{"status":"available","doknr":"OLD287410","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0331.7K7982.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-03-31","aktenzeichen":"7 K 7982/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \njeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Inhaber eines Unternehmens für Kranken- und Rettungstransport\nmit Sitz in N. Er ist seit dem 25. März 1998 im Besitz einer Genehmigung zur Wahr-\nnehmung von Aufgaben des Krankentransports mit einem Krankentransportwagen\n(KTW) in den Rettungsdienstbereichen T und W. Im Kreis W werden fünf\nRettungswachen betrieben und zwar in den Bereichen L, O, T, W und X.\n\n3\n\nAm 3. August 2000 beantragte der Kläger die Erteilung der Genehmigung für\neinen weiteren KTW beim Beklagten.\n\n4\n\nVor dem Hintergrund, dass der Beklagte seinen Bedarfsplan für den\nRettungsdienst überarbeitete, vereinbarten die Beteiligten am 4. August 2000, eine\nEntscheidung über den Antrag des Klägers bis zur Beschlussfassung über den\nneuen Bedarfsplan zurückzustellen. Der Bedarfsplan wurde am 21. März 2002\nbeschlossen und trat am 1. April 2002 in Kraft.\n\n5\n\nAm 21. März 2002 verlängerte der Beklagte die dem Kläger für den Betrieb eines\nKTW erteilte Genehmigung bis zum 31. März 2006.\n\n6\n\nDer Beklagte lehnte den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Genehmigung für\neinen weiteren KTW mit Bescheid vom 24. Juni 2002 ab. Zur Begründung berief er\nsich auf eine zu erwartende Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem\nfunktionsfähigen Rettungsdienst. Der Bedarf an KTW sei sowohl im Kreisgebiet W\nals auch in den Rettungsdienstbereichen T und W durch die vorhandenen KTW\ngedeckt. Vor dem Hintergrund, dass ein KTW am Tag durchschnittlich 10 Stunden\n(600 Minuten) im Einsatz sei - nächtliche Einsätze seien indisponible\nKrankentransporte und damit den Notfällen zuzurechnen -, könnten in dieser Zeit\ndurchschnittlich acht Krankentransporte mit einer Dauer von durchschnittlich 60\nMinuten durchgeführt werden (maximal 480 Minuten). Als Rüstzeit stünden zwischen\nden Einsätzen zur Vorbereitung der Fahrzeuge insgesamt weitere zwei Stunden (120\nMinuten) zur Verfügung und damit ungefähr 15 Minuten zwischen zwei Einsätzen.\nDavon ausgehend seien unter Berücksichtigung der KTW-Einsatzzahlen des Jahres\n2001 die KTW im Kreisgebiet W insgesamt lediglich zu 47,5 % und in den\nRettungsdienstbereichen T und W nur zu 39,6 % bzw. 73,0% ausgelastet gewesen.\nDie KTW-Einsatzzahlen seien zwar in den letzten Jahren leicht angestiegen. Bei\nprognostizierten weiteren geringen Einsatzsteigerungen werde eine deutlich höhere\nAuslastung der vorhandenen KTW in den nächsten Jahren dennoch nicht erreicht\nwerden. Der Einsatz eines weiteren KTW entziehe dem Beklagten Aufträge und\nbeeinträchtige die Auslastung der KTW noch weiter.\n\n7\n\nDen gegen den Bescheid vom 24. Juni 2002 erhobenen Widerspruch wies die\nBezirksregierung E mit Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2002, zugestellt am\n28. Oktober 2002, zurück.\n\n8\n\nAm 13. November 2002 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung macht er\ngeltend, der Beklagte halte die Eintreffzeiten im Bereich der Notfallrettung nicht ein.\nSelbst wenn der Beklagte die Eintreffzeiten einhielte, stünde dem Kläger ein\nAnspruch auf Erteilung der beantragten KTW-Genehmigung zu. Durch die\nGenehmigungserteilung werde der öffentliche Rettungsdienst des Beklagten nicht\nunverträglich gefährdet.\n\n9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n10\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 24.\nJuni 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der\nBezirksregierung E vom 24. Oktober 2002 zu verpflichten, ihm\nauf seinen Antrag vom 3. August 2000 die Genehmigung zur\nWahrnehmung von Aufgaben des Krankentransports zu\nerteilen.