{"status":"available","doknr":"OLD287618","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0322.13K353.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-03-22","aktenzeichen":"13 K 353/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Klägerin wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe \nbewilligt und Rechtsanwältin T aus L2 beigeordnet, soweit der Beklagte mit Bescheid \nvom 24. August 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des \nKreises L1 vom 15. Dezember 2000\n\nunter Ziff. 1 die dort aufgeführten Bescheide in einem über 612,03 DM \nhinausgehenden Umfang zurücknimmt und mehr als diesen Betrag zurückfordert \nsowie einen Betrag von 63,91 DM mit dem zurückgeforderten Betrag verrechnet \nund\n\nunter Ziff. 2 die dort aufgeführten Bescheide hinsichtlich der bewilligten Neben- \nund Heizkosten widerruft und einen Betrag von 206,65 DM zurückfordert.\n\nIm Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe \nabgelehnt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag der Klägerin,\n\n3\n\nihr für das mit dem Begehren,\n\n4\n\nden Bescheid vom 24. August 2000 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des Landrats des Kreises L1 vom \n15. Dezember 2000 aufzuheben,\n\n5\n\nbetriebene Klageverfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe \nunter Beiordnung von Rechtsanwältin T aus L2 zu \nbewilligen,\n\n6\n\nhat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\n7\n\nGemäß § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 114 \nZivilprozessordnung (ZPO) ist einem Beteiligten Prozesskostenhilfe zu gewähren, \nwenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und \ner nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der \nProzessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann.\n\n8\n\nDas Begehren der Klägerin hat jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen \nUmfang hinreichende Aussicht auf Erfolg.\n\n9\n\nDie angefochtenen Bescheide sind nach derzeitiger Einschätzung rechtmäßig \nund verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, soweit der Beklagte dort unter \nZiff. 1 die Bescheide vom 21. Februar, vom 8. März, vom 23. März und vom 18. April \n2000 teilweise in Höhe eines Betrages von 612,03 DM zurücknimmt und die Klägerin \nauffordert, diesen Betrag zu erstatten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen \ndürften sie rechtswidrig sein und die Klägerin dadurch in ihren Rechten \nverletzen.\n\n10\n\nRechtsgrundlage für die unter Ziff. 1 des Bescheids vom 24. August 2000 \nerfolgte teilweise Rücknahme der Bewilligung von Sozialhilfe an die Klägerin für den \nZeitraum vom 1. März bis 31. Mai 2000 in Höhe von 620,03 DM sind § 45 bzw. § 48 \ndes Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X). Nach diesen Vorschriften \nerweist sich die teilweise Rücknahme der Leistungsbewilligungen dem Grunde nach \nals rechtmäßig. \n\n11\n\nNach § 45 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 SGB X kann ein rechtswidriger \nbegünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz \noder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn \nsich der Begünstigte nicht auf Vertrauensschutz nach den Absätzen 2 bis 4 berufen \nkann.\n\n12\n\nDie an die Klägerin gerichteten Bewilligungen von Sozialhilfe für den Zeitraum \nvon März bis Mai 2000 - sie begünstigende Verwaltungsakte - waren rechtswidrig, \nsoweit der Beklagte den nach §§ 11 Abs. 1, 76 Abs. 1 BSHG als Einkommen \nanzurechnenden Unterhalt in Höhe von 510,00 DM nicht berücksichtigt hat.\n\n13\n\nDie Klägerin kann sich gegenüber der teilweisen Rücknahme nicht auf \nVertrauensschutz berufen. \nNach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X entfällt der Vertrauensschutz des \nBegünstigten, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er vorsätzlich oder \ngrob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. \nDas Unterlassen richtiger oder vollständiger Angaben steht getätigten Angaben, die \nin wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig sind, gleich, wenn damit \ngegen die Verpflichtung nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 des Sozialgesetzbuches -\n Allgemeiner Teil - (SGB I) verstoßen wird.