{"status":"available","doknr":"OLD287527","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0325.15L382.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-03-25","aktenzeichen":"15 L 382/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anträge werden abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 325,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie am 6. Februar 2004 sinngemäß gestellten Anträge,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des \nAntragstellers gegen den Gebührenbescheid des \nAntragsgegners vom 26. Januar 2004 anzuordnen,\n\n4\n\nhilfsweise,\n\n5\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \nzu verpflichten, den Antragsteller bis zur Entscheidung über \nden Widerspruch vorläufig von der Pflicht zur Zahlung der mit \ndem Bescheid vom 26. Januar 2004 auf 650,00 Euro \nfestgesetzten Studiengebühr zu entbinden,\n\n6\n\nbleiben ohne Erfolg.\n\n7\n\nDas mit dem Hauptantrag verfolgte Rechtsschutzbegehren ist bereits unzulässig. \n\n8\n\nGemäß § 80 Abs. 6 S. 1 VwGO ist im Fall des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 VwGO \nder Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde einen \nAntrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Dabei \nmuss die Aussetzungsentscheidung bereits vor der Inanspruchnahme gerichtlichen \nRechtsschutzes getroffen worden sein,\n\n9\n\nvgl. hierzu: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. April 1996 - \n15 B 3499/95 -, NWVBl. 1997, 23,\n\n10\n\nweil das Aussetzungsverfahren nicht nur schlichte Voraussetzung für die \nsachliche Bescheidung des Rechtsschutzgesuchs, sondern eine Bedingung für den \nZugang zu den Gerichten darstellt, die durch diese Ausgestaltung entlastet werden \nsollen. Sie kann deshalb nach Prozessbeginn nicht mehr eintreten,\n\n11\n\nvgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. April 1996 - 15 B 3499/95 -, \na. a. O.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 26. November 1991 - 6 CS 91.5277 -, \nNVwZ 1992, 990; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. April 1992 - 12 B \n10465/92 -, NVwZ-RR 1992, 589.\n\n12\n\nGemessen daran ist der Antrag des Antragstellers bereits unzulässig. Bei der mit \nBescheid des Antragsgegners vom 26. Januar 2004 geforderten Studiengebühr \nhandelt es sich um die Anforderung einer öffentlichen Abgabe i. S. des § 80 Abs. 2 \nS. 1 Nr. 1 VwGO. Seinen gegen diesen Bescheid gerichteten, am 5. Februar 2004 \nbeim Antragsgegner eingegangenen Widerspruch, der entgegen § 80 Abs. 1 S. 1 \nVwGO keine aufschiebende Wirkung entfaltet, hat der Antragsteller zwar mit einem \nAntrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 S. 1 VwGO verbunden. \nDiesen hat der Antragsgegner jedoch nicht vor Inanspruchnahme gerichtlichen \nEilrechtsschutzes am 6. Februar 2004 beschieden. \n\n13\n\nDas Erfordernis der vor der Anrufung des Gerichts ergangenen, ablehnenden \nAussetzungsentscheidung ist auch nicht gemäß § 80 Abs. 6 S. 2 VwGO \nausnahmsweise entbehrlich. Der Antragsgegner hat weder ohne Mitteilung eines \nsachlichen Grundes in angemessener Frist nicht entschieden (§ 80 Abs. 6 S. 2 \nNr. 1 VwGO) noch droht dem Antragsteller die Vollstreckung (§ 80 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 \nVwGO).\n\n14\n\nDie Voraussetzungen der erstgenannten Ausnahmeregelung liegen nicht vor. \nNachdem der Antragsteller seinen Aussetzungsantrag am 5. Februar 2004 gestellt, \ndas Gericht sodann aber bereits am 6. Februar 2004 angerufen hat, hat er dem \nAntragsgegner faktisch die Möglichkeit entzogen, den Aussetzungsantrag vor der \nInanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes überhaupt zu bescheiden, sodass \neine unangemessen lange Nichtbescheidung i. S. d. § 80 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 VwGO \nbereits aus diesem Grund ausscheidet.\n\n15\n\nAuch der Tatbestand der weiteren Ausnahmeregelung des § 80 Abs. 6 S. 2 Nr. 2 \nVwGO ist nicht erfüllt. Eine Vollstreckung i. S. des § 80 Abs. 6 S. 2 Nr. 2 VwGO droht \ndem Antragsteller, der die Gebührenforderung entgegen der formularmäßig \nvorgefertigten Passage in seinem Widerspruchsschreiben noch nicht beglichen hat, \nnicht. Insbesondere ergibt sich die Situation einer unmittelbar bevorstehenden \nVollstreckung - mangels Anhaltspunkten für eine Vollstreckung nach §§ 1 ff VwVG - \nauch nicht aus einer drohenden zwangsweisen Exmatrikulation. Zwar ist die \nExmatrikulation von Studierenden im Anwendungsbereich des § 80 Abs. 6 S. 2 Nr. 2 \nVwGO einer Verwaltungsvollstreckung gleichzustellen, weil es Sinn und Zweck der \nVorschrift entspricht, den Gebührenschuldner jedenfalls dann nicht mehr auf das \nbehördliche Aussetzungsverfahren zu verweisen, wenn die Behörde droht, aus \nAnlass der nicht beglichenen Gebührenforderung für ihn nachteilige Rechtsfolgen zu \nsetzen,\n\n16\n\nvgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 2. Dezember 1999 - 7 CS 99.2013 -, \nBayVBl. 2000, 724 (725).\n\n17\n\nDie tatbestandlichen Voraussetzungen des § 70 Abs. 3 Buchst. c) des Gesetzes \nüber die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HG) vom 14. März 2000 \n(GV NRW S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz von 28. Januar 2003 (GV NRW \nS. 36), wonach ein Studierender exmatrikuliert werden kann, wenn er die zu \nentrichtenden Gebühren oder Beiträge trotz Mahnung und Fristsetzung mit \nAndrohung der Maßnahmen nicht entrichtet, sind indes nicht gegeben. Ungeachtet \ndes Umstandes, dass die Exmatrikulationsentscheidung damit im Ermessen der \nHochschule liegt, ist dafür, dass der Antragsteller unter Fristsetzung und Androhung \nseiner Exmatrikulation zwecks Zahlung der Gebühr gemahnt worden ist, nichts \nersichtlich.\n\n18\n\nDer danach bereits unzulässige Rechtsschutzantrag hat auch in der Sache \nkeinen Erfolg.\n\n19\n\nDie Rechtmäßigkeit der dem Bescheid vom 26. Januar 2004 zu Grunde \nliegenden Forderung des Antragsgegners nach einer Studiengebühr in Höhe von \n650 Euro ist bei der im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein \ngebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht ernstlich \nzweifelhaft (vgl. § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO). \n\n20\n\nRechtsgrundlage des Bescheides des Antragsgegners ist § 9 Abs. 1 S. 1 des \nGesetzes zur Einführung von Studienkonten und zur Erhebung von \nHochschulgebühren (Studienkonten- und -finanzierungsgesetz - StKFG), das als \nArtikel 2 Bestandteil des Gesetzes zur Aufhebung des Hochschulgebührengesetzes, \nzur Einführung von Studienkonten und zur Erhebung von Hochschulgebühren vom \n28. Januar 2003 (GV NRW S. 36) ist und gemäß Artikel 6 dieses Gesetzes seit \n1. Februar 2003 als dem Tag nach seiner Verkündung gilt. Diese Rechtsgrundlage ist \n- ebenso wie die weiteren im StKFG enthaltenen Regelungen zur Erhebung einer \nStudiengebühr für so genannte Langzeitstudenten - insbesondere aus \nverfassungsrechtlichen Gründen nicht zu beanstanden. Diesbezüglich wird auf den \nBeschluss der Kammer vom 11. März 2004 (15 L 370/04) Bezug genommen, in dem \nauf den Seiten 7 bis 17 Folgendes ausgeführt wird:\n\n21\n\n„Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die \nRechtmäßigkeit der Pflicht zur Entrichtung von Studiengebühren \nverfassungsrechtlich nicht ernstlich zweifelhaft. Obergerichtlich ist \nvielmehr weit gehend geklärt, dass eine durch ein \nStudienkontenmodell gewählte Ausgestaltung der Studiengebühr den \nVorgaben des Verfassungsrechts entspricht. Das \nBundesverwaltungsgericht,\n\n22\n\nvgl. Urteil vom 25. Juli 2001, 6 C 8/00, Neue Zeitschrift für \nVerwaltungsrecht (NVwZ) 2002, 206 ff.