{"status":"available","doknr":"OLD287659","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0318.4K2621.00.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-03-18","aktenzeichen":"4 K 2621/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 12. April 2000 \n(61/4-3290920/9.02-4) wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über den \nPlanfeststellungsantrag der Klägerin vom 29. Juni 1994 in der Fassung des Antrags \nvom 20. Januar 2000 zur Herstellung eines Gewässers durch Abgrabung von Sand \nund Kies auf den Grundstücken der Gemarkung G1, Flurstücke 21, 23, 47, 49 \n(teilweise) und 50 (teilweise) erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichtes zu entscheiden.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Klägerin und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte, mit \nAusnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu \ntragen hat.\n\nDie Kostenentscheidung ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe \nvon 110% des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Kostenentscheidung ist für den Beklagten vorläufig vollstreckbar. Die \nKlägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% \ndes vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit \nin derselben Höhe leistet.\n\nDie Berufung wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin beantragte bei der Beigeladenen unter dem 29. Juni 1994 die \nZulassung der Erweiterung einer dem I See (Altabgrabung) westlich benachbarten, \n1993 als erste Erweiterung planfestgestellten Nassauskiesung im Gebiet der Stadt X. \nDie Altabgrabung hatte die Klägerin seit 1962 betrieben. Sie ist abgeschlossen. Das \nwestlich davon gelegene, vom I See durch einen 80 Meter breiten Damm getrennte \nGelände wird nach positivem Abschluss eines Planfeststellungsverfahrens mit \nBeschluss vom 4. Februar 1993 derzeit ausgekiest (erste Erweiterung). Wegen der \nVorgänge um seine Freigabe und eine damals angestrebte Erweiterung der \nAltabgrabung nach Süden wird auf den Tatbestand des Urteils des \nOberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. März 1996 \n(20 A 2147/96) verwiesen.\n\n3\n\nDas im Jahr 1994 zur Planfeststellung angemeldete Vorhaben erfasste \nursprünglich die Grundstücke in der Gemarkung G2, Flurstück 76 (teilweise), und G1, \nFlurstücke 21 bis 23, 47, 49 (teilweise) und 50 (teilweise). Der Flächenbedarf dafür \nbetrug rund 22,5 ha. Darunter sollten in elf Abbauabschnitten über einen Zeitraum \nvon 15 Jahren insgesamt 5 Mio. cbm Sand und Kies gewonnen werden. Die \nAbbautiefe war bis knapp 32 Meter unter der Geländeoberfläche auf bis zu \n8,70 Meter über NN vorgesehen. Bei einem mittleren Grundwasserstand von etwa \n35 Metern ü. NN, einer mittleren Geländehöhe von etwa 40 Meter ü. NN und \ndementsprechend einem Grundwasserflurabstand von etwa 5 Metern würde dieses \nVorhaben einen durch das Grundwasser gespeisten oberirdischen Baggersee mit \neiner Tiefe von im Durchschnitt 26 Metern entstehen lassen.\n\n4\n\nDie geplante Abgrabung schloss nach den anfänglichen Vorstellungen nahtlos \nwestlich an das östlich daneben gelegene, 1993 eröffnete Auskiesungsgelände (die \nerste Erweiterung) auf den Grundstücken Gemarkung G2, Flurstücke 67, 104, 111, \n69 u.a. an. Der am westlichen Rand dieses in der Bearbeitung befindlichen Geländes \ngelegene, zur Rekultivierung vorgesehene Uferstreifen sollte ebenso entfallen wie \nder hier in Nord-Süd-Richtung verlaufende Weg (G2, Flurstück 76). Die so \nentstehende durchgehende Wasserfläche hätte von der Ostgrenze in Höhe der \nSurfschule am I See (Altabgrabung) bis zum westlich an der Bebauung „Hursterhöfe\" \nentlang führenden Wirtschaftsweg geführt. Wegen der Einzelheiten der Lage und \nAusdehnung der Abgrabungen und der Umgebung wird auf den in den \nVerwaltungsvorgängen befindlichen Antrag der Klägerin und das dazu vorgelegte \nKartenmaterial verwiesen.\n\n5\n\nDie bei der Antragstellung in 1994 geltende Kommunal- und Bezirksplanung \nbeinhaltete für den betroffenen Bereich Folgendes:\n\n6\n\nDie von der Altabgrabung bis zur zweiten westlichen Erweiterung in Anspruch \ngenommenen Grundstücke waren nach dem Gebietsentwicklungsplan \n(GEP) 1984/1986 für den Regierungsbezirk E zu ihren ganz wesentlichen Teilen als \n„Bereich für die oberirdische Gewinnung von Bodenschätzen\" ausgewiesen. \nInnerhalb der so gekennzeichneten Fläche war ein See dargestellt.\n\n7\n\nDer Flächennutzungsplan der Stadt X hatte die Ausweisungen des \nGEP 1984/1986 mit gewissen Modifikationen übernommen.\n\n8\n\nDas Gebiet wurde seinerzeit nicht von dem Landschaftsplan des Kreises W \nerfasst. Eintragungen im Biotopkataster NW gab es für die Flächen nicht. Die \nAbgrabung betraf ausschließlich intensiv genutzte Ackerflächen geringer \nökologischer Wertigkeit (Gemüseanbau).\n\n9\n\nDie zweite, 1994 beantragte Erweiterung befindet sich mit ihren südlichen \nFlächen (insgesamt etwa zur Hälfte bis zu 2/3) in der Wasserschutzzone IIIB des \nöstlich der Altabgrabung gelegenen Wasserwerkes P. Diese von der Wasserwerk \ndes Kreises W GmbH betriebene Trinkwassergewinnungsanlage liegt in N (Kreis O). \nFür sie gilt die Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung eines \nWasserschutzgebietes für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage P der \nWasserwerke des Kreises W GmbH vom 14. März 1988 \n(WasserschutzgebietsVO 1988). Die westlichen Grenzen des Abgrabungsgeländes \nan den I1höfen und dieser Wasserschutzzone überdecken sich streckenweise. Noch \nweiter westlich schließt sich das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Ghöfe \nan. Eine Schutzzonenverordnung für diese Wassergewinnungsanlage gab und gibt \nes derzeit nicht.\n\n10\n\nIm Rahmen des auf den Antrag eingeleiteten Planfeststellungsverfahrens machte \nzuerst das staatliche Umweltamt L Einwendungen geltend. Es wies darauf hin, dass \n„nach dem heutigen Kenntnisstand\" Nassabgrabungen in Wasserschutzgebieten mit \neiner gesicherten Trinkwasserversorgung nicht zu vereinbaren seien.\n\n11\n\nMit dem am 20. Juli 1994 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des \nLandschaftsgesetzes vom 19. Juni 1994 (GVNW S. 418) ging die Zuständigkeit für \ndie Planfeststellung auf den Beklagten über.\n\n12\n\nUnter dem 3. April 1995 erhob der Kreis O Bedenken: Die bereits durchgeführten \noder in Angriff genommenen Abgrabungen lägen in den Wasserschutzzonen IIIA \nund IIIB des Wassergewinnungswerkes P. Durch die jetzt geplante Erweiterung in die \nSchutzzone IIIB hinein würden etwa ein Viertel der Gesamtfläche der \nSchutzzonen IIIA und IIIB als offene Wasserfläche frei gelegt. Das schaffe ein \nerhebliches Gefährdungspotenzial für die Qualität des Grundwassers und werde zu \nGrundwasserverlusten mit unter Umständen veränderten Fließrichtungen und \nVerschiebungen der Wasserschutzzonengrenzen führen.\n\n13\n\nIn der Folgezeit wurden auf der Klägerseite wie auf der Seite der beteiligten \nBehörden eine Reihe von gutachterlichen Stellungnahmen zu den mit der geplanten \nAbgrabung verbundenen Risiken für die Wassergewinnung durch das Wasserwerk P \nerstellt.\n\n14\n\nAm 12. März 1999 erlangte der Landschaftsplan Nr. 9, „A\" des Kreises W \nRechtskraft. Er setzt für den Bereich der durchgeführten, in Betrieb befindlichen und \nder geplanten Abgrabung der Klägerin ein Landschaftsschutzgebiet fest.\n\n15\n\nDer Erörterungstermin im Planfeststellungsverfahren fand am 15. Oktober 1999 \nstatt.\n\n16\n\nMit der Veröffentlichung der Genehmigung im Gesetz- und Verordnungsblatt für \ndas Land NW am 15. Dezember 1999 wurde der \nGebietsentwicklungsplan 1984/1986 für den Regierungsbezirk E durch einen neuen \nGebietsentwicklungsplan (GEP 99) ersetzt. Darin verläuft die Grenze des für die \nSicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze vorgesehenen Bereichs \nim Westen der seit 1993 betriebenen Abgrabung (erste Erweiterung) zwischen den \nFluren G2 und G1 der Gemarkung X entlang dem hier von Norden nach Süden \nführenden Wirtschaftsweg auf dem Flurstück 76 der G2. Die 1993 planfestgestellte \nAbgrabung liegt innerhalb des unverändert als Abgrabungsgelände ausgewiesenen \nBereichs. Die westliche Anschlussfläche, für die die Klägerin in 1994 die erweiternde \n(jetzt streitige) Planfeststellung beantragt hatte, liegt vollständig außerhalb des im \nGEP 99 als Abbaufläche für Bodenschätze gekennzeichneten Geländes. Wegen der \nEinzelheiten der seit 1999 geltenden Ausweisungen wird auf den GEP 99 und seine \nKarten verwiesen.\n\n17\n\nIm Januar 2000 änderte die Klägerin ihre Abbaupläne. Sie nahm die der Stadt X \ngehörende Wegeparzelle Nr. 76 der G2, Gemarkung X, von der Abgrabung aus. \nDadurch entfiel die nahtlose Verbindung zu der im Osten gelegenen 1993 \ngenehmigten Abgrabung der Klägerin (erste Erweiterung). Die beiden durch \nAuskiesung entstandenen bzw. entstehenden Baggerseen werden nach dieser \nPlanung durch einen Damm getrennt, über den auf dem Flurstück 76 der erhalten \nbleibende Weg verläuft. Mit der geänderten Planung geht eine Reduzierung der \nerwarteten Abbaumenge an Sand und Kies auf 3,7 Mio. cbm einher. Die in Anspruch \ngenommene Fläche reduziert sich um ca. 6 ha.\n\n18\n\nUnter dem 12. April 2000 erließ der Beklagten den auf das reduzierte Vorhaben \n(Gemarkung G1, Flurstücke 21-23, 47, 49 (teilweise) und 50 (teilweise) bezogenen \nPlanfeststellungsbeschluss. Eine das Vorhaben zulassende Planfeststellung wurde \nabgelehnt. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den \nPlanfeststellungsbeschluss verwiesen. Er wurde am 14. April 2000 zugestellt.\n\n19\n\nAm 27. April 2000 hat die Klägerin Klage erhoben.\n\n20\n\nSie beantragt,\n\n21\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines \nPlanfeststellungsbeschlusses vom 12. April 2000 \n(61/4-329020/9.02-4) zu verpflichten, den Plan der Klägerin vom \n29. Juni 1994 in der Fassung vom 20. Januar 2000 über die \nHerstellung eines Gewässers durch Abgrabung von Sand und \nKies auf den Grundstücken G1, Flurstücke 21 bis 23, 47, 49 \n(teilweise) und 50 (teilweise) antragsgemäß festzustellen.\n\n22\n\nDer Beklagte beantragt.\n\n23\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n24\n\nDie Beigeladene stellt keinen Antrag.\n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.\n\n26\n\nEntscheidungsgründe:\n\n27\n\nDer Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 12. April 2000 ist rechtswidrig \nund verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Daraus ergibt sich \nein Anspruch auf Neubescheidung nach Maßgabe der Rechtsauffassung des \nGerichtes (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Ein weiter gehender Anspruch auf eine \npositive Planfeststellung mit oder ohne Auflagen besteht nicht. Die Sache ist nicht \nspruchreif. Das Gericht ist aus Rechtsgründen gehindert, die Spruchreife \nherzustellen.