{"status":"available","doknr":"OLD287558","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0324.5K595.02A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-03-24","aktenzeichen":"5 K 595/02.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\n Tatbestand und Entscheidungsgründe:\n\n2\n\nDie zulässige Klage mit dem Antrag,\n\n3\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des\nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge\nvom 13. Dezember 2001 zu verpflichten, \n\n4\n\na) den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen bzw.\n\n5\n\nb)\n\n6\n\nc) sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51\nAbs. 1 AuslG vorliegen,\n\n7\n\nd)\n\n8\n\nhilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse\nnach § 53 AuslG vorliegen,\n\n9\n\nist unbegründet.\n\n10\n\nDas Gericht folgt den Feststellungen und der Begründung in dem angefochtenen\nBescheid und sieht deshalb - mit Ausnahme der folgenden ergänzenden Hinweise -\nvon einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab\n(§ 77 Abs. 2 AsylVfG). \n\n11\n\nErgänzend sei auf Folgendes hingewiesen: \n\n12\n\nSoweit der Kläger bei seiner Anhörung durch das Bundesamt berichtet hat,\nwegen politischer Aktivitäten seines Bruders sei am 16. oder 17. 05. 1380 zunächst\ndie Wohnung des Vaters im Erdgeschoss, dann die Wohnung des Klägers und\nseiner Frau im Obergeschoss ihres Hauses von iranischen Sicherheitskräften\ndurchsucht worden, dabei seien in der Wohnung des Klägers in einem Koffer und\neiner Tasche, die von seinem Bruder ohne Wissen des Klägers der Ehefrau in\nVerwahrung gegeben worden waren, ein Colt und Flugblätter politischen Inhalts\ngefunden worden und seine Ehefrau sei kurzfristig verhaftet worden, kann der Kläger\ndaraus keine Gefahr einer politischen Verfolgung in eigener Person herleiten. Zum\neinen hat er selbst in der Anhörung durch das Bundesamt erklärt, wegen der Sache\nmit der Tasche befürchte er nichts, da das ja nicht seine Sachen gewesen seien; i.Ü.\nwären bloße Ermittlungsmaßnahmen zur Aufklärung des Waffenbesitzes, denen\ngegenüber sich der Kläger mit dem Hinweis auf seine Unschuld verteidigen könnte,\nnicht als politische Verfolgungsmaßnahmen einzustufen. Zudem hat der Kläger\nangegeben, bei einem ca. 12 Tage vor der Asylantragstellung geführten Telefonat, d.\nh. Anfang Oktober 2001 und ca. 6 Wochen nach der Einreise, erfahren zu haben,\ndass die iranischen Behörden den beschlagnahmten Pass seiner aus Rumänien\nstammenden Ehefrau dieser noch nicht wieder ausgehändigt hätten. Wären die\niranischen Behörden daran interessiert, des Klägers wegen der in seiner Wohnung\nbeschlagnahmten Sachen seines Bruders habhaft zu werden, hätten sie sich mit\nSicherheit bei der Ehefrau nach dessen Verbleib erkundigt und ihn über sie\naufgefordert, sich zu stellen. Von derartigen Maßnahmen wusste der Kläger aber\nnichts zu berichten.\n\n13\n\nAber auch seine Behauptung, dass bei der Durchsuchung seine\nTaufbescheinigung gefunden worden sei, müsse er wegen seiner Konvertierung zum\nchristlichen Glauben bei einer Rückkehr in den Iran mit dem Tod rechnen, vermittelt\nihm weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigtem noch auf die\nZuerkennung von Abschiebungsschutz nach §§ 51 Abs. 1 oder 53 AuslG.