{"status":"available","doknr":"OLD287444","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0330.17K1199.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-03-30","aktenzeichen":"17 K 1199/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen eine abfallrechtliche Ordnungsverfügung, mit der \nihm aufgegeben ist, die überhöhte Verfüllung seiner ehemaligen Tongrube \nrückgängig zu machen, den Abtrag zu entsorgen und das Grundstück gemäß dem \nRekultivierungsplan herzurichten.\n\n3\n\nAls Eigentümer des Grundstücks G1 (Beiakte Heft 1 Bl. 142 [rote Blattzahlen]) \nbaute der Kläger auf dem in der Wasserschutzzone III B der \nWassergewinnungsanlage I/V gelegenen Grundstück über Jahre Ton ab. Hierfür \nbesaß er eine Abgrabungsgenehmigung aus dem Jahr 1987 des damaligen \nRegierungspräsidenten von E nach dem Abgrabungsgesetz NRW. Der zuletzt bis \nzum Ende des Jahres 1995 geltenden Genehmigung waren Auflagen beigegeben. \nNach Ziffer 3.13/3.14 durfte lediglich mit dem am Ort vorgefundenen Abraumvolumen \nund den Produktionsrückständen aus der Betonrohrherstellung der Firma A AG \nRohrwerk T1 (abgebundene Betonteile) verfüllt werden. Die Rekultivierung mit diesen \nMaterialien musste nach den Vorgaben des sogenannten Herrichtungsplans \n(Rekultivierungsplan) nebst Zeichenerklärung und Schnitten erfolgen. Danach war \nfestgesetzt, dass die entstandene Grube bis zu der Höhe wieder verfüllt werden \nsollte, welche ursprünglich die Geländeoberkante hatte. Die Geländeoberkanten des \nvon Westen nach Osten hin abfallenden Grundstücks lagen im Westen bei 50,5 m \nbzw. 49,50 m über NN und im Osten bei 47,0 m bzw. 46,50 m über NN. Der Kläger \nverfüllte das Grundstück jedoch zwischen drei und vier Metern höher als die \nursprüngliche Geländeoberfläche. Er verwandte hierzu Bauschutt verschiedener \nZusammensetzung, Plattenbruch sowie Gemische aus Boden- und Bauschutt.\n\n4\n\nDer Kläger setzte die Verfüllung seines Grundstücks auch über die bis zum \n31. Dezember 1995 befristete Geltungsdauer der Abgrabungsgenehmigung hinaus \nfort. Der Bedienstete X1 der Beklagten kontrollierte regelmäßig, d. h. öfter als einmal \nim Quartal, das klägerische Grundstück (Beiakte Heft 1 Bl. 107). Als technischer \nAngestellter der Beklagten war er hierfür zuständig. Er beanstandete die \nVerfüllungen nicht, sondern hielt später als Ergebnis in einem zusammenfassenden \nVermerk im Nachhinein fest: „OK\". Ein Grundstücksnachbar, Herr I1 jun., sagte dazu \naus, dass er Herrn X1 des Öfteren auf das Verfüllmaterial und die Verfüllhöhe \nangesprochen habe, dieser aber alles als genehmigungskonform bezeichnet habe \n(Beiakte Heft 1 Bl. 100). Nach Aussage des Klägers hatte Herr X1 die Füllhöhe und \ndie abweichenden Füllmaterialien jeweils mündlich erlaubt.\n\n5\n\nDie Staatsanwaltschaft Duisburg hat am 9. September 2003 gegen den Kläger \nwegen dieses Geschehens beim Amtsgericht Duisburg (Az. 44 Ds 638/03) Anklage \nwegen unerlaubten Betreibens einer Abfallentsorgungsanlage (§ 327 \nStrafgesetzbuch) und gegen Herrn X1 Anklage wegen Beihilfe hierzu (§ 27 \nStrafgesetzbuch) erhoben. Das Strafverfahren ist derzeit noch anhängig, aber derzeit \nbis zur verwaltungsgerichtlichen Entscheidung in diesem Verfahren vorläufig \neingestellt.\n\n6\n\nDie Beklagte hörte den Kläger unter dem 20. August 2001 zu der beabsichtigten \nOrdnungsverfügung an. Nach zwischenzeitlichen Verhandlungen bot der Kläger \nohne Anerkennung einer Rechtspflicht an, sich mit 30.000 Euro an der \nGrundwasseruntersuchung und der Geländeabtragung zu beteiligen. Da die Beklagte \nfürchtete, dass höhere Kosten entstehen würden, lehnte sie im Hinblick auf eine ihrer \nAnsicht nach ungerechtfertigte Belastung der öffentlichen Hand den Vorschlag ab. \nAm 14. März 2002 erließ die Beklagte die angegriffene Ordnungsverfügung. Den \nhiergegen erhobenen Widerspruch wies die Bezirksregierung E mit \nWiderspruchsbescheid vom 21. Januar 2003 zurück.\n\n7\n\nAm 20. Februar 2003 hat der Kläger Klage erhoben.