\n\n23\n\nhat hierzu festgestellt, dass die im \nLandeshochschulgebührengesetz des Landes Baden-Württemberg \nvom 5. Mai 1997 (BWGBl. S. 173) vorgesehene Studiengebühr, die \nStudierende dort zu entrichten haben, wenn ihr Bildungsguthaben \nverbraucht ist, weil das Studium länger als die Regelstudienzeit \nzuzüglich weiterer vier Studiensemester dauert, mit Bundes-, \ninsbesondere Bundesverfassungsrecht vereinbar ist. Soweit das \nStKFG und / oder die auf ihr beruhende RVO-StKFG NRW, gegen \nderen ordnungsgemäßes Zustandekommen rechtlich durchgreifende \nBedenken weder vorgetragen noch ersichtlich sind, im Vergleich zu \nden in Baden-Württemberg geltenden Vorschriften abweichende \nRegelungen enthält, erweisen sich diese bei summarischer Prüfung \nals ebenfalls verfassungsrechtlich wohl unbedenklich.\n\n24\n\nGemäß Art. 70 Abs. 1 GG ist der Landesgesetzgeber zur \nEinführung von Studiengebühren befugt. Der Bund hat in dem die \nallgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens (vgl. Art. 75 Abs. 1 \nNr. 1a GG) regelnden Hochschulrahmengesetz (HRG) in der zuletzt \ndurch Gesetz vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3138) geänderten \nFassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18) \nvon seiner Regelungsbefugnis diesbezüglich nur insoweit Gebrauch \ngemacht hat, als § 27 Abs. 4 S. 2 HRG bestimmt, dass das \nLandesrecht in besonderen Fällen Ausnahmen von dem Grundsatz \ndes § 27 Abs. 4 S. 1 HRG vorsehen kann, nach dem das Studium bis \nzu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss und für ein \nStudium in einem konsekutiven Studiengang, der zu einem weiteren \nberufsqualifizierenden Abschluss führt, studiengebührenfrei ist.\n\n25\n\nDas StKFG verstößt auch nicht gegen sonstige \nverfassungsrechtliche Grundsätze über die Wahrnehmung von \nGesetzgebungszuständigkeiten. Insbesondere trifft es mit der \nGebührenpflicht eines Studiums an nordrhein-westfälischen \nHochschulen keine Regelungen für Sachverhalte außerhalb \nNordrhein-Westfalens. Die nach § 6 Abs. 1 StKFG vorgesehene \nAnrechnung von Studienzeiten, die außerhalb des Landes an \nHochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes \nabsolviert worden sind, greift nicht regelnd in die \nGesetzgebungszuständigkeit anderer Bundesländer ein,\n\n26\n\nvgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 206.\n\n27\n\nDas StKFG widerspricht auch nicht dem verfassungsrechtlichen \nGebot, die Interessen des Bundes und der anderen Bundesländer zu \nberücksichtigen und diesen gegenüber eigene Interessen nicht \nmissbräuchlich wahrzunehmen. Dass Studierende durch die \nEinführung von Studiengebühren in Nordrhein-Westfalen in \nverfassungswidriger Weise bewogen werden sollen oder sich in \nnennenswerter Zahl dazu veranlasst sehen werden, das Studium an \nHochschulen anderer Bundesländer fortzusetzen,\n\n28\n\nvgl. zu diesem Prüfungsansatz: BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, \na. a. O.,\n\n29\n\nist weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich. Ebenso \nwenig verstößt das StKFG gegen die Grundsätze der \nFinanzverfassung (Art. 105 ff. GG), nach denen die \nSteuergesetzgebung weit gehend dem Bund obliegt. Die \nStudiengebühr ist als nichtsteuerliche Abgabe eine Gebühr im \nrechtstechnischen Sinne. Sie ist nicht wie eine Steuer \nvoraussetzungslos geschuldet. Ihre Erhebung knüpft vielmehr an die \nmit der Immatrikulation an einer Hochschule verbundene Möglichkeit \nan, deren Einrichtungen und Leistungen in Anspruch zu nehmen. \nDieser den Studierenden zu Gute kommende besondere Vorteil \nerlaubt es jedenfalls grundsätzlich, Studierende zum \nVorteilsausgleich an der Finanzierung der Kosten der Hochschule als \nöffentlicher Einrichtung zu beteiligen,\n\n30\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 207.\n\n31\n\nDie Einführung einer Studiengebühr für einen ersten \nberufsqualifizierenden Abschluss an einer Hochschule verletzt auch \nnicht die durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Berufsfreiheit. Das \ndanach allen Deutschen grundgesetzlich garantierte Recht, Beruf, \nArbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen, umfasst die \nGebührenfreiheit eines Studiums nicht,\n\n32\n\nBVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 207.\n\n33\n\nDie Pflicht zur Entrichtung von Studiengebühren nach Ablauf der \n1,5-fachen Regelstudienzeit lässt auch das Recht des Einzelnen \nunangetastet, ein Hochschulstudium seiner Wahl zu ergreifen, das \naus Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 \nAbs. 1 GG) und dem in Art. 20 Abs. 1 GG verankerten \nSozialstaatsprinzip folgt. Dieser Zulassungsanspruch steht dem \nEinzelnen nur unter dem Vorbehalt dessen zu, was er \nvernünftigerweise von der Gesellschaft verlangen kann. Deshalb ist \nauch der Gesetzgeber nicht gehindert, die Inanspruchnahme der \nHochschule als öffentliche Einrichtung ebenso wie die \nInanspruchnahme anderer öffentlicher Leistungen und Einrichtungen, \ndie regelmäßig eine Gebührenpflicht auslöst, künftig nicht mehr \ndauerhaft kostenfrei anzubieten; dies gilt jedenfalls dann, wenn die \nkonkrete Ausgestaltung der Studiengebühr dem Einzelnen \nungeachtet seiner sozialen Herkunft und anderer Umstände, die sich \nauf seine finanziellen Verhältnisse auswirken können, die Möglichkeit \nbelässt, ein an seinen Fähigkeiten ausgerichtetes Hochschulstudium \nzu absolvieren,\n\n34\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 207.\n\n35\n\nDiesen Anforderungen genügt das StKFG. Einerseits liegt nach \nder dem Entwurf des Gesetzes beigegebenen Begründung,\n\n36\n\nDrucksache des Landtags NRW 13/3023,\n\n37\n\nder Einführung der Studiengebühr die sachlich nachvollziehbare \nund damit rechtlich nicht zu beanstandende Erwägung zu Grunde, \ndass eine zeitlich unbegrenzte Inanspruchnahme von \nHochschulleistungen für ausnahmslos jedes Studium und jeden \nPersonenkreis angesichts der gesamtwirtschaftlichen Situation, der \nbegrenzten Ausbildungskapazitäten und der finanziellen Belastungen \nder Hochschulen finanzpolitisch nicht länger vertretbar ist und es \nbildungspolitisch gilt, einen Anreiz für stringentere und \nergebnisorientierte Studienverläufe zu schaffen. Andererseits bleiben \nnach dem StKFG das Erststudium für die Dauer von 200 SWS \nbegrenzt auf das 1,5-fache der Regelstudienzeit (§ 4 Abs. 2 S. 1 \nStKFG) sowie das Studium in einem konsekutiven \nMasterstudiengang (§ 1 Abs. 2 StKFG), hier allerdings nur nach den \neinschränkenden Regelungen des § 5 Abs. 2 RVO-StKFG NRW, \ngebührenfrei.