\n\n28\n\n1. Der Planfeststellungsbeschluss vom 12. April 2000 ist allein tragend auf die \nLage des Vorhabens außerhalb einer im GEP 99 dargestellten \nAbgrabungskonzentrationszone und das darauf beruhende Ausbleiben des \nlandesplanerischen Einvernehmens gestützt. Diese Erwägung stellt in der Sache \neinen zwingenden Versagungsgrund fest. Der Beklagte hat seine Entscheidung zwar \nin eine als „Abwägung der Bedenken und Anregungen/Entscheidung\" \nüberschriebene Darstellung der beteiligten Interessen eingekleidet. Er zählt eine \nReihe von Einzelbelangen wie den Naturschutz, die Landschaftspflege, die \nWasserwirtschaft, die Interessen der Stadt Willich, die Bodendenkmalpflege und die \nGeologie auf und beurteilt sie für sich genommen. Er nimmt aber keine vergleichende \nBewertung vor. Als Fazit hat der Beklagte angenommen, die fehlende Darstellung als \nAbgrabungserweiterungsbereich im GEP 99 stehe entgegen, Nassabgrabungen \nseien außerhalb von Abgrabungskonzentrationszonen nicht mehr möglich, die \nBeigeladene habe deshalb das notwendige landesplanerische Einvernehmen nicht \nerteilen können, das Vorhaben sei aus den genannten Gründen zu versagen. Damit \nhat der Beklagte die Ausweisungen im GEP 99 im Ergebnis als gesetzliches \nHindernis für eine positive Planfeststellung behandelt. Die Klageerwiderung vom \n9. Januar 2001 bestätigt das. Der Beklagte schreibt darin, die Ablehnung sei auf die \ndie Planfeststellungsbehörde bindenden Ziele des GEP 99 gestützt, die Ziele seien \nzu befolgen; Spielraum für eine Einzelabwägung bestehe nicht.\n\n29\n\n2. Der von dem Beklagten aus dem GEP 99 abgeleitete absolute \nplanungsrechtliche Versagungsgrund besteht nicht.\n\n30\n\n2.1 Über das Vorhaben der Klägerin muss in einem Planfeststellungsverfahren \nentschieden werden. Sie betreibt den Ausbau eines oberirdischen Gewässers durch \ndessen Herstellung (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 1, 31 Abs. 2 Satz 1 WHG, 104 LWG NRW, \n72, 74 VwVfG NRW).\n\n31\n\n2.2 Ein strikter Versagungsgrund kann sich ausschließlich aus Zielen der \nRaumordnung in Verbindung mit den fachgesetzlichen Raumordnungsklauseln des \n§ 35 Abs. 3 Satz 2, 1. Hs., Satz 3 BauGB und des § 3 Abs. 2 Nr. 2 AbgrG wie nach \ndem Raumordnungsgesetz (ROG) unmittelbar (§ 4 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 \nNr. 2 ROG) ergeben. Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung (§ 3 \nNr. 1 ROG) weisen die den Zielen der Raumordnung wesenseigene Verbindlichkeit \nvon vornherein nicht auf und bilden öffentliche Belange, die bei einer Planfeststellung \nin die Abwägung einzustellen sind (§ 4 Abs. 2, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 ROG). Die für \ndie Beurteilung der Planfeststellungsfähigkeit des Vorhabens maßgeblichen Ziele \nsind dem GEP 1999 zu entnehmen. Ein Rückgriff auf Zielfestlegungen des \nGEP 1984/1986 scheidet aus, weil dieser - jedenfalls was Abgrabungen anbelangt - \nmit der Genehmigung des GEP 1999 seinen Geltungsanspruch vollständig eingebüßt \nhat und tatsächlich sowie rechtlich überholt ist. Die mit dem GEP 1999 gewollte \nSteuerung von Abgrabungen nach Maßgabe eines begrenzt zugestandenen \nFlächenbedarfs einerseits und bestimmter Standortkriterien andererseits ist \ngegenüber den Festsetzungen des GEP 1986 verselbstständigt; das \nBedarfsdeckungskonzept ist nicht vereinbar mit einem Fortgelten des GEP 1986 \n(Vgl. OVG NW, Urteil vom 1. Oktober 2001 - 20 A 1945/99 - (S. 87 f.); Urteil vom \n10. Juli 2003, 20 A 4257/99, S. 25).\n\n32\n\n2.3 Die fachgesetzlichen Raumordnungsklauseln geben keinen strikten \nVersagungsgrund her.\n\n33\n\n2.3.1 Einer Zielbindung nach § 35 Abs. 3 Satz 2, 1. HS., Satz 3 BauGB steht die \nüberörtliche Bedeutung des Vorhabens nach § 38 BauGB entgegen.\n\n34\n\nDas Vorhaben der Klägerin ruft auf Grund seiner Auswirkungen einen \nplanerischen Koordinationsbedarf hervor, der wegen der gebotenen Einbeziehung \nder Planungen mehrerer Gemeinden oder überörtlicher Planungen sachgerecht \nallein auf einer gemeindeübergreifenden, mithin überörtlichen, Planungsebene zu \nbewältigen ist. Das Vorhaben erstreckt sich zwar nur auf das Gebiet der Stadt X, \nsodass die indizielle Bedeutung einer Überschreitung von Gemeindegrenzen nicht \nzum Tragen kommt. Die Lage im Wasserschutzgebiet der Wassergewinnungsanlage \neiner Nachbargemeinde (N-P) löst jedoch schon für sich genommen einen über die \nGemeindegrenzen hinaus greifenden Koordinations- und Abstimmungsbedarf aus. \nDer überörtliche Bezug ergibt sich weiter daraus, dass eine Nassabgrabung in einer \nGröße von rund 15 ha an diesem Standort wegen der benachbarten, schon \nvorhandenen Baggerseen, mit denen zusammen eine nur durch schmale Dämme \nunterbrochene Wasserfläche von insgesamt rund 60 ha entsteht, und der Vielzahl \nsonstiger vergleichbarer Vorhaben dieser Art im Kreis- und Regierungsbezirk, die \nzum Teil bereits durchgeführt worden oder seitens der Abgrabungsindustrie noch \nbeabsichtigt sind, die Gemeindegrenzen überschreitend in ein bezirksweites \nGesamtsystem eingepasst werden muss. Das Vorhaben wirft gerade wegen der aus \nder Häufung gleich gelagerter Projekte erwachsenden und planerisch zu \nbewältigenden Konflikte einen Planungsbedarf auf, der interessengerecht allein mit \nden Mitteln der Bauleitplanung der Stadt X nicht zu befriedigen ist.\n\n35\n\n2.3.2 Die Raumordnungsklausel des § 3 Abs. 2 Nr. 2 AbgrG ist schon nach ihrem \neindeutigen Wortlaut nicht als zwingender Versagungsgrund zu verstehen.\n\n36\n\n2.3.3 § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ROG ist in seiner derzeitigen Fassung auf \nunmittelbare Geltung ohne landesrechtliche Umsetzung angelegt, vorliegend aber \nnicht anwendbar, weil mit der Aufstellung des GEP 1999 vor dem 1. Januar 1998 \nbegonnen worden ist und deshalb die Vorschriften des Raumordnungsgesetzes in \nder früheren Fassung - der Bekanntmachung vom 28. April 1993 (ROG a.F.) - weiter \nanzuwenden sind (§ 23 Abs. 1 ROG). Bei der Anwendung des \nRaumordnungsgesetzes in der bis Ende 1997 geltenden Fassung scheidet eine \nstrikte Zielbindung planfeststellungsbedürftiger Vorhaben von privaten Trägern auch \nnach Inkrafttreten des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ROG weiterhin aus (§§ 5 Abs. 4 Satz 1, \n4 Abs. 5 ROG a.F.). Die Ziele sind von den in § 4 Abs. 5 ROG a.F. genannten \nöffentlichen Stellen bei Planungen und sonstigen Maßnahmen zu beachten; sie \nrichten sich jedoch - anders als nunmehr nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ROG - nicht an \ndie im Einzelfall für die Zulassung eines privatnützigen Vorhabens zuständigen \nBehörden. Daher sind im GEP 1999 dargestellte Ziele der Raumordnung für die \nEntscheidung über die Zulassung eines raumbedeutsamen Vorhabens erheblich nur \ndann, wenn ihnen durch die für das Entscheidungsprogramm maßgeblichen \nVorschriften Außenwirkung beigelegt worden ist (Vgl. BVerwG, Urteil vom \n11. Februar 1993 - 4 C 15.92 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 156; Urteil vom \n20. Januar 1984 - 4 C 43.81 -, BVerwGE 68, 311). Das ist nicht geschehen.\n\n37\n\n2.4 Der GEP 99 für den Regierungsbezirk E selbst enthält keine bindenden Ziele \nder Raumordnung, mit denen das Vorhaben der Klägerin unvereinbar wäre. \n\n38\n\n2.4.1 Kennzeichnendes Merkmal eines Ziels der Raumordnung ist sein \nmaterieller Gehalt als eine verbindliche Vorgabe in Form einer räumlich und sachlich \nbestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung \nabschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegung (§ 3 Nr. 2 \nROG).\n\n39\n\n2.4.2 Auf die die Vorhabenfläche betreffenden zeichnerischen (positiven) \nDarstellungen ist die Annahme einer die Planfeststellung hindernden Zielfestlegung \nnicht zu stützen.\n\n40\n\n2.4.2.1 Die Lage in einem „Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich\", in dem \nnach Kapitel 2.2, Ziel 1, Nr. 1 GEP 99 die landwirtschaftliche Nutzungsfähigkeit der \nlandwirtschaftlich genutzten Flächen zu erhalten sind, ist kein das Vorhaben \nausschließendes Ziel. In dieser Weise sind alle Flächen dargestellt, die nicht als \nWaldbereiche, Gewässer, Freiraumbereiche mit besonderen Funktionen, \nSiedlungsräume oder Verkehrsinfrastrukturflächen festgelegt sind. Bezogen auf die \nVorhabenfläche ist die Darstellung als „Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich\" \nnicht genügend konkret. Eine besondere Situation für die Landwirtschaft oder \nsonstige Gegebenheiten, die die Darstellung als hinreichend konkretisierten \nAusdruck einer über den allgemeinen Regelungsgehalt des § 35 Abs. 2 und 3 \nBauGB hinausgehenden spezifischen Funktionszuweisung zur landwirtschaftlichen \nNutzung erscheinen lassen könnten (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1984 \n- 4 C 70.79 -, BVerwGE 68, 319) ist weder in dem Ziel selbst noch in den \nzugehörigen Erläuterungen noch anderweitig dargetan.\n\n41\n\n2.4.2.2 Die den „Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich\" überlagernde \nDarstellung eines Regionalen Grünzuges kommt als zwingender \nAusschlusstatbestand ebenfalls nicht in Frage. Grünzüge werden nach Kapitel 2.1, \nZiel 2, Nr. 1 GEP 99 zum Schutz des regionalen Freiraumsystems vor der \nInanspruchnahme für Siedlungszwecke geschützt. Wasserflächen sind mit diesem \nZiel vereinbar. In Nr. 5 der Erläuterungen zu Ziel 2 wird ausdrücklich festgehalten, \ndass, jedenfalls in begründeten Ausnahmefällen, Abgrabungen auch in regionalen \nGrünzügen vorgesehen werden können. Jedenfalls über eine derartige Ausnahme \nmuss innerhalb der Planfeststellung entscheiden werden. Der GEP 99 enthält \ninsoweit keine tatbestandlichen oder ermessensleitenden Vorschriften. \n\n42\n\n2.4.2.3 Die weiter überlagernde Darstellung mit der Freiraumfunktion \"Schutz der \nLandschaft und landschaftsorientierte Erholung\" (Kapitel 2.5) enthält kein hinreichend \npräzisiertes Ziel, mit dem das Vorhaben in Widerspruch geraten könnte. Das Ziel 1 \ngibt, wie vor allem dessen Nr. 3 verdeutlicht, Leitlinien für eine nachfolgende \nAbwägung, wobei den Nrn. 4 bis 10 zufolge in erster Linie die Landschaftsplanung in \nden Blick genommen ist. Eine als bindend gedachte Vorgabe, um das Ziel 1 bei einer \nEinzelfallentscheidung über die Zulassung eines Vorhabens unmittelbar mit dem \nAnspruch auf Beachtung umsetzen zu können, enthält die Zielaussage nicht.