{"status":"available","doknr":"OLD287634","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0319.17K136.04A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-03-19","aktenzeichen":"17 K 136/04.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 0. Dezember 0000 in U (Provinz F) geborene Kläger zu 1) ist türkischer \nStaatsangehöriger kurdischen Volkstums. Er bekennt sich zum muslimischen \nGlauben. Ausweislich seines Vorbringens hatte er bis Ende 1986 mit seiner Familie \nin U gelebt. Danach will er sich bis zu seiner Ausreise in Istanbul aufgehalten haben. \n\n3\n\nSeinen Militärdienst hatte der Kläger zu 1) 1982/83 abgeleistet.\n\n4\n\nDer Kläger zu 1) hatte die Türkei am 25. Dezember 1987 verlassen und war am \n30. Dezember 1987 auf dem Landweg zum Zwecke der Asylantragstellung in das \nBundesgebiet eingereist. Bei der Einreise war er im Besitz der Fotokopie eines \nNüfusausweises (ausgestellt am 21. Mai 1979 in U) gewesen.\n\n5\n\nDer Kläger zu 1) hatte mit Schreiben seiner früheren Verfahrensbevollmächtigten \nvom 19. Januar 1988 einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter gestellt. Zur \nBegründung hatte er ausgeführt, dass er die kurdischen Widerstandskämpfer durch \nUnterkunftsgewährung und Lebensmittelhilfen unterstützt habe. Deshalb sei er auch \nzuletzt für einen Monat inhaftiert gewesen. Er sei ständiger Überwachung ausgesetzt \ngewesen. Er müsse mit einer sechsjährigen Haftstrafe rechnen. Bei der am \n4. Februar 1988 erfolgten Niederschrift zu seinem Asylbegehren hatte er hinsichtlich \nder Gründe zu seinem Asylbegehren angegeben, er beziehe sich auf den von \nseinem Anwalt gestellten Asylantrag. Weitere Gründe habe er nicht.\n\n6\n\nIm Rahmen der Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge am 7. November 1988 hatte er im Wesentlichen \nFolgendes vorgetragen: Er sei Anhänger der PKK gewesen und habe Zeitschriften \nverkauft, Broschüren verteilt und Propaganda betrieben. Hauptsächlich sei er von \n1980 bis 1985 aktiv gewesen. Seine Verbindungen bestünden aber noch bis heute. \nIm Jahre 1986 sei er vor seinem Haus festgenommen und zur Gendarmeriewache \ngebracht worden. Dort sei er einen Monat lang festgehalten und gefoltert worden. Er \nsei auch schon einmal mitgenommen worden, für ein bis zwei Tage, das sei 1981 \noder 1982 gewesen. In der Zwischenzeit sei er beobachtet worden. Insgesamt sei er \nzwei Mal verhaftet worden. Zwischen den Verhaftungen sei er aber fast zwanzig Mal \nfür ein paar Stunden mit zur Wache genommen worden. \n\n7\n\nDas Bundesamt hatte den Asylantrag mit Bescheid vom 23. Dezember 1988 \nabgelehnt; Gz.: 163-25800-88. Hiergegen hatte der Kläger zu 1) kein Rechtsmittel \neingelegt.\n\n8\n\nAm 11. November 1991 hatte der Kläger zu 1) erneut einen Asylantrag gestellt. \nZur Begründung hatte er vorgetragen, dass er im April 1989 in die Türkei \nzurückgekehrt sei, um seine Familie nach Deutschland zu holen. Dies sei ihm nicht \ngelungen. Deshalb habe er Istanbul am 10. November 1991 wieder verlassen und \nsei auf dem Landweg nach Deutschland zurückgekehrt. Im Falle seiner Abschiebung \nin die Türkei müsse er mit einer Verhaftung rechnen. Mit Schreiben vom 17. Juni \n1992 hatte der Kläger zu 1) sein Asylbegehren weiter erläutert. Am 4. Januar 1994 \nwar der Kläger zu 1) vom Bundesamt persönlich angehört worden. Hierbei hatte er \nim Wesentlichen angegeben, Aktivist der PKK gewesen zu sein. Ihm seien zwei \nDörfer zugeteilt gewesen. Seine Familie habe er schon seit fünf Jahren nicht mehr \ngesehen. In der Türkei werde er seit 1988 gesucht. Seine Ehefrau habe ihm erzählt, \ndass die Sicherheitskräfte mindestens zwei Mal im Monat nach ihm fragen würden. \n1989 sei er nicht in sein Heimatdorf zurückgekehrt, sondern nach Istanbul. Seine \nFamilie habe er an einem geheimen Ort getroffen. Die Freunde, mit denen er \nzusammengearbeitet habe, habe er auch nur in Istanbul getroffen. Wenn er in der \nTürkei geblieben wäre, hätte man ihn erwischt, da Freunde, die verhaftet worden \nseien, seinen Namen genannt hätten. Dies wisse er seit Ende 1987. In der Zeit bis \nEnde 1991 sei er in der Türkei für die Partei noch sehr aktiv gewesen. Wegen dieser \nAufgaben, die er noch zu erledigen gehabt habe, sei er auch in die Türkei \nzurückgekehrt. \n\n9\n\nMit Bescheid vom 31. Januar 1994 - Gz.: A 1553252-163 - hatte das Bundesamt \nfür die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge seinen Antrag auf Anerkennung als \nAsylberechtigter abgelehnt. Zugleich hatte es festgestellt, dass die Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorlägen und Abschiebungshindernisse gemäß § 53 \nAuslG nicht bestünden. Des Weiteren hatte es ihm für den Fall, dass er seiner \nAusreisepflicht nicht innerhalb eines Monats nach dem unanfechtbaren Abschluss \ndes Asylverfahrens freiwillig nachkomme, die Abschiebung primär in die Türkei \nangedroht. Hiergegen hatte der Kläger zu 1) rechtzeitig Klage erhoben (20 K \n1906/94.A).