{"status":"available","doknr":"OLD287409","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0331.11K8827.02A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-03-31","aktenzeichen":"11 K 8827/02.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger beantragte am 20. Juni 2002 seine Anerkennung als Asylberechtigter \nmit dem Vortrag: Er sei im Dezember 1985 in Monrovia geboren, von \nVolkszugehörigkeit Mandingo und Staatsangehörigkeit Liberianer. Er spreche \nausschließlich Englisch. Auch sein Vater sei Mandingo gewesen, seine Mutter \nstamme aus lofa county und sei von Volkszugehörigkeit Voinjama. Sein Bruder habe \nfür die Rebellen gekämpft und sei getötet worden. Man habe ihn mit seinem Bruder \nverwechselt und deshalb verfolgt. Seine Werkstatt sei zerstört worden und ihm habe \nman vergiftete Früchte und Alkohol zugeschickt, so dass er ins Krankenhaus habe \neingeliefert werden müssen. Von Monrovia sei er dann nach Voinjama gegangen, um \ndanach auszureisen. Personalpapiere besitze er nicht. Nach Deutschland sei er per \nSchiff gekommen. Die Einreise sei am 16. Juni 2002 erfolgt.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 8. Oktober 2002 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag ab und stellte fest, dass \nweder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG) noch \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Zugleich forderte es den \nKläger unter Androhung der Abschiebung nach Liberia auf, die Bundesrepublik \nDeutschland innerhalb eines Monats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des \nBescheides des Bundesamtes zu verlassen. In dem Bescheid wurde ausgeführt: Ein \nAsylanspruch sei nach der Drittstaatenregelung des Art. 16 a Abs. 2 Satz 2 GG \ni.V.m. § 26 a Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) und der Anlage I zum AsylVfG \nausgeschlossen. Der Kläger habe nicht nachweisen können, dass er auf dem \nSeeweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Ein Abschiebungsverbot \nim Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG bestehe nicht. Es bestünden bereits erhebliche \nZweifel daran, ob der Kläger überhaupt liberianischer Staatsangehöriger sei und dem \nStamm der Mandingo angehöre. Im Übrigen sei sein Vortrag zu seinem \nVerfolgungsschicksal derart konstruiert, dass in keiner Weise der Eindruck einer \nlebensechten Schilderung entstanden sei. Auch Abschiebungshindernisse gemäß \n§ 53 AuslG lägen nicht vor.\n\n4\n\nDer Bescheid wurde dem Kläger ausweislich einer entsprechenden \nEmpfangsbestätigung am 4. Dezember 2002 zugestellt.\n\n5\n\nDer Kläger hat am 13. Dezember 2002 Klage erhoben, die nicht weiter begründet \nworden ist.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 8. Oktober 2002 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten \nanzuerkennen bzw. festzustellen, dass die Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, hilfsweise festzustellen, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.\n\n8\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der \nBeklagten und der Ausländerbehörde sowie auf die der Kammer vorliegenden \nAuskünfte und Erkenntnisse, auf die das Gericht hingewiesen hat, Bezug \ngenommen.\n\n11\n\nEntscheidungsgründe:\n\n12\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n13\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter sowie die \nFeststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.\n\n14\n\nNach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Gemäß § 51 \nAbs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem \nsein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, \nseiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner \npolitischen Überzeugung bedroht ist. Die Anforderungen an eine politische \nVerfolgung im Sinne dieser Norm stimmen mit denen des Art. 16 a Abs. 1 GG \nüberein, soweit es um geschützte Rechtsgüter, die Verfolgungshandlung und den \npolitischen Charakter der Verfolgung geht,\n\n15\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C \n59.91 -, NVwZ 1992, 892.