{"status":"available","doknr":"OLD287700","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0317.20K222.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-03-17","aktenzeichen":"20 K 222/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die Zeit ab 1. Juli 2004 bis \nzum 30. Juni 2005 Eingliederungshilfe in Form familienentlastender Dienste durch die Übernahme der laufenden \nKosten für eine Fachpflegekraft der „M L\" in Höhe von bis zu monatlich 3.150,00 Euro für bis zu 29 Stunden \npro Woche zu gewähren.\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung \ngegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der \nKläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 0.00. 1972 geborene Kläger, der nach einem bei der Geburt erlittenen \nfrühkindlichen Hirnschaden schwerstbehindert ist und u.a. an Sprachunfähigkeit, \nTetra-Spastik und Atethose leidet, ist auf einen Spezialrollstuhl mit Sitzschale \nangewiesen. Er erhält Pflegegeld der Krankenkasse (Pflegestufe III) und wird von \nseinen Eltern gepflegt. Seit September 1996 ist der Kläger tagsüber in der Werkstatt \nfür Behinderte in L beschäftigt. Der Versuch der Aufnahme in einem Pflegeheim \nscheiterte an der komplexen Behinderung des Klägers in Verbindung mit der \nkrankheitsbedingt erhöhten emotionalen Sensibilität und seinen intellektuellen \nFähigkeiten und führte vorübergehend sogar zu einer Verschlechterung des \nKrankheitsbildes und zu psychosomatischen Beschwerden. Seit September 2000 \nübernimmt der Beklagte auf Antrag des Klägers im Wege der Eingliederungshilfe die \nKosten für „familienentlastende Dienste\" durch Zivildienstleistende, die sich auf ca. \n1.700 DM monatlich bei wöchentlich 38,5 Stunden belaufen.\n\n3\n\nIm Juni 2001 beantragte der Kläger vertreten durch seine Betreuerin die \nKostenübernahme für die Freizeitbetreuung und -gestaltung durch eine Fachkraft \nbzw. Teilfachkraft an Stelle eines Zivildienstleistenden. Die Kosten hierfür \nveranschlagte der Kläger seinerzeit auf 3.000 bis 4.500,00 DM im Monat.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 26. Juli 2001 lehnte der Beklagte die begehrte \nKostenübernahme mit der Begründung ab, dem notwendigen und \nsozialhilferechtlichen Bedarf sei bereits mit Bescheid vom 7. Juni 2001 entsprochen \nworden. Soweit vom derzeit in Anspruch genommenen Anbieter - der „Q GmbH\" - in \nZukunft kein Zivildienstleistender zur Verfügung gestellt werden könne, sei auf die \ngrundsätzliche Möglichkeit der Inanspruchnahme eines anderen Anbieters zu \nverweisen.\n\n5\n\nDen hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte nach \nberatender Beteiligung sozial erfahrener Personen durch Widerspruchsbescheid vom \n12. Dezember 2001 zurück. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, es \nwerde nicht in Abrede gestellt, dass der Kläger auf Hilfe eines familienentlastenden \nDienstes angewiesen sei. Entsprechende Hilfeleistungen seien allerdings bis Juni \n2002 bewilligt worden. Soweit anstatt der bisherigen Betreuung durch einen \nZivildienstleistenden die Betreuung durch eine Fachkraft bzw. Teilfachkraft begehrt \nwerde, könne dem nicht gefolgt werden. Der Kläger habe nicht überzeugend \ndarlegen können, warum der erforderliche Betreuungsaufwand nicht, wie in der \nVergangenheit auch, durch einen Zivildienstleistenden Gewähr leistet sei. Aufgabe \nder Sozialhilfe sei es, gegenwärtige Notlagen zu beseitigen, was im vorliegenden Fall \nderzeit durch den Einsatz eines Zivildienstleistenden Gewähr leistet sei. Auch Fach- \nbzw. Teilfachkräfte stünden urlaubs-, krankheits- und ausbildungsbedingt nicht \nständig zur Betreuung zur Verfügung. Der Einlassung, zum gegenwärtigen Zeitpunkt \nsei eine Betreuung durch einen Zivildienstleistenden nicht mehr Gewähr leistet, \nkönne insoweit keine entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen werden. \nAuch aus amtsärztlicher Sicht sei die Betreuung des Klägers durch bestimmte \nFachkräfte nicht indiziert, weil hierdurch eine Besserung des Krankheitsgeschehens \nnicht erwartet werden könne. Wünschen des Hilfeempfängers, die sich auf die \nGestaltung der Hilfe richteten, solle nur entsprochen werden, soweit diese \nangemessen seien. Die hier angekündigten Kosten würden jedoch den Rahmen des \nAngemessenen sprengen und könnten daher nicht aus Sozialhilfemitteln \nbezuschusst werden.\n\n6\n\nDer Kläger hat am 10. Januar 2002 Klage erhoben.\n\n7\n\nEr trägt unter Vorlage einer Bescheinigung des Fachpsychologen und \nPsychotherapeuten A aus E vor: In der Vergangenheit habe die Dienstzeit der \nZivildienstleistenden mindestens 13 Monate betragen, sodass eine Betreuung über \nden Verlauf eines Jahres im Großen und Ganzen Gewähr leistet gewesen sei. Die \nerhebliche Verkürzung der Dienstzeit auf zunächst 10 und jetzt 9 Monate führe dazu, \ndass die tatsächliche Betreuung über das Jahr nur während 8 bzw. 7 Monaten \nstattfinde. Die vom Gesetzgeber gewünschte Einarbeitungszeit des „neuen\" \nZivildienstleistenden von mindestens 2 Wochen sei beim jährlichen Wechsel schon \nlange nicht mehr durchführbar und müsse jeweils durch die Eltern bzw. freiwillige \nHelfer wahrgenommen werden. Demnach sei ihm während einer Zeit von ca. 4 \nMonaten im Jahr die Teilnahme am öffentlichen und