{"status":"available","doknr":"OLD287310","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0406.22K7796.02A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-04-06","aktenzeichen":"22 K 7796/02.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für \ndie Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 24. Oktober 2002 verpflichtet \nfestzustellen, dass in der Person der Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. \n1 AuslG hinsichtlich des Iran vorliegen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in \ngleicher Höhe leisten. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind iranische Staatsangehörige persischer Volkszugehörigkeit. Die \nKlägerin zu 2. reiste nach eigenen Angaben am 11. April 1999 gemeinsam mit ihren \nbeiden Kindern in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte Asylantrag. Mit \nBescheid vom 18. Mai 1999 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag ab. Die Klage der Klägerin zu \n2. und ihrer Kinder blieb erfolglos (Urteil des VG Düsseldorf - 2 K 3803/99.A - auf \nGrund mündlicher Verhandlung vom 12. Juni 2002). Der Kläger zu 1. reiste nach \nseinen Angaben am 15. Oktober 1999 in die Bundesrepublik ein und stellte am 20. \nOktober 1999 Asylantrag, den das Bundesamt mit Bescheid vom 24. November 1999 \nablehnte. Die hiergegen erhobene Klage blieb ebenfalls erfolglos (Urteil des VG \nDüsseldorf - 2 K 7815/99.A - auf Grund mündlicher Verhandlung vom 12. Juni 2002). \nDie Kläger beantragten am 23. Oktober 2002 unter Vorlage eines Schriftsatzes ihres \nProzessbevollmächtigten, wegen ihrer exilpolitischen Aktivitäten die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie das Vorliegen von \nAbschiebungshindernissen festzustellen. Mit Bescheid vom 24. Oktober 2002 lehnte \ndas Bundesamt es ab, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen und die \nFeststellungen aus den Bescheiden vom 18. Mai 1999 und 24. November 1999 zu \n§ 53 AuslG abzuändern. \n\n3\n\nDie Kläger haben am 6. November 2002 Klage erhoben. Sie machen geltend, sie \nseien in nunmehr für den N.I.D. e.V/ O.I.K.e.V. (kurz: N.I.D.) so exponiert exilpolitisch \ntätig, dass ihnen bei Rückkehr in den Iran Verfolgung drohe. Der Kläger zu 1. sei \nMitglied des Vorstandes der Sektion Köln des N.I.D.. Er halte öffentliche Vorträge \nund sei mit verantwortlich für die Internetseite der Sektion L. Mit Schriftsatz vom 28. \nJanuar 2003 tragen sie vor, dass die Monarchisten wegen der aktuellen Entwicklung \ninnerhalb der Islamischen Republik Iran nunmehr auch im Iran als Gruppierung von \nnennenswerter innenpolitischer Bedeutung angesehen werden müssten. Auch die \nKlägerin zu 2. sei Mitglied des Vorstandes der Sektion L. Auf einem auf der \nInternetseite veröffentlichten Foto seien sie beide neben dem Präsidenten des N.I.D. \nabgebildet und damit als Verantwortliche für die Sektion L für jeden zu identifizieren. \nDer Kläger zu 1. sei auch mit einem eigenen Artikel bzw. Aufruf unter voller \nNamensnennung auf der Internetseite vertreten. \n\n4\n\nDie Kläger beantragen,\n\n5\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 24. Oktober 2002 zu verpflichten festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG gegeben sind, \n\n6\n\nhilfsweise sie zu verpflichten festzustellen, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.\n\n7\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nZur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.\n\n10\n\nDie Kläger sind in der mündlichen Verhandlung zu ihren Asylgründen erneut \ngehört worden. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf den Inhalt der \nSitzungsniederschrift Bezug genommen. \n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und \nder Ausländerbehörde der Stadt H1 Bezug genommen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.\n\n14\n\nDer angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in eigenen \nRechten. Die Kläger haben nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der \nmündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) gegen die Beklagte einen Anspruch \nauf die Feststellung, dass in ihrer Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des \nAusländergesetzes (AuslG) vorliegen.