\n\n8\n\nDer Kläger macht geltend, die Abtragungs-, Entsorgungs- und \nRekultivierungsanordnung verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, \nweil der Beklagten-Bedienstete X1 das Grundstück regelmäßig kontrolliert habe, die \nhöhere Auffüllung auf dem südlichen Grundstücksteil schon im Jahr 1995 \nabgenommen habe und ihm stets mündlich versichert habe, es sei alles in Ordnung. \nAuch sei nicht beanstandet worden, dass die Verfüllung über die zeitliche Geltung \nder Abgrabungsgenehmigung hinaus fortgeführt worden sei. Das sei auch anderen \nBediensteten der Beklagten bekannt gewesen, etwa Herrn C. Die Beklagte könne \nsich deswegen nicht auf eine fehlende Schriftform der Aussagen des Herrn X1 \nberufen. Wegen der Existenzgefährdung des Klägers sei eine Berufung aus Treu und \nGlauben rechtsmissbräuchlich. Jedenfalls sei der geltend gemachte Anspruch der \nBeklagten verwirkt.\n\n9\n\nWeiter macht der Kläger geltend, die Ordnungsverfügung sei an den falschen \nAdressaten ergangen, weil der Betrieb mit Vertrag vom 28. März 1990 an die Söhne \ndes Klägers verpachtet worden sei. Der Pachtvertrag sei der Beklagten auch mit \nSchreiben vom 21. Oktober 2001 übersandt worden. Die Abgrabungsgenehmigung \nsei deswegen auf die Söhne übergegangen.\n\n10\n\nSchließlich sei der Kläger nicht in der Lage, die finanzielle Belastung zu tragen, \nwelche durch die verfügten Maßnahmen ausgelöst würden. Der Kläger schätzt, dass \nKosten in Höhe von rund 100.000 Euro auf ihn zukämen. Dies würde ihn in die \nInsolvenz treiben und sieben Arbeitsplätze vernichten.\n\n11\n\nDer Kläger beantragt,\n\n12\n\ndie Ordnungsverfügung der Beklagten vom 14. März 2002 \nund den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid der \nBezirksregierung E vom 21. Januar 2003 aufzuheben.\n\n13\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nDie Beklagte meint, die Billigung der nach dem 31. Dezember 1995 erfolgten und \nüber die zugelassene Höhe hinausgehende Verfüllung durch ihre Bediensteten sei \nunerheblich, weil das Abgrabungsgesetz NRW für eine Genehmigung die Schriftform \nvoraussetze, es aber nur mündliche Äußerungen gegeben habe. Ihre Bediensteten \nseien außerdem lediglich technische Sachbearbeiter ohne Vertretungsmacht \ngewesen. Schutzwürdiges Vertrauen habe der Kläger nicht aufbauen können, weil er \nseit vielen Jahren im Abgrabungswesen tätig sei. Auch früher habe er mehrmals \nschriftlich um eine Verlängerung der Abgrabungsgenehmigung bei der \nBezirksregierung nachgesucht. Deswegen sei ihm bewusst gewesen, dass die bloße \nmündliche Billigung durch einen Mitarbeiter der Beklagten nicht ausreichend sein \nkonnte, um eine weitere Verfüllung zu legalisieren. Aus demselben Grund scheide \neine Verwirkung des mit der Ordnungsverfügung Verlangten aus. Außerdem habe \nder Kläger Abfälle verfüllt, die in der Abgrabungsgenehmigung nicht zugelassen \ngewesen seien.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und \nder Strafakte des Amtsgerichts Duisburg (44 Ds 638/03) ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n19\n\nDie angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in \nseinen Rechten, § 113 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung\n\n20\n\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), \nzuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) - im \nFolgenden: VwGO.\n\n21\n\nDie mit der angegriffenen Ordnungsverfügung aufgegebene Abtragung der zu \nhoch verfüllten Bodenmassen und die Entsorgung der abgetragenen Bodenmassen \nfinden ihre Rechtsgrundlage in §§ 21, 27 des Gesetzes zur Förderung der \nKreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von \nAbfällen\n\n22\n\n(KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert \ndurch Art. 69 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322),\n\n23\n\nvgl. insoweit Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, \nBeschluss vom 20. Februar 2001 - 20 B 1667/00 -; Spoerr, in: \nBrandt/Ruchay/Weidemann - Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (München; \nStand: 1. August 2000), § 27 KrW-/AbfG, Rn. 64.