\n\n38\n\nAngesichts dessen und der vorbenannten Zielsetzungen des \nStKFG verletzt im Übrigen die Einführung der Studiengebühr das \nGrundrecht aus Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG nicht, weil die betreffenden \nRegelungen den Anforderungen des Regelungsvorbehaltes nach \nArt. 12 Abs. 1 S. 2 GG genügen. Die Studiengebühr ist wie eine \nRegelung der Berufsausübung zu beurteilen. Sie stellt keine \nVoraussetzungen für den Zugang zum Studium auf, sondern \ngestaltet die Studienbedingungen. Als Berufsausübungsregelung ist \neine solche Studiengebühr verfassungsrechtlich nicht beanstanden, \nweil sie von vernünftigen Gründen des Gemeinwohls getragen \nwird,\n\n39\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 207 f.\n\n40\n\nDie mit der Studiengebühr verfolgte Intention, Studierende zu \neinem zügigen und zielgerichteten Hochschulstudium anzuhalten, ist \ndem Grunde nach verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, denn \nauch die Erhebung von Gebühren darf mit Lenkungszwecken \nverbunden sein,\n\n41\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 209.\n\n42\n\nDie Beschleunigung des Studiums als Lenkungszweck der \nStudiengebühr liegt auch im Interesse des Gemeinwohls,\n\n43\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 208.\n\n44\n\nDie durch das StKFG in Nordrhein-Westfalen eingeführte \nStudiengebühr wahrt ferner den rechtsstaatlichen Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit (Art. 20 Abs. 3 GG). Sie ist zur Erreichung des \nLenkungs- und Finanzierungszwecks geeignet und erforderlich. \nAußerdem stehen die Folgen, die mit ihr für die Studierenden \nverbunden sind, auch nicht außer Verhältnis zu den mit der \nEinführung der Studiengebühr verfolgten Zielen.\n\n45\n\nEs spricht schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung alles \ndafür, dass die Studiengebühr als ein Kostenfaktor des Studiums in \ndie Studienplanung eingeht und schon deswegen Studierende \nregelmäßig dazu anhält, das Studium nach Möglichkeit vor Eintritt \neiner Gebührenpflicht abzuschließen. Dass dies einem so großen \nTeil der Studierenden wegen ihrer finanziellen Situation verwehrt ist, \nund deshalb bei der insoweit gebotenen, einzelfallunabhängigen, \ngeneralisierenden Betrachtungsweise die Annahme gerechtfertigt \nerscheint, die Studiengebühr verfehle notwendig ihren \nLenkungszweck, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\n46\n\nZwecks Beschleunigung des Studiums steht auch ein milderes \nMittel als die Einführung einer Studiengebühr nicht zur Verfügung. \nAls solches kommt namentlich das Verbot einer Immatrikulation bei \nüberlanger Studiendauer nicht in Betracht, da diese Maßnahme die \nFortsetzung eines Studiums gänzlich unterbindet und in die \nStudienfreiheit weit gravierender eingreift als eine \nStudiengebühr,\n\n47\n\nvgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 208.\n\n48\n\nEbenso scheidet als milderes Mittel eine Regelung aus, die die \nErhebung einer Studiengebühr davon abhängig macht, dass keine \nNachweise über im jeweiligen Vorsemester erbrachte \nStudienleistungen geführt werden können. Sie liefe dem \ngesetzgeberisch verfolgten Zweck der Studiengebühr zuwider und \nwäre damit ungeeignet, ein zielstrebiges Studium mit einem \nAbschluss auf Grund des Studienguthaben zu fördern, weil mit ihr \nStudienleistungen honoriert würden, obwohl das Studium in \nangemessener Zeit nicht zu einem erfolgreichen Abschluss gebracht \nworden ist,\n\n49\n\nvgl. BVerwG, , Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 208 f.\n\n50\n\nAuch eine unzumutbare Belastung stellt die Studiengebühr für \nStudierende nicht dar. Das StKFG mit seinen ausdifferenzierten \nRegelungen über die Entstehung der Gebührenpflicht erlaubt \nentsprechend seiner Zielsetzung bei ziel- und regelgerechtem \nStudienverlauf einen ersten berufsqualifizierenden \nHochschulabschluss nach einem gebührenfreien Studium in einem \ndurch öffentliche Mittel finanzierten Hochschulstudiengang. Dabei \nträgt es besonderen Umständen, die sich aus dem gewählten \nStudienverlauf bzw. dem avisierten Studienabschluss selbst ergeben \nund / oder in der Person bzw. den Lebensumständen der \nStudierenden oder ihrem bestimmten Engagement für die \nHochschule oder die Studierendenschaft begründet sind, bei \nsummarischer Prüfung ausreichend Rechnung.\n\n51\n\nDas Erststudium und das konsekutive Studium in einem \nMasterstudiengang i. S. des § 1 Abs. 2 StKFG sind im Rahmen der \nverfügbaren Studienguthaben ebenso gebührenfrei (§ 4 Abs. 1 \nStKFG) wie das Zweitstudium, das für den angestrebten \nBerufsabschluss nach den berufsrechtlichen Regelungen erforderlich \nist (vgl. § 8 RVO-StKFG NRW). Zudem ist die zu Beginn eines \nStudiums durch Studierende oftmals benötigte Orientierungsphase \nberücksichtigt. Bei einem Wechsel des Studiengangs bis zu Beginn \ndes dritten Hochschulsemesters wird erneut ein vollständiges \nStudienguthaben gewährt (§ 2 Abs. 3 StKFG). Studierende, die aus \nwichtigem Grund beurlaubt sind, einen Anspruch auf Leistungen \nnach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz haben, ein \nintegriertes Praxis- oder Auslandssemester bzw. ihr praktisches Jahr \nnach der Approbationsordnung für Ärzte ableisten oder sich \nausschließlich in einem Promotionsstudium befinden, sind von der \nGebührenpflicht ebenso ausgenommen (§ 9 Abs. 1 S. 2 StKFG \ni. V. m. den §§ 9 Abs. 1 S. 3 StKFG, 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis \nNr. 5 RVO-StKFG NRW) wie Studierende, die sich in Form eines \nErgänzungsstudiums i. S. von § 88 Abs. 2 S. 1 HG gemäß § 97 Abs. \n2 S. 1 Buchst. b) HG auf die Promotion vorbereiten oder \nausschließlich in einem Studiengang immatrikuliert sind, der \ndrittmittelfinanziert ist und nicht von einer Hochschule getragen wird \n(§ 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 und Nr. 7 RVO-StKFG NRW). Während \ngemäß § 6 Abs. 1 S. 4 StKFG bei der Berechnung der (noch) \nverfügbaren Studienguthaben auf Antrag solche Hochschulsemester \nunberücksichtigt bleiben, für die bereits Studiengebühren entrichtet \nworden sind, wirken sich andere Umstände, die individuell begründet \nsind, das Studium verlängern können und deren Anerkennung im \nöffentlichen Interesse liegt, durch die Gewährung von \nBonusguthaben (§§ 5 StKFG, 9 RVO-StKFG NRW) nicht nachteilig \nauf die Zeiten eines gebührenfreien Studiums aus. Damit ist den \nSachverhalten, die bei generalisierender Betrachtungsweise im \nEinzelfall einen Studienabschluss innerhalb der Regelstudienzeit \nerschweren können, nicht nur durch die generelle Bemessung der \ngebührenfreien Zeit des für einen ersten berufsqualifizierenden \nHochschulabschluss erforderlichen Studiums auf das 1,5-fache der \nRegelstudienzeit ausreichend Rechnung getragen. Wenn auch in \nbegrenztem Umfang werden nämlich Bonusguthaben gewährt für die \nPflege und Erziehung minderjähriger Kinder (§ 5 Nr. 1 StKFG), für \ndie Mitwirkung als gewählte Vertreter in Organen der Hochschule, \nder Studierendenschaft oder der Studentenwerke bzw. die \nWahrnehmung des Amtes der Frauen- und \nGleichstellungsbeauftragten (§ 5 Nr. 2 und Nr. 3 StKFG) und auf \nGrund