{"status":"available","doknr":"OLD287340","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0402.25K4074.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-04-02","aktenzeichen":"25 K 4074/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung ihres Versagungsbescheides vom 9. \nNovember 2001 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E1 vom 19. \nMai 2003 verpflichtet, dem Kläger einen Vorbescheid zur Errichtung eines \nEinfamilienhauses mit einem Stellplatz auf dem Grundstück G1, Flurstücke 504 und \n517, gemäß dem Antrag vom 14. März 2001 zu erteilen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender \nHöhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstücks G1, Flurstücke 518, 517 und 504, O \nStraße 55 in E. Das Grundstück liegt südlich der O Straße. Es ist im straßenseitigen \nBereich (Flurstück 518) mit einem 1951 genehmigten eingeschossigen Wohnhaus \nbebaut; ein Anbau wurde im Jahre 1957 genehmigt. Das Grundstück ist Teil der sog. \nKupferhüttensiedlung, die in einheitlicher Baugestaltung in den 1950er Jahren \nbeiderseits der O Straße auf einer Länge von ca. 600 m in offener Bauweise \nentstanden ist; die Häuser weisen sämtlich schmale Baukörper - etwa in der Breite \neines Zimmers - und flache Dachneigungen auf. Die Flurstücke 517 und 504 liegen \nsüdlich im Hintergelände. Die westlich angrenzenden Grundstücke O Straße 57, 61, \n65, 69, 73 sind jeweils im rückwärtigen Bereich mit einem weiteren, durch Stichwege \nzur O Straße erschlossenen Wohnhaus bebaut (O Straße 59, 63, 67, 71, 75). Diese \ngrenzen ab Haus Nr. 63 mit ihren Südseiten an die später angelegte Straße Im M, \nwelche westlich des Hauses O Straße 73 nach Süden abbiegt, sodann östlich \nverläuft und beim Haus O Straße 63 in einem Wendekreis endet. Das Haus Nr. 59 \ngrenzt an einen Fußweg, südlich dessen die Einfamilienhausreihe Im M 20 bis 30 \nerrichtet worden ist; dieser Fußweg führt östlich auf einen weiteren etwa 5 m breiten \nErschließungsweg, über den die gegenüber dem südlichen Ende des Grundstücks \ndes Klägers befindlichen Garagen und Stellplätze der Häuser Im M 20-30 (5 Garagen \nund 1 Stellplatz), weitere Garagen am südlichen Ende der dem Kläger östlich \nbenachbarten Grundstücke O Straße 53 und 51, eine Zeile von 8 Garagen am \nAnfang dieses Erschließungsweges sowie die südlich anschließenden Häuser O \nStraße 45, 33 und 33 a bis 33 c erschlossen werden. Südlich der Straße Im M \nbefindet sich ein ab 1970 bebautes Gebiet mit größeren Einfamilienhäusern, deren \nGrundstücke bis an das Ufer des südlich anschließenden Wambachsees \nreichen.\n\n3\n\nDas Grundstück liegt im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 530 der Stadt E. \nDieser wurde am 6. Oktober 1969 als Satzung beschlossen, von der \nLandesbaubehörde Ruhr am 26. Februar 1970 unter redaktionellen Auflagen \ngenehmigt; nach Zustimmung des Rates zu den Auflagen mit Beschluss vom 19. Mai \n1970 wurde die Genehmigung unter dem 21. Juli 1970 im Amtsblatt der Stadt E vom \n10. August 1070 bekannt gemacht. Der Bebauungsplan setzt die aufgrund dieses \nPlanes entstandene Straße Im M als Planstraße fest, sodann setzt er südlich dieser \nPlanstraße ein zweigeschossiges WR-Gebiet fest; eine Fläche von 40 m Breite bis \nzum Seeufer ist als Fläche für die Forstwirtschaft, privater Parkwald, festgesetzt. Der \nvorhandene Bestand der Kupferhüttensiedlung ist als eingeschossiges WR-Gebiet in \noffener Bauweise mit einer Grundflächenzahl von 0,4 festgesetzt und von \nBaugrenzen umfasst, wobei die Baugrenzen dem Gebäudebestand folgen; dies führt \ndazu, dass die westlich des klägerischen Grundstücks liegenden Häuser O Straße \n57-75 jeweils zwei hintereinanderliegende Gebäude aufweisen, während auf dem \nGrundstück des Klägers und den beiden östlich liegenden Grundstücken (Flurstücke \n291 und 292, O Straße 51 und 53) die Baugrenze zurückspringt und der rückwärtige \nBereich, insbesondere die Parzellen 517 und 504, nicht überbaubare Flächen sind. \nIm weiteren östlichen und südöstlichen Planbereich wird ebenfalls der schon \nvorhandene Baubestand von größeren Villen mit Baugrenzen - mit \nErweiterungsmöglichkeiten - umfasst.\n\n4\n\nDie Beklagte hatte der H Immobilien-Baubetreuung GmbH am 3. Dezember 1993 \neinen Vorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Flurstück 517 \nerteilt unter gleichzeitiger Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes \nzur überbaubaren Grundstücksfläche. Gegen die Erteilung dieses Vorbescheides \nhatten schon vor Erteilung verschiedene Nachbarn, u.a. die Eigentümer der \nNachbargrundstücke O Straße 53 und 59, ferner die Eigentümer Im M 20-30, \nEinspruch eingelegt; förmliche Widersprüche der Nachbarn O Straße 59 und Im Licht \n30 wurden mit Widerspruchsbescheiden der Bezirksregierung E1 vom 5. Februar \n1996 wegen fehlender Nachbarrechtsverletzung zurückgewiesen; Klage wurde nicht \nerhoben. Der Vorbescheid wurde mehrfach verlängert und sodann eine weitere, von \neinem anderen Bauunternehmen (Konvent Bau und Boden AG) beantragte \nVerlängerung mit Bescheid vom 20. März 1998 abgelehnt, nachdem festgestellt \nworden war, dass das Vorhaben auch die im Plan festgesetzte Grundflächenzahl \nüberstieg. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung \nE1 vom 27.April 1999 zurückgewiesen, Klage wurde nicht erhoben. \n\n5\n\nUnter dem 14. März 2001 beantragte der Kläger die Erteilung eines \nVorbescheides zur Errichtung eines eingeschossigen Wohnhauses mit einer Fläche \nvon 117 qm auf den zusammen 334 qm großen Parzellen 517 und 504 sowie eines \nStellplatzes an der östlichen Grundstücksgrenze im Bereich der Zufahrt zu den \nDoppelgaragen am hinteren Ende der Häuser O Straße 51 und 53 sowie zu den \nGaragen der Häuser Im M 20-30. Im übrigen ist ein Grenzabstand von je 3 m zu den \nGrundstücken O Straße 53 und 59 vorgesehen, ebenso zum Flurstück 518. Die \nDachneigung soll den umliegenden Wohnhäusern entsprechen. Unter dem 10. Juli \n2001 beantragte er ergänzend die Erteilung einer Befreiung von entgegenstehenden \nFestsetzungen des Bebauungsplanes.\n\n6\n\nDie Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 9. November 2001, zugestellt \nam 21. November 2001, ab und führte zur Begründung aus, das Vorhaben liege \naußerhalb der überbaubaren Flächen und sei deshalb unzulässig; eine Befreiung \nkönne nicht erteilt werden, weil Grundzüge der Planung berührt würden und die \ngeregelten Befreiungstatbestände nicht zuträfen.\n\n7\n\nZur Begründung des unter dem 14. Dezember 2001 erhobenen Widerspruchs \nführte der Kläger aus, der Bebauungsplan stamme aus lang zurückliegender Zeit; die \nGründe, die benachbarten Grundstücke als Bauland festzusetzen und sein \nGrundstück als Gartengrundstück, seien nicht mehr nachzuvollziehen und hätten \njedenfalls zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte geführt. Zudem habe auch \nschon die Bezirksregierung E1 im Widerspruchsbescheid, mit dem der \nNachbarwiderspruch gegen den früher erteilten Vorbescheid zurückgewiesen worden \nwar, das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen bejaht. Hieran habe sich bis \nheute nichts geändert.\n\n8\n\nDie Bezirksregierung E1 wies den Widerspruch mit Bescheid vom 19. Mai 2003, \nzugestellt am 21. Mai 2003, zurück, da keiner der Befreiungsgründe des \n§ 31 Abs. 2 BauGB gegeben sei.\n\n9\n\nDer Kläger hat am 20. Juni 2003 Klage erhoben, zu deren Begründung er sein \nbisheriges Vorbringen vertieft. Er verweist auf ein Schreiben der Beklagten vom 23. \nOktober 2000, wonach das Stadtplanungsamt mitgeteilt habe, für den betroffenen \nBereich solle ein Bebauungsplan erarbeitet werden; seither sei nichts geschehen. \nDer Eigentümer des Grundstücks O Straße 53 habe ihm angeboten, ihm das hintere \nGrundstück für 10.000,-- Euro abzukaufen und für den Fall einer späteren Bebauung \nweitere 100 Euro/qm nachträglich zu vergüten. Mit negativen Folgewirkungen sei bei \nZulassung seines Vorhabens nicht zu rechnen.\n\n10\n\nDer Kläger beantragt,\n\n11\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom \n9. November 2001 und des Widerspruchsbescheides \nderBezirksregierung E1 vom 19. Mai 2003 zu verpflichten, \nseinen Antrag auf Bauvorbescheid vom 14.März 2001 betreffend \ndas Grundstück Gemarkung G1, Flurstücke 504 und 517, positiv \nzu bescheiden.\n\n12\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nSie führt ergänzend zu den Gründen der ablehnenden Bescheide aus, bei \nZulassung des Vorhabens sei mit Berufungsfällen für die Flurstücke 292 und 291 \nsowie 338 zu rechnen, ferner mit weiteren Berufungsfällen für einige am Seeufer \nliegende Grundstücke, so dass eine Befreiung ausscheide und allenfalls ein \nVerfahren zur Planänderung in Betracht komme.\n\n15\n\nIm Erörterungstermin vom 12. Februar 2004 hat der Berichterstatter die \nÖrtlichkeit in Augenschein genommen; auf die Niederschrift vom 12. Februar 2004 \nwird Bezug genommen.\n\n16\n\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den \nInhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten \neinschließlich der Verfahrensakten zum Bebauungsplan Bezug genommen. \n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie zulässige Klage ist begründet. Die ablehnenden Bescheide sind rechtswidrig \nund verletzen den Kläger in seinen Rechten; der Kläger hat einen Anspruch auf \nErteilung des begehrten Vorbescheides (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n19\n\nDer Bauvorbescheid ist nach § 71 Abs. 2 i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW \nzu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht \nentgegenstehen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.