{"status":"available","doknr":"OLD287341","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0402.13K5630.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-04-02","aktenzeichen":"13 K 5630/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat. \n\nDer Beklagte wird unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 4. Februar 2002 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides des Landschaftsverbandes Rheinland vom 29. Oktober 2002 verpflichtet, \nder Klägerin für die Unterbringung von Frau M vom 15. Februar bis zum 2. Juli 2001 Hilfe zur Pflege in Höhe \nvon 5179,56 Euro (10.130,34 DM) zu bewilligen.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerin zu ¼ und der \nBeklagte zu ¾ .\n\nDie Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht \nzuvor der Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt in L das Haus T, ein geronto-psychiatrisches Alten- und \nPflegeheim für Urlaubs-, Kurzzeit- und Dauerpflege, das zur vollstationären Pflege \nvon den Landesverbänden der Pflegekassen zugelassen ist und über eine \nVereinbarung gemäß § 93 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) mit dem \nLandschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) sowie über eine \nVergütungsvereinbarung gemäß §§ 85, 87 des Elften Buches des \nSozialgesetzbuches (SGB XI) verfügt.\n\n3\n\nMit ihrer Klage macht sie gegenüber dem Beklagten Kosten der vollstationären \nBetreuung für die verstorbene Frau M für den Zeitraum vom 15. Februar 2001 bis \nzum 2. Juli 2001 geltend.\n\n4\n\nDie am 00.0.1968 geborene Frau M wurde nicht-ehelich von einer minderjährigen \nMutter geboren und stand bereits kurz nach ihrer Geburt unter der Vormundschaft \ndes Beklagten. Die mit dem Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes in eine \nvollständige Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt umgewandelte Vormundschaft \nwurde Anfang 2001 zunächst von Frau D und ab 14. Mai 2001 von Herrn T1 \nwahrgenommen. \nFrau M wuchs zunächst in verschiedenen Heimen in P auf und befand sich wegen \nihrer psychischen Erkrankungen seit Erreichen der Volljährigkeit im Wesentlichen in \nvollstationären Einrichtungen. Die Kosten dieser Aufenthalte trug seit vielen Jahren \nder Landschaftsverband Rheinland (LVR) im Wege der Eingliederungshilfe. \nUnmittelbar vor der Aufnahme in die Einrichtung der Klägerin befand sich Frau M \nvom 15. Juli 2000 bis zum 15. Februar 2001 wegen einer paranoid-halluzinatorischen \nPsychose aus dem schizophrenen Formenkreis mit einer teilresidualen Symptomatik, \nemotional instabiler Persönlichkeit, einer akuten Belastungsreaktion sowie \nsekundärem Alkoholmissbrauch freiwillig in stationärer psychiatrisch-\npsychotherapeutischer Behandlung im F1-Klinikum in P. Nach der Entlassung aus \ndieser Einrichtung wurde Frau M am 15. Februar 2001 in der Einrichtung der Klägerin \naufgenommen und dort bis zum 2. Juli 2001 betreut.\n\n5\n\nSchon unter dem 5. Februar 2001 übersandte die Klägerin dem Beklagten ihre \ndamals gültigen Tagessätze für die Leistungen in ihrem Haus mit dem Betreff \n„Vollstationäre Pflege für Frau M\".\n\n6\n\nNoch im Klinikum in P erfolgte am 9. Februar 2001 eine Begutachtung von \nFrau M durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Nordrhein (MDK), \nwelcher mit Pflegegutachten vom 12. Februar 2001 feststellte, dass keine \nPflegebedürftigkeit gemäß SGB XI vorliege, zur Erforderlichkeit vollstationärer Pflege \nkeine Aussage traf, jedoch „stationäre Hilfen, z.B. im Sinne einer \nHeimunterbringung,\" für empfehlenswert hielt.\n\n7\n\nUnter dem 8. März 2001 zeigte die Klägerin dem Beklagten die Aufnahme von \nFrau M ab 15. Februar 2001 in einem Einzelzimmer an und bat um \nKostenübernahme. Der Beklagte leitete dies als Antrag auf Gewährung von \nEingliederungshilfe an den LVR weiter, welcher die Unterlagen jedoch ohne \nEntscheidung gegenüber Frau M, ihrer damaligen Betreuerin oder der Klägerin an \nden Beklagten mit der Bitte um Entscheidung über die Kostenübernahme in eigener \nZuständigkeit zurückgab, weil es sich bei der Einrichtung der Klägerin nicht um eine \nim Rahmen der Eingliederungshilfe anerkannte Einrichtung handele. Bei dieser \nEinschätzung blieb der LVR auch in der Folgezeit, während der der Beklagte weitere \nVersuche unternahm, ihn zur Gewährung von Eingliederungshilfe für die \nUnterbringung der Frau M im Heim der Klägerin zu bewegen. \nIm Zusammenhang hiermit trat der Beklagte auch an den MDK Nordrhein heran, der \nunter dem 27. April 2001 mitteilte, dass bei Frau M kein Pflegebedarf im Bereich der \nGrundpflege vorliege; bei ihr habe zum Zeitpunkt der Begutachtung am 9. Februar \n2001 allgemeine Beaufsichtigung, psychosoziale Betreuung und hauswirtschaftliche \nVersorgung im Vordergrund gestanden. \nAuch unter Berücksichtigung einer ärztlichen Stellungnahme des F1-Klinikums in P \nvom 28. Mai 2001, in der die Unterbringung von Frau M in der Einrichtung der \nKlägerin befürwortet wurde, blieb der LVR bei seiner ablehnenden Haltung.\n\n8\n\nAuf Grund einer starken Verschlechterung ihrer psychischen Situation, aus der \nsich die Gefahr einer Selbsttötung ergab, wies das Amtsgericht M1 Frau M durch \nBeschluss vom 2. Juli 2001 - 4 AR 22/01 - in die geschlossene psychiatrische \nAbteilung des Krankenhauses P1 ein, wo sie am 12. Juli 2001 an einem Hirnödem \nverstarb. \n\n9\n\nDie Klägerin hatte unter dem 27. Juni 2001 bei der Pflegekasse einen Antrag auf \nLeistungen der Pflegeversicherung für Frau M gestellt. Die sich hieraus ergebende \nerneute Begutachtung durch den MDK erfolgte nach ihrem Ableben durch Herrn \nDr. med. U nach Aktenlage, welcher in einem Kurzgutachten vom 5. Dezember 2001 \nzu dem Ergebnis kam, dass die Pflegestufe I seit „06.2001\" vorliege und \nvollstationäre Pflege erforderlich sei. Letztere Schlussfolgerung gründete auf der \nEinschätzung, dass eine eigenständige Lebensführung nach der stationären \nBehandlung in P offensichtlich nicht möglich gewesen sei.\n\n10\n\nMit Bescheid vom 4. Februar 2002 lehnte der Beklagte die Kostenübernahme für \nden Aufenthalt von Frau M in der Einrichtung der Klägerin ab und begründete dies \nwie folgt: Die Aufnahme im Heim der Klägerin sei ohne Einschaltung des Beklagten \nerfolgt und dieser habe keine Vorab-Kostenzusage gegeben. Eine Kostenübernahme \nim Rahmen der stationären Hilfe zur Pflege sei nicht möglich, da keine Pflege von \nFrau M notwendig gewesen sei. Eine Gewährung stationärer Eingliederungshilfe \nscheide aus, da der LVR die Einrichtung der Klägerin nicht als solche der stationären \nEingliederungshilfe anerkannt habe. Es sei auch nicht möglich, die stationäre \nUnterbringung als Hilfe zum Lebensunterhalt zu erbringen, da dies nur bei alten \nMenschen mit sozialer Indikation möglich sei.\n\n11\n\nHiergegen erhob die Klägerin Widerspruch im Wesentlichen mit der Begründung: \nFrau M habe einen Anspruch auf Übernahme der Kosten gehabt, weshalb die \nKlägerin diese Kosten im Wege der Geschäftsführung ohne Auftrag geltend machen \nkönne. Ab Juni 2001 sei dies auf Grund der Pflegestufe I jedenfalls möglich, jedoch \nauch für den Zeitraum davor habe ein solcher Anspruch bestanden, weil die \nEinrichtung der Klägerin für Frau M geeignet gewesen sei, Alternativen nicht zur \nVerfügung gestanden hätten und insbesondere der Beklagte keine alternativen \nHilfsangebote unterbreitet habe.