\n\n10\n\nIm Oktober 1994 waren die Ehefrau des Klägers zu 1) (Z3) und deren sechs \nKinder - unter ihnen die Kläger zu 2) und 3) - in das Gebiet der \nBundesrepublik Deutschland eingereist und hatten ebenfalls Asylanträge gestellt. Die \nEhefrau des Klägers zu 1) hatte hierbei schwerpunktmäßig vorgetragen, man habe \nimmer nach ihrem Ehemann gefragt. Sie hätten ihr nicht geglaubt, dass dieser in \nDeutschland sei. Die Sicherheitskräfte hätten die Vermutung geäußert, dass ihr \nEhemann mit der Guerilla zusammenarbeite. Sie habe auch Freunde heimlich mit \nEssen und Trinken versorgt. Die Polizei habe ihr deshalb vorgeworfen, die Freunde \nder Kurdistan Partei zu unterstützen. Sie sei auch am Kopf geschlagen worden.\n\n11\n\nDas Bundesamt hatte diese Asylanträge mit Bescheiden vom 9. Dezember 1994 \nals unbegründet abgelehnt und festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. \n1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse im Sinne von § 53 AuslG nicht vorlägen. Es \nhatte ferner die Abschiebung angedroht. Die hiergegen rechtzeitig erhobenen Klagen \n(21 K 15712/94.A und 9 K 154/95.A) waren mit Beschluss vom 5. April 1995 zur \ngemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen \n20 K 1906/94.A (Verfahren des Klägers zu 1) - Z - u.a.) verbunden worden. Mit Urteil \nvom 18. Februar 1998 war die Klage abgewiesen worden. In den Urteilsgründen \nhatte das erkennende Gericht im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des \nKlägers zu 1) „derart gesteigert und widersprüchlich, oberflächlich und nicht \nnachvollziehbar\" sei, dass der gesamte Vortrag des Klägers zu 1) als unglaubhaft zu \nwerten sei. Auf die Entscheidungsgründe (hier UA Bl. 12 - 15) wird vollinhaltlich \nBezug genommen. Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht eingelegt \nworden.\n\n12\n\nDie Kläger zu 1) bis 3) sowie die Ehefrau des Klägers zu 1) und deren Kinder Z4, \nZ5, Z6 und Z7 hatten unter dem 15. April 1998 einen weiteren Asylantrag gestellt. \nZur Begründung hatten sie angegeben, zwei Zeugen könnten bestätigen, dass der \nKläger zu 1) die PKK unterstützt hätte. \n\n13\n\nMit Bescheid vom 18. September 1998 - Gz.: 2338629-163 - hatte das \nBundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge diese Anträge abgelehnt \nund festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorliegen \nund dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht gegeben sind. Zugleich \nhatte es die Antragsteller aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb \neines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen und \ndie Abschiebung angedroht. Die rechtzeitig erhobene Klage war durch Urteil vom \n13. September 2001 (4 K 8735/98.A) abgewiesen worden. Gegen diese \nEntscheidung war ein Rechtsmittel nicht eingelegt worden.\n\n14\n\nBereits seit Anfang 2000 hatte der Kläger zu 1) sich darum bemüht, für sich und \nseine Familie ein Bleiberecht auf der Grundlage des Runderlasses des Landes \nNordrhein-Westfalen vom 23. November 1999 - I B 3/44.53 - (Bleiberecht für \nabgelehnte Asyl- und Vertriebenenbewerber mit langjährigem Aufenthalt) zu \nerlangen. Dies war im Hinblick darauf, dass der Kläger zu 1) durch Urteil des \nAmtsgerichts W vom 7. April 1997 - 21 Cs 21 Js 151/96 - rechtskräftig wegen \nBetrugs in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu je DM 40,-- \nverurteilt worden war, abgelehnt worden.\n\n15\n\nUnter dem 26. September 2003 suchten der Kläger zu 1), dessen Ehefrau Z3 \nsowie deren Kinder Z5, Z6, Z7, Z1, Z2 und Z8 erneut um ihre Anerkennung als \nAsylberechtigte nach. Zur Begründung ihres Asylfolgeantrages führten sie im \nWesentlichen Folgendes aus: Der Kläger zu 1) sei langjähriges Mitglied des \nIslamischen Bundes Kurdistan e.V. in W, der u.a. eine Moschee betreibe. Seit dem \n30. Juni 2003 sei er im Vereinsregister des Amtsgerichts W als 2. Vorsitzender \neingetragen. In dieser Eigenschaft nehme er regionale Funktionen wahr. Der \nIslamische Bund Kurdistan e.V. sei trotz seiner religiösen Ausrichtung mit der KADEK \nverbunden. Der Verein sehe seine Aufgabe darin, stärker religiös gebundene Kurden \nin das Organisationsgeflecht der KADEK, der ehemaligen PKK, einzubinden. Der \nKläger zu 1) habe auch am Kurdistan-Festival der KADEK am 13. September 2003 in \nH teilgenommen. Er sei auch auf einem in der P Politika vom 00. September 2000 \nabgebildeten Foto als Festivalteilnehmer zu erkennen. Er habe darüber hinaus im \nVorfeld dieser Veranstaltung im Sender N TV über den kurdischen Kriegshelden \nEngin Sincer gesprochen. Der Redebeitrag habe ca. 5 Minuten betragen. Aus \ndiesem Grunde seien der Kläger zu 1) und dessen Familie stärker in das Blickfeld \nder Informanten des türkischen Staates in Deutschland geraten. Die Ehefrau des \nKlägers zu 1) sei wegen ihres schlechten Gesundheitszustandes reiseunfähig.\n\n16\n\nMit Bescheid vom 30. Dezember 2003 - Gz.: 5052332-163 - lehnte das \nBundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Anträge der Kläger \nauf die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und die Abänderung des \nBescheides vom 18. September 1998 - Gz.: 2338629-163 - bezüglich der \nFeststellung zu § 53 AuslG gerichteten Anträge ab. Auch die Anträge der übrigen \nFamilienmitglieder wurden angelehnt. Eine erneute Abschiebungsandrohung wurde \nim Hinblick auf § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG nicht verfügt. \n\n17\n\nAm 7. Januar 2004 haben die Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung sie in \nErgänzung und Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens Folgendes ausgeführt \nhaben: Der Kläger zu 1) entfalte in seinem Vorstandsamt wichtige Aktivitäten. Er sei \nfür die regionale Verteilung des islamischen Jahreskalenders und einer \nentsprechenden Zeitschrift „BAWERI\" zuständig. Auch befasse er sich mit der \nMitgliederorganisation sowie der Vorbereitung und Durchführung von \nVeranstaltungen. Er legt darüber hinaus ein Faltblatt „HIK\" vor, mit dem der Verein \nfür eine Wallfahrt nach Mekka wirbt. Der Verein, der ca. 70 Mitglieder habe, verteile \nauch Bildungsmaterial und vermittle den Kindern die kurdische Sprache. Es fänden \nregelmäßige Veranstaltungen in Velbert statt. Die Kläger und ihre Familie habe auch \nmit einer am 0. 