{"status":"available","doknr":"OLD287375","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0401.8K2418.03A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-04-01","aktenzeichen":"8 K 2418/03.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 00.0.1968 in Kinshasa geborene Kläger ist Staatsangehöriger der \nDemokratischen Republik Kongo. Eigenen Angaben zufolge gehört er der \nVolksgruppe der Bakongo an.\n\n3\n\nAm 14. Februar 2003 beantragte er seine Anerkennung als Asylberechtigter. \nAnlässlich seiner Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge führte er zur Begründung seines Asylantrages aus: Er sei \nledig und habe zwei in den Jahren 1988 und 1995 geborene Kinder, die bei ihrer \nMutter in der Demokratischen Republik Kongo lebten. Bis Juli 2002 sei er in der \nGemeinde Luozi wohnhaft gewesen. Er habe mit gebrauchter Kleidung gehandelt. \nSeine wirtschaftliche Lage sei sehr gut gewesen. Als aktiver Anhänger der Kirche \nBundu dia Kongo habe er jedoch Probleme bekom-men. Anlass sei das Vorhaben \ngewesen, am 22. Juli 2002 eine Konferenz, eine Versammlung, an der auch \nPräsident Kabila und seine Minister hätten teilnehmen sollen, eine Gebetsnacht und \neinen Marsch abzuhalten. Am 18. Juli 2002 habe der örtliche Verwaltungschef \nöffentlich bekundet, dass er die Veranstaltung ablehne. Am 19. Juli 2002 habe er \nihren Vorsitzenden darüber informiert. Dessen ungeachtet hätten sie am \n20. Juli 2002 eine Gebetsnacht veranstaltet. Während der Veranstaltung sei die \nPolizei erschienen. Sie habe auf die Versammelten eingeprügelt und viele Personen, \ndarunter auch ihn, festgenommen. Als sie versucht hätten, ihn auf einen LKW zu \n„verladen\", sei ihm die Flucht gelungen. Er sei von Luozi nach Tadi geflüchtet. Dort \nhabe er sich etwa zweieinhalb Monate aufgehalten. Im September 2002 sei er dort \nvon Soldaten gesucht worden. Daraufhin sei er nach Musanda gelaufen, wo er sich \ndie darauf folgenden vier Monate aufgehalten habe. Sein Vater habe ihm während \ndieser Zeit berichtet, dass sich Soldaten bereits mehrfach zu Hause nach ihm \nerkundigt hätten und man ihm vorwerfe, der Organisation Bundu dia Kongo \nanzugehören. Sie seien sich einig gewesen, dass er das Land verlassen müsse. Im \nNovember 2002 habe ihm sein Onkel von einer Verschärfung der Lage in Kinshasa \nberichtet. Im Dezember 2002 hätten dann, während er sich auf dem Feld befunden \nhabe, Soldaten bei seiner Vermieterin nach ihm gefragt. \n\n4\n\nNachdem man ihn gewarnt habe, habe er Unterschlupf in einem alten Gehöft \ngesucht. Ende Januar 2003 sei er von seiner Mutter und seinem Onkel aufgesucht \nworden, die zwischenzeitlich seine Ausreise vorbereitet hätten. Am 1. Februar 2003 \nhabe er die Demokratische Republik Kongo verlassen. Am 25. Februar 2003 sei er \nauf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Mit Bescheid vom \n26. März 2003 - 0000000 000 - lehnte das Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge seinen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab. \nZugleich stellte es fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht \nvorlägen und Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG nicht bestünden. Des \nWeiteren drohte es ihm für den Fall, dass er seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb \neines Monats nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens freiwillig \nnachkomme, die Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo oder einen \nanderen Staat an, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme \nverpflichtet sei.\n\n5\n\nAm 8. April 2003 hat der Kläger Klage erhoben.