{"status":"available","doknr":"OLD287702","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0317.25K6368.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-03-17","aktenzeichen":"25 K 6368/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt ein Unternehmen zur Aufstellung von Automaten mit und \nohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen.\n\n3\n\nNach vorherigem Betrieb meldete die Klägerin die Spielstätte U, Istraße 00 in \n00000 M zum 31. Mai 2002 ab. Eine Neuanmeldung zum 1. Juni 2002 erfolgte durch \ndie W GmbH; zum 31. März 2003 wurden die Geräte durch die W GmbH \nabgemeldet. Die Spielstätte wurde durch die Klägerin ab 1. April 2003 wieder \nangemeldet.\n\n4\n\nMit Vergnügungssteuerbescheid vom 15. Mai 2003 zog der Beklagte die Klägerin \nfür die in der Spielstätte U (Istraße 00, 00000 M) aufgestellten Automaten für die Zeit \nvon April bis Dezember 2003 zu Vergnügungssteuern in Höhe von 26.010,00 Euro \nheran. Dem liegt folgende Berechnung zu Grunde: 8 Apparate mit Gewinnmöglichkeit \nin Spielhallen x 300,00 Euro/Steuersatz pro Monat pro Apparat, 7 Apparate ohne \nGewinnmöglichkeit in Spielhallen x 70,00 Euro/Steuersatz pro Apparat pro \nMonat.\n\n5\n\nDie Klägerin legte gegen die Heranziehung Widerspruch ein, der im \nWesentlichen damit begründet wurde, der Steuersatz für Geldspielgeräte in \nSpielstätten habe erdrosselnde Wirkung, da ein durchschnittliches vor Ort tätiges \nAufstellunternehmen weder eine angemessene Kapitalverzinsung noch einen \nUnternehmerlohn erwirtschaften könne. Dabei wird abgestellt auf die von der \nForschungsstelle für den Handel, Berlin, erhobenen repräsentativen Daten für ein \nAutomatenunternehmen in Nordrhein-Westfalen. Mithin bleibe keine Wahl als auf \ngerichtlichem Wege, dann unter Vorlage konkreter betriebsbezogener Daten, den \nNachweis der Erdrosselungswirkung zu führen. Der Beklagte bat mit Schreiben vom \n6. August 2003, für die weitere Bearbeitung des Widerspruchs die angeführten \nZahlen durch Vorlage der betriebswirtschaftlichen Unterlagen (Bilanzen, \nSteuerbescheide) zu belegen. Mit Erwiderung vom 14. August 2003 teilte die \nKlägerin mit, der Aufforderung, konkrete betriebswirtschaftliche Unterlagen \nvorzulegen, werde nicht nachgekommen. Es komme hinsichtlich der Feststellung der \nErdrosselungswirkung der Steuer nicht auf die betriebswirtschaftlichen Daten des \neinzelnen Unternehmens an; der durchschnittliche Betreiber sei maßgeblich. Die von \nder Forschungsstelle für den Handel repräsentativ erhobenen Durchschnittszahlen \nfür Nordrhein-Westfalen seien übermittelt worden; die Ergebnisse in M wichen nicht \nvon dem landesweiten Durchschnitt ab.\n\n6\n\nDer gegen die Heranziehung gerichtete Widerspruch wurde durch den \nWiderspruchsbescheid des Beklagten vom 26. August 2003 - zugestellt am \n28. August 2003 - als unbegründet zurückgewiesen; dabei führte der Beklagte aus, \nes seien keine konkreten Anhaltspunkte angegeben, die eine erdrosselnde Wirkung \nder erhöhten Steuersätze für das in M tätige Automatenaufstellergewerbe zu \nbegründen vermöchten. Der Aufforderung, die Ausführungen durch entsprechende \nUnterlagen zu belegen, sei nicht nachgekommen worden. Nach Inkrafttreten der \nVergnügungssteuersatzung habe keine Spielhalle in M geschlossen; daraus sei zu \nschließen, dass die Betreibung der Spielhallen nach wie vor für den \ndurchschnittlichen Unternehmer rentabel sei.\n\n7\n\nMit der am 29. September 2003, einem Montag, erhobenen Klage macht die \nKlägerin im Wesentlichen geltend, die Vergnügungssteuersatzung sei hinsichtlich der \nSteuersätze für Spielgeräte in Spielhallen verfassungswidrig, da die festgesetzten \nPauschalsätze erdrosselnde Wirkung hätten.