0 2004 in der P Politika abgedruckten Anzeige ihren Unmut über die \nSchließung des Senders N-TV geäußert und den Nachfolgesender S-TV begrüßt. \nZugleich hätten sie mit dieser Anzeige allen kurdischen Frauen zum Weltfrauentag \nFrieden gewünscht.\n\n18\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat der Kläger zu 1) ergänzend noch Folgendes \nausgeführt: Der Islamische Bund Kurdistan e.v. sei 1998 gegründet worden. Er sei \nseit längerem Mitglied, allerdings mit Unterbrechungen. Seit Mitte 2003 sei er \noffizielles Vorstandsmitglied. Der Vorstand bestehe nur aus zwei Personen. Der \nmonatliche Mitgliedsbeitrag belaufe sich auf Euro 10,--. Durch diese Gelder würden \ndie Verwaltungskosten des Vereins abgedeckt. An den Dachverband in L1 würden \nkeine Teilbeiträge abgeführt. Auf die Frage, für welche konkreten Tätigkeiten und \nAufgabenbereiche er in dem Verein zuständig sei, hat er erklärt:\n\n19\n\nIch verkaufe Kalender in W und in der Umgebung, so z.B. in X und O. Ich bin \nzuständig für die Jugend (Billard und Fußball). Ich nehme auch an Demonstrationen \nteil. Ich nehme auch als Vertreter unseres Vereins an politischen Veranstaltungen \nteil. In W gibt es keine weiteren kurdischen Vereine. In unserem Vorstand arbeiten \nkeine Frauen mit. Wir denken jedoch darüber nach, dies zu ändern. Damit habe ich \nalles Wesentliche über meine Aufgaben- und Tätigkeitsbereiche gesagt.\n\n20\n\nDer Inhalt der in der Ausgabe der Zeitung P Politika vom 0. 0 2004 erschienenen \nAnzeige wird von der Dolmetscherin übersetzt. Insoweit wird auf die Niederschrift \nBezug genommen. \n\n21\n\nDas vom Kläger zu 1) eingereichte Videoband wird über einen Videorecorder \neingesehen. Der Kläger zu 1) erklärt hierzu, dass es sich um eine in X \naufgezeichnete Life-Berichterstattung gehandelt habe. Man habe des \nFreiheitskämpfers Engin Sincer gedacht, der am 15. August 2003 im Irak bei einer \nVeranstaltung anlässlich des Jahrestages des Beginns des bewaffneten Kampfes \nder PKK gegen den türkischen Staat durch Freudenschüsse irrtümlich erschossen \nworden sei. Die Veranstaltung habe ca. 2 Stunden gedauert. Der Aufzeichnung kann \nentnommen werden, dass einem Reporter eine Gruppe von ca. 20 Personen \ngegenübersitzt. Jede dieser Personen trägt am Revers ein Foto des getöteten Engin \nSincer sowie eine rote Rose in der Hand. Der Name des Klägers zu 1) wird nicht \nerwähnt; er ist jedoch während seines ca. 2 minütigen Statements als Kopfbild \ndeutlich zu erkennen. Soweit das Videoband eingesehen wurde (ca. 40 Minuten), \nhatten mehrere Teilnehmer mehr oder weniger lange Statements zum Tod von Engin \nSincer abgegeben. Der Kläger zu 1) hatte hierbei Folgendes ausgeführt:\n\n22\n\n Meine Grüße gehen nach Imrali und meine Grüße gehen zu Abdullah Öcalan \nund meine Grüße gehen an die Guerillakämpfer in den Bergen, die für uns \nkämpfen. Mein Beileid gilt den Familienangehörigen des Verstorbenen. Zu \nÖcalan: Seine Krankheit ist unsere Krankheit. Sein Leben ist unser Leben. \nSeine Freiheit bedeutet unsere Freiheit. Wir werden für ihn alles machen, was in \nunserer Macht liegt. Zu Engin Sincer: ich kritisiere die türkische Presse, was sie \nbezüglich Engin Sincer gesagt hat. Zum Schluss möchte ich auf das \nbevorstehende kurdische Festival hinweisen. Jedes Mitglied soll dafür sorgen, \ndass es nicht alleine zur Kundgebung geht. Sie sollen mit Familie, Freunden, \n Bekannten und Nachbarn erscheinen. Sie sollen dieses Festival in jeder \nHinsicht unterstützen. Abschließend erklärt er, er habe länger reden wollen, ihm \nsei jedoch nach zwei Minuten das Wort abgeschnitten worden.\n\n23\n\nDas Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen - Abteilung \nVerfassungsschutz - hat dem Gericht mit Schreiben vom 15. April 2004 mitgeteilt, \ndass der Verein „Islamischer Bund Kurdistan e.V\" in W seit 1995 bekannt sei. Weder \ndie Satzung noch Erkenntnisse über die Vorstandsmitglieder gäben einen Hinweis \nauf eine PKK/Kadek - Nähe des Vereins. Zu der Person Z lägen keine Erkenntnisse \nvor.\n\n24\n\nDie Kläger beantragen,\n\n25\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 30. Dezember 2003 - Gz.: 5052332-163 - zu verpflichten, sie \nals Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die \nVoraussetzungen eines Abschiebungsverbotes im Sinne des \n§ 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, \n\n26\n\nsowie hilfsweise, \n\n27\n\nunter Abänderung des Bescheides des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 18. September \n1998 - Gz.: 2338629-163 - festzustellen, dass \nAbschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG bestehen.