\n\n14\n\nUrteil der Kammer vom 28. August 2002 - 13 K 5422/00 -; von Wulffen, SGB X, \n4. Aufl., 2001, § 45 Rn. 22.\n\n15\n\nDie Klägerin hat den Umstand, dass ihr früherer Ehemann ihr beginnend mit dem \nMonat März 2000 monatlichen Unterhalt von 510,00 DM zahlte, zumindest in grob \nfahrlässiger Weise nicht angegeben. Sie ist über ihre Mitteilungspflichten schon mit \neiner Belehrung unter dem von ihr unterschriebenen Hauptantrag vom 21. Januar \n1992 und fortlaufend mit den monatlichen Sozialhilfebescheiden unterrichtet worden. \nZugleich ist auch im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X davon auszugehen, \ndass die Klägerin die aus der Unterhaltszahlung folgende Rechtswidrigkeit der \nHilfegewährung für März 2000 zumindest in grob fahrlässiger Weise nicht kannte. \nDenn es musste sich ihr aufdrängen, dass sich ihr Hilfeanspruch durch den nicht \nberücksichtigten Unterhalt reduzierte und ihr der Beklagte deshalb zu viel Sozialhilfe \ngewährt hatte.\n\n16\n\nDer Beklagte hat im Bescheid vom 24. August 2000 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 15. Dezember 2000 eine nach dem in § 114 VwGO \numschriebenen Maßstab nicht zu beanstandende Ermessensentscheidung \ngetroffen.\n\n17\n\nEs kann dahinstehen, ob die teilweise Rücknahme für den Monat März 2000 \nrichtigerweise auf § 48 Abs. 1 SGB X zu stützen war, weil auch dessen \nVoraussetzungen erfüllt sind. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt \nmit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn eine wesentliche \nÄnderung der Verhältnisse eingetreten ist, die bei Erlass des Verwaltungsaktes \nvorgelegen haben. Wird nach Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen erzielt, das \nzum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, soll der \nVerwaltungsakt nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Satz 3 SGB X ab Beginn des \nAnrechnungszeitraums des Einkommens aufgehoben werden. Der Klägerin ist nach \nder Gewährung der Sozialhilfe für den Monat März 2000 mit Bescheid vom \n21. Februar 2000 auf Grund des Unterhaltsvergleichs mit ihrem früheren Ehemann \nvom 25. Februar 2000 der monatliche Unterhalt von 510,00 DM erstmalig am 2. März \n2000 zugeflossen. Dieser Betrag war ab dem 1. März 2000 nach §§ 11 Abs. 1, 76 \nAbs. 1 BSHG anzurechnen, wodurch sich ihr Hilfeanspruch verringerte.\n\n18\n\nJedoch bestehen der Höhe nach an der Rechtmäßigkeit der teilweisen \nRücknahme Zweifel. Die Möglichkeit zur Aufhebung bzw. Rücknahme nach §§ 45, 48 \nSGB X ist nur eröffnet, „soweit\" der Verwaltungsakt rechtswidrig ist (§ 45 SGB X) \nbzw. nach Erlass des Verwaltungsakts Einkommen erzielt worden ist, das zum \nWegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (§ 48 Abs. 1 Satz 2 \nNr. 3 SGB X).\n\n19\n\nFür den Monat März 2000 erfolgte die teilweise Aufhebung ausweislich der \nAnlage zum Bescheid vom 24. August 2000 in einem Umfang von 240,01 DM. Nach \nden in dieser Anlage dokumentierten zutreffenden Berechnungen des Beklagten für \nMärz 2000 wurde an die Klägerin tatsächlich Sozialhilfe in Höhe von 457,52 DM \ngezahlt, obwohl ihr nur 217,51 DM zustanden. Damit wurden ihr 240,01 DM zu viel \ngezahlt, was die Hilfegewährung insofern rechtswidrig macht und die Rücknahme in \ndieser Höhe rechtfertigt. \nEntgegen der Auffassung der Klägerin hat der Beklagte auch zu Recht gezahlte \nSozialhilfe von 457,52 DM angesetzt. Der mit Bescheid vom 21. Februar 2000 für \nMärz 2000 gewährte Betrag von 414,32 DM wurde nämlich mit Änderungsbescheid \nvom 7. März 2000 nochmals um 43,20 DM ergänzt, die sich aus der Anrechnung \ngeringeren Einkommens aus der Tätigkeit für die Fa. T1 ergaben.\n\n20\n\nAuch für den Monat April 2000 hat der Beklagte die Hilfegewährung mit Bescheid \nvom 23. März 2000 in Höhe von 240,01 DM in zulässiger Weise zurückgenommen. \nDies ergibt sich aus der an die Klägerin gezahlten Sozialhilfe in Höhe von 659,92 DM \nund der ihr nach den nicht zu beanstandenden Berechnungen des Beklagten in der \nAnlage zum Bescheid vom 24. August 2000 zustehenden Hilfe von 419,91 DM.