{"status":"available","doknr":"OLD287701","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0317.20K4506.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-03-17","aktenzeichen":"20 K 4506/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird \nnachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger begehrt von der Beklagten die teilweise Erstattung von \nSozialhilfeaufwendungen für den Beigeladenen.\n\n3\n\nDer am 3. Dezember 1981 geborene Beigeladene leidet an einer \nMuskelsystemerkrankung mit deutlicher Einschränkung der Gehfähigkeit und der \nRumpfmuskulatur. Der Grad der Behinderung betrug in der hier maßgeblichen Zeit \n80%. Von Januar bis April 1999 nahm der seinerzeit noch in N1 wohnhafte \nBeigeladene an einem vom Arbeitsamt geförderten Berufsfindungslehrgang des \nBerufsbildungswerks in Form einer Arbeitserprobung in der Evangelischen Stiftung W \nteil. Die Maßnahme endete mit einer abschließenden Beurteilung des Beigeladenen \nund der Empfehlung, dass der Beigeladene auf Grund seiner Überforderung im \nhandwerklich-praktischen Bereich und dem geringem theoretischen \nAusbildungsniveau eine zweijährige Berufseinführungsklasse (Berufsgrundschuljahr \nin Sonderform) mit internatsmäßiger Unterbringung besuchen sollte. Nach dem \nEingliederungsvorschlag des Arbeitsamtes N2 war als Beginn der Maßnahme das \nSchuljahr Sommer 2000 vorgesehen.\n\n4\n\nZum 1. Juli 1999 verzog der Beigeladene nach N, wo er laufende Hilfe zum \nLebensunterhalt erhielt. Auf Grund eigener Untersuchung des Beigeladenen \nbefürwortete das Gesundheitsamt der Beklagten die internatsmäßige Unterbringung \nin der Einrichtung in W.\n\n5\n\nAuf den Antrag des Beigeladenen bewilligte der Kläger ihm mit Bescheid vom \n3. August 2000 Eingliederungshilfe für die Zeit ab Aufnahmetag im Internat der \nEvangelischen Stiftung W.\n\n6\n\nMit weiterem Bescheid vom gleichen Tage wies der Kläger den Beigeladenen \ndarauf hin, dass er einen vorrangigen Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem \nBAföG habe. Gemäß § 43 Abs. 1 S. 2 i.V.m. Abs. 3 BSHG sei der Beigeladene in \nHöhe der gewährten Ausbildungsförderung verpflichtet, zu den Kosten der Hilfe \nbeizutragen. Der Kläger erläuterte, dass Ausbildungsförderung nur auf Antrag \ngewährt werde und forderte den Beigeladenen auf, beim Amt der Beklagten für \nAusbildungsförderung einen entsprechenden Antrag zu stellen. Zugleich teilte der \nKläger mit, dass er in Höhe der rückwirkend und laufend gewährten \nAusbildungsförderung unmittelbar Erstattungsanspruch gegen die Beklagte geltend \nmachen werde. Für den Fall, dass innerhalb eines Monats nach Erhalt des \nSchreibens keine Mitteilung über die Antragstellung vorliegen solle, stellte der Kläger \neine Prüfung in Aussicht, ob die Hilfe im bisherigen Umfang weiter gezahlt werden \nkönne.\n\n7\n\nMit Schreiben ebenfalls vom gleichen Tage meldete der Kläger gegenüber der \nBeklagten einen Erstattungsanspruch in nicht bezifferter Höhe an und beantragte \nzugleich die Feststellung der Leistung nach § 91 a BSHG.\n\n8\n\nAm 14. August 2000 wurde der Beigeladene im Internat der Ev. Stiftung W \naufgenommen.\n\n9\n\nMit Schreiben vom 18. August 2000 wies die Beklagte den Beigeladenen darauf \nhin, dass er dem Grunde nach einen Anspruch auf Ausbildungsförderung habe und \nbat ihn zwecks Prüfung des Leistungsanspruchs die beiliegenden Formblätter \nbaldmöglichst ausgefüllt beim Amt für Ausbildungsförderung einzureichen. Nachdem \nder Beigeladene bis dahin der Aufforderung nicht nachgekommen war, lehnte die \nBeklagte mit einem an den Beigeladenen adressierten und auf den \n26. September 2000 datierten Bescheid den vom Kläger im Namen des \nBeigeladenen gemäß § 91a BSHG gestellten Antrag auf Leistungen nach dem \nBAföG ab. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass der Beigeladene durch \nseine Untätigkeit die Feststellung seiner Ansprüche nach dem BAföG verhindert \nhabe und der Antrag deshalb gemäß § 66 SGB I wegen fehlender Mitwirkung \nabgelehnt werde. Eine Kopie dieses Bescheides wurde an den Kläger übersandt und \nging dort am 2. Oktober 2000 ein.\n\n10\n\nWeder der Beigeladene noch der Kläger legten gegen diesen Bescheid einen \nRechtsbehelf ein.\n\n11\n\nStattdessen wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 6. Oktober 2000 an den \nBeigeladenen und bat ihn, unverzüglich die entsprechenden Unterlagen beim Amt für \nAusbildungsförderung einzureichen. Er wies den Beigeladenen darauf hin, dass er \nüberprüfen werde, ob wegen schuldhaften Verhaltens nach § 92 a BSHG \nKostenersatz gefordert werden könne, wenn die Gewährung von Leistungen \nweiterhin wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt werde.\n\n12\n\nAm 8. November 2000 brach der Beigeladene den Schulbesuch im Internat der \nEv. Stiftung W ab, am 10. November 2000 wurde er aus dem Internat entlassen. Der \nKläger verfügte daraufhin die Einstellung der Eingliederungshilfe ab diesem Zeitpunkt \nund forderte den Beigeladenen zur Vervollständigung des BAföG-Antrags auf, damit \ndie Leistung noch nachbewilligt werden könne.\n\n13\n\nMit Schreiben vom 16. Januar 2001 wandte sich der Kläger an die Beklagte und \nbat um Mitteilung, ob inzwischen die fehlenden Unterlagen vorgelegt worden seien \nbzw. um Angabe, welche Unterlagen noch fehlen würden. Eventuell könnten einige \nAngaben vom Kläger aus erfolgen. Mit Schreiben vom 8. Februar 2001 erinnerte der \nKläger die Beklagte an seine Anfrage und teilte zugleich mit, dass der Beigeladene \nwährend des Schulbesuchs Sozialhilfeempfänger gewesen sei und seine Mutter über \nein monatliches Nettoeinkommen von ca. 2.600,00 DM verfüge, wobei noch zwei \nminderjährige Kinder in ihrem Haushalt leben würden. Der Vater des Beigeladenen \nsei verstorben. Eine Schulbescheinigung könne noch nachgereicht werden. Soweit \ndie Beklagte nun noch Angaben benötige, wolle sie dies bitte mitteilen.\n\n14\n\nMit Schreiben vom 27. Februar 2001 erwiderte die Beklagte, dass der die \nGewährung von Ausbildungsförderung ablehnende Bescheid rechtsgültig sei, weil \nhiergegen von keiner Seite Rechtsmittel eingelegt worden sei. Unabhängig davon \nwerde in der Anlage ein kompletter Antrag auf Ausbildungsförderung beigefügt und \nanheim gestellt, diesen von dem Auszubildenden, seiner Mutter und der Schule \nausfüllen zu lassen. Der Kläger legte daraufhin der Beklagten die \nSchulbescheinigung sowie ein vom Sachbearbeiter des Klägers ausgefülltes \nAntragsformular vor und teilte mit, dass er die Mutter des Beigeladenen gebeten \nhabe, die Antragsunterlagen ebenfalls ausgefüllt und unterschreiben an die Beklagte \nzu übersenden. Am 23. April 2001 ging ein vom Beigeladenen unterschriebenes \nAntragsformular bei der Beklagten im Amt für Ausbildungsförderung auf \nAusbildungsförderung ein.\n\n15\n\nMit Schreiben vom 5. Juli 2001 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die \nNachholung der Mitwirkung nach § 67 SGB I hier nicht greifen könne, weil für den \nBeigeladenen nach dem Abbruch der Ausbildung am 10. November 2000 kein \nAusbildungsbedarf mehr bestehe. Da der Beigeladene laut Auskunft des \nEinwohnermeldeamtes von Amts wegen nach unbekannt abgemeldet worden sei, \nkönne ihm dieser Sachverhalt allerdings nicht mitgeteilt werden. In der Folgezeit \nforderte der Kläger die Beklagte mehrmals erfolglos zur nachträglichen Bewilligung \nvon Leistungen nach dem BAföG bzw. zur Mitteilung auf, welche Unterlagen für die \nEntscheidung noch benötigt würden.\n\n16\n\nDer Kläger hat am 10. April 2002 beim Sozialgericht in Köln Klage erhoben. \nDurch Beschluss vom 24. Mai 2002 hat das Sozialgericht den beschrittenen \nRechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das hiesige \nVerwaltungsgericht verwiesen.