\n\n12\n\nMit der Klägerin am 19. Juli 2002 zugestelltem Bescheid vom 17. Juli 2002 wies \nder Beklagte den Widerspruch beschränkt auf die Hilfe zum Lebensunterhalt zurück \nund begründete dies im Wesentlichen wie folgt: Die Beschränkung des \nEntscheidungsumfanges folge daraus, dass für die stationäre Eingliederungshilfe der \nLVR zuständig sei und auch für die stationäre Hilfe zur Pflege trotz der bestehenden \nDelegation die Zuständigkeit für den Widerspruchsbescheid beim LVR liege. \nBezogen auf die Hilfe zur Pflege sei die Sache nach dort abgegeben worden. Ein \nAnspruch der Klägerin lasse sich nicht aus § 28 Abs. 2 BSHG herleiten, da die \nVorschrift nur für die Hilfe zur Pflege und nicht für die Hilfe zum Lebensunterhalt \ngelte. Zudem sei der höchstpersönliche Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt der \nFrau M mit ihrem Tod erloschen, da auch keine Sonderrechtsnachfolge nach §§ 58, \n59 des Sozialgesetzbuches - Allgemeiner Teil - (SGB I) vorliege. Im Übrigen habe \nFrau M keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt in der Einrichtung der \nKlägerin gehabt, da keine sozialen Komponenten erkennbar gewesen seien, die ein \nVerbleiben im häuslichen Umfeld als unvertretbar erscheinen ließen. Die Klägerin \nhabe auch nicht als Geschäftsführer ohne Auftrag gehandelt, sondern den \nHeimvertrag erfüllt; Frau M sei dagegen ihrer vertraglichen Zahlungsverpflichtung \nnicht nachgekommen.\n\n13\n\nAuch der LVR wies den Widerspruch im Hinblick auf die Hilfe zur Pflege mit der \nKlägerin am 31. Oktober 2002 zugestelltem Bescheid vom 29. Oktober 2002 zurück, \nda Pflegebedürftigkeit nicht vorgelegen habe. Mit der durch das MDK-Gutachten vom \n5. Dezember 2001 festgestellten Pflegestufe I ab „06.2001\" setzte der Bescheid sich \nnicht im Einzelnen auseinander, sondern überließ diese Frage der \nSachverhaltsermittlung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.\n\n14\n\nDie Klägerin hat bereits am 19. August 2002 Klage gegen den \nAblehnungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten \nerhoben, mit der sie ihr Begehren nach Kostenübernahme für die Betreuung von \nFrau M weiterverfolgt und ihren Vortrag im Verwaltungsverfahren ergänzt und \nvertieft: Sie habe einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag, weil § 28 Abs. \n2 BSHG nicht eingreife. Die Einrichtung der Klägerin beherberge auch eine Vielzahl \njüngerer Personen und sei erheblich mit psychisch beeinträchtigten Personen belegt. \nDeshalb sei die Einrichtung für Frau M geeignet gewesen, insbesondere da der \nBeklagte auch keine andere zur Unterbringung geeignete und bereite Einrichtung \nnachgewiesen habe. Dementsprechend seien für den Zeitraum bis zum 31. Mai 2001 \ndie Kosten nach Pflegestufe 0 entsprechend den jeweiligen \nVergütungsvereinbarungen sowie wegen der Feststellung von Pflegestufe I ab \nJuni 2001 die Vergütung für Pflegestufe I zu zahlen. Für den Zeitraum bis zum \n31. Mai 2001 werden täglich 109,25 DM (Pflegesatz für Stufe 0: 38,82 DM; \nUnterkunft und Verpflegung: 43,59 DM; gesondert berechenbare Investitionskosten: \n26,84 DM) und für die Zeit danach täglich 70,43 DM nach Abzug von Leistungen der \nPflegeversicherung für Pflegestufe I (Unterkunft und Verpflegung; Investitionskosten) \ngeltend gemacht. Die Klägerin hat demzufolge zunächst die Zahlung von \n7.073,35 Euro (13.834,26 DM) beantragt.\n\n15\n\nAm 2. Dezember 2002 hat sie den Widerspruchsbescheid des LVR in die Klage \neinbezogen.\n\n16\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin die Klage insoweit \nzurückgenommen, als sie auf Gewährung von Investitionskosten in Höhe von \n1.893,78 Euro (3.703,92 DM) gerichtet war.\n\n17\n\nDie Klägerin beantragt nunmehr,\n\n18\n\nden Beklagten unter entsprechender teilweiser Aufhebung \ndes Bescheides vom 4. Februar 2002 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 17. Juli 2002 sowie in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides des Landschaftsverbandes \nRheinland vom 29. Oktober 2002 zu verpflichten, ihr für die \nUnterbringung von Frau M vom 15. Februar bis zum 2. Juli 2001 \nSozialhilfeleistungen in Höhe von 10.130,34 DM (5.179,56 Euro) \nzu bewilligen.\n\n19\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n21\n\nEr begründet dies im Wesentlichen mit den Gründen der angegriffenen \nBescheide und ergänzt: Pflegebedürftigkeit von Frau M habe nicht vorgelegen. \nSoweit mit dem Gutachten des MDK vom 5. Dezember 2001 Pflegestufe I ab Juni \n2001 angenommen würde, stünde einer Kostenübernahme insofern entgegen, dass \nbis Ende Juni in den vorgelegten Pflegedokumentationen keine Einträge zur \nGrundpflege vorhanden seien. Weil darüber hinaus § 28 Abs. 2 BSHG die möglichen \nAnsprüche einer Einrichtung beim Tod des Hilfeempfängers abschließend regele, \nkämen andere Anspruchsgrundlagen nicht in Betracht. Da sich Einträge zur \nGrundpflege in der Dokumentation erst ab 1. Juli 2001 fänden, Frau M die \nEinrichtung der Klägerin aber schon am 2. Juli 2001 verlassen habe, käme allenfalls \neine Kostenübernahme für einen Tag in Betracht. \n\n22\n\nIm Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nauf die Gerichtsakte dieses Verfahrens, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten und des LVR, die Pflegedokumentation der Klägerin betreffend Frau M, \ndie Frau M betreffenden Pflegeversicherungsvorgänge der Allgemeinen \nOrtskrankenkasse (AOK) Rheinland - Regionaldirektion P - sowie die auf die \nBetreuung von Frau M bezogenen Gerichtsakten des Amtsgerichts P - 12 VII 564/77 \n- und - 12 XVII 187/99 -, des Amtsgerichts N - 12 XVII 243/00 - sowie des \nAmtsgerichts M1 - 4 XVII L 40 - Bezug genommen.\n\n23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n24\n\nSoweit die Klägerin die Klage hinsichtlich der Investitionskosten in Höhe von \n3.703,92 DM zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. \n\n25\n\nDie zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. \nDer Bescheid des Beklagten vom 4. Februar 2002 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des LVR vom 29. Oktober 2002 ist rechtswidrig und verletzt \ndie Klägerin in ihren Rechten, soweit darin die Gewährung von Hilfe zur Pflege \nabgelehnt wird; die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf \nGewährung von Hilfe zur Pflege in Höhe von 10.130,34 DM für die Unterbringung \nvon Frau Gabriele M vom 15. Februar bis zum 2. Juli 2001 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO).\n\n26\n\nDieser Anspruch ergibt sich aus § 28 Abs. 2 BSHG in Verbindung mit § 68 Abs. 1 \nBSHG. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften liegen vor.