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nZur Begründung verweist er auf die Ausführungen in dem Bescheid und dem\nWiderspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, er habe seine Pflicht zur Schaffung\neines bedarfsgerechten und flächendeckenden Rettungsdienstes erfüllt. Es bestehe\nein funktionsfähiger öffentlicher Rettungsdienst. Im Kreisgebiet W werde das sog.\n\"RTW/KTW-Fahrzeugsystem\" angewandt. Dies bedeute, dass verschiedene\nFahrzeugarten zum Einsatz kämen. Notfalleinsätze würden durch Rettungs- und\nNotarztwagen (RTW/NAW), Krankentransporte überwiegend durch KTW bedient.\nEine durch private Konkurrenz im Bereich des Krankentransports entstehende\nÜberkapazität könne daher nicht in die Notfallrettung verlagert werden. Die Erteilung\nweiterer KTW-Genehmigungen beeinträchtige die Funktionsfähigkeit des\nRettungsdienstes, da im Bereich des Krankentransports Kapazitäten mit\nVorhaltekosten bestünden, denen keine entsprechenden Einnahmen gegenüber\ngestellt werden könnten. Auch könnten Überkapazitäten im Bereich des\nKrankentransports nicht abgebaut werden, da der Beklagte zur flächendeckenden\nVorhaltung von Rettungsmitteln verpflichtet sei. \n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt\nder Gerichtsakten und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten\nergänzend Bezug genommen. \n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie Klage ist zulässig, aber unbegründet.\n\n17\n\nDer ablehnende Bescheid des Beklagten vom 24. Juni 2002 in der Fassung des\nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 24. Oktober 2002 ist\nrechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs.\n5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten\nGenehmigung zur Wahrnehmung von Aufgaben des Krankentransports mit einem\n(weiteren) KTW.\n\n18\n\nDer Erteilung einer Genehmigung nach den §§ 18 ff. RettG, die hier allein als\nAnspruchsgrundlage in Betracht kommen, steht die sog. Funktionsschutzklausel des\n§ 19 Abs. 4 RettG entgegen, wonach die Genehmigung zu versagen ist, wenn zu\nerwarten ist, dass durch ihren Gebrauch das öffentliche Interesse an einem\nfunktionsfähigen Rettungsdienst im Sinne von § 6 RettG beeinträchtigt wird.\n\n19\n\nAllerdings kann nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für\ndas Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW),\n\n20\n\nvgl. Beschluss vom 2. August 1994 - 13 B 1085/94 -, OVGE 44, 126; Beschluss\nvom 26. März 1996 - 13 B 1975/95 -, NZV 1996, 335; Beschluss vom\n22. Oktober 1999 - 13 B 5617/98 -, NWVBl. 2000, 103 und Beschluss vom\n5. Juli 2001 - 13 B 452/01 -, NWVBl. 2002, 66,\n\n21\n\nder gegenüber die Kammer in einem Fall, in dem es, wie hier, um\nKrankentransport geht, bislang nur im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes\nBedenken geäußert hat,\n\n22\n\nvgl. Beschluss vom 27. September 2002 - 7 L 167/02 -, n.v., in dem die\nKammer an der Rechtsauffassung Zweifel geäußert hat, dass ein Träger des\nRettungsdienstes sich auch dann nicht auf die Funktionsschutzklausel des § 19\nAbs. 4 RettG berufen kann, wenn nur im Bereich der Notfallrettung hinsichtlich\nder Einhaltung der Eintreffzeit Defizite bestehen, der Privatunternehmer aber\ngar nicht Notfallrettung, sondern Krankentransport betreiben möchte --\n\n23\n\neine Behörde sich gegenüber Privatunternehmern nur dann auf die\nFunktionsschutzklausel berufen, wenn sie selbst ihre Pflicht zur Schaffung eines\nbedarfsgerechten und flächendeckenden Rettungsdienstes in den beiden\nTeilbereichen Notfallrettung und Krankentransport erfüllt, ein funktionsfähiger\nRettungsdienst also bereits existiert. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, sodass\nes auch in diesem Fall keiner weiter gehenden Auseinandersetzung mit der\ngenannten Rechtsprechung bedarf.