\n\n17\n\nDer Kläger macht geltend: Ihm stehe ein Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 \nSGB X zu, weil er als nachrangig verpflichteter Leistungsträger an Stelle des \nvorrangig Verpflichteten Sozialleistungen erbracht habe. Die schulische Ausbildung \ndes Beigeladenen sei dem Grunde nach förderungsfähig, was von der Beklagten \nauch nie in Abrede gestellt worden sei. Die Leistungsversagung nach § 66 SGB I sei \nrechtswidrig erfolgt. Der Beigeladene sei nämlich vor der Entscheidung auf seine \nMitwirkungspflichten und auf die Folgen mangelnder Mitwirkung nicht hingewiesen \nworden. Im Übrigen könne der Leistungsträger gemäß § 67 SGB I Sozialleistungen, \ndie er wegen fehlender Mitwirkung versagt habe, nachträglich ganz oder teilweise \nerbringen, wenn die Mitwirkung nachgeholt werde und die Leistungsvoraussetzungen \nvorlägen. Bei dieser Ermessensentscheidung könnten alle sachbezogenen \nUmstände des Einzelfalles berücksichtigt werden, insbesondere die Gründe des \nMitwirkungspflichtigen für die verzögerte Mitwirkung, die wirtschaftliche Bedeutung \nder Sache, sowie die Zeit, innerhalb der die Mitwirkung nachgeholt worden sei. Im \nRahmen der Ermessensentscheidung könne dem Kläger keinesfalls vorgehalten \nwerden, er habe das Verfahren schleppend betreiben. Vielmehr sei er unmittelbar \ntätig geworden und habe die fehlenden Unterlagen vervollständigt. Im Regelfall \nwerde der Leistungsträger bei Nachholung der Mitwirkungshandlung die Leistung \nerbringen müssen, wenn hierauf - wie dies bei Leistungen nach dem BAföG der Fall \nsei - ein Anspruch bestehe. Es sei nämlich Sinn des § 66 SGB I, den Berechtigten \nzur Mitwirkung anzuhalten, nicht aber, ihn zu bestrafen. Aus dem Rechtsgedanken \nder Verhältnismäßigkeit folge in der Regel die Verpflichtung des Leistungsträgers, die \nLeistung nachträglich von Anfang an zu erbringen, wenn sich später die \nBegründetheit des geltend gemachten Anspruchs herausstelle. Die von der \nBeklagten vertretene Auffassung, nach Abbruch der Maßnahme bestehe kein \nAusbildungsbedarf mehr und die Mitwirkung könne somit nicht mehr nachgeholt \nwerden, widerspreche dem Inhalt der gesetzlichen Regelung.\n\n18\n\nDer Kläger beantragt,\n\n19\n\ndie Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die dem \nBeigeladenen in der Zeit vom 14. August 2000 bis \n10. November 2000 gewährten Sozialhilfeleistungen in Höhe von \n1.390,71 Euro (= 2.720,00 DM) nebst gesetzlicher Zinsen zu \nerstatten.\n\n20\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n22\n\nSie trägt vor: Die Voraussetzungen des § 104 SGB X lägen nicht vor, weil der \nBeigeladene keinen Leistungsanspruch gegenüber der Beklagten gehabt habe. \nGemäß § 15 Abs. 1 BAföG werde vom Beginn des Monats an Ausbildungsförderung \ngeleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen werde, frühestens jedoch vom \nBeginn des Antragsmonats an. Weiterhin sei auf § 46 BAföG zu verweisen, wonach \nüber Leistung von Ausbildungsförderung nur auf schriftlichen Antrag entschieden \nwerde. Ein solcher Antrag habe vor Beginn und während der Ausbildung jedoch nicht \nvorgelegen. Da nicht einmal ein Antrag vorgelegen habe, sei auch die Nachholung \neiner Mitwirkung nicht möglich. Im vorliegenden Fall seien erst im März 2001 \nAntragsunterlagen für den Beigeladenen übersandt worden. Zu diesem Zeitpunkt \nhabe jedoch schon keine Ausbildung mehr im Sinne des BAföG bestanden. Selbst \nwenn man unterstelle, dass der Antrag des Klägers auf Feststellung der Leistungen \nnach § 91 a BSHG ein Antrag im Sinne des BAföG gewesen sei, so ergebe sich in \nder rechtlichen Beurteilung nichts anderes. Denn dieser Antrag sei am \n26. September 2000 bestandskräftig abgelehnt worden.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Klägers und \nder Beklagten ergänzend Bezug genommen.