{"status":"available","doknr":"OLD287194","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0419.19K7861.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-04-19","aktenzeichen":"19 K 7861/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\nDie Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte \nvor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin zu 1. ist die Mutter und gesetzliche Vertreterin des am 24. Juli 1989 \ngeborenen Klägers zu 2.\n\n3\n\nDer Kläger zu 2. besuchte im Schuljahr 2001/2002 die 6. Klasse der Städt. \nRealschule an der Kkirche in W. Im Zeugnis für das erste Schulhalbjahr wurden die \nLeistungen des Klägers zu 2. in Deutsch und Englisch jeweils mit ausreichend \nbenotet, in den übrigen Fächern - mit Ausnahme von Musik und Textilgestaltung, \nebenfalls ausreichend - erreichte er jeweils die Note befriedigend. Das Zeugnis \nenthält die Bemerkung, dass der Kläger zu 2. häufig ohne Hausaufgaben zur Schule \nkomme. Im Laufe des zweiten Halbjahres erhielt die Klägerin zu 1. die unter dem 6. \nMai 2002 erstellte Mitteilung, dass die Versetzung des Klägers zu 2. wegen \nschlechter Leistungen in den Fächern Englisch und Textilgestalten gefährdet sei.\n\n4\n\nDer Kläger wurde schon während des ersten Schulhalbjahres in der regionalen \nSchulberatungsstelle des Kreises W wegen eines Verdachts auf eine \nRechtschreibschwäche untersucht. Hierbei ermittelte man neben einer \nRechtschreibschwäche gemäß der schriftlichen Stellungnahme vom 28. November \n2001 einen Gesamt-IQ von 124. Für den Bereich des abstrakt-logischen und \ntechnisch orientierten Denkvermögens wurden dem Kläger auf Grund von Subtests \nüberdurchschnittliche Befähigungen mit einem IQ von - gemessen an der Altersnorm \n- über 130 bescheinigt. Hingegen wurden für den sprachlichen Bereich auf Grund \nvon Teiltests Werte aus dem Durchschnittsbereich oder auch an der unteren Grenze \n(IQ 90 bis 110) erreicht. Der Faktor Verbalität (Wortfindung, Wortflüssigkeit, \nRechtschreibfähigkeit) sei nur durchschnittlich ausgeprägt. \n\n5\n\nDer Kläger zu 2. erhält seit Mai 2002 Ritalin, 2 x 2 Tabletten pro Tag.\n\n6\n\nBereits unter dem 18. April 2002, Eingang beim Beklagten am 25. April 2002, \nbeantragte die Klägerin zu 1. für den Kläger zu 2. und seinen Bruder die \n„Kostenübernahme der Förderschule Sprungtuch\", da beide Kinder unter ADS - \nAufmerksamkeitsdefizitsyndrom - und LRS - Lese- / Rechtschreibschwäche - \nkörperlich und seelisch schwer litten. \n\n7\n\nDer Kläger zu 2. sollte, wie auch sein Bruder, ab dem Monat Mai 2002 in der \nFörderschule T GmbH in W an einer Lese- / Rechtschreibförderung sowie einer \nFörderung in Englisch teilnehmen. Ausweislich des Unterrichtsvertrages vom 1. Mai \n2002 handelte es sich bei der Förderung in Englisch um einen „Kurs für \nfremdsprachenschwache Kinder - Englisch\". Hingegen heißt es im Vertragsformular \nhinsichtlich der - allerdings nicht als Vertragsgegenstand angekreuzten - Förderung \nin Deutsch „Computerunterstützte LRS Förderung - Deutsch\". \n\n8\n\nIm Rahmen des Verwaltungsverfahrens wurde der Kläger zu 2. augen- und \nohrenärztlich untersucht, ohne dass Auffälligkeiten festgestellt worden wären.