{"status":"available","doknr":"OLD287243","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0414.4L1168.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-04-14","aktenzeichen":"4 L 1168/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu je einem Siebtel mit \nAusnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst \nträgt.\n\nDer Streitwert wird auf 2.000 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Beigeladene ist Eigentümer des mit einem Mehrfamilienhaus bebauten \nGrundstücks G1. Im Vorgartenbereich des Grundstücks steht eine alte \nRotbuche.\n\n4\n\nUnter dem Datum des 24. Februar 2004 erteilte der Antragsgegner dem \nBeigeladenen die Genehmigung zum Fällen einer Buche und zweier Birken auf dem \nbetreffenden Grundstück unter der Auflage der „Neupflanzung eines Laubbaumes in \nder Stärke 18/20 cm Umfang bis zum 31.03.2005\" und stützte sie auf § 4 Abs. 1 Nr. 2 \nder „Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Landeshauptstadt E1\" vom \n18. Dezember 1986 (E1er Amtsblatt vom 30. Dezember 1986 Nr. 52) - im Folgenden: \nBaumschutzsatzung -. Hiergegen legten die Antragsteller zu 1. und 2., Mieter von \nWohnungen im Mehrfamilienhaus des Beigeladenen, und die in der weiteren \nNachbarschaft wohnenden Antragsteller zu 3. bis 7. unter dem Datum des \n13. April 2004 Widerspruch ein.\n\n5\n\nZugleich haben sie einen Antrag auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen \nRechtsschutzes gestellt. Zu dessen Begründung tragen sie im Wesentlichen \nsinngemäß vor, trotz der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs sei zu \nbefürchten, dass der Beigeladene von der Genehmigung am 15. April 2004 \nGebrauch mache. Die Fällgenehmigung sei rechtswidrig, weil die Beseitigung der \nRotbuche nicht erforderlich sei. Eine Schädigung des äußeren Mauerwerks des dem \nBeigeladenen gehörenden Mehrfamilienhauses durch Wurzelwerk der Rotbuche und \neine Durchfeuchtung der Kellerwände seien mit bloßem Auge bei Begehung des \nKellers nicht feststellbar; falls dennoch ein Gebäudeschaden vorliege, könne dem \nkünftig durch Einkürzung des Wurzelwerks der Rotbuche im Umfang von 10 bis \n20 v. H. des gesamten Wurzelwerks vorgebeugt werden, ohne dabei die Gesundheit \nund Standfestigkeit des Baumes zu gefährden. Sie -- die Antragsteller - würden \ndurch die Fällgenehmigung auch in ihren eigenen Rechten verletzt, weil die \nBaumschutzsatzung auch die Interessen unmittelbar betroffener Anwohner schütze, \ndie Antragsteller zu 1. und 2. als Mieter von Wohnungen im betreffenden \nMehrfamilienhaus auch deshalb, weil mit dem Fällen der Rotbuche der Sichtschutz \ngegenüber Nachbarn entfalle.\n\n6\n\nDie Antragsteller beantragen,\n\n7\n\nvorläufigen Rechtsschutz gegen die dem \nBeigeladenen erteilte Genehmigung des \nAntragsgegners vom 24. Februar 2004 \n- Az. 68/306-17682 04 - zum Fällen einer Rotbuche und \nzweier Birken auf dem Grundstück G1 zu gewähren \nund geeignete Maßnahmen gegen deren Vollziehung \nanzuordnen.\n\n8\n\nDer Antragsgegner beantragt,\n\n9\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Antragsgegners \nBezug genommen.\n\n11\n\nII.\n\n12\n\nDer am 13. April 2004 gestellte Antrag der Antragsteller ist dahin \nauszulegen,\n\n13\n\ndie aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs \nvom 13. April 2004 gegen die dem Beigeladenen \nerteilte Genehmigung des Antragsgegners vom \n24. Februar 2004 - Az. 68/306-17682 04 - zum Fällen \neiner Rotbuche und zweier Birken auf dem \nGrundstück G1 in E1 festzustellen und deren weitere \nVollziehung zu untersagen.\n\n14\n\nEin Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der \nAntragsteller als mögliche Drittbetroffene nach §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 3 Satz 2 \nVwGO kommt hier nicht in Betracht, denn es fehlt eine einschlägige gesetzliche \nRegelung im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wonach bundes- oder \nlandesgesetzlich in bestimmten Fällen angeordnet werden kann, dass einem \nWiderspruch von vornherein keine aufschiebende Wirkung zukommt.\n\n15\n\nIn Fällen so genannter faktischer Vollziehung vor dem Hintergrund des § 80 \nAbs. 1 VwGO, wonach ein Widerspruch zwar - grundsätzlich - aufschiebende \nWirkung hat, darüber im konkreten Fall aber zwischen den Beteiligten Streit besteht, \nkann vorläufiger gerichtlicher Rechtsschutz nur im Wege eines Antrages auf \nFeststellung der aufschiebenden Wirkung - gegebenenfalls unter weiteren \ngerichtlichen Anordnungen - verfolgt werden.\n\n16\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, \nBeschluss vom 3. September 1992 - 14 B 684/92 -, NVwZ-RR 1993, 269; \nKopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 13. Auflage, § 80 \nRdnr. 181.\n\n17\n\nDer vorliegende Antrag ist in entsprechender Anwendung von §§ 80 Abs. 5, 80a \nAbs. 3 Satz 2 VwGO zulässig. Insbesondere fehlt es insoweit nicht am erforderlichen \nRechtsschutzinteresse der Antragsteller.