\n\n14\n\nSelbst wenn man zugunsten des Klägers, der keine konkreten\nVerfolgungshandlungen geltend gemacht hat und - im Verhältnis zu der Todesgefahr,\ndie er für den Glaubenswechsel auf sich genommen haben will, - bemerkenswert\nwenig über seinen neuen Glauben weiß, unterstellt, dass er in der Heimat seiner\nEhefrau \"zuliebe\" zum Christentum konvertiert ist, teilt das Gericht die Auffassung\ndes Bundesamtes, dass ihm eine allein darauf gründende Gefahr politischer\nVerfolgung im Iran bereits vor der Ausreise nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit\ndrohte oder bei Rückkehr droht.\n\n15\n\nEingriffe in die Religionsfreiheit sind nur dann als politische Verfolgung zu\nbetrachten, wenn sie die Betroffenen daran hindern, ihren Glauben im privaten\nBereich und unter sich zu bekennen. Dies ist der Fall, wenn die Religionsausübung\nim häuslich-privaten Bereich, auch die Möglichkeit zum Reden über den eigenen\nGlauben und zum religiösen Bekenntnis im nachbarschaftlich-kommunikativen\nBereich, sowie das Gebet und der Gottesdienst abseits der Öffentlichkeit in\npersönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen (\"religiöses Existenzminimum\")\nunterbunden werden. Das Asylrecht (und auch die Bestimmungen der §§ 51 Abs. 1\nund 53 AuslG über den Schutz vor Abschiebung) greifen hingegen nicht ein, wenn\nder Staat Bekenntnisformen in der Öffentlichkeit bekämpft, auch wenn sie für die\nbetroffene religiöse Minderheit identitätsbestimmend sind. Dies gilt insbesondere\ndann, wenn ein Staat seine Existenz auf eine bestimmte Religion gründet, wie das in\nislamischen Ländern vielfach der Fall ist, und er Maßnahmen zur Aufrechterhaltung\ndieser Staatsreligion ergreift. Sie sind ungeachtet des mit ihnen verbundenen\nEingriffs in die Religionsfreiheit der betroffenen Minderheit nicht als politische\nVerfolgung anzusehen, solange den Angehörigen der religiösen Minderheit das von\nder Menschenwürde gebotene religiöse Existenzminimum belassen wird.\n\n16\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478, 962/86 -, BVerfGE 76,\n143 (158 ff.).\n\n17\n\nDas Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat unter\nAuswertung der zur Frage des Übertritts vom Islam zum Christentum vorliegenden\nErkenntnisse die Voraussetzungen umschrieben, unter denen der Wechsel des\nGlaubens (Konversion) in der Form der Apostasie (Abfall vom islamischen Glauben\nund Hinwendung zum Christentum) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine\nhinreichende Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr in den Iran begründet.\n\n18\n\nNach den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen haben Apostate in der iranischen Lebenswirklichkeit nur dann politische\nVerfolgung zu gewärtigen, wenn sie über den verfassungsrechtlich geschützten\nBereich des religiösen Existenzminimums hinaus missionarische Tätigkeit in\nherausgehobener Position entfalten, die nach außen erkennbar und nachhaltig mit\nErfolg ausgeübt wird.\n\n19\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2003 - 5 A 4072/03.A., Beschluss\nvom 5. September 2001 - 6 A 3293/01.A -, Beschluss vom 3. August 1998\n- 9 A 1496/98.A -, Beschluss vom 22. August 1997 - 9 A 3289/97.A - sowie\nBeschluss vom 29. Mai 1996 - 9 A 4428/95.A -.\n\n20\n\nIm Einzelnen hat das Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom\n3. August 1998 ausgeführt:\n\n21\n\n\"In der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 30. August 1996 an das\nVerwaltungsgericht Bayreuth wird zwar ausgeführt, dass nach allgemeinem\nislamischen Recht jeder Moslem, dem gegenüber ein anderer Moslem sich\nausdrücklich als Christ bekenne, berechtigt sei, den Konvertierten zu töten.