\n\n28\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n29\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n30\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf den Inhalt der Gerichtsakte des streitgegenständlichen Verfahrens \nund des Verfahrens 4 K 8735/98.A, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der \nBeklagten und der Ausländerbehörde der Stadt W sowie der Auskünfte und \nErkenntnisse, auf die die Kläger mit Verfügung vom 19. Februar 2004 hingewiesen \nworden sind und die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden \nsind.\n\n31\n\nEntscheidungsgründe:\n\n32\n\nDer Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihm der \nRechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 18. Februar 2004 gemäß § 76 Abs. 1 \nAsylVfG übertragen worden ist.\n\n33\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n34\n\nDer angefochtene Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 30. Dezember 2003 - Gz.: 5052332-163 - ist \nrechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1, \nAbs. 1 S. 1 VwGO).\n\n35\n\nDie Kläger sind Asylfolgeantragsteller im Sinne von § 71 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. \nAsylVfG.\n\n36\n\nStellt ein Ausländer nach unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages \nerneut einen Asylantrag oder einen Antrag auf Feststellung der Voraussetzungen \nnach den §§ 51 Abs. 1 oder 53 AuslG, so ist ein weiteres Asylverfahren \ndurchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG für das \nWiederaufgreifen des Verfahrens vorliegen. Das Wiederaufnahmeverfahren der \n§§ 71 AsylVfG i.V.m. 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG ist als mehrstufiges Verfahren \nausgestaltet. Die zunächst zu erörternde Zulässigkeit des Antrages auf \nWiederaufgreifen gebietet die schlüssige und fristgerechte Darlegung des Vorliegens \neines Wiederaufgreifensgrundes, dessen Geltendmachung dem Betroffenen in dem \nfrüheren Verfahren ohne grobes Verschulden nicht möglich war. Die sodann zu \nerörternde Begründetheit des Antrages auf Wiederaufgreifen setzt das Vorliegen \neines der in § 51 Abs. 1 VwVfG genannten Wiederaufnahmegründe voraus. Erst \nhiernach prüft das zuständige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge im Rahmen der dann gebotenen neuen Sachentscheidung, ob dem \nklägerischen Begehren nach dem maßgeblichen materiellen Recht stattzugeben ist. \nHinsichtlich des seitens des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge - und mithin auch des Gerichts bei der Überprüfung dieser Entscheidung - \nzu beachtenden Prüfungsrahmens hat das Bundesverfassungsgericht\n\n37\n\nBundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschl. d. 1. Kammer d. 2. Senates v. \n11. Mai 1993 - 2 BvR 2245/92 -, InfAuslR 1993, 304 (305) m.w.N.\n\n38\n\nausgeführt:\n\n39\n\n„Für die Annahme der Beachtlichkeit eines Folgeantrages ... wegen \nnachträglicher Änderung der Sachlage genügt es, dass der Asylbewerber eine \nsolche Änderung im Verhältnis zu der früheren Asylentscheidung glaubhaft und \nsubstantiiert vorträgt. Dagegen ist es für die Beachtlichkeit des Folgeantrages \nnicht von Bedeutung, ob der neue Vortrag im Hinblick auf das glaubhafte \npersönliche Schicksal des Antragstellers sowie unter Berücksichtigung der \nallgemeinen Verhältnisse im angeblichen Verfolgerland tatsächlich zutrifft, die \nVerfolgungsfurcht begründet erscheinen lässt und die Annahme einer asylrechtlich \nrelevanten Verfolgung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG rechtfertigt. Dies zu \nprüfen obliegt dem hierfür zuständigen Bundesamt im Rahmen eines neuen, mit \nden Verfahrensgarantien des Asylverfahrensgesetzes ausgestatteten \nAnerkennungsverfahrens. ... Lediglich wenn das Vorbringen nach jeder \nvertretbaren Betrachtungsweise ungeeignet ist, zur Asylberechtigung zu verhelfen, \nkann der Folgeantrag als unbeachtlich angesehen werden.\"; ähnlich Beschl. v. \n13. März 1993 - 2 BvR 1988/92, InfAuslR 1993, 229.\n\n40\n\nVoraussetzung ist mithin, dass der neue Vortrag nicht unsubstantiiert oder \nunglaubhaft erscheint;\n\n41\n\nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urt. v. 23. Juni 1987 - 9 C 251.86 -, \nDVBl. 1987, 1120.\n\n42\n\nAber auch wenn das zur Begründung des Folgeantrages geltend gemachte \nVorbringen sich nicht als unsubstantiiert oder unglaubhaft erweist, folgt daraus noch \nnicht die Beachtlichkeit des Folgeantrages. Wird eine Änderung der Sachlage \nglaubhaft gemacht, gehört zur Beachtlichkeit weiterhin, dass die Geeignetheit der \nneuen Tatsache für eine dem Antragsteller günstigere Entscheidung schlüssig \ndargetan wird. Den Darlegungen muss damit wenigstens ein schlüssiger Ansatz für \neine mögliche politische Verfolgung zu entnehmen sein;\n\n43\n\nBVerwG, Urt. v. 25. Juni 1991 - 9 C 33.90 -, Buchholz, 402.25 § 14 AsylVfG \nNr. 10.