\n\n21\n\nFür den Monat Mai 2000 durfte der Beklagte die Bewilligung vom 18. April 2000 \nnur in Höhe eines Betrages von 132,01 DM zurücknehmen, weil sie nur in diesem \nUmfang rechtswidrig war. \nDass die für diesen Monat in der Anlage zum Bescheid vom 24. August 2000 \nansonsten zutreffend berechnete Rückforderung um 8,00 DM zu hoch liegt, ergibt \nsich aus der Höhe des angerechneten Erwerbseinkommens von 670,00 DM, welches \nrichtigerweise mit 660,00 DM anzusetzen war (Verdienstbescheinigung der Fa. T1 \nvom 30. April 2000: 520,00 DM; Bescheinigung der Eheleute M vom 31. Mai 2000: \n140,00 DM). Hierbei war zu berücksichtigen, dass das Gehalt für April 2000 \ntatsächlich erst am 3. Mai 2000 bei der Klägerin einging (Kontoauszug zu ihrem \nKonto bei der Sparkasse H Nr. 00 00 00 vom 28. April 2000). Da Einkommen nach \nder Zuflusstheorie in dem Monat zu berücksichtigen ist, in dem es dem \nHilfeempfänger tatsächlich zufließt,\n\n22\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 18. Februar 1999 - 5 C 35/97 -, NJW 1999, 3649, -\n 5 C 16/98 -, NJW 1999, 3210, und - 5 C 14/98 -, NJW 1999, 3137; Urteil vom \n19. Februar 2001 - 5 C 4.00 -, FEVS 52, 439,\n\n23\n\nwar das Gehalt für April 2000 im Mai 2000 zu berücksichtigen. Aus der \nBescheinigung der Eheleute M geht hingegen hervor, dass die Klägerin für ihre \nArbeit im Mai 2000 von ihnen 140,00 DM „erhalten hat\", was auf einen Zufluss dieser \nMittel im Mai 2000 schließen lässt. \nWenn somit von einem um 10,00 DM niedrigeren Erwerbseinkommen im Mai 2000 \nauszugehen war, so änderte sich auch der abzusetzende Freibetrag nach § 76 \nAbs. 2a BSHG von 152,89 DM auf 150,89 DM. Das nach § 76 BSHG anzurechnende \nEinkommen der Klägerin für Mai 2000 lag danach um 8,00 DM niedriger (bei \n1003,57 DM), weshalb sich der tatsächliche Hilfeanspruch der Klägerin um 8,00 DM \nauf 126,31 DM erhöhte und somit nur 132,01 DM zu viel gezahlt wurden.\n\n24\n\nBei sämtlichen vorstehenden Berechnungen geht das Gericht davon aus, dass \nder Beklagte einen angemessenen Betrag vom Erwerbseinkommen der Klägerin \nnach § 76 Abs. 2a BSHG abgesetzt hat. Nach dieser Vorschrift sind bei Personen, \ndie Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, vom Einkommen über die \nBereinigung nach § 76 Abs. 2 BSHG hinaus Beträge in angemessener Höhe \nabzusetzen. Dieser Absetzungsbetrag soll zum einen der Deckung des durch die \nErwerbstätigkeit entstehenden zusätzlichen Bedarfs dienen, soweit dieser nicht \nbereits durch die Absetzungsmöglichkeit nach § 76 Abs. 2 Nr. 4 BSHG erfasst wird, \nund zum anderen einen Anreiz bieten, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.\n\n25\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2001 - 5 C 27.00 -, BVerwGE 115, \n331.\n\n26\n\nDabei unterscheidet das Gesetz zwischen den gewöhnlichen Erwerbstätigen \n(Nr. 1) und Hilfeempfängern, die in ihrem Leistungsvermögen beschränkt sind (Nr. 2) \nbzw. an einer im Einzelnen näher beschriebenen Behinderung leiden [Nr. 3 a) und b) \ni.V.m. Verordnung zur Durchführung des § 76 Abs. 2a Nr. 3 b) BSHG]. Eine \nRechtsverordnung über die Höhe des Absetzungsbetrages nach § 76 Abs. 3 BSHG \nwurde bisher nicht erlassen. Deshalb obliegt es dem Beklagten als Rechtsanwender, \nden Begriff der angemessenen Höhe in § 76 Abs. 2a BSHG auszulegen und die \nNorm dementsprechend anzuwenden. Dem Gericht obliegt die Überprüfung, ob die \nAuslegung und Anwendung des § 76 Abs. 2a BSHG durch den Beklagten \nrechtmäßig ist. Weil es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, unterliegt \ndie ‚Angemessenheit' der Höhe des Absetzungsbetrages im Einzelfall voller \ngerichtlicher Kontrolle.\n\n27\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2001, a. a. O., S. 338.