{"status":"available","doknr":"OLD287269","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0412.18L1378.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-04-12","aktenzeichen":"18 L 1378/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung \nverpflichtet, das Bestimmungsverfahren zur Errichtung der Grundschule im \nSchulgebäude F-Weg 00 in 00000 X in der Weise zu gestalten, dass den \nBestimmungsberechtigten auch die Errichtung einer evangelischen Grundschule \nermöglicht wird (Stimmzettel gemäß Muster 5 der Anlage zur 4. Verordnung zur \nAusführung des 1. Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Lande Nordrhein-\nWestfalen).\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndem Antragsgegner durch einstweilige Anordnung \naufzugeben, in dem Bestimmungsverfahren zur Festlegung der \nSchulart für die zu errichtende neue Grundschule in X- \nzusätzlich die Abstimmung über die Errichtung einer \nevangelischen Grundschule zu ermöglichen,\n\n4\n\nist begründet.\n\n5\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung \nzur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis \ntreffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um \nwesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, oder aus \nanderen Gründen nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die \nAntragsteller haben einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund \nglaubhaft gemacht, vgl. § 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 936 ZPO.\n\n6\n\nDer Anordnungsanspruch ergibt sich aus § 17 Abs. 2 des Gesetzes zur Ordnung \ndes Schulwesens im Land Nordrhein-Westfalen (SchOG). Danach bestimmen u. a. \nbei der dauernden Zusammenlegung mehrerer selbstständiger Schulen zu einer \nSchule die Erziehungsberechtigten die Schulart. Dies sind nach § 11 der 4. \nVerordnung zur Ausführung des 1. Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im \nLande Nordrhein-Westfalen (4. AVOzSchOG) die im Gebiet des Schulträgers \nwohnenden Erziehungsberechtigten, deren Kinder für den Besuch der Grundschule \nin Frage kommen und eine bestehende Schule der gewünschten Schulart in \nzumutbarer Weise nicht erreichen können. Hierzu zählen die Antragsteller, deren \nTöchter die 1. und 3. Klasse der gegenwärtig als Gemeinschaftsgrundschule \nbetriebenen Grundschule F-Weg besuchen. Bei der Ausübung des \nBestimmungsrechtes ist grundsätzlich entsprechend der Anlage Muster 5 der \n4. AVOzSchOG auf sämtliche in Betracht kommenden Arten \n(Gemeinschaftsgrundschule, Katholische Bekenntnisschule, evangelische \nBekenntnisschule und Weltanschauungsschule) zu verweisen. Die übrigen \nAbstimmungsvarianten betreffen sämtlich Antragsverfahren gemäß Abschnitt II der \n4. AVOzSchOG, nicht aber das Bestimmungsverfahren gemäß Abschnitt III der \n4. AVOzSchOG. Die Erwägung des Antragsgegners, eine evangelische Grundschule \nstehe nicht zur Wahl, weil die Stadt X über zwei evangelische Grundschulen mit \ndurch Rechtsverordnung verbindlich festgelegten Schulbezirken verfüge und diese \nnicht zur Auflösung anstünden, findet im Gesetz keine Stütze. Insbesondere ist es \nnicht so, dass sich bei der Zusammenlegung zweier Schule das \nEntscheidungsprogramm dergestalt reduziert, dass lediglich eine der betroffenen \nSchularten als Schulart der neu zu errichtenden Schule zur Verfügung steht. Selbst \nbei der Zusammenlegung gleichartiger Schulen, also etwa zweier Bekenntnisschulen \ndesselben Bekenntnisses, ist die Durchführung eines neuen Bestimmungsverfahrens \ngeboten (vgl. Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom \n1. Juni 1970 46/96, juris). In der Regel ist die frühere Bestimmung der Schulart \nnämlich nicht mehr repräsentativ. Die Schulen werden jetzt von Kindern besucht, \nderen Erziehungsberechtigte in der Mehrzahl der Fälle an der Bestimmung der \nSchulart nicht mitgewirkt haben, die Tatsache, dass die Erziehungsberechtigten ihre \nKinder in der Schule angemeldet oder dass sie sie zu Beginn des Schuljahres nicht \numgemeldet haben, kann als Bestimmung oder als Zustimmung zu der bisherigen \nSchulart nicht gewertet werden, weil sie die Kinder oft ohne Rücksicht auf den an \nsich bestehenden Wunsch nach einer anderen Schulart in die am günstigsten \nliegende Schule geschickt oder