{"status":"available","doknr":"OLD287193","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0419.19K5953.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-04-19","aktenzeichen":"19 K 5953/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 28. Mai 2002 \nund des Widerspruchsbescheides vom 01. August 2002 verpflichtet, dem Kläger für \ndie Zeit vom 20. Dezember 2001 bis zum 31. August 2004 Pflegegeld gem. § 41, 33, \n39 SGB VIII unter Berücksichtigung erbrachter Leistungen der Sozialhilfe und der \nGrundsicherung sowie der Halbwaisenrente zu bewilligen.\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für \nnotwendig erklärt.\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 20. Dezember 1983 geborene Kläger leidet an den Folgen einer\nAlkoholembryopathie. Sowohl seine heute noch lebende Mutter als auch sein 1996\nverstorbener Vater waren alkoholabhängig.\n\n3\n\nDie Mutter ist zwischenzeitlich wieder verheiratet. Die leiblichen Eltern hatten\nstets Kontakt zum Kläger.\n\n4\n\nIm Hinblick auf die Folgen des Alkoholkonsums der Mutter für die Gesundheit\ndes Klägers einerseits und den Umstand, dass die Eltern nicht in der Lage waren,\nden Kläger zu versorgen, wurde den Eltern schon unmittelbar nach der Geburt\nKlägers das Sorgerecht entzogen und auf das Jugendamt des Beklagten\nübertragen.\n\n5\n\nNach seiner Geburt bis zum 20. Juli 1987 war der Kläger in einem Heim\nuntergebracht. Seit dem 20. Juli 1987 lebt er in einer Pflegefamilie, zunächst der der\nEheleute C, während und nach der Trennung und Scheidung der Eheleute C\nzunächst bei Frau C, ehe diese im April 1991 den später, mit Volljährigkeit des\nKlägers am 20. Dezember 2001 bestellten, heutigen Betreuer des Klägers, Herrn C1\ngeheiratet hatte. Seit dieser Zeit lebt er in der Familie C1, die neben einem eigenen\nKind weitere behinderte Pflegekinder im Haushalt betreut.\n\n6\n\nDie Entwicklung des Klägers war derart verzögert, dass er 1987 - 4 Jahre alt -\nlediglich „Mutter\" und „Tattütata\" sagen konnte. In einem Aktenvermerk hierzu heißt\nes weiter, dass das Verhalten des Klägers autistische Züge annehme. Erst 1990 fing\nder Kläger an, ganze Sätze zu sprechen. Anlässlich einer Testung am 19. März 1990\nwurde bei ihm ein IQ von 65 ermittelt. Im Hinblick hierauf wurde er auf der Schule für\nGeistigbehinderte in I1 eingeschult.\n\n7\n\nDas Versorgungsamt stellte mit Bescheid vom 8. November 1991 einen Grad der\nBehinderung von 100 % fest. Als Behinderungen benennt der Bescheid\n„Alkoholembryo-pathie, Mikrozephalie, Entwicklungsstörungen, Dystrophie,\nMinderwuchs, nächtliche Harninkontinenz.\"\n\n8\n\nNach einem weiteren Aktenvermerk war der Kläger dann 1994 erstmals in der\nLage, allein die Toilette zu benutzen und insoweit trocken.\n\n9\n\nDer Besuch des Schule für Geistigbehinderte verlief im Wesentlichen problemlos.\nNach dem Protokoll über das Hilfeplangespräch vom 19. Oktober 1999 - der Kläger\nwar zu jener Zeit 16 Jahre alt - besuchte er die Mittelstufe der Schule; hier wurden\nmit ihm die „tägli-chen Dinge des Lebens\" trainiert, um ihn, wie auch andere Schüler,\nin lebenspraktischen Dingen fit zu machen. Als weiteres Ziel des Schulbesuches\nwurde festgehalten, ihn auch \n\n10\n\ndarauf vorzubereiten, nach den Besuch der Werkstufe der Schule in einer\nBehinderten-werkstatt arbeiten zu können.\n\n11\n\nNach dem Hilfeplanprotokoll vom 15. Februar 2000 kam der Kläger in der Schule\neinigermaßen zurecht, seine Interessen lagen im Bereich des Zeichnens und Malens.