\n\n28\n\nDer Beklagte hat den Absetzungsbetrag in der Weise berechnet, dass er \nzunächst vom nach § 76 Abs. 2 BSHG bereinigten Einkommen einen Betrag von \n30,00 DM absetzt und vom hieraus folgenden Betrag einen weiteren Betrag von 20 \nv.H. abzieht, insgesamt jedoch maximal die Hälfte des Regelsatzes eines \nHaushaltsvorstandes (vgl. Schreiben des Beklagten an die Klägerin vom 16. Oktober \n2000). Hierdurch verblieb etwa bei der Berechnung des nach § 76 BSHG \nanzurechnenden Einkommens im März 2000 nach dem Bescheid vom 24. August \n2000 von dem Einkommen aus der Tätigkeit für die Fa. T1 (546,00 DM) nach \nBereinigung gemäß § 76 Abs. 2 BSHG um Beträge für Versicherungen (15,54 DM) \nund die Arbeitsmittelpauschale (10,00 DM) - bereinigt: 520,46 DM - und nach Abzug \ndes Freibetrags von 128,09 DM ein anzurechnender Betrag von 392,37 DM.\n\n29\n\nOb der so berechnete Absetzungsbetrag nach § 76 Abs. 2a BSHG angemessen \nist, hängt davon ab, welcher der in der Vorschrift aufgeführten Personengruppen die \nKlägerin zuzuordnen ist. Denn nach dieser Vorschrift sollen die Anstrengungen des \nHilfe Suchenden, wie die Gliederung der Norm in ihre drei Unternummern deutlich \nmacht, um so mehr „belohnt\" werden, als dieser trotz beschränkten subjektiven \nLeistungsvermögens einem Erwerb nachgeht. \nFür die Klägerin ist ein Betrag nach § 76 Abs. 2a Nr. 1 BSHG abzusetzen. Dies gilt \nungeachtet dessen, dass nach dem im Unterhaltsprozess der Klägerin gegen ihren \nfrüheren Ehemann (Amtsgericht H - 00 F 000/00 -) erstatteten Gutachten des \nInstituts für Rechtsmedizin der Stadt E vom 15. März 1999 bei ihr auf Grund ihres \nZustandes nach Bypass-Operation mit mäßiger Einschränkung der kardialen \nBelastbarkeit, einem Halswirbelsäulensyndrom mit Ausstrahlung in die Schultern, \neiner leichten Schwerhörigkeit links und einer hormonellen Störung von einer \neingeschränkten Belastbarkeit auszugehen ist. Das Gutachten schließt aus der \neingeschränkten Belastbarkeit, dass sie einer leichten frauenüblichen \nhalbschichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen könnte, wobei körperliche Belastungen, \nwie z. B. ständige Putztätigkeiten, nicht ausgeübt werden könnten. Das im gleichen \nVerfahren ergangene Urteil des Amtsgerichts H vom 23. Juli 1999 geht von selbigen \nEinschränkungen der Klägerin aus. \nAuch wenn die Klägerin hiernach im Grundsatz eine Person mit beschränktem \nLeistungsvermögen sein dürfte, so ist das von ihr erzielte Erwerbseinkommen \ngleichwohl nicht nach § 76 Abs. 2a Nr. 2 BSHG zu behandeln. \nUnter Erwerbstätigen mit beschränktem Leistungsvermögen im Sinne der Nr. 2 sind \nPersonen zu verstehen, die mit besonderer Einsatzkraft oder Anwendung \nbesonderer Tatkraft einer Beschäftigung nachgehen, obwohl dies von ihnen wegen \npersönlicher Belastungen oder Einschränkungen nicht erwartet bzw. ihnen nicht \nzugemutet werden kann. \n\n30\n\nVgl. VGH Mannheim, Urteil vom 27. Dezember 2000 - 7 S 348/99 -, FEVS 52, \n425.\n\n31\n\nBei einer Person wie der Klägerin, die auf Grund körperlicher Einschränkungen \nnur in zeitlich beschränktem Umfang und nach der Schwere der Tätigkeiten auch nur \nin leichtem Umfang einem Erwerb nachgehen kann, liegt ein beschränktes \nLeistungsvermögen in diesem Sinne im Grundsatz vor. Jedoch wird solchen \nPersonen nach Sinn und Zweck des erhöhten Absetzungsbetrags nach Nr. 2 dieser \nnur dann zu gewähren sein, wenn sie in einem Umfang einem Erwerb nachgehen, \nder in zeitlicher oder anderer Hinsicht das ihnen nach ihren Einschränkungen \nZumutbare überschreitet.\n\n32\n\nVgl. VGH Mannheim, a. a. O., S. 426ff.\n\n33\n\nHieraus folgt, dass diejenige erwerbstätige Person mit eingeschränktem \nLeistungsvermögen, die einer ihren Einschränkungen entsprechenden Tätigkeit \nnachgeht, nicht unter Nr. 2 fällt, da sie keine besondere Tat- oder Einsatzkraft an den \nTag legt. \nDie von der Klägerin ausgeübte Erwerbstätigkeit im hier relevanten Zeitraum \nentspricht nach derzeitigem Erkenntnisstand ihren körperlichen Einschränkungen. \nNach den vorgelegten Verdienstbescheinigungen der Fa. T1 hat die Klägerin von \nMärz bis Mai 2000 monatlich 40 bis 46 Stunden gearbeitet, was ca. 10 Stunden \nwöchentlich entspricht und sich deshalb weit unterhalb einer halbschichtigen \nTätigkeit bewegt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin dort eine Tätigkeit \nausgeübt hätte, die qualitativ nach ihren Anforderungen über die der Klägerin \nmöglichen leichten frauenüblichen Tätigkeiten hinausginge. Nach dem Arbeitsvertrag \nder Klägerin mit Herrn T1 vom 30. August 1999 wird die Klägerin als „Haushilfe\" \nbeschäftigt. Soweit sie im April und Mai 2000 noch maximal drei Stunden/Woche \nzusätzlich für die Eheleute M geputzt hat, so hält sich ihre gesamte Arbeitszeit noch \ndeutlich innerhalb des Rahmens der halbschichtigen Tätigkeit. Auch wenn die \nPutztätigkeit eine körperlich belastendere Tätigkeit darstellen dürfte, die ihr nach dem \nGutachten nicht ständig zugemutet werden kann, so macht dies zeitlich nur einen \nBruchteil der möglichen halbschichtigen Erwerbstätigkeit (von bis zu ca. 20 \nStunden/Woche) aus, weshalb dies den ihr nach dem Gutachten vom 15. März 1999 \nzumutbaren Rahmen (ausgeschlossen wurden nur „z. B. ständige Putztätigkeiten\") \nnicht übersteigen dürfte. Auch die Klägerin selbst geht, wie sich ihrem Schreiben vom \n20. November 2000 entnehmen lässt, davon aus, dass sie „im Rahmen ihrer \ngesundheitlichen Möglichkeiten\" einer Erwerbstätigkeit nachgeht.\n\n34\n\nDer hiernach vom Erwerbseinkommen der Klägerin nach § 76 Abs. 2a Nr. 1 \nBSHG abzusetzende Freibetrag ist vom Beklagten auch in einer den Zwecken der \nVorschrift unter Beachtung der dem Sozialhilferecht insgesamt innewohnenden \nZielsetzungen entsprechenden Weise konkretisiert worden. \nDas Bundesverwaltungsgericht hat zu § 76 Abs. 2a Nr. 1 BSHG entschieden, dass \neine Praxis nicht zu beanstanden ist, die zunächst vom nach § 76 Abs. 2 BSHG \nbereinigten Erwerbseinkommen einen Sockelbetrag von 12,5 v.H. des Regelsatzes \nfür einen Haushaltsvorstand und vom darüber hinausgehenden Einkommen \nnochmals einen Steigerungsbetrag von 10 v.H. absetzt.\n\n35\n\nBVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2001, a. a. O., S. 339.\n\n36\n\nDie Methode des Beklagten zur Berechnung des Freibetrags unterscheidet bei \ngenauer Betrachtung ebenfalls nach Sockel- und Steigerungsbetrag, da zunächst \nvom bereinigten Einkommen 30,00 DM abgezogen werden (Sockelbetrag) und vom \nübersteigenden Einkommen 20 v.H. abgesetzt werden (Steigerungsbetrag). Dass zur \nErmittlung des gesamten Absetzungsbetrages auf den Steigerungsbetrag nochmals \n30,00 DM aufgeschlagen werden, dient nur dazu, die vor Ermittlung des \nSteigerungsbetrages als Sockelbetrag vom Einkommen abgezogenen 30,00 DM in \nden Absetzungsbetrag aufzunehmen. Da der Regelsatz eines Haushaltsvorstandes \nim Zeitraum vom 1. Juli 1999 bis zum 30. Juni 2000 547,00 DM betrug, entsprechen \n30,00 DM einem Sockelbetrag von ca. 5,5 v.H. Dies weicht von der \nBerechnungsmethode, die das BVerwG unbeanstandet gelassen hat, in relativer \nHinsicht für den Sockelbetrag um 7 v.H. nach unten und für den Steigerungsbetrag \num 10 v.H. nach oben ab. \nAuf den zu entscheidenden Zeitraum angewandt, hätte die vom BVerwG \nunbeanstandete Berechnungsmethode zur Folge, dass vom bereinigten Einkommen \nfür März 2000 (520,46 DM) ein Sockelbetrag von 68,38 DM (12,5 v.H. des damaligen \nRegelsatzes eines Haushaltsvorstandes - 547,00 DM) und vom darüber \nhinausgehenden Betrag ein Steigerungsbetrag von 45,21 DM (10 v.H. von [520,46 \nDM - 68,38 DM]) abzusetzen wäre, was zu einem Freibetrag von insgesamt 113,58 \nDM führen würde. Der Beklagte hat hingegen 128,09 DM abgesetzt. \nFür April wäre unter Anwendung der vom BVerwG nicht beanstandeten Methode ein \nFreibetrag von 118,78 DM abzusetzen (68,38 DM + 10 v.H. von [572,46 DM - 68,38 \nDM]). Der Beklagte hat 138,49 DM abgesetzt. \nFür Mai ergäbe sich ein Freibetrag von 125,98 DM (68,38 DM + 10 v.H. von [644,46 \nDM - 68,38 DM]) gegenüber vom Beklagten abgesetzten 152,89 DM. \nDa der Beklagte danach im zu entscheidenden Zeitraum Beträge abgesetzt hat, die \nüber die nach Auffassung des BVerwG jedenfalls angemessenen hinausgingen, ist \ndiese Berechnungsmethode aus Sicht der Klägerin nicht zu beanstanden.\n\n37\n\nWeil die Rückforderung von gewährter Sozialhilfe nach § 50 Abs. 1 SGB X \nmöglich ist, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, durfte der Beklagte \nunter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen nicht mehr als 612,03 DM \nvon der Klägerin zurückfordern.