\n\n43\n\n2.4.2.4 Ein Bereich für den „Grundwasser- und Gewässerschutz\", der vor \nNutzungen zu schützen ist, die die Gewässerbeschaffenheit beeinträchtigen können \n(Kapitel 3.10, Ziel 2, Nr. 1 GEP 99), und in denen keine Nassabgrabungen mehr \nzugelassen werden sollen (Ziel 2, Nr. 2 GEP 99), erfasst die Vorhabenfläche nicht. \nDas ergibt sich aus der zeichnerischen Darstellung. Die Zielfestsetzung wird \naußerdem textlich dahingehend erläutert, dass die dargestellten Bereiche für den \nGrundwasser- und Gewässerschutz die Bereiche vorhandener und vorgesehener \nWasserschutzzonen I bis III A umfassen (Erläuterung Nrn. 1 und 10 zu Ziel 2, \nErläuterungskarte 8 - Wasserwirtschaft zu GEP 99). Das trifft auf die \nVorhabengrundstücke nicht zu. Ihre Nähe zu dem dargestellten Bereich für den \nGrundwasser- und Gewässerschutz (Zone IIIA des Wassergewinnungswerkes P) \nunterwirft das Vorhaben nicht den Einschränkungen nach Ziel 2 Nr. 2; diese Aussage \nbetrifft unmissverständlich allein Vorhaben innerhalb dieser Bereiche. Der Hinweis in \nNr. 10 der Erläuterungen zu Ziel 2, in den über die dargestellten Bereiche für den \nGrundwasser- und Gewässerschutz hinausgehenden Einzugsbereichen der \nöffentlichen Trinkwassergewinnung sollten keine Nassauskiesungen zugelassen \nwerden, betrifft zwar die Vorhabenfläche. Erläuterungen sind aber keine Ziele. Sie \nbinden nicht strikt. \n\n44\n\n2.4.2.5 Die textliche Darstellung unter Kapitel 3.12 Ziel 1 GEP 99 („Bodenschätze \nhaushälterisch nutzen\") führt nicht auf einen zwingenden Versagungsgrund. Nach \nNr. 4 Satz 1 dieses Ziels sind Abgrabungen nur innerhalb der Abgrabungsbereiche \nvorzunehmen. Abgrabungsbereiche sind nach Nr. 1 Bereiche für die Sicherung und \nden Abbau oberflächennaher Bodenschätze, die die Rohstoffversorgung unter \nbesonderer Berücksichtigung des Rohstoffbedarfs, der Begrenztheit bestimmter \nVorkommen und der dauerhaft umweltgerechten Raumentwicklung sichern. Die \nVorhabenfläche liegt außerhalb der zeichnerisch ausgewiesenen \nAbgrabungsbereiche. Der sich hieraus ergebende Widerspruch zu Nr. 4 Satz 1 hat \ngleichwohl nicht auf einer der Abwägung nach § 31 Abs. 2 WHG vorgelagerten Stufe \nzwingend die Ablehnung des Planfeststellungsantrages zur Folge.\n\n45\n\nDie Ausschlusswirkung von Nr. 4 Satz 1 ist nicht mit einer hinlänglichen \nZulassungswirkung der übrigen Aussagen des Ziels 1 für Abgrabungen innerhalb der \nAbgrabungsbereiche verknüpft; eine solche Verknüpfung wäre aber notwendig. Es ist \nnicht sicher gestellt, dass sich in den im GEP 99 festgelegten Abgrabungsbereichen \ndie Gewinnung von Bodenschätzen gegenüber entgegenstehenden Belangen \ndurchsetzt. Der Annahme einer die Abwägung nach § 31 Abs. 2 WHG strikt \nhindernden Pflicht des Beklagten zur Beachtung von Ziel 1 Nr. 4 Satz 1 GEP 99 steht \ndes Weiteren entgegen, dass die dieser Zielaussage zu Grunde liegende Abwägung \nsich nicht auf alle für die planerische Beurteilung von Abgrabungsvorhaben \nwesentlichen Abwägungsaspekte erstreckt. Eine Planungsentscheidung, die vom \nBeklagten ohne - durch eigene Abwägung auszufüllenden - Entscheidungsspielraum \nnur noch im Wege der Ablehnung des Planfeststellungsantrages der Klägerin zu \nvollziehen ist, ist mit Ziel 1 Nr. 4 Satz 1 GEP 99 - noch - nicht gefallen. Die \nZielaussagen des GEP 99 beruhen nicht auf einer abwägenden Überwindung \nentgegenstehender privater Belange. Diese Belange können daher durch die \nRegionalplanung nicht endgültig abgeschnitten werden. Insbesondere Ziel 1 Nr. 4 \nSatz 1 GEP 99 liegt keine die berührten privaten Belange umfassend einbeziehende \nAbwägung zu Grunde. Jedenfalls ist nicht hinreichend zu erkennen, dass private \nBelange bei der Auswahl der Abgrabungsbereiche und damit zugleich der \nräumlichen Bestimmung der Ausschlussflächen überhaupt eine Rolle gespielt haben \n(OVG NW, Urteil vom 10. Juli 2003, 20 A 4257/99).\n\n46\n\n3. Außerhalb der Regionalplanung besteht ebenfalls kein zwingender Grund, der \nden Beklagten hindern könnte, in eine Abwägung der durch das Vorhaben \nbetroffenen Belange mit den Interessen des Unternehmers einzutreten. \n\n47\n\n3.1. Die WasserschutzgebietsVO 1988 enthält für ihre Wasserschutzzone IIIB, in \nder die für die Abgrabung in Aussicht genommenen Flurstücke liegen, kein striktes \nAbgrabungsverbot. § 3 Abs. 2 der Verordnung regelt die Verbotstatbestände, nennt \naber Abgrabungen oder Nassabgrabungen nicht. § 3 Abs. 1 Nr. 9 der Verordnung \nunterstellt Abgrabungen über eine Tiefe von zwei Metern und über eine Ausdehnung \nvon 10 qm hinaus einer Genehmigungspflicht. Besondere tatbestandliche \nVoraussetzungen für die Erteilung oder Versagung der Genehmigung enthält die \nVerordnung nicht (vgl. § 9 WasserschutzVO 1988). Sie steht im Ermessen der \nzuständigen Behörde.\n\n48\n\n3.2 Innerhalb der Abwägung im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens kann \nsich ein zwingender Ablehnungsgrund aus einer Verdichtung auf eine einzige \nrechtmäßige Entscheidung des Planungsermessens als Ergebnis einer eindeutigen \nGewichtsverteilung ergeben (BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1987, 4 C 56.83, ZfW 1988, \n271, 275; Urteil vom 24. November 1994, 7 C 25.93, BVerwGE 97, 143, 148, 149). \nDas kommt bei einer auf einer konkreten Prognose beruhenden Besorgnis eines \nSchadens für die Wasserversorgung in Betracht. Auf die Feststellung der konkreten \nVerhältnisse kann nur verzichtet werden, wenn die einschlägigen Rechtssätze \nRegelungen für bestimmte typischerweise besonders gefährliche Situationen \nenthalten (OVG NW, Urteil vom 20. Januar 1989, 20 A 375/85; VG Düsseldorf, Urteil \nvom 18. Januar 1996, 8 K 13829/93). Allgemeine Ausführungen zur Gefährlichkeit \nbestimmter Grundwassereingriffe genügen nur dann, wenn es für sie eine abstrakte \nRegelung zu typischerweise besonders gefährlichen Fallgruppen gibt \n(Czychowski/Reinhardt, WHG, Kommentar, 8. Aufl., § 34 Rdn. 8; § 26 Rdn. 30). An \neiner derart an die typische Gefährlichkeit von Nassabgrabungen anknüpfende \nobjektspezifische Regelung im Sinne eines repressiven Verbotes mit \nBefreiungsvorbehalt fehlt es in der Wasserschutzgebietsverordnung 1988 gerade. \nDie allgemeinen wasserrechtlichen Vorschriften der §§ 6, 26, 34 WHG enthalten kein \ngrundsätzliches Rechtshindernis für potenziell grundwassergefährdende Vorhaben. \nAus der Ausgestaltung der wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung als \nrepressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt ergibt sich keine Regelversagung \n(Czychowski/Reinhardt, WHG, Kommentar, 8. Aufl., § 2 Rdn. 4). Der Hinweis in § 6 \nWHG auf die Belange der öffentlichen Wasserversorgung schafft keinen absoluten \nVorrang in dem Sinne, dass ihre Gefährdung stets zu einer Versagung der Erlaubnis \noder Bewilligung führen müsste (Cychowski/Reinhardt, WHG, Kommentar, 8. Aufl., \n§ 6 Rdn. 21). Insbesondere das Übermaßverbot kann es gebieten, in eine Abwägung \neinzutreten und zu überlegen, ob eventuell nachteilige Wirkungen eines Eingriffs \nvermieden oder ausgeglichen werden können (Cychowski/Reinhardt, WHG, \nKommentar, 8. Aufl., § 34 Rdn. 4, 9). Für das Planfeststellungsverfahren gilt das erst \nrecht. Der Gewässerschutz muss darin wegen der überragenden Bedeutung des \nWasserhaushalts für die Allgemeinheit mit dem ihm angemessenen Gewicht \nberücksichtigt werden. Das kann bedeuten, dass bei einem Patt der beteiligten \nInteressen der öffentlichen Wasserversorgung der Vorrang zu geben ist \n(Cychowski/Reinhardt, WHG, Kommentar, 8. Aufl., a.a.O.; vgl. § 44 Abs. 2 \nLWG NRW). Er setzt sich aber nicht per se allen anderen Belangen gegenüber \ndurch. Aus § 44 Abs. 2, 100 Abs. 2 LWG NRW ergibt sich nichts anderes. Aus diesen \nVorschriften kann man zwar ein gewissen Vorrang der öffentlichen \nWasserversorgung entnehmen. Sie beinhalten jedoch tatbestandlich zunächst eine \nAbwägung mit anderen Interessen und Belangen. Mit der Einrichtung eines offenen \nGenehmigungstatbestandes durch die WasserschutzgebietsVO 1988 hat die \nBeigeladene rechtlich ein insoweit zulässiges (Czychowski/Reinhardt, WHG, \nKommentar, 8. Aufl., § 19 Rdn. 44) präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt \neingeführt. Damit ist die Einschätzung verbunden, die möglichen generelle Nachteile \nvon Nassabgrabungen in Wasserschutzzonen könnten jedenfalls für die Verhältnisse \nder Zone IIIB der Wassergewinnungsanlage P ausgeschlossen oder durch \nNebenbestimmungen überwunden werden. Diese den Abgrabungsvorhaben \ngünstige Einschätzung kann nur durch eine gesicherte Schadensprognose im \nEinzelfall widerlegt werden. Die Versagung einer Abgrabungsgenehmigung setzt den \nkonkreten Nachweis voraus, dass bei der Zulassung des Vorhabens die Möglichkeit \neines Schadenseintritts nicht von der Hand zu weisen ist. Kann dieser Nachweis \nnicht geführt werden, ist der Weg in die Abwägung der betroffenen Belange frei. \n\n49\n\n3.3 Konkrete Gefahren für die Wasserversorgung durch das Vorhaben der \nKlägerin, die zu einer Verdichtung des Planungsermessens auf eine versagende \nPlanfeststellung führen, sind nicht nachgewiesen. Die konkrete Wahrscheinlichkeit \neines durch das Vorhaben der Klägerin verursachten Schadens für das Grundwasser \nin einem noch überschaubaren Zeitraum ist auch bei einem auf eine Besorgnis \nabgesenkten Wahrscheinlichkeitsmaßstab nicht derart zur vollen Überzeugung des \nGerichts belegt, dass vernünftige Zweifel schweigen. \n\n50\n\n3.3.1 Für die Beurteilung der Gefährlichkeit des Vorhabens gelten die \nallgemeinen ordnungsrechtlichen Grundsätze, modifiziert durch die besonderen \nVorschriften des Wasserrechtes. Das Vorhaben selbst muss als Verursacher \nmöglicher Schäden im ordnungsrechtlichen Sinne feststehen. An die \nWahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts sind nur sehr geringe Anforderungen zu \nstellen. Als Maßstab gilt der Besorgnisgrundsatz (§§ 26 Abs. 2, 34 Abs. 1 WHG). Die \nBesorgnis einer Verunreinigung des Grundwassers oder der nachteiligen \nVeränderung seiner Eigenschaften besteht, wenn die Möglichkeit eines \nSchadenseintritts nach den gegebenen Umständen und im Rahmen einer sachlich \nvertretbaren, auf konkreten Feststellungen beruhenden Prognose nicht von der Hand \nzu weisen ist. Jede noch so wenig nahe liegende Möglichkeit einer Verunreinigung \noder Trinkwasserverknappung kann ausreichen. Für den Nachweis genügt eine \nvertretbare Prognose auf der Basis konkreter Feststellungen. Schließlich muss die \nGrundwasserbeeinträchtigung nach allgemeiner Lebenserfahrung und anerkannten \nfachlichen Regeln aus einer überwiegenden Mehrheit von Gründen annähernd \nvoraussehbar sein. Dabei ist für einen zwingenden Versagungsgrund ein gewisses \nZeitlimit erforderlich. Die Feststellung einer Risikoerhöhung, deren Umschlag zu \neinem Schadensereignis erst für eine ferne Zukunft befürchtet wird, reicht nicht aus. \nEbenso wenig genügt eine Anknüpfung an die allgemeinen Eigenschaften eines \nVorhabens. Letzteres ist eine Betrachtungsweise, die dem Tatbestand einer \nabstrakten Rechtsnorm entspricht. Bei einer abstrakt-generellen Regelung ist der \nNormgeber gezwungen und berechtigt, sich verallgemeinernd am Regelfall zu \norientieren. Dagegen wird im Falle eines präventiven Erlaubnisvorbehaltes der \nEinzelfall geprüft. Das allgemeine Gefahrenpotenzial von Nassabgrabungen kann \nmöglicherweise generelle Regelungen erlauben, die auf befürchtete \nLangzeitwirkungen abstellen, welche wiederum zwar an tatsächliche Gegebenheiten \n(Entfernung der Bodendeckschichten, Auslösen von hydrochemischen und \nbiologischen Prozessen, Beeinflussungen des Grundwasserfließsystems, \nBeeinflussung der Grundwasserneubildung) anknüpfen, deren Kausalverläufe und \nErgebnisse bislang aber weder empirisch noch theoretisch hinreichend gesichert sind \n(OVG NW, Urteil vom 1. Oktober 2001, 20 A 1945/99). Die Feststellung einer Gefahr \nim Einzelfall, auch bei einem geringen Wahrscheinlichkeitsgrad, muss sich als \nhandfest erweisen und sich noch in einer als konkret erlebbar empfundenen Zukunft \nrealisieren. Risikolagen, die darüber hinaus reichen, sprengen den \nordnungsrechtlichen Rahmen. Sie können im Rahmen der Abwägung berücksichtigt \nwerden.