\n\n18\n\nEin Rechtsschutzinteresse für den Eilantrag eines Dritten nach §§ 80a Abs. 3, 80 \nAbs. 5 VwGO auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs \ngegen eine Genehmigung fehlt dann, wenn Genehmigungsinhaber, Nachbar und \nBehörde zutreffend von der aufschiebenden Wirkung des Drittwiderspruchs \nausgehen.\n\n19\n\nVgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof - HessVGH -, Beschluss vom \n16. Dezember 1991 - 4 TH 1814/91 -, DVBl. 1992, 780; Kopp/Schenke, \nVerwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 13. Auflage, § 80 Rdnr. 181.\n\n20\n\nDies kann hier nach gegenwärtigem Erkenntnisstand nicht angenommen werden. \nEine Stillhaltezusage hat der Antragsgegner nicht abgegeben. Nach dem \nunwidersprochenen Vortrag der Antragsteller beabsichtigt der Beigeladene, die \nbetreffende Rotbuche am morgigen Donnerstag, dem 15. April 2004, gegen 7.30 Uhr \nfällen zu lassen.\n\n21\n\nDer Antrag ist jedoch unbegründet, weil dem Widerspruch der Antragsteller keine \naufschiebende Wirkung zukommt.\n\n22\n\nDer Widerspruch eines durch den angefochtenen Verwaltungsakt nicht im Sinne \ndes § 42 Abs. 2 VwGO betroffenen Dritten hat keine aufschiebende Wirkung, denn \nein solcher Widerspruch ist mangels der erforderlichen Widerspruchsbefugnis \n- offensichtlich - unzulässig.\n\n23\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 30. Oktober 1992 \n- 7 C 24/92 -, NJW 1993, 1610, 1611; Kopp/Schenke, \nVerwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 13. Auflage, § 80 Rdnr. 50.\n\n24\n\nDie Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO setzt - ebenso wie entsprechend die \nWiderspruchsbefugnis - voraus, dass der Kläger bzw. Widerspruchsführer durch den \nbetreffenden Bescheid, gegen den er sich wendet, in eigenen Rechten verletzt sein \nkann. Daran fehlt es hier. Eine Prüfung der Fällgenehmigung auf ihre objektive \nRechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit ist dem angerufenen Gericht im Rahmen \ndieses anhängigen Rechtsschutzverfahrens nicht eröffnet.\n\n25\n\nDie Antragsteller können nicht geltend machen, durch die dem Beigeladenen \nerteilte Fällgenehmigung in eigenen Rechten verletzt zu sein, denn die \nBaumschutzsatzung, auf die sie sich berufen, dient ausweislich der in ihrem § 1 \naufgeführten Schutzzwecke der Belebung, Gliederung und Pflege des Ortsbildes, der \nAbwehr schädlicher Einwirkungen, z. B. Luftverunreinigungen und Lärm, der \nSicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, der Erhaltung und \nVerbesserung des Stadtklimas und der kleinklimatischen Verhältnisse, der Erhaltung \neines artenreichen Pflanzenbestandes und der Schaffung von Zonen der Ruhe und \nErholung allein den Interessen der Allgemeinheit am Schutz des vorhandenen \nBaumbestandes, nicht aber Individualinteressen. Dies steht im Einklang mit der in \n§ 45 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der \nLandschaft (Landschaftsgesetz - LG) des Landes Nordrhein-Westfalen in der \nFassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 enthaltenen \nErmächtigungsgrundlage für den Erlass solcher so genannter Baumschutzsatzungen \nund den in § 1 Abs. 1 und § 2 LG niedergelegten Zielen und Grundsätzen des \nNaturschutzes und der Landschaftspflege.\n\n26\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 17. April 1997 - 11 A 2054/96 - und Beschluss vom \n3. April 1998 - 7 A 694/98 -.\n\n27\n\nInsbesondere ergibt sich eine Widerspruchsbefugnis der Antragsteller zu 1. \nund 2. auch nicht aus dem mit dem Beigeladenen bestehenden Mietverhältnis über \neine Wohnung im Mehrfamilienhaus auf dem betreffenden Grundstück. Die \nFällgenehmigung ist unbeschadet privater Rechter Dritter erteilt worden. Für die \nVerfolgung etwaiger solcher privater Rechte ist der Rechtsweg zum angerufenen \nVerwaltungsgericht nach § 40 VwGO nicht eröffnet.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit \n§§ 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO sowie § 162 Abs. 3 VwGO.\n\n29\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG; dabei ist \ndas Gericht in Ermangelung von Anhaltspunkten für die Bemessung der geltend \ngemachten Beeinträchtigungen im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG vom \nRegelstreitwert nach Abs. 1 Satz 2 der Vorschrift ausgegangen und hat diesen im \nHinblick auf die Vorläufigkeit des anhängigen Rechtsschutzverfahrens halbiert.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287243","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-04-14/4-l-1168-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287243","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287243","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-04-14/4-l-1168-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287243","retrieved":"2026-07-09 03:05:15.601111+00:00"}}