{"status":"available","doknr":"OLD287591","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0323.14K4774.03A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-03-23","aktenzeichen":"14 K 4774/03.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht \nerhoben.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer im Jahre 1961 geborene Kläger hat bereits einmal erfolglos ein \nAsylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland betrieben. Seine Klage gegen den \nablehnenden Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 08.11.1993 wies das erkennende Gericht mit Urteil vom 21.09.1995 \nAz: 4 K162/94.A ab. Das Oberverwatungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \nwies den Antrag auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 23.11.1995 Az: 13 A \n6461/95.A zurück.\n\n3\n\nUnter dem 05.06.2003 stellte der Kläger einen auf die Feststellung von \nAbschiebungshindernissen gemäß § 53 Abs. 6 AuslG beschränkten Antrag. Er \nmachte geltend, er habe Ende März/Anfang April 2003 einen schweren Arbeitsunfall \nerlitten und nach der Genesung einen ebenso schweren zweiten Unfall. Es würde für \nihn und seine Familie eine besondere Härte darstellen, wenn sie in ihre ursprüngliche \nHeimat zurückkehren müssten. Nach dem vorgelegten Befundbericht des N1 \nKrankenhauses L vom 06.05.2003 wurde der Kläger dort vom 05.05.2003 bis \n07.05.2003 stationär wegen u.a. eines Schädel-Hirn-Traumas, traumatischer \nSubarachnoidalblutung, Rippenfraktur 1. Rippe rechts, generalisiertem Hirnödem und \nFelsenbeinfraktur behandelt. Hinsichtlich der weiteren Behandlung sahen die \nbehandelnden Ärzte keine Indikation zu einer operativen Therapie. Sie empfahlen \nweitere krankengymnastische Übungen und eine Schmerzbehandlung.\n\n4\n\nDas Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 3.7.2003 den Antrag auf Abänderung \ndes Bescheides vom 8.11.1993 hinsichtlich der Feststellung der Voraussetzungen \ndes § 53 AuslG ab.\n\n5\n\nDer Bescheid wurde dem Kläger am 11.=7.2003 zugestellt.\n\n6\n\nDer Kläger hat am 21.07.2003 Klage erhoben, mit der er ergänzend vorträgt, das \nBundesamt lege die Krankenbericht so aus, als ob er bereits wieder vollständig \ngenesen sei. Dies sei aber leider noch immer nicht der Fall. Er sei noch immer \narbeitsunfähig sei, weil er seine Arme und Beine noch nicht wieder in ausreichendem \nMaße einsetzen könne. Zudem sei seine Denkweise und Denkschnelligkeit stark \neingeschränkt. Er sei auf die eingehenden Behandlungen in der Bundesrepublik \nDeutschland angewiesen, da entsprechende Behandlungsmöglichkeiten in seinem \nHeimatland nicht gegeben seien.\n\n7\n\nIm Termin der mündlichen Verhandlung legte der Kläger ein ärztliches Attest des \nNeurologischen Therapiecentrums gemGmbH E vom 22.3.2004 vor, wonach er \nzusätzlich zu den bereits vorgetragenen Erkrankungen u.a. auch an einer schweren \nposttraumatischen Belastungsstörung mit flash-backs, Vermeidungsverhalten, \nerhöhtem Angstniveau und phobischen Ängsten sowie einer mittelgradig depressiven \nEpisode mit Antriebsstörung, Zukunftsängsten und körperlichen Symptomen \nleide.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom \n3.7.2003 zu verpflichten, festzustellen, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bestehen.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie auf die \nAuskünfte und sonstigen Erkenntnisse ergänzend Bezug genommen, auf die der \nKläger hingewiesen worden ist.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n15\n\nDer Bescheid des Bundesamtes vom 03.07.2003 ist rechtmäßig und verletzt den \nKläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Er hat keinen Anspruch auf die \nFeststellung, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG vorliegen. In seiner \nPerson ist im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts gemäß § 77 \nAbs. 1 AsylVfG kein Abschiebungshindernis im Sinne des § 53 AuslG gegeben.\n\n16\n\nHier kommt allein § 53 Abs. 6 AuslG in Betracht. Anhaltspunkte dafür, dass einer \nRückführung des Klägers anderweitige als gesundheitliche zielstaatsbezogene \nAbschiebungshindernisse entgegenstehen könnten, liegen nicht vor.\n\n17\n\nAuch in gesundheitlicher Hinsicht besteht für den Kläger im Falle einer Rückkehr \nin sein Heimatland keine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG. Die Anwendung der genannten Vorschrift setzt die Feststellung einer \nerheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit voraus. Dabei muss eine \nbeachtliche Wahrscheinlichkeit bestehen, dass dem Ausländer bei einer Rückkehr \ndie in der Vorschrift genannte Gefahr droht. \n\n18\n\nVgl. OVG NW, Beschluss vom 23. März 1994 - 18 B 254/93 -; VGH Baden-\nWürttemberg, Urteil vom 2. September 1993 - A 14 S 482/93 -, EZAR 043 Nr. 2, S. \n4f.\n\n19\n\nZu den zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen gemäß § 53 Abs. 6 Satz \n1 AuslG kann auch die Gefahr gehören, dass sich eine Erkrankung des \nausreisepflichtigen Ausländers in seinen Heimatstaat wesentlich oder gar \nlebensbedrohlich verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort \nunzureichend sind.