\n\n51\n\n3.3.2 Die konkrete (schwache) Wahrscheinlichkeit eines Schadens für das \nGrundwasser in absehbarer Zeit durch das Vorhaben der Klägerin steht nicht \nfest.\n\n52\n\n3.3.2.1 Nach den Feststellungen im Prozess über die Planfeststellung zu einer \nsüdlichen Erweiterung des Hardter Sees (20 A 2147/94, der Altabgrabung) war auf \nGrund der örtlichen Gegebenheiten eine Schädigung der öffentlichen \nWasserversorgung als konkret hinreichend wahrscheinlich angenommen worden. \nEntscheidend für dieses Ergebnis war die Lage des Vorhabens in der \nWasserschutzzone IIIA. Nassabgrabungen in der Schutzzone IIIA sind in der Regel \nnicht tragbar (vgl. auch OVG NW Urteil vom 1. Oktober 2001, 20 A 1945/99). In dem \ndamaligen Verfahren hatten sich alle fachkundigen Stellungnahmen gegen diese \nAbgrabungserweiterung ausgesprochen.\n\n53\n\n3.3.2.2 An das Ergebnis der Sachverhaltsaufklärung in dem Vorprozess \n(20 A 2147/94) lässt sich nicht anknüpfen. Zum einen liegt das jetzt streitige \nVorhaben in der Wasserschutzzone IIIB und räumlich deutlich weiter entfernt von der \nWassergewinnungsanlage als die Altabgrabung und deren damals geplante \nSüderweiterung. Zum anderen ist der Beklagte unter Beteiligung des eigenen \nbehördeninternen Sachverstandes im Planfeststellungsverfahren anhand \numfangreich eingeholter bzw. vorgelegter fachkundiger Stellungnahmen von allen \nSeiten über die konkreten Auswirkungen des Vorhabens zu dem Ergebnis \ngekommen, eine Beeinträchtigung der Qualität oder Überstrapazierung der Menge \ndes zur Verfügung stehenden Grundwassers sei nicht zu besorgen. Das wird in dem \nPlanfeststellungsbeschluss vom 12. April 2000 ausdrücklich festgehalten. Darin heißt \nes unter Nr. IV, Belange der Wasserwirtschaft, von einer qualitativen \nVerschlechterung des Grundwassers durch die Abgrabungserweiterung sei nicht \nauszugehen, wenn auch das Gefahrenpotenzial steige; das Grundwasserdargebot \nbleibe trotz der durch das Vorhaben verursachten Verluste insgesamt noch \nausreichend. An dieses Ergebnis ist das Gericht zwar nicht gebunden. Die in einem \nrechtsförmlichen Verfahren unter Zuziehung und Verarbeitung von behördeninternem \nund externem Sachverstand vorgenommene Gefahreneinschätzung hat jedoch \nerhebliches Gewicht. Ergänzende Sachverhaltsermittlungen durch das Gericht \ndrängen sich nur auf, wenn es handfeste Anhaltspunkte dafür gibt, dass das von \ndem Beklagten gefundene Ergebnis nicht zutreffen kann. Sie liegen nicht vor.\n\n54\n\n3.3.2.3 Grundwasserqualität\n\n55\n\nFür eine Schädigung der Wasserqualität in einem noch überschaubaren Zeitraum \ngibt es keine hinreichend konkrete Schadenserwartung, selbst wenn sehr geringe \nWahrscheinlichkeiten für ausreichend gehalten werden. \n\n56\n\n3.3.2.3.1 Als gefahrenverursachende Tätigkeit darf nur der planmäßige \nAuskiesungsbetrieb gewertet werden. Dazu gehört das Risiko von Betriebsunfällen \nmit der Folge der Einleitung von Verunreinigungen in den Grundwassersee. Diese \nGefahr besteht. Sie ist jedoch nach der Erfahrung nicht ausreichend hoch, um ein \nEingreifen des Beklagten vor dem Einstieg in eine Abwägung der beteiligten \nInteressen zu rechtfertigen. Die Klägerin hat sich bislang als zuverlässig erwiesen. \nUnfälle in den von ihr benachbart betriebenen Baggerseen haben die beteiligten \nBehörden nicht vortragen können. Kriminelle oder fahrlässige Eingriffe Dritter in das \nGrundwasser können dem Betrieb der Klägerin nicht zugerechnet werden, auch \nwenn durch die offene Wasserfläche ein Angriff auf das Grundwasser erleichtert wird. \nDazu leistet das Vorhaben der Klägerin keinen Verursachungsbeitrag im Sinne des \nOrdnungsrechtes. Die Klägerin überschreitet mit der Eröffnung einer Nassabgrabung \nnicht im Sinne einer Zweckveranlassung die Gefahrengrenze.\n\n57\n\n3.3.2.3.2 Ein starkes Indiz gegen einen Schadenseintritt in einem noch \nabsehbaren Zeitraum ist aus dem Zustand und den Auswirkungen der vorhandenen \nBaggerseen zu gewinnen. Der I See (Altabgrabung) und die 1993 planfestgestellte \nerste Erweiterung liegen östlich des Vorhabens im Grundwasserzustrom zu der \nWassergewinnungsanlage P, deutlich näher an den Brunnen und in der \nWasserschutzzone IIIA. Der durch die abgeschlossene Altabgrabung entstandene \noberirdische Grundwassersee (I See) befindet sich bereits seit rund 40 Jahren, die \nwestliche Erweiterung seit über 10 Jahren im Grundwasserzufluss der \nWassergewinnungsanlage, ohne dass dort in der Vergangenheit irgendwelche \nkonkret bemerkbaren und den Abgrabungen zuzurechnenden Verschlechterungen \nder Grundwasserqualität zu Tage getreten wären. Die beteiligten Fachbehörden und \nder Wasserwerksbetreiber tragen das nicht vor, würden es aber vorgetragen haben, \nwenn auch noch so geringe Schäden tatsächlich eingetreten wären. Ein Schadensfall \nwäre auch nicht unbemerkt geblieben. Wären in der Vergangenheit durch nachteilige \nVeränderungen der vorhandenen Baggerseen merkliche Veränderungen der \nGrundwasserqualität in welcher Form auch immer vorgekommen, wäre das an den \nEntnahmebrunnen aufgefallen. Denn die Abstände der vorhandenen Abgrabungen \nzu den Brunnen sind so bemessen, dass das die Kiesgruben durchlaufende Wasser \nin gut zwei Jahren an der Fassungsanlage anlangt. Dabei wird auch von den dem \nVorhaben ablehnend gegenüber stehenden Behörden angenommen, dass die \nBöden, die das Grundwasser durchfließt, keine starke Rückhalte- und Filterkraft \nhaben. Offenbar ist aber das durch die Nassauskiesung verursachte \nGefahrenpotenzial beherrschbar. Es ist nicht recht zu erkennen, warum das \nHinzutreten einer weiter entfernt liegenden Abgrabung das Risiko so weit soll \nerhöhen können, dass jetzt mit einem Schadenseintritt zu rechnen ist.\n\n58\n\n3.3.2.3.3 Der Zustand der vorhandenen Baggerseen selbst legt keinen \nSchadenseintritt nahe. In ihnen ist in der langen Zeit ihres Bestehens weder eine \nbakterielle Verschmutzung, noch eine übermäßige Eutrophierung, noch ein der \nWasserqualität abträglicher Algenwuchs festgestellt worden. Durch \nSchadstoffeinträge ist insbesondere die Altabgrabung I See gefährdet, weil sie zum \nWassersport und zu Erholungszwecken genutzt wird. Die Wasserqualität hat sich \naber augenscheinlich mittels entsprechender Auflagen über die Jahre ausreichend \nhoch halten lassen. Für das neue Vorhaben der Klägerin wird das ebenso möglich \nsein. \n\n59\n\n3.3.2.3.4 Die von der Klägerin veranlassten, durch Dr. U in ihrer gutachterlichen \nStellungnahme vom 25. Oktober 1996 referierten Messungen im An- und Abstrom \nder Altabgrabung, also in einer dem Vorhaben benachbarten und vergleichbaren, \naber sensibleren Situation, bestätigen den Befund. Die Gutachter stützen sich auf \nMessdaten, die das Wasserwerk des Kreises W aus Brunnen im Nahbereich der \nvorhandenen Abgrabungen gewonnen hat (Gutachten S. 52 ff.) und zusätzlich auf \ndie Untersuchung einer eigenen Grundwasserprobe (Gutachten S. 57 f.). Daraus \nergibt sich keine signifikante Qualitätsverschlechterung (Gutachten Seiten 52 ff.). Die \nUntersuchungen des Seewassers führen zu dem gleichen Ergebnis (Gutachten \nS. 59 f.). Die Messergebnisse als solche werden von den beteiligten Behörden nicht \nin Frage gestellt. Der Schluss der Gutachter ist plausibel, die unbedenklichen \nZustände bei den Altabgrabungen würden sich auch in dem nach Tiefe und \nAusdehnung vergleichbaren neuen Vorhaben herstellen.\n\n60\n\n3.3.2.3.5 Die Einwände der Fachbehörden, insbesondere des Staatlichen \nUmweltamtes L vom 2. Januar 1997 und 24. Juli 1997 und des Wasserwerkes des \nKreises W vom 8. Oktober 1998 und 9. November 1998 überzeugen jedenfalls \ninsoweit nicht, als damit die Gefahr konkreter Schadenseintritte innerhalb absehbarer \nZeit dargetan werden soll. Sie weisen darauf hin, dass Baggerseen anfällig seien für \nEutrofierungstendenzen, für Algenwuchs und für bakterielle Verschmutzungen und \nzu einer Erhöhung der Grundwassertemperatur und des Sauerstoffgehaltes des \nGrundwassers führen könnten. Zur Untermauerung der Behauptungen werden \nallerdings Vergleichsfälle aus anderen Regionen mit dementsprechend anderen \nBedingungen herangezogen, obwohl in der Wasserschutzzone des \nWassergewinnungswerkes P ein konkreter, nahe liegender und auch im Zeitrahmen \naussagekräftiger Präzedenzfall zur Verfügung steht. Für ihn können die befürchteten \nnegativen Entwicklungen offenbar nicht belegt werden. Damit ist die Prognose in \ndieser Hinsicht zumindest offen. Dr. U weist in einer Replik vom 14. August 1997 \n(dort Seite 3) darauf hin, dass die Altabgrabungen keine Hinweise auf eine negative \nBeeinflussung des Seewassers durch eine übermäßige Entwicklung pflanzlichen \nLebens infolge Überdüngung erkennen lässt. Dem haben die Kritiker des Projektes \nnicht entgegen treten können. Im Gegenteil stützen die Ausführungen des \nWasserwerkes W in der Stellungnahme vom 9. November 1998 die gutachterlichen \nStellungnahmen von Dr. U. Darin wird erklärt, das Vorhaben habe eine ähnlich \ngünstige Tiefe wie die Altabgrabung, die Annahme, das stehe einer schnellen \nEutrofierung entgegen, sei vertretbar (Stellungnahme Wasserwerk vom \n9. November 1998, Seite 