\n\n16\n\nEin Anspruch auf Schutz vor politischer Verfolgung besteht, wenn der Betroffene \ndie auf Tatsachen begründete Furcht hegen muss, in dem Land, dessen \nStaatsangehörigkeit er besitzt bzw. in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen \nAufenthalt hat, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer \nbestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung verfolgt zu \nwerden, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen \ndieser Befürchtung nicht in Anspruch nehmen will.\n\n17\n\nDie Fluchtgründe sind schlüssig und mit genauen Einzelheiten darzulegen. \nWidersprüchliches oder im Verfahren sich steigerndes Vorbringen genügt diesen \nAnforderungen in der Regel nicht, falls die Unstimmigkeiten nicht überzeugend \naufgelöst werden,\n\n18\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1974 - I B 15.74 -, Buchholz 402.24, \n§ 28 AuslG (a.F.) Nr. 6; BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1983 - 9 C 864.80 -, \nInfAuslR 1984, 129 f.\n\n19\n\nSoweit die Verfolgungsfurcht auf Vorgänge außerhalb der Bundesrepublik \nDeutschland gestützt wird, genügt es, dass die Fluchtgründe glaubhaft gemacht, d.h. \nin hohem Maße wahrscheinlich sind. Ist der Betroffene in seiner Heimat bereits \nverfolgt worden und deshalb ausgereist, so ist ihm die Rückkehr nur dann \nzuzumuten, wenn eine Wiederholungsgefahr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit \nausgeschlossen werden kann (sog. herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab), \n\n20\n\nvgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 2. Juli 1980 - \n1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 94, 341 (358); BVerwG, Urteil vom \n25. September 1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169 ff; BVerwG, Urteil vom \n20. November 1990 - 9 C 72.90 -, BVerwGE 87, 141 (143 f).\n\n21\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen steht dem Kläger der geltend gemachte \nAnspruch nicht zu.\n\n22\n\nDas Asylbegehren des Klägers dürfte bereits an der Drittstaatenregelung des \n§ 26 a Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG scheitern. Insoweit wird auf die Ausführungen in \ndem Bescheid des Bundesamtes vom 8. Oktober 2002 verwiesen, § 117 Abs. 5 \nVwGO, § 77 Abs. 2 AsylVfG, denen sich das Gericht anschließt.\n\n23\n\nJedenfalls scheitert der Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter sowie \nauf Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, daran, \ndass nicht erkennbar ist, dass der Kläger in Liberia wegen seiner Rasse, Religion, \nStaatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder \nwegen seiner politischen Überzeugung bedroht worden ist oder im Falle der \nRückkehr bedroht werden würde.\n\n24\n\nDas Gericht teilt die in dem Bescheid dargelegten Zweifel an einer liberianischen \nStaatsangehörigkeit des Klägers und seiner Zugehörigkeit zum Stamm der \nMandingo. Auch seine Ausführungen in der mündlichen Verhandlung haben gezeigt, \ndass der Kläger keine Kenntnisse über die Verhältnisse in Liberia hat, die dafür \nsprechen könnten, dass er dort tatsächlich gelebt hat.\n\n25\n\nSein Vortrag beim Bundesamt über angeblich erlittene Verfolgung in Liberia war \ngleichfalls in wesentlichen Bereichen unsubstantiiert und ohne plastische Details, so \ndass der Vortrag nicht dafür spricht, dass der Kläger tatsächliche Erlebnisse \nwiedergegeben hat. Auch diesbezüglich wird auf die überzeugenden Ausführungen \ndes Bundesamtes in dem angefochtenen Bescheid verwiesen, denen das Gericht \nfolgt, § 117 Abs. 5 VwGO, § 77 Abs. 2 AsylVfG. Der Kläger hat das Klageverfahren \nnicht zum Anlass genommen, sein Vorbringen mit Blick auf die Ausführungen in dem \nangefochtenen Bescheid zu ergänzen oder zu erläutern. Eine Klagebegründung ist \nnicht erfolgt. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger nur allgemein ausgeführt, \nes habe Probleme mit der Regierung gegeben. Die Rebellen hätten gewollt, dass alle \nmit in den Krieg ziehen. Es sei getötet und Häuser seien angezündet worden. \nWeitere Einzelheiten zu den (früheren) Auseinandersetzungen in Liberia, die dafür \nsprechen könnten, dass er sie tatsächlich auch erlebt hat, konnte der Kläger \nhingegen nicht machen. Er wusste in der mündlichen Verhandlung auch nicht, ob der \nKrieg mittlerweile beendet ist oder fortgeführt wird. Seine Ausführung dazu, \"der \nKrieg geht immer weiter, auch wenn es heißt, er sei beendet\", vermag seine fehlende \nKenntnis nicht zu ersetzen.