\n\n44\n\nZu dem Prüfungsumfang im gerichtlichen Verfahren hat das \nBundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 10. Februar 1998\n\n45\n\n- 9 C 28.97 -, BVerwG E 106, 171-177,\n\n46\n\nausgeführt:\n\n47\n\n„Nach § 86 Abs. 1 VwGO hat das Gericht im Rahmen des Klagebegehrens \nalle für die Entscheidung maßgebenden tatsächlichen Voraussetzungen des \ngeltend gemachten Anspruchs in eigener Verantwortung festzustellen. Danach \nmuss das Gericht die Streitsache im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO in \nvollem Umfang spruchreif machen. Deshalb ist es grundsätzlich nicht zulässig, \ndass das Verwaltungsgericht bei rechtswidriger Verweigerung des begehrten \nVerwaltungsakts lediglich die Ablehnung aufhebt und der Behörde mit \ngewissermaßen zurückverweisender Wirkung die Prüfung und Feststellung der \nAnspruchsvoraussetzungen aufgibt. Vielmehr hat es die notwendigen Prüfungen \nund Feststellungen selbst vorzunehmen und sodann abschließend in der Sache \nzu entscheiden. ... Die Pflicht des Gerichts, die Streitsache spruchreif zu machen, \ngilt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch in \nVerfahren um die Erteilung eines Zweitbescheids unter Durchbrechung der \nBestandskraft im Wege des Wiederaufgreifens nach § 51 VwVfG. ... Davon ist der \nSenat ohne vertiefende Ausführungen bereits früher in einem \nVerpflichtungsrechtsstreit, in dem der klagende Asylsuchende den Anspruch \nverfolgte, im Wege des Wiederaufgreifens eines bestandskräftig abgeschlossenen \nAsylverfahrens - nunmehr - als Asylberechtigter anerkannt zu werden, \nausgegangen. ... Es ist nicht gerechtfertigt, hinsichtlich der Pflicht, die Sache \nspruchreif zu machen, zwischen den in § 51 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 VwVfG normierten \nVoraussetzungen des obligatorischen Wiederaufgreifens einerseits und den in \nArt. 16 a GG, §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG aufgeführten Voraussetzungen für die \nGewährung von Asyl und Abschiebungsschutz andererseits zu unterscheiden und \ndie Pflicht zur Herbeiführung der Spruchreife nur für die \nWiederaufgreifensvoraussetzungen gelten zu lassen. Die Voraussetzungen für \nAsyl und Abschiebungsschutz nach den genannten Bestimmungen sind, nicht \nanders als die Merkmale nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG, \nTatbestandsvoraussetzungen des Anspruchs eines Asylsuchenden, dessen \nAsylantrag bereits einmal bestandskräftig abgelehnt worden ist, im Wege des \nWiederaufgreifens seines abgeschlossenen Verfahrens - doch noch - als Asyl- \noder Abschiebungsschutzberechtigter anerkannt zu werden. Daraus folgt, dass \nder für den geltend gemachten Anspruch auf Asylanerkennung hier \nrechtserhebliche Aspekt, ob das Asylverfahren wieder aufgenommen werden \nmuss, lediglich die Frage nach der Erfüllung der für die Durchbrechung der \nBestandskraft des Erstbescheides erforderlichen Voraussetzungen des geltend \ngemachten Anspruchs auf Asyl bzw. Abschiebungsschutz, nicht aber einen \nselbstständig neben diesem stehenden und eigenständig einklagbaren \nWiederaufgreifensanspruch betrifft. ... Damit kann, ebenso wie vom Kläger nicht \nlediglich auf \"Wiederaufgreifen\" geklagt werden kann, auch vom Gericht nicht \n\"isoliert\" über die Frage, ob wiederaufzugreifen ist, entschieden werden. Nach der \nausdrücklichen Entscheidung des Gesetzgebers ist ferner im Asylverfahren § 51 \nAbs. 1 bis 3 VwVfG - abweichend vom allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht - \nauch dann anzuwenden, wenn der Ausländer nach Rücknahme eines früheren \nAsylantrags erneut einen Asylantrag stellt (§ 71 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 \nAsylVfG); auch für diese Fälle kann daher nichts anderes gelten. Weil es sich bei \nder Asylanerkennung nach Art. 16 a GG und der Feststellung der \nAbschiebungsschutzberechtigung nach § 51 Abs. 1 AuslG um eine gebundene \nVerwaltungsentscheidung und nicht um eine solche in Wahrnehmung eines \neingeräumten Ermessens oder einer Beurteilungsermächtigung handelt, \nrechtfertigt sich der Verzicht auf Herstellung der Spruchreife auch nicht aus der \nEigenart einer derartigen der Verwaltung vorbehaltenen Entscheidung. ... \nSchließlich lässt sich die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht auf die \ngesetzliche Regelung über die besonderen, der beschleunigten Abwicklung des \nFolgeverfahrens dienenden Kompetenzen des Bundesamtes nach § 71 AsylVfG \nstützen. Der Beschleunigung des Asylverfahrens, die der Gesetzgeber anstrebt, \ndient es mehr, wenn das Verwaltungsgericht in den Fällen, in denen es \nabweichend vom Bundesamt die Voraussetzungen nach §§ 71 Abs. 1 AsylVfG, 51 \nAbs. 1 bis 3 VwVfG als erfüllt ansieht, auch die Anspruchsvoraussetzungen nach \nArt. 16 a GG, §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG prüft und eine das asylrechtliche \nFolgeverfahren abschließende Entscheidung trifft, als wenn es das Verfahren zur \nPrüfung der Anspruchsvoraussetzungen wegen des erstrebten Asyls bzw. \nAbschiebungsschutzes an das Bundesamt zurückgibt.\"\n\n48\n\nUnter Anlegung dieses Maßstabes und Zugrundelegung des nach § 77 Abs. 1 \nS. 1, 1. Hs. AsylVfG erheblichen Zeitpunktes der letzten mündlichen Verhandlung \ngenügt das Vorbringen der Kläger den Anforderungen der §§ 71 Abs. 1 i.V.m. 51 \nAbs. 1 bis 3 VwVfG nicht.\n\n49\n\nSie haben nicht darzutun vermocht, dass in Bezug auf ihre Person ein weiteres \nAsylverfahren durchzuführen gewesen wäre.\n\n50\n\nDas Gericht geht zunächst weiterhin davon aus, dass der Kläger zu 1) - von \ndiesem leiten die übrigen Kläger eine behauptete Gefährdung ab - die Türkei \nunverfolgt verlassen hat. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird auf die \nausführlichen Begründungen in den bisher ergangenen klageabweisenden Urteilen \n((Urteil vom 18. Februar 1998 - 20 K 1906/94.A -, UA Bl. 12 - 15 und Urteil vom \n13. September 2001 - 4 K 8735/98.A -, UA Bl. 4 - 6) vollinhaltlich Bezug genommen. \nDer Kläger zu 1) ist diesen Feststellungen auch nicht substantiiert \nentgegengetreten.\n\n51\n\nEine nachträgliche Änderung der Sachlage zu Gunsten der Kläger im Sinne \ndes § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ist auch nicht mit Blick auf das Vorbringen einer an die \nVolks- zugehörigkeit anknüpfenden landesweiten Gruppenverfolgung \nfestzustellen.\n\n52\n\nNach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein -Westfalen, der das Gericht folgt und auf die zur weiteren Begründung an \ndieser Stelle verwiesen wird, hatten Kurden zu diesem Zeitpunkt nicht allein wegen \nihrer Volkszugehörigkeit landesweite politische Verfolgung zu befürchten; in jedem \nFall stand ihnen eine inländische Fluchtalternative im Westen der Türkei zur \nVerfügung;\n\n53\n\nOVG NRW, Urt. v. 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -, UA, S. 10 ff., 28. Oktober \n1998 - 25 A 1284/96.A -, UA, S. 8 ff., u. 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, UA, \nS. 13 ff., Rn. 28 ff.\n\n54\n\nAuch die vorliegenden Erkenntnisse über die neueren Entwicklungen in der \nTürkei, insbesondere nach der Verbringung Abdullah Öcalans in die Türkei und \nseiner Verurteilung zum Tode, führen zu keiner anderen Bewertung der Sachlage. \nAuch aus diesen Erkenntnissen ergibt sich nicht, dass nunmehr alle kurdischen \nVolkszugehörigen allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit, der Asylantragstellung oder \nihres Aufenthaltes in Deutschland bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu befürchten hätten;\n\n55\n\nebenso im Ergebnis OVG NRW, Urt. v. 25. Februar 1999 - 8 A 7112/95.A -, \nUA, S. 17, 26 f., u. 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, UA, S. 39 ff., Rn. 112 ff., \nsowie Beschl. v. 15. September 1999 - 8 A 2285/99.A -; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. \nv. 29. April 1999 - A 1 S 155/97 -; OVG Bremen, Urt. v. 17. März 1999 \n- OVG 2 BA 118/94 -; Nds. OVG, Urt. v. 28. Januar 1999 - 11 L 2551/96 -.\n\n56\n\nDas Vorbringen der Kläger bietet keinen Anlass, von dieser gefestigten \nRechtsprechung abzuweichen.\n\n57\n\nEine Änderung der Sachlage zu Gunsten der Kläger im Sinne des § 51 \nAbs. 1 Nr. 1 VwVfG ist ferner nicht mit Blick auf etwaige Gefährdungen im Zuge der \nWiedereinreise in die Türkei ersichtlich. Richtig ist, dass abgeschobene türkische \nStaatsangehörige sich bei ihrer Einreise einer intensiven Personenkontrolle \nunterziehen müssen, die sich, sollten Rückfragen am Heimatort erforderlich sein, weil \nzum Beispiel der Einreisende über keine gültigen Einreisepapiere verfügt, auch \nlänger als 24 Stunden hinziehen kann. Wie das Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen in seinen Urteilen\n\n58\n\nv. 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A -, UA, S. 89 ff., u. 25. Januar 2000 \n- 8 A 1292/96.A -, UA, S. 135 ff., Rn. 396 ff.,\n\n59\n\nüberzeugend dargelegt hat, gibt es, abgesehen von atypischen Fällen, keine \nsicheren Beweise dafür, dass abgelehnte Asylbewerber bei ihrer Einreise in \nasylrelevanter Weise misshandelt worden sind.\n\n60\n\nDieser Rechtsprechung hat sich die Kammer angeschlossen. Gründe, die zu \neiner abweichenden Betrachtung Anlass böten, sind nicht aufgezeigt worden.\n\n61\n\nDer Kläger zu 1) hat schließlich keine exilpolitischen Aktivitäten vorgetragen, die \ndie Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG rechtfertigen \nkönnen.\n\n62\n\nDas Gericht geht dabei davon aus, dass auch nicht vorverfolgte türkische \nStaatsangehörige, die sich in der Bundesrepublik Deutschland politisch exponiert \nhaben, bei ihrer Rückkehr in die Türkei gefährdet sein können.\n\n63\n\nExilpolitische Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland begründen aber ein \nbeachtlich wahrscheinliches Verfolgungsrisiko für türkische Staatsangehörige im \nAllgemeinen nur, wenn sich der Betreffende politisch exponiert hat, wenn sich also \nseine Betätigung deutlich von derjenigen der breiten Masse abhebt. Nur wer \npolitische Ideen und Strategien entwickelt oder zu deren Umsetzung mit Worten oder \nTaten von Deutschland aus maßgeblichen Einfluss auf die türkische Innenpolitik und \ninsbesondere auf seine in Deutschland lebenden Landsleute zu nehmen versucht, ist \naus der maßgeblichen Sicht des türkischen Staates ein ernst zu nehmender \npolitischer Gegner, den es zu bekämpfen gilt. Nicht beachtlich wahrscheinlich zu \npolitischer Verfolgung führen demgegenüber exilpolitische Aktivitäten niedrigen \nProfils. Dazu gehören alle Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung. Sie sind \ndadurch gekennzeichnet, dass der Beitrag des Einzelnen entweder - wie bei \nGroßveranstaltungen - kaum sichtbar oder zwar noch individualisierbar ist, aber \nhinter den zahllosen deckungsgleichen Beiträgen anderer Personen zurücktritt. \nDerartige Aktivitäten sind ein Massenphänomen, bei denen die Beteiligten ganz \nüberwiegend nur die Kulisse abgeben für die eigentlich agierenden Wortführer;\n\n64\n\nso d. ständige Rspr. d. OVG NRW, zuletzt etwa Urteil v. 25. Januar 2000 \n- 8 A 1292/96.A -, UA, S. 89 ff., Rn. 263, 265 sowie Urteil vom 26. Juni 2002 \n- 8 A 4782/99.A -, UA, S. 62 ff.