\nHieraus ergibt sich jedoch nicht, dass diese Berechtigung in der Lebenswirklichkeit\nim Iran auch tatsächlich allgemein umgesetzt werde, so dass jeder Apostat schon\nallein wegen seines bekannt gewordenen Übertritts zum Christentum der Gefahr\nder politischen Verfolgung ausgesetzt ist. Die Gefahr politischer Verfolgung wird in\nder genannten Auskunft, wie auch im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom\n22. Dezember 1997, ausdrücklich nur für den Fall angenommen, in dem Christen,\ngleichgültig ob es sich um geborene oder konvertierte Christen handelt,\nMissionierungstätigkeit betreiben.\n\n22\n\nDie in diesem Zusammenhang geschilderten Beispielsfälle weisen darüber\nhinaus lediglich Pfarrer oder allgemein Priester als Opfer von Gewalttaten aus, so\ndass auf Grund dessen auch die Annahme gerechtfertigt ist, dass die\nMissionierungsarbeit den jeweiligen Apostaten aus der Gruppe der einfachen\nGemeindemitglieder herausheben muss, um als Objekt von Gewaltmaßnahmen\nüberhaupt in Betracht zu kommen. Dies wird durch die Ausführungen des\nAuswärtigen Amtes in dem genannten Lagebericht ausdrücklich bestätigt, wonach\nsich die staatlichen Verfolgungsmaßnahmen bisher ganz überwiegend gegen die\nKirchenführer und in der Öffentlichkeit besonders aktive, nicht aber gegen\neinfache Gemeindemitglieder gerichtet hätten.\"\n\n23\n\nDem folgt das erkennende Gericht mit folgenden, ergänzenden Erwägungen: Die\nHinwendung zum christlichen Glauben und die christliche Missionstätigkeit wird im\nIran nicht verfolgt, weil die Ausübung der persönlichen Gewissensfreiheit und die rein\npersönliche, geistig-religiöse Entscheidung für einen anderen Glauben bekämpft\nwerden soll. Bekämpft werden soll die Apostasie, weil und soweit sie als Angriff auf\nden Bestand der Islamischen Republik Iran gewertet werden kann. Der politische\nMachtanspruch der im Iran herrschenden Mullahs ist absolut. Dieser Machtanspruch\nist religiös fundiert, d.h. die iranischen Machthaber fassen ihre Ausübung der\npolitischen Macht als gleichsam natürliche Konsequenz ihrer Religion auf. Deshalb\nist zwar - weil dies den Gesetzen des Islam entspricht - religiöse Toleranz im Hinblick\nauf die bestehenden Religionsgemeinschaften der Buchreligionen Juden- und\nChristentum solange vorgesehen, wie deren Angehörige sich dem unbedingten\npolitischen Herrschaftsanspruch für Muslime unterwerfen. Ein Ausbreiten dieser\n(Buch-) Religionsgemeinschaften in das \"muslimische Staatsvolk\" hinein würde\njedoch den im Iran bestehenden Führungsanspruch der Mullahs in Frage stellen.\nDiese unterscheiden nämlich nicht zwischen Politik und Religion und sie machen\ndiese Unterscheidung auch nicht im Hinblick auf andere Religionsgemeinschaften,\nsondern unterstellen diesen eben dasselbe, was sie selbst tun, nämlich Politik im\nreligiösen Gewande zu betreiben.\n\n24\n\nVgl. Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 20. Dezember 1996 an das\nVerwaltungsgericht Leipzig.\n\n25\n\nDie Herausforderung an den beschriebenen Machtanspruch liegt aber nicht in\nder persönlichen, geistig-religiösen Entscheidung eines Einzelnen für einen anderen\nGlauben. Erst die den anderen Glauben erfolgreich ausbreitende Missionierung stellt\neine Herausausforderung für den Machtbehauptungswillen dar.\n\n26\n\nEine Änderung der geschilderten Situation ist nach dem im Wesentlichen\nübereinstimmenden Inhalt der neueren Auskünfte nicht eingetreten.