\n\n8\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n9\n\nden Vergnügungssteuerbescheid des Beklagten vom \n15. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n26. August 2003 aufzuheben.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n12\n\nwobei er sich im Wesentlichen auf die Gründe der angefochtenen Bescheide \nbezieht.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten Bezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n16\n\nDer angefochtene Vergnügungssteuerbescheid des Beklagten vom 15. Mai 2003 \nin der Fassung des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 26. August 2003 ist \nrechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO).\n\n17\n\nDer Vergnügungssteuerbescheid findet seine Rechtsgrundlage in der Satzung \nüber die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt M. \n(Vergnügungssteuersatzung) vom 11. Dezember 2002. Diese Satzung ist formell \nordnungsgemäß zu Stande gekommen; Bedenken sind insoweit weder geltend \ngemacht worden noch von Amts wegen ersichtlich.\n\n18\n\nDie Regelungen der Vergnügungssteuersatzung bilden für die erfolgte \nHeranziehung der Klägerin eine wirksame Rechtsgrundlage.\n\n19\n\nDie Vergnügungssteuersatzung ist zunächst kompetenzgemäß erlassen worden. \nNach Art. 105 II a GG haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung über die \nörtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht \nbundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Das Gleichartigkeitsverbot des \nArt. 105 II a GG erfasst dabei nicht die herkömmlichen Verbrauch- und \nAufwandsteuern, selbst wenn sie dieselbe Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit \nausschöpfen wie Bundessteuern. Zu diesen traditionellen Kommunalsteuern gehört \ndie Vergnügungssteuer,\n\n20\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2001, NVwZ 2001, 1264, 1265.\n\n21\n\nMit dem Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes über die Vergnügungssteuer vom \n26. November 2002 (GV. NW. Seite 611 folgende) hat der Landesgesetzgeber NRW \nzum Ende des Jahres 2002 das Gesetz über die Vergnügungssteuer vom \n14. Dezember 1965, zuletzt geändert am 1. Juli 1988, aufgehoben. Die Befugnis zur \nErhebung der Vergnügungssteuer wird nunmehr in verfassungsrechtlich nicht zu \nbeanstandender Weise durch § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW auf die Gemeinden \nübertragen. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW können die Gemeinden Steuern \nerheben. Die dem gemeindlichen Satzungsgeber zugewachsene \nBesteuerungsgewalt eröffnet diesem einen weit reichenden Spielraum zur \nAusgestaltung, Veränderung oder auch Fortentwicklung der Steuer. Derartige \nsteuerrechtliche Regelungen sind unter dem Blickwinkel der grundgesetzlichen \nZuständigkeitsverteilung solange verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, als sie \ndie herkömmlichen, die jeweilige Steuer kennzeichnenden Merkmale wahren.\n\n22\n\n§ 8 Abs. 2 Nr. 1 der Vergnügungssteuersatzung der Stadt M lautet:\n\n23\n\n„Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der \nAufstellung\n\n24\n\n1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 5 a) bei\n\n25\n\na) Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 300,00 Euro\n\n26\n\nb) Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 70,00 Euro.\"\n\n27\n\nDiese Sätze der erhobenen Spielautomatensteuer überschreiten nicht die nach \nArt. 12 I GG zulässige Grenze eines Eingriffs in die Berufsfreiheit. Die \nVergnügungssteuer hat nur dann eine unzulässige erdrosselnde Wirkung, wenn sie \ndazu führt, dass die betroffenen Berufsangehörigen in aller Regel und nicht nur in \nAusnahmefällen wirtschaftlich nicht mehr in der Lage wären, den gewählten Beruf \ndes Spielautomatenaufstellers ganz oder teilweise zur Grundlage ihrer \nLebensführung zu machen,\n\n28\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1998 - 8 B 228.97 -, BVerwG, Urteil \nvom 22. Dezember 1999 - 11 CN 1/99 -, NVwZ 2000, Seite 936 folgende.