gesellschaftlichen Leben \nverwehrt. Die - vom Beklagten in Betracht gezogene - Möglichkeit eines Einsatzes \nvon zwei Zivildienstkräften zur Abdeckung des Gesamthilfebedarfs sei weder \nerforderlich noch gewünscht, weil sie lediglich zu einer zeitgleichen Betreuung führe. \nDa die Zivildienstleistenden jeweils zur gleichen Zeit ihren Dienst beginnen würden, \nsei auch bei einer solchen Gestaltung der Hilfe eine kontinuierliche Betreuung nicht \nzu erreichen. Ohnehin seien Bewerber für diesen Dienst nur schwer zu finden seien. \nDie begehrte Betreuung durch eine Fachkraft ziele darauf, die Betreuung auf den \nganzen Verlauf des Jahres gleichmäßig zu verteilen. Weder beim Berufskolleg, noch \nbei der Fachhochschule O, beim DRK oder beim ASB sei eine geeignete Betreuung \nzu erlangen. Lediglich die „M L\" und die „Q GmbH\" würden die Betreuung durch \neinen Heilerziehungspfleger anbieten, wobei das Angebot der „M\" ungleich günstiger \nsei. Bei einer ¾ Stelle beliefen sich die Kosten auf 25,00 EUR die Stunde, mithin bei \n29 Stunden wöchentlich auf 3.150,00 EUR im Monat.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm für die \nZeit ab 1. Juli 2004 bis zum 30. Juni 2005 Eingliederungshilfe in \nForm familienentlastender Dienste durch die Übernahme der \nlaufenden Kosten für eine Fachpflegekraft der „M L\" in Höhe \nvon monatlich 3.150,00 Euro für 29 Stunden pro Woche zu \ngewähren.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSie nimmt im Wesentlichen Bezug auf die Ausführungen in ihrem \nWiderspruchsbescheid vom 12. Dezember 2001 und hält die begehrte Hilfe für \nunangemessen teuer.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDas Rubrum war von Amts wegen zu ändern, weil gemäß § 96 Abs. 1 BSHG die \nkreisfreie Stadt und nicht der Oberbürgermeister Träger der Sozialhilfe ist. Ein \nRechtsverhältnis kann aber nur zwischen dem Kläger und dem Rechtsträger, nicht \nhingegen zwischen dem Kläger und der für den Rechtsträger handelnden Behörde \nfestgestellt werden.\n\n15\n\nDie zur Entscheidung gestellte Feststellungsklage ist zulässig.\n\n16\n\nDer Kläger kann in dem vorliegenden Rechtsstreit zulässigerweise die \nFeststellung eines Rechtsverhältnisses, nämlich eines Anspruchs auf \nEingliederungshilfe, begehren. Da die beabsichtigte Eingliederungsmaßnahme in \nnaher Zukunft durchgeführt werden soll, und das Rechtsverhältnis aus einem derzeit \nbereits feststehenden Sachverhalt hergeleitet wird (die Dienstzeit des derzeit mit der \nBetreuung des Klägers beschäftigen Zivildienstleistenden endet im Mai 2004), ist das \nRechtsverhältnis hinreichend konkretisiert,\n\n17\n\nvgl. im Einzelnen Kopp, VwGO, 12. Aufl. 2000, § 43 Rdnr. 17 ff.\n\n18\n\nDas erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, weil der Beklagte den \nBestand des Rechtsverhältnisses bestreitet.\n\n19\n\nDer Zulässigkeit steht nicht die Vorschrift des § 43 Abs. 2 VwGO entgegen. Nach \ndieser Vorschrift kann die Feststellung (des Bestehens oder Nichtbestehens eines \nRechtsverhältnisses) nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch \nGestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies \nist indessen nicht der Fall.\n\n20\n\nInsbesondere kann der Kläger seine Rechte nicht durch Erhebung der \nVerpflichtungsklage verfolgen.\n\n21\n\nZunächst könnte der Kläger eine Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme \nvon Kosten einer Fachpflegekraft für die Vergangenheit zulässigerweise nicht \nerstreiten. Die Kosten für den tatsächlich mit der Betreuung befassten \nZivildienstleistenden sind vom Beklagten in der Vergangenheit vollständig \nübernommen worden. Irgendwelche weiter gehende Kosten, zu deren Übernahme \nder Beklagte verpflichtet werden könnte, sind bislang nicht angefallen. Denn der \nKläger hat in der Vergangenheit wegen der ungeklärten Kostenfrage gerade von \neiner Beauftragung der Fachpflegekraft abgesehen. Ein möglicherweise in der \nVergangenheit ungedeckt gebliebener Betreuungsbedarf könnte nachträglich nicht \nmehr gedeckt werden. \n\n22\n\nAber auch eine unmittelbare Verpflichtung des Beklagten zur zukünftigen \nKostenübernahme für eine Pflegekraft im Anschluss an die Beendigung der \nBetreuung des Klägers durch den derzeit tätigen Zivildienstleistenden könnte \ngerichtlich nicht ausgesprochen werden. Eine solche Klage mit dem Ziel, den \nBeklagten unmittelbar zur zukünftigen Kostenübernahme für die beabsichtigte \nMaßnahme zu verpflichten, wäre nämlich unzulässig.\n\n23\n\nGrundsätzlich setzt die Verpflichtungsklage die vorherige Durchführung eines \nVerwaltungsverfahrens und eines Widerspruchsverfahrens gemäß § 68 Abs. 1 \nVwGO voraus. Hieran fehlt es jedoch vorliegend. Denn die Frage, ob der Kläger nach \nBeendigung der Tätigkeit des Zivildienstleistenden ab Juli 2004 einen Anspruch auf \nÜbernahme der Kosten für eine Fachpflegekraft hat, war noch nicht Gegenstand \neines Verwaltungsverfahrens. Die hier in Rede stehenden Bescheide vom 26. Juli \n2001 und vom 12. Dezember 2001 befassen sich mit der Frage, ob der Kläger im \ndamals maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung einen Anspruch auf \nÜbernahme der Kosten für eine Fachpflegekraft hatte, nicht hingegen mit der Frage, \nob der Kläger ab dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einen