\n\n24\n\nDie Ordnungsverfügung ist formell rechtmäßig. Die Beklagte war für die \nAnordnung nach § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG, § 34 Abs. 1 des Abfallgesetzes für das \nLand Nordrhein-Westfalen\n\n25\n\n(LAbfG) vom 21. Juni 1988 (GV NRW S. 250), zuletzt geändert durch Gesetz \nvom 9. Mai 2000 (GV NRW S. 439)\n\n26\n\nin Verbindung mit § 1 Abs. 1 und Ziffer 31.1.10, 31.1.31.1 Nr. 4b des \nVerzeichnisses der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet \ndes technischen Umweltschutzes\n\n27\n\n(ZustVOtU) vom 14. Juni 1994 (GV NRW S. 360), zuletzt geändert durch \nVerordnung vom 21. März 2000 (GV NRW S. 364)\n\n28\n\nzuständig. Die streitgegenständliche Anordnung dient der Durchführung des \nKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. Die erforderliche Anhörung (§ 28 Abs. 1 \nVwVfG NRW) des Klägers wurde am 20. August 2001 vorgenommen.\n\n29\n\nDie Ordnungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig. § 27 Abs. 1 S. 1 KrW-\n/AbfG statuiert den Grundsatz des abfallrechtlichen Anlagenzwanges. Danach dürfen \nAbfälle zum Zwecke der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder \nEinrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder abgelagert \nwerden. Bei dem klägerischen Grundstück handelt es sich hinsichtlich der \nabzutragenden und zu entsorgenden Abfälle nicht um eine abfallrechtlich \nzugelassene Anlage. Bei der Verfüllung einer ausgebeuteten Grube mit Abfällen \nhandelt es sich um die Entsorgung in einer ortsfesten Abfallentsorgungsanlage,\n\n30\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom \n20. Januar 1995 - 10 A 2429/92, in: NVwZ-RR 1995, 441; Oberverwaltungsgericht \nfür das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Juli 1991 - 15 A 2054/88, in: \nNWVBl 1992, 58 bestätigt Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom \n15. November 1991 - 4 B 191.91 (n.v.).\n\n31\n\nDer Kläger muss die zu hoch verfüllten und aus nicht zugelassen Abfällen \nbestehenden Bodenmassen abtragen und sie anderweitig entsorgen. Die mit der \nAbgrabungsgenehmigung erlaubte Wiederverfüllung des Abgrabungsgrundstücks \nbeinhaltet zwar nach § 7 Abs. 3 S. 2 des Gesetzes zur Ordnung von \nAbgrabungen\n\n32\n\n(Abgrabungsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom \n23. November 1979 (GV NW S. 922), zuletzt geändert durch Art. 87 d des \nGesetzes vom 25. September 2001 (GV NW S. 708) - AbgrG NRW -\n\n33\n\ndie Anlagengenehmigung nach dem Abfallrecht (§ 7 Abs. 3 S. 2 AbgrG NRW \nverweist auf § 32 Abs. 2 KrW-/AbfG, dabei dürfte es sich aber um ein \nRedaktionsversehen handeln, da in Abs. 3 die Genehmigung geregelt ist). Diese \nerstreckte sich aber nur auf die zugelassene Verfüllhöhe und die erlaubten \nVerfüllmaterialien.\n\n34\n\nEine darüber hinausgehende schriftliche Genehmigung besaß der Kläger nicht. \nEine förmliche Genehmigung verlangen aber sowohl das nordrhein-westfälische \nAbgrabungsrecht (§ 4 Abs. 5 S. 1 AbgrG NRW) als auch der abfallrechtliche § 31 \nAbs. 3 KrW-/AbfG, da es auf die formelle Legalisierung des Vorhabens durch \nAnlagenzulassung ankommt. Das (förmliche) Zulassungserfordernis einer \nAbfallbeseitigungsanlage als Verbot mit Erlaubnisvorbehalt bedeutet, dass alles \nuntersagt ist, was nicht ausdrücklich gestattet ist,\n\n35\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Dezember 1989 - 7 C 35/87, in: \nBVerwGE 84, 220 (224) (zum Immissionsschutzrecht); Bundesgerichtshof, Urteil \nvom 17. Mai 2002 - V ZR 123/01, in: NJW 202, 3237 (zum Abfallrecht); Paetow, in: \nKunig/Paetow/Versteyl, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, 2. Auflage (2003), \n§ 31 Rn. 14.\n\n36\n\nAuch im allgemeinen Verwaltungsrecht gilt der Grundsatz, dass die Verletzung \ndes gesetzlichen Schriftformerfordernisses grundsätzlich ein so schwerer Fehler \neines Verwaltungsakts ist, dass Nichtigkeit eintritt,\n\n37\n\nKopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl. (2000), § 7 Rn. 44 mit weiteren Nachweisen \nder Rechtsprechung.\n\n38\n\nKnapp zusammengefasst gibt es bei der Abfallbeseitigung ohne formelle \nLegalität keine materielle Rechtmäßigkeit,\n\n39\n\nvgl. Sendler, Bestandsschutz im Wirtschaftsleben, in: WiVerw 1993, 235 \n(279).