\n\n27\n\nNach § 28 Abs. 2 BSHG, der nach seiner Stellung im Gesetz ausschließlich für \ndie Hilfe in besonderen Lebenslagen gilt, \n\n28\n\nvgl. Sächs. OVG, Urteil vom 25. April 2001 - 5 B 570/99 -, FEVS 53, 459; \nH. Zeitler, NDV 1997, 4; Schellhorn/Schellhorn, BSHG, 16. Aufl., 2002, § 28 \nRn. 19, 22,\n\n29\n\nsteht der Anspruch eines Berechtigten auf Hilfe in einer Einrichtung oder auf \nPflegegeld nach seinem Tode demjenigen zu, der die Hilfe erbracht oder die Pflege \ngeleistet hat, soweit die Leistung dem Berechtigten gewährt worden wäre. Über \neinen möglichen Hilfeanspruch des verstorbenen Berechtigten darf zudem noch nicht \nzu Lebzeiten des Hilfeempfängers entschieden worden sein,\n\n30\n\nVG Münster, Urteil vom 29. Juli 2003 - 5 K 837/00 -.\n\n31\n\nVom Begriff der Einrichtung im Sinne von § 28 Abs. 2 BSHG sind alle \nEinrichtungen im Sinne des § 93 BSHG umfasst, insbesondere also auch Anstalten, \nHeime und gleichartige Einrichtungen gemäß § 97 Abs. 4 BSHG, die der Pflege, der \nBehandlung oder sonstigen im BSHG vorgesehenen Maßnahmen oder der \nErziehung dienen,\n\n32\n\nvgl. H. Zeitler, a. a. O.; Schellhorn/Schellhorn, a. a. O., Rn. 19.\n\n33\n\nDer Anspruch steht dem Träger der Einrichtung kraft Gesetzes zu, ohne dass es \ndafür eines diesen überleitenden Aktes des Sozialhilfeträgers bedürfte, weil es sich \num einen gesetzlichen Forderungsübergang handelt,\n\n34\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Mai 2001 - 16 A 3819/99 -, NVwZ-RR 2002, \n199; VG Münster, a. a. O.; H. Zeitler, a. a. O., S. 5; Lehr- und Praxiskommentar \nzum BSHG (LPK-BSHG), 5. Aufl., 1998, § 28 Rn. 6.\n\n35\n\nBei dem von der Klägerin betriebenen geronto-psychiatrischen Alten- und \nPflegeheim Haus T handelt es sich um eine Einrichtung in diesem Sinne. Die \nverstorbene Frau M hat sich in der Einrichtung der Klägerin vom 15. Februar bis zum \n2. Juli 2001 aufgehalten und ist dort vollstationär betreut worden. Vor ihrem Tod hat \nder Beklagte nicht über die Übernahme der Heimkosten entschieden.\n\n36\n\nDer verstorbenen Frau M wäre die zugesprochene Hilfe zur Pflege bei \nEntscheidung über den Kostenübernahmeantrag zu ihren Lebzeiten auch zu \ngewähren gewesen. Sie hatte einen entsprechenden Anspruch gegen den Beklagten \naus § 68 Abs. 1 BSHG auf vollstationäre Pflege im Haus T für den Zeitraum vom \n15. Februar bis zum 2. Juli 2001. \n\n37\n\nFür die Gewährung von stationärer Hilfe zur Pflege an die zum Personenkreis \ndes § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG gehörende Frau M war der Beklagte sachlich und \nörtlich zuständig. \nDie sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus der Delegation des nach § 100 Abs. 1 \nNr. 1 BSHG i.V.m. § 2 Abs. 1 der Verordnung zur Ausführung des BSHG (AV -\n BSHG) zuständigen LVR durch § 1 Nr. 1 der Satzung des LVR über die \nHeranziehung der örtlichen Träger der Sozialhilfe zur Durchführung von Aufgaben \ndes überörtlichen Trägers der Sozialhilfe vom 19. März 1984 (Sozialhilfesatzung \nLVR). Der LVR ist zu dieser Delegation gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur \nAusführung des BSHG für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-BSHG NRW) befugt. \nDie örtliche Zuständigkeit ergibt sich daraus, dass Frau M ihren letzten gewöhnlichen \nAufenthalt außerhalb von Einrichtungen in P hatte, § 97 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 \nBSHG. Welche von den in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten auffindlichen \nWohnanschriften (I Str. 0, Kstr. 00,oder Xstr. 00) die letzte vor der durchgehenden \nUnterbringung in Einrichtungen war, kann offen bleiben, da alle diese Anschriften in \nP liegen.\n\n38\n\nEinem Anspruch von Frau M auf Hilfe zur Pflege steht nicht teilweise entgegen, \ndass der Beklagte erst zu einem späteren Zeitpunkt von ihrer Aufnahme im Haus T \nKenntnis gemäß § 5 BSHG erlangt hat. \n„Bekanntwerden\" im Sinne von § 5 BSHG bedeutet, dass die Notwendigkeit der Hilfe \nvom Antragsteller dargetan ist oder sonst konkrete Anhaltspunkte hierfür erkennbar \nsind; erforderlich ist die Kenntnis sämtlicher Voraussetzungen der \nLeistungspflicht,\n\n39\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 21. April 1997 - 5 PKH 2/97-, Buchholz, 436.0, \n§ 5 BSHG Nr. 15; OVG NRW, Urteil vom 6. September 1999 - 22 A 387/97 -, \nNWVBl. 2000, 192.\n\n40\n\nDies darf nicht dahin missverstanden werden, dass von Kenntnis im Sinne von \n§ 5 BSHG erst dann ausgegangen wird, wenn ein Antrag aus den Erwägungen des \nSozialhilfeträgers bescheidungsreif ist,\n\n41\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1982 - 5 C 96.81 -, Buchholz, 436.0, § 5 BSHG \nNr. 3; OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2001 - 12 A 3386/98 -; R. Rothkegel, \nDie Strukturprinzipien des Sozialhilferechts, 2000, S. 62.\n\n42\n\nEs genügt vielmehr die Kenntnis der hauptsächlichen anspruchsbegründenden \nTatsachen, sodass für den Sozialhilfeträger oder die von ihm beauftragten Stellen \nberechtigter Anlass zum Tätigwerden, insbesondere zur Aufnahme weiterer \nNachforschungen besteht. Die Kenntnis muss sich inhaltlich darauf erstrecken, dass \nbei dem Hilfe Suchenden ein sozialhilferechtlich erheblicher Bedarf vorliegt und dass \nder Hilfe Suchende diesen nicht durch den Einsatz eigener Mittel, insbesondere von \nEinkommen und Vermögen decken kann,\n\n43\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2001, a. a. O.; Beschluss vom 25. Februar \n1997 \n- 8 E 943/96 -.\n\n44\n\nDie Art, in der dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen \ndiese Kenntnis vermittelt werden muss, ist nicht vorgegeben. Hierfür kann auch \nmündliches Vorbringen eines Hilfe Suchenden genügen,\n\n45\n\nvgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 21. April 1997, a. a. O.\n\n46\n\nHiernach hatte der Beklagte schon ab dem Zeitpunkt der Aufnahme von Frau M \nim Heim der Klägerin Kenntnis hiervon im Sinne von § 5 BSHG. \nDem Beklagten war seit langem bekannt, dass Frau M hilfebedüftig war und dass sie \nsich auf Grund ihrer psychischen Krankheit in wechselnden Einrichtungen aufhielt. \nVor der Aufnahme von Frau M in die Einrichtung der Klägerin erhielt der Beklagte ein \nvom 5. Februar 2001 datierendes Schreiben der Klägerin, in dem diese zu dem \nBetreff „Vollstationäre Pflege für Frau M\" die damals im Haus T geltenden Sätze für \nPflege sowie Unterkunft und Verpflegung etc. mitteilte. Aus diesem Schreiben ergab \nsich zwar nicht eindeutig, dass Frau M im Heim der Klägerin aufgenommen worden \nbzw. eine solche Aufnahme beabsichtigt war, jedenfalls musste der Beklagte aber \nerkennen, dass dies in Betracht kam und gegebenenfalls - insbesondere infolge \nseines Wissens über vielfältige vorangegangene Aufenthalte in anderen \nEinrichtungen - von Amts wegen weitere Ermittlungen anstellen. Hierdurch hatte der \nBeklagte Kenntnis von Bedarf und Hilfebedürftigkeit der Frau M im Sinne von § 5 \nBSHG. \nDass der Beklagte zunächst davon ausgegangen sein mag, der LVR sei zur \nKostenübernahme verpflichtet, weil es sich um eine Maßnahme der \nEingliederungshilfe handele, und ihm anscheinend nicht bewusst war, dass auch die \nGewährung von Hilfe zur Pflege in Betracht kam, ist unschädlich. Die konkrete (und \nzutreffende) Subsumtion eines Bedarfs unter eine bestimmte Hilfeart ist ebenso \nwenig Voraussetzung des Bekanntwerdens des Hilfefalls gemäß § 5 BSHG wie alle \nzur Entscheidungsreife notwendigen Details von Bedarf und Bedürftigkeit,\n\n47\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2001, a. a. O.; Beschluss vom \n7. Dezember 1998 \n- 16 A 6682/95 -.