\n\n20\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1998 - 9 C 13.97 -, NVwZ 1998, S. 973f. -; \nOVG NW, Beschluss vom 20.10.2000 - 18 B 1520/00 -.\n\n21\n\nDie anspruchsbegründenden Tatsachen sind schlüssig mit genauen Einzelheiten \ndarzulegen. Widersprüchliches oder im Verfahren sich steigerndes Vorbringen \ngenügt diesen Anforderungen in der Regel nicht, falls die Unstimmigkeiten nicht \nüberzeugend aufgelöst werden,\n\n22\n\nBVerwG, Beschluss vom 20. August 1974 - BVerwG 1 B 15.74 -, \nBuchholz 402.24, § 28 AuslG (a.F.) Nr. 6.\n\n23\n\nDiese Voraussetzungen sind im Falle des Klägers nicht gegeben. Das Gericht \nfolgt zunächst den umfassenden Ausführungen des Bundesamtes in dem \nangefochtenen Bescheid und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der \nEntscheidungsgründe nach Maßgabe des § 77 Abs. 2 AsylVfG ab.\n\n24\n\nErgänzend weist das Gericht darauf hin, dass die Krankheiten, an denen der \nKläger ausweislich der vorgelegten Atteste leidet, sämtlich im Kosovo behandelbar \nsind.\n\n25\n\nDie körperlichen Erkrankungen, die bei ihm als Folge der erlittenen Arbeitsunfälle \nbestehen, bedürfen lt. der vorgelegten Atteste einer krankengymnastischen \nBehandlung und einer Schmerzbehandlung. Krankengymnastik kann auf Grund der \nAnleitung in der Bundesrepublik Deutschland auch im Heimatland selbsttätig \ndurchgeführt werden. Schmerzmittel sind auch im Kosovo verfügbar.\n\n26\n\nAuch die erst im Termin der mündlichen Verhandlung vorgetragenen \npsychischen Erkrankungen (Depressionen und posttraumatische Belastungsstörung) \n- unterstellt, diese liegen beim Kläger tatsächlich vor - sind sämtlich nunmehr auch im \nKosovo behandelbar. Dies ergibt sich aus den neuesten Auskünften und \nErkenntnissen, die in die mündliche Verhandlung eingeführt wurden und die zum \nGegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind (vgl. Auskünfte des \nDeutschen Verbindungsbüros Kosovo Pristina vom 02.07.2003 an das \nLandeseinwohneramt Berlin und vom 19.11.2003 an das VG Düsseldorf; \nAuswärtiges Amt vom 20.11.2003 an das VG Kassel; vgl. auch Beschluss des OVG \nNW vom 22.12.2003 - 13 A 4646/03.A -, wonach die Frage, ob psychische \nErkrankungen im Kosovo behandelbar sind, eindeutig zu bejahen ist). Nach der \nAuskunft des Deutschen Verbindungsbüros Pristina vom 19.11.2003 an das VG \nDüsseldorf können psychische Erkrankungen wie schwere Depressionen oder \nposttraumatische Belastungsstörungen im Kosovo sowohl medikamentös als auch \ndurch Gesprächstherapien behandelt werden.\n\n27\n\nDiese Behandlungsmöglichkeiten sind für den Kläger auch erlangbar. Die \ngenannten Therapieangebote stehen nach der oben zitierten Auskunft des \nDeutschen Verbindungsbüros vom 19.11.2003 allen Volkszugehörigen offen. Die \nKosten für die Inanspruchnahme der ärztliche Leistungen schwanken danach \nzwischen Kostenfreiheit bei Behandlung in den kommunalen „Mental Health Care \nCenters\" und 35 bis 45 Euro für eine Konsultation von 45 Minuten bei einem der frei \npraktizierenden Fachärzte. Die Wartezeiten für den ersten Behandlungstermin \nbelaufen sich auf ca. 1 Woche.\n\n28\n\nSoweit der UNHCR in seiner Auskunft vom 22.07.2003 an die Stadt Leipzig \ndavon ausgeht, dass schwer wiegende psychische Krankheiten derzeit im Kosovo \nnicht ausreichend behandelbar sind, so handelt es sich um eine Wertung hinsichtlich \nder Erreichbarkeit einer therapeutischen Behandlung. Auch nach dieser Auskunft gibt \nes aber im Kosovo psychiatrische Dienste, klinische Psychologen und Psychiater, \nsodass darin kein Widerspruch zu den o.g. Auskünften zu sehen ist. Das Gleiche gilt \nfür die Aussage des Auswärtigen Amtes im Lagebericht Kosovo vom 10.2.2004, dass \ndie Behandlungsmöglichkeiten für Psychatriepatienten, insbesondere dabei die \nBehandlungsplätze für Gesprächstherapien, äußerst begrenzt sind (vgl. Lagebericht \nvom 10.2.2004, S. 14). Auch in dieser Aussage ist kein Widerspruch zu den oben \naufgeführten Auskünften zu sehen, sondern lediglich ein Hinweis auf die \nmöglicherweise bestehende Schwierigkeit, innerhalb kürzester Zeit einen \nTherapieplatz zu erhalten. Die Tatsache der Behandlungsbedürftigkeit und \nErreichbarkeit der Behandlung an sich wird dadurch aber nicht in Frage gestellt.\n\n29\n\nDem Beweisantrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers musste das \nGericht nicht nachgehen. Der Beweisantrag war als Ausforschungsbeweisantrag \nabzulehnen, weil keinerlei konkrete Hinweise darauf vorlagen, dass den im \nBeweisantrag genannten Organisationen andere als die dem Gericht aus den letzten \nMonaten bereits vorliegenden Erkenntnisse zu der Beweisfrage vorliegen \nkönnten.\n\n30\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 11 ZPO.\n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287591","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-03-23/14-k-4774-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287591","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287591","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-03-23/14-k-4774-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287591","retrieved":"2026-07-09 03:05:47.474976+00:00"}}