4). Den Zweifeln des Amtes für Wasser- und \nAbfallwirtschaft vom 12. September 1997 an der Zuverlässigkeit der Wasserproben \nist Dr. U unter Darlegung des Entnahmeverfahrens im Einzelnen mit Schreiben vom \n12. Dezember 1997 entgegen getreten. Damit waren die Bedenken offenbar \nausgeräumt, denn in diesem Punkt hat es keine weiteren Einwände gegeben. Das \nSchreiben vom 12. Dezember 1997 enthält zugleich die Feststellung, dass der im \nSee gegenüber dem Grundwasser natürlicherweise festzustellende erhöhte \nSauerstoffanteil bereits wenige Meter nach Eintritt des Seewassers in die \nGrundwasserleiter abgebaut ist. Bakterielle Verunreinigungen, so die Stellungnahme \nvon Dr. U vom 14. August 1997, würden spätestens in der Wasserschutzzone II \nabgebaut, sodass nichts davon bei der Wassergewinnungsanlage ankomme; die \nDeutsche Gesellschaft für Limnologie e.V. sehe keine Notwendigkeit zu \nbakteriologisch-virologischen Untersuchungen von Baggerseen, die wie der durch \ndas Vorhaben entstehende, dem Arten- und Biotopenschutz dienen sollten und aus \ndenen keine direkten Wasserentnahmen stattfänden. Auch diese Thesen werden für \ndie konkreten Verhältnisse der Abgrabungen der Klägerin von der Gegenseite nicht \nin Frage gestellt. Sie decken sich mit einem Forschungsbericht des \nUmweltbundesamtes aus 1985 über die Lebensdauer von Bakterien und Viren im \nGrundwasser. Danach reichen Abstände von einem Kilometer bis zur Entnahmestelle \nin aller Regel aus, um eine zuverlässige Filterung der genannten Schadstoffe zu \nGewähr leisten. Aus dem Arbeitsblatt W101 des DVGW (Stand Februar 1995) ist zu \nentnehmen, dass die engere Schutzzone II, die bis zu der 50-Tage-Linie reichen soll \n(Verweildauer im Boden von mindestens 50 Tagen bis zum Eintreffen in der \nTrinkwassergewinnungsanlage), in der Regel pathogene Mikroorganismen zurück \nhält (3.4, Engere Schutzzone II). Das Vorhaben der Klägerin liegt rund 2,5 Km weit \nvon den Brunnen der Wassergewinnungsanlage P entfernt. Die Fachbehörden \nrechnen mit einer Verweildauer des aus dem Baggersee in die Grundwasserleiter \neintretenden Wassers von 2,3 Jahren bis zur Ankunft an den Fassungsanlagen \nabzüglich allerdings eventueller Verkürzungen wegen des schnelleren Durchflusses \ndurch die vorhandenen vorgelagerten Seen. Für eine Ausfilterung von Bakterien \ndürfte der Abstand jedoch in jedem Falle ausreichen. Das Wasserwerk W räumt in \nseiner Stellungnahme vom 9. November 1998 ein, dass positive Einflüsse auf die \nGrundwasserqualität in bestimmter Hinsicht nachweisbar seien und Dr. U teilweise \ngünstige Auswirkungen auf die Wasserchemie im Abstrom der Baggerseen \naufgezeigt habe. Schließlich ist die Wassergewinnung aus offenen Gewässern auch \nsonst kein Tatbestand, der wegen der damit verbundenen generellen Gefahren \nvermieden wird. Das belegt der Betrieb von Trinkwassertalsperren und die \nGewinnung von Wasser aus dem Uferfiltrat von (nicht wenig belasteten) Flüssen. \nDamit steht fest, dass die dem Vorhaben günstigen, konkrete Gefahren \nverneinenden gutachterlichen Darlegungen von Dr. U, die an ortsnahe Erhebungen \nanknüpfen, fachlich nicht erschüttert sind.\n\n61\n\n3.3.2.3.6 Die Angriffe der beteiligten Fachbehörden gegen das Vorhaben richten \nsich auch weniger gegen die Bewertung der bislang gemachten Erfahrungen. Sie \nhaben im Kern zum Inhalt, der Grundwasseraufschluss durch die immer und ewig \nbestehen bleibende Entfernung der schützenden Bodenschichten berge auf lange \nSicht Gefahren; es werde ein irreparabler Eingriff in den natürlichen Bodenaufbau \nvorgenommen, der nicht rückgängig zu machen sei; daraus könnten Langzeitfolgen \nentstehen, die sich als erheblich nachteilig für die Grundwasserbeschaffenheit \nentwickeln könnten. Empirische Daten zu derartigen Langzeitfolgen fehlen allerdings. \nDas ist der Stellungnahme des Wasserwerkes W vom 9. November 1998 zu \nentnehmen. Darin wird ausgeführt, die langfristigen Auswirkungen der Deposition \nluftgetragener Schad- und Nährstoffe sei schwer abschätzbar bzw. quantifizierbar. In \nder früheren Stellungnahme vom 8. Oktober 1998 hatte des Wasserwerk des Kreises \nW dargelegt, die Auskiesung stelle eine irreversible Offenlegung des \nGrundwasserkörpers dar und damit eine direkte Eintragstelle für Schadstoffe; über \ndie langfristigen, über 30 Jahre hinausreichenden Auswirkungen beim Eintrag und \ndem chemischen Stoffumsatz innerhalb des Wasserkörpers gebe es keine \ngesicherten Kenntnisse. Diese Einschätzung entspricht dem allgemeinen Stand der \nErkenntnisse. Handfeste Untersuchungen zu Wirkungen nach langer Frist fehlen. \nDas und der Zeithorizont, der von einer Dauer von mehr als 30 Jahren bis in die \nferne Zukunft reicht, schließt die Annahme einer konkreten Gefahr für einen Schaden \nin einem noch überschaubaren Zeitraum auch bei einem sehr niedrigen Grad der \nWahrscheinlichkeit aus. Bei der Benennung von Risikofaktoren handelt sich um \nEinwände, die jede Nassauskiesung im Einzugsgebiet von \nWassergewinnungsanlagen betreffen. Sie zielen auf abstrakte, nicht konkrete \nGefahren. Für eine konkrete Schadenswahrscheinlichkeit genügt nicht die Annahme, \nin sehr langen Zeiträumen könne eine Verschlechterung der (Grund-) Wasserqualität \nnicht ausgeschlossen werden. Es reicht auch nicht die fachliche Untermauerung der \nabstrakten Gefahrenprognose. Lehren die Verhältnisse in der Umgebung des \nVorhabens, dass sich das Risikopotenzial in dem ausgedehnten, aber noch \nüberschaubaren Zeitraum von bis zu 30 Jahren nicht realisiert, ist die Aussagekraft \nabstrakter Betrachtungen und Berechnungen für den konkreten Einzelfall erschüttert. \nDer Nachweis einer konkreten Gefahr ist nicht gelungen. Man kann, soll sich der \nTatbestand der konkreten Gefahr nicht in eine einfache Beschreibung von \nRisikofaktoren ohne hinreichend handfeste Zukunftsprognose auflösen, den Zeitraum \nder Gefahrenrealisierung nicht endlos ausdehnen. Das gilt auch unter den \nVoraussetzungen des Besorgnismaßstabs bei entsprechend abgesenkter \nSchadenswahrscheinlichkeit. Auch eine sehr geringe Wahrscheinlichkeit muss \nabsehbar irgendwann in einen Schaden umschlagen können, wenn sie (noch) \nkonkret genannt werden will. Das allgemeine Risikopotenzial, das Nassauskiesungen \nmit sich bringen, rechtfertigt diese Prognose nicht, wenn für ein einzelnes Vorhaben \nin der ihm eigenen Umgebung anhand konkreter Vergleichsfälle für einen langen \nZeitraum stabile Verhältnisse prognostiziert werden können. Schadenseintritte in \nnoch fernerer Zukunft lassen sich nie ausschließen. Sie sind aber ordnungsrechtlich \nfassbar nicht mehr wahrscheinlich. \n\n62\n\n3.3.2.4 Grundwassermenge\n\n63\n\nDie Frage, ob das Vorhaben den für die Wassergewinnung durch das \nWassergewinnungswerk P notwendigen Grundwasservorrat übersteigt, ist, wie die \nFrage nach der Beeinträchtigung der Grundwasserqualität, im \nPlanfeststellungsverfahren nicht eindeutig beantworten worden. Es hat sich bis zum \nSchluss nicht unstreitig stellen lassen, welche Wasserrechte zu welchen \nGrundwasserentnahmen führen können, wie hoch der durch das Vorhaben der \nKlägerin verursachte Wasserverlust sein wird und von welchen für die \nGrundwasserneubildung bedeutsamen Niederschlagsmengen auszugehen ist. Das \nStaatliche Umweltamt L kommt in der Stellungnahme vom 24. Juli 1997 zu einer \njährlichen Grundwasserneubildung von rund 1,2 Mio. cbm und stellt dem jährliche \nMinderungen des Grundwassers durch Entnahmen und Verluste einschließlich der \ndurch die genehmigten und das geplante Vorhaben der Klägerin von \n1,51715 Mio. cbm/Jahr gegenüber. Das Geologische Landesamt rechnet ebenfalls \nmit jährlich zur Verfügung stehendem Grundwasser von 1,2 Mio. cbm, beziffert aber \ndie Entnahmen einschließlich der durch das Vorhaben verursachten Verluste auf \n1,365533 Mio. cbm im Jahr (Stellungnahme vom 10. Juni 1998). Das Wasserwerk W \ngeht von Wasserentnahmen im Jahr über 1,322700 Mio. bis 1,488 Mio. cbm aus \n(Stellungnahme vom 9. November 1998). Der für die Klägerin tätige Dr. U liefert \nunterschiedliche Berechnungen, die im Ansatz auf einer Entnahme durch das \nWasserwerk P von jährlich 900000 cbm beruhen. Das sind 100000 cbm weniger als \ndas bestehende Wasserrecht erlaubt. Als Grund wird angegeben, dass die \nlangjährige tatsächliche Grundwasserentnahme, was unstreitig ist, deutlich unterhalb \ndes maximalen Wasserentnahmerechtes liegt. So gelangt Dr. U zu jährlichen \nEntnahmen von 1,122491 Mio. cbm einschließlich der Verluste durch das geplante \nVorhaben bei einer Grundwasserneubildung von 1,236211 Mio. cbm, eine \nBerechnung, die Spielraum auch für eine volle Ausschöpfung des Wasserrechtes \ndurch die Wassergewinnungsanlage P lässt. Der Beklagte ist in einer umfassenden \nund sachverständigen Bewertung der kontroversen Aussagen, letztlich im \nWesentlichen auf der Basis der Berechnungen von Dr. U, aber unter vollem Ansatz \nder der Wassergewinnungsanlage P rechtlich zustehenden Entnahmemenge zu dem \nErgebnis gekommen, der Grundwasservorrat reiche aus, die durch das Vorhaben \neventuell eintretenden Verluste wirkten sich nicht in einer Minderung der \nEntnahmerechte anderer, insbesondere des Wasserwerkes P aus. Der \nPlanfeststellungsbeschluss stellt ein jährliches Grundwasserdargebot von \n1,289191 Mio. cbm fest und berechnet die Entnahmen mit 1,257541 Mio. cbm. Damit \nsteht für das Gericht fest, dass jedenfalls der Nachweis einer konkreten Gefahr durch \neine Überschreitung der jährlich zur Verfügung stehenden Grundwassermenge nicht \nzu führen ist. Das gilt umso mehr, als die Klägerin durch die Modifikation ihres \nAntrags von Januar 2000 die abzugrabende Fläche um ca. 6 ha von rund 22 ha auf \nnur noch rund 16 ha reduziert hat. Die Berechnungen der beteiligten Behörden im \nPlanfeststellungsverfahren beruhen sämtlich auf der Annahme einer größeren \noffenen Wasserfläche. Sie sind entsprechend nach unten zu korrigieren. Soweit die \nGrundwasservorräte ausreichen, ist ihre Benutzung jedenfalls nicht im Sinne einer \nSchrumpfung des Planfeststellungsermessens auf Null strikt verboten.