\n\n48\n\nZudem trägt die Klägerin vor, zum einen habe die damalige Betreuerin von \nFrau M dem Beklagten unmittelbar nach der Heimaufnahme diesen Umstand \nmitgeteilt, zum anderen habe der Sozialarbeiter des F1-Klinikums P dem Beklagten \ndie beabsichtigte Verlegung von Frau M in die Einrichtung der Klägerin vorab \nmitgeteilt. Der Beklagte stellt diese Umstände nicht in Abrede.\n\n49\n\nBei Frau M lag im Zeitraum vom 15. Februar 2001 bis zum 2. Juli 2001 auch die \nfür einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege erforderliche Pflegebedürftigkeit gemäß § 68 \nAbs. 1 BSHG vor. Sie gehörte auf Grund der bei ihr vorliegenden endogenen \nPsychose gemäß § 68 Abs. 3 Nr. 3 BSHG zu dem Personenkreis, dem Hilfe zur \nPflege nach §§ 68ff. BSHG zu gewähren ist.\n\n50\n\nIhre Pflegebedürftigkeit ergibt sich nicht bereits aus § 68 Abs. 1 Satz 1 BSHG. \nNach dieser Vorschrift ist Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder \nseelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig \nwiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, \nvoraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße \nder Hilfe bedürfen, Hilfe zur Pflege zu gewähren. Was zu den gewöhnlichen und \nregelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen in diesem Sinne gehört, ergibt sich aus \n§ 68 Abs. 5 BSHG. \nFür den Zeitraum vom 15. Februar 2001 bis zum 31. Mai 2001 ergibt sich aus dem \nGutachten des MDK vom 12. Februar 2001, dass keine Pflegebedürftigkeit nach dem \nSGB XI vorlag. Da der Begriff der Pflegebedürftigkeit nach § 14 Abs. 1 und Abs. 4 \nSGB XI der Pflegebedürftigkeit nach § 68 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 BSHG entspricht, ist \nfür diesen Zeitraum festgestellt, dass auch keine Pflegebedürftigkeit gemäß § 68 \nAbs. 1 Satz 1 BSHG vorlag. Ob dies unter Berücksichtigung des MDK-Gutachtens \nvom 5. Dezember 2001, welches vom Vorliegen der Pflegestufe I ab „06.2001\" \nausgeht, für den Zeitraum vom 1. Juni bis zum 2. Juli 2001 anders zu bewerten ist, \nkann im Hinblick auf die nachstehenden Ausführungen dahinstehen.\n\n51\n\nFrau M war im Zeitraum vom 15. Februar bis zum 2. Juli 2001 pflegebedürftig im \nSinne von § 68 Abs. 1 Satz 2 1. Halbs. BSHG. Hiernach ist Hilfe zur Pflege auch \nKranken und Behinderten zu gewähren, die voraussichtlich für weniger als sechs \nMonate der Pflege bedürfen oder einen geringeren Hilfebedarf als nach Satz 1 haben \noder die der Hilfe für andere Verrichtungen als nach Absatz 5 bedürfen. Diese \nVorschrift erweitert den sozialhilferechtlichen Pflegebegriff, indem sie gegenüber dem \npflegeversicherungsrechtlichen Pflegebegriff einen kürzeren Zeitraum der \nPflegebedürftigkeit, einen geringeren Pflegebedarf (sog. Stufe 0) und Hilfebedarf für \nandere Verrichtungen für die Pflegebedürftigkeit als ausreichend anerkennt.\n\n52\n\nDie verstorbene Hilfeempfängerin bedurfte der Hilfe bei „anderen Verrichtungen\" \nim Sinne der allein in Betracht kommenden 3. Variante des § 68 Abs. 1 Satz 2, 1. \nHalbs. BSHG.\n\n53\n\nDieser Feststellung stehen nicht die MDK-Gutachten vom 12. Februar 2001 und \nvom 5. Dezember 2001 entgegen, die keinen Pflegebedarf für diese anderen \nVerrichtungen ausweisen. Eine (negative) Bindungswirkung der Gutachten gemäß \n§ 68a BSHG kommt nicht in Betracht, da dies voraussetzt, dass die Entscheidung \nder Pflegekasse bzw. die diese vorbereitenden MDK-Gutachten auf Tatsachen \nberuhen, die sowohl bei der Entscheidung über die Pflegebedürftigkeit nach SGB XI \nals auch bei derjenigen über die Pflegebedürftigkeit nach § 68 BSHG zu \nberücksichtigen sind. Eine Bindungswirkung kann deshalb nur in Bezug auf \nFeststellungen des MDK zur Pflegebedürftigkeit im Sinne von § 14 SGB XI für die \nFeststellung der Pflegebedürftigkeit nach § 68 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 5 \nBSHG eintreten. In Bezug auf den erweiterten Pflegebegriff nach § 68 Abs. 1 Satz 2 \n1. Halbs. BSHG enthalten Gutachten zur Pflegebedürftigkeit nach SGB XI hingegen \nkeine Feststellungen und entfalten insoweit keine Bindungswirkung.\n\n54\n\nVgl. hierzu Schellhorn/Schellhorn, a. a. O., § 68a Rn. 3; LPK-BSHG, 5. Aufl., \n1998, § 68a Rn. 4.\n\n55\n\nVon den „anderen Verrichtungen\" gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbs. BSHG \nwerden neben hier nicht in Betracht kommenden Hilfeleistungen auch \ntagesstrukturierende Maßnahmen, Orientierung im häuslichen und außerhäuslichen \nBereich, Schutz vor Selbst- und Fremdgefährdung, Beaufsichtigung, Anleitung und \nBeschäftigung, insbesondere bei psychischen Erkrankungen, sowie die \nmedikamentöse Versorgung des Hilfeempfängers oder seine Begleitung bei \nSpaziergängen erfasst,\n\n56\n\nvgl. Schellhorn/Schellhorn, a. a. O., § 68 Rn. 24, 49; LPK-BSHG, § 68 Rn. 7; \nU. Krahmer, ZFSH/SGB 1997, 282 (293f.); Fichtner, BSHG, 1999, § 68 \nRn. 28ff.\n\n57\n\nAuf Grund ihrer psychischen Erkrankung bedurfte Frau M zum einen der \nKontrolle ihrer medikamentösen Versorgung. Sie litt an einer endogenen Psychose, \nwobei bei einer solchen Erkrankung die regelmäßige und zuverlässige Versorgung \nmit den entsprechenden Psychopharmaka unerlässlich ist. Ausweislich der \nPflegedokumentation der Klägerin erhielt sie neben den Medikamenten Tegredal, \nAkineton, Novadral, Euthyrox und Atosil alle zehn Tage eine Depotspritze mit dem \nMedikament Ciatyl Z.\n\n58\n\nWeiterhin lag bei ihr ein Pflegebedarf in Gestalt der Tagesstrukturierung vor. \nDeren Notwendigkeit wird schon im Bericht des T2-Hospitals in F2 vom 8. Januar \n1996 (Beiakte 13) ausgesprochen, wonach sie einer „engen Strukturierung des \nTagesablaufs\" bedürfe. Diese Einschätzung deckt sich mit der Aussage im mit \nSchreiben vom 4. März 1996 übersandten Abschlussbericht des Haus F3 in F2 (F4.), \nsie benötige eine „stark kontrollierende, sanktionierende, relativ abgeschlossene\" \nEinrichtung (Beiakte 13). Auch im Bericht des früheren Betreuers L1 vom \n26. September 1997 meint dieser, durch eine „klar strukturierte, eine \nGrundversorgung gewährleistende Einrichtung\" könne sich ihre Situation verbessern \n(Beiakte 13). Ähnlich hält der Bericht des X1-Hauses in P vom 6. Oktober 1997 \n(Wohnheim für psychisch Erkrankte, Beiakte 14) ein „stark kontrollierendes Setting\" \nfür erforderlich. Besondere Bedeutung kommt den Stellungnahmen des F1 Klinikums \nP zu, in dem Frau M die sieben Monate vor der Aufnahme im Heim der Klägerin \nverbrachte. Dem Entlassungsbericht vom 5. April 2001 und der nochmaligen \nStellungnahme dieses Klinikums vom 28. Mai 2001 lässt sich entnehmen, dass Frau \nM eines „hochstrukturierten und doch flexiblen und situationsangepassten Settings\" \nbedurfte.