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nDie als allgemeine Leistungsklage zulässige Klage ist unbegründet.\n\n26\n\nDer Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung erbrachter \nSozialhilfeaufwendungen.\n\n27\n\nDer geltend gemachte Anspruch lässt sich nicht auf § 104 Abs. 1 SGB X stützen. \nNach Abs. 1 S. 1 dieser Vorschrift ist ein Leistungsträger, gegen den ein Berechtigter \neinen Anspruch auf Sozialleistungen hat oder hatte, dem nachrangig verpflichteten \nLeistungsträger, der dem Berechtigten gleichartige Leistungen erbracht hat, ohne \ndass die Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, zur Erstattung der \nKosten verpflichtet, soweit der vorrangig verpflichtete Leistungsträger nicht bereits \nselbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers \nKenntnis erlangt hat. Die Vorschrift regelt mithin den Erstattungsanspruch eines \nnachrangig verpflichteten Leistungsträgers, der bei rechtzeitiger Erfüllung der \nLeistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung \nverpflichtet gewesen wäre.\n\n28\n\nDie Voraussetzungen für einen derartigen Erstattungsanspruch sind jedoch nicht \ngegeben.\n\n29\n\nZwar war der Kläger zur Leistung gegenüber dem Beigeladenen verpflichtet (I.), \njedoch fehlte es an einer entsprechenden vorrangigen Leistungspflicht der Beklagten \n(II.)\n\n30\n\nI. Die Leistungspflicht des Klägers folgt aus § 39 Abs. 1 des \nBundessozialhilfegesetzes in der früheren, bis zum 01.07.2001 geltenden Fassung \n(BSHG a.F.) i.V.m. § 43 Abs. 1 BSHG a.F.. Nach § 39 Abs. 1 BSHG a.F. ist \nPersonen, die nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch wesentlich \nbehindert sind, Eingliederungshilfe zu gewähren.\n\n31\n\nDa der Beigeladene an einer systemischen Muskelerkrankung mit deutlicher \nEinschränkung der Gehfähigkeit und der Rumpfmuskulatur leidet, ist er in \nerheblichem Umfang durch eine Beeinträchtigung des Stütz- und \nBewegungssystems in seiner Bewegungsfähigkeit beeinträchtigt und mithin \nkörperlich wesentlich behindert im Sinn des § 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1 der Verordnung \nzu § 47 des Bundessozialhilfegesetzes - Eingliederungshilfe-Verordnung in der bis \nzum 01. Juli 2001 geltenden Fassung - (EingliederungsVO a.F.). \n\n32\n\nDiese Behinderung ist auch nicht nur vorübergehender Natur, da sie über einen \nZeitraum von mehr als 6 Monaten andauert, vgl. § 4 EingliederungsVO a.F..\n\n33\n\nZwischen den Beteiligten besteht auch kein Streit, dass die dem \nLeistungskatalog des § 40 Abs. 1 BSHG a.F. (nämlich Ziffer 3. oder Ziffer 4) \nunterfallende Maßnahme aus damaliger Sicht im Zeitpunkt der \nBehördenentscheidung geeignet und erforderlich war, die Eingliederungsaufgabe im \nSinne von § 39 Abs. 3 und 4 BSHG a.F. zu erfüllen.\n\n34\n\nDieser gegen den Kläger bestehende Anspruch des Beigeladenen auf \nGewährung von Eingliederungshilfe wäre zudem nachrangig gewesen gegenüber \neinem etwaigen Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG gegen die Beklagte. \nDenn § 2 Abs. 1 BSHG bestimmt ausdrücklich, dass Sozialhilfe nicht erhält, wer sich \nselbst helfen kann oder wer die erforderliche Hilfe von anderen, besonders von \nAngehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Dieser Nachrang \nwird nicht etwa durch die Vorschrift des § 43 Abs. 1 BSHG a.F. beseitigt. Zwar folgt \naus dieser Bestimmung, dass die (Eingliederungs-) Hilfe, wenn die Behinderung die \nGewährung der Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen \nEinrichtung oder Tageseinrichtung für behinderte Menschen erfordert, stets in vollem \nUmfang zu gewähren ist, und zwar auch dann, wenn den in § 28 BSHG genannten \nPersonen die Aufbringung der Mittel zu einem Teil zuzumuten ist. Jedoch bestimmt \n§ 104 Abs. 1 S. 4, 1. Halbs. SGB X, dass S. 1 entsprechend gilt, wenn von den \nTrägern der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe - wie hier \ngemäß § 43 Abs. 1 S. 2 i.V.m. Abs. 2 BSHG a.F. gegenüber dem Beigeladenen - \nAufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann. \nMithin bleibt es ungeachtet der uneingeschränkten Leistungspflicht als Träger der \nEingliederungshilfe bei der grundsätzlichen Erstattungspflicht des anderen \nLeistungsträgers.