\n\n27\n\nNach einem Bericht der niederländischen Delegation für den Rat der\nEuropäischen Gemeinschaft vom 26. April 2001 sehen sich in der Praxis Muslime,\ndie zum Christentum übertreten, im Iran Hindernissen gegenüber. Sie werden z.B.\nnicht zur Universität zugelassen oder erhalten keinen Pass. Jedoch scheint es\nMoslems, die konvertieren, möglich zu sein, ihren neuen Glauben bis zu einem\ngewissen Punkt auszuüben - etwa wöchentlich zur Kirche zu gehen. Auf der anderen\nSeite haben solche, die ihren neuen Glauben in der Öffentlichkeit kundtun,\ninsbesondere missionieren, schwere Unterdrückungen zu erwarten, selbst wenn ihre\nKonversion lange Zeit zurück liegt.\n\n28\n\nDas Auswärtige Amt hat auch in seinen Lageberichten vom 18. April 2001 und\nvom 16. Juni 2003 ausgeführt, dass Mitglieder religiöser Minderheiten, denen zum\nChristentum konvertierte Moslems angehören und die selbst Missionierungsarbeit\nbetreiben, der Gefahr staatlicher Repressionen ausgesetzt sind. Diese Gefahr\nbestehe für alle missionierenden Christen, gleichgültig ob es sich um geborene oder\nkonvertierte handele. Diese Maßnahmen richteten sich bisher ganz überwiegend\ngezielt gegen die Kirchenführer und in der iranischen Öffentlichkeit besonders Aktive,\nnicht aber gegen einfache Gemeindemitglieder.\n\n29\n\nVgl. auch Auswärtiges Amt, Auskünfte vom 25. Januar 1999 an das VG\nAachen, vom 13. Juli 1999 an das VG Regensburg und vom 26. April 2000 an das\nVG Münster.\n\n30\n\nDiese Einschätzung steht im Einklang mit den Erkenntnissen des Amtes des\nVertreters des UNHCR in der Bundesrepublik Deutschland in seiner gutachterlichen\nStellungnahme vom 30. März 2000 an Frau Rechtsanwältin H, in der von der\nVerurteilung eines hohen Repräsentanten der evangelikalen Kirche \"Assembly of\nGod\" im Jahre 1993 sowie von dessen Tod und dem ebenfalls nicht aufgeklärten Tod\nweiterer Pastoren dieser Kirche in den Jahren 1994 und 1996 berichtet wird. Auch\ndem Deutschen Orient-Institut oder amnesty international sind andere konkrete Fälle\nnicht bekannt geworden.\n\n31\n\nVgl. Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 26. Februar 1999 an das VG\nAachen, sowie amnesty international, Auskünfte vom 2. Februar 1999 an das VG\nAachen.\n\n32\n\nIm Übrigen vermag amnesty international - s.o. - nicht einzuschätzen, ob die\niranischen Behörden bereits wegen der bloßen Zugehörigkeit zu einer\nmissionierenden Gemeinde von der Ausübung einer missionarischen Tätigkeit,\nunabhängig vom individuellen Engagement, ausgehen. Nach amnesty international\nsteht insoweit nur fest, dass die Aktivitäten dieser missionierenden Kirchen unter\nbesonderer staatlicher Beobachtung stehen und die Regierung offensichtlich durch\nexemplarische Zwangsmaßnahmen gegen Einzelne ihrer Angehörigen die\nGemeindemitglieder insgesamt einzuschüchtern versucht. Dies deckt sich wiederum\nmit dem Inhalt der Auskunft des Deutschen Orient-Instituts vom 26. Februar 1999 an\ndas VG Aachen, nach der Apostaten, die Mitglieder einer missionierenden Kirche\nwerden, im Iran unter intensiver Beobachtung und starker Kontrolle stehen und\nrealistischer Weise Diskriminierungen im Hinblick auf den Studien- und Arbeitsplatz\nzu befürchten haben. Die konkrete Durchführung von missionarischen Aktivitäten\nwürde die Wahrscheinlichkeit der Realisierung einer Gefahr wesentlich,\nmöglicherweise entscheidend erhöhen.\n\n33\n\nAus der zuletzt genannten Auskunft ergibt sich auch, dass nach wie vor eine\nexponierte, öffentlichkeitswirksame missionarische Tätigkeit im Iran einen klaren\nVerstoß gegen den politischen \"ordre public\" der Islamischen Republik Iran\nbeinhaltet, weil sie als direkter Angriff auf die politische Machtstellung der Mullahs\ngewertet wird.