\n\n9\n\nDie Schule führte unter dem 27. Mai 2002 aus, der Kläger zu 2. leide an einer \nLese- / Rechtschreibschwäche. Er habe vor der Einnahme von Ritalin im Fach \nDeutsch massive Lernrückstände im Bereich der Rechtschreibung gehabt, die nach \nder Einnahme des Medikamentes sich in Richtung deutliche Lernrückstände \nverringert hätten. Probleme beim Lesen bestünden nicht. Es hätten regelmäßige \nAngebote an allgemeinem Förderunterricht bestanden, an denen der Kläger zu 2. \njedoch nur selten teilgenommen habe. Zusätzlich Fördermaßnahmen seien an der \nSchule bisher nicht angeboten worden. Der Kläger zu 2. sei in die \nKlassengemeinschaft integriert. Aus Sicht des Lehrers für Englisch bestanden in \ndiesem Fach hinsichtlich der Rechtschreibung vor der Medikation deutliche \nLernrückstände, danach geringe. Im Bereich Lesen wurden keine Lernrückstände \nbescheinigt. Der Kläger zu 2. wurde insoweit als in der Klassengemeinschaft \nunauffällig eingestuft. \n\n10\n\nEine Testung im Psychologischen Institut O, Dr. X - PIN - belegte bezogen auf \ndie schulbezogene Norm - Realschule - eine Rechtschreibschwäche des Klägers zu \n2. Gleichzeitig wurde dem Kläger zu 2. auf Grund der Testung vom 28. Mai 2002 ein \nallgemeiner IQ von 114 bescheinigt.\n\n11\n\nMit Schreiben vom 30. Mai 2002 - Eingang 10. Juni 2002 - beantragte die \nKlägerin zu 1. für den Kläger zu 2. und seinen Bruder auf Grund der Testergebnisse \nferner die Kostenübernahme für eine hoch Begabtenförderung im PIN ab dem 15. \nJuni 2002. Dem Antrag war eine Übersicht „Termine im PIN\" beigefügt, die u.a. auf \neinen einmal im Monat Samstags in der Zeit von 9 bis 13 Uhr stattfindenden \n„Studienkreis für hoch begabte Kinder/Jugendl.\" verwies.\n\n12\n\nMit Bescheid vom 19. September 2002 lehnte die Beklagte die Übernahme von \nKosten einer hoch Begabtenförderung ab, da der Kläger zu 2. nicht als hoch begabt \nanzusehen sei. Eine Hochbegabung sei erst bei einem allgemeinen IQ von über 130 \nanzunehmen. Die Testergebnisse belegten, dass dieser Wert nicht erreicht werde. \n\n13\n\nMit weiterem Bescheid vom 24. September 2002 bewilligte die Beklagte als Hilfe \nnach § 35 a SGB VIII beginnend mit dem 1. Mai 2002 für die Dauer von 6 Monaten \nfür den Kläger zu 2. und seinen Bruder eine Förderung wegen Legasthenie im \nUmfange je eines Kurses einschließlich der angefallenen Aufnahmegebühr. \n\n14\n\nDie Kläger legten hiergegen am 1. Oktober 2002 Widerspruch ein und machten \ngeltend, die Testung habe ergeben, dass bei V1 eine Hochbegabung im math. \nlogischen Bereich vorliege; der IQ liege für diesen Bereich bei 134. Es sei auch nicht \nnachzuvollziehen, weshalb nur ein Kurs bewilligt worden sei.\n\n15\n\nDie Beklagte wies den Widerspruch gegen die Bescheide mit Bescheide vom \n14. Oktober 2002 als unbegründet zurück. Wegen der Begründung der Entscheidung \nwird auf die Gründe des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 2002, GA Bl. \n18/19, verwiesen. \n\n16\n\nDie Kläger haben am 8. November 2002 Klage erhoben. \n\n17\n\nAm 2. Dezember 2002 beantragte die Klägerin für den Kläger zu 2. und seinen \nBruder die Übernahme der Kosten der Förderung in der Förderschule T in Deutsch \nund Englisch ab dem 1. November 2002 und machte zugleich geltend, sie habe den \nAntrag erst jetzt gestellt, da sie auf Grund des bisher nicht beschiedenen \nWiderspruchs davon ausgegangen sei, dass ein neuer Antrag nicht erforderlich sei. \n\n18\n\nDie Beklagte verlängerte am 3. Dezember 2002 die Bewilligung vom 24. \nSeptember 2002 bis zum 31. Januar 2003, um die dann vorliegenden \nHalbjahreszeugnisse bei der Entscheidung über eine Fortführung der Bewilligung \nberücksichtigen zu können.