\n\n38\n\nDie zugleich ausgesprochene teilweise Verrechnung des gemäß Ziff. 1 des \nBescheides vom 24. August 2000 zurückgeforderten Betrages mit Sozialhilfe für den \nMonat Juni 2000 in Höhe von 63,91 DM, die mit Bescheid vom selben Tage gewährt \nwurde, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.\n\n39\n\nDie Verrechnung kann sich allein auf § 25a Abs. 1 BSHG stützen, dessen \nVoraussetzungen jedoch nicht vorliegen. \nEine solche Aufrechnung des Sozialhilfeträgers mit einem aus Rücknahme und \nRückforderung von bewilligten Leistungen folgenden Anspruch setzt voraus, dass \nder Rücknahme- und Rückforderungsbescheid, aus dem sich der Anspruch ergibt, \nbestandskräftig oder für sofort vollziehbar erklärt ist. \n\n40\n\nVgl. VG Darmstadt, Beschluss vom 1. Juli 1998 - 6 G 882/98 -, info also 1999, \n207f.\n\n41\n\nDa sich die in Höhe von 63,91 DM verrechnete Forderung des Beklagten aus der \nteilweisen Aufhebung bzw. Rücknahme und Rückforderung mit Bescheid vom \n24. August 2000 ergibt, gegen den die Klägerin Widerspruch erhoben und den der \nBeklagte nicht für sofort vollziehbar erklärt hat, fehlt es bereits an dieser \nVoraussetzung.\n\n42\n\nDer in Ziff. 2 des Bescheides vom 24. August 2000 enthaltene Widerruf der dort \ngenannten Bescheide ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.\n\n43\n\nDieser kann jedenfalls nicht auf § 47 Abs. 1 Nr. 1 SGB X gestützt werden. Zum \neinen ist die dahingehende Begründung des Bescheides vom 24. August 2000 im \nWiderspruchsbescheid vom 15. Dezember 2000, in dessen Gestalt der \nAusgangsbescheid nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO Gegenstand des Klageverfahrens \nist, nicht aufrechterhalten worden. Zum anderen erstreckt sich der teilweise Widerruf \nder sieben im Jahr 1999 ergangenen Bescheide auf die Vergangenheit. Auf Grund \neines Widerrufsvorbehalts kann jedoch gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 SGB X nach dem \neindeutigen Wortlaut nur für die Zukunft widerrufen werden.\n\n44\n\nVgl. LSG Niedersachsen, Beschluss vom 18. Oktober 2001 - L 3 KA 72/01 ER \n-; H. Pickel, SGB X, Stand Februar 2003, § 47 Rn. 27; Hauck/ Haines/ Noftz, SGB-\nGesamtkommentar, 27. Lieferung, Stand Dezember 2000, § 47 SGB X Rn. 1; \nvon Wulffen, SGB X, 4. Aufl., 2001, § 47 Rn. 11. \n\n45\n\nOb die Beifügung des Widerrufsvorbehalts zu den Sozialhilfebescheiden \nüberhaupt nach § 32 Abs. 1 SGB X zulässig war, kann deshalb offen bleiben.\n\n46\n\nDer Widerruf kann auch nicht auf § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB X gestützt \nwerden. Entgegen den Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember \n2000 liegen die Voraussetzungen eines Widerrufs nach dieser Vorschrift nicht \nvor.\n\n47\n\nNach § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB X kann ein rechtmäßiger begünstigender \nVerwaltungsakt, der eine Geld- oder Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten \nZwecks zuerkennt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar \ngeworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen \nwerden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr \nfür den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird. Die Sätze 2 bis 5 \nder Norm enthalten weitere Regelungen für den Vertrauensschutz, der einem \nWiderruf für die Vergangenheit entgegenstehen kann.\n\n48\n\nDie mit Ziffer 2 des Bescheides vom 24. August 2000 teilweise widerrufenen \nBescheide fallen schon nicht in den Anwendungsbereich des § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. \n1 SGB X, da sie zwar rechtmäßige begünstigende Verwaltungsakte sind, jedoch \nkeine Leistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks zuerkennen. Dies ist nur bei \nim begünstigenden Verwaltungsakt selbst getroffenen Zweckbestimmungen zur \nVerwendung der bewilligten Geld- oder Sachleistung der Fall.\n\n49\n\nVgl. BSG, Urteil vom 14. Dezember 2000 - B 11 AL 63/00 R -, FEVS 52, \n385.