\n\n6\n\nMit Beschluss vom 5. Mai 2003 hat die Kammer seinen Antrag auf Bewilligung \nvon Prozesskostenhilfe abgelehnt.\n\n7\n\nZur Begründung seiner Klage trägt der Kläger ergänzend vor: Er sei aktives \nMitglied der Organisation „Le Cri des Opprimés - Schrei der Unterdrückten e.V.\". \nHinsichtlich seines Vortrages in der mündlichen Verhandlung wird auf die \nSitzungsniederschrift verwiesen.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 26. März 2003 - 0000000-000 - zu verpflichten, ihn als \nAsylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, hilfsweise \nfestzustellen, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG \ngegeben sind.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge \nder Beklagten und der Ausländerbehörde des Kreises Viersen sowie der Auskünfte \nund Erkenntnisse, auf die der Kläger mit Verfügung vom 26. Februar 2004 \nhingewiesen worden ist und die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung \ngemacht worden sind.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie Klage ist unbegründet, da der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für \ndie Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 26. März 2003 - 0000000-000 - \nrechtmäßig ist und der Kläger dadurch nicht in seinen Rechten verletzt wird.\n\n15\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter. Ebenso \nwenig hat er einen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen \neines Abschiebungshindernisses im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG. Er ist vor seiner \nAusreise aus der Demokratischen Republik Kongo nicht in asylrechtsrelevanter \nWeise verfolgt worden. Eine solche Verfolgung stand auch nicht unmittelbar \nbevor.\n\n16\n\nDas Gericht muss von der Wahrheit - und nicht von der Wahrscheinlichkeit - des \nvon dem Asylsuchenden behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals die volle \nÜberzeugung gewinnen. Es darf jedoch hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im \nVerfolgerstaat keine unerfüllbaren Darlegungs- und Beweisanforderungen stellen \nund keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich \nzweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an \nGewissheit begnügen, der Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig \nauszuschließen sind. Soweit die Verfolgungsfurcht auf Vorgänge außerhalb der \nBundesrepublik Deutschland gestützt wird, genügt es, dass die Asylgründe glaubhaft \ngemacht werden, das heißt, in hohem Maße wahrscheinlich sind. Von dem \nAsylsuchenden, dem gemäß § 86 Abs. 1 S. 1, 2. Hs. VwGO eine Pflicht zur \nMitwirkung bei der Aufklärung des Sachverhalts obliegt, ist indes zu fordern, dass er \neine zusammenhängende, in sich stimmige Schilderung seines persönlichen \nVerfolgungsschicksals gibt. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in \nsich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, \ndass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit droht. An einem in sich stimmigen, die Gefahr politischer \nVerfolgung schlüssig ergebenden Sachverhalt fehlt es unter anderem, wenn eine \nUnstimmigkeit und eine innere Widersprüchlichkeit des Vorbringens - jedenfalls \nsoweit es die individuelle Sphäre betrifft - deutlich hervortritt oder das Vorbringen \nerheblich gesteigert wird. In diesem Falle besteht für das Gericht keine Verpflichtung, \nin Ermittlungen einzutreten, die durch das Vorbringen des Asylbewerbers nicht \nveranlasst sind;\n\n17\n\nvgl. BVerfG, Beschl. v. 20. Juni 1990 - 2 BvR 1727/89 -, InfAuslR 1991, 85 \n(87); BVerwG, Urt. v. 24. November 1981 - 9 C 251.81 -, Buchholz 402.24, § 28 \nAuslG Nr. 31, u. 18. Oktober 1984 - 9 C 864.80 -, InfAuslR 1984, 129 f., Beschl. v. \n20. August 1974 - 1 B 15.74 -, Buchholz 402.24, § 28 AuslG 1965 Nr. 6, \n26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38 (40), u. 20. Juli 1998 \n- 9 B 10.98 -, DVBl. 1999, 100; Hess. VGH, Beschl. v. 10. März 1989 \n- 12 TE 1580/88 -, InfAuslR 1989, 256 f., u. Urt. v. 16. September 1996 - 12 UE \n3033/95 -, ESVGH 47, 78 (79); Bay. VGH, Beschl. v. 25. Juni 1996 - 25 BA \n96.31447 -, zit. nach JURIS.