solchen \nAnspruch haben wird. Das Gericht darf aber nicht über sozialhilferechtliche \nAnsprüche entscheiden, über die der Sozialhilfeträger zuvor noch nicht befunden hat. \nZum einen ist die Sozialhilfe keine rentengleiche wirtschaftliche Dauerleistung mit \nVersorgungscharakter; sie dient vielmehr im Regelfall dazu, eine gegenwärtige \nNotlage zu beheben, und es ist nicht Sache der Verwaltungsgerichte, den Hilfefall \nunter Kontrolle zu halten. Zum anderen ist das - insbesondere einer Filterwirkung \ndienende - Vorverfahren im Sinne der §§ 68 ff. VwGO im Anwendungsbereich des \nBundessozialhilfegesetzes durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass vor dem \nErlass des Bescheides über den Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe \nsozial erfahrene Personen beratend zu beteiligen sind (§114 Abs. 2 BSHG).\n\n24\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 30.11.1966 - 5 C 29.66 - FEVS 14, 243 (244), vom \n16.1.1986 - 5 C 36.84 -, FEVS 36, 1 (3) und vom 30.4.1992 - 5 C 1.88 - FEVS 43, \n19, (21) sowie die ständige Rechtsprechung der ehemaligen und derzeitigen \nSozialhilferechtssenate des OVG NRW, Urteil vom 26.10.1987 - 8 A 2385/86 - \nFEVS 37, 458 (459), Beschlüsse vom 27.5.1994 - 24 E 908/93 - FEVS 45, 377 \n(378), vom 31.8.1999 - 16 E 623/99 - und vom 9.2.2000 - 22 A 2010/99 -.\n\n25\n\nDie zeitliche Fixierung des Gegenstands der gerichtlichen Nachprüfung gilt zwar \nnicht uneingeschränkt. Sie greift nur ein, wenn die Behörde den Hilfefall auch \ntatsächlich den üblichen Gepflogenheiten entsprechend geregelt hat, wobei der die \nBewilligung oder die Ablehnung betreffende Regelungszeitraum, auf den es \nmaßgeblich ankommt, nicht ausdrücklich benannt sein muss, sondern sich aus dem \nergangenen Bescheid durch Auslegung ergeben kann,\n\n26\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 1995 - 5 C 9.94 - FEVS 46, 221; OVG NW, \nUrteil vom 20. Juni 2000 - 22 A 285/98 -.\n\n27\n\nDen hier in Rede stehenden Bescheiden lässt sich aber nicht entnehmen, dass \ndie Beklagte die Ablehnung der Sozialhilfegewährung auch für in der Zukunft \nliegende Zeiträume verbindlich regeln wollte. Dahingehende Aussagen lassen sich \nden Bescheiden nicht entnehmen. In dem Ablehnungsbescheid vom 26. Juli 2001 \nhat der Oberbürgermeister der Beklagten sogar ausdrücklich auf seinen Bescheid \nvom 7. Juni 2001 Bezug genommen, durch den die Hilfegewährung für die Zeit vom \n1. September 2000 bis zum 30. Juni 2001 geregelt worden war und hat insoweit \nausgeführt, dass der Bedarf des Klägers durch die Übernahme der Kosten für einen \nZivildienstleistenden gedeckt sei. Im Widerspruchsbescheid führte der \nOberbürgermeister u.a. ausdrücklich aus, dass der Einlassung, zum gegenwärtigen \nZeitpunkt könne eine Betreuung durch einen Zivildienstleistenden nicht mehr Gewähr \nleistet werden, keine entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen werde. Die \nin den angefochtenen Bescheiden getroffene Regelung kann deshalb bei \nvernünftiger Würdigung nur dahingehend verstanden werden, dass ein \ngegenwärtiger Bedarf nicht gesehen wurde und etwaige zukünftige Bedarfslagen \nnicht Regelungsgegenstand sein sollten.\n\n28\n\nVorliegend kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass mit den \nBescheiden vom 26. Juli 2001 und vom 12. Dezember 2001 eine zeitlich nicht \nbeschränkte Grundentscheidung getroffen worden ist. Derartige \nGrundentscheidungen, die von der Behörde zu Vorfragen eines gesetzlich \nvorgesehenen Verwaltungsakts durch selbstständigen Verwaltungsakt getroffen \nwerden, werden auch im Sozialhilferecht als unbedenklich angesehen, solange sie \nsich als Teilentscheidung im Rahmen des für den Gesamtverwaltungsakt \nvorgesehenen Regelumfangs halten und wenn mit ihnen nicht über die \nSozialhilfebewilligung als solche entschieden wird.\n\n29\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 14. April 1994 - 24 A 4182/92 -.\n\n30\n\nDann steht nämlich der Grundsatz, dass Leistungen der Sozialhilfe keine \nrentengleichen Dauerleistungen sind, sondern Hilfen in einer bestimmten \nNotsituation, nicht entgegen.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14.7.1998 - 5 C 2/97 - FEVS 48, 535 ff, sowie OVG \nNRW, Urteil vom 20. Juni 2000 - 22 A 285/98 - m.w.N.\n\n32\n\nOb die Behörde im Einzelfall von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, ist \ndurch Auslegung zu ermitteln, wobei es nicht darauf ankommt, ob der betreffende \nSozialhilfeträger gedankliche Vorstellungen über \"Grundbescheide\" entwickelt hat \nund damit \"bewusst\" zu einer strittigen Frage einen derartigen Bescheid erlassen \nwollte. Im vorliegenden Fall verbietet sich jedoch eine Auslegung der angefochtenen \nBescheide dahingehend, dass seitens der Beklagten eine derartige \nGrundentscheidung getroffen wurde. Die Beklagte - vertreten durch den \nOberbürgermeister - hat ersichtlich die Kostenübernahme für die begehrte \nEingliederungshilfemaßnahme abgelehnt. Damit betraf die von der Beklagten \nentschiedene Frage, ob die Betreuung des Klägers in seiner Freizeit auf Kosten des \nSozialhilfeträgers durch eine Fachkraft oder einen Zivildienstleistenden erfolgen \nsollte, nicht etwa eine der Sozialhilfebewilligung vorgelagerte