\n\n50\n\nDieses schon vom Wortlaut der Vorschrift nahe gelegte Verständnis wird durch \nderen Entstehungsgeschichte bestätigt. § 47 Abs. 2 SGB X wurde durch das Gesetz \nzur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 2. Mai 1996 (VwVf-\nÄndG, BGBl. I S. 656) eingefügt. Durch diese Novelle wurde die zuvor in § 44a BHO \nenthaltene Möglichkeit der Rückforderung von Zuwendungen in § 49 VwVfG und § \n47 Abs. 2 SGB X integriert. Hierbei wurde das Bedürfnis zur Rückforderung von \nöffentlichen Mitteln, die zur Erfüllung eines im öffentlichen Interesse liegenden \nbestimmten Zwecks gewährt werden, damit begründet, dass es der konkreten \nZweckbestimmung entspreche, dass die Verwendung vom Empfänger nachgewiesen \nwerden müsse und dass diese zurückgefordert werden könnten, wenn und soweit \nder Zweck nicht erreicht werde. Gerade dies unterscheidet solche Leistungen von \ndem großen Bereich derjenigen Zahlungen aus öffentlichen Kassen, durch die der \ngesetzliche Zweck bereits unmittelbar verwirklicht wird, wie es z.B. für einen Großteil \nder Sozialleistungen gelte. Dementsprechend wurde im Gesetzgebungsverfahren \ndarauf hingewiesen, dass im Sozialgesetzbuch von der Widerrufsmöglichkeit solche \nVerwaltungsakte nicht erfasst würden, die im Rahmen der allgemeinen \nZwecksetzung von Sozialleistungen ergingen oder die die allgemeine \nZweckbestimmung von Gesetzen wiederholen oder präzisieren.\n\n51\n\nVgl. BSG, a.a.O., unter Verweis auf BTDrucks. 13/1534, S. 5 und S. 8.\n\n52\n\nDer Ausgestaltung der konkreten Widerrufsmöglichkeiten, die nach Nr. 1 nur \neröffnet sind, wenn die Leistung nicht zu dem bestimmten Zweck „verwendet\" wird, \nwird zudem entnommen, dass ein Widerruf nur in Betracht kommt, wenn ein \nEmpfänger den im Verwaltungsakt festgelegten „Leistungsverwendungszweck\" nicht \nerfüllt.\n\n53\n\nBSG, a.a.O.\n\n54\n\nIn Betracht kommt insofern allein, den widerrufenen Bescheiden die \nZwecksetzung zu entnehmen, dass, soweit in ihnen Beträge für Neben- und \nHeizkosten enthalten waren, diese allein der Deckung dieser Kosten in tatsächlicher, \ngegebenenfalls nach Abrechnung zu bestimmender Höhe dienten. Auch wenn in den \nteilweise widerrufenen Bescheiden die gesonderte Aufführung der Heizkosten bei der \nBedarfsberechnung und der im Teil „Belehrung\" enthaltene Hinweis auf die \nWiderrufsmöglichkeit (durch einen Widerrufsvorbehalt) bei späteren Rückzahlungen \naus Heiz- oder Nebenkostenvorauszahlungen auf Grund geringen Verbrauchs in \ndiese Richtung hindeuten, so enthalten diese Bescheide doch keine konkrete \nZweckbestimmung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB X. Die Leistung, die \ngewährt wird, ist „Hilfe zum Lebensunterhalt\", wie sich auch der Überschrift vor der \nBedarfsberechnung auf Seite 1 der entsprechenden Bescheide (z.B. dem Bescheid \nfür Juli 1999 vom 22. Juni 1999) entnehmen lässt. Die Nebenkosten erscheinen \nüberhaupt nicht gesondert in der Aufstellung und die Heizkosten allein unter dem \nStichwort „Heizpauschale\". Die Heiz- und Nebenkosten sind hier nur \nBerechnungspositionen des generellen Bedarfs „Lebensunterhalt\". Dessen Deckung \ndient auch die Gewährung der Hilfe zum Lebensunterhalt, wobei dieser Zweck nicht \nnoch besonders in den Bescheiden hervorgehoben wird. Eine spezielle „Heiz- und \nNebenkostenhilfe\" wird hier, auch unter Berücksichtigung des in der Belehrung \nenthaltenen Widerrufsvorbehalts, nicht gewährt. Die nicht gesondert in den \nBescheiden angelegte Zweckbestimmung ist vielmehr der allgemeine, den §§ 11, 12 \nBSHG zu entnehmende Zweck, die Kosten des Lebensunterhalts für ein \nmenschenwürdiges Leben (§ 1 Abs. 2 BSHG) zu übernehmen.