\n\n20\n\nDas Vorhaben ist bauplanungsrechtlich nach § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen. \nHiernach ist im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, der mindestens \nFestsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren \nGrundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ein Vorhaben \nzulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung \ngesichert ist. Der Bebauungsplan Nr. 530 der Stadt E genügt diesen Anforderungen; \ner trifft Festsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung und über die \nüberbaubaren Grundstücksflächen und setzt die Straße Im M als öffentliche \nVerkehrsfläche fest. \n\n21\n\nDer Bebauungsplan ist wirksam. Zwar sind bei Durchsicht der Verfahrensakten \neinige kommunalrechtliche Rechtsverstöße aufgefallen - so gehört der Familie \ndesjenigen Ratsherrn, der Berichterstatter des Bebauungsplanverfahrens war und \nder später, inzwischen in seiner Eigenschaft als Oberbürgermeister, die \nGenehmigung bekannt gemacht hat, ein Grundstück im Plangebiet (O Straße 33 a), \nwelches im Bebauungsplan eine erhebliche Erweiterung der überbaubaren Fläche \ngegenüber dem vorhandenen Bestand in westlicher Richtung erfahren hat (auf dieser \nFläche sind ausweislich der im Erörterungstermin überreichten Karten zwei weitere \nWohnhäuser entstanden, O Straße 33 b und 33 c, davon eines unter Überschreitung \nder westlichen Baugrenze); ein weiterer Ratsherr, der im Planverfahren als \nEigentümer eines Grundstücks in der Neubaufläche gekennzeichnet ist und der mit \nSchreiben vom 21. Februar 1969 die Festsetzungen des Planes Nr. 530 für sich und \nseine Rechtsnachfolger anerkannt hat (vgl. § 33 BBauG 1960), hat ausweislich des \nProtokolls über den Satzungsbeschluss sich lediglich der Stimme enthalten, nicht \naber, wie es geboten gewesen wäre, an dem Planverfahren überhaupt nicht \nteilgenommen -; diese Verstöße sind aber unbeachtlich geworden, nachdem die \nHeilungsvorschriften - nunmehr § 7 Abs. 6 GO NW - in der Folgezeit seit 1970 mit \nWirkung auch für diesen Bebauungsplan eingeführt worden sind. Der \nBebauungsplan ist auch ersichtlich in der Zeit seit 1970 nicht durch die tatsächliche \nEntwicklung in einer Weise überholt worden, dass er funktionslos geworden wäre; die \nvorhandene Bebauung im Plangebiet entspricht im wesentlichen den Festsetzungen. \nDas bloße Alter eines Planes führt noch nicht zu einem Außerkrafttreten. \n\n22\n\nDas Vorhaben des Klägers genügt - zwischen den Beteiligten unstreitig - den \nFestsetzungen des Planes hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung und hinsichtlich \ndes Maßes der baulichen Nutzung; es ist eingeschossig geplant und weist unter \nZugrundelegung der Flurstücke 517 und 504 eine Grundflächenzahl von ca. 0,35 \naus; die Verbindung der beiden Flurstücke zu einem Baugrundstück durch \nentsprechende Baulast (§ 4 Abs. 2 BauO NRW) kann noch im \nBaugenehmigungsverfahren erfolgen. Es entspricht ferner der festgesetzten offenen \nBauweise. Die Erschließung des Vorhabens ist ebenfalls gesichert; die Erschließung \nist hier nicht - wie auf allen westlichen Nachbargrundstücken - am Vorderhaus vorbei \nzur O Straße vorgesehen, sondern das Vorhaben grenzt an den rückwärtigen \nvorhandenen Erschließungsweg, über den sechs weiter zurückliegende Wohnhäuser \ndes Altbestandes und des Neubaugebietes, die acht Garagen im Eingangsbereich \ndes Weges, die vier Garagen im rückwärtigen Bereich der beiden \nNachbargrundstücke O Straße 51 und 53 sowie die sechs Garagen bzw. Stellplätze \nder Häuser Im M 20-30 erschlossen werden; dieser Weg ist ohne weiteres zur \nErschließung eines weiteren Einfamilienhauses mit einem Stellplatz ausreichend. \nDas Vorhaben entspricht lediglich nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes \nhinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche. Hinsichtlich dieser Festsetzung \nsteht dem Kläger ein Anspruch auf Befreiung gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 BauGB zu.\n\n23\n\nNach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des \nBebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt \nwerden, wenn die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und wenn die Abweichung \nauch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen \nvereinbar ist. Die Befreiungsvoraussetzungen sind erfüllt, das hiernach eröffnete \nErmessen der Beklagten ist nach den Umständen des Einzelfalls zu Gunsten des \nKlägers auf Null reduziert.