\n\n18\n\nUnter Zugrundelegung dieser Maßstäbe stellt sich die Darstellung des \nindividuellen Verfolgungsschicksals des Klägers als nicht glaubhaft dar. Sein \nVorbringen im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren weist erhebliche \nUnstimmigkeiten auf, die der Kläger auch im Termin zur mündlichen Verhandlung \nnicht zur Überzeugung des Gerichts von der Wahrheit seines Verfolgungsvortrages \naufzulösen vermocht hat. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der \nKläger mit seinem Verfolgungsvortrag an allgemeine politische Ereignisse in der \nDemokratischen Republik Kongo anknüpft, ohne jedoch selbst tatsächlich von diesen \nbetroffen gewesen zu sein. Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, Mitglied oder gar \n„verantwortliches Mitglied\" der Bewegung Bundu dia Kongo gewesen zu sein. Hätte \ner sich tatsächlich - wie von ihm vorgetragen - „immer aktiv für die Gemeinschaft\" \neingesetzt, so wäre, nachdem das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge seinen Vortrag als unglaubhaft gewertet hat, zu erwarten gewesen, dass \ner sich im gerichtlichen Verfahren aktiv um die Beibringung von Nachweisen für sein \nEngagement bemüht hätte. Dies hat der Kläger indes unterlassen. In diesem \nZusammenhang hätte es sich etwa aufgedrängt, seine in seiner Heimat lebenden \nVerwandten zu bitten, ihm den angeblich vorhandenen Mitgliedsausweis zu \nübermitteln, um so den Nachweis der Zugehörigkeit zu der Gemeinschaft führen zu \nkönnen. Erst auf intensive Nachfragen des Gerichts war der Kläger in der mündlichen \nVerhandlung imstande, eine einzige Referenzperson innerhalb des Bundu dia Kongo \nnamentlich zu benennen. Hätte der Kläger tatsächlich, wie von ihm vorgetragen, als \nangesehener Bürger und verantwortliches Mitglied innerhalb der Gemeinschaft \ngewirkt und regelmäßig an Sitzungen der Organisation teilgenommen, hätte es ihm \nunschwer möglich sein müssen, substantiierte Ausführungen zu den Strukturen der \nOrganisation zu machen und die Namen der „Ältesten\" in Luozi ohne vielfaches \nNachfragen des Gerichts anzugeben. Wäre der Kläger tatsächlich engagiertes \nMitglied des Bundu dia Kongo gewesen, so wäre er darüber hinaus auch über \njüngste Entwicklungen und das Verfolgungsschicksal der Führungskräfte informiert \ngewesen\n\n19\n\nvgl. in diesem Zusammenhang nur Auswärtiges Amt, Auskunft v. 13. Juni 2003 \n- 508-516.80/41273 - an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen\n\n20\n\nund hätte Aussagen wie „Unser spiritueller Chef würde niemals für so lange Zeit \nfest gehalten\" nicht getätigt. Stattdessen erschöpfen sich seine Angaben in allgemein \nrecherchierbaren Angaben zu den Zielen der Organisation. Weiter gehende Fragen \nnach den politischen Forderungen des Bundu dia Kongo werden ausweichend \nbeantwortet. Die Worte „wenn ich mich noch recht erinnere, war es der 40. Jahrestag \nder Gründung der Provinz\" sind nicht die Worte eines überzeugten Mitstreiters der \nGemeinschaft. Gleiches gilt für die Darstellung, er wisse nicht, ob der Marsch am 22. \nJuli 2002 