\n\n64\n\nDie Beigeladene fügt in ihrem Schriftsatz vom 17. Februar 2004 den in das \nPlanfeststellungsverfahren eingeführten Berechnungen zu den Auswirkungen des \nVorhabens auf die Grundwassermenge weitere Varianten hinzu. Sie gibt die \nEntnahmemengen mit 1,415 Mio. cbm pro Jahr und die Grundwasserneubildungsrate \nzwischen 1,219 Mio. cbm und 1,36 Mio. cbm pro Jahr an. Dadurch wird das Bild nicht \nklarer. Eigene Ermittlungen durch das Gericht kommen nicht in Frage. Im \nPlanfeststellungsverfahren ist bereits ein erheblicher wasserwirtschaftlicher \nSachverstand beteiligt worden, dessen Qualität und Zuverlässigkeit das Gericht mit \ngerichtlichen Sachverständigengutachten kaum übertreffen könnte. Offenbar entzieht \nsich die Bestimmung des Wasserverlustes einem durch Expertenrat feststellbaren \neindeutigen Ergebnis. Die Vertreter der Beigeladenen haben selbst in der \nmündlichen Verhandlung von unterschiedlichen Bewertungsansätzen gesprochen. \nDa die Bewertung des Beklagten im Planfeststellungsbeschluss fachlich abgesichert \nund nachvollziehbar plausibel ist, steht es nicht zur vollen Überzeugung des \nGerichtes fest, dass die Klägerin mit der zweiten Erweiterung des I Sees \nGrundwasserverluste verursacht. \n\n65\n\nOhne den Nachweis, dass das Vorhaben der Klägerin zu einem Defizit des \nGrundwasserdargebotes im Bereich der Wasserschutzzonen der \nWassergewinnungsanlage P führt, fehlt es zugleich am Nachweis einer \nVergrößerung oder Verschiebung des Wassereinzugsgebietes. Die von der \nBeigeladenen dazu vorgetragenen Befürchtungen beruhen außerdem auf der \nAnnahme, dass die streitige Abgrabung einen direkten Anschluss an die vorhandene, \n1993 begonnenen Auskiesung herstellt. Tatsächlich ist das nicht (mehr) Gegenstand \ndes Planfeststellungsantrags. In der zuletzt zur Entscheidung gestellten Form sieht er \ndie Trennung von dem derzeit entstehenden See durch einen Damm auf dem \nFlurstück 76 vor.\n\n66\n\nDie weiter in dem Schriftsatz der Beigeladenen vom 17. Februar 2004 \nangesprochenen Auswirkungen auf das benachbarte Einzugsgebiet der \nWassergewinnungsanlage Ghöfe können einen strikten Versagungsgrund schon \ndeshalb nicht hergeben, weil es für diese Wassergewinnungsanlage keine \nnormierten Schutzgebietsfestsetzungen gibt. Ghöfe darf derzeit auf der Grundlage \neiner unbefristeten Gestattung des vorzeitigen Beginns jährlich 2,1 Mio. Liter \nGrundwasser entnehmen. Die möglichen mittelbaren Auswirkungen des Vorhabens \nder Klägerin über behauptete Veränderungen des Einzugsgebietes der \nWassergewinnungsanlage P auf das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage \nGhöfe bilden kein der Abwägung vorgelagertes Rechtshindernis. \n\n67\n\n3.4 Die Klägerin hat die für das Vorhaben notwendigen Eigentümererklärungen \nbeigebracht. Durch die Beschränkung mit dem Änderungsantrag aus Januar 2000 \nauf die Grundstücke der Flur 35 entfällt die Notwendigkeit einer \nEinverständniserklärung der Stadt X für das früher in Anspruch genommene \nWegegrundstück G2, Flurstück 76.\n\n68\n\n3.5 Der Flächennutzungsplan der Gemeinde X als allgemeiner städtebaulicher \nBelang hindert das Vorhaben nicht zwingend. Die Klägerin hat vorgetragen, die \nDarstellung einer Fläche für Bewegungstherapie mit Grün- und Parkflächen \n(teilweise) am Ort der geplanten Abgrabung sei obsolet. Dem ist der Beklagte nicht \nentgegen getreten. Die Stadt X als Trägerin der Bauleitplanung hat ausweislich des \nPlanfeststellungsbeschlusses in diesem Zusammenhang keine Einwendungen \nerhoben. \n\n69\n\n3.6 Für die von dem Plan der Klägerin betroffenen Grundstücke gab es auch im \nmaßgebenden Zeitpunkt der Planfeststellungsentscheidung am 12. April 2000 keine \nlandschaftsrechtlichen Festsetzungen, die ein zwingendes Rechtshindernis für eine \nZulassung des Vorhabens bedeuten würden. Der Beklagte hat die \nlandschaftsrechtlichen Belange in den Planfeststellungsbeschluss aufgenommenen \n(Abschnitt II, f (Landschaft), Abschnitt IV (Belange des Naturschutzes und der \nLandschaftspflege), aber als überwindbar bewertet. Die untere Landschaftsbehörde \nhat gegen die geplante Abgrabung auf den Erweiterungsflächen in den \nLandschaftsschutzgebiet 2.2.5 „I\"/Landschaftsplan Nr. 9 keine Bedenken erhoben. \nDer Beklagte hat damit eventuelle landschaftsrechtliche Einwendungen für \nüberwindbar gehalten. Das steht im Einklang mit den Vorschriften des \nLandschaftsplanes Nr. 9 des Kreises W („A\").\n\n70\n\n3.6.1 Der Landschaftsplan enthält keine Vorschriften, die dem Vorhaben der \nKlägerin entgegen stünden. Er öffnet im Gegenteil die durch den \nPlanfeststellungsbeschluss vom 12. April 2000 erfasste Fläche für eine Abgrabung. \n\n71\n\n3.6.2 Die Abgrabungsfläche liegt in dem unter 2.2.5 des Landschaftsplanes Nr. 9 \n„A\" ausgewiesenen Landschaftsschutzgebiet „I\". Das für Landschaftsschutzgebiete \nunter Nr. 2.2, I., Nr. 4 generell angeordnete Abgrabungsverbot gilt für die \nAbgrabungen am I See nicht. Das ergibt sich zum einen aus dem Verweis in Nr. 2.2 \ndes Landschaftsplanes auf die Regelungen in 2.0.1. Dort ist unter Nr. I., Nr. 3 \ngeregelt, dass die Durchführung der Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und \nLandesplanung nach den dafür vorgesehenen Verfahren für alle in den folgenden \nAbschnitten genannten Verbote unberührt bleiben. Der Landschaftsplan A ist seit \ndem 12. März 1999 rechtskräftig. Er bezieht sich auf die zu dieser Zeit geltenden \nZiele und Erfordernisse der Raumordnung, also auf den \nGebietsentwicklungsplan 1984/1986 für den Regierungsbezirk E. Dieser \nGebietsentwicklungsplan ist erst mit der Bekanntgabe der Genehmigung des \nGebietsentwicklungsplanes 99 für Regierungsbezirk E am 15. Dezember 1999 außer \nKraft getreten. Eine dynamische Bezugnahme auf die Neuregelung kann der \nLandschaftsplan nicht enthalten, weil die spezifisch landschaftsschützende \nBewertung von Landschaftsteilen als schutzwürdig und schutzfähig, wenn nicht \nausdrücklich etwas anderes geregelt ist, nur die bestehenden Ziele und Erfordernisse \nder Raumordnung und Landesplanung berücksichtigen kann. Unter Geltung des \nGEP 1984/1986 war die Vorhabenfläche noch zu einer (Erweiterungs-) Abgrabung \nfreigegeben. Diese Regelung geht dem Abgrabungsverbot vor. Hinzu kommt, dass \ndie Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes „I\" unter „A. Schutzgegenstand\" \nausdrücklich nicht nur das bestehende Abgrabungsgewässer (die Altabgrabung „I \nSee\"), sondern auch die „geplanten Erweiterungsflächen\" erfasst. Das waren zur Zeit \ndes Inkrafttretens des Landschaftsplanes im März 99 sowohl die 1993 \nplanfestgestellte Erweiterung als auch das zu dieser Zeit im \nPlanfeststellungsverfahren befindliche, jetzt streitige Vorhaben. Eine engere \nAuslegung ist auch nach der Entstehungsgeschichte der Vorschrift nicht möglich. Die \nErweiterungsabsichten der Klägerin und der seinerzeit geltende GEP 1984/1986 \nwaren der unteren Landschaftsbehörde bekannt. Eine landschaftsrechtliche \nRegelung, die gleichwohl das im Verfahren befindlichen Vorhaben der Klägerin strikt \nausschließen wollte, wäre ausdrücklich getroffen worden. Schließlich belegen auch \ndie Entwicklungsziele des Landschaftsplanes, dass dessen Regelungen die \nWesterweiterung der Nassabgrabung durch die Klägerin bis zu den I1höfen \ngeradezu voraussetzt und nicht (ausnahmslos) verbietet. Die die Entwicklungsziele \nzeichnerisch darstellende Karte erfasst den gesamten \nAbgrabungserweiterungsbereich bis zum Westrand des jetzt streitigen Vorhabens \nunter 5.2 als Fläche zum „Ausbau ökologisch hochwertiger Lebensräume\". Die \ntextlichen Festsetzungen des Landschaftsplanes unter 1.5.2 (Ausbau ökologisch \nwertvoller Lebensräume) enthalten in Absatz 3 die nähere Beschreibung, die gerade \nden westlichen Teil des Abgrabungsgeländes (das ist das streitige Gelände, die 1993 \nplanfestgestellte erste Erweiterung liegt im Osten des unter 5.2 zur Entwicklung \nvorgesehenen Bereichs) zur Abgrabung vorsieht und die landschaftliche Entwicklung \nfür die Zeit nach der Auskiesung in einer Weise bestimmt, die in dieser Form nur mit \neinem dort entstehenden oberirdischen See möglich ist. \n\n72\n\n3.6.3 Biotope, deren Beseitigung nur mit einer Ausnahmegenehmigung zulässig \nwäre (vgl. § 62 LG NRW) gibt es in dem durch die geplante Abgrabung betroffenen \nGebiet nicht.\n\n73\n\n4. Der Beklagte ist zur Neubescheidung der Klägerin verpflichtet. Einen strikten \nAnspruch auf eine positive Planfeststellung hat die Klägerin nicht. \n\n74\n\nStützt sich die Behörde auf einen zwingenden Versagungsgrund, der sich als \nnicht tragfähig erweist, ist die Planfeststellung insgesamt rechtswidrig. Das \nRechtswidrigkeitsurteil ist nicht teilbar. Die Planfeststellung bildet einen \nunauflöslichen Zusammenhang, der alle beteiligten Interessen und Belange im \nZeitpunkt der Entscheidung bilanziert. Das Gericht ist außer Stande festzustellen, wie \ndie Entscheidung ausgefallen wäre, wenn die Planfeststellungsbehörde keinen \nzwingenden Versagungsgrund angenommen hätte. Nur eine erneute \nPlanfeststellungsentscheidung durch die Behörde kann ergeben, wie abzuwägen und \nzu entscheiden ist, wenn das bislang angenommene gesetzlich zwingende Hindernis \nentfällt. Die beteiligten Interessen, selbst wenn sie in der Ursprungsentscheidung \naufgelistet und für sich bewertet worden sind, können in anderem Licht erscheinen, \nals das der Fall war, als es wegen des Bestehens eines gesetzlichen Hindernisses \nauf eine Abwägung nicht ankam. Außerdem geben die als Ziele bezeichneten \nAbsichten der Regionalplanung zwar einen strikten Versagungsgrund nicht her. Sie \nmüssen aber als öffentliche Belange konkretisierende Grundsätze der Raumordnung \nmit dem ihnen eigenen Gewicht gegen alle anderen öffentlichen und privaten \nInteressen (auch der Klägerin) gestellt werden. Die sich daraus ergebende \nGesamtbilanzierung mit veränderten Vorzeichen ist mit der Neubescheidung \nnachzuholen. Dabei wird Folgendes zu berücksichtigen sein (§ 113 Abs. 5 Satz 2 \nVwGO):\n\n75\n\n4.1 Der GEP 99 bringt unter 3.10 (Wasserwirtschaft) Ziel 2, Erläuterung Nr. 10 \nzum Ausdruck, dass die in der Erläuterungskarte 8, Wasserwirtschaft, dargestellten \nEinzugsbereiche von Wassergewinnungsanlagen, die den Wasserschutzzonen IIIB \nentsprechen, von Nassauskiesungen frei gehalten werden sollen. Das Vorhaben der \nKlägerin liegt einem so dargestellten Gebiet. Kapitel 3.12 des GEP 99, Ziel 1.4 legt \nfest, dass Abgrabungen nur in den dafür vorgesehenen Abgrabungsbereichen \nzuzulassen sind. Nach Nr. 5 der Erläuterungen soll damit verfolgt werden, die Anlage \nvon Abgrabungen zu steuern, um ihre Flächenbeanspruchung und Konfliktintensität \nzu vermindern. Das Vorhaben der Klägerin liegt außerhalb der festgesetzten \nAbgrabungskonzentrationszonen. Die Regionalplanung nimmt einen jedenfalls auf \nlange Sicht nicht auszuschließenden Konflikt mit der Wasserversorgung an. Die \nNassauskiesung der Klägerin, wie alle anderen vergleichbaren Vorhaben in \nvergleichbaren räumlichen Bereichen, ist aus Sicht der Regionalplanung an dem in \nAussicht genommenen Ort unerwünscht. \n\n76\n\n4.2 Der Beklagte hat die durch die Bezirksplanung im GEP 99 