\n\n19\n\nUnter dem 21. Januar 2003 beantrage die Klägerin zu 1. erneut die Verlängerung \nder Förderung für die Fächer Deutsch und Englisch. Nachdem sie nicht zum \nHilfeplangespräch erschienen war, lehnte der Beklagte den Antrag zunächst mit \nBescheid vom 20. März 2003 für beide Kinder ab. \n\n20\n\nDie Klägerin zu 1. legte hiergegen Widerspruch ein und machte geltend, sie habe \nein Einladungsschreiben zum Hilfeplangespräch nicht erhalten und bitte insoweit um \nerneute Prüfung.\n\n21\n\nIm Rahmen des hierauf am 9. April 2003 durchgeführten Hilfeplangesprächs gab \ndie Klägerin zu 1. ausweislich der hierüber gefertigten Niederschrift an, der Kläger zu \n2. habe zunächst bis zu den Sommerferien 2002 nur Unterricht in Englisch, nach den \nSommerferien bis zum 31. Januar 2003 in Deutsch und Englisch erhalten. Zum 31. \nJanuar 2003 habe sie den Schulvertrag wegen der ungeklärten Kostenfrage \ngekündigt. \n\n22\n\nGleichzeitig legte sie die Zeugnisse von Philip für das 2. Halbjahr des \nSchuljahres 2001/2002 sowie des 1. Halbjahres 2002/2003 vor. Das \nVersetzungszeugnis wies gegenüber dem Halbjahreszeugnis 2001/2002 in fast allen \nFächern notenmäßig Verbesserungen, auch in Deutsch - befriedigend - auf. In \nEnglisch blieb es allerdings bei der Note ausreichend. Das Zeugnis für das 1. \nHalbjahr 2002/2003 wies hingegen wieder schlechtere Noten aus, Deutsch und \nEnglisch jeweils ausreichend. Nach dem Hilfeplangespräch bestand Einigkeit, dass \nfür den Kläger zu 2., anders als für seinen Bruder, die Kosten für einen Kurs in \nDeutsch bis zum Ende des Schuljahres 2002/2003 übernommen werden sollten. \n\n23\n\nDie Beklagte half dem Widerspruch mit Bescheid vom 29. April 2003 insoweit ab, \ndass für den Sohn „M\" die Förderung bis zum Ende des Schuljahres 2002/2003 im \nbisherigen Umfang verlängert werde, im Übrigen und für den Kläger zu 2. bleibe es \nbei der Ablehnung.\n\n24\n\nMit Schreiben vom 30. Juni 2003 - Bl. 27 GA 19 K 7864/02 - berichtigte die \nBeklagte den Bescheid dahingehend, dass im Widerspruchsbescheid versehentlich \ndie Namen der Kinder vertauscht worden seien, wie im Hilfeplangespräch erörtert, \nsolle V1 weiterhin eine Förderung erhalten, die für M sei nicht mehr erforderlich. \n\n25\n\nDie Kläger haben am 28. Mai 2003 für den Zeitraum 1. November 2002 bis Ende \ndes Schuljahres 2003 im Wege der Klageerweiterung Klage erhoben.\n\n26\n\nZur Begründung der Klage machen sie geltend, es bestehe ein Hochbegabung, \ndenn die Testung habe im Teilbereich des abstrakt-logischen Denkens einen IQ \nnachgewiesen, der eindeutig über 130 liege. Es sei unzulässig, einen \nDurchschnittswert zu bilden, da eine Lese- / Rechtschreibschwäche bestehe.