stattgefunden habe. Soweit er hierzu später auf Vorhalt vorträgt, sein Onkel \nhabe ihm hiervon im Nachhinein berichtet, ist dies als untauglicher Versuch \nanzusehen, offenkundig mit seiner von ihm angenommenen Rolle als „Notable\" nicht \nin Einklang stehende Ausführungen zu korrigieren. Als solcher hätte es ihm im \nÜbrigen unschwer möglich gewesen sein müssen, die Frage nach der Höhe des \nMitgliedsbeitrages eindeutig zu beantworten. Seine Darstellung, neben dem \nMitgliedsbeitrag habe er auch „einen speziellen Beitrag\" geleistet, weicht der Frage \naus und indiziert, dass der Kläger der Gemeinschaft als Mitglied nicht angehört hat. \nSelbiges hat er im Übrigen im Verwaltungsverfahren auch nicht behauptet, sondern \nsich lediglich als Anhänger des Bundu dia Kongo bezeichnet. In Anbetracht dessen \nkann nicht davon ausgegangen werden, dass sein Vortrag hinsichtlich seiner \npersönlichen Verwicklung in die vorgeblichen Ereignisse vom 20. Juli 2002 auf \nwahren Tatsachen beruht. Dies gilt umso mehr, als seine Schilderung der \nangeblichen Vorfälle unsubstantiiert und überdies unstimmig ist: Während er \ngegenüber dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge noch von \neiner „wilden Schlägerei\" berichtet und ausgeführt hat, sie seien „von der Polizei und \nden Soldaten ziemlich misshandelt\" worden, er habe „sogar\" gesehen, wie eine ältere \nFrau in Ohnmacht gefallen sei, trägt er in der mündlichen Verhandlung - insoweit im \nEinklang mit Meldungen, in denen von mehreren Toten an diesem Tag berichtet \nwird,\n\n21\n\nvgl. etwa African Centre for the Peace, the Democracy and the Human Rights \n(ACPD), Rapport Annuel 2002, Ziff. 1.1.1.4. (aufzufinden im Internet über \nwww.google.be),\n\n22\n\nvor, es seien Menschen durch die Schüsse der Sicherheitskräfte getötet worden. \nUnstimmig ist auch die Darstellung hinsichtlich des Zeitpunktes des angeblichen \nEingreifens der weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren \nnäher bezeichneten Sicherheitskräfte: Während er im Rahmen seiner Anhörung \ndurch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge angegeben \nhatte, die Gebetsnacht sei am 20. Juli 2002 veranstaltet worden, hat er in der \nmündlichen Verhandlung behauptet, er sei an diesem Tag bereits gegen 900 Uhr \nbeziehungsweise vormittags nach Abschluss der Gebetswache verhaftet worden, \ndies jedoch wenig später durch das Vorbringen, die Soldaten seien mitten in der \nGebetsnacht erschienen, wieder relativiert. Wenn er hiervon ausgehend vorträgt, die \nGebetsnacht hätte in der Nacht vom 19. Juli 2002 auf den 20. Juli 2002 \nstattgefunden, steht dies nicht nur nicht in Einklang mit seiner Darstellung im \nVerwaltungsverfahren und dem ohnehin abweichenden Vortrag im Rahmen des \nSchrift-satzes vom 16. März 2004, sondern auch in Widerspruch zu der Behauptung, \nder „spirituelle Chef der Gemeinschaft\" habe am 19. Juli 2002 die Anweisung \ngegeben, die „Vorbereitungen\" für die Veranstaltung fortzuführen. Angesichts des \nnach alledem insgesamt als unstimmig zu qualifizierenden Vorbringens ist ein einen \nAnspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung des Klägers als \nAsylberechtigter und Feststellung der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes \ngemäß § 51 Abs. 1 AuslG begründendes Verfolgungsschicksal nicht schlüssig \nvorgetragen worden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Kläger vor seiner \nAusreise aus der Demokratischen Republik Kongo individuelle politische Verfolgung \nnicht erlitten hat.