\nFerner wurde festgehalten, dass der Kläger bei kleineren Theaterstücken der Schule\nmitspiele. Schwierigkeiten habe er aber mit jeglicher Art von Zahlen. So sei er auch\nnicht in der Lage, die Uhr zu lesen.\n\n12\n\nAnlässlich des Hilfeplangesprächs vom 11. Mai 2001 wurde festgehalten, dass\nder Kläger zwischenzeitlich die Oberstufe der Schule für Geistigbehinderte besuche.\nEr nehme einmal wöchentlich an der psychomotorischen Gruppe des Turnvereins in\nE teil. Zuhause sehe er gern die Sendung „Löwenzahn\", im Radio höre er die\nGutenachtsendung „Ohrenbär\" von WDR 4. Der Kläger benötige kontinuierliche\nBetreuung, er brauche die Zuverlässigkeit und den Schutz der Familie. Er könne sein\nleben nicht selbstständig koordinieren.\n\n13\n\nMit Schreiben vom 27. Dezember 2001 beantragte der zu jener Zeit noch in P\nlebende Kläger mit einem von Herrn C1 verfassten Schreiben, ihm Hilfe für junge\nVolljährige nach § 41 SGB VIII zu gewähren, denn er benötige weitere Hilfe und\nUnterstützung zur Persönlichkeitsentwicklung und zur Verselbstständigung in seinem\ngewohnten Umfeld. Er sei in seiner Persönlichkeit weiterhin förderungswürdig, als\nauch in der Möglichkeit, das Ziel der Verselbstständigung bis zum Eintritt in die\nWerkstatt zu erreichen. Die Förderung sei bisher sehr erfolgreich gewesen. Die\nMaßnahme könnten nicht automatisch mit der Volljährigkeit oder der Schulzeit\nenden. Eine Hilfestellung sei selbst in der Behindertenwerkstatt solange erforderlich,\nbis er durch Ausbildungsprozesse, Intensivtrainingskurse und Anlernprogramme für\neinen dauerhaften Arbeitsprozess in der Werkstatt für Behinderte integriert sei und er\nin einem Wohnheim ein selbstbestimmtes Leben führen könne. In einem Antrag vom\ngleichen Tage, den der Kläger selbst unterschrieb, gab er als Gründe einer\nGewährung von Hilfe für junge Volljährige die schulische Ausbildung ( Werkstufe ) bis\nzur Integration in die Werkstatt sowie Hilfe zur Persönlichkeitsentwicklung und auch\nVerselbstständigung im gewohnten sozialen Umfeld an.\n\n14\n\nMit Beschluss des Amtsgericht P vom 7. Januar 2002 wurde Herr C1 vorläufig bis\nzum 7. Januar 2007 zum Betreuer des Klägers bestellt. Hierbei begründet der\nBeschluss die Bestellung mit der angeborenen Schädigung des Gehirns durch\nAlkoholmissbrauch der Mutter. Die geistige Behinderung sei mittelgradig ausgeprägt,\nneben einer Intelligenzminderung bestehe auch eine deutlich emotionale Labilität in\nForm einer erniedrigten emotionalen Toleranzschwelle sowie einer Neigung zu\nUnruhezuständen und Impulshandlungen. Die Festsetzung der\nÜberprüfungshöchstdauer von 5 Jahren rechtfertige sich aus der Erwartung, dass mit\neinem Wegfall des Betreuungsbedürfnisses nicht zu rechnen sei.\n\n15\n\nDer Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 28. Mai 2002 ab,\nda das von § 41 SGB VIII angestrebte Ziel, die Persönlichkeitsentwicklung und die\nFähigkeit zur eigenverantwortlichen Lebensführung zu fördern, nicht erreicht werden\nkönne. Der Kläger werde wegen seiner geistigen Behinderung die eigenen\nInteressen auch nach der Volljährigkeit nie selbstständig regeln können. Ein\nFortschritt sei auf Dauer nicht zu erwarten. Der Kläger werde langfristig nie allein\nleben können und auch nicht in der Lage sein, sein Leben selbstständig zu\nkoordinieren.\n\n16\n\nDer Kläger erhob, vertreten durch die Prozessbevollmächtigten, Widerspruch und\nmachte zur Begründung geltend, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts\nvom 23. September 1999 - 5 C 26.98 - belege die Berechtigung seines Begehrens.