\n\n24\n\nDas Vorhaben des Klägers berührt nicht die Grundzüge der Planung des \nBebauungsplanes Nr. 530. Ausweislich der Satzungsbegründung ist Ziel des \nBebauungsplanes die Ausdehnung des Baugebietes am Nordufer des Xsees nach \nWesten. Es ist eine großzügigere Bebauung mit ein- bis zweigeschossigen \nWohnhäusern vorgesehen. Das Gelände wird von der O Straße aus erschlossen. In \nVerbindung mit der Erschließungssstraße ist ein Wanderweg zur 6-Seen-Platte \nvorgesehen ... (es folgt die Kostenschätzung).\" Von diesen Planzielen ist der im \nZeitpunkt des Satzungsbeschlusses seit über 10 Jahren vorhanden gewesene, in \nden Planbereich mit einbezogene Altbestand der zur Kupferhüttensiedlung \ngehörenden Grundstücke an der O Straße in keiner Weise berührt. \n\n25\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer \nfolgt,\n\n26\n\nz.B. Beschluss vom 5. März 1999 - 4 B 5.99 -, ZfBR 1999 S. 283; Urteil vom \n19. September 2002 - 4 C13.01 -, DVBl 2003 S. 526, 528; ebenso OVG NRW, \nUrteil vom 20. Februar 2004 - 10 A 4840/01 -\n\n27\n\nstellt das Gesetz durch das Erfordernis der Wahrung der Grundzüge der Planung \nsicher, dass die Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht beliebig durch \nVerwaltungsakt außer Kraft gesetzt werden; grundsätzlich ist für die Änderung eines \nBebaungsplanes das im Gesetz geregelte Verfahren, ggf. in der vereinfachten Form \nnach § 13 BauGB, vorgesehen, und diese Regelung darf nicht durch eine großzügige \nBefreiungspraxis aus den Angeln gehoben werden. Ob die Grundzüge der Planung \nberührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob \ndie Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung \nin das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine \nÄnderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich \nist. Die Befreiung kann nicht als Vehikel dafür herhalten, die von der Gemeinde \ngetroffene planerische Regelung beiseite zu schieben. Sie darf - jedenfalls von \nFestsetzungen, die für die Planung tragend sind - nicht aus Gründen erteilt werden, \ndie sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten \nFestsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen,\n\n28\n\nso BVerwG ZfBR 1999 S. 283; BVerwG DVBl 2003 S. 526,528 spricht diese \nAspekte im Zusammenhang mit demMerkmal der Vereinbarkeit mit den \nöffentlichen Belangen an.\n\n29\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze sind Grundzüge der Planung durch das \nVorhaben des Klägers nicht berührt. Dies ergibt sich zunächst aus der \nEntstehungsgeschichte des Bebauungsplanes. Den Anstoß zur Aufstellung des \nBebauungsplanes gab ein Schreiben eines Vorstandsmitglieds der damaligen \nDuisburger Kupferhütte vom 17. August 1965, in welchem dargelegt wurde, für ein \nVorstandsmitglied werde ein Grundstück zum Bau eines repräsentativen \nEinfamilienhauses benötigt, in absehbarer Zeit sei mit weiterem Bedarf zu rechnen, \nund in welchem der Wunsch geäußert wurde, die Fläche im westlichen Anschluss an \nihre bebauten Grundstücke am Nordufer des Xsees zu bebauen und diese Fläche \ndeshalb aus der Festsetzung als Verbandsgrünfläche herauszunehmen, wobei \ndarauf verwiesen wurde, dass nach Verwirklichung des Erholungsgebietes der \n6-Seen-Platte die kleine Grünfläche am Nordufer des Xsees kaum noch Bedeutung \nhaben dürfte. Mit Schreiben vom 8. September 1965 signalisierte der \nPlanungsdezernent Zustimmung. Der Siedlungsverband S lehnte eine Uferbebauung \nund damit einhergehende Einschränkung der Verbandsgrünfläche zunächst mit \nSchreiben vom 14. April und 13. Juni 1966 ab. Vom städtischen Planungsamt im \nJahre 1966 gefertigte Entwürfe sahen als Plangebiet lediglich die Fläche des \nfestgesetzten Neubaugebietes vor. In der Folgezeit ergab sich gemäß Vermerk vom \n6. Oktober 1966 ein Interesse der Stadt daran, von den sog. \nProminentengrundstücken nach Umstufung des Geländes einige der gewonnenen \nBaugrundstücke zu einem „akzeptablen Preis\" zu erwerben; einige Monate später \näußerte der damalige Oberstadtdirektor Interesse am Erwerb eines der Grundstücke \ndurch die Stadt zwecks Weiterveräußerung an ihn oder zwecks Errichtung eines \nEinfamilienhauses als Dienstwohnung durch die Stadt. Ein im November 1966 \ngefertigter Entwurf des Planungsamtes sah weiterhin als Planbereich die Fläche des \nfestgesetzten Neubaugebietes vor, ferner an beiden Seiten aus diesem Gebiet \nherausreichend die Anbindung an die O Straße durch den östlich vorhandenen \nErschließungsweg und die künftig vorgesehene Planstraße (= Im M). Mit \nRatsbeschluss vom 12. Dezember 1966 beantragte der Rat die Löschung der \nBaufläche im Verzeichnis der Verbandsgrünflächen. Der Siedlungsverband S lehnte \ndies mit Schreiben vom 13. Januar 1967 ab; mit Schreiben vom 15. März 1967 \nstimmte er