\n\n23\n\nEine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass dem somit unverfolgt \nausgereisten Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im \nFalle einer Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen \nwegen der bekundeten Sympathie zu dem Bundu dia Kongo drohte, besteht nicht. \nHiervon ist auf Grund der jüngsten Entwicklung in der Demokratischen Republik \nKongo auszugehen. Am 15. April 2003 hat Präsident Kabila ein Amnestiedekret \nerlassen, das für zwischen dem 2. August 1998 und dem 4. April 2003 begangene \nKriegshandlungen im Rahmen der Rebellion, politische Delikte und Meinungsdelikte \nStraffreiheit zusichert;\n\n24\n\nAuswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in \nder Demokratischen Republik Kongo v. 4. August 2003 (Stand: Juli 2003) - 514-\n516.80/3 COD -, S. 7.\n\n25\n\nZu den daraufhin Mitte Mai 2003 freigelassenen Gefangenen gehörten auch \nführende Mitglieder des Bundu dia Kongo, einschließlich des Führers der \nGemeinschafts O;\n\n26\n\nAuswärtiges Amt, Auskunft v. 13. Juni 2003 - 508-516.80/41273 - an das \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.\n\n27\n\nEbenso wenig droht dem Kläger im Falle seiner Rückkehr in die Demokratische \nRepublik Kongo mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung auf Grund \nseines Auslandsaufenthaltes, seiner Asylantragstellung oder der bloßen Tatsache \nder Abschiebung. Es liegen keine zureichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass \nPersonen wie der Kläger, an denen ansonsten ein politisches Verfolgungsinteresse \nnicht besteht, allein deswegen gefährdet sein könnten;\n\n28\n\nvgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 18. April 2002 - 4 A 3113/95.A -, Seiten 26 ff. \ndes amtlichen Abdrucks.\n\n29\n\nWegen seines Engagements im Rahmen des „Le Cri des opprimés - Schrei der \nUnterdrückten e.V.\" hat der Kläger im Falle seiner Rückkehr in die Demokratische \nRepublik Kongo ebenso wenig mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische \nVerfolgung befürchten. Die bloße Mitgliedschaft in dieser Organisation, die \nTeilnahme an Veranstaltungen dieses Vereins, die Absetzung politischer \nErklärungen an Entscheidungsträger in der Bundesrepublik Deutschland sind als \nniedrigst profiliert zu qualifizieren und heben sich nicht von einer Vielzahl \nanderweitiger Betätigungen kongolesischer Staatsangehöriger in exilpolitischen \nOrganisationen ab. Eine solche exilpolitische Betätigung ist für die von der Regierung \nin Kinshasa kontrollierten Sicherheitsbehörden allenfalls \n\n30\n\nvgl. insoweit Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo v. 4. August \n2003 (Stand: Juli 2003) - 514-516.80/3 COD -: „Unabhängig von dieser jüngsten \nEntwicklung misst die kongolesische Regierung insgesamt den exilpolitischen \nAktivitäten ihrer Landsleute in Deutschland im Vergleich zu denen in Belgien und \nFrankreich keine Bedeutung bei. Die kongolesische Botschaft in Bonn überwacht \nnach Einschätzung des Auswärtigen Amtes nicht exilpolitische Aktivitäten in \nDeutschland in nennenswerter Weise.\" \n\n31\n\ndann von Interesse, wenn sie als Ausdruck einer ernst zu nehmenden \nGegnerschaft beziehungsweise als ernst zu nehmender Versuch zu werten ist, die \nRegierung in der Öffentlichkeit zu diskreditieren beziehungsweise zu bekämpfen. \nDas setzt voraus, dass der jeweilige kongolesische Staatsbürger eine \"exponierte\" \nTätigkeit entfaltet, die von einer breiten Öffentlichkeit in Deutschland wahrgenommen \nwerden kann und bei der er selbst \"eigenes Gesicht\" gewinnt. Für die kongolesischen \nRegierungsstellen ist in diesem Zusammenhang allein entscheidend, ob die \npolitischen