\n\n29\n\nDie Kammer folgt dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und \nschließt sich nicht dem Bundesfinanzhof (vgl. Urteil vom 6. Dezember 2000 \n- II R 36/98 -) an, wonach die Spielgerätesteuer einen verfassungswidrigen \nVerbotscharakter bereits dann hat, wenn auf Grund dieser Steuer das Aufstellen von \nSpielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten in Spielhallen für einen durchschnittlichen \nBetreiber in aller Regel unwirtschaftlich ist, d.h. keine angemessene \nKapitalverzinsung und keinen Unternehmerlohn mehr abwirft.\n\n30\n\nIn diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Steuererhebung als \nmittelbare Regelung der Berufsausübung durch gewichtige Interessen der \nAllgemeinheit gerechtfertigt ist. Es erscheint angemessen und verhältnismäßig, wenn \ndie Allgemeinheit durch eine Steuer an dem Aufwand für das Vergnügen des \nSpielens beteiligt wird, auch wenn dadurch die Rentabilitätsgrenze der \nGewinnspielapparate herabgesetzt werden sollte. Insbesondere durch die erhöhte \nSteuererhebung für Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeiten in Spielhallen kann der \nVerursachung von Allgemeinlasten vorgebeugt werden.\n\n31\n\nDem Vorbringen der Klägerin lässt sich nicht entnehmen, dass die Besteuerung \nes unmöglich werden ließe, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur \nwirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen. Die Klägerin spricht zwar \nvon erdrosselnder Wirkung, dabei handelt es sich aber lediglich um unsubstantiierte \nBehauptungen, die durch keine tatsächlichen Umstände, Anhaltspunkte oder \nUnterlagen belegt werden, die die Kammer zu einer näheren Prüfung der \nvorgelegten Zahlen veranlassen könnten. Der Beweisantrag der Klägerin stellt sich \ninsoweit als unzulässiger Ausforschungsbeweis dar. Die von der Klägerin \naufgeführten Daten - erhoben von der Forschungsstelle für den Handel, Berlin - \nbeziehen sich auf ein durchschnittliches Automatenunternehmen in Nordrhein-\nWestfalen, sind mithin für das Gebiet der Stadt M nicht repräsentativ. Für die Frage \nder Erdrosselungswirkung der Steuersätze ist auf das Gebiet der satzungsgebenden \nGemeinde abzustellen, da sich die Verhältnisse von Gemeinde zu Gemeinde \n(Einwohnerzahl, Finanzkraft, Anzahl der Spielhallen u.ä.) unterschiedlich \ngestalten.\n\n32\n\nAus der Gesamtschau ergibt sich für die Kammer das Bild, dass die \nGesichtspunkte deutlich überwiegen, die gegen Erdrosselungswirkung sprechen. \nDies zeigt zunächst die Entwicklung der Zahl der Spielhallen und \nGeldspielgeräte/Unterhaltungsgeräte: Mit Stand 14. Oktober 2002 gab es in M \n13 Spielhallen mit 114 Geldspielgeräten/ 98 Unterhaltungsgeräten; Stand \n25. Februar 2004 waren es 11 Spielhallen mit \n94 Geldspielgeräten/66 Unterhaltungsgeräten. Ein Vergleich dieser Zahlen vor und \nnach Inkrafttreten der Vergnügungssteuersatzung mit den als erdrosselnd gerügten \nSätzen zeigt, dass die Anzahl jeweils nur unwesentlich zurückgegangen ist, sich die \nSteuersätze mithin nicht erdrosselnd ausgewirkt haben. Im Vergleich mit \numliegenden Städten sind in M darüber hinaus die meisten Spielgeräte mit \nGewinnmöglichkeit in Spielhallen - bezogen auf die Einwohnerschaft - vorhanden; \ndies spiegelt wider, dass es sich um einen wirtschaftlich rentablen Standort handelt. \nAus den einzelnen Verwaltungsvorgängen betreffend die jeweiligen Kläger sind keine \nAnhaltspunkte