teilweise zu mit Blick auf das entstehende Erholungsgebiet der 6-Seen-\nPlatte, wünschte aber lediglich 4 - 6 große Bauparzellen und eine Freihaltung des \neigentlichen Nordufers des Sees sowie dessen Begrünung und Bepflanzung. Ein im \nJuni 1967 erstellter Entwurf des städtischen Planungsamtes dehnte erstmals das \nPlangebiet bis zur O Straße aus, sah die Erschließung über die neue Planstraße und \nden östlichen Erschließungsweg vor und sah für den Altbestand an der O Straße die \nspäter getroffenen Festsetzungen vor. Nach einer Erörterung beim Siedlungsverband \nS am 18. Dezember 1967 legte dieser Wert auf die Erhaltung der Waldkulisse im \nBereich des Seeufers, wozu eine wasserseitige Baugrenze im Uferabstand von 40 m \nfestgesetzt werden sollte. Mit Bescheid vom 9. Mai 1968 erteilte die Beklagte der \nGemeinnützigen Siedlungsgesellschaft E Kupferhütte m.b.H. für die in Rede \nstehende Fläche die Genehmigung zur Umwandlung von Wald zum Zwecke der \nBaulanderschließung mit der Maßgabe, dass ein 40 m breiter Streifen von der \nWasserkante aus als Wald (Parkwald) zu erhalten sei. Am 9. September 1968 \ngenehmigte der Rat der Stadt E den Beschluss des Planungsausschusses zur \nAufstellung des Bebauungsplanes Nr. 530. Im Rahmen der Beteiligung der Träger \nöffentlicher Belange äußerte der Siedlungsverband S mit Schreiben vom \n15. Oktober 1968 keine landesplanerischen Bedenken und verwies darauf, dass in \nder mit seiner Zustimmung erteilten Waldumwandlungsgenehmigung vom 9. Mai \n1968 die Erhaltung eines 40 m breiten Waldstreifens festgelegt worden sei; für \ndiesen zu erhaltenden Streifen sei eine Festsetzung als Fläche für die Forstwirtschaft \nzu treffen. Mit Beschluss vom 7. Februar 1969 stimmte der Verbandsausschuss dem \nförmlich zu. Nach dem Offenlegungsbeschluss des Rates der Stadt E vom \n24. Februar 1969 äußerten im Rahmen der Bürgerbeteiligung lediglich zwei Bürger \nBedenken und Anregungen, nämlich die Eigentümer der - westlich an das \nGrundstück des Klägers angrenzenden - Grundstücke O Straße 59 und 63, jeweils \nhinsichtlich der vorgesehenen rückwärtigen Baugrenze, die eine weitere Ausdehnung \nihrer Häuser nach Süden verhindere. Diese Bedenken wurden im Beschluss des \nRates vom 6. Oktober 1969 zurückgewiesen, da eine weitere Ausdehnung der \nBaugrenze bis an den Weg (= Fußweg vor den Häusern Im M 20-30) städtebaulich \nnicht vertretbar sei; das Stadtplanungsamt hatte in seiner Stellungnahme ausgeführt, \neine Hauserweiterung durch einen Trakt längs der Baugrenze sei unbedenklich. Die \nLandesbaubehörde Ruhr genehmigte den Plan mit Verfügung vom 26. Februar 1970 \nunter redaktionellen Auflagen, die die Präzisierung der Festsetzung eines \nSpielplatzes am westlichen Rand des Planbereichs sowie des Schutzstreifens zur \nBewirtschaftung des die westliche Plangrenze bildenden Dickelsbaches betrafen; \nnachdem der Rat der Stadt E diesen Auflagen mit Beschluss vom 19. Mai 1970 \nbeigetreten war, wurde die Genehmigung unter dem 21. Juli 1970 im städtischen \nAmtsblatt vom 10. August 1970 bekanntgemacht. \n\n30\n\nDiese Entstehungsgeschichte verdeutlicht, dass Gegenstand der planerischen \nÜberlegungen ausschließlich das Neubaugebiet südlich der Planstraße Im M war. \nÜberlegungen dazu, warum der Altbestand entlang der O Straße in den \nGeltungsbereich des Bebauungsplanes einbezogen worden ist, finden sich in den \nAufstellungakten nicht. Offensichtlich beruht dies darauf, dass im Verlauf der \nBearbeitung der Entwürfe erkannt worden ist, dass eine Anbindung des \nNeubaugebietes in verkehrlicher Hinsicht an die O Straße erforderlich war (Entwurf \nvom November 1966), woraufhin man offensichtlich nicht nur die Verkehrsflächen \nfestgesetzt hat, sondern die dazwischenliegende bebaute Fläche in das Plangebiet \neinbezogen hat (Entwurf vom Juni 1967). Die planerischen Erwägungen \nbeschränkten sich hier auf die Aufnahme und Festschreibung des Bestandes. Dies \nergibt sich auch aus dem Beschluss über die Bedenken und Anregungen der \nNachbarn O Straße 59 und 63, bei denen lediglich eine weitere Ausdehnung der \nBaugrenze nach Süden - in Richtung auf den Fußweg - abgelehnt wurde, nicht \nhingegen eine Ausdehnung der Bebauung parallel zu der rückwärtigen Baugrenze \n(die dies auf dem Grundstück O Straße 59 allerdings in Richtung auf beide \nGrundstücksgrenzen erlaubte). Über das Planungsziel einer rückwärtigen \nGartenzone als Ruhezone auf dem Grundstück des Klägers und den beiden östlich \nangrenzenden Grundstücken, wie es die Vertreter der Beklagten im \nErörterungstermin und in der mündlichen Verhandlung dargestellt haben, ist \nhingegen weder dem Planaufstellungsverfahren noch dem Bebauungsplan selbst \netwas zu entnehmen. Hiergegen spricht