\n\n34\n\nNach alledem sind asylrelevante Maßnahmen gegenüber Apostaten und\ninsbesondere auch Angehörigen missionierender Kirchengemeinden allenfalls dann\nmit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu befürchten, wenn die Betroffenen\nzusätzlich durch ihre exponierte Stellung und/oder durch ihre in- oder ausländischen\nAktivitäten mit Aktivitäten in Verbindung gebracht werden, die den Bestand der\nIslamischen Republik Iran gefährden, also etwa wegen exponierter\nöffentlichkeitswirksamer (Missionierungs-)Aktivitäten.\n\n35\n\nVgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Oktober 1999\n- 5 L 3180/99 -.\n\n36\n\nDie in dem Bericht der niederländischen Delegation für den Rat der\nEuropäischen Gemeinschaft vom 26. April 2001 und vom Deutschen Orient-Institut in\nseiner oben genannten Auskunft vom 26. Februar 1999 aufgeführten\nDiskriminierungen für einfache Gemeindemitglieder von missionierenden Kirchen\nrechtfertigen für sich genommen die Annahme einer politischen Verfolgung nicht,\ndenn es fehlt ihnen an der erforderlichen Intensität der Rechtsverletzung. Es\nbestehen keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Betroffene durch die\ngeschilderten Maßnahmen in eine ausweglose Lage gerät.\n\n37\n\nDer Kläger gehörte vor der Ausreise nicht dem - gefährdeten - Personenkreis\nexponiert missionierender Christen/Apostaten an. Er hat nicht vorgetragen, im Iran\nselbst für den christlichen Glauben geworben zu haben.\n\n38\n\nDem Kläger, den nach eigenen Angaben vor dem Bundesamt i. Ü. Religion nicht\ninteressiert, ist auch zuzumuten, nach Rückkehr in den Iran zur Vermeidung von\nRepressalien die Religionsausübung und damit auch die Missionierung außerhalb\ndes häuslich-privaten Bereichs zu unterlassen und den Glauben nur abseits der\nÖffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen gleich gesinnten Gläubigen\nzu leben. Einen Schutz vor einer Abschiebung in den Iran kann ein Asylbewerber\nnicht dadurch erreichen, dass er einer nicht islamischen Glaubensgemeinschaft\nbeitritt, die eine den häuslichen-privaten Bereich verlassende Missionstätigkeit im\nIran, die dort schwerwiegende Sanktionen erwarten lässt, zu ihrem \"religiösen\nExistenzminimum\" erklärt. Wie sich aus dem bereits zitierten Beschluss des\nBundesverfassungsgerichts vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478, 962/86 -, BVerfGE 76, 143\n(158 ff.) ergibt, ist mit der \"Möglichkeit zum religiösen Bekenntnis im\nnachbarschaftlich-kommunikativen Bereich\" lediglich die Offenlegung (das\nBekenntnis) des eigenen Glaubens in diesem Bereich, nicht aber das Werben für\ndiesen Glauben (die Missionierung) gegenüber Anhängern der Staatsreligion\ngemeint.\n\n39\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2001 - 6 A 3293/01.A -.\n\n40\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1\nAsylVfG.\n\n41\n\nDer Gegenstandswert folgt aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.\n\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287558","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-03-24/5-k-595-02-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287558","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287558","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-03-24/5-k-595-02-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287558","retrieved":"2026-07-09 03:05:44.465640+00:00"}}