\n\n59\n\nDarüberhinaus war es notwendig, sie zum Schutz vor Selbst- und \nFremdgefährdung zu beaufsichtigen. Sie hatte in der Vergangenheit mehrfach \nversucht, sich das Leben zu nehmen. Zuletzt wurde sie am 2. Juli 2001 durch \nBeschluss des Amtsgerichts M1 \n- 4 AR 22/01 - wegen nicht auszuschließender Gefahr der Selbsttötung in die \ngeschlossene Abteilung des Krankenhauses P1 eingewiesen. In den \nvorangegangenen Jahren hatte sie in vielen Fällen autoaggressives Verhalten an \nden Tag gelegt, wobei sie insbesondere häufig brennende Zigaretten auf ihren \nUnterarmen ausgedrückt hatte. Auch weisen die zum Verfahren beigezogenen \nVorgänge eine Vielzahl von Situationen auf, in denen sie Personal oder Mitbewohner \nin den sie betreuenden Einrichtungen bedroht, angegriffen oder verletzt hat, was in \nverschiedenen Fällen Anlass für die Beendigung des Betreuungsverhältnisses durch \ndie jeweilige Einrichtung war. Der bereits erwähnte Abschlussbericht des Haus F3 in \nF2 aus dem Jahr 1996 spricht insofern von der Erforderlichkeit der Beaufsichtigung \n„bei Eskalationen\". In diesem Zusammenhang ist wiederum der Entlassungsbericht \ndes F1-Klinikums P vom 5. April 2001 von Bedeutung, wonach bei vorkommenden \nImpulsdurchbrüchen Fremd- und Eigengefährdungen nicht auszuschließen waren, \nweshalb sie dort immer wieder kurzzeitig auf eine geschlossene Station rückverlegt \nwerden musste.\n\n60\n\nEin gewisser ergänzender Pflegebedarf, der ebenfalls unter § 68 Abs. 1 Satz 2 \n1. Halbs. BSHG fällt, ergibt sich aus der Notwendigkeit der Hilfe im Bereich der \nhauswirtschaftlichen Versorgung. Die hauswirtschaftliche Versorgung fällt \ngrundsätzlich in den Katalog der gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden \nVerrichtungen des täglichen Lebens (§ 68 Abs. 5 Nr. 4 BSHG) und kann Bestandteil \nder Pflegebedürftigkeit nach § 68 Abs. 1 Satz 1 BSHG sein. Soweit die zeitlichen \nGrenzen („in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen\") für eine \nPflegestufe nach dieser Vorschrift nicht erreicht sind, ist im Anwendungsbereich der \nHilfe zur Pflege nach dem BSHG Raum für Pflegebedürftigkeit für diejenigen Kranken \noder behinderten Menschen, die einen geringeren Hilfebedarf als nach Satz 1 haben. \nDies ist hier in Bezug auf die hauswirtschaftliche Versorgung von Frau M der Fall. Sie \nbedurfte insofern in gewissem Umfang der Hilfe, zumindest in Form der Anleitung \nund Beaufsichtigung (§ 68 Abs. 4 BSHG), wie sich schon dem Schreiben des MDK \nvom 27. April 2001 entnehmen lässt. Danach wurde bei der Begutachtung am \n9. Februar 2001 festgestellt, dass zu diesem Zeitpunkt bei ihrer Betreuung neben \nallgemeiner Beaufsichtigung und psychosozialer Betreuung die Sicherstellung der \nhauswirtschaftlichen Versorgung im Vordergrund stand.\n\n61\n\nSteht die Pflegebedürftigkeit nach § 68 Abs. 1 Satz 2 1. Halbs. BSHG im \nGrundsatz fest, so kann gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 2. Halbs. BSHG Hilfe zur Pflege \nfür die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung oder in \neiner Einrichtung zur teilstationären Betreuung nur verlangt werden, wenn es nach \nder Besonderheit des Einzelfalls erforderlich ist, insbesondere ambulante oder \nteilstationäre Hilfen nicht zumutbar sind oder nicht ausreichen. \nIm Fall von Frau M war vollstationäre Betreuung nach den Besonderheiten des \nEinzelfalls erforderlich, weil jede andere Form der Unterbringung für sie nicht \nausreichte. Der aus den beigezogenen Vorgängen ersichtliche Verlauf der \nvergangenen Jahre verdeutlicht, dass sie nicht in der Lage war, außerhalb \nstationärer Unterbringung in einer Einrichtung ihr Leben zu meistern. Jeglicher \nVersuch in diese Richtung, der in den vor der Aufnahme in das Heim der Klägerin \nliegenden Jahren unternommen worden war, war gescheitert. Dieser Befund wird \ndurch die folgenden fachkundigen Stellungnahmen bestätigt: \nDas Gutachten des MDK vom 12. Februar 2001 hielt für Frau M „stationäre Hilfen, \nz. B. im Sinne einer Heimunterbringung, empfehlenswert\". Der Stellungnahme des \nF1-Klinikums P vom 28. Mai 2001 lässt sich entnehmen, dass es ihr seit längerem \nunmöglich gewesen sei, allein in einer Wohnung zu leben und den Haushalt zu \nführen, weshalb dort eine stationäre Unterbringung in Dauerwohnheimen im \nAllgemeinen und im Heim der Klägerin im Besonderen befürwortet wurde. Das \nGutachten des MDK vom 5. Dezember 2001 hielt stationäre Pflege für erforderlich \nund wies ebenfalls darauf hin, dass nach der stationären Behandlung in P (F1-\nKlinikum) eine eigenständige Lebensführung nicht mehr möglich gewesen sei. \nDass für Frau M ambulante oder teilstationäre Hilfen im relevanten Zeitraum nicht \nausreichten, ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig.\n\n62\n\nDie Geltendmachung von Hilfe zur Pflege wegen der Betreuung von Frau M ist \nnicht deshalb ausgeschlossen, weil ihr gegenüber gar keine Pflege, sondern etwas \nanderes erbracht worden wäre. Insbesondere ist die vollstationäre Unterbringung der \nKlägerin nicht als Eingliederungshilfe einzuordnen. Entgegen der vom Beklagten \nvertretenen Auffassung ist Frau M während ihres gesamten Aufenthalts in der \nEinrichtung der Klägerin im Sinne von § 68 Abs. 1 BSHG gepflegt worden.\n\n63\n\nDies ergibt sich daraus, dass der Pflegedokumentation der Klägerin zu \nentnehmen ist, dass für Frau M im gesamten Zeitraum Hilfe in folgender Hinsicht \nerbracht wurde: „Überwachung der Nahrungsaufnahme\", „Kontrolle der \nFlüssigkeitsaufnahme\", „Tagesstrukturierung\", „Medikamente verabreichen\", „Bett \nmachen\" sowie „Begleitung\". Aus dem Bereich der Verrichtungen gemäß § 68 Abs. 5 \nBSHG kamen am 1. und 2. Juli 2001 noch „Ganzwaschung Waschbecken\" und \n„Mundpflege\" hinzu. Diese Verrichtungen, die im Heim der Klägerin erbracht wurden, \nsind der Pflege gemäß § 68 Abs. 1 BSHG, insbesondere im Sinne von Satz 2 \n1. Halbs. der Vorschrift zuzuordnen. \nAuch wenn es Hilfeleistungen gibt, die ihrem äußeren Erscheinungsbild nach sowohl \nEingliederungshilfe i. S. d. §§ 39ff. BSHG als auch Pflege gemäß §§ 68ff. BSHG sein \nkönnen, so kann eine Hilfeleistung doch entweder das eine oder das andere sein. \nEin Wahlrecht des Betroffenen, die Kosten einer bestimmten Hilfeleistung entweder \nals Eingliederungshilfe oder als Hilfe zur Pflege vom zuständigen Träger zu \nbegehren, besteht nicht,\n\n64\n\nvgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 4. August 1997 - 5 M 67/97 -, FEVS 48, \n315; Schellhorn/Schellhorn, a. a. O., § 39 Rn. 72.\n\n65\n\nDie Abgrenzung, ob eine bestimmte beabsichtigte oder bereits erbrachte \nHilfeleistung Eingliederung oder Pflege ist, hat, wenn sie sich nicht bereits aus der \nArt der Hilfeleistung selbst ergibt, danach zu erfolgen, ob die Hilfsmaßnahme nach \nihrem Charakter in einer vorrangigen (oder sogar ausschließlichen) Beziehung zu \ndem Zweck steht, der mit der einen oder anderen Hilfeart verfolgt wird, und welchem \nZiel die Hilfe dient,\n\n66\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1977 - 5 C 15.77 - BVerwGE 55, 31 (37f.); \nVGH BW, Urteil vom 31. Januar 1996 - 6 S 494/93 -, NVwZ-RR 1997, 362; Urteil \nvom 17. September 1997 - 6 S 1709/97 -, FEVS 48, 305; OVG Schleswig, \nBeschluss vom 11. April 2003 \n- 2 MB 47/03 -, FEVS 55, 184 (185); ebenso Mrozynski, ZFSH/SGB 1999, 333 \n(336ff.).