Teilentscheidung, \nsondern stellte sich als Gesamtentscheidung über die konkrete \nEingliederungsmaßnahme dar. \n\n33\n\nDer Kläger kann seine Rechte auch nicht mit der Fortsetzungsfeststellungsklage \nanalog § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO in effektiver Weise geltend machen. Denn mit der \nFortsetzungsfeststellungsklage kann lediglich die Feststellung begehrt werden, dass \nder ablehnende Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist. Maßgeblich wäre insoweit \ndie Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung. Mithin käme es \nentscheidend darauf an, ob in der Vergangenheit ein sozialhilferechtlich notwendiger \nBedarf ungedeckt geblieben ist. Dem Kläger geht es aber nicht um die Feststellung, \nob in der Vergangenheit ein Bedarf ungedeckt geblieben ist, sondern ob gegenwärtig \nbzw. in naher Zukunft ein Bedarf sozialhilferechtlich notwendiger Bedarf ungedeckt \nzu bleiben droht. Auf Grund der zeitlichen Weiterentwicklung des Falles hätte die \nFeststellung einer rechtswidrigen Entscheidung in der Vergangenheit nicht notwendig \nAussagekraft in Bezug auf die gegenwärtige Bedarfslage. Umgekehrt liefe der Kläger \ndie Gefahr, dass - wenn sich die anspruchsbegründenden Umstände \nzwischenzeitlich zu seinen Gunsten verändert hätten - diese Veränderungen bei der \ngerichtlichen Entscheidung keine Berücksichtigung finden könnten.\n\n34\n\nNach alledem steht der in § 43 Abs. 2 VwGO niedergelegte Grundsatz der \nSubsidiarität der Feststellungsklage ihrer Zulässigkeit im vorliegenden Fall nicht \nentgegen.\n\n35\n\nDie Klage ist auch begründet.\n\n36\n\nDas vom Kläger behauptete Rechtsverhältnis, nämlich die Verpflichtung der \nBeklagten zur Übernahme der Betreuungskosten in der begehrten Form und dem \nbehaupteten Maß, ist gegeben. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch \nauf die begehrte Hilfe.\n\n37\n\nZunächst ist festzuhalten, dass die Beklagte für die begehrte Hilfe zuständig ist, \nda der Kläger mit der Übernahme von Kosten seiner Betreuung in der Freizeit eine \nLeistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft begehrt.\n\n38\n\nDie Vorschrift des § 29 Abs. 1 Nr. 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) \nbestimmt, dass nach dem Recht der Rehabilitation und Teilhabe behinderter \nMenschen Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, insbesondere \nHilfe zur Freizeitgestaltung und sonstigen Teilhabe am gesellschaftlichen Leben in \nAnspruch genommen werden können. Zuständig sind nach § 29 Abs. 2 SGB I die in \nden vorangestellten Vorschriften genannten Leistungsträger. Zu diesen \nvorangestellten Vorschriften gehört u.a. § 28 SGB I. Gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 2 c) SGB \nI kann nach dem Recht der Sozialhilfe die Eingliederungshilfe für behinderte \nMenschen, insbesondere auch Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft in Anspruch \ngenommen werden. Zuständig sind nach § 28 Abs. 2 SGB I die Kreise und \nkreisfreien Städte sowie anderer Träger der Sozialhilfe. Auch aus §§ 5 Nr. 4, 6 Abs. 1 \nNr. 7 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) folgt, dass die Beklagte für die \nhier in Rede stehenden Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft der \nzuständige Rehabilitationsträger ist, weil eine vorrangige Zuständigkeit (vgl. auch § \n39 Abs. 5 BSHG) eines anderen in § 6 SGB IX aufgeführten Trägers nicht ersichtlich \nist. Damit richten sich die weiteren Leistungsvoraussetzungen gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 \nSGB IX und § 39 Abs. 4 S. 2 BSHG nach den für den Sozialhilfeträger geltenden \nLeistungsgesetzen, hier namentlich nach dem Bundessozialhilfegesetz.\n\n39\n\nAnspruchsgrundlage sind die §§ 39 Abs. 1 S. 1, 40 Abs. 1 Nr. 8 BSHG in der \nFassung des Artikel 15 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - SGB IX - (im \nFolgenden: BSHG n. F.) i.V.m. §§ 55 Abs. 1 und 2 Nr. 7, 58 Nr. 1 und 2 SGB IX.\n\n40\n\nGemäß § 39 Abs. 1 S. 1 BSHG n. F. ist Personen, die durch eine Behinderung im \nSinne von § 2 Abs. 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft \nteilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung \nbedroht sind, Eingliederungshilfe zu gewähren, wenn und solange nach der \nBesonderheit des Einzelfalles, vor allem nach Art oder Schwere der Behinderung, \nAussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann.\n\n41\n\nDass der Kläger, der infolge der erlittenen frühkindlichen Hirnschädigung an \neiner massiven Tetra-Spastik und Atethose leidet, zu dem begünstigten \nPersonenkreis mit Anspruch auf Eingliederungshilfe gehört, kann keinen Zweifeln \nunterliegen und wird vom Beklagten auch nicht bestritten. Der Kläger ist behindert im \nSinne von § 2 Abs. 1 SGB IX, weil seine körperliche Funktion länger als sechs \nMonate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher seine \nTeilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Infolge seiner Behinderung \nist die Teilhabefähigkeit auch wesentlich eingeschränkt, wie es in § 39 Abs. 1 S. 1 \nBSHG n. F. gefordert wird, denn die Bewegungsfähigkeit des Klägers ist durch eine \nBeeinträchtigung des Stütz- oder Bewegungssystems in erheblichem Umfange \neingeschränkt, vgl. § 1 Nr. 1 der Verordnung nach § 47 des \nBundessozialhilfegesetzes (Eingliederungshilfe-Verordnung).