{"status":"available","doknr":"OLD287309","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0406.18K6855.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-04-06","aktenzeichen":"18 K 6855/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben \nHöhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 00.0.0000 geborene Tochter S der Klägerin besuchte im\nSchuljahr 2002/2003 die 7. Klasse des R-Gymnasiums O. Ihr Antrag auf Übernahme\nder Schülerfahrkosten lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 11. Juli 2002 ab, weil\nder kürzeste Schulweg zum Gymnasium O1, das die Klägerin besuchen könne,\nweniger als 3,5 km betrage. Den Widerspruch der Klägerin, mit dem sie geltend\nmachte, der Weg zum Gymnasium O1 führe über einen spärlich beleuchteten\nasphaltierten Wirtschaftsweg, an dem sich große Büsche befänden und der während\nder dunklen Jahreszeit ungeeignet sei, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid\nvom 22. August 2002 zurück. Eine besondere Gefährlichkeit des Weges liege nicht\nvor. Dies sei auch dann nicht der Fall, wenn der Schulweg allein und nicht\ngemeinsam mit anderen Schülern zurückgelegt werden könne.\n\n3\n\nDie Klägerin macht geltend, der mehr als 2 km lange Wirtschaftsweg könne nur\nvon Radfahrern und Fußgängern benutzt werden und sei trotz der Errichtung einer\nFußgängerbrücke und der Installierung von einer zeitgesteuerten Beleuchtung nicht\nals Schulweg geeignet. Vor Schulbeginn werde der Weg lediglich von einigen\nSchülern mit dem Fahrrad und nur von einem anderen Schüler zu Fuß als Schulweg\nbenutzt. Als Fußgängerin würde sich ihr Kind in der meisten Zeit alleine auf dem Weg\nbefinden.\n\n4\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n5\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom\n11. Juli 2002 und des Widerspruchsbescheides vom\n22. August 2002 zu verpflichten, die Kosten für die\nwirtschaftlichste Beförderung der Tochter S zum R-Gymnasium\nO im Schuljahr 2002/2003 zu übernehmen, jedoch begrenzt\ndurch die Höhe des Betrages, der beim Besuch des\nGymnasiums O1 entstünde.\n\n6\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n7\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n8\n\nMaßgeblich komme es auf das Gymnasium O1 als nächstgelegene Schule der\nvon der Tochter der Klägerin besuchten Schulform an. Der Fußweg zwischen\nWohnhaus und Schule betrage lediglich 2,2 km und sei auch nicht besonders\ngefährlich. Dies sei zwar zunächst der Fall gewesen, weil notwendige\nVerkehrssicherungsmaßnahmen nicht bestanden hätten. Der Zustand der\nWegstrecke habe sich jedoch grundlegend geändert. In einem Teil seien Fahrbahn\nund Radweg/Fußweg getrennt worden, für die Wegeverbindung sei eine besondere\nBrückenkonstruktion errichtet worden, schließlich sei der Weg mit einer\nzeitgesteuerten Beleuchtung versehen worden. Damit sei er nach objektiven\nGegebenheiten nicht mehr besonders gefährlich. Büsche seien objektiv nicht\ngefährlich. Auf das subjektive Empfinden eines 12-jährigen Kindes komme es nicht\nan. Eine Umfrage an den Schulen habe gezeigt, dass insgesamt 74 Schülerinnen\nund Schüler den Wirtschaftsweg als Schulweg benutzten. Eine Zählung am Freitag,\ndem 6. Februar 2004 habe für die Zeit von 7.15 Uhr bis 8.00 Uhr 50 Personen\nergeben, die den Weg benutzt hätten. Allerdings müsse in Rechnung gestellt\nwerden, dass sieben Klassen verspäteten Unterrichtsbeginn gehabt hätten und eine\ngesamte Jahrgangsstufe 11 ein Praktikum absolviert habe. Bereits 1998 wie auch\nAnfang Januar 2001 sei die Nutzung des Weges durch Schülerinnen und Schüler\ngeprüft worden, wobei bereits 1998 festgestellt worden sei, dass zwischen 7.15 Uhr\nund 8.00 Uhr insgesamt 62 Schülerinnen und Schüler den Weg aus X kommend\nbenutzt hätten.\n\n9\n\nEntscheidungsgründe:\n\n10\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n11\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten für den\nstreitbefangenen Zeitraum.\n\n12\n\nDie Klägerin ist als kostentragende Erziehungsberechtigte anspruchsberechtigt\nim Sinne des Schülerfahrkostenrechts (vgl. OVG NRW, Beschluss vom\n19. Oktober 2000 - 19 E 118/00 -).\n\n13\n\nDie Anspruchsvoraussetzungen liegen nicht vor.\n\n14\n\nGrundsätzlich setzt die Kostenerstattung voraus, dass der Schulweg nach\n§ 5 Abs. 2 Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) mehr als 3,5 km beträgt, soweit\nes um die Notwendigkeit der Fahrkosten eines Schülers der Sekundarstufe I geht.\nIndessen entstehen nach § 6 Abs. 2 SchfkVO unabhängig von der Länge des\nSchulweges Fahrkosten dann notwendig, wenn der Schulweg nach den objektiven\nGegebenheiten besonders gefährlich ist oder nach den örtlichen Verhältnissen für\nSchüler ungeeignet ist.