\n\n15\n\nDen Klägern ist auf den Folgeantrag hin Schutz vor Abschiebung in den Iran \nnach § 51 Abs. 1 AuslG zu gewähren, weil die gemäß § 71 Abs. 1 AsylVfG für ein \nWiederaufgreifen des Verfahrens erforderlichen Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nbis 3 VwVfG im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gegeben sind und die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG ebenfalls vorliegen,\n\n16\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1998 - 9 C 28.97 -, NVwZ 1998, 861 ff. \nzum „Durchentscheiden\" des Gerichts im Asylfolgeverfahren. \n\n17\n\nNach § 71 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1-3 VwVfG hat das Bundesamt \nauf Antrag ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, wenn sich die Sach- oder \nRechtslage nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert hat, neue \nBeweismittel, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt \nhaben würden, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO vorliegen und \nder Betroffene gemäß § 51 Abs. 2 VwVfG ohne grobes Verschulden außer Stande \nwar, den Grund für das Wiederaufgreifen in einem früheren Verfahren, insbesondere \nim Rechtsbehelfsverfahren, geltend zu machen. Der Antrag muss gemäß § 51 Abs. 3 \nVwVfG binnen drei Monaten gestellt werden, wobei die Frist mit dem Tage beginnt, \nan dem der Betroffene Kenntnis von dem Wiederaufgreifensgrund erlangt. Die \nEinhaltung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG muss sich bereits aus \ndem Vortrag des Antragstellers ergeben, es sei denn, sie ist aktenkundig oder \noffensichtlich (vgl. § 71 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG),\n\n18\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Dezember 1985 - 2 BvR 1063/84 -, \nNVwZ 1987, 487.\n\n19\n\nEine Änderung der Sachlage im Sinne dieser Rechtsvorschriften ist nicht bereits \ndann zu bejahen, wenn neue Umstände substantiiert und glaubhaft vorgetragen \nwerden. Ihnen muss vielmehr weiterhin wenigstens ein schlüssiger Ansatz für eine \nmögliche politische Verfolgung zu entnehmen sein. Das ist nicht der Fall, wenn sie \nvon vornherein nach jeder vernünftigerweise vertretbaren Betrachtungsweise \nungeeignet sind, zur Asylberechtigung zu verhelfen,\n\n20\n\nBVerfG, Beschluss vom 11. Mai 1993 - 2 BvR 2245/92 -, DVBl. 1994, 38, 39; \nBVerwG, Urteil vom 25. Juni 1991 - 9 C 33.90 -, DVBl. 1991, 1102 (Ls.).\n\n21\n\nIm Hinblick auf die einen Antragsteller im Asylverfahren treffende \nMitwirkungspflicht (§ 15 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG) ist es zunächst Sache des \nAsylsuchenden, seine Gründe für eine politische Verfolgung in schlüssiger Form \nvorzutragen,\n\n22\n\nBVerwG, Urteil v. 18. Oktober 1984 - 9 C 864.80 -, InfAuslR 1984, 129.\n\n23\n\nDazu gehört auch die substantiierte Darlegung derjenigen Tatsachen, aus denen \nsich eine Änderung der Sach- oder Rechtslage zugunsten des Antragstellers und \ndamit eine Pflicht der Antragsgegnerin zur Durchführung eines weiteren \nAsylverfahrens ergeben soll. Das neue Vorbringen des Antragstellers muss damit die \nMöglichkeit zu einer ihm günstigeren Sachentscheidung und damit einer positiven \nEinschätzung seines Asylbegehrens eröffnen,\n\n24\n\nBVerwG, Urteil vom 23. Juni 1987 - 9 C 251.86 -, DVBl. 1987, 1120.\n\n25\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze haben die Kläger Anspruch auf \nWiederaufgreifen ihres Verfahrens. Insbesondere haben sie die für ihr \nWiederaufgreifensbegehren relevanten Gründe binnen der Drei-Monats-Frist des \n§ 51 Abs. 3 VwVfG, die grundsätzlich auch für bei Gericht neu vorgebrachte \nWiederaufgreifensgründe gilt,\n\n26\n\nso BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1998, a.a.O.