\n\n42\n\nDie wirtschaftlichen Voraussetzungen (§ 28 BSHG) für den Anspruch auf \nEingliederungshilfe sind ebenfalls gegeben. Da der Kläger volljährig ist, kommt es bei \nder Bedürftigkeitsprüfung allein auf sein Einkommen und Vermögen, nicht hingegen \nauf die wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Eltern an.\n\n43\n\nSind die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gewährung der \nEingliederungshilfe gegeben, so hat der Kläger - was die Beklagte auch nicht in \nAbrede stellt - grundsätzlich einen Anspruch auf Eingliederungshilfe (§ 4 Abs. 1 \nBSHG). Dieser umfasst auch den Anspruch auf solche Hilfen, die es ihm \nermöglichen, wie ein Nichtbehinderter am öffentlichen und kulturellen Leben \nteilzunehmen. Denn gemäß § 39 Abs. 3 S. 1 BSHG ist es Aufgabe der \nEingliederungshilfe, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung \noder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in \ndie Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört nach S. 2 der Vorschrift vor allem, den \nbehinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen \noder zu erleichtern.\n\n44\n\nDie vom Kläger begehrte Hilfe gehört zu den im - wie die verwendeten \nFormulierungen „insbesondere\" bzw. „vor allem\" zeigen, ohnehin nicht \nabschließenden - Hilfekatalog der §§ 55 Abs. 2, 58 SGB IX genannten Maßnahmen. \nMit dem Tatbestandsmerkmal „Teilhabe am Leben in der Gesellschaft\" wird ein \nAusgleichsziel gesetzt, das umfassend zu verstehen ist. Begrifflich umfasst es \njeglichen Gemeinschaftsbezug des Menschen und richtet sich auf den Ausgleich aller \nim Einzelfall beeinträchtigten Fähigkeiten, die erforderlich sind, um in Art und Maß an \nall den Kontakten und Betätigungen in der Gesellschaft teil haben zu können, wie es \nüblicherweise von Nichtbehinderten gepflegt wird,\n\n45\n\nvgl. Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB IX, Loseblattsammlung Stand \nVII/2002, § 55 Rdnr. 11.\n\n46\n\nDie damit verbundene Leistungsweite verdeutlicht auch die Vorschrift des § 29 \nAbs. 1 Nr. 3 g) SGB I, nach der insbesondere auch Leistungen zur Freizeitgestaltung \nund sonstigen Teilhabe am gesellschaftlichen Leben in Anspruch genommen werden \nkönnen. Da der Kläger ohne fremde Hilfe zur Freizeitgestaltung nicht in der Lage ist, \nhat er einen Anspruch auf solche Hilfe.\n\n47\n\nAllerdings ist gemäß § 4 Abs. 2 BSHG über Form und Maß der Sozialhilfe nach \npflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, soweit dieses Gesetz das Ermessen \nnicht ausschließt.\n\n48\n\nHinsichtlich der Form der Hilfe kommt hier nur - wie vom Kläger beantragt - eine \nGeldleistung in Betracht.\n\n49\n\nIn Bezug auf das Maß der Hilfe gilt: Das Maß der Sozialhilfe richtet sich nach der \nBesonderheit des Einzelfalles (§ 3 Abs. 1 S. 1 BSHG), vor allem nach der Person \ndes Hilfeempfängers. Das dem Sozialhilfeträger gemäß § 4 Abs. 2 BSHG \neingeräumte Ermessen gilt für Kann-, Soll-, aber auch für die Muss-Leistungen \n\n50\n\nvgl. LPK, 6. Auflage 2003, § 4 Rdnr 22. \n\n51\n\nDabei wird allerdings durch die genaue Bedarfsfeststellung die Leistung, auf die \nein Anspruch besteht, konkretisiert. An keiner Stelle gibt das Gesetz zu erkennen, \ndass der Leistungsrahmen des notwendigen Lebensunterhaltes unausgefüllt bleiben \ndürfte. \n\n52\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 22. April 1970 - V C 98.69 - BVerwGE 35, 178.\n\n53\n\nEin (Ermessens-)Spielraum besteht deshalb nur dann, wenn ein eindeutig \nbestimmter Bedarf auf unterschiedliche Weise gleichermaßen befriedigt werden \nkann.\n\n54\n\nVorliegend kommt es entscheidungserheblich also darauf an, ob der Bedarf des \nKlägers an Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft mittels der Hilfe und Betreuung \ndurch einen Zivildienstleistenden angemessen und ausreichend befriedigt werden \nkann, oder ob ein sozialhilferechtlich notwendiger Bedarf ohne die Betreuung durch \neine Fachkraft unbefriedigt bleibt. Nur wenn der Bedarf sowohl durch eine Fachkraft \nals auch durch einen Zivildienstleistenden ausreichend gedeckt werden kann, stellt \nsich die Frage, ob der Wunsch des Klägers nach einer besonderen Gestaltung der \nHilfe (nämlich Hilfe in Form einer Betreuung und Begleitung durch eine Fachkraft) \nangemessen ist, vgl. § 3 Abs. 2 S. 1 BSHG (Wunschrecht des Hilfeempfängers). \nInsoweit wäre dann noch zu berücksichtigen, dass der Träger der Sozialhilfe gemäß \n§ 3 Abs. 2 S. 3 BSHG solchen Wünschen nicht zu entsprechen braucht, deren \nErfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre.\n\n55\n\nAuf Grund des Akteninhalts und der ausführlichen Anhörung der Eltern des \nKlägers in der mündlichen Verhandlung ist die Kammer zu der vollen Überzeugung \ngelangt, dass einzig die Betreuung des Klägers in der von ihm begehrten Form \n(durch eine Fachkraft - einen Heilerziehungspfleger) und in dem von ihm begehrten \nUmfang (29 Stunden in der Woche) ausreichend und angemessen seinen Bedarf an \nTeilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben zu decken vermag. Die vom \nBeklagten demgegenüber angebotene Hilfemaßnahme (Betreuung und Begleitung \ndurch einen Zivildienstleistenden) reicht auf Grund der hier vorliegenden \nBesonderheiten des Einzelfalles zur Deckung des sozialhilferechtlich notwendigen \nBedarfs nicht aus.