\n\n40\n\nBei den zu hoch verfüllten Bodenmassen handelt es sich um Abfälle im Sinne \ndes § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG. Abfälle sind danach alle beweglichen Sachen, die unter \ndie in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, \nentledigen will oder entledigen muss. Allerdings hat die Aufzählung in Anhang I \nwegen der Auffanggruppen Q 14 und Q 16 keine konstitutive, sondern nur eine \ndeskriptive bzw. deklaratorische Bedeutung für den Abfallbegriff,\n\n41\n\nständige Rechtsprechung der erkennenden Kammer, siehe nur \nVerwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 2. Dezember 2003 - 17 K 6449/01; vgl. \nauch Petersen/Rid, Das neue Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, in: NJW 1995, \n7, 9.\n\n42\n\nBei den Produktionsrückständen, dem Bauschutt verschiedener \nZusammensetzung, dem Plattenbruch sowie den Gemischen aus Boden- und \nBauschutt, welche zur Verfüllung eingesetzt wurden, handelt es sich um Abfall in \ndiesem Sinne.\n\n43\n\nSelbst unter dem Regime des engeren Abfallbegriffs des § 1 Abs. 1 Abfallgesetz \na. F.\n\n44\n\nAbfallgesetz vom 27. August 1986\n\n45\n\nwurde unsortierter Bauschutt vom Bundesverwaltungsgericht als Abfall \nqualifiziert,\n\n46\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. Juni 1993 - 7 C 11/92, in: BVerwGE \n92, 353.\n\n47\n\nDiese Entscheidung hat unter Geltung von § 3 KrW-/AbfG umso mehr Gültigkeit, \nals es auf die Gefährlichkeit der Stoffe für ihre Einordnung als Abfall im Sinne des \nKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes nicht ankommt,\n\n48\n\nvgl. beispielhaft Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom \n18. April 2002 - Rs. C-9/00 (Palin Granit), in: DVBl 2002, 827, 830 Tz. 47 ff.\n\n49\n\nBedenken dagegen, dass die in das Grundstück eingebrachten \nProduktionsrückstände aus der Betonrohrherstellung, Plattenbruch sowie Gemische \naus Boden- und Bauschutt wegen der Entledigungspflicht des Klägers als Abfälle \neinzustufen sind, bestehen nicht.\n\n50\n\nBei den abzutragenden Bodenmassen handelt es sich auch um die von § 3 \nAbs. 1 KrW-/AbfG vorausgesetzten beweglichen Sachen. Die Bodenmassen, welche \nauf den bei der Akte befindlichen Lichtbildern abgebildet sind, stellen bewegliche \nSachen in diesem Sinne dar. Ob der Begriff der beweglichen Sache in § 3 Abs. 1 \nKrW-/AbfG streng sachenrechtlich (§§ 90, 93 ff. BGB) oder vielmehr im \nGesetzeszusammenhang spezifisch abfallrechtlich ausgelegt werden muss, ist \nderzeit noch nicht abschließend entschieden. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof \nhat für Verfüllungen einer Kiesgrube\n\n51\n\nHessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 3. Februar 1986 \n- IX TH 120/82, in: NVwZ 1986, 662 (zum AbfG a. F.).\n\n52\n\nund darüber hinausgehend der Bayerische Verwaltungsgerichtshof allgemein \nvertreten, dass die einmal bestehende abfallrechtliche Beseitigungspflicht nicht \ndadurch entfällt, dass durch Naturvorgänge wie Verwachsen die Beweglichkeit des \neinstmals zweifellos gegebenen Abfalls entfällt,\n\n53\n\nvgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München, Beschluss vom \n21. November 1988 - 20 CS 88.2324, in: NVwZ 1989, 681 zur Verfüllung einer \nSandgrube.\n\n54\n\nNach teilweise geäußerter Auffassung in der Literatur entfällt bei Bodenmassen, \ndie fest mit dem Grundstück verwachsen sind, deren Eigenschaft, bewegliche \nSachen im Sinne des Abfallrechts zu sein,\n\n55\n\nPaetow, Das Abfallrecht als Grundlage der Altlastensanierung, in: NVwZ 1990, \n510 (511 f.); Schink, Abfallrechtliche Probleme der Sanierung von Altlasten, in: \nDVBl 1995, 1149 (1151); Scheier, 228. Kolloquium des Instituts für das Recht der \nWasserwirtschaft an der Universität Bonn am 18. Mai 1984 (Referat), in: ZfW 1984, \n333 (334).\n\n56\n\nDiese Ansicht kann für sich in Anspruch nehmen, auf ein einheitliches \nVerständnis des Begriffs der beweglichen Sache im Bürgerlichen Recht und im \nAbfallrecht hinzuwirken. Diesem Anliegen nach einheitlicher Terminologie stehen \nallerdings in praktischer Hinsicht erhebliche Vollzugsunsicherheiten gegenüber, wenn \ndie Abfalleigenschaft von Bodenmassen von der Wurzeltiefe der aufstehenden \nPflanzen abhängig zu machen ist.