\n\n27\n\ngeltend gemacht. Zwar fehlt es im Zeitpunkt der Antragstellung beim Bundesamt \nan der substantiierten Darlegung einer Änderung der Sach- oder Rechtslage. Der \nAntragsschriftsatz beschränkt sich vielmehr im Wesentlichen darauf, bereits in der \nmündlichen Verhandlung vom 12. Juni 2002 Vorgetragenes zu wiederholen. Eine \nÄnderung der Sachlage im Hinblick auf das allgemeine Gefährdungspotential bei \neinem Eintreten für monarchistische Organisationen ist jedoch in der ersten \nJahreshälfte 2003 eingetreten bzw. offenbar geworden. Denn während im Zeitpunkt \nder mündlichen Verhandlung über den Asylerstantrag nach der Auskunftslage davon \nauszugehen war, dass es seit Jahren in Iran keine monarchistischen Aktivitäten mehr \ngegeben hatte, die monarchistische Opposition nicht im gleichen Maße wie die \nVolksmudjahedin als Bedrohung empfunden wurde und deshalb ein \nVerfolgungsinteresse des iranischen Staates hinsichtlich der Mitglieder \nmonarchistischer Organisationen eher als fraglich einzustufen war,\n\n28\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage \nin Iran vom 18. April 2001, S. 16, und vom 15. Juli 2002, S. 15; Deutsches Orient-\nInstitut, Auskunft an das VG Münster vom 31. März 1998, und Auskunft an das VG \nSchleswig vom 28. Januar 1999; Bundesamt für Verfassungsschutz, Auskunft an \ndas VG Potsdam vom 4. Januar 1999; Auswärtiges Amt, Auskunft an das \nVG Münster vom 26. Januar 1998,\n\n29\n\nist in der ersten Jahreshälfte 2003 durch Eingang entsprechender gutachtlicher \nÄußerungen für die mit Asylverfahren befassten Stellen offenbar geworden, dass \neine aktive, nicht bloß pro forma eingegangene Mitgliedschaft und Tätigkeit in \nmonarchistischen Exil-Parteien oder -Organisationen jedenfalls neu bewertet werden \nmuss, weil die monarchistische Exilopposition in Iran via Satellitenfernsehen \nerhebliche Propaganda gegen das Regime betreibt und die Abneigung im iranischen \nVolk gegen politische, westlich gefärbte Vorschläge monarchistischen Ursprungs im \nweiteren Sinne nicht nur signifikant nachgelassen hat, sondern auch Forderungen \ndieser Exilopposition von politischen Gruppen in Iran aufgegriffen worden sind.\n\n30\n\nVgl. Deutsches Orient-Institut, Auskunft an das Schleswig-Holsteinische \nVerwaltungsgericht vom 26. Mai 2003 und Auskunft an das VG Kassel vom 26. \nMai 2003; Protokoll über Vernehmung des Sachverständigen C2 am 11. März \n2003 vor dem VG Wiesbaden - 4 E 1641/00.A(1). \n\n31\n\nEine solche Neubewertung durch Wiederaufgreifen des rechtskräftig \nabgeschlossenen Asylerstverfahrens ist mangels erneuter Änderung der \nAuskunftslage auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) \ngeboten.\n\n32\n\nVgl. zum „Wegfall\" des Anspruchs auf Wiederaufgreifen im Laufe des \ngerichtlichen Verfahrens VGH Mannheim, Urteil vom 16. März 2000 - A 14 S \n2443/98 -, juris/AuAS 2000, 152 ff..\n\n33\n\nDiese Änderung der allgemeinen Verhältnisse im Heimatland haben die Kläger \nbereits mit Schriftsatz vom 23. Januar 2003 - unter anderem unter Bezugnahme auf \ndie häufigen Auftritte von Reza Schah II. in weltweit zu empfangenden persischen \nExil-Fernsehsendern - und damit fristgerecht gegenüber dem Gericht geltend \ngemacht. \n\n34\n\nDer fristgerecht vorgetragene Wiederaufnahmegrund begründet in Verbindung \nmit den nach Entstehen des Anspruchs auf Wiederaufgreifen weiter vorgetragenen \nEinzelheiten zu den Tätigkeiten der Kläger für den N.I.D. einen beachtlichen \nNachfluchtgrund im Sinne von § 51 Abs. 1 AuslG. Den Klägern droht bei einer \nZusammenschau ihrer exilpolitischen Tätigkeiten bzw. unter Berücksichtigung ihrer \nfamiliären Stellung bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \npolitische Verfolgung.\n\n35\n\nPolitisch verfolgt ist, wer die aus Tatsachen begründete Furcht hegen muss, in \ndem Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt bzw. in dem er als Staatenloser \nseinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, der \nZugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen \nÜberzeugung gezielt Rechtsverletzungen durch staatliche Institutionen von einer \nIntensität ausgesetzt zu sein, die ihn aus der übergreifenden Friedensordnung \nausgrenzen und zur Flucht aus dem Heimatland zwingen,\n\n36\n\nBVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, NVwZ 1990, 151, \n152, und vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, BVerfGE 83, 216, 230.