\n\n27\n\nUnstreitig leide der Kläger zu 2., wie auch sein Bruder, an einer Lese- / \nRechtschreibschwäche, die sich nicht nur im Fach Deutsch, sondern auch im Fach \nEnglisch zeige. Der Kläger sei im Schuljahr 2001/2002 wegen der Leistungen in \nEnglisch versetzungsgefährdet gewesen. Die Beklagte habe schon im September \n2002 nur eine Maßnahme bewilligt, obwohl sie gewusst habe, dass die beide Kinder \nseit Monaten jeweils an zwei Maßnahmen teilgenommen und sich damit die \nschulischen Probleme verringert hätten. Dem Kläger zu 2. drohten auch seelische \nBelastungen, als er an Allergien leide und Nabelkoliken habe. Erschwerend komme \nhinzu, dass er in den letzten beiden Schuljahren auch gesundheitliche Probleme \ngehabt habe, die zu erheblichen - entschuldigten - Fehlzeiten in der Schule geführt \nhätten. Die Versetzung von Klasse 7 in Klasse 8 zum Ende des Schuljahres \n2002/2003 erscheine erneut gefährdet, nicht zuletzt, als jetzt auch im neuen Fach \nFranzösisch neben Englisch ein Benotung mit mangelhaft drohe.\n\n28\n\nDie Kläger beantragen schriftsätzlich,\n\n29\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 19. \nSeptember 2002 und 24. September 2002 und des \nWiderspruchsbescheides vom 14. Oktober 2002 zu verpflichten, \nfür den Kläger zu 2. Hoch begabtenförderung sowie Förderung \nwegen Legasthenie gem. § 35 a SGB VIII für die Teilnahme an \nzwei Förderkursen ab dem 1. Mai 2002 zu bewilligen\n\n30\n\nund \n\n31\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20. März \n2003 und des Widerspruchsbescheides vom 29. April 2003 zu \nverpflichten, für den Kläger zu 2. Förderung wegen Legasthenie \ngem. § 35 a SGB VIII für die Teilnahme an zwei Förderkursen ab \ndem 1. November 2002 zu bewilligen.\n\n32\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n33\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n34\n\nDie Schule habe in der Klasse 6 allgemeine Förderkurse in Deutsch und Englisch \ngerade auch dem Kläger zu 2. angeboten. Dieser habe die Angebote aber nicht \nangenommen.\n\n35\n\nDie Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündlicher \nVerhandlung erklärt.\n\n36\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren sowie der im Parallelverfahren 19 K \n7864/02 sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten \nergänzend verwiesen. \n\n37\n\nEntscheidungsgründe:\n\n38\n\nDie Kammer konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche \nVerhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO.\n\n39\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. \n\n40\n\nFörderung in der Förderschule T:\n\n41\n\nHinsichtlich des auf § 35 a SGB VIII gestützten Anspruchs ist zunächst \nklarzustellen, dass die Kammer davon ausgeht, dass dieser allein vom Kläger zu 2. \ngeltend gemacht wird, da nur dieser Inhaber des Rechts sein kann, nicht aber der \nErziehungsberechtigte. Eine gleichermaßen von der Klägerin zu 1. erhobene Klage \nwäre schon mangels Klagebefugnis unzulässig. \n\n42\n\nDie zeitlich unbefristete Klage des Klägers zu 2. ist bereits unzulässig, soweit \nLeistungen für Zeiträume nach dem 31. Juli 2003 geltend gemacht werden, weil die \nBeklagte mit den angefochtenen Bescheiden lediglich den Zeitraum bis zum 31. Juli \n2003, Ende des Schuljahres 2002/2003, geregelt hat. Den Antrag auf \nWeiterförderung für das Schuljahr 2003/2004 hat die Beklagte mit nach Aktenlage \nnicht angefochtenem Bescheid vom 31. Oktober 2003 bestandskräftig abgelehnt. Der \nBescheid ist auch nicht zum Gegenstand des Klageverfahrens gemacht worden, \nsodass auch eine Zulässigkeit der Klage als Untätigkeitsklage schon deshalb \nausscheidet.