\n\n67\n\nNach § 39 Abs. 3 BSHG ist es Aufgabe der Eingliederungshilfe, eine drohende \nBehinderung zu verhüten oder eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu \nbeseitigen oder zu mildern und den Behinderten in die Gesellschaft einzugliedern. \nHierzu gehört vor allem, dem Behinderten die Teilnahme am Leben in der \nGemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern. Demgegenüber dient die Hilfe zur \nPflege vornehmlich dem Zweck der Sicherung der Existenz durch regelmäßig \nwiederkehrende notwendige Hilfen. Während die Eingliederungshilfe auf eine \nMinimierung der Auswirkungen der Behinderung gerichtet ist, hat die Hilfe zur Pflege \nmehr einen bewahrenden Charakter im Sinne von Hilfestellungen bei den \nVerrichtungen des täglichen Lebens,\n\n68\n\nvgl. VGH BW, Urteil vom 31. Januar 1996, a. a. O., S. 363; Beschluss der \nKammer vom 14. März 2001 - 13 L 206/01 -.\n\n69\n\nDie Frau M im Heim der Klägerin geleistete Hilfe diente insgesamt dem Zweck \nder Pflege gemäß § 68 Abs. 1 BSHG. Sämtliche ihr gegenüber erbrachte Hilfe \nerfolgte zur Sicherstellung und Bewahrung des Status quo, wobei im Sinne einer \naktivierenden Pflege auch gewisse Elemente enthalten waren (z. B. \n„Tagesstrukturierung\"), die nach ihrem Erscheinungsbild ohne weiteres auch \nEingliederungshilfe sein könnten. Auch diese sind jedoch nach dem in der \nEinrichtung der Klägerin bei allen Leistungen an Frau M verfolgten Zweck der Pflege \ngemäß § 68 Abs. 1 BSHG zuzuordnen. \nDieser auf Pflege gerichtete Zweck der Frau M im Haus T geleisteten Hilfe wird \nschon durch die Bezeichnung der Einrichtung als „Geronto-psychiatrisches Alten- \nund Pflegeheim - Urlaubs-, Kurzzeit- und Dauerpflege\" nahegelegt. Dies ist ein \ndeutlicher Hinweis darauf, dass sämtliche dort erbrachten Leistungen dem Zweck der \nPflege dienen. Dies wird im Einzelnen sehr deutlich dadurch bestätigt, dass der für \nFrau M mit ihrem Betreuer geschlossene Heimvertrag eingangs darlegt, der \nHeimträger verfolge „das Konzept einer ganzheitlichen, die Pflegebedürftigen nach \nihren individuellen Fähigkeiten und Bedürfnissen aktivierenden Pflege\" (S. 1 des \nHeimvertrages). Bei der Beschreibung des Leistungsumfangs wird dargelegt, der \nHeimträger erbringe „Leistungen der Grund- und derzeit auch Behandlungspflege \nnach den jeweils geltenden Vorschriften des SGB XI\" (S. 4). Auch im Übrigen finden \nsich im Heimvertrag vielfältige Hinweise darauf, dass aus Sicht der Klägerin \ngegenüber Frau M „Pflege\" und nicht „Eingliederung\" geleistet wurde (z. B. S. 5, \nZiff. 2.4: „unter pflegerischen Gesichtspunkten\", Ziff. 2.5: „pflegerisches Angebot\", \n„anerkannter Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse\"; S. 6, Ziff. 2.6.4: \n„Pflegebereich\"; S. 7, Ziff. 3: „ärztliche und pflegerische Betreuung\", Ziff. 4.2.1: \n„Pflegebedingte Aufwendungen und soziale Betreuung gem. § 82 Abs. 1 Nr. 1 \nSGB XI\", Ziff. 4.2.2: „Kosten der Unterkunft und Verpflegung gem. § 82 Abs. 1 Nr. 2 \nSGB XI\"; S. 8ff., Ziff. 5: „Höhe des Entgelts\" mit einer Vielzahl von Hinweisen auf \n„Pflege\" und das SGB XI, insbesondere S. 10, Ziff. 5.6 zur Bindung an \nVergütungsvereinbarungen nach §§ 85 bis 87 SGB XI; S. 12, Ziff. 6.1: \n„Pflegeplatz\").\n\n70\n\nEin Anspruch von Frau M auf Hilfe zur Pflege war auch nicht schon deshalb \nausgeschlossen, weil die Voraussetzungen der Eingliederungshilfe bei ihr im \nGrundsatz bestanden und der Eingliederungshilfe ein die Hilfe zur Pflege \nausschließender Vorrang zukäme. \nDer Beklagte und der LVR gehen ohne weiteres davon aus, dass bei ihr die \nVoraussetzungen der Eingliederungshilfe vorgelegen haben. Dies wird schon \ndadurch nahegelegt, dass der LVR für ihre vielfältigen Aufenthalte in psychiatrischen \nAbteilungen von Krankenhäusern, verschiedensten Wohnheimen oder sonstigen \nEinrichtungen für Behinderte seit langem Eingliederungshilfe geleistet hat. \nAllerdings sind Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege Leistungen, die \nnebeneinander gewährt werden können, ohne dass zwischen ihnen ein Vor- oder \nNachrangverhältnis bestünde,\n\n71\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1977, a. a. O.; Beschluss vom \n18. Februar 1994 \n- 5 B 136/93 -, RdLH 1994, 27; OVG Schleswig, a. a. O.; Beschluss der Kammer \nvom 14. März 2001 - 13 L 206/01 -; Schellhorn/Schellhorn, a. a. O., § 39 Rn. 72; \nLPK-BSHG, a. a. O., § 39 Rn. 31.\n\n72\n\nOhne dass zu entscheiden wäre, ob bei Frau M die Voraussetzungen der \nEingliederungshilfe vorlagen - wofür Vieles spricht -, kann ein Anspruch auf Hilfe zur \nPflege deshalb nicht wegen eines Vorrangs der Eingliederungshilfe ausgeschlossen \nsein.\n\n73\n\nEin Anspruch aus den §§ 68ff. BSHG ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt \nausgeschlossen, dass es sich bei den gegenüber Frau M in der Einrichtung der \nKlägerin erbrachten Leistungen um eine für sie nicht geeignete Hilfe handelte. Dies \nschlösse nach dem Bedarfsdeckungsgrundsatz eine Kostenübernahme aus, da nur \ndie Hilfe, die geeignet ist, den Bedarf, für den sie bestimmt ist, zu decken, nach dem \nBSHG erbracht werden darf.\n\n74\n\nZu diesem Ansatz vgl. Beschluss der Kammer vom 14. März 2001, \na. a. O.\n\n75\n\nDenn die Einrichtung der Klägerin war nach dem siebenmonatigen Aufenthalt im \nF1 Klinikum P für Frau M eine geeignete Art der Unterbringung.\n\n76\n\nDie Leistung, die sie im Haus T nach der vorgelegten Pflegedokumentation \nerhielt, deckte ihren oben festgestellten pflegerischen Bedarf im Bereich der \n„anderen Verrichtungen\" gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbs. BSHG in Bezug auf die \nStrukturierung des Tagesablaufs und des sozialen Umfelds, die Beaufsichtigung zum \nSchutz vor Eigen- und Fremdgefährdung, die Verabreichung von Medikamenten \nsowie die hauswirtschaftliche Versorgung. Sie erhielt dort genau diejenige Hilfe, die \nfür sie unter Berücksichtigung ihrer Entwicklung in den letzten Jahren und der in den \nbeigezogenen Vorgängen enthaltenen fachkundigen Stellungnahmen für ihren \nBedarf im Bereich der „anderen Verrichtungen\" erforderlich war. \nDies ergibt sich auch aus dem Entlassungsbericht des F1 Klinikum P vom 5. April \n2001. In diesem wird die bei Frau M damals vorliegende komplexe Problematik auf \nGrund der durch zuletzt siebenmonatigen Aufenthalt vermittelten Kenntnis \ngeschildert und aus dieser Problematik und ihren dort eingehend bekannten \nBedürfnissen ihre Verlegung in das Heim der Klägerin abgeleitet.