\n\n35\n\nII. Indessen hatte der Beigeladene gegen die Beklagte keinen Anspruch auf \nLeistungen nach dem BAföG.\n\n36\n\nEinen etwaigen Anspruch des Beigeladenen auf Leistungen nach dem BAföG hat \nnämlich die Beklagte bestandskräftig abgelehnt. Der entsprechende \nAblehnungsbescheid vom 26. September 2000 ist weder vom Beigeladenen noch \nvom Kläger mit Rechtsbehelfen angegriffen worden. Zwar entfaltet die Bestandskraft \nin der Regel nur Rechtswirkung zwischen den am Rechtsverhältnis Beteiligten (hier: \nBeigeladener und Beklagte). Indessen ist nach der Rechtsprechung des \nBundessozialgerichts,\n\n37\n\nvgl. BSG, Urteil vom 12. Mai 1999 - B 7 AL 74/98 R - BSGE 84, 80 \nm.w.N.,\n\n38\n\nder sich die erkennende Kammer anschließt, die Leistungspflicht des auf \nErstattung in Anspruch genommenen Leistungsträgers grundsätzlich durch die \ngegenüber dem Leistungsempfänger ergangenen Bescheide begrenzt. \nRechtsgrundlage für dieses „Akzeptierenmüssen\" der ablehnenden \nLeistungsbescheide ist das im geltenden Recht vorgesehene gegliederte und auf \ndem Prinzip der Aufgabenteilung beruhende Sozialleistungssystem und letztlich die \nauf diesem System beruhende Verpflichtung der Sozialleistungsträger zur engen \nZusammenarbeit gemäß § 86 SGB X.\n\n39\n\nZwar kann diese Bindungswirkung der Entscheidung bei offensichtlicher \nUnrichtigkeit der Entscheidung entfallen. Ob im vorliegenden Fall der Bescheid vom \n26. September 2000 im Hinblick darauf, dass der Beigeladene zuvor über seine \nMitwirkungspflichten nicht belehrt wurde, offensichtlich unrichtig ist, kann offen \nblieben. Denn der ersatzbegehrende Leistungsträger kann sich auf eine \noffensichtliche Unrichtigkeit der Bescheide jedenfalls dann nicht berufen, wenn er - \nwie hier der Kläger - als Sozialhilfeträger berechtigt war, das Verwaltungsverfahren \nfür den Kläger zu betreiben und dieses auch tatsächlich betrieben hat,\n\n40\n\nvgl. BSG, Urteil vom 12. Mai 1999 a.a.O.\n\n41\n\nNach § 91 a S. 1 BSHG kann der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe \ndie Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der \nKläger hat hier von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und als gesetzlicher \nProzessstandschafter für den Beigeladenen das Verwaltungsverfahren gegenüber \nder Beklagten durchgeführt. Dementsprechend hat er eine Kopie des \nAblehnungsbescheides erhalten. Wie auch aus § 91 a S. 2, 2. Halbs. BSHG folgt, \nmuss der Kläger den Ablauf von Verfahrensfristen gegen sich gelten lassen, weil er \ndas Verfahren selbst betrieben hat.\n\n42\n\nEin Anspruch des Beigeladenen (und korrespondierend hiermit eine \nLeistungsverpflichtung der Beklagten) auf Leistungen nach dem BAföG folgt auch \nnicht aus § 67 SGB I.\n\n43\n\nNach dieser Vorschrift kann der Leistungsträger Sozialleistungen, die er nach \n§ 66 versagt oder entzogen hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen, wenn die \nMitwirkung nachgeholt wird und die Leistungsvoraussetzungen vorliegen. Während \ndie Nachholung der Mitwirkung nach § 66 SGB I zur (Wieder-) Aufnahme der \nLeistungen für die Zukunft führt, soll mit der Bestimmung des § 67 SGB I dem \nLeistungsträger die Möglichkeit eingeräumt werden, für den vergangenen Zeitraum, \nin dem die Mitwirkung pflichtwidrig unterblieben war, die versagte Leistung ganz oder \nteilweise rückwirkend zu gewähren. § 67 SGB I überlässt es mithin dem \npflichtgemäßen Ermessen des Leistungsträgers, ob und in welchem Umfang er die \nLeistung nachträglich erbringen will. Die