in ihr belassen haben (vgl. Verfassungsgerichtshof \na.a.O, vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 24. November 1972 - V A 235/71 - SPE B IX \nS. 51 b). Dem kann nicht entgegengehalten werden, der Antrag ziele auf eine \n„Erweiterung\" des Angebots von evangelischen Bekenntnisschulen ab, mit einer \nWahlmöglichkeit für diese Schulart würden die besonderen Anforderungen für ein \nUmwandlungsverfahren umgangen. Die Rechtsauffassung des Antragsgegners (bzw. \nder Bezirksregierung) beruht offenbar auf der Annahme, bei der Errichtung einer \nBekenntnisschule handele es sich um eine Abweichung von der gesetzlich \nvorgesehenen Regel der Gemeinschaftsschule, sodass die \nBestimmungsmöglichkeiten sich insoweit auf den Fall beschränken, dass besondere \nUmstände vorliegen, hier die Existenz einer katholischen Bekenntnisschule. Dies \nverkennt jedoch die Gleichwertigkeit aller öffentlichen Grundschulen gemäß § 17 \nSchOG und die Maßgeblichkeit des Willens der Eltern, nicht aber des Willens des \nSchulträgers bei der Bestimmung der Schulart. Die besonderen Anforderungen zur \nDurchführung eines Umwandlungsverfahrens rechtfertigen sich aus dem Interesse \nan der Aufrechterhaltung einer einmal erfolgten Schulartbestimmung (vgl. Ernst / \nRoewer / Hoischen, SchOG, 2004, § 17 Anm. 4.). Dieser Gesichtspunkt spielt im Fall \neiner Neuerrichtung - auch durch Zusammenlegung - keine entscheidende Rolle. Der \nHinweis auf die Schulbezirke der beiden evangelischen Grundschulen geht schon \ndeshalb fehl, weil der Bildung von Schulbezirken gem. § 8 SchVG die Errichtung von \nGrundschulen - und damit die Bestimmung ihrer Art - vorausgeht. Die Eltern haben \nhier nicht bei der Bestimmung der Schulart die Schulbezirke zu beachten, sondern \nder Schulträger bei der Bildung der Schulbezirke das Bestimmungsrecht der \nEltern.\n\n7\n\nEs kann dahinstehen, ob die Antragsteller nur unter der Voraussetzung zur \nAusübung des Bestimmungsrechtes berufen sind, dass ihre Kinder eine bestehende \nSchule der Schulart evangelische Bekenntnisschule in zumutbarer Weise nicht \nerreichen können, oder ob diese zusätzliche Voraussetzung nur dann zu beachten \nist, wenn Eltern an der Bestimmung mitwirken, die nicht im unmittelbaren \nEinzugsbereich der zu gründenden Schule wohnen. Jedenfalls können die Kinder der \nAntragsteller eine bestehende evangelische Bekenntnisschule nicht in zumutbarer \nWeise erreichen. Dies ergibt sich aus den nicht substantiiert bestrittenen Angaben \nüber die Dauer des Schulweges zur evangelischen Grundschule Estraße.\n\n8\n\nDer Anordnungsgrund besteht darin, dass bei der unmittelbar bevorstehenden \nDurchführung des Abstimmungsverfahrens vom 13. bis 15. Mai 2004 in der \ngeplanten Weise der Elternwille verfälscht ermittelt würde. Die Antragsteller könnten \nin einem Hauptsacheverfahren, dass sich möglicherweise über zwei Instanzen \nhinziehen würde, ihr Bestimmungsrecht nicht wirksam verteidigen können, weil die \nSchule bereits zum Beginn des Schuljahres 2005/2006 den Betrieb aufnehmen soll \nund das Bestimmungsrecht nach dem geheimen Abstimmungsverfahren noch ein \nAnmeldeverfahren erfordert, § 23 Abs. 2 SchOG. Die Gefahr des endgültigen \nVerlustes des Bestimmungsrechtes rechtfertigt auch die Vorwegnahme der \nHauptsache.\n\n9\n\nVorsorglich weist das Gericht darauf hin, dass die Abstimmung erst nach \nerneuter Bekanntmachung erfolgen darf, weil sich die Bekanntmachung vom 13. April \n2004 ausdrücklich nur auf die Wahlmöglichkeiten kath. Grundschule und \nGemeinschaftsgrundschule bezog.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestetzung \nauf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Eine Herabsetzung des Regelstreitwertes ist auf \nGrund der Vorwegnahme der Hauptsache nicht geboten.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287269","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-04-12/18-l-1378-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"SchVG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287269","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287269","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-04-12/18-l-1378-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287269","retrieved":"2026-07-09 03:05:17.992254+00:00"}}