auch, dass auf den vier Grundstücken am \nnordwestlichen Rand des Plangebietes hinter dem Häusern O Straße 91 bis 97, die \nlediglich straßenseitig bebaut sind, keine Baugrenze hinter den vorhandenen \nHäusern festgesetzt ist, sodass hier die gleich tiefen rückwärtigen \nGrundstücksbereiche innerhalb der überbaubaren Fläche liegen. Dem kann nicht \nentgegengehalten werden, wie die Vertreter der Beklagten in der mündlichen \nVerhandlung ausgeführt haben, dass diese rückwärtigen Bereiche über die von der \nStraße Im M ausgehende, im Plan so bezeichnete „Einfahrt\" erschlossen werden. Im \nGegensatz zu dem das rückwärtige Grundstück des Klägers erschließenden Weg im \nöstlichen Planbereich, der im Bebauungsplan als Verkehrsfläche gekennzeichnet ist, \nist dieser „Einfahrtbereich\" nicht als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt.\n\n31\n\nDie dem Kläger zu erteilende Befreiung von der Festsetzung der überbaubaren \nGrundstücksfläche berührt mithin keine Grundzüge der Planung. Erst recht greift sie \nnicht im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts „tief \nin das Interessengeflecht der Planung ein\". Grundzüge der Planung sind auch nicht \nunter dem Aspekt der von den Vertretern der Beklagten besorgten Berufungsfälle \nberührt. Als solche kommen lediglich die benachbarten rückwärtigen Bereiche der \nFlurstücke 291 und 292 (hinter O Straße 51 und 53) in Betracht sowie das \ngegenüberliegende Flurstück 338 (westlich neben O Straße 45), mithin nicht eine \nVielzahl gleichgelagerter Fälle im Sinne der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts. Die Flurstücke 291 und 292 sind im Bereich der \nvorhandenen Doppelgaragen mit je einem Einfamilienhaus bebaubar. Hinsichtlich \ndes Flurstücks 338 hat die Beklagte die genaue Fläche nicht mitgeteilt; diese beträgt \nnach den überschlägigen Messungen des Gerichts ca. 600 - 700 qm, so daß eine \nFläche in einer Größenordnung von ca. 250 qm bebaubar wäre. Dies berührt keine \nGrundzüge der Planung, über die der Rat in diesem Bereich keine Erwägungen \nangestellt hat. Soweit die Beklagte (Schriftsatz vom 24. Februar 2004) im \nwesentlichen weitere Berufungsfälle im Bereich des Seeufers befürchtet, an dem \nweitere Flurstücke ausparzelliert sind, und darauf hinweist, dass das festgesetzte \nLandschaftsschutzgebiet diesen Bereich nicht erfasst, ergeben sich für diese \nGrundstücke keine Bebauungsmöglichkeiten unter Berufung auf das Vorhaben des \nKlägers. Denn einer Bebauung des Uferbereichs steht die Festsetzung der Fläche für \ndie Forstwirtschaft in einer Tiefe von 40 m entgegen, welche - wie sich aus \nvorstehend dargelegter Entstehungsgeschichte des Bebauungsplanes ergibt - einen \nGrundzug der Planung darstellt; dies gilt auch unter Berücksichtigung dessen, dass \nder seinerzeit zu Beginn des Planverfahrens dokumentierte Baumbestand etwa im \nBereich der Flurstücke 510 und 511 nach der vorgelegten aktuellen Luftbildaufnahme \nnicht mehr existiert. Im Übrigen dürfte rein faktisch mit einer Bebauung dieser \nUferflächen nicht zu rechnen sein; hierbei handelt es sich um die bis zum See \nreichenden Ziergärten hinter mehreren aufwändigen Einfamilienhäusern; es ist nicht \ndamit zu rechnen, dass deren Eigentümer sich den derzeit bestehenden Seeblick \nund Zugang zum See vom eigenen Grundstück aus durch Bebauung der \nGartenbereiche selbst nehmen und damit die vorhandenen Häuser erheblich \nentwerten.\n\n32\n\nDie Bewertung der Kammer, dass das Vorhaben des Klägers Grundzüge der \nPlanung nicht berührt, steht in Übereinstimmung mit dem vorgenannten Urteil des \nOVG NRW vom 20. Februar 2004 - 10 A 4840/01 -. In dem dort zugrundeliegenden \nFall, in welchem das OVG NRW ein Urteil der Kammer aufgehoben hat, in welchem \ndie Beklagte zur Erteilung einer Befreiung verpflichtet worden war, hatte der Rat der \nStadt E aus den Planaufstellungsakten ersichtlich eine Einzelfallabwägung \nhinsichtlich des betroffenen Grundstücks getroffen und sich gegen eine Bebaubarkeit \nentschieden; ferner hat das OVG NRW dort den Gesichtspunkt des Erhalts eines \ndurchgehenden bachbegleitenden Grünzuges als einen Grundzug der Planung \nfestgestellt. Damit vergleichbare Feststellungen sind im hier zu entscheidenden Fall \nhingegen nicht möglich.