\n\n56\n\nDie Eltern des Klägers haben überzeugend dargelegt, dass dem Kläger auf \nGrund der Struktur und der Organisation des Zivildienstes bei Betreuung durch einen \nZivildienstleistenden über einen Zeitraum von mehreren Monaten, bezogen auf ein \nJahr, Hilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft faktisch nicht zuteil wird und \ndass ferner die Gefahr besteht, dass in naher Zukunft, nämlich nach Ablauf der \nDienstzeit des derzeit tätigen Zivildienstleistenden, ohne die begehrte Hilfe eine \nBetreuung in seiner Freizeit nicht mehr sichergestellt ist.\n\n57\n\nInsoweit haben die Eltern des Klägers schlüssig dargelegt, dass nach der \nVerkürzung des Zivildienstes von zehn auf neun Monate wegen der notwendigen \nEinarbeitungsphase, der Abwesenheit auf Grund von Schulungen und wegen des \nJahresurlaubs, der von den Zivildienstleistenden meist ans Ende der Dienstzeit \ngelegt werde, eine Betreuung allenfalls über einen Zeitraum von sieben Monaten \nerfolge. Die Eltern des Klägers haben ferner anschaulich die Schwierigkeiten \ngeschildert, die derzeit bestehen, einen Zivildienstleistenden zur Betreuung des \nKlägers zu erhalten. Die Gründe hierfür sind von den Eltern des Klägers schlüssig \nvorgebracht worden und finden sich durch die aktuelle Berichterstattung in der \nTagespresse bestätigt. So berichtet etwa die Westdeutsche Zeitung in ihrer Ausgabe \nvom 12. September 2003, dass es immer mehr anerkannte Kriegsdienstverweigerer \ngebe, die den Zivildienst nicht mehr antreten müssten, weil es zu viele Verweigerer \nfür zu wenige Zivilstellen gebe. Besetzt werden könnten nur 100.000 Stellen; für \nmehr Stellen sei im Bundeshaushalt kein Geld bereitgestellt. So seien in Düsseldorf \nim Mai 2003 von 1.888 Zivildienstplätzen, die von 280 Organisationen angemeldet \nworden seien, nur 800 besetzt worden. Auch seien die staatlichen Zuschüsse für die \neinzelnen Stellen gekürzt worden. Angesichts dieser Entwicklung erscheint es \nglaubhaft und nachvollziehbar, dass Schwierigkeiten schon darin bestehen, \nüberhaupt einen Zivildienstleistenden zur Betreuung zugeteilt zu bekommen. \nDerartige Ungewissheit, ob die Betreuung des Klägers nach dem Ablaufen der \nDienstzeit des derzeit tätigen Zivildienstleistenden Gewähr leistet ist, ist dem Kläger \nangesichts der Schwere seiner Behinderung und der besonderen Anforderungen, die \nan die für ihn erforderliche Hilfe zu stellen sind, nicht zumutbar.\n\n58\n\nAber selbst, wenn es dem Kläger gelänge, rechtzeitig einen Nachfolger zu \nfinden, wäre sein Hilfebedarf hierdurch nicht ausreichend gedeckt. Wie die Eltern des \nKlägers nachvollziehbar vorgetragen haben, besteht die Schwierigkeit der Betreuung \ndes Klägers insbesondere darin, dass der Kläger einerseits nur mit Mimik und mit \nHilfe von Lauten kommunizieren kann, andererseits jedoch im Besitz \nüberdurchschnittlicher geistiger und intellektueller Fähigkeiten ist. Dies führt dazu, \ndass er besonders aufmerksam die ihm zuteil werdende Hilfe beobachtet, \ndiesbezüglich auch Ansprüche stellt, die er jedoch nicht bzw. nur schwer artikulieren \nkann, und dass er eine unzureichende Hilfestellung, beispielsweise durch ungeübte \noder ungeschickte Handgriffe, als besonders schmerzlich empfindet. Darüber hinaus \nwird in der vom Kläger vorgelegten Bescheinigung des Fachpsychologen und \nPsychotherapeuten A ausgeführt, dass der Kläger durch die Konstellation seiner \nmassiven Körperbehinderung und Sprachunfähigkeit bei Erhalt der intellektuellen \nFunktionen und einer hohen sensorischen und emotionalen Sensibilität an einer \nsignifikant erhöhten Sensibilität gegenüber sozialen Bindungsverlusten leidet. Infolge \nder weiteren Verkürzung des Zivildienstes, dessen grundsätzliche Abschaffung \nderzeit auf politischer Ebene diskutiert wird, müsste der Kläger sich bei einer \nweiteren Betreuung durch Zivildienstleistende zunehmend auf einen häufigen \nWechsel der Betreuungsperson einrichten, was ihm erhebliche Schwierigkeiten \nbereitet und bei der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft durch Freizeitgestaltung \nhinderlich wirken würde. Wie die Eltern des Klägers geltend machen, gehört es \ngerade zum Krankheitsbild des Klägers, dass er sich gegen Neuerungen sperrt. \nSchlüssig und für die Kammer nachvollziehbar ist zudem, dass angesichts der \nbesonderen Anforderungen, die an die Betreuung des Klägers zu stellen sind, für \njeden Zivildienstleistenden eine längere Einarbeitungszeit vonnöten ist, welche die \nzur Verfügung stehende Betreuungszeit zusätzlich vermindert. Demgegenüber bietet \ndie Betreuung durch eine ausgebildete Fachkraft (Heilerziehungspfleger) den Vorteil, \ndass die Betreuungsperson bereits umfassend geschult und eher in der Lage sein \nwird, auf die Bedürfnisse des Klägers in geeigneter Form einzugehen und \nHilfestellung auch bei den im Rahmen der Freizeitgestaltung erforderlichen \nkörperlichen Verrichtungen (z.B. Setzen in den und aus dem Rollstuhl; Korrektur der \nSitzhaltung, Hilfe beim Essen und Trinken während der Freizeitgestaltung; Hilfe bei \nder Nutzung von Verkehrsmitteln) zu leisten.