postulierte \nVermeidung von Nassauskiesungen außerhalb von Abgrabungskonzentrationszonen \nzwar nicht als zwingenden Versagungsgrund, aber als Interesse an einer \ngemeinde- und kreisübergreifenden, geordneten Entwicklung der Inanspruchnahme \nvon Boden und Grundwasser durch Nassauskiesungen in die (wiederholte) \nAbwägung einzustellen. Das Fehlen einer strikten Bindung der \nPlanfeststellungsbehörde an die „Ziele\" des GEP 99 und einer unmittelbaren Wirkung \nauf die Nutzung von Grund und Boden (BVerwG, Urt. vom 11.02.1993, 4 C 15.92, \nBuchholz 408.11, § 34 BauGB Nr. 156) bedeutet nicht, dass sie bei der Abwägung \naußer Acht gelassen werden dürfen. Ohne die Zielbindung gelten sie als Grundsätze \nder Raumordnung für die Landesplanung (§§ 3 Abs. 2, 2 Abs. 3, 2 Abs. 1 Nr. 8,9 \nROG a.F; §§ 3 Nr. 3, 4 Abs. 2, 2 Abs. 2 Nr. 8, 9 ROG n.F). Die Gültigkeit der \nAussagen eines Regionalplanes wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass eine \nPlanaussage geringere Bindungen erzeugt, als ihr der Planungsträger (eigentlich) \nhat beilegen wollen (BVerwG, Beschluss vom 15. April 2003, 4 BN 25.03, \nBauR 2004, 285). Die wenigstens beschränkte Wirkung entspricht überdies dem \nmutmaßlichen Willen der an der Erstellung und Verabschiedung des \nGebietsentwicklungsplanes beteiligten Gremien und Behörden. \n\n77\n\n4.3 Die unter Nr. 4.1 beschriebenen Abgrabungsklauseln sind formell wirksam. \nDer Beschluss zur Aufstellung des Gebietsentwicklungsplans vom 18. Juni 1998, die \nGenehmigung durch die Landesplanungsbehörde vom 12. Oktober 1999 und der \nBeitritt des Bezirksplanungsrates stimmen überein, so weit der GEP 99 aktuell \ngeltende Vorgaben zur Anordnung von Nassauskiesungen im Raum des \nRegierungsbezirkes enthält. Mögliche geringfügige Ungereimtheiten bei der \nAbstimmung über die Zusammenstellung von Reservegebieten für die \nRohstoffgewinnung und deren Aufnahme in eine Reservegebietskarte zwischen dem \nEntwurf des GEP 99 und der genehmigenden Landesplanungsbehörde ändern daran \nnichts. Sie wirken sich auf den gegenwärtigen Rechtszustand und damit auf das \naktuelle Vorhaben der Klägerin nicht aus. Die der Genehmigung beigefügten \nAnordnungen, die der Ausweisung von Abgrabungsbereichen zu Grunde gelegten \nAnnahmen unter dem Gesichtspunkt der Versorgungssicherheit zu überprüfen und \ndem Ergebnis gegebenenfalls vor Ablauf von zehn Jahren Rechnung zu tragen \nsowie Reservegebiete für die Rohstoffgewinnung zu erfassen und sie in eine \nReservegebietskarte aufzunehmen, die binnen drei Jahren zur Genehmigung \nvorzulegen ist, lassen die gegenwärtige Wirksamkeit der geltenden \nAbgrabungsklauseln (als Grundsatz der Regionalplanung) unberührt. Der GEP 99 \nder Bezirksregierung Düsseldorf wird klar und eindeutig einschließlich seiner \n„optimistischen\" Einschätzung von Rohstoffnachfrage und -angebot gebilligt. Die \nNebenbestimmungen modifizieren weder seinen Inhalt, noch räumen sie \nirgendwelche Versagungsgründe aus. Die Zusätze zu der Genehmigung enthalten \nAnweisungen für die Zukunft mit dem Inhalt einer Prüfung und gegebenenfalls \nÄnderung des GEP vor Ablauf der Höchstfrist von zehn Jahren (vgl. § 15 Abs. 5 \nLPlG) einschließlich der Anordnung, für Abgrabungen in Frage kommende \nZusatzbereiche binnen drei Jahren in einer besonderen Karte zu kennzeichnen. \nReservegebiete und Reservegebietskarte sind angeordnete Vorbereitungen für \neventuell vorgezogene Änderungen des GEP 99 aus sachlicher Notwendigkeit. Die \naktuell geltenden allgemeinen Aussagen zur Verträglichkeit von Abgrabungen mit \nWasserschutzzonen im geltenden GEP 99 sind formell ohne Abstriche genehmigt \nworden. \n\n78\n\nErst recht formell nicht zu beanstanden sind die Genehmigung von Kapitel 3.10 \n„Wasserwirtschaft\", Erläuterung Nr. 10 zu Ziel 2 und der Beitritt des \nBezirksplanungsrates dazu. Die durch die Genehmigung geforderte Anpassung der \nFormulierung der genannten Erläuterung hat stattgefunden; der Beitrittsbeschluss \nenthält keine Einschränkungen. Irgend welche Diskrepanzen sind in diesem \nZusammenhang nicht zu erkennen. \n\n79\n\nVon einem formell wirksamen Inkrafttreten nach ordnungsgemäßer \nGenehmigung des GEP 99 geht auch das Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen in seiner Entscheidung vom 10. Juli 2003 (20 A 4257/99) aus. \nDenn wenn Zweifel an der ordnungsgemäßen Genehmigung bestanden hätten, hätte \nder GEP 99 materiell nicht angewendet werden können. Es wäre fraglich gewesen, \nob der GEP 1984/1986 durch einen formell nicht wirksam gewordenen GEP 99 \nverdrängt worden wäre. Wenn das OVG NW in dem genannten Urteil annimmt, der \nGEP 1984/1986 habe mit der Genehmigung des GEP 99 seinen Geltungsanspruch \nvollständig eingebüßt (S. 25 des Urteils), müssen die Genehmigung und der GEP 99 \nals formell wirksam behandelt worden sein. \n\n80\n\n4.4 Einwände aus dem Bestimmtheitserfordernis bestehen nicht. Das ergibt sich \nneben den klaren textlichen und zeichnerischen Darstellungen aus der \nEntstehungsgeschichte des GEP 99. Das Vorhaben der Klägerin war noch in dem \nGEP 84 innerhalb der damals weiter gezogenen Abgrabungskonzentrationszone \ngelegen. Bei der Aufstellung des GEP 99 war das jetzt streitige \nPlanfeststellungsverfahren anhängig; der Streit zwischen der Klägerin und den \nTrägern der Wasserwirtschaft war bekannt. Die Entscheidung, das \nErweiterungsvorhaben auszuschließen und die Bildung von offenen \nGrundwasserseen innerhalb der Wasserschutzzone des Wassergewinnungswerkes \nOsterrath mit der ersten, 1993 planfestgestellten Erweiterung enden zu lassen, ist \nbewusst getroffen und in dem Kartenwerk des GEP klar erkennbar dargestellt \nworden.\n\n81\n\n4.5 Die als raumordnender Grundsatz im GEP 99 manifestierte Absicht, auf \nBezirksebene Wasserschutzzonen aller Stufen von Nassauskiesungen frei zu halten, \nist ein Gemeinwohlbelang im Sinne von § 31 Abs. 5 Satz 3 WHG, 6 Abs. 1 WHG, der \ngemäß § 100 Abs. 2 LWG NRW bei der Planfeststellung zu berücksichtigen ist. \nDamit werden zumindest auch wasserwirtschaftliche Ziele verfolgt. Als auf §§ 11, 14 \nLPlG NRW beruhender (vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Juli 2003, 20 A 4257/99) Teil \nder Landesplanung sollen dadurch die Grundsätze die Landesentwicklung \nbeeinflusst und unerwünschte Entwicklungen verhindert werden (§ 1 Abs. 2 \nLPlG NRW).\n\n82\n\n4.6 Als Grundsätze der Raumordnung genügen die Abgrabungsklauseln für den \nRegierungsbezirk E dem Gebot sachgerechter Abwägung. \n\n83\n\n4.6.1 Dass die privaten Interessen an einer ungehinderten Nutzung des \nGrundeigentums nicht berücksichtigt worden sind (vgl. oben 2.6.2.5.1), ist \nunschädlich. Diese Belange werden auf der Ebene der Fachplanung einbezogen. \nDabei erfolgt die Abwägung nicht nachgelagert oder nachvollziehend mit einem \ngesetzlichen Regelvorrang der Regionalplanung. Die Regelvermutung des § 35 \nAbs. 3 Satz 3 BauGB ist durch § 38 BauGB ausgeschlossen (siehe oben 2.3); \naußerdem fehlt es an der Zielqualität (siehe oben 2.6). \n\n84\n\n4.6.2 Die Abwägung der Belange des Grundwasserschutzes mit konkurrierenden \nöffentlichen Belangen auf der Ebene des Regierungsbezirks ist nicht zu \nbeanstanden. Sie darf sich als rahmenrechtliche Planung grundsätzlich an global und \npauschalierend festgelegten Kriterien orientieren (vgl. OVG NW, Urteil vom \n13. Juni 2002, 8 A 480/01). Das ist die Kehrseite des Ausschlusses der \nBindungswirkung für die lokale Ebene im Rahmen der Fachplanung, innerhalb der \ndie abschließende Bewertung aller widerstreitenden Belange stattfindet. Ob der sehr \nweite Rahmen uneingeschränkt auch für die Bewertung des allgemeinen öffentlichen \nInteresses an der Sicherheit der Versorgung mit den Rohstoffen Sand und Kies gilt, \nkann dahin stehen. Es spricht schon viel dafür, dass die Bezirksplanungsbehörde \ndas Gewicht dieses Belanges, die vorhandenen Ressourcen und den Bedarf im \nRahmen des Möglichen vertretbar eingeschätzt hat (vgl. OVG NW, Urteil vom \n13. Juni 2002, 8 A 480/01 zu dem Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk \nL1, der auf der Basis von tatsächlichen Ermittlungen (Gutachten) im \nRegierungsbezirk E (und entsprechenden Umrechnungen und Anpassungen) zu \nStande gekommen ist). Es ist aber auch dann nicht sachwidrig, das Interesse der \nBevölkerung und der Wirtschaft an der Versorgung mit sauberem und \nausreichendem Trink- und Brauchwasser dem Interesse an der sofortigen \nAusbeutung vorhandener Kies- und Sandlager vorzuziehen, wenn die \nBezirksplanungsbehörde die Ressourcen der letztgenannten Rohstoffe für die nahe \nund mittlere Zukunft zu optimistisch und die Nachfrage zu niedrig eingeschätzt hat \nund dementsprechend mehr an sich geeignete Kieslagerstätten unter Verschluss \nhalten möchte. Die Rohstoffe Wasser einerseits und Sand und Kies andererseits sind \nnicht gleichwertig. Selbst Versorgungsengpässe bei Kies und Sand machen einen \nraumordnend vorgegebenen Vorrang der Wassergewinnung in den dazu geeigneten \nund vorgesehenen Bereichen nicht abwägungsfehlerhaft. Wasser ist unmittelbar \nlebenswichtig. Die Rohstoffe Kies und Sand haben eminente (bau-) wirtschaftliche \nBedeutung. Bauen befriedigt ebenfalls ein Grundbedürfnis der Menschen. In \ngleichem Maße existenziell unverzichtbar wie sauberes Wasser in ausreichender \nMenge ist es unter den derzeitigen Gegebenheiten aber nicht. Sand und Kies sind \naußerdem als Rohstoffe in ihren Lagerstätten nicht annähernd so empfindlich wie \ndas Grundwasser. Der globale Vorrang geschützter Grundwasserbereiche zu Lasten \nder Ausbeutung von Kies oder Sandlagerstätten jedenfalls für die gesetzliche \nLaufzeit eines Gebietsentwicklungsplanes von zehn Jahren hält sich stets im \nRahmen des der Planungsbehörde zustehenden Abwägungsspielraums. \n\n85\n\n4.7 Innerhalb der auf der Ebene der Regionalplanung mittels eines \nzulässigerweise groben Rasters vorgenommenen Festlegung der Grundsätze der \nRaumordnung ist das bezirksplanerische Bestreben, Abgrabungen auch aus den \nWasserschutzzonen IIIB herauszuhalten, unter Berücksichtigung des der \nRegionalplanung zustehenden sehr weiten Planungsermessens nicht sachwidrig. Für \ndie Wasserschutzzone IIIA ist ein striktes, nur durch eine Befreiung zu \ndurchbrechendes Verbot von Nassabgrabungen zulässig (OVG NW, Urteil vom \n1. Oktober 2001, 20 A 1945/99). Ob das für die Wasserschutzzonen IIIB ebenso \nzulässig wäre, kann offen bleiben. Eine abstrakte Kollision der Folgen der \nNassauskiesung mit dem Interesse an einem nachhaltigen Schutz der \n(Grund-) Wassergewinnungen besteht auch in diesem Bereich. Das gilt sowohl \nqualitativ wie quantitativ. Beides reicht für