der studienzeitverlängernden Auswirkungen einer \nBehinderung oder schweren Erkrankung (§ 5 Nr. 4 StKFG). Andere \nUmstände, die entgegen der dem Gesetzgeber insoweit obliegenden \nEinschätzungsprärogative aus Rechtsgründen als weitere \nAusnahmetatbestände hätten Berücksichtigung finden müssen, sind \nweder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Verfassungsrechtlich \nunbedenklich ist es jedenfalls, dass der Gesetzgeber die \nAnerkennung sonstiger Lebenssachverhalte, die die mit ihnen \nverbundene Folge einer gebührenpflichtigen Studienzeitverlängerung \nals unbillige Härte erscheinen lassen, nicht als Ausnahme von der \nGebührenpflicht ausgestaltet hat, sondern als Tatbestand, der \ngemäß § 14 RVO-StKFG NRW auf Antrag den teilweisen oder \nvollständigen Erlass der Gebühr nach sich zieht. Ein derartiger \nRegelungsmechanismus wahrt die Grenzen des gesetzgeberischen \nErmessens und erlaubt und gebietet der Hochschule, die \neinzelfallabhängigen Konsequenzen des Härtefallgrundes auf den \nStudienverlauf durch eine entsprechende Minderung der Höhe der \nGebühr bis hin zu deren Erlass differenziert zu berücksichtigen.\n\n52\n\nEntgegen dem Antragsvorbringen spricht bei summarischer \nPrüfung nichts dafür, dass gemessen an den Zielsetzungen des \nStKFG und den rechtlichen Grenzen, die der Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit setzt, das Studienguthaben mehr als 200 SWS \nbzw. das 1,5-fache der Regelstudienzeit hätte umfassen müssen. \nInsbesondere lässt sich dies nicht aus dem Umstand ableiten, dass \nStudierende während des Studiums ihren Lebensunterhalt zum Teil \ndurch Aufnahme einer Arbeitstätigkeit (mit-)finanzieren. Soweit das \nStudium zum Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden \nStudienabschlusses i. S. des StKFG einer ersten Berufsausbildung \ndient, ist schon durch das Unterhaltsrecht und die sich aus dem \nBerufsausbildungsförderungsgesetz ergänzend ergebenden \nAnsprüche eine rechtlich ausreichende Finanzierung der Studienzeit \nsichergestellt. Im Ergebnis nichts anderes gilt auch für Studierende, \ndie sich erst nach Abschluss einer nicht an einer Hochschule \nabsolvierten Ausbildung entschließen, ein Hochschulstudium \naufzunehmen oder aus sonstigen Gründen keinen Anspruch auf \nUnterhaltsleistungen oder Leistungen nach dem \nBerufsausbildungsförderungsgesetz besitzen. Sie sind zwar im \nVergleich zu Studierenden, deren Hochschulstudium dem Erwerb \neines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses dient und die einen \nAnspruch auf finanzielle Unterstützung von dritter Seite besitzen, \nmateriell schlechter gestellt. Rechtlich unzumutbar ist aber auch \nihnen der Verweis auf das Studienguthaben nicht. Der \nNotwendigkeit, studienbegleitend einer Erwerbstätigkeit nachgehen \nzu müssen, ist bereits durch die Bemessung des Studienguthabens \nauf das maximal 1,5-fache der Regelstudienzeit rechtlich hinreichend \nRechnung getragen. Dass sich der existenzielle Lebensunterhalt \nStudierender bei einem Zeitaufwand für die Erwerbstätigkeit von der \nHälfte der Studienzeit tatsächlich nicht sichern lässt, ist weder \nvorgetragen noch sonst ersichtlich,\n\n53\n\nvgl. zur Rechtslage in Baden-Württemberg, nach der das \nBildungsguthaben die Regelstudienzeit zuzüglich vier Semester umfasst: \nBVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 209.\n\n54\n\nDie Regelungen des StKFG stehen auch mit dem \nGleichheitsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) in Einklang. Rechtlich nicht zu \nbeanstanden ist insbesondere, dass Auslandssemester und \nPraxissemester (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 StKFG) von der Gebührenpflicht \nausgenommen sind und nach einem abgeschlossenen \nLehramtsstudiengang das Studium im Studiengang Deutsch als \nZweitsprache / Interkulturelle Pädagogik unter den in § 11 Abs. 2 \nRVO-StKFG NRW bestimmten Voraussetzungen gebührenbefreit \nsind. Gleiches gilt, soweit Studierenden mit erstem \nberufsqualifizierenden Abschluss für bestimmte \nLehramtsstudiengänge ein weiteres Studienkonto zur Verfügung \ngestellt wird (§§ 9 Abs. 1 S. 2 StKFG, 11 Abs. 3 RVO-StKFG NRW) \nund Studienkonten von studierenden Angehörigen der A-, B- und \nC-Kader der nordrhein-westfälischen Olympiastützpunkte auf Antrag \npro Semester jeweils nur mit einer hälftigen Regelabbuchung \nbelastet werden (§ 11 Abs. 1 RVO-StKFG NRW). Die Privilegierung \nder Studierenden, die in die einzelnen Anwendungsbereiche der \nvorgenannten Regelungen fallen, erscheint bei summarischer \nPrüfung nicht willkürlich, sondern durch jeweils sachliche Gründe \ngerechtfertigt. Während im Auslandssemester befindliche \nStudierende regelmäßig keine Leistungen deutscher Hochschulen in \nAnspruch nehmen, liegt es angesichts der nach Einschätzung des \nNormgebers offenbar gegebenen Unterversorgung bestimmter \nSchulformen bzw. Schulfächer mit qualifiziertem Lehrpersonal im \nöffentlichen Interesse, durch einen Gebührenverzicht einen Anreiz \nfür das Studium bestimmter Studiengänge im Bereich der \nLehrerausbildung zu schaffen. Rechtlich zu beanstanden ist das \nebenso wenig wie die gebührenrechtliche Sonderbehandlung von \nStudierenden, die dem Olympiakader angehören. Dass sie \nStudienbelange teilweise hinter den Einsatz für ihr sportliches \nFortkommen zurückstellen, liegt im nationalen Interesse an einer \nmöglichst erfolgreichen Teilnahme bundesdeutscher Sportler bei \ninternationalen Sportwettkämpfen.\n\n55\n\nVerfassungsrechtlich unbedenklich erscheint auch der Umstand, \ndass gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 RVO-StKFG ein Auslandsstudium sowie \ndas Studium an (außer-)staatlichen deutschen \nBildungseinrichtungen, die nicht Hochschulen i. S. des HRG sind, \nund das Studium in einem ausschließlich drittmittelfinanzierten \nStudiengang (§ 3 Abs. 3 RVO-StKFG) in dem Umfang zum \nVerbrauch des Studienguthabens führen, in dem sie auf das an einer \nHochschule im Land Nordrhein-Westfalen aufgenommene oder \nfortgesetzte Studium angerechnet werden. Ebenso wenig wie der \nGesetzgeber gehindert ist, etwa das Studium Deutscher im Ausland \nund das Studium von Ausländern an deutschen Hochschulen durch \nSondertatbestände im Rahmen des Hochschulgebührenrechts zu \nfördern,\n\n56\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 209,\n\n57\n\nist er zur Schaffung von Tatbeständen verpflichtet, die trotz \nAnrechnung der an nichtstaatlichen Bildungseinrichtungen \nerbrachten Studien- und Prüfungsleistungen auf das Studium an \neiner nordrhein-westfälischen Hochschule die Berücksichtigung der \nbereits durchlaufenen Ausbildungszeit bei der Bemessung des \nStudienguthabens ausschließen. Eine solche Regelung würde \nvielmehr entgegen der Intention des StKFG keinen Anreiz bieten, \nauch ein solches Studium möglichst zielstrebig abzuschließen.\n\n58\n\nAuch der Höhe nach begegnet die Studiengebühr bei \nsummarischer Prüfung keinen verfassungsrechtlich durchgreifenden \nBedenken. Insbesondere ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass sie mit \n650 Euro je Semester dem Äquivalenzprinzip entspricht, das als \nGrundsatz mit Verfassungsrang ein grobes Missverhältnis zwischen \nder Gebühr und der öffentlichen Leistung verbietet, die sie abgelten \nsoll. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren lässt sich ein solches \nMissverhältnis jedenfalls nicht verifizieren. Es spricht vielmehr alles \ndafür, dass die in der Begründung zum Entwurf des StKFG \nenthaltene Feststellung,\n\n59\n\nvgl. Drucksache des Landtags NRW 13/3023,\n\n60\n\nzutrifft, nach der die semesterlichen Kosten des Landes für \nStudierende je Person die Gebührenhöhe von 650 Euro jedenfalls \nüberschreitet. Revisionsgerichtlich unbeanstandet geblieben,\n\n61\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 209,\n\n62\n\nist nämlich die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshof Baden-\nWürttemberg,\n\n63\n\nUrteil vom 6. April 2000, 2 S 1860/99, Deutsches Verwaltungsblatt \n(DVBl.) 2000, 1782 ff.,\n\n64\n\nder die nach dem Hochschulgebührengesetz für das Land \nBaden-Württemberg vorgesehene Studiengebühr von 1000 DM pro \nSemester mit der Begründung gebilligt hat, diese Gebührenhöhe \nliege angesichts der staatlichen Aufwendungen für die \nLehrleistungen offensichtlich in den Grenzen, die das \nÄquivalenzprinzip dem gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum \nsetze. Dass im Land Nordrhein-Westfalen die tatsächlichen \nVerhältnisse, nach denen der Finanzierungsaufwand für \nLehrleistungen je Semester zu bemessen ist, von den in Baden-\nWürttemberg festgestellten in einer Weise abweichen, die eine \nrechtliche Missbilligung der hier maßgeblichen Gebührenhöhe \nrechtfertigen, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.\n\n65\n\nDem Äquivalenzprinzip widerspricht auch nicht, dass eine zu \nentrichtende Studiengebühr alle Studierenden mit 650 Euro in der \nHöhe gleichmäßig trifft. Eine solche Regelung, die weder nach den \nkonkreten Kosten des belegten Studiengangs noch nach dem \nfinanziellen Aufwand differenziert, den Studierende nach ihrem \njeweiligen Studienfortschritt tatsächlich (noch) verursachen, ist \nsachlich gerechtfertigt. Einerseits verpflichtet das Äquivalenzprinzip \nnicht dazu, dem unterschiedlichen Maß der Nachfrage staatlicher \nLeistungen punktgenau Rechnung zu tragen. Der Gesetzgeber ist \ndanach vielmehr nur gehalten, in den Grenzen der Praktikabilität und \nWirtschaftlichkeit für eine möglichst gleiche Belastung aller \nGebührenpflichtigen Sorge zu tragen, was die Befugnis einschließt, \nGebühren aus Gründen der Vereinfachung des \nVerwaltungsaufwandes zu pauschalieren,\n\n66\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 210.\n\n67\n\nDiesen Anforderungen genügt die Bemessung der \nsemesterlichen Studiengebühr auf 650 Euro allem Anschein nach. \nEs spricht alles dafür, dass - entsprechend den tatsächlichen \nVerhältnissen in Baden-Württemberg - auch eine Studiengebühr in \ndieser Höhe selbst die Kosten weit unterschreitet, die Hochschulen \nfür die Bereitstellung von Lehrangeboten in besonders \nkostengünstigen Studiengängen entstehen. Im Übrigen ist der \nVorteil, der durch die Studiengebühr (teilweise) abgegolten werden \nsoll, gebührenrechtlich nicht dadurch bestimmt, dass Studierende \nLehrangebote, die die Hochschule zur Verfügung stellt, im Einzelfall \nauch tatsächlich in Anspruch nehmen, sondern durch das mit der \nImmatrikulation verbundene Recht, das Ausbildungsangebot der \nHochschule umfassend zu nutzen. Der Umfang des tatsächlich \nnachgefragten Ausbildungsangebots ist damit für die Bemessung der \nGebührenhöhe grundsätzlich rechtlich unerheblich,\n\n68\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 209.\n\n69\n\nEntgegen dem Antragsvorbringen kommt dem StKFG auch keine \nmit dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 1 GG) unvereinbare \nRückwirkung zu. Eine \"echte Rückwirkung\" bewirkt das Gesetz nicht, \nnachdem es keine Rechtsfolgen für die Zeit vor seiner Verkündung \nsetzt. Zwar knüpfen die Vorschriften des StKFG über den Verbrauch \nvon Studienguthaben an Sachverhalte an, die vor dem In-Kraft-\nTreten des Gesetzes am 1. Februar 2003 gelegen sind, weil § 6 \nAbs. 1 S. 2 StKFG bestimmt, dass Regelabbuchungen auch für jedes \nSemester vorgenommen werden, das vor dem \nSommersemester 2004 gelegen ist. Die Studiengebühr selbst wird \nindes gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 StKFG erstmalig zum \nSommersemester 2004 erhoben und damit für Studienzeiten nach In-\nKraft-Treten des Gesetzes. Eine solche \"unechte\" Rückwirkung \nnormativer Regelungen ist verfassungsrechtlich namentlich dann \nunbedenklich, wenn und soweit eine Abwägung der widerstreitenden \nInteressen ergibt, dass das Interesse der Allgemeinheit an der \nNeuregelung das Interesse des Betroffenen am Erhalt des status quo \nüberwiegt,\n\n70\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 210 m. w. Nw. aus \nder Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.\n\n71\n\nDies ist hier der Fall. Während die bereits beschriebenen \nFinanzierungs- und Lenkungszwecke der Studiengebühr als \nbesonderes öffentliches Interesse anzuerkennen sind, weil sie der \nFunktionsfähigkeit der Hochschulen als wichtigem Allgemeingut \ndienen, durften Studierende nicht darauf vertrauen, ein gebührenfrei \nbegonnenes Studium auch ohne zeitliche Begrenzung gebührenfrei \nfortsetzen und beenden zu können. Vielmehr mussten sie bei der \nhier gebotenen objektiven Betrachtungsweise jederzeit damit \nrechnen, dass der Gebührenfreiheit eines überlangen Studiums \nrechtliche Grenzen gezogen werden,\n\n72\n\nvgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 210.\n\n73\n\nAbgesehen davon hat der Landesgesetzgeber, anders als dies \netwa im bayerischen Hochschulgebührenrecht für die Einführung \neiner Zweitstudiengebühr vorgesehen war,\n\n74\n\nvgl. hierzu: Bay VGH, Urteil vom 28. März 2001, 7 B 00.1551, Die \nöffentliche Verwaltung (DöV) 2000, 833 (Leitsatz) und juris-\nDokumentation Nr.: MWRE105240100 (Langtext),\n\n75\n\nein überlanges Studium an den Hochschulen des Landes \nNordrhein-Westfalen nicht ohne Übergangsfrist der Gebührenpflicht \nunterworfen. Zwischen dem In-Kraft-Treten des StKFG zum \n1. Februar 2003 und der erstmals für das Sommersemester 2004 \nstatuierten Gebührenpflicht (§ 15 Abs. 1 S. 1 StKFG) liegen zwei \nHochschulsemester. Dass dieser Zeitraum bei generalisierender \nBetrachtung ausreichend bemessen ist, um ein zielstrebig \nabsolviertes, gleichwohl aber schon über die Regelstudienzeit hinaus \nerstrecktes Studium bis zum Beginn des Sommersemesters 2004 \nnoch innerhalb der 1,5-fachen Regelstudienzeit abzuschließen, ist \nnicht ernstlich zweifelhaft. Andernfalls liegt dem Studienverlauf \njedenfalls regelmäßig eine nicht sachgerechte und damit in den \nVerantwortungsbereich der Studierenden fallende Studienplanung zu \nGrunde, für deren finanzielle Folgen die Allgemeinheit zumindest \nnicht aufkommen muss. Atypische Lebenssachverhalte, die zu einer \nFortführung des Studiums zwingen, obwohl das Studienguthaben \nbereits verbraucht ist, finden im Rahmen der Härtefallregelung des \n§ 14 RVO-StKFG hinreichend Berücksichtigung.