dafür zu erkennen, dass sich die Steuersätze in der festgesetzten \nHöhe für die Kläger erdrosselnd auswirken: Die Spielhallen sind zum Teil erst unter \nder Geltung der neuen Vergnügungssteuersatzung angemeldet worden, es sind \nkaum Stundungsanträge gestellt worden, desgleichen sind bezogen auf die Anzahl \nder Spielhallen bei der Kammer nur wenige Anträge auf Aussetzung der Vollziehung \nbzw. Klagen eingegangen. Dieses Bild ergibt sich durchgängig für die in der \nmündlichen Verhandlung vom 17. März 2004 beteiligten Gemeinden. Für speziell die \nKlägerin gilt darüber hinaus, dass sie durch Schreiben des Beklagten vom \n6. August 2003 gebeten worden ist, die angeführten Zahlen durch Vorlage der \nbetriebswirtschaftlichen Unterlagen zu belegen, dieser Aufforderung ausweislich \nihres Schreibens vom 14. August 2003 jedoch nicht nachgekommen ist.\n\n33\n\nFerner haben in der Zeit vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2002 auf der \nGrundlage des Kommunalisierungsmodellgesetzes insgesamt 23 nordrhein-\nwestfälische Kommunen von der eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, von \nden vorgegebenen Steuersätzen des Vergnügungssteuergesetzes NRW \nabzuweichen; dies führte zu Steuersätzen für Apparate mit Gewinnmöglichkeit in \nSpielhallen in Dortmund von 230,00 Euro, Essen 240,00 Euro, Köln 245,00 Euro, \nDüsseldorf 250,00 Euro. Bei den am Modellversuch beteiligten Kommunen konnte \nein Rückgang der aufgestellten Geld- und Unterhaltungsspielgeräte durchgängig \nnicht festgestellt werden. Der geringfügige Rückgang der Geräte bei einer \nGesamtbetrachtung der Modellkommunen unterschied sich nicht signifikant von der \nEntwicklung der Zahlen entsprechender Spielapparate bei den nicht am \nModellversuch beteiligten Gemeinden. Die Anzahl der Geldspielgeräte in Spielhallen \nist von Anfang 1998 bis 31. Dezember 2001 in den an dem Modellversuch beteiligten \nKommunen lediglich um 5,1% zurückgegangen; die Anzahl der Unterhaltungsgeräte \nin Spielhallen nur um 4,7%.\n\n34\n\nGegen erdrosselnde Wirkung der Steuersätze in der festgesetzten Höhe spricht \nauch die hierzu bislang ergangene Rechtsprechung: Der Hess. VGH hat in seinem \nBeschluss schon vom 14. März 1996 - ZKF 1996, 232 folgende - ausgeführt, \nSteuersätze für Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit von 400,00 DM je \nKalendermonat und Gerät bei Aufstellung in Spielhallen und von 160,00 DM bei \nAufstellung in Gaststätten begegneten im Hinblick auf das Erdrosselungsverbot \nkeinen durchgreifenden Bedenken. Mit Urteil vom 22. Dezember 1999 hat das \nBundesverwaltungsgericht - 11 CN 1/99 - (NVwZ 2000, 936 folgende) eine Steuer je \nKalendermonat für Automaten in Spielhallen mit Gewinnmöglichkeit in Höhe von \n600,00 DM als nicht erdrosselnd erachtet und ausgeführt, die Voraussetzungen, \ndass die Besteuerung es unmöglich werden lasse, den gewählten Beruf ganz oder \nteilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen, seien nicht \ngegeben. Das Bundesverfassungsgericht hat durch seinen Beschluss vom \n3. Mai 2001 - NVwZ 2001, 1264 folgende - betont, der Charakter der Steuer als einer \nAufwandsteuer werde nicht dadurch geändert, dass diese als Pauschsteuer mit \neinem monatlichen Betrag von 500,00 DM je Gerät erhoben werde.