sich genommen aus, um dem Schutz der \nWasservorräte einen grundsätzlichen (nicht zwingenden) Vorrang einzuräumen. \n\n86\n\n4.7.1 Reinheit des Grundwassers\n\n87\n\nNassabgrabungen entfernen die das Grundwasser überdeckenden schützenden \nBodenschichten. Dadurch können hydrochemische und biologische Prozesse im \nGrundwasser ausgelöst werden. Die Tragweite dieser Auswirkungen wird \nunterschiedlich beurteilt. Ebenso ist wissenschaftlich nicht eindeutig geklärt, ob \neventuelle Nachteile durch positive Effekte des Baggersees (z.B. „Schadstofffalle\"; \nSauerstoffanreicherung des Grundwassers) kompensiert oder sogar \nüberkompensiert werden. Ernst zu nehmende Stimmen kommen jedenfalls auf der \nGrundlage langjähriger Erfahrungen und der Auswertung wissenschaftlicher Studien \nzu der Auffassung, dass Nassauskiesungen ein Gefährdungspotenzial aufweisen. \nDie Schutzwirkung der Deckschichten für das Grundwasser ist naturwissenschaftlich \nanerkannt (OVG NRW, Urteil vom 1. Oktober 2001, a.a.O.). Dementsprechend stufen \ndie Technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V., \nW 101, Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete, I. Teil, Schutzgebiete für \nGrundwasser, Stand 1995, Erdaufschlüsse, die die Grundwasserüberdeckung \nwesentlich vermindern und das Grundwasser ständig aufdecken, grundsätzlich als \nGefährdung für das Grundwasser ein, und zwar im gesamten Einzugsgebiet, auch im \nBereich der Zone III B (vgl. Nr. 4.1.1.11 der genannten Richtlinien). Untersuchungen \nzum Gefahrenpotenzial von Nassabgrabungen mit möglicherweise in eine andere \nRichtung deutenden Ergebnissen haben dem DVGW bislang keine Veranlassung \ngegeben, die Gefahrenlage anders zu beurteilen und die Richtlinien zu ändern. Eine \nStellungnahme des DVGW vom 30. August 2001 sieht ausdrücklich keinen Bedarf für \neine Anpassung der Richtlinien. Am Stand der Diskussion hat sich bis zur \nmündlichen Verhandlung nichts geändert. Selbst die Gegenauffassung erkennt an, \ndass jedenfalls im Nahbereich von Baggerseen negative Auswirkungen der \nNassauskiesung nachgewiesen werden können. Handfeste Untersuchungen zu einer \nFernwirkung nach langer Frist fehlen zwar. Zeitlich und räumlich weit reichende \nGrundwasserbeeinträchtigungen wenigstens als entfernt drohendes Risiko nimmt ein \nnamhafter Teil der Fachwelt, insbesondere der DVGW aber an. Diese Einschätzung \nist mehr als bloße Spekulation oder Ausdruck einer durch nichts gerechtfertigten \nÜbervorsicht. Während die Schutz- und Reinigungsleistung des natürlichen, \ngewachsenen Bodens unbezweifelbar ist, sind die ausgleichenden und filternden \nEffekte eines Baggersees, beispielsweise der Wirkung der sich auf dem Boden \nbildenden Sedimentschicht, nicht allgemein anerkannt. Selbst Böden mit großer \nDurchlässigkeit und dementsprechend geringerer Schutzwirkung bilden nach einer \nverbreiteten Ansicht einen besseren, erprobteren und „natürlicheren\" Schutz als eine \noffene Grundwasserfläche. Das Bodenschutzrecht sieht eine der natürlichen \nFunktionen des Bodens, die zu sichern oder wieder herzustellen sind, im Schutz des \nGrundwassers (§ 1 Satz 1, 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c BBodSchG). Gegen nachteilige \nEinwirkungen auf den Boden ist Vorsorge zu treffen (§ 1 Satz 2 BBodSchG). \nVorsorge ist schon dann geboten, wenn - vergleichbar mit den Grundsätzen für den \nvorsorgenden Grundwasserschutz nach wasserrechtlichen Bestimmungen - wegen \nder räumlichen, langfristigen oder komplexen Auswirkungen einer Nutzung die \nBesorgnis einer schädlichen Bodenveränderung besteht (§ 7 Satz 2 BBodSchG). Zu \nberücksichtigen sind also die Unsicherheit und Ungewissheit der Beurteilung. Damit \nkommt der Erhaltung der Deckschichten zum Schutz des Grundwassers auch nach \nden bodenschutzrechtlichen Wertungen hohe Bedeutung zu (OVG NW, Urteil vom \n1. Oktober 2001, 20 A 1945/99).\n\n88\n\n4.7.2 Auswirkungen auf die Grundwassermenge\n\n89\n\nÄhnlich ist die Einschätzung der negativen Einflüsse von Baggerseen auf die \nGrundwasserneubildungsrate. Nassauskiesungen führen unausweichlich zu \nGrundwasserverlusten. Das zeigt auch der vorliegende Fall, in dem lediglich streitig \nist, ob das vorhandene Grundwasser ausreicht, um die Verluste zu decken. Nach \nAbschluss der Kiesgewinnung wird die offene Wasserfläche nach einer fachlich \nbegründeten Meinung ebenfalls die Grundwasserneubildungsrate drücken. Obwohl \nüber das Entstehen und den Umfang des Verdunstungsverlustes über \nBaggerseeflächen im Vergleich zu den Verlusten auf Bodenformationen \nunterschiedlicher Art Streit herrscht und Messungen offenbar sehr unterschiedliche \nund kaum verallgemeinerungsfähige Ergebnisse erbracht haben (vgl. die Darstellung \nbei Lüttig, Kommentar zur Baggerseeverdunstung, Erlangen 1989), hat die \nEinschätzung, auf der Seefläche verdunste mehr (Grund-) Wasser als \nNiederschlagswasser aus dem Boden, einiges für sich. Die Gutachter U und Partner \nerklären in einer Replik auf das den Beteiligten bekannte, in einem anderen noch \nanhängigen Gerichtsverfahren zu den Akten gereichte Gutachten C (4 K 1405/99, \nGerichtsakte Bd. VII, 2542) die Mehrverdunstung als solche für unstreitig. Lüttig \n(a.a.O.) bezeichnet die Annahme einer größeren Verdunstungsrate selbst als \nzunächst einmal nahe liegend. Seine Untersuchungen belegen nur, dass bei \ngeringem Flurabstand des Grundwassers, insbesondere in Waldgebieten und \nFeuchtbiotopen, die Verdunstung einer Landfläche im Regelfall höher als die einer \noffenen Wasserfläche ist (vgl. Anders/Ellinghoven, Keine generelle Gefährdung des \nGrundwassers durch Nassabgrabungen, Moers 2001, Seite 121). Derartige \nVerhältnisse bestehen nicht überall und auch nicht in der Umgebung des Vorhabens \nder Klägerin. Dort beträgt der Grundwasserflurabstand immerhin fünf Meter. \nMessbeispiele ergeben eine deutlich bessere Wasserbilanz von Sand- und \nGrasboden, als sie eine offene Wasserfläche produziert (die ihrerseits wiederum \nbesser abschneidet als mit Rohrkolben und Schilfrohr bewachsener Boden). Daraus \nlässt sich immerhin, wenn schon kein Ausfall des Baggersees für die \nGrundwasserneubildung, dann doch eine deutliche Leistungsminderung des für die \nGrundwasserneubildung verantwortlichen Ökosystems ableiten. Zu einem ähnlichen \nErgebnis kommt auch das BMF-Projekt Elbe, Berlin 2000 (liegt der Kammer vor in \n4 K 180/02, Gerichtsakte Bd. IV, 1412 (Seite 32 der Studie)). Danach sind, mit \nAusnahme von Wald und Feuchtwiesen, die Verdunstungsraten von Wasserflächen \nin der Regel höher als die von Vegetationsflächen; die Grundwasserneubildung \nwerde jedenfalls reduziert. Ob Baggerseen zu echten Grundwasserverlusten führten, \nwerde kontrovers diskutiert. Die nachteiligen Folgen eines Grundwasseraufschlusses \nsind nicht von der Hand zu weisen.\n\n90\n\n4.7.3 Beides, das Risiko der Entfernung der Bodenschichten wie die negative \nBeeinflussung der Grundwasserneubildung rechtfertigen je für sich und erst recht \nzusammen eine überregional planende Steuerung, die auf eine Trennung von \nKiesabbau und Trinkwassergewinnung zielt. Sie beruht auf der Erwägung, dass die \nFreilegung des Grundwassers nicht sicher und nachgewiesen risikolos, nach \nmenschlicher Erkenntnis aber für ewig unumkehrbar ist, während das \nKiesvorkommen nur nach dem gegenwärtigen Stand der Erkenntnisse nicht \ngewonnen werden kann. Seine Ausbeutung wird nicht auf Dauer unmöglich gemacht. \nDas ist weit davon entfernt, eine willkürliche Ausübung des planerischen Ermessens \nzu sein. Gerechtigkeitsdefizite dieser Abwägung, die auf die Grobmaschigkeit der \nregionalplanerischen Raumplanung zurückzuführen sind, können die \nFachplanungsbehörden, nicht nur zur Berücksichtigung privater Eigentümer- oder \nUnternehmerinteressen, sondern auch zum Ausgleich von später offenbar \nwerdenden Lücken in der allgemeinen Versorgung mit Kies und Sand, im Rahmen \nder konkreten Abwägung in einem Planfeststellungsverfahren ausgleichen. \n\n91\n\n4.8 Aus der WasserschutzVO 1988 ergibt sich kein Leitsatz für den \nfachplanenden Beklagten, der die Berücksichtigung der Regionalplanung \nausschließen könnte. Der Auflösung des materiellen Konfliktes zwischen einem als \nkonkret auf überschaubare Zeit ungefährlich eingestuften Abgrabungsvorhaben und \nder regionalplanerischen Absicht, Vorhaben dieser Art aus Gründen äußerster \nVorsorge und im Rahmen einer an abstrakt-generellen Vorstellungen ausgerichteten \nSteuerung flächendeckend in Wasserschutzzonen zu unterbinden, macht den Kern \nder planfeststellenden Abwägung des Beklagten aus. In ihr kann der Beklagte \nzugleich die Auswirkungen des Vorhabens auf die Lage des Einzugsgebietes der \nWassergewinnungsanlage P und die damit einhergehenden Folgen für das \nEinzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Ihöfe einschätzen und bewerten. Ihm \nobliegt es darüber hinaus, eine Inanspruchnahme des Grundwasserdargebotes bis \nan die Grenze der jährlichen Neubildung zuzulassen oder aus Gründen der \nRisikovorsorge über das Vorhaben der Klägerin unter Berücksichtigung von \nSicherheitsabschlägen auf die zur Verfügung stehende Grundwassermenge zu \nentscheiden. Derartige Erwägungen liegen sämtlich innerhalb der gerichtlich nicht \nbeeinflussbaren Bandbreite des Planungsermessens. \n\n92\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 3, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n93\n\nDie vorläufige Vollstreckbarkeit, für die Klägerin gegen, für den Beklagten ohne \nvorherige Sicherheitsleistung, folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. \n\n94\n\nDie Zulassung der Berufung beruht auf §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1 \nVwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287659","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-03-18/4-k-2621-00","cited_norms":[{"jurabk":"ROG 2008","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":6},{"jurabk":"ROG 2008","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":3},{"jurabk":"ROG 2008","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":2},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"BBodSchG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ROG 2008","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"ROG 2008","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBodSchG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287659","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287659","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-03-18/4-k-2621-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287659","retrieved":"2026-07-09 03:05:53.113300+00:00"}}