{"status":"available","doknr":"OLD287311","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0406.26K3466.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-04-06","aktenzeichen":"26 K 3466/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Lehrerin an der Städtischen Realschule in L. Unter dem \n20. Dezember 2002 beantragte sie bei der Bezirksregierung E unter anderem die \nGewährung einer Beihilfe zu einer Liquidation der Dres. D aus H vom \n16. Dezember 2002 in Höhe von insgesamt 2.915,42 Euro. In dieser Rechnung \nenthalten ist der im vorliegenden Klageverfahren zwischen den Beteiligten streitige \nviermalige Ansatz der Gebührenziffer 4873 GOÄ analog für eine \nIntrazytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI) in Höhe von insgesamt \n1.059,68 Euro. Die Bezirksregierung E erkannte mit Bescheid vom 6. Januar 2003 \ndiesen Ansatz nicht als beihilfefähig an. Mit Schreiben vom 14. Januar 2003 erhob \ndie Klägerin hiergegen Widerspruch und bezog sich zur Begründung auf das Urteil \ndes Bundessozialgerichts vom 3. April 2001 (B 1 KR 17/00 R). Die Bezirksregierung \nE wies den Widerspruch unter Hinweis auf § 8 Abs. 4 BVO NRW mit \nWiderspruchsbescheid vom 29. April 2003 zurück. \n\n3\n\nDie Klägerin hat am 22. Mai 2003 Klage erhoben. Im Wesentlichen gibt sie an, \ndass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die beihilferechtliche \nAnerkennung der ICSI-Behandlung vorgelegen hätten. Sie weist erneut auf das \nvorstehende Urteil des Bundessozialgerichts hin sowie darauf, dass entsprechende \nBehandlungen nach Ansicht der Bundesärztekammer berufsrechtlich zulässig seien. \nDie Regelung des § 8 Abs. 4 BVO NRW verstöße gegen höherrangiges Recht; \ninsbesondere würden Beamte und gesetzlich Versicherte ungleich behandelt. \nEbenso liege auf Grund der unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen bzw. auf \nGrund der Erlasslage eine Ungleichbehandlung zwischen Beamten des Landes \nNordrhein-Westfalen und Bundesbeamten vor. Ein Grund für den in § 8 Abs. 4 BVO \nNRW geregelten Ausschluss einer ICSI-Behandlung sei nicht erkennbar. Die \nbeamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebiete eine Übernahme der der \nKlägerin entstandenen Kosten. Diese weist ergänzend auf die Rechtsprechung des \nNiedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in Lüneburg zu diesem Problemkreis \nhin. \n\n4\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n5\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der \nBezirksregierung E vom 6. Januar 2003 in der Gestalt ihres \nWiderspruchsbescheides vom 29. April 2003 zu verpflichten, ihr \neine weitere Beihilfe zu der Rechnung der Dres. d vom \n16. Dezember 2002 in Höhe von 529,84 Euro zu bewilligen.\n\n6\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n7\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n8\n\nZur Begründung verweist er auf die angefochtenen Bescheide und \ndarüberhinaus auf den am 3. Dezember 2003 ergangenen Erlass des Ministeriums \nfür Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen (213-1.21.02.01-\n7989/03). \n\n9\n\nWegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird ergänzend \nBezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen \nVerwaltungsvorganges des Beklagten. \n\n10\n\nEntscheidungsgründe:\n\n11\n\nEine Entscheidung darf durch den Berichterstatter als Einzelrichter ergehen, da \nihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 22. Januar 2004 gemäß § 6 \nVwGO ordnungsgemäß übertragen worden ist. \n\n12\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n13\n\nDer angefochtene Bescheid der Bezirksregierung E vom 6. Januar 2003 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 29. April 2003 ist \nrechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Diese hat keinen \nAnspruch auf Gewährung einer weiteren Beihilfeleistung hier für eine \nIntrazytoplasmatische Spermainjektion (ICSI) gemäß § 113 Abs. 5 VwGO. \n\n14\n\nBei dieser Behandlung handelt es sich um eine Technik der extrakoporalen \nBefruchtung, die bei Ehepaaren angewandt wird, die infolge einer Fertilitätsstörung \ndes Mannes keine Kinder zeugen können. Dabei reicht es nicht, wie bei der In-Vitro-\nFertilisation (IVF) den männlichen Samen und die weibliche Eizelle zur \nVerschmelzung im Reagenzglas zusammen zu bringen und nach erfolgreicher \nZellteilung in die Gebärmutter zu implantieren. Vielmehr werden einzelne operativ \nentnommene Spermien extrakorporal in besonders vorbereitete Eizellen mit einer \nmikroskopisch dünnen Nadel injiziert. \n\n15\n\nVgl. Verwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 18. Juni 2003 - 1 A 82/02 -; \nMohr/Sabolewski, Kommentar zur Beihilfenverordnung Nordrhein-Westfalen, Stand \nMai 2003, B I § 3 Anm. 2 (B 45).