\n\n59\n\nDie Kammer kann sich ferner dem Einwand der Betreuerin des Klägers nicht \nverschließen, dass die Hilfe durch einen Zivildienstleistenden bei der \nFreizeitgestaltung zwar früher geeignet gewesen sein mag, heute jedoch auf Grund \ndes zunehmenden Alters des Klägers immer weniger sachgerecht erscheint. Denn \ndie Zivildienstleistenden sind in der Regel zu Beginn ihrer Dienstzeit im Alter \nzwischen 19 bis Anfang 20. Hingegen hat der Kläger mittlerweile sein 31. Lebensjahr \nvollendet. Infolge dieses signifikanten Altersunterschiedes ist die Möglichkeit und \nFähigkeit der Zivildienstleistenden, die Freizeit für und mit dem Kläger altersgerecht \naktiv zu gestalten, deutlich herabgesetzt.\n\n60\n\nDie vom Beklagten aufgezeigte Alternative einer Betreuung durch eine \nangelernte Hilfskraft in Festanstellung vermag die Hilfe ebenfalls nicht \nbedarfsgerecht sicherzustellen. Diesbezüglich haben die Eltern des Klägers \nschlüssig vorgetragen, dass gerade bei diesem Personal eine hohe Fluktuation \nbesteht und dass infolge der verkürzten Kündigungsfrist eine kontinuierliche \nBetreuung des Klägers gerade nicht sichergestellt wäre, sondern im Gegenteil eine \nhäufiger Wechsel der Betreuungsperson zu befürchten ist. Zudem sind Zweifel \nangebracht, ob angelernte Hilfskräfte mit der Betreuung des Klägers nicht überfordert \nwären. Jedenfalls haben die Eltern des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom \nheutigen Tage auch geäußert, dass seitens der hilfeleistenden Einrichtungen in \nFällen der vorliegenden Art nur ungern ungelernte Hilfskräfte eingesetzt würden. Im \nÜbrigen haben die Eltern des Klägers durch Vorlage des Angebotschreibens der \n„Q GmbH\" schlüssig dargelegt, dass eine Betreuung durch eine Hilfskraft sogar \nteurer wäre, als die Betreuung durch eine Fachkraft der „M L\", mit der die Eltern des \nKlägers nach eigenem Bekunden ein günstiges Angebot ausgehandelt haben.\n\n61\n\nDem Anspruch des Klägers kann auch nicht entgegengehalten werden, dass die \nHilfe „unwirtschaftlich\" wäre. Ob eine derartige Begrenzung des Leistungsanspruchs \nanalog zum Recht der Gesetzlichen Krankenversicherung jedenfalls dann in Betracht \ngezogen werden kann, wenn keine begründbare Relation zwischen Kosten und dem \nangestrebten Erfolg besteht,\n\n62\n\nvgl. dazu (ablehnend) Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB IX, \nLoseblattsammlung Stand VII/2002, § 55 Rdnr. 17,\n\n63\n\nkann vorliegend dahingestellt bleiben, weil die vom Kläger begehrte Hilfe zwar \neinerseits aufwändig ist, andererseits jedoch die Behinderung in erheblichem Maß \n(und keinesfalls nur in geringfügigem Maß) auszugleichen vermag.\n\n64\n\nDie Kammer hat ferner keine Zweifel, dass eine Tätigkeit der Fachkraft für 29 \nStunden wöchentlich geeignet, aber auch erforderlich und angemessen ist, den \nBedarf des Klägers an Hilfe bei der Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu \ndecken. Soweit die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung von einer \nObergrenze von ca. 12 Stunden (3x wöchentlich 4 Stunden) ausgegangen sind, \nvermag dem die Kammer auch nicht annähernd zu folgen. Zutreffend ist allerdings, \ndass ein Anspruch auf Hilfe zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen \nLeben nur soweit besteht, als die Hilfe erforderlich und geeignet ist, den \ngesellschaftliche Kontakt des behinderten Menschen in dem Maß zu fördern, wie er \nauch unter Nichtbehinderten üblich ist. Deshalb wird die Hilfe im Regelfall nicht den \ntäglichen Besuch kultureller Einrichtungen oder gesellschaftlicher Veranstaltungen \numfassen,\n\n65\n\nvgl. hierzu VGH Kassel, Urteil vom 26. Mai 1992 - 9 UE 52/89 - FEVS 43, 128 \nzu §§ 19 Nr. 2, 22 Nr. 2 EingliederungsVO in der früheren, bis zum Inkrafttreten \ndes SGB IX geltenden Fassung.\n\n66\n\nFerner umfasst der Anspruch auf Eingliederungshilfe nicht die Hilfe für die \ngewöhnlichen und wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens, \nwie z.B. Essen, Trinken, Inhalieren und Toilettengänge, für die Hilfe zur Pflege nach \n§§ 68 ff BSHG zu gewähren ist.\n\n67\n\nAber auch wenn die pflegerischen Tätigkeiten der Betreuungsperson (etwa Hilfe \nbeim Abendessen oder beim Inhalieren) außer Acht gelassen werden und wenn \nferner zugrundegelegt wird, dass der Kläger wie ein Nichtbehinderter nicht täglich \ngesellschaftliche oder kulturelle Einrichtungen oder Veranstaltungen besucht, so \nsteht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger wöchentlich mindestens 29 \nStunden Hilfe bei der Freizeitgestaltung benötigt. Soweit die Beklagte die Hilfe zur \nFreizeitgestaltung auf wöchentlich 3 x 4 Stunden begrenzt sehen möchte, übersieht \nsie, dass der Kläger überhaupt nicht, auch nicht zeitweise, in der Lage ist, seine \nFreizeit selbstständig und ohne fremde Hilfe zu gestalten. Die Notwendigkeit der \nFreizeitgestaltung besteht aber in all denjenigen Stunden des Tages, in denen der \nKläger nicht in der Werkstatt für Behinderte beschäftigt ist und betreut wird, oder in \ndenen er - wie in den späten Abend- und in den Nachtstunden - gepflegt wird, und \nsie beschränkt sich auch nicht auf die Teilnahme an Veranstaltungen oder den \nBesuch von Einrichtungen. Im Gegensatz zu einem Nichtbehinderten, der die \nMöglichkeit und Fähigkeit hat, sich in seiner Freizeit