\nZiel sei es, letztlich in einer betreuten Wohngruppe leben zu können. Auf Grund der\nbisherigen Fortschritte sei dies auch zu erreichen. Der Beklagte wies den\nWiderspruch mit Bescheid vom 1. August 2002 als unbegründet zurück. Wegen der\nBegründung der Widerspruchsentscheidung wird auf die Gründe des Bescheides,\nGA, Bl. 6-9 verwiesen.\n\n17\n\nDer Kläger hat am 29. August 2002 Klage erhoben. Zur Begründung macht er\ngeltend:\n\n18\n\nEr sei mit der Prognose in die Pflegefamilie gekommen, dass er sein ganzes\nLeben lebensunfähig bleiben werde.\n\n19\n\nDurch entsprechende Fördermaßnahmen habe sich dies jedoch nicht\nbewahrheitet. Er absolviere mittlerweile bis zum Ende des Schuljahres 2004 die\nWerkstufe. Ziel sei, dass er danach in den Arbeitsbereich der Werkstatt für\nBehinderte wechseln könne. Zwischenzeitlich sei er auch in der Lage, zu lesen und\nkleine Rechenaufgaben zu bewältigen. Ebenso könne er jetzt die Uhr lesen, digital\nund analog. Er gehe ferner in gewissem Umfang zu einem 500 m entfernten Edeka-\nMarkt einkaufen. Dies zeige, dass eine weitere Entwicklung und Verselbstständigung\nmöglich sei. Wegen der weiteren Einzelheiten zur Entwicklung des Klägers wird auf\ndie Sitzungsniederschrift vom 19. April 2004 verwiesen.\n\n20\n\nDer Kläger beantragt,\n\n21\n\n1. den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides\nvom 28. Mai 2002 in der Fassung des\nWiderspruchsbescheides vom 01. August 2002 zu\nverpflichten, ihm für die Zeit vom 20. Dezember 2001 bis\nzum 31. August 2004 Pflegegeld gem. § 41 SGB VIII unter\nBerücksichtigung der Leistungen der Sozialhilfe und der\nGrundsicherung sowie der Halbwaisenrente zu\nbewilligen,\n\n22\n\n2. \n\n23\n\n3. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das\nVorverfahren für notwendig zu erklären,\n\n24\n\n4. \n\n25\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n26\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n27\n\nDer Beklagte verweist auf die Gründe der angefochtenen Bescheide und vertritt\nweiterhin die Auffassung, dass die von der Regelung des § 41 SGB VIII verfolgten\nZiele nicht erreicht werden könnten. Prognostisch werde der Kläger niemals\neigenständig leben können, weder mit Erreichen des 21. Lebensjahres noch\nspäter.\n\n28\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt\nder Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten,\nBeiakten Hefte 1 und 2 - wirtschaftliche Jugendhilfe - sowie Heft 3 - allgemeiner\nsozialer Dienst - verwiesen.\n\n29\n\nEntscheidungsgründe:\n\n30\n\nDie zulässige Klage ist begründet.\n\n31\n\nDer Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Gewährung von\nPflegegeld im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang, sodass die ablehnenden\nBescheide rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen, § 113 Abs.\n5 VwGO.\n\n32\n\nGemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII soll einem jungen Volljährigen Hilfe zur\nPersönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung\ngewährt werden, wenn und solange die Hilfe auf Grund der individuellen Situation\ndes jungen Menschen notwendig ist. Für die Ausgestaltung der Hilfen gelten § 27\nAbs. 3 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe,\ndass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder\nJugendlichen der junge Volljährige tritt.\n\n33\n\nHiervon ausgehend ist Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege, § 33 SGB VIII, mit\ndem sich hieraus als Annex ergebenden Anspruch auf Pflegegeld nach § 39 SGB\nVIII notwendig.