\n\n77\n\nDie danach bestehende Eignung der Einrichtung der Klägerin wird durch die \ntatsächliche Entwicklung bestätigt. Nach der Stellungnahme des F1 Klinikums P vom \n28. Mai 2001 ist es in der Einrichtung der Klägerin auch tatsächlich gelungen, die \nDefizite von Frau M aufzufangen und ihr das seitens des Klinikums als therapeutisch \ngünstig empfundene „hochstrukturierte und doch flexible und situationsangepasste \nSetting\" zu bieten. Diese Einschätzung wird durch die Verweildauer von ca. 4 \nMonaten bestätigt, die zwar entgegen dem Vortrag der Klägerin nicht länger war, als \njegliche vorherigen Aufenthalte in Einrichtungen; zumindest ist dieser Zeitraum für \ndie individuellen Verhältnisse von Frau M schon als relativ lang zu bezeichnen, wenn \nman bedenkt, dass sie sich in den meisten Einrichtungen, die keine Krankenhäuser \nwaren, nicht einmal für den Zeitraum von einem Monat aufhielt. \nZugleich korrespondiert dies mit positiven eigenen Aussagen von Frau M, die sich \nzum einen den tagebuchartigen Eintragungen der betreuenden Personen in der \nPflegedokumentation der Klägerin entnehmen lassen (neben vielen positiven \nAussagen über ihre Stimmung und ihr Verhalten u.a.: 19. Februar 2001: „äußerte, es \nwürde ihr hier sehr gut gefallen\"; 29. oder 30. März: „freut sich, hier im Hause zu \nsein\"). Ausweislich der Dokumentation hat sie auch vielfältig an den dort \nangebotenen sozialen Aktivitäten teilgenommen (besonders regelmäßig: „Musik, \nSingen\"; „Gesellige Runden\", „Gesprächskreise\"; „Ausflüge/ Spaziergang/ Terrasse\") \nund sich an hauswirtschaftlichen Aufgaben beteiligt. Die aus der \nPflegedokumentation der Klägerin zugleich ersichtlichen Probleme halten sich in \njeder Hinsicht in dem Rahmen der Schwierigkeiten, die sie in sämtlichen anderen \nEinrichtungen (der Eingliederungshilfe), in denen sie sich zuvor aufgehalten hatte, \nebenfalls erlebt hat. \nZum anderen ergibt sich ihre subjektive Zufriedenheit auch aus dem Protokoll des \nAmtsgerichts P - 12 XVII 243/00 - über ein Telefonat mit ihr am 14. Mai 2001 \n(Beiakte 8, Bl. 105: „Im Haus T gehe es ihr sehr gut. Sie wolle dort bleiben.\").\n\n78\n\nBei der Einschätzung, dass die Frau M im Haus T geleistete Hilfe für sie geeignet \nwar, wird nicht verkannt, dass die Eingliederungshilfe generell gegenüber der Hilfe \nzur Pflege die weiter gehendere und umfassendere Hilfe und dieser deshalb im \nRegelfall der Vorzug zu geben ist,\n\n79\n\nvgl. hierzu VGH BW, Urteil vom 31. Januar 1996, a. a. O., S. 363; Urteil vom \n17. September 1997, a. a. O., S. 310; Beschlüsse der Kammer vom 14. März \n2001, a. a. O., und vom 26. Januar 2004, a. a. O.\n\n80\n\nDies kann im Einzelfall aber lediglich dazu führen, dass die Eingliederungshilfe \nals „geeigneter\" anzusehen ist. Sie deckt Bedarfe des sowohl in den Personenkreis \nnach § 68 Abs. 3 BSHG als auch in denjenigen nach § 39 Abs. 1 BSHG fallenden \nBetroffenen in weiter gehendem Umfang ab. Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass \ndie für geeignet befundene Pflegeleistung, weil sie den allein von der \nEingliederungshilfe erfassten weiter gehenden Bedarf nicht deckt, schlechthin - mit \nder Konsequenz des Anspruchswegfalls - als ungeeignet anzusehen ist. \nHier wird in sachkundigen Stellungnahmen, die im engsten zeitlichen Bezug zur \nAufnahme von Frau M im Heim der Klägerin stehen, die dortige Unterbringung für \ngeeignet befunden. Von einer über die dort erfolgende Betreuung hinausgehenden \nEingliederung (durch therapeutische Maßnahmen, Maßnahmen zur Eingliederung in \ndas Arbeitsleben, Werkstatt für Behinderte etc.) ist nicht mehr die Rede (vgl. \nEntlassungsbericht des F1-Klinikums P vom 5. April 2001; Stellungnahme des selben \nKlinikums vom 28. Mai 2001). Davon, dass statt der erbrachten Pflege allein \nMaßnahmen der Eingliederungshilfe indiziert waren, kann deshalb nicht \nausgegangen werden. Dass mit dem Ziel der Eingliederung erfolgende \ntherapeutische Maßnahmen in Ergänzung der Pflege eventuell sinnvoll gewesen \nwären, was nicht auszuschließen ist, macht die Hilfe in der Einrichtung der Klägerin \nnicht ungeeignet.\n\n81\n\nDer deshalb dem Grunde nach zu Lebzeiten von Frau M bestehende Anspruch \nauf Hilfe zur Pflege nach § 68 BSHG, der nach ihrem Ableben gemäß § 28 Abs. 2 \nBSHG der Klägerin zusteht, belief sich der Höhe nach auf den zugesprochenen \nBetrag von 10.130,34 DM. Wie beantragt sind für den Zeitraum vom 15. Februar bis \nzum 2. Juli 2001 für Unterkunft und Verpflegung insgesamt 6015,42 DM (138 Tage x \n43,59 DM) und für Pflege in Pflegestufe 0 (für den Zeitraum vom 15. Februar bis zum \n31. Mai 2001) 4114,92 DM (106 Tage x 38,82 DM) zu gewähren.\n\n82\n\nDer Umfang der vom Beklagten zu gewährenden Hilfe zur Pflege ergibt sich aus \n§ 93 Abs. 2 und Abs. 7 BSHG in Verbindung mit den Vereinbarungen der Klägerin \nmit dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) und den Pflegekassen gemäß \n§§ 85 und 87 SGB XI über die Vergütung vollstationärer Pflege und gemäß § 93 \nBSHG über die Vergütung der Versorgung von Heimbewohnerinnen und \nHeimbewohnern in der Pflegestufe 0, jeweils vom 28. Mai 1998. \nNach § 93 Abs. 7 BSHG richtet sich bei nach § 72 SGB XI zugelassenen \nPflegeeinrichtungen - wie im Fall der Klägerin - die Vergütung der Pflegeleistungen \nsowie der Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung nach den Vorschriften des \n8. Kapitels des SGB XI, soweit nicht nach § 68 BSHG weiter gehende Leistungen zu \ngewähren sind. Nach dem 8. Kapitel des SGB XI erhalten die Pflegeeinrichtungen \nnach § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XI die Pflegevergütung für die allgemeinen \nPflegeleistungen (bei stationärer Pflege nach Satz 2 inklusive der medizinischen \nBehandlungspflege und der sozialen Betreuung) und ein angemessenes Entgelt für \nUnterkunft und Verpflegung. Über diese Vergütungskomponenten werden \nVereinbarungen nach § 85 SGB XI für den Pflegesatz und nach § 87 SGB XI für den \nSatz für Unterkunft und Verpflegung getroffen, die den Sozialhilfeträger nach § 93 \nAbs. 7 BSHG binden,\n\n83\n\nvgl. Schellhorn/Schellhorn, a. a. O., § 93 Rn. 57.\n\n84\n\nDer pflegetägliche Satz für die Unterkunft und Verpflegung (43,59 DM) ergibt sich \ndamit aus § 2 Ziff. 2 der Vergütungsvereinbarung gemäß §§ 85 und 87 SGB XI und \nist für 138 age zu gewähren (Februar: 14 Tage; März: 31 Tage; April: 30 Tage; Mai: \n31 Tage; Juni: 30 Tage; Juli: 2 Tage). \nDie genannte Vergütungsvereinbarung gilt jedoch nicht für den Pflegesatz, da \ninsofern bei Frau M wegen der Notwendigkeit der Hilfe bei „anderen Verrichtungen\" \ngemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 1. Halbs. BSHG „Pflegestufe 0\" vorlag, die nicht vom \nSGB XI erfasst wird. Anwendbar ist insofern die Vereinbarung nach § 93 BSHG über \ndie Vergütung der Versorgung von Heimbewohnerinnen und Heimbewohnern in der \nPflegestufe 0, die den Pflegesatz für Pflegestufe 0 in § 2 Ziff. 1 auf 38,82 DM \nfestsetzt. Aus einer Vergütungsvereinbarung im Sinne von § 93 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 \nBSHG folgt eine Verpflichtung des Sozialhilfeträgers zur Übernahme der in der \nEinrichtung entstehenden Kosten,\n\n85\n\nvgl. Schellhorn/Schellhorn, a. a. O., § 93 Rn. 25. \n\n86\n\nDiesen Pflegesatz kann die Klägerin ihrem Begehren entsprechend für 106 Tage \nbeanspruchen.\n\n87\n\nDie Klage ist unbegründet, soweit sie sich auf die Aufhebung des \nWiderspruchsbescheides des Beklagten vom 17. Juli 2002 bezieht; dieser ist \nrechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; sie hat keinen Anspruch \nauf zu Lebzeiten Frau M zu gewährende Hilfe zum Lebensunterhalt in der geltend \ngemachten Höhe für deren Betreuung vom 15. Februar bis zum 2. Juli 2001, § 113 \nAbs. 5 Satz 1 VwGO.