\n\n26\n\nEs ist weiterhin nicht ersichtlich, dass dem Kläger im Falle einer Rückkehr nach \nLiberia, sollte er tatsächlich aus dem Land stammen, mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. \n\n27\n\nLiberia war bis Mitte 2003 ein vom Bürgerkrieg geschütteltes Land. Unter dem \nEindruck der durch den Krieg verursachten katastrophalen humanitären Lage \nbegann am 4. August 2003 eine Intervention von Truppen der westafrikanischen \nWirtschaftsgemeinschaft (Ecowas). Am 11. August 2003 trat der bisherige Präsident \nCharles Taylor von seinem Amt zurück und er verließ Liberia. Am 18. August 2003 \nunterzeichneten die Bürgerkriegsgruppen, die politischen Parteien und andere \nsoziale Gruppen des Landes eine Friedensvereinbarung, die das sofortige Ende des \nBürgerkrieges vorsahen. Am 1. Oktober 2003 mündete der Einsatz der Ecowas-\nSoldaten in eine Blauhelm-Mission der Vereinten Nationen (UNMIL). Die \nFriedenstruppen haben sodann begonnen, zunächst die Hauptverkehrsstraßen und \neinige große Städte zu kontrollieren. Ihre Präsenz erstreckt sich mittlerweile bereits \nauf den überwiegenden Teil des Staatsgebietes (Auswärtiges Amt vom \n23. Januar 2004). In einer Übergangsregierung sind die Bürgerkriegsparteien, die \npolitischen Parteien und weitere relevante soziale Gruppen des Landes vertreten. \nAngesichts des in Liberia unter Überwachung durch UN-Truppen eingekehrten \nrelativen Friedens, welcher nur noch durch Scharmützel marodierender Truppen \ngestört wird, ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der Kläger, der dazu auch \nkeinen besonderen Anlass gibt, aus politischen Gründen bei einer Rückkehr \nVerfolgung zu befürchten hat. Die Einschätzung der derzeitigen Nachkriegssituation \nsteht in Übereinstimmung mit der jüngeren Rechtsprechung anderer \nVerwaltungsgerichte, \n\n28\n\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 5. Februar 2004 \n- 2 K 2557/02.A -, Verwaltungsgericht Oldenburg, Urteil vom 13. November 2003 \n- 7 A 3693/01 -,\n\n29\n\nohne dass seitdem Anhaltspunkte für eine negative Veränderung der Situation \nerkennbar geworden sind.\n\n30\n\nEine Befürchtung ergibt sich auch nicht aus der angeblichen Zugehörigkeit des \nKlägers zur Volksgruppe der Mandingo. In deren Siedlungsgebiet im Norden und \nWesten des Landes herrscht ohnehin die von dieser Volksgruppe dominierte frühere \nRebellenorganisation der Kämpfer der Vereinigten Liberianer für Aussöhnung und \nDemokratie (LURD). Zu berücksichtigen ist zudem, dass selbst in der Vergangenheit \nkeine systematische Verfolgung der Mandingos festzustellen war. Vielmehr musste \nder Verdacht, einer Rebellengruppe zuzugehören, hinzukommen (UNHCR vom \n20. März 2001). \n\n31\n\nDie Voraussetzungen für die mit dem Hilfsantrag begehrte Verpflichtung der \nBeklagten zur Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG, von \ndenen hier nur Abs. 1, Abs. 4 i.V.m. Art. 3 EMRK sowie Abs. 6 in Betracht kommen, \nsind gleichfalls nicht gegeben. \n\n32\n\nNach der im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung maßgeblichen Sach- und \nRechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) droht dem Kläger bei Rückkehr nach Liberia \ndie konkrete Gefahr der Folterung i.S.d. § 53 Abs. 1 AuslG oder einer anderen von \nstaatlichen Stellen verursachten unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung \ni.S.d. § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK mit der erforderlichen beachtlichen \nWahrscheinlichkeit, \n\n33\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1996 - 9 C 77/95 -, NVwZ - Beilage 8/1996, \n58. f; BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1996 - 9 C 134.95 -, InfAuslR 1996, 289 f,\n\n34\n\nebenso wenig wie eine politische Verfolgung. Auf die obrigen Ausführungen wird \nBezug genommen.\n\n35\n\nIm Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung liegen die Voraussetzungen für die \nFeststellungen eines Abschiebungshindernisses gemäß § 53 Abs. 6 AuslG ebenfalls \nnicht vor. \n\n36\n\nEin individueller Gefährdungsgrund ist nicht ersichtlich.\n\n37\n\nDie allgemeine Situation in Liberia, die die gesamte Bevölkerung betrifft, ist indes \ngemäß § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG nicht im Rahmen der Entscheidung des \nBundesamtes zu berücksichtigen. Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG \nmüssen konkret und individuell drohen, allgemeine Gefahren für die Bevölkerung \noder eine Bevölkerungsgruppe sind nur durch einen Erlass nach § 54 AuslG zu \nberücksichtigen, \n\n38\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, S. 6 f des \nEntscheidungsabdrucks.\n\n39\n\nGerade in der Person des Klägers muss demzufolge eine singuläre Gefährdung \nvorliegen, um ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bejahen zu \nkönnen. Es darf sich also insoweit nicht um eine Gefährdung handeln, die eine \nVielzahl anderer Personen in gleicher Weise droht, \n\n40\n\nGemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht, zu § 53 Randnr. 238.\n\n41\n\nDemzufolge gehören beispielsweise Hungersnöte, Bürgerkriegswirren, \nallgemeine Anarchie und weit verbreitete Gewalt in einem Land nicht zu den \nAbschiebungshindernissen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, sondern zu den von § 53 \nAbs. 6 Satz 2 AuslG erfassten Gefahren, auf die sich der Kläger aber gegenüber der \nBeklagten nicht berufen kann.\n\n42\n\nEine Ausnahme von den vorgenannten Grundsätzen gilt im Hinblick auf Art. 1 \nAbs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 GG allerdings dann, wenn der Ausländer im Falle seiner \nRückkehr sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwerster Verletzung \nausgeliefert würde. Erforderlich ist, dass eine besonders gravierende Gefährdung der \nbetroffenen Rechtsgüter mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit unmittelbar, \nd.h. ohne wesentliche Zwischenschritte nach der Ankunft, eintreten wird,\n\n43\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. Juli 2001, a.a.O..\n\n44\n\nDiese engen Ausnahmevoraussetzungen können hier allerdings nicht (mehr) \nangenommen werden. Seit dem Ende der Kämpfe in Liberia sind die humanitären \nHilfsorganisationen wieder im Land. Über dem Hafen von Monrovia treffen ständig \nneue Hilfsgüter und Lebensmittel ein. Auch wenn die Not noch groß ist, haben sich \ndie Lebensbedingungen für die Menschen deutlich verbessert (die Welt vom \n15. Oktober 2003). Außerhalb der Hauptstadt und in ländlichen Gebieten besteht \nzwar nur begrenzter Zugang zu humanitären Hilfsgütern, in Monrovia können sie \njedoch mittlerweile verbessert ausgeliefert werden (Generalsekretär der Vereinten \nNationen vom 15. Dezember 2003). Die Sicherheitslage hat sich insoweit verbessert, \ndass jedenfalls im Stadtgebiet von Monrovia und im engeren Umland der im \nJuni 2003 abgeschlossene Waffenstillstand von den ehemaligen \nBürgerkriegsparteien auch weitgehend eingehalten wird. Deshalb hat das Auswärtige \nAmt in seiner Warnung vom 23. Januar 2004 zwar noch vor Reisen nach Liberia \ngewarnt, Monrovia jedoch ausdrücklich ausgenommen. Dabei ist allgemeine \nEinschätzung, dass mit der geplanten Sollstärke der Blauhelme von 15.000 Soldaten \nund knapp 1.200 Polizisten die \"Operation Liberia\" unmöglich scheitern kann (FAZ \nvom 7. Februar 2004). Dazu stehen über 500 Millionen Dollar für den Wiederaufbau \ndes Landes zur Verfügung. Bei alledem kann nicht angenommen werden, dass der \nKläger im Falle der Rückkehr nach Liberia in seinem Heimatort Monrovia unmittelbar \ndem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde.\n\n45\n\nSchließlich sind die Ausreiseaufforderungen und die Abschiebungsandrohung \nrechtmäßig. Sie finden ihre Grundlage in §§ 34 AsylVfG, 50 AuslG. Die Ausreisefrist \nist in nicht zu beanstandender Weise auf einen Monat festgesetzt worden, § 38 \nAbs. 1 AsylVfG.\n\n46\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n47\n\nDer Gegenstandswert folgt aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.\n\n48","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287409","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-03-31/11-k-8827-02-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287409","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287409","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-03-31/11-k-8827-02-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287409","retrieved":"2026-07-09 03:05:31.004622+00:00"}}