\n\n34\n\nUnstreitig war und ist der Kläger auf Grund seiner geistigen Behinderung sowohl\nin seiner Persönlichkeitsentwicklung als auch Fähigkeit zur eigenverantwortlichen\nLebensführung nicht altersgerecht entwickelt, ist sogar im Vergleich zu jungen\nVolljährigen gleichen Alters erheblich zurück. Insoweit ist die Hilfe zur Erziehung in\nForm der Vollzeitpflege in einer Familie geeignet, - neben der Schule - seine\nEntwicklung in Richtung auf eine im Rahmen des ihm auf Grund seiner geistigen\nBehinderung möglichen zu fördern, da der Kläger hier, wie die Darlegungen des\nBetreuers des Klägers in dem Termin vom 19. April 2004 belegen, Anleitungen in\nDingen des täglichen Lebens und des Zusammenlebens zuteil werden, die letztlich\neine weitere Verselbstständigung bewirken können.\n\n35\n\nGegenüber dem Jahre 2000 hat der Kläger zwischenzeitlich gelernt, die Uhr zu\nlesen, geht in gewissem Umfang einkaufen, was auch den zwischenzeitlich erlernten\nUmgang mit Geld bedingt. Er kann die Körperhygiene, wenn auch mit gelegentlicher\nNachkontrolle, selbst durchführen, kleidet sich selbst an. Aufgaben im Haushalt, wie\nspülen und waschen, zwischenzeitlich auch Gartenarbeit unter Anleitung führt er aus.\nDies zeigt ebenso wie der Umstand, dass er während der gesamten Zeit die Schule\nmit stetigem Erreichen der nächst höheren Stufe besucht hat, dass er trotz seiner\ngeistigen Behinderung über noch nicht erschöpfte Potenziale zur eigenen\nEntwicklung verfügt. Mit einen Schulbesuch der vorliegenden Art korrespondiert auch\nregelmäßig das Bedürfnis nach häuslicher Umgebung, wie es der Gesetzgeber bei\nJugendlichen ohne Entwicklungsverzögerung bis zum 18. Lebensjahr ohne\nbesondere Voraussetzungen anerkennt.\n\n36\n\nDem kann der Beklagte unter Bezugnahme auf das Urteil des\nBundesverwaltungsgerichts vom 23. September 1999 - 5 C 26/98 - nicht\nentgegenhalten, der Anspruch sei jedenfalls ausgeschlossen, weil der Kläger auf\nGrund seiner geistigen Behinderung niemals allein werde leben können. Das\nBundesverwaltungsgericht hat in der vorgenannten Entscheidung ausgeführt:\n\n37\n\n„Unter den Beteiligten bestand kein Streit darüber, dass der Kläger nach\nseinem 18. Lebensjahr als junger Volljähriger auf Grund seiner individuellen\nSituation der Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer\neigenverantwortlichen Lebensführung bedurfte. Die Vorinstanzen sind zutreffend\ndavon ausgegangen, dass eine Hilfe nach § 41 SGB VIII nicht voraussetzt, dass\nder junge Volljährige bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres seine\nVerselbständigung erreicht hat, sondern dass es genügt, wenn die Hilfe eine\nerkennbare Verbesserung der Persönlichkeitsentwicklung und Fähigkeit zu\neigenverantwortlicher Lebensführung erwarten läßt.\n\n38\n\nEine Prognose dahin, daß die Befähigung zu eigenverantwortlicher\nLebensführung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres oder bis zu einem\nbegrenzten Zeitraum darüber hinaus erreicht wird, verlangt § 41 SGB VIII nicht.\nZwar ist es Aufgabe und Zielrichtung der Hilfe für junge Volljährige, deren\nPersönlichkeitsentwicklung und Fähigkeit zu eigenverantwortlicher Lebensführung\nzu fördern, und soll die Hilfe solange wie notwendig, aber in der Regel nur bis zur\nVollendung des 21. Lebensjahres gewährt und in begründeten Einzelfällen für\neinen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden, doch ist weder dem\nWortlaut noch der Systematik noch dem Sinn und Zweck der Vorschrift zu\nentnehmen, daß ein Anspruch auf Hilfe nur gegeben ist, wenn Aussicht besteht,\ndaß mit der Hilfe eine Verselbständigung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres\noder in einem begrenzten Zeitraum darüber hinaus erreicht werden kann. Da die\nHilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen\nLebensführung