\n\n43\n\nHinsichtlich des verbleibenden Zeitraums vom 1. Mai 2002 bis 31. Juli 2003 ist \nferner fraglich, ob ein Rechtsschutzbedürfnis und damit die Zulässigkeit der Klage für \ndie Klage hinsichtlich aller Kurse und Zeiträume gegeben ist, da der Kläger zu 2. - \nsoweit ersichtlich - in der Zeit vom 1. Mai bis 31. August 2002 überhaupt nur einen \nKurs, und in der Zeit vom 1. Februar bis jedenfalls 9. April 2003 die Förderschule \nnach Aktenlage überhaupt nicht besucht hat.\n\n44\n\nDies kann letztlich dahinstehen, denn die Klage ist jedenfalls unbegründet.\n\n45\n\nDie angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger zu 2. \nnicht in seinen Rechten - § 113 Abs. 5 VwGO -, denn er Kläger hat keinen Anspruch \ngegen die Beklagte auf Bewilligung von zwei Kursen der Förderschule T GmbH.\n\n46\n\nDer Anspruch ist für einen Kurs schon erloschen, weil die Beklagte für einen Kurs \ndurchgängig die Kostenübernahme bewilligt hat. \n\n47\n\nHinsichtlich der Kostenübernahme für einen zweiten Kurs gilt Folgendes:\n\n48\n\nEin Anspruch auf Übernahme der Kosten eines zweiten Kurses besteht nicht, \nsoweit der Kläger zu 2. überhaupt keinen zweiten Kurs besucht hat. Nach der vom \nInstitut T ausgestellten Rechnung, dem Unterrichtsvertrag und entsprechend der \nAngaben der Klägerin zu 1. anlässlich des Hilfeplangespräches vom 9. April 2004 gilt \ndies jedenfalls für die Zeiten vom 1. Mai 2002 bis 31. August 2002 und 1. Februar \n2003 bis zumindest 9. April 2003, weil der Kläger zu 2. zunächst nach dem Vertrag \nvom 1. Mai 2002 nur für den Kurs für fremdsprachenschwache Kinder - Englisch - \nangemeldete wurde und die Rechnung vom 12. September 2002 für Mai bis August \n2002 nur Entgelte für Kurse in Englisch ausweist. Hinsichtlich der Zeit vom 1. \nFebruar 2003 bis 9. April 2003 spricht nach den Angaben der Klägerin zu 1. \nanlässlich des Hilfeplangespräches vom 9. April 2003 alles dafür, dass bis zum \nEinsetzten der Bewilligung keine Förderung in Anspruch genommen wurde. Der \ngegenteilige Vortrag in der Klageschrift erscheint vorsichtig ausgedrückt \nunrichtig.\n\n49\n\nAusweislich der Aktenvermerke sollte sich die bewilligte Förderung von einem \nKurs auf das Fach Deutsch beziehen, sodass sich die noch offene Kostenübernahme \nnur auf den Kurs in Englisch beziehen kann.\n\n50\n\nHierfür gilt Folgendes:\n\n51\n\nDie Voraussetzungen der für eine Bewilligung in Betracht kommenden Vorschrift \ndes § 35 a Abs. 1 SGB VIII in der Fassung vom 19. Juni 2001 - vgl. Art. 8 und 67 des \nSozialgesetzbuchs - Neuntes Buch - (SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe \nbehinderter Menschen vom 19. Juni 2001, BGBl. 2001, S. 1046 ff.- sind nicht \nerfüllt.\n\n52\n\nNach dieser Vorschrift haben Kinder und Jugendliche Anspruch auf \nEingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit \nlänger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht \nund daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine \nsolche Beeinträchtigung zu erwarten ist.