auch allein, etwa mit Lesen, \nSchreiben, Spielen, Sport, Rundfunkhören, Fernsehen oder Musizieren zu \nbeschäftigen, ist der Kläger bei sämtlichen Aktivitäten auf fremde Hilfe angewiesen, \ndenn auf Grund seiner Behinderung ist er nicht einmal in der Lage, die \nFernbedienung eines TV- oder Rundfunkgerätes selbstständig zu betätigen. Zwar ist \nes dem Kläger zumutbar, Hilfe bei der Freizeitgestaltung auch von seinen Eltern \nentgegenzunehmen. Diese Hilfe wird von seinen Eltern im Rahmen ihrer \nMöglichkeiten und Belastbarkeit auch angeboten. Indessen darf nicht verkannt \nwerden, dass der Vater des Klägers berufstätig ist und die Eltern ohnehin schon mit \nder Pflege des Klägers stark belastet sind. Zudem erscheint es der Kammer \nnachvollziehbar, dass der über 30 Jahre alte Kläger das zur \nPersönlichkeitsentwicklung und -entfaltung wichtige und deshalb anerkennenswerte \nBedürfnis hat, sich zunehmend von seinen Eltern abzugrenzen und die Freizeit \nunabhängig von ihnen zu gestalten. Würde man ihm fremde Hilfe bei diesen \n(alltäglichen) Tätigkeiten nicht zuteil werden lassen, so wäre die dem Kläger \ngewährte Hilfe an den überwiegenden Tagen in der Woche und an den \nWochenenden auf die Hilfe zur Pflege und - soweit die Hilfe nicht durch die schon mit \nder Pflege stark belasteten Eltern geleistet wird - auf eine bloße Verwahrung \nbeschränkt. Dies ist ersichtlich nicht Sinn der Eingliederungshilfe. Legt man zu \nGrunde, dass der Kläger montags bis donnerstags bis 15.45 Uhr und freitags bis \n15.00 in der Werkstatt für Behinderte beschäftigt ist, und dass eine Freizeitgestaltung \ndurch eine Pflegekraft lediglich bis 19.45 Uhr bzw. bis 19.00 Uhr erfolgen soll, so \nerrechnen sich allein werktäglich bereits 20 Stunden Betreuungsbedarf in der \nFreizeit. Ferner erscheint der Kammer eine Hilfe bei der Freizeitgestaltung am \nWochenende für die Dauer von 5 Stunden täglich nicht zu hoch gegriffen, sodass \nsich ein Bedarf von sogar 30 Stunden wöchentlich errechnet.\n\n68\n\nDie Argumentation der Beklagten, der Kläger benötige Hilfe zur \nFreizeitgestaltung in einem zeitlich weitaus geringerem Maß als begehrt, erscheint \nvor dem Hintergrund, dass in der Vergangenheit stets ein Hilfebedarf bei der \nFreizeitgestaltung im Umfang von wöchentlich 38,5 Stunden anerkannt wurde, nicht \nplausibel. Zwar darf es dem Sozialhilfeträger nicht verwehrt sein, eine in der \nVergangenheit fehlerhafte Einschätzung des Hilfebedarfs zu korrigieren. Indessen ist \nhierzu von der Beklagten eine derartige Fehleinschätzung nicht vorgetragen worden. \nEs drängt sich deshalb die Vermutung auf, dass die Begrenzung der für erforderlich \ngehaltenen Stundenzahl bei der Hilfe zur Freizeitgestaltung allein aus Gründen der \nKostenersparnis bzw. Kostenbegrenzung heraus erfolgt, nicht hingegen am \nkonkreten Hilfebedarf im Einzelfall orientiert ist.\n\n69\n\nNach alledem steht dem Kläger der behauptete Anspruch auf (Eingliederungs-) \nHilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft durch die Betreuung mittels eines \nHeilerziehungspflegers in einem Umfang von wöchentlich bis zu 29 Stunden zu. Die \nhieraus resultierenden Kosten in Höhe von monatlich bis zu 3.150,00 EUR sind \ndeshalb vom Beklagten als zuständiger Rehabilitationsträger zu übernehmen. Der \nBeklagte bestreitet zu Unrecht das Bestehen dieses Anspruchs.\n\n70\n\nDie Kammer sah sich allerdings daran gehindert, das Bestehen des \nRechtsverhältnisses auf unbestimmte Dauer festzustellen. Da die Sozialhilfe keine \nrentengleiche Dauerleistung darstellt und sich die tatsächlichen Verhältnisse (z.B. die \nmaßgeblichen Einkommens- und/oder Vermögensverhältnisse des Klägers; \nGeeignetheit der Hilfemaßnahme) immer wieder ändern können, besteht das \nBedürfnis, einen Zeitraum zu bestimmen, nach dessen Ablauf die Hilfegewährung \neiner erneuten Überprüfung zu unterziehen sein wird. Bei der Bestimmung dieses \nZeitraums hat sich die Kammer an der bisherigen Verwaltungspraxis der Beklagten \norientiert, die eine Hilfegewährung immer befristet auf ein Jahr ausgesprochen hat. \nDieser Notwendigkeit ist durch den von der Kammer gemäß § 86 Abs. 3 VwGO \nangeregten und vom Kläger gestellten Antrag Rechnung getragen worden.\n\n71\n\nZur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass sich in dem von der Kammer \nbestimmten Zeitraum die Verpflichtung der Beklagten auf die Kostenübernahme \ntatsächlich geleisteter Betreuungsstunden beschränkt. So wird die \nKostentragungspflicht in den Zeiten, in denen eine Freizeitgestaltung nicht stattfindet \n(z.B. Urlaubsabwesenheit des Klägers oder Erkrankung der Pflegefachkraft) \nentfallen.\n\n72\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n73\n\nDer Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 \nZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287700","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-03-17/20-k-222-02","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":2},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287700","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287700","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-03-17/20-k-222-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287700","retrieved":"2026-07-09 03:05:56.777781+00:00"}}