Ermessensentscheidung ist im Hinblick auf \n§ 2 Abs. 2 SGB I unter besonderer Berücksichtigung der Frage zu treffen, ob mit der \nnachträglichen Leistungsgewährung der Zweck der Sozialleistung noch erreicht \nwerden kann. Bei der Ausübung des Ermessens sind insbesondere die persönlichen \nund wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen, die Dauer der fehlenden \nMitwirkung, die Motive und das Verschulden des Betroffenen sowie etwaiges \nMitverschulden oder eine Mitverursachung des Leistungsträgers zu \nberücksichtigen,\n\n44\n\nvgl. Giese/Krahmer, Sozialgesetzbuch § 67 Rdnr 4.2. \n\n45\n\nOb im vorliegenden Fall alle Voraussetzungen nach dem BAföG für die \nnachträgliche Leistungsgewährung gegeben sind, kann dahingestellt bleiben. Denn \njedenfalls bestünde eine Verpflichtung der Beklagten zur nachträglichen \nLeistungserbringung nur dann, wenn ausschließlich die Entscheidung, nachträglich \nHilfe zu leisten, rechtmäßig wäre. Denn nur im Fall der sog. „Ermessensreduzierung \nauf Null\" besteht die Verpflichtung des Sozialhilfeträgers, die begehrte Hilfe zu \nleisten.\n\n46\n\nHiervon ausgehend vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass ausschließlich \ndie begehrte Gewährung von BAföG-Leistungen rechtmäßig wäre. Insoweit kann \nnämlich nicht außer Betracht bleiben, dass die Ausbildung zum Zeitpunkt der \nNachholung der Mitwirkung bereits abgebrochen war und dass ein Anspruch auf \nAusbildungsförderung gemäß § 1 BAföG nur für eine der Neigung, Eignung und \nLeistung entsprechende Ausbildung besteht. Als die Mitwirkung nachgeholt wurde, \nstand die mangelnde Neigung und Eignung des Beigeladenen für die Ausbildung auf \nGrund des Ausbildungsabbruchs bereits fest. Selbst wenn die Beklagte bei ihrer \nEntscheidung gemäß § 67 SGB I die Belange des Klägers mit zu berücksichtigen \nhätte, könnte von einer Ermessensreduzierung auf Null nicht die Rede sein. Denn es \nkann nicht außer Betracht bleiben, dass sich der Kläger erstmals am 16. Januar 2001 \nmit der Bitte an die Beklagte gewandt hat, ihn über die fehlenden Unterlagen zu \ninformieren, obwohl er infolge der Übersendung des ablehnenden Bescheides \nbereits am 2. Oktober 2000 Kenntnis davon hatte, dass der Beigeladene seinen \nMitwirkungspflichten nicht nachkam.\n\n47\n\nSoweit der Kläger auf dem Standpunkt steht, eine Ermessensreduzierung auf \nNull sei immer dann gegeben, wenn materiell ein Rechtsanspruch auf die begehrte \nLeistung bestehe, vermag die Kammer dieser Ansicht nicht zu folgen. Die Vorschrift \ndes § 67 SGB I unterscheidet nicht zwischen der Versagung von Leistungen, auf die \nein Rechtsanspruch besteht und der Versagung solcher Leistungen, über die nach \npflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden ist. Vielmehr knüpft die Vorschrift allein an \ndie Versagung wegen fehlender Mitwirkung an. Wollte man der Ansicht des Klägers \nfolgen, so wäre das der Behörde in § 67 SGB I eingeräumte Ermessen für viele \nSozialleistungen, namentlich für solche nach dem Bundessozialhilfegesetz, \nweitgehend bedeutungslos.\n\n48\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2, 2. Halbsatz VwGO, \n§ 17 b Abs. 2 Satz 2 GVG..\n\n49","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287701","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-03-17/20-k-4506-02","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":8},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":4},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":3},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17b","ref_norm":"17b","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287701","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287701","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-03-17/20-k-4506-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287701","retrieved":"2026-07-09 03:05:56.874550+00:00"}}