\n\n37\n\nIst der Asylsuchende unverfolgt ausgereist, kommt seine Anerkennung nur dann \nin Betracht, wenn ihm bei verständiger, nämlich objektiver Würdigung der gesamten \nUmstände seines Falles aufgrund von asylrelevanten (objektiven und/oder \nsubjektiven) Nachfluchtgründen,\n\n38\n\nBVerfG, Beschluss vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, \n51, 64 ff. sowie Beschluss vom 15. März 1990 - 2 BvR 496/89 -, InfAuslR 1990, \n197 ff.,\n\n39\n\npolitische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, sodass ihm nicht \nzuzumuten ist, in den Heimatstaat zurückzukehren,\n\n40\n\nBVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162, \n169.\n\n41\n\nFür die Begründung einer beachtlich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr durch \nexilpolitische Aktivitäten reicht dabei nicht jede öffentlich zur Schau getragene Kritik \nam iranischen Regime, sondern nur ein nach außen hin in exponierter Weise für eine \nregimefeindliche Organisation oder als Einzelperson erfolgtes Auftreten aus, das den \nAsylbewerber aus Sicht der iranischen Behörden als ernsthaften und gefährlichen \nRegimegegner erscheinen lässt.\n\n42\n\nSo OVG NRW in st. Rspr., vgl. Beschlüsse vom 21. August 1997 \n- 9 A 3502/97.A -, vom 17. April 1998 - 9 A 345/98.A -, vom 16. April 1999 \n- 9 A 5338/98.A - und vom 28. Mai 2001 - 6 A 1994/01.A -; ebenso \nNiedersächsisches OVG, Urteil vom 26. Oktober 1999 - 5 L 3180/99 -.\n\n43\n\nDieser Einschätzung liegt zu Grunde, dass iranische Stellen zwar die im Ausland \ntätigen Oppositionsgruppen und (prominenten) Regimegegner genauestens \nbeobachten und permanent ausspähen,\n\n44\n\nAuswärtiges Amt, Auskunft an das VG Trier vom 8. Februar 2000; Bundesamt \nfür \nVerfassungsschutz, Auskunft an das VG Leipzig vom 23. August 2000 und \nAuskunft an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht vom 28. Januar \n2003; Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 27. August 2003 „Prozess wegen \nSpionage für Iran - Ehemaliger Vize-Konsul informierte Teheran über \nOppositionelle\",\n\n45\n\ngleichzeitig aber bei der Beurteilung oppositioneller Kräfte genau zu \nunterscheiden wissen zwischen Führungspersonen von Oppositionsgruppen oder \nEinzelpersonen mit Außenwirkung und Personen, die sich an regimekritischen \nAktivitäten beteiligen; nur die beiden erstgenannten Personengruppen sind \ngefährdet,\n\n46\n\nvgl. Bundesamt für Verfassungsschutz, Auskunft an das VG Ansbach vom 2. \nJuli 1999, Auskunft an das VG Köln vom 11. Dezember 2000 und Auskunft an das \nSchleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht vom 28. Januar 2003; Auswärtiges \nAmt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Iran vom 2. Juni \n2003, S. 21, Auskünfte an das VG Potsdam vom 5. September 2000 und 16. \nNovember 2000; Deutsches \nOrient-Institut, Auskunft an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht vom \n26. Mai 2003.\n\n47\n\nDenn auch den iranischen Stellen ist der Stellenwert des Asylverfahrens für die \nEntwicklung exilpolitischer Aktivitäten bekannt,\n\n48\n\nDeutsches Orient-Institut, Auskunft an das VG Schleswig vom 28. Januar \n1999; \nBundesamt für Verfassungsschutz, Auskunft an das VG Potsdam vom 4. Januar \n1999; amnesty international, Auskunft an das VG Münster vom 19. Januar \n1998.\n\n49\n\nDies gilt auch für die monarchistische Exilopposition. Denn auch wenn diese \nGruppen, die für das iranische Regime jahrelang kaum Bedeutung hatten, \nzwischenzeitlich als Sammelbecken aller westlich-demokratischen Kräfte (im \nweitesten Sinne) erheblich an Gewicht gewonnen haben, kommt es hinsichtlich der \nGefährdung eines Asylbewerbers dennoch darauf an, ob er in herausgehobener, \nnach außen sichtbarer Position tätig wird.\n\n50\n\nDeutsches Orient-Institut, Auskunft an das Schleswig-Holsteinische \nVerwaltungsgericht vom 26. Mai 2003 und Auskunft an das VG Kassel vom 26. \nMai 2003; Protokoll über Vernehmung des Sachverständigen C2 am 11. März \n2003 vor dem VG Wiesbaden - 4 E 1641/00.A(1).\n\n51\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze ist der Kläger zu 1. zu den Personen zu \nzählen, die wegen ihres exponierten Auftretens für eine regimefeindliche \nOrganisation den iranischen Sicherheitsbehörden als ernsthafte Gefahr für den \nBestand der Islamischen Republik des Iran erscheinen.