\n\n76\n\nHöchstrichterlich geklärt ist schließlich, dass die Einführung einer \nStudiengebühr auch weder gegen den Internationalen Pakt vom \n9. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte \n(BGBl. II 1973 S. 1569) noch gegen die Europäische Sozialcharta \n(BGBl. II 1964 S. 1261) verstößt und damit in Einklang mit dem \nVölkerrecht steht, das den Rang von Bundesgesetzen besitzt,\n\n77\n\nvgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 210.\"\n\n78\n\nDiese Rechtsauffassung hält die Kammer auch nach erneuter Überprüfung und \nunter Berücksichtigung des Antragsvorbringens weiterhin für zutreffend.\n\n79\n\nNach den maßgeblichen Vorschriften des StKFG und der Verordnung über die \nEinrichtung und Führung von Studienkonten mit Regelabbuchung sowie über die \nErhebung von Gebühren an den Universitäten, Fachhochschulen und \nKunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. September 2003 \n(GV NRW S. 570) - RVO-StKFG NRW -, die ihrerseits im StKFG eine ausreichende \nRechtsgrundlage findet, ist der Antragsteller gebührenpflichtig.\n\n80\n\nGemäß den §§ 15 Abs. 1 S. 1, 9 Abs. 1 S. 1 StKFG wird erstmals ab dem \nSommersemester 2004 von eingeschriebenen Studierenden, denen kein \nStudienguthaben zur Verfügung steht, für jedes Semester in einem Studiengang eine \nGebühr erhoben, die nach § 13 Abs. 1 S. 2 StKFG i. V. m. § 12 Abs. 1 S. 1 RVO-\nStKFG NRW zurzeit 650 Euro beträgt. Von der Gebührenpflicht ausgenommen sind \nStudierende lediglich in den Fällen des § 9 Abs. 1 S. 2 StKFG sowie der §§ 9 Abs. 1 \nS. 3 StKFG, 13 Abs. 1 bis Abs. 3 RVO-StKFG NRW. Für jedes Semester, in dem \nStudierende an einer Hochschule im Geltungsbereich des \nHochschulrahmengesetzes in einem Studiengang eingeschrieben sind, werden \ngemäß § 6 Abs. 1 S. 1 StKFG von dem Studienkonto Abbuchungen vorgenommen, \ndie in der 1,5-fachen Regelstudienzeit zum vollständigen Verbrauch des \nStudienguthabens führen (Regelabbuchungen). Die Regelstudienzeit bestimmt sich \nnach der Prüfungsordnung des gewählten Studiengangs (§ 6 Abs. 3 S. 1 StKFG). \nEine Regelabbuchung erfolgt nach § 6 Abs. 1 S. 2 und S. 3 StKFG auch für jedes \nSemester vor dem Sommersemester 2004, in dem die Voraussetzungen des § 6 \nAbs. 1 S. 1 StKFG erfüllt waren.\n\n81\n\nGemessen daran ist das Studium des Antragstellers an der Hochschule O im \nSommersemester 2004 gebührenpflichtig. Hiervon unberührt bleibt die im Rahmen \nder Prüfung des Hilfsantrages gesondert zu erörternde Frage, ob - und \ngegebenenfalls in welchem Umfang - dem Antragsteller ein Anspruch auf Erlass der \nStudiengebühr wegen unbilliger Härte ihrer Einziehung nach § 14 StKFG zusteht, der \nnach dieser Vorschrift in einem gesonderten Verwaltungsverfahren geltend zu \nmachen und durch den Antragsgegner in dem angegriffenen Bescheid vom \n26. Januar 2004 verneint worden ist.\n\n82\n\nDem Antragsteller steht, nachdem er im Wintersemester 1996/97 und im \nSommersemester 1997 zunächst für den Studiengang Oecotrophologie \neingeschrieben war und seit dem Wintersemester 1997/98 Sozialmanagement \nstudiert, kein Studienguthaben mehr zur Verfügung. Dies hat der Antragsgegner - \nauch wenn er dem Studiengangwechsel irrtümlich keine rechtliche Bedeutung \nbeigemessen hat - im Ergebnis zu Recht festgestellt.\n\n83\n\nGemäß § 2 Abs. 3 StKFG wird bei Studiengangwechseln erneut ein vollständiges \nStudienguthaben gewährt. Etwas anderes gilt nur, wenn im bisherigen Studiengang \nStudien- und Prüfungsleistungen erbracht worden sind und diese auf den neuen \nStudiengang angerechnet werden (§ 4 RVO-StKFG NRW). Diese Regelungen sind \nmangels gegenteiliger Anhaltspunkte im Wortlaut des StKFG und der RVO-StKFG \nNRW auch auf die Kontenführung von Studierenden anzuwenden, deren zum \nSommersemester 2004 erstmals eingerichtetes Studienkonto i. S. d. § 6 Abs. 1 S. 2 \nStKFG mit Regelabbuchungen für zurückliegende Hochschulsemester belastet wird, \nin denen sie im entsprechenden Studiengang eingeschrieben waren. Die \nAnwendbarkeit der genannten Vorschriften wird auch durch den in § 4 Abs. 2 RVO-\nStKFG NRW enthaltenen Verweis auf § 3 Abs. 4 RVO-StKFG NRW bestätigt. \nDanach ist in den dort geregelten Fällen im Falle eines Studiengangwechsels bei der \nErmittlung der Höhe einer Regelabbuchung die Regelstudienzeit des Studiengangs \nzu Grunde zu legen, in dem der Studierende nach dem Studiengangwechsel oder - \nfalls der Studiengangwechsel vor dem Sommersemester 2004 erfolgt - bei \nerstmaliger Einrichtung des Studienkontos eingeschrieben ist.\n\n84\n\nEbenso: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 11. März 2004 \n- 4 L 441/04 -.\n\n85\n\nDanach hat der Antragsteller - unter Berücksichtigung des Wechsels in einen \nStudiengang (Sozialmanagement), für den die im bisherigen Studiengang \n(Oecotrophologie) erbrachten Prüfungsleistungen nicht im Wege einer Anrechnung \nfruchtbar gemacht werden können (§§ 2 Abs. 3 StKFG, 4 RVO-StKFG NRW) - die für \nden Studiengang Sozialmanagement vorgesehene Regelstudienzeit von 8 \nSemestern (§ 4 der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Sozialmanagement \nvom 19. Juni 1997 ?GABl. NW II 1998, S. 470? - DPO -) um mehr als das 1,5-fache \nüberschritten. Nachdem (rückwirkende) Belastungen des Studienkontos nach § 2 \nAbs. 3 StKFG für den Antragsteller erst ab dem Wintersemester 1997/98 \nvorzunehmen waren, befindet er sich im hier maßgeblichen Sommersemester 2004 \nim 14. Fachsemester und damit jenseits der 1,5-fachen Regelstudienzeit, die hier bei \n12 Semestern liegt.\n\n86\n\nEntgegen der Ansicht des Antragstellers ist er von der bestehenden \nGebührenpflicht auch nicht gemäß §§ 9 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StKFG, 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 \nRVO-StKFG NRW ausgeschlossen. Ausnahmen von der Gebührenerhebung \nbestehen danach nur für Praxissemester, die nach Inkrafttreten des StKFG absolviert \nwerden. Weitere Voraussetzung ist, dass das Studienguthaben bereits verbraucht ist. \nDie Vorschrift regelt mithin allein das Absehen der Erhebung von Gebühren, wenn \nder Studierende in dem die Gebührenpflicht betreffenden Semester - was hier nicht \nder Fall ist - ein Praxissemester ablegt. Sie trifft dagegen keine Aussage zur \nBerücksichtigung von Praxissemestern bei der Berechnung der absolvierten \nFachsemester, etwa zur Ermittlung der Überschreitung der Regelstudienzeit. Eine \nsolche „Anrechnung\" von Praxissemestern sehen das StKFG bzw. die RVO-StKFG \nNRW auch im Übrigen nicht vor. Mit diesem Regelungsgehalt sind die Vorschriften \ndes § 9 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StKFG bzw. des wortgleichen § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 RVO-\nStKFG NRW aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zu beanstanden. Hinsichtlich \nder Frage, ob und inwieweit der Gesetzgeber Praxissemester gegenüber sonstigen \nHochschulsemestern privilegiert, ist ihm ein weiter Spielraum eröffnet. Die hier \ngetroffene Regelung, dass ausschließlich Praxissemester bevorzugt behandelt \nwerden, die nach Verbrauch des Studienguthabens absolviert werden, ist \nunbedenklich. Dies gilt mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz insbesondere \nvor dem Hintergrund, dass Praxissemester, die nach der Einführung der \nStudienkonten durchgeführt werden, bei noch nicht verbrauchten Studienkonten \nebenso eine Regelabbuchung nach sich ziehen wie reguläre Fachsemester. Wie der \nAntragsteller „ersparen\" sich auch Studierende, die ihr Praxissemester nach dem \nSommersemester 2004 absolvieren, dieses Semester bei der Berechnung ihrer \nFachsemester nicht, weil nach dem StKFG und der RVO-StKFG eine Privilegierung \ndieser Studienzeiten, etwa durch die Aussetzung einer Regelabbuchung oder die \nGewährung eines Bonusguthabens, nicht vorgesehen ist.