gewährt werden soll, ist der Abschluß einer positiven\nPersönlichkeitsentwicklung bzw. die Verselbständigung mit der Befähigung zu\neigenverantwortlicher Lebensführung das, soweit möglich, anzustrebende\nOptimum. Nach § 41 SGB VIII soll dem jungen Volljährigen Hilfe \"für die\nPersönlichkeitsentwicklung\" und \"zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung\"\ngewährt werden. Sie ist also nicht notwendig auf einen bestimmten\nEntwicklungsabschluß gerichtet, sondern auch schon auf einen Fortschritt im\nEntwicklungsprozeß bezogen. Die Hilfe dazu muß aufgrund der individuellen\nSituation des jungen Menschen notwendig (§ 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII), aber\nauch - wiederum bezogen auf den Hilfezweck - geeignet sein; sie muß geeignet\nsein, die Persönlichkeitsentwicklung und die Fähigkeit zu eigenverantwortlicher\nLebensführung zu fördern (vgl. OVG Münster FEVS 47, 505; VG Minden NDV-RD\n1997, 58; Münder u.a. in Frankfurter LPK-KJHG, 1998, § 41 Rn. 7;\nDiedrichs-Michel in GK-SGB VIII, 1998, § 41 Rn. 14 f.; Stähr in Hauck, SGB VIII,\n1995, K § 41 Rn. 8; Klinkhardt, SGB VIII, 1994, § 41 Rn. 5; Kindle in LPK-SGB VIII,\n1998, § 41 Rn. 4 ff.; Mrozynski, SGB VIII, § 41 Rn. 4; Wiesner, SGB VIII, 1995, §\n41 Rn. 23). Der engeren Auffassung des Deutschen Städtetages in seinen\nEmpfehlungen und Hinweisen zur Hilfe für junge Volljährige vom 20. September\n1995 (vgl. dazu die Angaben bei Diedrichs-Michel in GK-SGB VIII § 41 Rn. 14),\nHilfe nach § 41 SGB VIII dürfe nicht gewährt werden, wenn zum Zeitpunkt der\nAntragstellung bereits erkennbar sei, daß die Hilfe nicht bis zum 21. Lebensjahr\nerfolgreich beendet werden könne, steht bereits § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII mit\nder Möglichkeit, die Hilfe über das 21. Lebensjahr hinaus fortzusetzen, entgegen.\nGegen eine auf einen Enderfolg bezogene Erfolgsprognose spricht auch das\nWesen der Hilfe für junge Volljährige als Entwicklungshilfe, also einer Hilfe, die\nausgehend von der individuellen Situation des jungen Menschen der Förderung\nseiner Persönlichkeitsentwicklung und eigenverantwortlichen Lebensführung dient.\nDie in § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bestimmten Zeitgrenzen (bis zur Vollendung\ndes 21. Lebens-jahres; für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus) beziehen\nsich nicht auf den Eintritt eines Hilfeleistungserfolges, sondern bezeichnen das\nEnde der Hilfeleistungsmaß-nahmen. Entsprechend sieht § 41 Abs. 3 SGB VIII\nauch noch \"nach Beendigung der Hilfe\" im notwendigen Umfang Beratung und\nUnterstützung \"bei der Verselbständigung\" vor.\n\n39\n\n...\"\n\n40\n\nDamit wurde weder der Obersatz aufgestellt, die Entwicklung müsse bis zu\neinem bestimmten Zeitpunkt abgeschlossen sein, noch dass eine Maßnahme dann\nausscheide, wenn der Betroffene voraussichtlich auch später noch der Hilfe bedürfen\nwerde.\n\n41\n\nZwar ist richtig, dass der Kläger wegen seiner geistigen Behinderung aller\nVoraussicht nach nicht ein Leben wie ein geistig gesunder Mensch führen können\nwird. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Zum einen ist die Hilfe, wie das\nBundesverwaltungsgericht klarstellt, nicht erfolgsbezogen, das heißt, das ein\nbestimmter „Enderfolg\", wie es das Gericht formuliert, nicht sicher erreicht werden\nkönnen muss. Zum anderen ist das Ziel der Persönlichkeitsentwicklung und der\neigenverantwortlichen Lebensführung auf den jeweiligen jungen Volljährigen\nindividuell bezogen zu definieren, wie sich daraus ergibt, dass die Vorschrift auf die\nindividuelle Situation des jungen Volljährigen abstellt.