\n\n24\n\nBei der Beurteilung, ob ein funktionsfähiger Rettungsdienst besteht, ist danach\nals wesentliches Kriterium (u.a.) auf die sog. Eintreffzeit abzustellen (vgl. § 19 Abs. 4\nSatz 3 RettG). Im Rahmen der Notfallrettung soll - wie sich aus den Materialien zum\nRettungsgesetz NRW,\n\n25\n\nvgl. Landtags-Drucksache 11/3181, S. 51,\n\n26\n\nergibt - jeder an einer Straße gelegene Notfallort in einer Eintreffzeit (Hilfsfrist)\nvon bis zu acht Minuten, im ländlichen Bereich in bis zu zwölf Minuten erreichbar\nsein. Erst wenn diese Eintreffzeiten in dem von einem privaten Unternehmer\nvorgesehenen Betriebsbereich (§ 22 Abs. 1 Satz 1 RettG) eingehalten werden,\nkommt nach der Rechtsprechung des OVG NRW die Funktionsschutzklausel zum\nTragen, weil anderenfalls ein funktionsfähiger und damit schützenswerter, den\nAusschluss privater Unternehmer rechtfertigender öffentlicher Rettungsdienst nicht\nbesteht. Maßgebend für die Beurteilung der Einhaltung der Eintreffzeiten sind hier\ndie Rettungsdienstbereiche T und W. Der an den Beklagten gerichtete Antrag vom\n3. August 2000 enthielt zwar nicht die Einschränkung, dass (lediglich) eine\nGenehmigung für diese beiden Rettungsdienstbereiche beantragt wird. In den\nzwischen den Beteiligten geführten Gesprächen stellte der Kläger aber klar, dass der\nKTW, für den er die Genehmigung beantragt hatte, ebenso wie der KTW, für den er\nbereits eine Genehmigung besitzt, in den Rettungsdienstbereichen T und W\neingesetzt werden soll. So bestätigte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom\n4. August 2000 auch, dass dieser eine Genehmigung zur Durchführung von\nKrankentransporten mit einem weiteren KTW \"in den Rettungsbereichen T und W\"\nbeantragt habe. Die Beteiligten vereinbarten darüber hinaus, dass über diesen\nAntrag erst nach der Beschlussfassung über den neuen Rettungsdienstbedarfsplan\nentschieden werden sollte. Auch mit Schreiben vom 2. April 2001 wies der Beklagte\ndarauf hin, dass eine Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer\nweiteren KTW-Genehmigung für die \"Rettungsdienstbereiche T und W\" noch\nzurückgestellt werden müsse, da der Rettungsdienstbedarfsplan noch nicht\nbeschlossen worden sei. In den genannten Rettungsdienstbereichen hält der\nBeklagte die für die Notfallrettung maßgebenden Eintreffzeiten ausweislich seines\nRettungsdienstbedarfsplans (Stand: 1. April 2002), der sich auf die Einsätze des\nJahres 2001 bezieht, ein. An der Richtigkeit der dem Bedarfsplan zu Grunde\nliegenden statistischen Auswertung der Einsätze hat die Kammer zu zweifeln keinen\nAnlass. In dem Rettungsdienstbereich T wurde die Eintreffzeit von bis zu 8 Minuten\nin 65,55 %, die Eintreffzeit von bis zu zwölf Minuten in 95,71 % der Einsätze\neingehalten. Im Rettungsdienstbereich W wurde die Eintreffzeit von bis zu acht\nMinuten in 88,5 %, die Eintreffzeit von bis zu zwölf Minuten in 98,4 % der Einsätze\neingehalten. Die zum Rettungsdienstbereich T gehörenden Gemeinden (B, O1, T)\nsind zwar überwiegend ländlich geprägt. Nicht unberücksichtigt bleiben kann aber,\ndass diese Bereiche nicht ausschließlich ländlich geprägt sind. Ein pauschales\nAbstellen auf acht bzw. zwölf Minuten würde diesen Unterschieden in der Struktur\ndes Bereichs nicht gerecht werden. Es erscheint deshalb sachgerecht, auf eine\nmittlere Eintreffzeit von zehn Minuten abzustellen. Für den Rettungsdienstbereich W\ngilt dasselbe. Dieser Rettungsdienstbereich umfasst das Stadtgebiet W mit den\nOrtsteilen C1, E1 und T1. Auch diese Bereiche können weder ausschließlich als\nländlich, noch ausschließlich als innerörtlich bewertet werden. Deshalb ist es auch für\ndiesen Einsatzbereich angebracht, auf eine mittlere Eintreffzeit von bis zu zehn\nMinuten abzustellen. Der Beklagte hielt in den beiden