\n\n57\n\nDas Bundesverwaltungsgericht hat bislang lediglich festgestellt, dass \nBodenmassen, die aus- oder abgegraben sind, bewegliche Sachen sind\n\n58\n\nvgl. zu ausgebaggertem, durch Flüssigkeiten verunreinigten Erdreich \nBundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 1998 - 7 B 211/98, in: \nNVwZ 1999, 421; Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20. Oktober 1987 \n- 7 C 87/86, in: NVwZ 1988, 1126 (jeweils zum AbfG a. F., das aber ebenfalls eine \nbewegliche Sache voraussetzte).\n\n59\n\nSobald die Bodenmassen entsprechend Ziffer 1 der angegriffenen \nOrdnungsverfügung einmal abgetragen sind und außerhalb des klägerischen \nGrundstücks entsorgt werden müssen, handelt es sich nach allen Ansichten um \nbewegliche Sachen.\n\n60\n\nDie Kammer neigt hinsichtlich der erst noch abzutragenden Massen der vom \nHessischen und vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vertretenen weiteren \nAuslegung des Abfallbegriffs zu. Eine Entscheidung zwischen den Ansichten ist \nallerdings aus tatsächlichen Gründen nicht erforderlich. Denn die vom Kläger \nabzutragenden Bodenmassen stellen auch solange sie noch auf dem Grundstück \naufgehäuft sind, bewegliche Sachen dar. Das ergibt sich aus den zur Akte gereichten \nLichtbildern der Beklagten. Hierauf ist deutlich zu erkennen, dass die aufgehäuften \nund abzutragenden Bodenmassen am 18. Mai 2001 - dem Datum der Aufnahmen - \nnoch ganz überwiegend unbewachsen sind. Selbst wenn bis zum - rechtlich \nmaßgeblichen - Zeitpunkt des Ergehens der Widerspruchsentscheidung im \nJanuar 2003 eine oberflächliche Vegetation entstanden sein sollte, reicht diese \nwegen der kurzen Wuchszeit von rund 20 Monaten nicht aus, um im Sinne der \nLiteraturmeinung aus den aufgehäuften beweglichen Sachen unbewegliche \nGrundstücksbestandteile im Abfallrechtssinne zu machen. Auch die erst am \n25. März 2004 gefertigten Lichtbilder lassen lediglich eine oberflächliche Grasnarbe \nerkennen.\n\n61\n\nBei dem Grundstück des Klägers handelt es sich - soweit die Pflichten aus der \nOrdnungsverfügung reichen - nicht um eine genehmigte Abfallentsorgungsanlage. \nDie Abgrabungsgenehmigung war bereits abgelaufen, ließ darüber hinaus keine \nderart hohe Verfüllung zu und erlaubte nur streng begrenzte Arten von Abfällen zur \nVerfüllung.\n\n62\n\nDer Kläger hat aber unstreitig sein Grundstück mit Abfällen verfüllt, die in der \nAbgrabungsgenehmigung nicht zugelassen waren und diese Verfüllungen - ebenfalls \nunstreitig - bis zu 4 Meter höher ausführen lassen, als im Herrichtungsplan \nvorgesehen. Damit verstößt er nicht nur gegen abfallrechtliche Vorschriften, sondern \nauch gegen die Genehmigungspflicht von Abgrabungen, welche in § 3 Abs. 1 AbgrG \nNRW niedergelegt ist. Diese Genehmigungspflicht umfasst nach der Rechtsprechung \ndes Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen auch die Herrichtung \n(Rekultivierung) der Abgrabungsflächen. Dem tritt die erkennende Kammer bei,\n\n63\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom \n10. März 1982 - 11 A 1910/80, in: OVGE 36, 110 (112): „§ 3 Abs. 1 AbgrG \nunterwirft seinem Wortlaut nach nur die Abgrabung der Genehmigung. Hieraus zu \nfolgern, § 3 Abs. 1 und 2 AbgrG gelte nur für die Abgrabung im eigentlichen Sinne, \nnicht aber für die Herrichtung, wäre ein Fehlschluss\".\n\n64\n\nWegen dieses Verstoßes gegen das Genehmigungserfordernis des AbgrG NRW \nkonnte die Beklagte als Kreisordnungsbehörde dem Kläger die Abtragung der \nBodenmassen nicht nur nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, sondern - \nunabhängig von der Abfalleigenschaft der Bodenmassen - auch als erforderliche \nMaßnahme nach § 8 Abs. 3 S. 1 AbgrG NRW aufgeben. Sie hat sich auf letztere \nRechtsgrundlage nicht gestützt. Dies hätte ihr aber als weitere rechtliche Möglichkeit \noffengestanden. § 8 Abs. 3 S. 1 AbgrG NRW steht damit der Beklagten als weitere \nErmächtigungsgrundlage neben den abfallrechtlichen §§ 27, 21 KrW-/AbfG zur \nSeite.