\n\n53\n\nDie Voraussetzungen haben sich trotz des - gegenüber der bis zum 30. Juni \n2001 geltenden Fassung der Vorschrift - geänderten Wortlautes inhaltlich nicht \ngeändert. \n\n54\n\nDie „seelische Behinderung\" ist in Fällen der vorliegenden Art weiter in drei \nSchritten festzustellen:\n\n55\n\nZunächst muss eine Teilleistungsstörung (z.B. Dyslexie / Legasthenie, \nDyskalkulie oder Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom o. ä.) vorliegen. Diese \nTeilleistungsstörung muss Hauptursache für eine „seelische Störung\" bzw. eine \nAbweichung in der seelischen Gesundheit vom für das Lebensalter typischen \nZustand (Neurose oder sonstige seelische Störung) mit einer Dauer von mindestens \n6 Monaten sein, die ihrerseits zu Beeinträchtigungen bei der „Eingliederung in die \nGesellschaft\" (Störungen des Sozialverhaltens mit dem Ergebnis einer dissozialen \nEntwicklung, einer sog. „sekundären Neurotisierung\") führt,\n\n56\n\nvgl. Vondung in Lehr- und Praxiskommentar zum SGB VIII (LPK-SGB VIII), 2. \nAuflage 2003, § 35a Rdnr. 6 u. 7; zur früheren Rechtslage: BVerwG, Urteil vom \n26. November 1998 - 5 C 38.97 - , FEVS 49, 487; Urteil vom 19. Juni 1984 - 5 C \n125.83 - , FEVS 33, 457; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. April 1996 - 6 S \n827/95 - , FEVS 47, 309.\n\n57\n\nSoweit es um das „Drohen\" einer seelischen Behinderung geht, muss die \nTeilleistungsstörung selbst zweifelsfrei festgestellt werden. Ist infolge der \nTeilleistungsstörung eine „seelische Störung\" entstanden, bedarf es einer Prognose, \ndass deshalb mit einem hohen Wahrscheinlichkeitsgrad Beeinträchtigungen bei der \n„Eingliederung in die Gesellschaft\" eintreten werden. Diese Anforderungen ergeben \nsich aus § 5 EingliederungshilfeVO, der wegen der Verweisung in § 35a Abs. 3 SGB \nVIII Anwendung findet.\n\n58\n\nvgl. Vondung in LPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2003, § 35a, Rdnr. 8\n\n59\n\nEs lässt sich schon nicht feststellen, dass die seelische Gesundheit des Klägers \nzu 2. mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für sein \nLebensalter typischen Zustand abwich. Solche Umstände sind im \nVerwaltungsverfahren von den Klägern - die Klägerin zu 1. ist immerhin \nKrankenschwester - zu keinem Zeitpunkt substantiiert geltend gemacht worden. Auch \ndie in Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Stellungnahmen geben \nhierauf konkret keinen Hinweis. Hier wird lediglich die langfristig abstrakte \nMöglichkeit einer seelischen Beeinträchtigung erwähnt. Auch das Verhalten des \nKlägers zu 2. in der Schule lässt keine Rückschlüsse auf eine konkrete Gefährdung \nzu. Nach den Stellungnahmen vom 27. Mai 2002 war der Kläger gut in den \nKlassenverband integriert. Im Übrigen haben die bisweilen schlechten schulischen \nLeistungen des Klägers zu 2. nach Angaben der Schule ihre Ursache darin, dass der \nKläger zu 2. oft ohne Hausaufgaben zum Unterricht erschien, offensichtlich zu Hause \nnicht übte und auch durch die Klägerin zu 1. nicht die von Eltern gewöhnlich zu \nerwartende Überwachung der Hausaufgaben erfolgte.\n\n60\n\nSchließlich lässt sich auch nicht feststellen, dass es sich bei dem „Kurs für \nfremdsprachenschwache Kinder - Englisch\" um eine spezifische Therapie bei einer \nLese- / Rechtschreibschwäche handelt. Für die Förderung in Deutsch ist hier im \nFormular des Schulvertrages ausdrücklich „Computerunterstützte LRS Förderung - \nDeutsch\" ausgewiesen, wohingegen für Englisch nur von einem „Kurs für \nfremdspachenschwache Kinder - Englisch\" die Rede ist. Dass hier unter dem \nGesichtspunkt einer Lese- / Rechtschreibschwäche eine spezifische Förderung \nVertragsgegenstand ist, lässt sich nicht feststellen. Nach den Unterlagen handelt es \nsich