Rettungsdienstbereichen W\nund T die Eintreffzeit von bis zu zehn Minuten insgesamt in durchschnittlich 92, 7 %\nder Einsätze ein. Mit diesem Erreichungsgrad ist die Funktionsfähigkeit der\nNotfallrettung in dem vom Kläger vorgesehenen Betriebsbereich gewahrt. \n\n27\n\nBislang war zwar in der Rechtsprechung ungeklärt, ob die Eintreffzeit in 90 %\noder 95 % der Notfalleinsätze einzuhalten ist, um von einem funktionsfähigen\nRettungsdienst ausgehen zu können. \n\n28\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 2001 - 13 B 452/01 -, a.a.O., und vom\n22. Oktober 1999 - 13 A 5617/98 -, a.a.O.; Mahn, Rettungsdienst 1998, 46,\n48.\n\n29\n\nIn den von der Kammer geteilten Gründen des vom Prozessbevollmächtigten des\nKlägers zu den Akten gereichten Beschlusses vom 15. März 2004 hat das OVG\nNRW, \n\n30\n\nvgl. 13 B 16/04 (jedenfalls für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes),\nn.v., \n\n31\n\naber nunmehr überzeugend die Auffassung vertreten, zur Annahme eines\nfunktionsfähigen Rettungsdienstes reiche es aus, wenn die Eintreffzeiten in 90 % der\nFälle eingehalten würden. Es hat in diesem Zusammenhang hervorgehoben, dass\nnach § 19 Abs. 4 RettG NRW neben der Eintreffzeit unter anderem die Entwicklung\nder Kosten- und Ertragslage zu berücksichtigen sei. Dies korrespondiere mit der\nAufgabenbeschreibung in § 6 Abs. 1 Satz 1 RettG NRW, die bedarfsgerechte und\nflächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung\neinschließlich der notärztlichen Versorgung im Rettungsdienst und des\nKrankentransports sicherzustellen. Zu strenge Anforderungen an die Eintreffzeiten\nwürden eine finanzintensive Vorhaltung von Überkapazitäten erforderlich machen,\ndie die Funktionsfähigkeit des Rettungsdienstes gefährden könnten. \n\n32\n\nVgl. ferner BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1999 - 3 C 20.98 -, DVBl. 2000, 124\n(zum Hessischen Rettungsdienstgesetz).\n\n33\n\nDie Funktionsfähigkeit des öffentlichen Rettungsdienstes ist auch gewahrt, soweit\nman nur das öffentliche Krankentransportwesen in den beiden\nRettungsdienstbereichen T und W betrachtet, die Notfallrettung also nicht in die\nBewertung miteinbezieht. Im Unterschied zur Notfallrettung ergeben sich aus den\nMaterialien zum Rettungsgesetz für diesen Bereich keine exakten Hilfsfristen.\nAngesichts dessen, dass es sich bei Krankentransporten nicht um Transporte\nhandelt, bei denen die zu befördernden Personen sich in einem, wie dies häufig bei\nNotfalleinsätzen der Fall ist, lebensbedrohlichen Zustand befinden, erscheint die\nVorgabe in dem Rettungsdienstbedarfsplan des Beklagten, dass mindestens 90 %\naller notwendigen Krankentransporte innerhalb einer Wartezeit von 60 Minuten nach\nTransportanmeldung qualifiziert durchzuführen sind (Ziffer 1.5.3), als angemessen.\nDiese Vorgaben hat der Beklagte erfüllt. In T und W hielt er ausweislich der zu den\nGerichtsakten übersandten statistischen Auswertung, an der zu zweifeln das Gericht\nkeinen Anlass hat, im Jahr 2003 die Eintreffzeit von 60 Minuten in 100 % der\nEinsätze ein.\n\n34\n\nAuch wenn der Rettungsdienst des Beklagten Funktionsschutz genießt, bedeutet\ndies nicht ohne Weiteres, dass dem Kläger die begehrte Genehmigung nicht erteilt\nwerden kann. Das RettG geht vielmehr von einem Nebeneinander von\nfunktionsfähigem öffentlichen Rettungsdienst und privaten Unternehmen aus. Unter\nFunktionsschutz ist daher zu verstehen, dass der Anwendungsbereich des\n§ 19 Abs. 4 RettG eröffnet ist und in eine inhaltliche Prüfung einzutreten ist.\nEntscheidend ist dabei, ob sich aus der weiteren Genehmigung Auswirkungen auf\nden Rettungsdienst ergeben, die die sog. Verträglichkeitsschwelle überschreiten.\nInsoweit handelt es sich um eine behördliche Prognoseentscheidung wertenden\nCharakters. Dem Träger des öffentlichen Rettungsdienstes steht dabei ein gerichtlich\nnur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.