\n\n15\n\nDiese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Dabei ist nach § 7 SchfkVO der\nWeg zur nächstgelegenen Schule maßgeblich. Nächstgelegene Schule i.S.d. § 9\nAbs. 3 SchfkVO ist bei einem Gymnasium die Schule, die mit dem geringsten\nAufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden kann\nund deren Besuch schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen. Zu Recht\nstellt der Beklagte deshalb auf den Schulweg zum Gymnasium O1 als\nnächstgelegenem Gymnasium ab. Der Schulweg zu dieser Schule beträgt nach den\nFeststellungen des Beklagten nur 2,2 km, der Weg ist auch i.S.d. § 6 Abs. 2 SchfkVO\nnach den objektiven Gegebenheiten (nicht mehr) besonders gefährlich.\n\n16\n\nDas Merkmal „besondere Gefährlichkeit\" ist abhängig vom individuellen Alter des\njeweiligen Schülers zu Beginn des streitigen Bewilligungszeitraums. Satz 2 hebt zwar\ndie besondere Gefährlichkeit im Zusammenhang mit dem motorisierten\nStraßenverkehr beispielhaft hervor. Damit hat es jedoch nicht sein Bewenden, weil\nSatz 2 durch die Formulierung „insbesondere\" anzeigt, dass er keine abschließende\nRegelung enthält. Auch sonstige denkbare Schadensereignisse können die\nbesondere Gefährlichkeit eines Schulweges begründen. Dazu zählt die\nWahrscheinlichkeit, Opfer einer Gewalttat zu werden. An die\nSchadenswahrscheinlichkeit sind strenge Anforderungen zu stellen. Sie ist allerdings\nim Allgemeinen sehr schwer einzuschätzen, weil weder eine besondere Häufigkeit\nnoch ein völliges Fehlen von Übergriffen in der Vergangenheit für sich gesehen\ngeeignet sind, eine tragfähige Prognose zu liefern. Das OVG NRW hat in seinem\nBeschluss vom 16. November 1999 - 19 A 4395/96 - für eine die besondere\nGefährlichkeit begründende gesteigerte Wahrscheinlichkeit, dass Schulkinder auf\ndem Schulweg Opfer von Gewalttaten werden, folgende Kriterien aufgestellt: \n\n17\n\nDer betreffende Schüler muss (z. B. auf Grund seines Alters und/oder seines\nGeschlechts) zu einem risikobelasteten Personenkreis gehören und\n\n18\n\nsich darüber hinaus auf seinem Schulweg in einer schutzlosen Situation\nbefinden, insbesondere weil nach den örtlichen Verhältnissen eine rechtzeitige\nHilfeleistung durch Dritte nicht Gewähr leistet ist.\n\n19\n\nDiese Voraussetzungen, die auch das erkennende Gericht zu Grunde legt,\nmüssen kumulativ erfüllt werden.\n\n20\n\nDie Tochter der Klägerin war zu Beginn des maßgeblichen Beurteilungszeitraums\n13 Jahre alt und gehörte auf Grund ihres Alters und ihres Geschlechtes zu einem\nrisikobelasteten Personenkreis. Sie hätte sich in dem maßgeblichen Zeitraum auf\ndem vorgeschlagenen Schulweg auch in einer schutzlosen Situation befunden, wenn\nsie ihn allein hätte bewältigen müssen. Der mehrere hundert Meter lange Feldweg\nzwischen den Stadtteilen X und O1 führt durch unbebautes Gebiet. Er ist für den\nallgemeinen Fahrzeugverkehr gesperrt. An ihn grenzen Wiesen und Ackerflächen,\naber auch eine Reihe großer Büsche. Zudem kreuzt er eine längere Baumreihe. Der\nWeg ist zum einen wegen der über die Landstraße führenden Brücke, zum anderen\nwegen der Vegetation und der Führung des Weges nicht vollständig von einem der\nbeiden Ortsteile aus einzusehen. Damit sind grundsätzlich besondere\nGefahrenquellen gegeben, weil sich potenzielle Straftäter verbergen können.\n\n21\n\nDiese Gefährdungsmomente werden durch die Beleuchtung des Weges allein\nnicht vollständig ausgeglichen. Denn eine solche Beleuchtung ist nur dann geeignet,\ndie genannte Gefährdung maßgeblich zu vermindern, wenn sie das Risiko erhöht,\ndass ein etwaiger Übergriff alsbald entdeckt und von anderen Passanten vereitelt\nwird. Das ist hier indessen der Fall. Die Klägerin hat zwar angegeben, der Weg\nwerde zu den maßgeblichen Zeiten nur von einigen Schülern mit Fahrrädern benutzt.\nAndere Personen benutzen den Weg in dieser Zeit nur sehr selten. Aus den\nFeststellungen des Beklagten, die in der mündlichen Verhandlung vom 3. März 2004\nvorgelegt worden sind, ergibt sich jedoch, dass der Weg bereits 1998 stark\nfrequentiert wurde, dass nämlich insgesamt 62 Schülerinnen und Schüler den Weg\naus X kommend benutzten. Da bei einer Kontrolle im Januar 2004 nach den\nFeststellungen des Beklagten 74 Schülerinnen und Schüler den Weg benutzten, fehlt\nes auch an Anhaltspunkten dafür, dass im Schuljahr 2002/2003 eine wesentlich\nandere Situation geherrscht hat. Selbst wenn man berücksichtigt, dass gewisse\nSchwankungen etwa durch unterschiedlichen Schulbeginn in Rechnung gestellt\nwerden müssen, lässt sich jedenfalls nicht feststellen, dass die Tochter der Klägerin\ndarauf angewiesen gewesen wäre, den Schulweg allein zu bewältigen.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur\nvorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n23\n\nGründe für eine Zulassung der Berufung nach §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3,\n4 VwGO liegen nicht vor.\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287309","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-04-06/18-k-6855-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287309","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287309","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-04-06/18-k-6855-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287309","retrieved":"2026-07-09 03:05:21.496518+00:00"}}