\n\n87\n\nSchließlich sei ergänzend darauf hingewiesen, dass selbst die - wie im Einzelnen \nauch immer ausgestaltete - „Anrechnung\" des vom Antragsteller geltend gemachten \neinen Praxissemesters an seiner Gebührenpflichtigkeit nichts ändern würde. \nEntspräche das Sommersemester 2004 dem 13. Fachsemester, ergäbe sich die \nÜberschreitung der 1,5-fachen Regelstudienzeit in gleicher Weise.\n\n88\n\nHat der gegen die Entstehung der Gebührenpflicht gerichtete Hauptantrag mithin \nkeinen Erfolg, bleibt auch dem auf einen Erlass der Studiengebühren auf Grund \neines Härtefalls zielenden Hilfsantrag der Erfolg versagt. Dieses gemäß § 123 Abs. 5 \ni. V. m. Abs. 1 S. 2 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige \nRechtsschutzbegehren ist unbegründet.\n\n89\n\nGemäß § 123 Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 VwGO i. V. m. den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO \nkann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen \nZustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn glaubhaft \ngemacht ist, dass eine solche Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden, \ndrohende Gewalt zu verhindern oder aus sonstigen Gründen nötig erscheint. Diese \nVoraussetzungen liegen nicht vor. Der Antragsteller hat schon keinen \nAnordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Vielmehr spricht nach Lage der Akten alles \ndafür, dass der Antragsgegner den Härtefallantrag des Antragstellers vom 15. \nDezember 2003 mit dem Gebührenbescheid vom 26. Januar 2004 zu Recht \nabgelehnt hat.\n\n90\n\nDie nach § 9 Abs. 1 S. 1 StKFG zu erhebende Gebühr kann gemäß den §§ 13 \nAbs. 1 S. 2 StKFG, 14 RVO-StKFG NRW auf Antrag von der Hochschule teilweise \noder ganz erlassen werden, wenn ihre Einziehung für Studierende auf Grund \nbesonderer Umstände des Einzelfalls eine unbillige Härte darstellt. Eine unbillige \nHärte liegt nach § 14 Abs. 1 S. 2 RVO-StKFG NRW in der Regel vor, wenn einer der \nTatbestände erfüllt ist, die dort unter den Nummern 1 bis 3 benannt sind. Der \nHärtefallgrund gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 RVO-StKFG NRW, der nach dem \nAntragsvorbringen hier allein in Betracht kommt, liegt nicht vor. Dass der \nAntragsteller sich i. S. dieser Vorschrift in einer von ihm nicht zu vertretenden \nwirtschaftlichen Notlage in zeitlich unmittelbarer Nähe zum letzten Abschnitt der \nAbschlussprüfung befindet, ist nicht glaubhaft gemacht.\n\n91\n\nOffen bleiben kann, ob sich der Antragsteller überhaupt in einer nicht zu \nvertretenden wirtschaftlichen Notlage befindet. Nach Ziffer I zu § 14 RVO-StKFG in \nAbschnitt B der Verwaltungsvorschriften zum StKFG und zur RVO-StKFG (VV-\nStKFG NRW),\n\n92\n\nRunderlass des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung vom \n1. Oktober 2003, 321-2.03.07.02, Ministerialblatt für das Land Nordrhein-\nWestfalen, S. 1155,\n\n93\n\nan die das Gericht zwar nicht gebunden ist, die es jedoch - zumindest in diesem \nPunkt - für rechtlich unbedenklich hält, ist von einer wirtschaftlichen Notlage in der \nRegel auszugehen, wenn dem Studierenden monatlich Mittel zur Verfügung stehen, \ndie die Summe aus BAföG-Höchstsatz (§§ 13, 13a BAföG) und einem Sechstel der \naktuellen Studiengebühr unterschreiten. Ob der Antragsteller über Mittel in dieser \nHöhe verfügt, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Er hat nur glaubhaft gemacht, \ndass er von seinem Vater eine monatliche Unterstützung in Höhe von 650 Euro \nerhält. Ohne nähere Darlegungen und Vorlage entsprechender Belege betreffend \nweitere Einkünfte sowie etwa die Miethöhe und Krankenversicherungsbeiträge \n(wobei die beiden letztgenannten Kostenpunkte für die Ermittlung des individuellen \nBAföG-Höchstsatzes erforderlich sind), lässt sich eine wirtschaftliche Notlage des \nAntragstellers (derzeit) nicht feststellen.\n\n94\n\nUngeachtet dessen liegt jedenfalls eine zeitliche Nähe zum letzten Abschnitt der \nAbschlussprüfung i. S. d. §§ 13 Abs. 1 S. 2 StKFG, 14 RVO-StKFG NRW nicht vor. \nDie Formulierung „in zeitlich unmittelbarer Nähe zum letzten Abschnitt der \nAbschlussprüfung\" stellt dabei einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der gerichtlich \ngrundsätzlich voll überprüfbar ist. Die Ministerin für Wissenschaft und Forschung des \nLandes Nordrhein-Westfalen hat in Ausfüllung dieses Begriffs in Ziffer V zu \n§ 14 RVO-StKFG in Abschnitt B der VV-StKFG NRW geregelt, dass eine zeitlich \nunmittelbare Nähe zum letzten Abschnitt der Abschlussprüfung dann vorliegt, wenn \ndavon auszugehen ist, dass das Studium in dem Semester, für das der \nGebührenerlass beantragt wird, spätestens aber im darauf folgenden Semester \nabgeschlossen wird. Auch dieser Teil der zwar die Verwaltungspraxis des \nAntragsgegners, nicht aber - wie bereits ausgeführt - die Gerichte in der \nRechtsanwendung bindenden Verwaltungsvorschriften ist rechtlich nicht zu \nbeanstanden. Er entspricht ersichtlich dem Willen des Gesetzgebers, mit dem \nInstrument der Härtefallregelung zur Einzelfallgerechtigkeit beizutragen,\n\n95\n\nvgl. Drucksache des Landtags NRW 13/3023,\n\n96\n\nohne dabei den Zweck der Studiengebühr unberücksichtigt zu lassen, solche \nStudien nicht länger finanziell zu fördern, die nicht in angemessener Zeit zum \nAbschluss gebracht werden. Bei Studierenden, die zwar ihr Studienguthaben auf \nGrund einer überlangen Studiendauer bereits verbraucht haben, deren \nStudienabschluss nach dem konkreten Studienfortschritt aber unmittelbar bevorsteht, \nist das Interesse, das schon im Endstadium des Prüfungsverfahrens befindliche \nStudium nicht aus wirtschaftlichen Gründen kurz vor Schluss vorzeitig beenden zu \nmüssen, gewichtiger als in dem Regelfall, der nach dem StKFG zur Entrichtung einer \nStudiengebühr verpflichtet. Ein solches studentisches Einzelfallinteresse überwiegt \nauch das öffentliche Interesse an der Entrichtung der Studiengebühr, weil in einer \nsolchen Fallkonstellation jedenfalls der Lenkungszweck der Studiengebühr \nweitgehend leer läuft.\n\n97\n\nAn der danach erforderlichen zeitlichen Nähe zum letzten Abschnitt der \nAbschlussprüfung fehlt es dem Studium des Antragstellers. Es ist nicht davon \nauszugehen, dass er im Sommersemester 2004, spätestens aber im darauf \nfolgenden Semester (d. h. im Wintersemester 2004/2005) sein Studium \nabgeschlossen haben wird.