\n\n33\n\nDie Abweichung von der planerischen Festsetzung ist auch städtebaulich \nvertretbar. Eine Abweichung ist nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts\n\n34\n\na.a.O. DVBl 2003 S. 528\n\n35\n\nstädtebaulich vertretbar, wenn ihr Inhalt nach § 1 BauGB zulässiger Inhalt eines \nBebauungsplanes sein könnte. Insoweit sind Bedenken weder ersichtlich noch von \nder Beklagten geltend gemacht. Hätte der Plangeber seinerzeit eine rückwärtige \nBebauung auch auf dem Grundstück des Klägers vorgefunden, so hätte er auch \ndiese in die festgesetzte Baugrenze einbezogen. \n\n36\n\nDie Befreiung ist auch mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Soweit das \nBundesverwaltungsgericht\n\n37\n\na.a.O. DVBl 2003 S. 528\n\n38\n\ndie Tiefe des Eindringens in das Interessengeflecht einer Planung behandelt, \nkann auf vorstehende Ausführungen verwiesen werden. Im Übrigen ist nach der \nletztgenannten Entscheidung eine Befreiung ausgeschlossen, wenn das Vorhaben in \nseine Umgebung nur durch Planung zu bewältigende Spannungen hineinträgt oder \nerhöht, sodass es bei unterstellter Anwendbarkeit des § 34 Abs. 1 BauGB nicht \nzugelassen werden dürfte. Auch diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Das \nVorhaben begründet weder selbst noch durch seine vorstehend behandelte \nVorbildwirkung bodenrechtlich bewältigungsbedürftige Spannungen. Es trägt keine \nUnruhe in einen Bereich hinein, der bisher schon durch den Zufahrtverkehr zu sechs \nüber den Erschließungsweg erschlossenen Wohnhäusern sowie zu 18 zusätzlichen \nGaragen bzw. Stellplätzen belastet ist; ein zusätzliches Vorhaben - das des Klägers - \noder auch drei bis vier weitere - die behandelten möglichen Berufungsfälle - fallen \ninsofern nicht ins Gewicht. Dies entspricht im Übrigen auch der Auffassung der \nBeklagten; im Erörterungstermin und in der mündlichen Verhandlung haben ihre \nVertreter geäußert, bei einer Beurteilung des Vorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB \nhätten Bedenken nicht bestanden und hätte man sich nicht vor Gericht getroffen. \n\n39\n\nSchließlich steht auch die Würdigung nachbarlicher Interessen der Zulassung \ndes Vorhabens im Wege der Befreiung nicht entgegen. Der Nachbar auf Flurstück \n296 (O Straße 59) ist nach den im Ortstermin getroffenen Feststellungen, die der \nKammer anhand der gefertigten Fotos (insbesondere Nr. 2) vermittelt worden sind, \nvon dem Vorhaben praktisch nicht berührt. Der Grenzabstand ist eingehalten. Der \nStellplatz ist auf der diesem Nachbarn abgewandten Grundstücksseite vorgesehen. \nIm Übrigen war vom Baugrundstück des Klägers aus das Haus dieses Nachbarn im \nOrtstermin angesichts dichten Grenzbewuchses kaum wahrzunehmen. Ebenso wird \nder Nachbar auf östlicher Seite (O Straße 53) von dem Vorhaben praktisch nicht \nberührt. Auch hier ist der Grenzabstand eingehalten. Der Abstand der Gebäude \nbeträgt zwischen den nächstliegenden Gebäudeecken mindestens 15 m. Angesichts \nder flachen Dachneigung ist insofern auch bei südwestlich stehender Sonne nicht mit \neiner Verschattungswirkung des Vorhabens des Klägers auf das Grundstück dieses \nNachbarn zu rechnen; das Grundstück ist durch die zahlreich vorhandenen hohen \nBäume in seinem rückwärtigen Bereich ohnehin verschattet. Bestätigt wird dies \ndadurch, dass der Eigentümer des Nachbargrundstückes Flurstück 292 dem Kläger \nmit Schreiben vom 18. Juni 2002 ein Angebot zum Kauf der vorgesehenen \nBauparzelle von 334 qm zu einem Preis von 10.000,-- Euro, mithin zu ca. 30,-- \nEuro/qm, gemacht hat mit dem Vorbehalt, bei späterer etwaiger Bebauung weitere \n100,-- Euro/qm nachträglich zu vergüten, so daß der Preis allenfalls die Hälfte des \nüblichen Grundstückspreises in der dortigen bevorzugten Wohnlage ausmacht. Zwar \nenthält das Schreiben im Text die Einschränkung, dass ein Hausbau zurzeit nicht \ngeplant sei; dies hat der in der mündlichen Verhandlung anwesende Nachbar dort \nauch nochmals bestätigt. Die Kammer geht gleichwohl davon aus, dass seitens \ndieses Nachbarn eine Bauabsicht besteht; dies ergibt sich daraus, dass dieser \nNachbar bereits einen recht großen Garten zu pflegen hat - sein Grundstück ist \nannähernd 700 qm groß - und kein vernünftiger Grund ersichtlich ist, aus welchem \nGrund er einen weiteren, durch Baumbestand und in der Nähe stehende Bäume \nrecht dunklen, zu seinem Grundstück versetzten Gartenbereich von nochmals über \n300 qm pflegen wollte, was lediglich Kosten - auch durch zusätzliche Grundsteuer - \nund Arbeitsaufwand verursacht und keinerlei Ertrag einbringt. Wenn seitens dieses \nNachbarn die latente Absicht eigener weiterer Bebauung des rückwärtigen Bereiches \nbesteht, wird er nicht dadurch in nachbarlichen Interessen berührt, dass ein anderer \nBauherr dort baut. \n\n40\n\nHiernach sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der \nFestsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche erfüllt. Dies führt allerdings nicht \nunmittelbar zu einem Anspruch auf Befreiung. Das Bundesverwaltungsgericht\n\n41\n\na.a.O. DVBl 2003 S. 526, 528-529\n\n42\n\nführt hierzu aus, „dass auch bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen \nfür eine Befreiung grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf sie besteht. Vielmehr \nnehmen das BVerwG (...) und der BGH (...) an, dass die Befreiung von einer \nErmessensentscheidung abhängt. Daran ist festzuhalten. Allerdings trifft es zu, dass \nfür die Ausübung des Ermessens wenig Raum besteht, wenn die Voraussetzungen \nfür die Erteilung einer Befreiung gegeben sind (...). Auch das mit der \nBefreiungsvorschrift vom Gesetzgeber beabsichtigte Ziel der Einzelfallgerechtigkeit \nund städtebaulichen Flexibilität sowie der Grundsatz der Wahrung der \nVerhältnismäßigkeit (...) steht einer leichtfertigen Ermessensausübung entgegen. \nDaraus folgt jedoch nicht, dass der zuständigen Behörde entgegen dem Wortlaut der \nVorschrift kein Ermessensspielraum zusteht oder das Ermessen stets auf Null \nreduziert ist, wenn die Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen. Erforderlich für \neine negative Ermessensentscheidung ist nur, dass der Befreiung gewichtige \nInteressen entgegenstehen (...).\" In Anwendung dieser Rechtsprechung, der die \nKammer folgt, sind gewichtige Interessen, die für eine negative \nErmessensentscheidung erforderlich sind, weder ersichtlich noch von den Vertretern \nder Beklagten nach Erörterung dieses Gesichtspunktes in der mündlichen \nVerhandlung geltend gemacht worden. Die Beklagte verweist generell auf ihre \nBindung als Verwaltung an den vom Rat der Stadt als Satzungsgeber beschlossenen \nPlan, der nur im Verfahren ggf. nach § 13 BauGB geändert werden könne. Dieser \nAspekt ist vorstehend bereits unter dem Tatbestandsmerkmal der Grundzüge der \nPlanung behandelt worden und greift, wie dort dargelegt, nicht durch. Sie verweist \nferner auf die Gefahr von Berufungsfällen. Auch hieraus ergibt sich kein gewichtiges \nInteresse für eine negative Ermessensentscheidung, wie ebenfalls vorstehend \ndargelegt ist; das Vorhaben des Klägers stellt keinen Berufungsfall für eine \nBebauung der im Vordergrund der Besorgnisse der Beklagten stehenden \nSeeufergrundstücke dar, da hier die Festsetzung einer anderen Art der baulichen \nNutzung einer Bebauung entgegensteht. Die Berufungsfälle auf den benachbarten \nFlurstücken 291, 292 und 338 begründen ein gewichtiges Interesse ebenfalls nicht, \nwie vorstehend dargelegt; die entsprechende Bebauung wäre auch nach den \nKriterien des § 34 Abs. 1 BauGB zulässig. Schließlich ist nicht zu verkennen, dass \nausweislich der im Ortstermin überreichten Karte, in welcher die Festsetzungen des \nBebauungsplanes über die aktuell vorhandene Bebauung gelegt worden sind, bei \ndem nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes errichteten Haus O Straße 33 c die \nvom Haus O Straße 33 a (Grundstück der Familie des damaligen \nOberbürgermeisters) ausgehende, nach Westen erheblich erweiterte überbaubare \nFläche von einem Teil dieses Gebäudes Nr. 33 c weiterhin nach Westen \nüberschritten worden ist, was entweder auf einer entsprechenden Zulassung durch \ndie Beklagte beruhen muss oder wogegen die Beklagte nach Rohbau- und \nSchlussabnahme nicht eingeschritten ist; im Gegensatz zum Vorhaben des Klägers \nhandelt es sich hier um den nach der Entstehungsgeschichte des Bebauungsplanes \nbesonders sensiblen Uferbereich, dessen Waldkulisse weitgehend erhalten werden \nsollte; mit dieser Zielsetzung ist die weitere Verbreiterung eines zweigeschossigen \nWohnhauses in Richtung der nicht überbaubaren Fläche nur schwer vereinbar.\n\n43\n\nDas Vorhaben begegnet auch bauordnungsrechtlich keinen Bedenken. Die nach \n§ 6 BauO NRW zu beachtenden Abstandsflächen sind eingehalten. Der - gegenüber \nden Garagen zu den Häusern Im Licht 20 bis 30 und benachbart zu den \nDoppelgaragen im rückwärtigen Bereich der Häuser O Straße 53 und 51 - \nvorgesehene Stellplatz begegnet mit Blick auf § 51 Abs. 7 BauO NRW keinen \nBedenken. Die Erschließung genügt auch den Anforderungen des § 4 Abs. 1 BauO \nNRW. Etwaigen Bedenken hinsichtlich der Grundflächenzahl, die unter \nZugrundelegung von zwei Flurstücken berechnet ist, kann im \nGenehmigungsverfahren durch eine Vereinigungsbaulast, § 4 Abs. 2 BauO NRW, \nRechnung getragen werden. Auch die Beklagte hat schließlich in \nbauordnungsrechtlicher Hinsicht keine Bedenken geäußert.\n\n44\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 \nZPO.\n\n45","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287340","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-04-02/25-k-4074-03","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287340","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287340","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-04-02/25-k-4074-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287340","retrieved":"2026-07-09 03:05:24.847423+00:00"}}