\n\n35\n\nEine weitere Vergleichsberechnung indiziert, dass den in der \nVergnügungssteuersatzung festgesetzten Beträgen für Apparate - insbesondere mit \nGewinnmöglichkeit - in Spielhallen keine erdrosselnde Wirkung zukommt: Geht man \nvon den von der Forschungsstelle für den Handel, Berlin, erhobenen repräsentativen \nDaten für ein Automatenunternehmen in Nordrhein-Westfalen aus, so ergibt sich für \nein einzelnes Geldspielgerät in einer Spielstätte pro Monat als Kasse 1.732,00 Euro. \nBei Berücksichtigung der vorgeschriebenen Mindestquote von 60% Spielergewinn \nfolgt, dass die Spieler mindestens 4.330,00 Euro pro Gerät im Monat als Einsatz \naufbringen. Ein monatlicher Steuersatz von 300,00 Euro macht 17,32% des Erlöses \nund 6,92% des gesamten Spieleinsatzes aus. Dem Beschluss des \nBundesverfassungsgerichts vom 1. April 1971 (BVerfGE 31, 8 folgende) lagen \nerheblich höhere Werte von 22,05% bzw. 8,82% zu Grunde. Zudem bedeutet ein \nmonatlicher Erlös von 1.732,00 Euro gegenüber dem damals Festgestellten von \n69,54 Euro eine Erhöhung um das 24,9-fache, während die Steigerung des \nSteuersatzes von damals 15,34 Euro auf jetzt 300,00 Euro dahinter mit dem 19,55-\nfachen zurückbleibt.\n\n36\n\nDer in der Vergnügungssteuersatzung der Stadt M vom 11. Dezember 2002 \nnormierte hohe Steuersatz von 300,00 Euro für Apparate mit Gewinnmöglichkeit in \nSpielhallen ist schließlich durch einen besonderen Lenkungszweck gerechtfertigt. \nEine steuerrechtliche Regelung, die Lenkungswirkungen in einem nicht steuerlichen \nKompetenzbereich entfaltet, setzt keine zur Steuergesetzgebungskompetenz \nhinzutretende Sachkompetenz voraus. Der kommunale Satzungsgeber ist deshalb \nzur Regelung von Lenkungssteuern zuständig, mag die Lenkung Haupt- oder \nNebenzweck sein, sofern die Finanzfunktion der Steuer nicht durch die \nLenkungsfunktion verdrängt wird. Die Steuerbefugnis der Länder umfasst \nwesensmäßig das Recht, auf den Umfang einer vom Bundesgesetzgeber erlaubten \nTätigkeit irgendwie Einfluss zu nehmen und als Nebenzweck neben dem rein \nfiskalischen Zweck der Einnahmeerzielung auch andere Zwecke zu verfolgen,\n\n37\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2001, NVwZ 2001, 1264 folgende.\n\n38\n\nAus den Verwaltungsvorgängen, die dem Erlass der Vergnügungssteuersatzung \nzu Grunde liegen, ist zu entnehmen, dass Ermittlungen über die in M vorhandene \nAnzahl der Spielhallen sowie die Anzahl der Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit \ndurchgeführt worden sind. Bei dieser Erhebung wurde festgestellt, dass in der Stadt \nM bedeutend mehr Spielgeräte in Spielhallen aufgestellt sind als bezogen auf die \nEinwohnerzahl in den umliegenden Städten. Der Rat der Stadt M hat sich daher \nentschlossen, mit der Vergnügungssteuer neben der Einnahmeerzielung im Sinne \neiner Eindämmung der Spielgeräte lenkend tätig zu werden. Die Höhe des \nSteuersatzes ist mithin durch das Ziel gerechtfertigt, der Verbreitung der Spielsucht \nentgegenzuwirken. Das Lenkungsziel besteht in dem Bestreben, ein Verhalten, das \nFolgekosten für die Gemeinschaft verursachen kann, unattraktiver zu machen. Der \nAnreiz zum Besuch einer Spielhalle kann dadurch hervorgerufen oder verstärkt \nwerden, dass eine solche gerade in der Nachbarschaft und leicht erreichbar \nvorhanden ist. Der beabsichtigte Lenkungszweck erweist sich umso mehr als \nzulässig, als bereits bei den Beratungen zur Satzungsgebung angedacht wurde, die \nVergnügungssteuer wieder zu senken, wenn die Anzahl der Apparate in Spielhallen \nin der Stadt M auf ein durchschnittliches Maß zurückgegangen ist.\n\n39\n\nZu den die Vergnügungssteuer als Aufwandsteuer kennzeichnenden Merkmalen \ngehört ferner, dass sie auf den Benutzer der Veranstaltung abwälzbar sein muss. Die \nÜberwälzbarkeit einer Steuer bedeutet jedoch nicht, dass dem Steuerschuldner die \nrechtliche Gewähr geboten wird, er werde den als Steuer gezahlten Geldbetrag \n- etwa wie einen durchlaufenden Posten - von der vom Steuergesetz der Idee nach \nals Steuerträger gemeinten Person auch ersetzt erhalten. Die Steuerüberwälzung ist \nein wirtschaftlicher Vorgang; das Gesetz überlässt es dem Steuerschuldner, den \nSteuerbetrag in die Kalkulation einzubeziehen und die Wirtschaftlichkeit seines \nUnternehmens auch dann zu wahren,\n\n40\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2001, NVwZ 2001, 1264 folgende.