\n\n65\n\nDa das Verwaltungsgericht die angegriffene Verfügung umfassend auf ihre \nRechtmäßigkeit hin überprüft und die im Rahmen des Ermessens anzustellende \nErwägungen bei beiden Ermächtigungsgrundlagen gleichartig ausfallen, steht einer \nAnwendung des § 8 Abs. 3 S. 1 AbgrG NRW ein rechtliches Hindernis nicht \nentgegen.\n\n66\n\nDer Kläger ist als Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich die abzutragenden \nAblagerungen befinden, richtiger Adressat der Ordnungsverfügung des Beklagten, \nweil er als Grundstückseigentümer Abfallbesitzer im Sinne des § 3 Abs. 6 KrW-/AbfG \n(in ordnungsrechtlicher Begrifflichkeit: Zustandsstörer) der Bodenmassen ist. Ihn \ntreffen somit die abfallrechtlichen Entsorgungspflichten. Es mag neben dem Kläger \nauch noch seine Söhne als weitere entsorgungspflichtige Abfallbesitzer gegeben \nhaben. Wenn sich die Behörde aber an den Grundeigentümer hält, der gleichzeitig \nderjenige ist, der die Verfüllung über lange Zeit in der Vergangenheit betrieben hat, \nweil sie ihn am ehesten für geeignet hält, die aufgetretene Gefahr zu beseitigen, ist \nhierin ein Ermessensfehler nicht zu erkennen.\n\n67\n\nDer Kläger konnte darüber hinaus auch als Adressat der Abbaugenehmigung \naus dem Jahr 1987 von der Beklagten für die Abtragung in Anspruch genommen \nwerden. Er hat den Antrag auf Erteilung der Abbaugenehmigung gestellt und war \ninsofern Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 AbgrG NRW. Demgemäß ist er nach \n§ 2 Abs. 1 und Abs. 3 AbgrG NRW zur Herrichtung verpflichtet, das heisst zur \nRekultivierung gemäß dem der Genehmigung beigegebenen Herrichtungsplan.\n\n68\n\nDer Einwand des Klägers, er sei der falsche Adressat der Ordnungsverfügung, \nweil er seinen Betrieb im Jahr 1990 an seine Söhne verpachtet habe, greift nicht \ndurch. Nach § 7 Abs. 2 S. 2 AbgrG NRW wirkt die Genehmigung für und gegen den \nRechtsnachfolger des Antragstellers. Nach der Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zur Übergangsfähigkeit \neiner solchen Genehmigung prägt die Abgrabungsgenehmigung - im Gegensatz zur \nBaugenehmigung - das höchstpersönliche Merkmal der Bonität (§ 10 S. 1 AbgrG \nNRW) des Unternehmers. Es verlöre seinen Sinn, wenn der Unternehmer es ohne \nMitwirkung der Genehmigungsbehörde in der Hand hätte, durch privatrechtliche \nVereinbarung den Genehmigungsinhaber auszuwechseln,\n\n69\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom \n7. November 1995 - 11 A 5922/94, in: OVGE 45, 120.\n\n70\n\nEs spricht deswegen vieles dafür, dass ein bloßer Pachtvertrag eine \nRechtsnachfolge in diesem Sinne nicht begründet. Die Frage kann indes vorliegend \noffen bleiben, weil sich aus dem Pachtvertrag des Klägers mit seinen Söhnen nicht \nergibt, dass auch die Genehmigung, welche dem Kläger selbst erteilt wurde, auf \ndessen Söhne übergehen sollte. Dementsprechend hat der Kläger die Verpachtung \nder Genehmigungsbehörde auch nicht angezeigt. Es spricht vielmehr alles dafür, \ndass der Kläger auch nach dem internen Rechtsverhältnis bis zum Ablauf der \nGenehmigungsdauer weiterhin Genehmigungsinhaber sein sollte. Denn obwohl der \nPachtvertrag aus dem März des Jahres 1990 stammt, beantragte der Kläger selbst - \nnicht seine bereits pachtenden Söhne - sowohl im August 1990 als auch im \nJanuar 1994 die Verlängerung der Abgrabungsgenehmigung,\n\n71\n\nBeiakte Heft 1 Bl. 16 ff.\n\n72\n\nDen Verlängerungsanträgen wurde - vom Kläger unbeanstandet - durch \nGenehmigungen an ihn entsprochen. Der Kläger selbst führte nach seinem eigenen \nVortrag und nach dem Akteninhalt auch stets selbst die Verhandlungen, und zwar \nsowohl während der Verfüllphase, die über den genehmigten Zeitpunkt hinausging, \nals auch im Verlauf des streitgegenständlichen Ordnungsverfahrens.