\n\n42\n\nHiervon ausgehend, lässt sich feststellen, dass auch schon zum Zeitpunkt der\nVerwaltungsentscheidungen feststand, dass die Persönlichkeitsentwicklung noch\nnicht abgeschlossen war und der Kläger noch weiterer Anleitung zum Erlernen der\nVerrichtungen des täglichen Lebens im Haushalt, bei persönlichen Dingen sowie\ndem Umgang mit anderen bedürfte. Hierzu war die Unterbringung in Vollzeitpflege\nbei der Familie Busse geeignet, wie die dort schon bewirkte Entwicklung aus der Zeit\nvor Eintritt der Volljährigkeit, aber auch die letztlich die Prognose bestätigende\nEntwicklung zeigt.\n\n43\n\nDie vom Kläger seinerzeit prognostizierten Fortschritte in Richtung\nVerselbstständigung und Persönlichkeitsentwicklung sind auch - wie die\nSchilderungen des Betreuers anlässlich des Termins vom 19. April 2004 belegen -\nerzielt worden. Der Kläger ist in der Lage, die Körperhygiene durchzuführen, sie\nselbstständig an- und auszukleiden. Er tätigt zwischenzeitlich selbstständig kleine\nEinkäufe, z.B. in einem Edeka-Markt. Mittlerweile kann er auch die Uhr lesen,\nrechnen und lesen. Die Entwicklung zeigt, dass der Kläger trotz seiner geistigen\nBehinderung über bisher noch nicht ausgeschöpftes Entwicklungspotenzial verfügt,\nwelches das Leben in einer Einrichtung des betreuten Wohnens ermöglichen können\nwird. Die Vermittlung der Fertigkeiten für das häusliche Leben und Zusammenlebens\nsind auch nicht allein von der Schule zu vermitteln.\n\n44\n\nHierbei ist weiterhin zu berücksichtigen, dass der Kläger im streitigen Zeitraum\nnoch die Schule besucht und es sich damit um eine Phase handelt, in der auch\ngeistig gesunde Jugendliche oder junge Volljährige regelmäßig noch die Anleitung\ndes Elternhauses oder, in Falle des Klägers letztlich, weil die leibliche Mutter - wie\ndie Vergangenheit gezeigt hat - nicht in der Lage ist, die Entwicklung des Klägers zu\nfördern, einer Pflegefamilie bedürfen.\n\n45\n\nDem Anspruch steht auch nicht die Regelung des § 10 Abs. 2 SGB VIII\nentgegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der o.g. Entscheidung hierzu\nausgeführt:\n\n46\n\n„...\n\n47\n\nDas Berufungsgericht hat weiter - im Ergebnis - zu Recht entschieden, daß §\n10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII dem Anspruch des Klägers nach § 41 SGB VIII nicht\nentgegensteht.\n\n48\n\nSatz 1 des § 10 Abs. 2 SGB VIII, alleine betrachtet, bestimmt uneingeschränkt,\ndaß die Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch den Leistungen nach\ndem Bundessozialhilfegesetz vorgehen. Ohne Satz 2 des § 10 Abs. 2 SGB VIII\nbedeutete das den Vorrang aller Jugendhilfeleistungen vor allen\nSozialhilfeleistungen. Diese Regelung schränkt Satz 2 in bezug auf bestimmte\nSozialhilfeleistungen, nämlich für die dort bezeichneten Maßnahmen der\nEingliederungshilfe, ein. Insofern ist Satz 2 eine Sonderregelung (Mainberger in\nHauck, SGB VIII, K § 10 Rn. 3), die weder eng noch weit auszulegen ist. Vielmehr\nsetzt die Anwendung der gegenüber Satz 1 spezielleren Regelung in Satz 2 nicht\nmehr voraus, als daß dessen Tatbestandsmerkmale vorliegen, daß also\nMaßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz für junge\nMenschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen\nBehinderung bedroht sind, geleistet werden oder zu leisten sind. Die Abgrenzung\nzwischen Satz 1 und 2 hängt demnach allein von der Art der mit einer\nJugendhilfeleistung konkurrierenden Sozialhilfeleistung ab; ist diese eine\nMaßnahme der in Satz 2 bezeichneten Art, gilt nach Satz 2 der Vorrang der\nSozialhilfe, ist diese eine andere Sozialhilfeleistung, gilt nach Satz 1 der Vorrang\nder Jugendhilfe. Deshalb ist es nicht gerechtfertigt, bei vermeintlichen\nAbgrenzungsschwierigkeiten im Fall einer sog. Mehrfachbehinderung auf die\nRegelung des Satzes 1 als Grundsatzregelung zurückzugreifen (so aber Münder\nu.a., Frankfurter LPK-KJHG, § 10 Rn. 10; Mainberger in Hauck, SGB VIII, K § 10\nRn. 30 Spiegelstrich 3 a.E.; Vondung in LPK- SGB VIII, § 10 Rn. 13).