\n\n35\n\nVgl. (bei ähnlichem Gesetzeswortlaut) VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom\n21. Februar 1997 - 10 S 3346/96 -, DÖV 1997, 694 ff.; BayVGH, Urteil vom\n8. November 1995 - 4 B 95.1221 -, BayVBl 1996, 176 ff.\n\n36\n\nDas Gericht hat die behördliche Prognoseentscheidung nur darauf hin zu\nüberprüfen, ob die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt zutreffend und\nvollständig ermittelt sowie die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte erkannt hat\nund ob die Prognose der Behörde über den möglichen Verlauf der Entwicklung nicht\noffensichtlich fehlerhaft ist.\n\n37\n\nVgl. BayVGH, Urteil vom 8. November 1995 - 4 B 95. 1221 - , a.a.O.\n\n38\n\nDie Einschätzung des Beklagten, dass die Zulassung eines weiteren KTW in den\nRettungsdienstbereichen T und W die Verträglichkeitsschwelle überschreitet, lässt\nRechtsfehler in diesem Sinne nicht erkennen. Unter Berücksichtigung der KTW-\nEinsatzzahlen des Jahres 2001 ergibt sich aus der vom Beklagten zu den Akten\ngereichten Auswertung, dass bereits die vorhandenen KTW des Beklagten in dem\nvom Kläger vorgesehenen Betriebsbereich lediglich zu 39,6 % bzw. zu 73,0 %,\ndurchschnittlich also nur zu 56,3 %, ausgelastet waren. Angesichts des geringen\nBevölkerungszuwachses in T und W, wie im Übrigen im Kreisgebiet insgesamt, ist\nmit einem erheblichen Anstieg dieser Einsatzquote nicht zu rechnen. Der Vergleich\nder Einsatzzahlen des Beklagten in den Jahren 2001 und 2003 verdeutlicht im\nGegenteil, dass die Entwicklung der Krankentransporte rückläufig ist. In T und W\nwurden im Jahr 2001 1.733 bzw. 6.400, also insgesamt 8.133 Transporte\ndurchgeführt. Im Jahr 2003 wurden insgesamt nur noch 7.823 Einsätze durchgeführt,\nund zwar in T 1.760 und in W 6.063. Aus den in der mündlichen Verhandlung zu den\nAkten gereichten jüngsten Einsatzzahlen des Jahres 2003 folgt, dass die\nAuslastungsquote, entsprechend der abnehmenden Zahl der Einsätze bereits jetzt\nsinkt. So fuhren die KTW des Beklagten in T und W im Jahr 2003 am Tag\ndurchschnittlich 3,2 bzw. 5,5 Einsätze, was einen Auslastungsgrad von nur noch\n40 % bzw. 68,75 %, und damit eine durchschnittliche Auslastung von 54,38 %\nbedeutet. Wenn in dieser Situation die Prognose des Beklagten dahin geht, dass die\nZulassung eines weiteren KTW die defizitäre Lage des öffentlichen Rettungsdienstes\nweiter verschärft und deshalb zur Überschreitung der Verträglichkeitsschwelle führt,\nist dies nicht offensichtlich fehlerhaft.\n\n39\n\nDamit ist für den vom Kläger schriftsätzlich angekündigten Hilfsantrag auf\nNeubescheidung seines Antrags vom 3. August 2000 (vgl.\n§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) von vornherein kein Raum.\n\n40\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über\ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 S. 1\nZPO.\n\n41\n\nDie Berufung war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche\nBedeutung hat und das Urteil auch nicht von einer Entscheidung des\nOberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen, des\nBundesverwaltungsgerichtes, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe\ndes Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser\nAbweichung beruht, §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO.\n\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287410","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-03-31/7-k-7982-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287410","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287410","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-03-31/7-k-7982-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287410","retrieved":"2026-07-09 03:05:31.093020+00:00"}}