\n\n98\n\nDies dürfte bereits deshalb gelten, weil der Antragsteller - selbst nach eigenen \nAngaben - sein Studium frühestens, nicht aber spätestens im Wintersemester \n2004/2005 abschließen kann. Ihm fehlen für die Zulassung zur Diplomarbeit, die \nzusammen mit dem Kolloquium als abschließender Teil der Diplomprüfung \nbezeichnet wird (§ 5 Abs. 15 DPO), noch 4 Prüfungsleistungen, darunter 2 \nPrüfungsleistungen aus dem Grundstudium. Eine Beendigung des Studiums im \nmaßgeblichen Sommersemester 2004 ist daher von vorneherein ausgeschlossen \nund frühestens im darauf folgenden Semester möglich, das insoweit eigentlich als \nspäteste Option für den Abschluss benannt ist.\n\n99\n\nAber auch von einem Abschluss des Studiums des Antragstellers im \nWintersemester 2004/2005 ist nicht i. S. d. Ziffer V zu § 14 RVO-StKFG in \nAbschnitt B der VV-StKFG NRW auszugehen. Für die Annahme dessen genügt es \nnämlich nicht, dass der Studierende - was der Antragsteller insoweit geltend macht - \nsein Studium in der genannten Zeit abschließen kann. Ungeachtet der Ausgestaltung \nder maßgeblichen Prüfungsordnung im Einzelnen ist es (zumindest hier) theoretisch \nmöglich, beliebig viele Prüfungen innerhalb nur eines Semesters abzulegen, um sich \nso die Voraussetzungen für den Abschluss des Studiums zu schaffen. Allein diese \ntheoretische Möglichkeit kann vor dem oben erläuterten Hintergrund der \nHärtefallregelung nicht genügen, um von der Pflicht der Zahlung der Studiengebühr \nzu entbinden. Erforderlich ist insoweit eine tatsächliche unmittelbare Nähe zum \nletzten Abschnitt der Abschlussprüfung. Der Abschluss des Studiums in der \ngenannten Zeit muss daher nicht nur möglich, sondern auf Grund konkreter \nUmstände überwiegend wahrscheinlich sein. Ob dies der Fall ist, ist auf Grund einer \nPrognoseentscheidung zu beurteilen, die den jeweiligen Besonderheiten des \nEinzelfalls Rechnung trägt. Zu berücksichtigen sind dabei etwa die Ausgestaltung \ndes Prüfungsverfahrens in der maßgeblichen Prüfungsordnung, die Anzahl und die \nArt noch ausstehender Prüfungen sowie der bisherige Studienverlauf. Die danach zu \ntreffende Einschätzung hinsichtlich des Zeitpunktes des zu erwartenden Abschlusses \ndes Studiums ist zu Gunsten des Studierenden nur dann zu korrigieren, wenn \nkonkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Reststudiendauer dennoch kürzer \nanzusetzen ist. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn die bisherige Studiendauer \naus nicht vom Studierenden zu vertretenden Umständen verzögert worden ist und \ndiese Gründe nunmehr weggefallen sind. Derartige Umstände hat der Studierende - \ngegebenenfalls anhand entsprechender Belege - glaubhaft zu machen.\n\n100\n\nGemessen daran ist nicht zu erwarten, dass der Antragsteller sein Studium \nspätestens im Wintersemester 2004/2005 abschließen wird. Da zwischen den \nBeteiligten insoweit unstreitig ist, dass für einen Abschluss zum Ende des \nWintersemesters 2004/2005 die Anmeldung der Diplomarbeit bis zum 1. August 2004 \nzu erfolgen hat, müsste die Prognose gestellt werden, dass der Antragsteller alle \nnoch ausstehenden sonstigen Prüfungsleistungen (bis auf das Kolloquium, das erst \nim Anschluss an die Diplomarbeit stattfindet) im Sommersemester 2004 erfolgreich \nablegt. Davon ist unter Berücksichtigung der genannten Kriterien nicht auszugehen. \nDer Antragsteller hat zwar eine Erklärung beigebracht, wonach er zu den im April \n2004 stattfindenden Nachholklausuren für die Fachprüfung Rechnungswesen und \nControlling zugelassen worden ist. Ungeachtet des Umstandes, dass nach den \nAusführungen der Mitarbeiterin des zuständigen Prüfungsamtes vom 19. März 2004 \neine Anmeldung für die in diesem Fach abzulegenden Prüfungen noch nicht erfolgt \nist, kann nicht prognostiziert werden, dass der Antragsteller diese wie auch die \nübrigen 3 noch ausstehenden Prüfungsleistungen bis zum Ende des \nSommersemesters 2004 erfolgreich abgelegt haben wird. \n\n101\n\nDies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Bei zwei der noch ausstehenden \nPrüfungsleistungen handelt es sich um eine Fachprüfung und einen \nLeistungsnachweis aus dem Grundstudium (§ 5 Abs. 4 DPO, Rechnungswesen und \nControlling bzw. Verwaltung und Organisation), hinsichtlich derer nicht ersichtlich ist, \nwarum der Antragsteller den Abschluss dieser Prüfungen nicht bereits zu einem \nfrüheren Zeitpunkt angestrebt hat. Zu berücksichtigen ist weiter, dass der bisherige \nStudienverlauf des Antragstellers nicht ausschließlich durch erfolgreiche \nPrüfungsversuche gekennzeichnet ist. Darüber hinaus ergibt sich aus dem \nStatusbogen vom 19. März 2004, dass der Antragsteller den letzten Prüfungsversuch \nam 3. April 2003 absolviert, er seinem Studium im Sommersemester 2003 und im \nWintersemester 2003/2004 bezogen auf etwaige Prüfungsleistungen mithin \nüberhaupt keinen Fortgang gegeben hat. Schließlich ist nach Lage der Akten nicht \nersichtlich, dass entgegen diesem bisherigen Studienverlauf gerade für das \nSommersemester 2004 mit einer davon abweichenden Entwicklung zu rechnen sein \nwird. Derartige Gründe enthält insbesondere auch der Härtefallantrag nicht.\n\n102\n\nIst nach allem nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller bis spätestens \nzum Wintersemester 2004/2005 sein Studium beendet und befindet er sich daher \nnicht in unmittelbarer Nähe zum letzten Abschnitt der Abschlussprüfung, ist der \nHärtefalltatbestand des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 RVO-StKFG NRW nicht erfüllt. Dass \nder Antragsteller sein Studium wird beenden müssen, wenn er wirtschaftlich außer \nStande ist, die nach allem geschuldete Studiengebühr zu entrichten, stellt schließlich \nauch keine Härte dar, die nicht durch überwiegende öffentliche Interessen geboten \nist. Sie ist vielmehr hinzunehmen, weil gesetzgeberisch gewollt und rechtlich nicht zu \nbeanstanden.\n\n103\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 2, 19 Abs. 1 S. 2 GKG. i. V. m. I. Nr. 7 des \nStreitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit,\n\n104\n\nDVBl. 1996, S. 605 ff.\n\n105\n\nDanach war für den Hauptantrag ¼ des Gebührenbetrages von 650,00 Euro \nanzusetzen. Zu diesen 162,50 Euro hinzuzurechnen waren weitere 162,50 Euro (¼ x \n650 Euro) als Streitwert für den beschiedenen, auf den Erlass der Studiengebühr von \n650,00 Euro gerichteten und damit einen anderen Streitgegenstand betreffenden \nHilfsantrag.\n\n106","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287527","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-03-25/15-l-382-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":14},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"HRG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"RVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 13a","ref_norm":"13a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287527","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287527","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-03-25/15-l-382-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287527","retrieved":"2026-07-09 03:05:40.958973+00:00"}}