\n\n49\n\nBei der Frage, ob für einen bestimmten Bedarf Leistungen der Jugendhilfe\nund/oder der Sozialhilfe in Betracht kommen, mag es hilfreich sein, auf den\nSchwerpunkt des Bedarfs oder des Leistungszwecks oder -ziels abzustellen. Das\nbedarf hier aber keiner weiteren Beurteilung, weil ein solcher Schwerpunkt für § 10\nAbs. 2 Satz 1 und 2 SGB VIII kein taugliches Abgrenzungskriterium ist. Denn die\nRegelung eines Vor- bzw. Nachrangs zwischen Leistungen der Jugendhilfe und\nder Sozialhilfe nach § 10 Abs. 2 SGB VIII setzt notwendig voraus, daß sowohl ein\nAnspruch auf Jugendhilfe als auch ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht und beide\nLeistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander\nüberschneidend oder deckungsgleich sind. Nur dann besteht ein Bedürfnis für eine\nVor- bzw. Nachrangregelung. Dafür stellt das Gesetz nicht auf einen Schwerpunkt\nin bezug auf eine der beiden Hilfeleistungen ab, sondern allein auf die Art der\nmiteinander konkurrierenden Leistungen. Konkurrieren Jugendhilfeleistungen mit\nden in Satz 2 genannten Maßnahmen der Eingliederungshilfe (z.B. Heimerziehung\nnach Kinder- und Jugendhilferecht mit Eingliederungshilfe wegen geistiger\nBehinderung in einem Heim nach Sozialhilferecht), so ist nach Satz 2 die\nSozialhilfe vorrangig, konkurrieren Jugendhilfeleistungen mit anderen (als den in\nSatz 2 genannten) Sozialhilfeleistungen, so ist nach Satz 1 die Jugendhilfe\nvorrangig (ohne daß es hierzu eines Umkehrschlusses aus Satz 2 bedarf (so aber\nBundestagsausschuß für Frauen und Jugend, BTDrucks 12/3711 S. 41 unter IV. 2.\nzu § 10 Abs. 2; Münder u.a., Frankfurter LPK-KJHG, § 10 Rn. 9)).\n\n50\n\n...\"\n\n51\n\nDie für den Kläger nach § 41 SGB VIII i.V.m. § 33 SGB VIII notwendige\nVollzeitpflege in einer Pflegefamilie kommt als Maßnahme der Eingliederungshilfe\nnach den BSHG nicht in Betracht, sodass schon eine vergleichbare Leistung nicht\nzur Verfügung steht.\n\n52\n\nAls Annex des Anspruchs auf Vollzeitpflege in der Familie Busse steht dem\nKläger der Anspruch auf Pflegegeld zu, der sich aber verringert um die bereits\ntatsächlich anzurechnenden Leistungen - Halbwaisenrente und Grundsicherung -,\nvgl. § 91 ff SGB VIII.\n\n53\n\nDie Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 188 Satz 2 VwGO.\nDie Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war für notwendig zu\nerklären, da dem Kläger unabhängig von seiner geistigen Behinderung und dem\nUmstand seiner Vertretung durch einen Betreuer wegen der schwierigen\nRechtsfragen nicht zuzumuten war, das Verfahren selbst zu führen.\n\n54","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287193","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-04-19/19-k-5953-02","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":16},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":5},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287193","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287193","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-04-19/19-k-5953-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287193","retrieved":"2026-07-09 03:05:10.676661+00:00"}}