\n\n73\n\nEine Übertragung der Genehmigung im Verlaufe des hier zu entscheidenden \nordnungsrechtlichen Verfahrens an die Söhne des Klägers scheidet aus. Die Vorlage \neines (nicht unterzeichneten) Exemplars des Pachtvertrages bei der Beklagten am \n25. Oktober 2001,\n\n74\n\nBeiakte Heft 1 Bl. 184,\n\n75\n\nkann einen solchen Übergang nicht jetzt noch herbeiführen, da die Befristung der \nGenehmigung bereits vor mehr als fünf Jahren, am 31. Dezember 1995, ausgelaufen \nwar,\n\n76\n\nzum Geltungsablauf einer Abgrabungsgenehmigung vgl. \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom \n13. Mai 1994 - 10 A 2224/89 (n.v.).\n\n77\n\nSie entfaltet nur noch Nachwirkungen in der Form der Herrichtungsauflagen. Da \nder Kläger bis zum Ablauf der Genehmigung Unternehmer im Sinne des \nAbgrabungsgesetzes NRW war, treffen ihn auch die abgrabungsrechtlichen \nHerrichtungspflichten, welche sich spätestens mit dem Ende der genehmigten \nAustonung aktualisierten. U. a. diese werden durch Ziffer 1 der angegriffenen \nOrdnungsverpflichtung durchgesetzt. Aus der Bonitätsprüfung ergibt sich, dass das \nAbgrabungsgesetz NRW auf die Person des Berechtigten erheblichen Wert legt. \nKönnte der sich nach erfolgter Bodenausbeutung der ggfs. kostenintensiven \nRekultivierung entziehen, indem er die Genehmigung ohne Zustimmung der Behörde \nübertragen könnte, liefe der durch diese Prüfung gewährleistete Schutz der \nAllgemeinheit vor ungerechtfertigter finanzieller Belastung leer.\n\n78\n\nDer Kläger ist in seiner Eigenschaft als Eigentümer des Grundstücks darüber \nhinaus zur Duldung (§ 2 Abs. 2 AbgrG NRW) und subsidiär auch zur Herrichtung (§ 2 \nAbs. 3 AbgrG NRW) verpflichtet.\n\n79\n\nAnhaltspunkte dafür, dass die aufgegebene Abtragung, welche der Kläger mit \nden in seinem Betrieb vorhandenen Maschinen ausführen kann, ermessensfehlerhaft \noder unverhältnismäßig belastend wirken, sind nicht ersichtlich. Dem pauschalen \nVortrag des Klägers, die Kosten der Gesamtmaßnahme würden ihn in die Insolvenz \ntreiben, war insofern nicht weiter nachzugehen.\n\n80\n\nDie Beklagte verstößt nicht gegen den Vertrauensgrundsatz, wenn sie den \nKläger zur Abtragung der überhöhten und aus nicht zugelassenen Materialien \nbestehenden Bodenmassen anhält. Die - als erfolgt unterstellten - mündlichen \nAuskünfte des Herrn Wittkampf und ggfs. die Kenntnis der Herren C und G1 von der \nVerfüllhöhe sind nicht geeignet, ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers zu \nbegründen.\n\n81\n\nDer Vertrauensgrundsatz hat im Verwaltungsrecht zwar nur eine exemplarische \ngesetzliche Kodifizierung erhalten (z. B. in § 48 Abs. 2 VwVfG). Die \nverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung erkennt ihn jedoch seit langem als \nallgemeines Rechtsinstitut an,\n\n82\n\nvgl. nur Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. August 1961, Az: \nIV C 86.58, in: BVerwGE 13, 28 (32 ff.)\n\n83\n\nVertrauensschutz genießt danach nur derjenige, der sich berechtigt darauf \nverlassen hat und schutzwürdig darauf verlassen durfte, dass die Behörde sich in \nbestimmter Weise verhalten wird. Ein solches schutzwürdiges Vertrauen ist beim \nKläger nicht festzustellen.\n\n84\n\nEs ist nicht feststellbar, dass der Kläger darauf vertraut hat, dass die Verfüllung \nmit den nicht zugelassenen Abfällen und noch dazu über die zugelassene Füllhöhe \nhinaus rechtmäßig war. Der Kläger hat deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er \nwusste, dass für die Abgrabung bzw. Verfüllung eine Genehmigung erforderlich war, \nindem er für die jeweils abgelaufene Abgrabungsgenehmigung schriftliche \nVerlängerungsanträge stellte. Der Kläger ging nach der Überzeugung der Kammer \ndemzufolge nicht davon aus, dass die beschriebene Verfüllung rechtmäßig war,\n\n85\n\nvgl. zur fehlenden Schutzwürdigkeit des Bürgers auf mündliche Auskünfte von \nBediensteten der Behörde in Fällen, in denen ihm bekannt ist, dass eine endgültige \n(schriftliche) Entscheidung erst noch ergehen muss: Bundesgerichtshof, Urteil vom \n16. Januar 1992 - III ZR 18/90, in: BGHZ 117, 83.