\n\n65\n\nEs darf zur Überzeugung des Gerichts nämlich der Umstand, der auch den \ntürkischen Behörden nicht verborgen bleibt, nicht unberücksichtigt bleiben, dass eine \nVielzahl absolut unpolitischer kurdischer Asylsuchender sich an Aktivitäten \n(Veranstaltungen, Demonstrationen, Newrozfesten u.a.) beteiligt, weil sie z.B. als \nKurden gute Gründe haben, die Kurdenpolitik der türkischen Regierung zu kritisieren; \ndabei aber auch durch die Erwartung motiviert werden, auf diese Weise ein sonst \nnicht erreichbares Bleiberecht zu erlangen;\n\n66\n\nebenso OVG NRW, Urt. v. 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -, UA, S. 135 f., \n28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A -, UA, S. 89 f., u. 25. Januar 2000 \n- 8 A 1292/96.A -, UA, S. 95, Rn. 278.\n\n67\n\nDas Gericht geht deshalb davon aus, dass in aller Regel eine Vielzahl \nexilpolitischer Aktivitäten für rückkehrende Asylsuchende keine asylrechtsrelevante \nBehandlung nach sich ziehen wird. Ausnahmen kommen nur dann in Betracht, wenn \nes sich um Aktivitäten von Gewicht handelt, die das übliche Maß an kritischen \nVerhaltensweisen erheblich übersteigen.\n\n68\n\nExilpolitische Aktivitäten eines solchen Ausmaßes hat der Kläger zu 1) jedoch \nnicht darlegen können.\n\n69\n\nMit den von ihm geschilderten Betätigungen hebt er sich nicht aus dem Kreis der \nvielen Kurden heraus, die sich im Bundesgebiet für die kurdische Sache einsetzen. \nEs gibt daher keine vernünftigen Anhaltspunkte dafür, dass sich die türkischen \nSicherheitskräfte für den Kläger zu 1) auf Grund dieser Aktivitäten interessieren.\n\n70\n\nDie exilpolitischen Aktivitäten beschränken sich im Wesentlichen auf seine \nTätigkeit als 2. Vorsitzender des Islamischen Bundes Kurdistan e.V. in W. Nach der \nRechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen,\n\n71\n\nvgl. Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, UA, S. 75 f.; Urteil vom 10. \nApril 2002 - 8 A 2745/98.A -,\n\n72\n\nvon der abzuweichen die erkennende Kammer keinen Anlass hat, sind \ngrundsätzlich auch Vorstandsmitglieder eines eingetragenen exilpolitischen Vereins \nverfolgungsgefährdet, wenn dieser als von der PKK dominiert oder beeinflusst gilt \noder von türkischer Seite als vergleichbar militant staatsfeindlich eingestuft wird. \nGegenteilige Anhaltspunkte können sich etwa daraus ergeben, dass der \nAsylbewerber als Vorstandsmitglied nicht mehr als nur untergeordnete Aufgaben zu \nerfüllen hat. Das Gericht hat zunächst erhebliche Zweifel, ob der Islamische Bund \nKurdistan e.V. in W - im Folgenden: Verein - von der PKK (bzw. der \nNachfolgeorganisation KADEK) dominiert wird. Der Kläger zu 1) hat über die bloße \nBehauptung, dass es Verbindungen zur KADEK gebe, nichts Konkretes vorgetragen. \nSo fällt es z.B. auf, dass - so der Kläger zu 1) - keine Beitragsanteile an eine \nDachorganisation abgeführt werden. Ausweislich des Verfassungsschutzberichts des \nLandes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2002 ist die KADEK zur Finanzierung \nihrer Aufgaben auf derartige Beitragsanteile angewiesen (vgl. S. 228). Hinzu kommt, \ndass der Verein im Verfassungschutzbericht nicht erwähnt worden ist. Die Kammer \ngeht zwar davon aus, dass viele kurdische Vereine - so sicherlich auch der Verein \ndes Klägers zu 1) - Sympathien für die PKK und deren Führer Abdullah Öcalan \nhaben und dies auch bei politischen Veranstaltungen und Demonstrationen zum \nAusdruck bringen. Hieraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass derartige \nVereine zwingend von der PKK (bzw. der KADEK) dominiert werden. Im konkreten \nFall spricht für diese Einschätzung auch die Auskunft des Innenministeriums des \nLandes Nordrhein-Westfalen vom 15. April 2004. Hiernach gibt es keine \nErkenntnisse über die Vorstandsmitglieder - mithin auch den Kläger zu 1) -, die eine \nNähe zur PKK/KADEK nahe legen. Selbst wenn eine enge Verbindung zur \nPKK/KADEK bestehen sollte, würde der Kläger zu 1) nicht zu dem Personenkreis \ngehören, der verfolgungsgefährdet wäre, da er nicht ansatzweise dargelegt hat, dass \ner eine lenkende oder jedenfalls maßgebliche Funktion im Rahmen von \nBestrebungen ausübt, die von den türkischen Sicherheitskräften und dem \nGeheimdienst als in hohem Maße staatsgefährdend eingestuft werden. So hat der \nKläger auf die Frage des Gerichts, welches seine konkreten Tätigkeiten und \nAufgabenbereiche im Verein seien, erklärt, er verkaufe Kalender in W und \nUmgebung, Er sei zuständig für die Jugend (Billard und Fußball). Er nehme auch an \nDemonstrationen und als Vertreter des Vereins an politischen Veranstaltungen teil. \nDamit habe er alles Wesentliche gesagt. Diese Aufzählung lässt nur den Schluss zu, \ndass der Kläger zu 1) allenfalls niedrig profilierte Tätigkeiten ausübt.\n\n73\n\nDer Kläger zu 1) kann sich auch nicht mit Erfolg auf seinen Auftritt im N-TV \nberufen. Nach der Rechtsprechnung des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen,\n\n74\n\nvgl. Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, UA S. 72,\n\n75\n\nsind lediglich prominente kurdische Parteifunktionäre, Parlamentsabgeordnete, \nSchriftsteller oder sonstige vergleichbare Intellektuelle, deren Äußerungen in \nGesprächsrunden oder ähnlichen Sendungen als Beweis für Beziehungen zur PKK \noder ähnlichen Bestrebungen angesehen werden, gefährdet. Nicht \nverfolgungsgefährdet sind demgegenüber auch bei Fernsehsendungen diejenigen \nPersonen, die nur die Kulisse abgeben für die eigentlich Agierenden, also \ninsbesondere diejenigen, die sich lediglich als Zuschauer in einem Wortbeitrag in N-\nTV prokurdisch äußern oder bei einer Fernsehdiskussion nur als im Studio \nanwesende Zuschauer ins Bild kommen. Der Kläger zu 1) war einer von ca. zwanzig \nPersonen, die bei der Fernsehsendung dabei waren. Sein Name ist nicht erwähnt \nworden. Sein ca. zweiminütiger Wortbeitrag beschränkte sich auf allgemeine Slogans \n(vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung, S. 3). Als er versucht hatte, \ndieses Forum für einen Aufruf zu einem Besuch eines Festivals „umzufunktionieren\", \nwurde ihm das Wort entzogen. Bei dieser Sachlage ist nicht erkennbar, dass der \nWortbeitrag des Klägers zu 1) als exponierte exilpolitische Aktivität, welche eine \nRückkehrgefährdung auslösen könnte, eingestuft werden könnte.\n\n76\n\nAuch die Anzeige in der Ausgabe der P Politika vom 0. 0. 2004, mit der die \nSchließung des N-TV kritisiert und den kurdischen Frauen zum Weltfrauentag gute \nWünsche übermittelt worden sind, gehört zu den exilpolitischen Aktivitäten niedrigen \nProfils, weil es sich um eine Massenerscheinung handelt. \n\n77\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, UA S. 73.\n\n78\n\nSie ist mithin asylirrelevant. Unabhängig davon lassen der Umstand, dass der \n„Aufruf\" von acht Mitgliedern der Familie Z (unter ihnen die erst sechsjährige Z8) \nunterzeichnet worden ist, sowie der Zeitpunkt der Veröffentlichung (der Kläger zu 1) \nhat die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 26. Februar 2004 erhalten), Zweifel \naufkommen, ob der Anzeige ein echtes politischen Engagement zu Grunde liegt. \n\n79\n\nAuch die Gesamtzahl der für sich genommen niedrig profilierten exilpolitischen \nAktivitäten kann diese nicht asyl- oder abschiebungsrechtlich erheblich machen, weil \nkein Anlass für die Annahme besteht, dass insoweit quantitative in qualitative \nGesichtspunkte umschlagen können.\n\n80\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A-, UA S. 62 ff.\n\n81\n\nSonstige Gründe, welche die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 \nAbs. 1 AuslG rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.\n\n82\n\nDie Kläger zu 2) und 3) haben keine eigenen Asylgründe vorgetragen. Eine \nGefährdung in der Türkei unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft scheidet aus, da \nals Vermittler allenfalls ihr Vater in Betracht käme. Da diesem kein \nAbschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zu gewähren ist, sind die Kläger zu 2) \nund 3 ) erst recht nicht gefährdet.\n\n83\n\nDie Kläger haben schließlich keine Umstände dargetan, die die Abänderung des \nBescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom \n18. September 1998 - Gz.: 2338629-163 - hinsichtlich der Feststellungen zum \nmangelnden Vorliegen der Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses im \nSinne des § 53 AuslG rechtfertigen könnten.\n\n84\n\nDie Kläger haben insbesondere keine zielstaatsbezogenen \nAbschiebungshindernisse vorgetragen, die eine Feststellung im Sinne von § 53 \nAbs. 6 AuslG zu rechtfertigen vermöchten.\n\n85\n\nDiese Bestimmung setzt die Feststellung einer konkreten Gefahr für die dort \ngenannten Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit voraus, die dem Betroffenen bei \neiner Abschiebung persönlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen muss. \nHierbei kommt es nicht darauf an, von wem die Gefahr ausgeht oder wodurch sie \nhervorgerufen wird. Soweit die Kläger auf die angebliche Reiseunfähigkeit der \nEhefrau des Klägers zu 1) verweisen, handelt es sich nicht um ein \nzielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis bei den Klägern, vielmehr \nmöglicherweise lediglich um ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis bei der \nEhefrau des Klägers zu 1), welches im Übrigen im asylgerichtlichen Verfahren keine \nBerücksichtigung zu finden vermag;\n\n86\n\nvgl. in diesem Zusammenhang etwa BVerwG, Urt. v. 21. September 1999 \n- 9 C 12.99 -, DVBl. 2000, 419; vgl. ferner BVerwG, Urt. v. 27. Juli 2000 - 9 C 9.00 \n-, DBVl. 2001, 211 f.\n\n87\n\nDes Erlasses einer Abschiebungsandrohung bedurfte es mit Blick auf § 71 Abs. 5 \nS. 1 AsylVfG nicht.\n\n88\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Nichterhebung von \nGerichtskosten ergibt sich aus § 83 b Abs. 1 AsylVfG.\n\n89\n\nDer Gegenstandswert bestimmt sich nach Maßgabe des § 83 b Abs. 2 \nAsylVfG.\n\n90","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287634","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-03-19/17-k-136-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":6},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287634","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287634","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-03-19/17-k-136-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287634","retrieved":"2026-07-09 03:05:51.043267+00:00"}}