\n\n52\n\nDer Kläger zu 1. betätigt sich in hervorgehobener Position für den N.I.D./O.I.K. \n„Wächter des ewigen Iran/Organisation iranischer Konstitutionalisten\" (kurz: N.I.D.). \nSeine Stellung als Vorstandsmitglied der Sektion L erschöpft sich nicht in rein \norganisatorischen Tätigkeiten, sondern umfasst auch programmatische Arbeit. Denn \nes steht nach den glaubhaften Angaben des Klägers zu 1. in der mündlichen \nVerhandlung sowie der vorgelegten Bescheinigung des Präsidenten des \nN.I.D./O.I.K., Herrn Aydin Khoschbonyani, vom 29. März 2004 zur Überzeugung des \nGerichts fest, dass der Kläger zu 1. nicht nur Vorträge für den N.I.D. hält, sondern \nauch für die Redaktion und Gestaltung der Internetseite (mit) zuständig ist. Darüber \nhinaus nimmt der Kläger zu 1. ungeachtet seiner formalen Stellung auch inhaltlich \nnicht lediglich eine unerhebliche Position ein. Vielmehr genießt er das auf \npersönlicher Bekanntschaft beruhende Vertrauen des Präsidenten des N.I.D.. So \nmüssen die Inhalte der Internetseite nicht mit der Zentrale des N.I.D. in Frankfurt \nabgestimmt werden. Auch berichtet der Kläger zu 1. dem Präsidenten \npersönlich/vertraulich über andere Mitglieder (vgl. Bescheinigung vom 29. März \n2004). Diese Nähe des Klägers zu 1. zur Führungsspitze des N.I.D. war offenbar \nauch Grundlage seiner Teilnahme an einem Treffen von Vertretern in Deutschland \nansässiger iranischer Oppositionsgruppen mit einer Delegation US-amerikanischer \nMonarchisten-Vertreter am 20. September 2003 in Frankfurt. Denn von den etwa 40 \nMitgliedern der Sektion L sind lediglich der Kläger zu 1. sowie das weitere \nVorstandsmitglied, Herr S, telefonisch zu diesem Treffen eingeladen worden.\n\n53\n\nEs kann dahinstehen, ob die Aktivitäten der Klägerin zu 2. und die Wahrnehmung \nihrer Funktion als Schatzmeisterin eine exponierte Stellung begründen. Fraglich ist \ndies, da ihre Aufgaben im Vorstand sich auf nach innen gerichtete organisatorische \nTätigkeiten wie das Einsammeln von Geld bei den Mitgliedern der Sektion L und das \nOrganisieren von Fahrgemeinschaften zu Demonstrationen und Veranstaltungen in \nG beschränken. Allein die Teilnahme an Veranstaltungen des N.I.D. sowie die \nMithilfe bei der Durchführung von Bücherständen, die Veröffentlichung eines Artikels \nim Internet bzw. auf der Webside des N.I.D. - Sektion L machen sie ebenfalls noch \nnicht zu einer Person mit herausgehobener Stellung. Denn derartige Tätigkeiten \ngehen nicht über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen \nexilpolitischer Proteste hinaus. \n\n54\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. April 1999 - 9 A 5338/98.A -.\n\n55\n\nIhr droht bei einer Rückkehr in den Iran dennoch mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Im Hinblick darauf, dass die Klägerin zu 2. \nimmerhin formal nach außen als Vorstandsmitglied auftritt, indem sie sich auf der \nInternetseite neben dem Präsidenten des N.I.D. als offizielle Vertreterin (im Bild) \npräsentiert, und unter gleichzeitiger Berücksichtigung ihrer persönlichen Stellung als \nEhefrau des Klägers zu 1. sowie ihrer inzwischen mehrjährigen Tätigkeit für den \nN.I.D. ist es nach Überzeugung des Gerichts überwiegend wahrscheinlich, dass die \niranischen Behörden sie bei einer Rückkehr in den Iran nicht lediglich als Mitläuferin \n(zum Zwecke der Beförderung des Asylverfahrens), sondern als tatsächlich \nOppositionelle einstufen und entsprechend behandeln werden.\n\n56\n\nHat die Klage damit mit dem Hauptantrag Erfolg, ist eine Entscheidung über das \nHilfsbegehren, die Verpflichtung zur Feststellung von Abschiebungshindernissen \nnach § 53 AuslG, gegenstandslos.\n\n57\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b Abs. 1 AsylVfG. Die \nEntscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 \nNr. 11, 711 ZPO.\n\n58\n\nDer Gegenstandswert ergibt sich aus § 83b Abs. 2 AsylVfG.\n\n59","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287310","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-04-06/22-k-7796-02-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 580","ref_norm":"580","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287310","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287310","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-04-06/22-k-7796-02-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287310","retrieved":"2026-07-09 03:05:21.581948+00:00"}}