Aktivitäten im Ausland in einer so diskreditierenden und exponierten \nWeise vorgenommen wurden, dass eine breite Öffentlichkeit im Gastland darauf \naufmerksam wurde und damit negative Auswirkungen auf die bilateralen \nBeziehungen zwischen der Demokratischen Republik Kongo und dem jeweiligen \nGastland gerade auch im Hinblick auf laufende oder künftige Kooperationen zu \nbefürchten sind;\n\n32\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), \nUrt. v. 18. April 2002 - 4 A 3113/95.A -, in diesem Sinne auch \nOberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschl. v. 29. Mai 2002 - 3 R 1/02 - u. \nVerwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Urt. v. 13. November \n2002 - A 6 S 967/01 -, jeweils unter Zugrundelegung der Auskunft d. Auswärtigen \nAmtes v. 6. Oktober 2000 - 514-516.80/36685 -. \n\n33\n\nDas Engagement in Gruppen wie „Le Cri des opprimés - Schrei der \nUnterdrückten e.V.\" stand und steht nicht im Blickfeld der für die Staatssicherheit \nzuständigen kongolesischen Stellen, da in ihnen kein staatsgefährdendes Potential \ngesehen wurde beziehungsweise wird und die in ihnen versammelten \nkongolesischen Staatsangehörigen als Opportunisten angesehen wurden \nbeziehungsweise werden, deren Aktivitäten - wenn nicht ausschließlich, so doch - \nganz überwiegend der Förderung der Erfolgsaussichten anhängiger Asylverfahren zu \ndienen bestimmt sind.\n\n34\n\nEs ist ferner kein Sachverhalt vorgetragen worden, der die Feststellung des \nVorliegens eines Abschiebungshindernisses gemäß § 53 AuslG rechtfertigen könnte. \nFür Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG bestehen nach den \nvorstehenden Ausführungen keine Anhaltspunkte. Die Voraussetzungen eines \nAbschiebungshindernisses aus § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG in unmittelbarer oder aber in \nverfassungskonform erweiternder Auslegung,\n\n35\n\nim Hinblick auf letztere vgl. zu den Voraussetzungen im Einzelnen BVerwG, \nUrt. v. 17. Oktober 1995 - 9 C 9/95 -, BVerwGE 99, 324, 8. Dezember 1998 \n- 9 C 4/98 -, BVerwGE 108, 77, u. 12. Juli 2001 - 1 C 5.01 -, NVwZ 2002, 101, \nBeschl. v. 23. März 1999 - 9 B 866/98 -, 25. Oktober 1999 - 9 B 167/99 -, u. 25. \nFebruar 2000 - 9 B 77/00 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 17, 25 und 31,\n\n36\n\nsind weder im Hinblick auf die schlechte Versorgungslage im Kongo noch auf die \ndie Bevölkerung oder Rückkehrer in die Demokratischen Republik Kongo allgemein \ntreffenden Gesundheitsgefährdungen zu bejahen;\n\n37\n\nOVG NRW, Urt. v. 18. April 2002 - 4 A 3113/95.A, S. 36 ff. d. amtl. \nUmdrucks.\n\n38\n\nBesondere Umstände in der Person des Klägers, die die Feststellung eines \nAbschiebungshindernisses gemäß § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG rechtfertigten, sind nicht \nersichtlich.\n\n39\n\nDie Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in \n§ 34 Abs. 1 AsylVfG. Die zur freiwilligen Befolgung der Ausreisepflicht belassene \nFrist ist im Einklang mit § 38 Abs. 1 AsylVfG bemessen.\n\n40\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Nichterhebung von \nGerichtskosten ergibt sich aus § 83b Abs. 1 AsylVfG.\n\n41","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287375","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-04-01/8-k-2418-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287375","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287375","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-04-01/8-k-2418-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287375","retrieved":"2026-07-09 03:05:27.905809+00:00"}}