\n\n55\n\nUnabhängig davon, dass in den widerrufenen Bescheiden demnach schon keine \nZweckbestimmung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB X enthalten sein \ndürfte, so spricht auch Viel dafür, dass entgegen der im Widerspruchsbescheid \nvertretenen Auffassung ein Fall, in dem die Leistung nicht mehr für den festgelegten \nZweck verwendet wird, nicht vorliegt. Wenn man eine Zweckbestimmung in den \nteilweise widerrufenen Bescheiden sehen wollte, so läge diese in Bezug auf die \nNeben- und Heizkosten allein darin, Mittel für die an den Vermieter zu entrichtenden \nVorauszahlungen für Neben- und Heizkosten zur Verfügung zu stellen. Dies ergibt \nsich daraus, dass der Sozialhilfeträger die notwendige Wärme und die von den \nNebenkosten erfassten Leistungen nicht als Sachleistungen zur Verfügung stellen \nkann, weshalb der Bedarf darin besteht, dass der Sozialhilfeträger dem Hilfe \nSuchenden Geldmittel zur Verfügung stellt, die dieser benötigt, um die Lieferung von \nWärme und die mit den Nebenkosten abgegoltenen Leistungen durch den Vermieter \nbezahlen zu können. Da sich im Vorhinein weder die zum Zwecke ausreichender \nErwärmung der Unterkunft erforderliche Wärmemenge noch der dafür (und für die \nNebenkosten in entsprechender Weise) erforderliche Kostenaufwand feststellen \nlassen, beschränken sich die Berechtigung des Vermieters und die Verpflichtung des \nMieters auf die Forderung bzw. Zahlung von Vorausleistungen, auch während der \nMonate, in denen eine Beheizung der Unterkunft tatsächlich nicht erforderlich ist. \nHieraus ergibt sich, dass der von der Sozialhilfe zu deckende gegenwärtige Bedarf in \nden jeweiligen Bewilligungszeiträumen die entsprechenden Abschlagszahlungen \nsind, unabhängig davon, in welcher Höhe der tatsächliche Verbrauch liegt. \nEventuelle Nachzahlungen infolge von Heiz- oder Nebenkostenabrechnungen stellen \neinen neuen Bedarf dar. Aus solchen Abrechnungen folgende Rückzahlungen des \nVermieters an den Hilfeempfänger sind als Einkommen in dem jeweiligen Monat zu \nbehandeln.\n\n56\n\nVgl. zu diesem System der Bedarfsdeckung für Heiz- und Nebenkosten: \nBVerwG, Urteil vom 4. Februar 1988 - 5 C 89/85 -, BVerwGE 79, 46; OVG NRW, \nUrteil vom 17. Oktober 2000 - 22 A 5519/98 -.\n\n57\n\nWenn somit der gedeckte Bedarf nicht in den Heiz- und Nebenkosten in \nnachträglich festgestellter tatsächlicher Höhe, sondern in den jeweiligen \nAbschlagszahlungen liegt, dann ist der Zweck dieser Gewährung, wenn man diesen \nden teilweise widerrufenen Bescheiden entnehmen wollte, mit der Zahlung der \njeweiligen Vorauszahlungen an den Vermieter der Klägerin jedenfalls erfüllt und auch \ndurch die nachträgliche Abrechnung nicht teilweise entfallen. Denn die Rückzahlung \ndurch den Vermieter auf Grund eines bei nachträglicher Abrechnung festgestellten \ngeringeren Verbrauchs ist nicht Zweckfortfall bezüglich der Vorauszahlung, sondern \neine neue Bedarfs- und Einkommenslage, die eventuell die Gewährung weiterer Hilfe \noder die Anrechnung der Rückzahlung als Einkommen nach sich ziehen kann.\n\n58\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 4. Februar 1988, a. a. O.; OVG NRW, Urteil vom \n17. Oktober 2000, a. a. O.\n\n59\n\nAuf die Frage, ob der teilweise Widerruf in zutreffender Höhe erfolgte, was \ninsbesondere in Bezug auf 22,00 DM für den Monat August 1999 fraglich ist, weil \ndiese soweit ersichtlich der Tochter der Klägerin gewährt worden sein dürften und \ndann auch dieser gegenüber zu widerrufen wären, kommt es nicht mehr an.\n\n60\n\nDaraus ergibt sich notwendig, dass auch die Rückforderung der aus dem \nWiderruf folgenden 206,65 DM nach derzeitiger Einschätzung rechtswidrig ist und die \nKlägerin in ihren Rechten verletzt.\n\n61\n\nSoweit Prozesskostenhilfe bewilligt wird, liegen die persönlichen und \nwirtschaftlichen Voraussetzungen der Bewilligung vor, wie sich schon aus dem \nUmstand ergibt, dass die Klägerin gegenwärtig vom Beklagten laufende Hilfe zum \nLebensunterhalt bezieht.\n\n62","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287618","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-03-22/13-k-353-01","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":10},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":4},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"BHO","ref":"§ 44a","ref_norm":"44a","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287618","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287618","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-03-22/13-k-353-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287618","retrieved":"2026-07-09 03:05:49.784322+00:00"}}