\n\n16\n\nNach der in Nordrhein-Westfalen maßgeblichen Rechtslage ist eine solche \nIntrazytoplasmatische Spermainjektion gemäß § 8 Abs. 4 BVO ausdrücklich nicht \nbeihilfefähig. \n\n17\n\nVgl. auch Erlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder des Landes \nNordrhein-Westfalen vom 3. Dezember 2003 (213-1.21.02.01-7989/03); \nVerwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 13. Februar 2004 - 13 K 3740/02 -; zur \nvergleichbaren Lage im Saarland: Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil \nvom 6. Mai 2003 - 1 R 11/02 -.\n\n18\n\nDemgegenüber vermag sich die Klägerin nicht auf das von ihr zitierte Urteil des \nBundessozialgerichts vom 3. April 2001 zu berufen, weil sich dieses nicht auf die hier \nin Rede stehende beihilferechtliche Vorschrift des § 8 Abs. 4 BVO NRW bezieht und \ndeswegen nicht übertragbar ist. Ferner ist die rechtliche Situation in Niedersachsen \neine andere als in Nordrhein-Westfalen, so dass entsprechende Entscheidungen des \nVerwaltungsgerichts Lüneburg bzw. des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg \nebenfalls nicht auf die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen übertragen werden \nkönnen. \n\n19\n\nVgl. Verwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 18. Juni 2003 - 1 A 82/02 -, \nBlatt 6 des amtlichen Urteilsabdrucks; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, \nBeschluss vom 5. Dezember 2003 - 5 L A 267.03 -.\n\n20\n\nAuch das vom Beklagten zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom \n22. März 2001 - 2 C 36.00 -, ist nicht einschlägig, da es sich auf die Gewährung freier \nHeilfürsorge für Soldaten bezieht und damit nicht auf die in Nordrhein-Westfalen \nmaßgebliche Rechtslage. \n\n21\n\nDas Gericht vermag auch keinen Verstoß gegen höherrangiges Recht zu \nerkennen, insbesondere liegt ein Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz nicht \nvor. Nach dieser Vorschrift darf wesentliches Gleiches nicht willkürlich ungleich und \nwesentlich Ungleiches nicht willkürlich gleich behandelt werden. Auf Grund der \nunterschiedlichen beihilferechtlichen Vorschriften der einzelnen Bundesländer \neinerseits und der wiederum eigenständigen beihilferechtlichen Vorschriften des \nBundes andererseits sind unterschiedliche beihilferechtliche Wertungen tatsächlich \nmöglich und rechtlich auch zulässig. \n\n22\n\nAngesichts dieser eindeutigen Rechtslage sind Ausführungen dazu, ob die für die \nICSI-Behandlung angesetzte Gebührenziffer 4873 GOÄ analog beihilferechtlich \nüberhaupt anerkannt werden kann, entbehrlich. Nur vorsorglich weist das Gericht \ndarauf hin, dass nach § 6 Abs. 2 GOÄ selbstständige ärztliche Leistungen, die in das \nGebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, entsprechend einer nach Art, Kosten- \nund Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet \nwerden können. Allerdings ist gemäß § 12 Abs. 4 GOÄ im Falle einer \nentsprechenden Leistungsberechnung nach § 6 Abs. 2 GOÄ die entsprechend \nbewertete Leistung verständlich zu beschreiben.\n\n23\n\nVgl. nur Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 27. August 2002 \n- 26 K 3057/00 -; Hahn, Die Analogiebildung im zahnärztlichen Gebührenrecht, \nMedR 1998, 1 ff.\n\n24\n\nAngesichts der Leistungsbeschreibung der Ziffer 4873 GOÄ und der Tatsache, \ndass die behandelnde Ärztin in ihrer Rechnung vom 16. Dezember 2002 eine \nBegründung für den von ihr gewählten Analogansatz nicht gegeben hat, durfte auch \nunter diesem Aspekt eine beihilferechtliche Anerkennung nicht erfolgen. \n\n25\n\nDie Kostenentscheidung erfolgt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n26\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 \nVwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287311","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-04-06/26-k-3466-03","cited_norms":[{"jurabk":"GOÄ 1982","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"GOÄ 1982","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287311","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287311","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-04-06/26-k-3466-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287311","retrieved":"2026-07-09 03:05:21.666318+00:00"}}