\n\n41\n\nFür die gebotene kalkulatorische Abwälzbarkeit genügt es, dass der \nSteuerpflichtige nach Einstellung der Steuer in seine Selbstkosten durch geeignete \nMaßnahmen - Umsatzsteigerung oder Senkung sonstiger Kosten - die \nWirtschaftlichkeit seines Unternehmens aufrechterhalten kann,\n\n42\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1998 - 8 B 228.97 -.\n\n43\n\nDiese Voraussetzung ist zumindest solange gegeben, wie der Spielereinsatz \nnicht nur den Steuerbetrag und die sonstigen notwendigen Unkosten für den Betrieb \ndes Spielgerätes deckt, sondern in der Regel sogar noch Gewinn abwirft,\n\n44\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 1. April 1971, BVerfGE 31, 8, 20.\n\n45\n\nDie Steuer ist grundsätzlich auf die Spieler abwälzbar; dies ergibt sich im \nEinzelnen aus den Erwägungen, die dazu geführt haben, erdrosselnde Wirkung zu \nverneinen. Zwar stehen bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit die zulässige Höhe \ndes Einsatzes und die statistische Gewinnchance fest, der Unternehmer kann die \nWirtschaftlichkeit seines Unternehmens aber durch andere Maßnahmen aufrecht \nerhalten; so ist der Kammer nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom \n17. März 2004 z.B. bekannt, dass die Geldspielgeräte zum Teil nur zu 27% der \nÖffnungszeiten benutzt werden.\n\n46\n\nDie Erhebung nach dem Steuermaßstab der Stückzahl an Spielautomaten mit \nGewinnmöglichkeit ist auch im Hinblick darauf nach wie vor verfassungsgemäß, dass \nheute durch den Einbau von entsprechenden Zählwerken eine exakte Erfassung der \nEinspielergebnisse möglich ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Form der \nSteuererhebung vor dem Hintergrund, dass die Spielautomatensteuer historisch als \neine am Maßstab der Apparatestückzahl orientierte Pauschalsteuer entstanden ist \nund angesichts des weiten Gestaltungsspielraums, der dem Gesetzgeber bei der \nBeachtung des Grundsatzes der Steuergerechtigkeit aus Art. 3 Abs. 1 GG zusteht, \nim Hinblick auf die Einfachheit der Steuererhebung aus Gründen der Praktikabilität \nfür zulässig erachtet,\n\n47\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1999 - 11 CN 1/99 -, NVwZ 2000, 936 \nfolgende.\n\n48\n\nDie Kammer folgt dieser Rechtsauffassung, wonach die Erhebung der \nSpielautomatensteuer nach dem Steuermaßstab einer Stückzahl an Automaten auch \nin Ansehung heute bestehender Möglichkeiten zur exakten elektronischen Erfassung \nder Einspielergebnisse nach wie vor dem Prinzip der Steuergerechtigkeit \nentspricht,\n\n49\n\nvgl. zur Zulässigkeit der Pauschsteuer auch BVerfG, Beschluss vom \n3. Mai 2001, NVwZ 2001, 1264 folgende; VG Hannover, Urteil vom \n13. Februar 2002, ZKF 2002, 275; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom \n14. November 2001, ZKF 2002, 108.\n\n50\n\nDie Klage war demnach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO \nabzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \n§§ 167 Abs. 1, 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n51","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287702","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-03-17/25-k-6368-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287702","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287702","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-03-17/25-k-6368-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287702","retrieved":"2026-07-09 03:05:56.966318+00:00"}}