\n\n88\n\nUnabhängig von der Frage, ob Frau M einen Anspruch auf Hilfe zum \nLebensunterhalt in der Einrichtung der Klägerin gegen den Beklagten hatte, kann \njedenfalls die Klägerin diesen nach ihrem Ableben nicht geltend machen.\n\n89\n\nDie Klägerin kann einen eventuellen Anspruch der Frau M auf Hilfe zum \nLebensunterhalt in Einrichtungen nicht auf Grund erfolgter Rechtsnachfolge gemäß \n§§ 58, 59 SGB I in Verbindung mit den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches \n(BGB) über die Erbfolge (§§ 1922ff. BGB) geltend machen, da dies - unter den \nVoraussetzungen einer Ausnahme vom Grundsatz der Unvererbbarkeit von \nAnsprüchen auf Sozialhilfe - nur die Erben von Frau M berechtigen könnte. Dass die \nKlägerin Frau M beerbt hat, ist nicht ersichtlich.\n\n90\n\nEin möglicher Anspruch von Frau M auf Hilfe zum Lebensunterhalt im Haus T ist \nauch nicht im Wege des gesetzlichen Forderungsüberganges nach § 28 Abs. 2 \nBSHG mit Frau Ms Tod auf die Klägerin übergegangen. Dies ergibt sich schon \ndaraus, dass diese Vorschrift nach ihrer Stellung im 1. Unterabschnitt („Allgemeines\") \ndes 3. Abschnitts des BSHG („Hilfe in besonderen Lebenslagen\") ausschließlich für \ndie Hilfe in besonderen Lebenslagen gilt, \n\n91\n\nvgl. Sächs. OVG, Urteil vom 25. April 2001 - 5 B 570/99 -, FEVS 53, 459; \nH. Zeitler, NDV 1997, 4; Schellhorn/Schellhorn, BSHG, 16. Aufl., 2002, § 28 \nRn. 19, 22.\n\n92\n\nDie zur Hilfe in besonderen Lebenslagen gehörenden Hilfearten sind in § 27 \nBSHG aufgezählt. Die im 2. Abschnitt des BSHG geregelte Hilfe zum \nLebensunterhalt gehört dazu jedenfalls nicht. \nDa es sich bei der Einordnung des § 28 Abs. 2 BSHG in den 3. Abschnitt des BSHG \nüber die Hilfe in besonderen Lebenslagen um eine bewusste Entscheidung des \nGesetzgebers handelte, schließt die systematische Stellung von § 28 Abs. 2 BSHG \nauch eine analoge Anwendung auf andere Hilfearten aus.\n\n93\n\nIm Ergebnis ebenso Schellhorn/Schellhorn, BSHG, 16. Aufl., 2002, § 28 \nRn. 22. \n\n94\n\nDie Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Ersatz ihrer für die Betreuung von \nFrau M entstandenen Aufwendungen aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung \nohne Auftrag (GoA), der sich daraus ergäbe, dass sie einen Frau M zustehenden \nAnspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen erfüllt und dadurch ein \nGeschäft des Beklagten geführt haben könnte.\n\n95\n\nDie Grundsätze über die GoA, die in den §§ 677ff. BGB ihren Niederschlag \ngefunden haben, gelten auch im öffentlichen Recht,\n\n96\n\nBVerwG, Urteil vom 6. September 1988 - 4 C 5.86 -, BVerwGE 80, 170; BSG, \nUrteil vom 27. Juni 1990 - 5 RJ 39/89 -, NJW 1991, 2373.\n\n97\n\nAllerdings ist ein Aufwendungsersatz über die Regeln der öffentlich-rechtlichen \nGoA, der auch im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen wäre,\n\n98\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 6. September 1988, a. a. O., S. 173; Kopp/Schenke, \nVwGO, 13. Aufl., 2003, § 40 Rn. 26,\n\n99\n\nausgeschlossen, wenn Vorschriften des öffentlichen Rechts eine abschließende \nund erschöpfende Regelung enthalten, die einen Rückgriff auf die Grundsätze über \ndie Geschäftsführung ohne Auftrag nicht erlaubt.\n\n100\n\nBSG, Urteil vom 2. März 2000 - B 7 AL 36/99 R -, NJW-RR 2001, 1282 (1283) \nm. w. N.; Urteil vom 3. November 1999 - B 3 KR 4/99 R -, BSGE 85, 110; BGH, \nUrteil vom 26. November 1998 - III ZR 223/97 -, NJW 1999, 858 (860).\n\n101\n\nJedenfalls für die Fallkonstellation des Heimträgers, der gegenüber dem Träger \nder Sozialhilfe die Heimkosten für einen verstorbenen Hilfebedürftigen geltend \nmacht, ist von einer abschließenden Regelung im BSHG auszugehen, die einen \nRückgriff auf die GoA ausschließt. § 121 BSHG - der Aufwendungsersatzanspruch \ndes Nothelfers - als spezielle Ausformung der öffentlich-rechtlichen GoA,\n\n102\n\nvgl. Schellhorn/Schellhorn, a. a. O., § 121 Rn. 1; LPK-BSHG, § 121 Rn. 1,\n\n103\n\nund die speziell für diesen Fall im Interesse vorleistender Einrichtungsträger und \nuneigennützig helfender Pflegepersonen geschaffene Vorschrift des § 28 Abs. 2 \nBSHG,\n\n104\n\nvgl. zu dieser allein die genannte Situation in den Blick nehmenden Absicht \ndes historischen Gesetzgebers: Beschlussempfehlung und Bericht des \nAusschusses für Gesundheit (14. Ausschuss) des Deutschen Bundestages vom \n28. Februar 1998 zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des \nSozialhilferechts, BTDrucks. 13/3904, S. 45, Zu Nr. 8b,\n\n105\n\nschaffen ein abschließendes Regelungssystem. Die speziellen Voraussetzungen \ndieser Vorschriften würden entgegen dem Regelungssystem des BSHG und dem \nWillen des Gesetzgebers umgangen, wenn ein Einrichtungsträger ohne Vorliegen \ndieser Voraussetzungen seine Kosten über die GoA liquidieren könnte. \n\n106\n\nVgl. dazu BGH, Urteil vom 4. Juni 1959 - VII ZR 217/58 -, BGHZ 30, 162, \nwonach zwar dem Fehlen einer Bestimmung über einen Forderungsübergang nicht \nohne weiteres entnommen werden kann, dass das Gesetz auf die \nInanspruchnahme eines Dritten über die GoA verzichtet hat; die Situation sei \njedoch anders, wenn das Gesetz die Schadloshaltung durch einen \nForderungsübergang bedacht, sie aber auf einen bestimmten Fall beschränkt \nhabe; dann soll grundsätzlich davon auszugehen sein, dass diese Regelung \nabschließend ist und für ein anderweitiges Vorgehen über die GoA keinen Raum \nlässt.\n\n107\n\nZudem entstünde die Frage, in welchem Verhältnis ein Anspruch des \nEinrichtungsträgers aus GoA zu einem unter bestimmten Voraussetzungen trotz des \nTodes des Hilfeempfängers auf den oder die Erben übergegangenen Hilfeanspruch \nsteht. Letztlich steht der Einrichtungsträger auch nicht schutzlos, da er aus seinem \nHeimvertrag Ansprüche gegen die Erben geltend machen kann, die eventuell durch \nAbtretung von deren Ansprüchen gegen den Sozialhilfeträger zu erfüllen wären. Zum \nanderen handelt der Einrichtungsträger auch auf eigenes Risiko, wenn er einen Hilfe \nSuchenden aufnimmt, ohne dass der zuständige Sozialhilfeträger seine Zustimmung \nzu der Unterbringung gegeben hat. Dieses Argument wendet sich auch nicht gegen \ndie Interessen der Hilfebedürftigen, da diese schnelle Entscheidungen der \nSozialhilfeträger über die Übernahme der Kosten solcher Unterbringungen \ngegebenenfalls im Wege des verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes \nherbeiführen können.\n\n108\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 188 Satz 2 1. \nHalbs. VwGO.\n\n109\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit \n§§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287341","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-04-02/13-k-5630-02","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":4},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":3},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287341","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287341","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-04-02/13-k-5630-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287341","retrieved":"2026-07-09 03:05:24.947270+00:00"}}