allem Anschein nach lediglich um eine allgemeine Nachhilfe im Fach Englisch. \nAnderweitige Darlegungen fehlen. Die Kosten einer solchen wären - lägen die \nübrigen Voraussetzungen vor - mangels spezifischer Geeignetheit schon nicht zu \nübernehmen. \n\n61\n\nHoch Begabtenförderung\n\n62\n\nDer zeitlich unbefristete Klageantrag ist auch hier insoweit unzulässig, als etwa \nLeistungen über dem 31. Dezember 2002 hinaus begehrt werden, denn die Kläger \nhaben mit dem Antrag vom 30. Mai/10. Juni 2002 durch Beifügung der \nTerminsübersicht betreffend Veranstaltungen im Jahre 2002 und Bezugnahme \nhierauf, lediglich eine Förderung für den Zeitraum 15. Juni bis 31. Dezember 2002 \nzum Gegenstand des Antrages gemacht.\n\n63\n\nEin Anspruch des Klägers zu 2. auf Bewilligung einer „hoch Begabtenförderung\" \ngegen die Beklagte kann sich ebenfalls nur aus der Regelung das § 35 a SGB VIII \nergeben. Die Anspruchsvoraussetzungen sind auch hierfür nicht erfüllt.\n\n64\n\nZunächst ist festzustellen, dass im Falle des Klägers zu 2. keine Hochbegabung \nvorliegt. Nach allgemeiner Definition ist von einer solchen nur dann auszugehen, \nwenn im Rahmen einer Intelligenztestung ein Durchschnitts - IQ von 130 \nüberschritten wird.\n\n65\n\n„Begabte Kinder finden und fördern\", Herausgeber Bundesministerium für \nBildung und Forschung, Oktober 2003, Autoren: Prof. Dr. Heinz Holling u.a., Seite \n15 \n\n66\n\nDies ist vorliegend nicht der Fall, nach allen Testungen lag der IQ des Klägers zu \n2. unter 130, lediglich für Teilbereiche konnte festgestellt werden, dass eine \nüberdurchschnittliche Begabung vorhanden war. Eine überdurchschnittliche \nBegabung in Teilbereichen bedeutet noch keine Hochbegabung. \n\n67\n\nEine Hochbegabung wäre auch keine Teilleistungsstörung im o.g. Sinne. Ferner \nist nicht ersichtlich und auch nicht von der Klage geltend gemacht, dass der Kläger \nzu 2. auf Grund der behaupteten Hochbegabung in seiner seelischen Gesundheit \nmit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für sein Lebensalter \ntypischen Zustand abweicht und daher seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft \nbeeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.\n\n68\n\nSchließlich ist auch nicht dargelegt oder ersichtlich, wieso der Besuch einer \nmonatlich einmal stattfindenden, 4 stündigen Veranstaltung überhaupt geeignet sein \nsollte, etwaige seelische Beeinträchtigungen zu verhindern oder gar eingetreten zu \nbeseitigen. \n\n69\n\nAuch der Klägerin zu 1. steht ein Anspruch nach der für sie als \nErziehungsberechtigte allein in Betracht kommenden Regelung der §§ 27 ff SGB VIII \nnicht zu, da der Kläger zu 2, wie zuvor dargelegt, jedenfalls nicht zum Kreis der hoch \nBegabten zählt.\n\n70\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO, die \nEntscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 \nNr. 11, 711 ZPO.\n\n71","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287194","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-04-19/19-k-7861-02","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287194","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287194","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-04-19/19-k-7861-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287194","retrieved":"2026-07-09 03:05:10.778079+00:00"}}