\n\n86\n\nDer Kläger konnte weiterhin nicht schutzwürdig davon ausgehen, dass die \nBeklagte den rechtswidrigen Zustand dauerhaft dulden würde, ohne \nordnungsrechtlich einzugreifen. Nach dem Inhalt der Verwaltungsakte holte der \nKläger die „mündliche Zulassung\" der in der Abgrabungsgenehmigung nicht \ngenannten Abfälle bei Herrn X1 ein (Beiakte Heft 1 Bl. 103 ff.). Dem Kläger war \ndemzufolge klar, dass die Abweichung von der Abgrabungsgenehmigung \n(überhaupt) einer behördlichen Zulassung bedurfte. Da er selbst bereits zweifach \nschriftliche Verlängerungsanträge bzgl. der Abgrabungsgenehmigung gestellt und \njeweils schriftliche Genehmigungen erhalten hatte, wusste er, dass die Genehmigung \nnur schriftlich erteilt werden konnte (vgl. § 4 Abs. 5 S. 1 AbgrG NRW). Rechtlich \nschutzwürdiges Vertrauen darauf, dass die bloße Inkenntnissetzung des \nBediensteten Wittkampf der Beklagten (und ggfs. der soeben genannten weiteren \nBediensteten) ausreichend sei, hat der Kläger nicht gebildet.\n\n87\n\nAuch hinsichtlich der zu großen Verfüllhöhe ist ein schutzwürdiges Vertrauen des \nKlägers nicht feststellbar. Der Kläger wusste nach eigener Einlassung, dass die \nVerfüllung zu hoch war und dass es besondere Absprachen hierzu nicht gab (Beiakte \nHeft 1 Bl. 105). Dadurch, dass der Bedienstete X1, der eine exakte Höhenmessung \nnie vorgenommen hatte, dies bei seinen Kontrollbesuchen nicht beanstandet hatte, \nhat die Beklagte nicht zum Ausdruck gebracht, dass sie die so geartete Verfüllung als \ngenehmigungskonform anerkennen würde. Vielmehr stand nach der Aussage des \nKlägers auch aus seiner Sicht die Abnahme der Verfüllung durch die Beklagte noch \naus. In der laienhafter Parallelwertung zur zivilrechtlichen Abnahme (Anerkennung \nder Leistung als im Wesentlichen vertragsgemäß) erwartete der Kläger also noch die \nEntscheidung der Beklagten darüber, ob seine Verfüllung dem Rekultivierungsplan \nentsprach. Selbst nach eigener Aussage hatte er insofern ein schutzwürdiges \nVertrauen nicht gebildet.\n\n88\n\nAus denselben Gründen ist der ordungsrechtliche Anspruch der Beklagten auch \nnicht verwirkt, da die Verwirkung ebenfalls schutzwürdiges Vertrauen \nvoraussetzt,\n\n89\n\nvgl. zu den Tatbestandsvoraussetzungen der Verwirkung im öffentlichen \nRecht: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 7. Februar 1974 - III C 115.71, in: \nBVerwGE 44, 339.\n\n90\n\nAuch die vom Kläger angeführte Literaturäußerung,\n\n91\n\nWasmuth/Koch, Rechtfertigende Wirkung der behördlichen Duldung im \nUmweltstrafrecht, in: NVwZ 1990, 2434,\n\n92\n\nerkennt mündlichen Zusagen zu genehmigungsbedürftigen Betätigungen im \nUmweltrecht „per se keine Rechtswirkungen\" (a. a. O. S. 2438) zu. Rechtsfolgen \nleitet sie lediglich aus dem Vertrauensschutzgedanken her, welcher vorliegend aber \nunanwendbar ist, weil der Kläger schutzwürdiges Vertrauen nicht gebildet hat,\n\n93\n\nzum gleichen rechtlichen Ansatz: Rogall, Die Duldung im Umweltstrafrecht, in: \nNJW 1995, 922, 923.\n\n94\n\n§§ 27, 21 KrW-/AbfG und § 8 Abs. 3 S. 1 AbgrG NRW rechtfertigen mit \ndenselben Erwägungen auch die aufgegebene Entsorgung der dann abgetragenen \nAbfälle. Da das klägerische Grundstück keine zugelassene Abfallablagerungsanlage \n(mehr) ist, muss der Kläger die Abfälle anderweitig entsorgen, um seinen Pflichten \nals Abfallbesitzer zu genügen.\n\n95\n\nAuch die Ziffer 3 der angegriffenen Ordnungsverfügung ist rechtmäßig. Ohne \neigenen belastenden Inhalt formuliert sie lediglich die Anordnung von Ziffer 1 anders, \nweil die überhöhte und mit nicht zugelassenen Materialien erfolgte Verfüllung gegen \nden Herrichtungsplan verstößt. Im Übrigen wiederholt Ziffer 3 der \nOrdnungsverfügung lediglich die Auflagen der bestandskräftigen \nAbgrabungsgenehmigung. Eine zusätzliche (neue) Regelung trifft sie nicht.\n\n96\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit \n§§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.\n\n97","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287444","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-03-30/17-k-1199-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287444","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287444","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-03-30/17-k-1199-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287444","retrieved":"2026-07-09 03:05:33.889072+00:00"}}