{"status":"available","doknr":"OLD287704","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0317.11L713.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-03-17","aktenzeichen":"11 L 713/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 4.000,00 festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 4. März 2004 sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der noch zu erhebenden Klage \ngegen den Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes X1 \nvom 29. Januar 2004 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Wehrbereichsverwaltung X vom \n1. März 2004 anzuordnen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nEs bestehen keine Gründe, einer Klage entgegen der gesetzlichen \nGrundentscheidung des § 35 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes (WPflG) aufschiebende \nWirkung zu geben, weil der Einberufungsbescheid offensichtlich rechtmäßig ist.\n\n6\n\nDer Antragsteller gehört zum Kreise der ungedienten Wehrpflichtigen, die für eine \nmilitärfachliche Verwendung vorgesehen sind und deshalb nach Maßgabe des \n§ 5 WPflG zum Grundwehrdienst herangezogen werden können. Ein vollziehbarer \nMusterungsbescheid liegt vor. Eine der Wehrdienstausnahmen nach den \n§§ 9 ff. WPflG ist nicht ersichtlich.\n\n7\n\nInsbesondere kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg auf einen \nZurückstellungsanspruch nach § 12 Abs. 4 WPflG berufen. Der Vortrag, er habe \nnach Abschluss seines Berufsausbildungsverhältnisses zum Einzelhandelskaufmann \nam 30. Juni 2003 wegen der Möglichkeit einer Heranziehung zum Grundwehrdienst \nkeine Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis erhalten, ein solches stehe \njedoch zum 1. April 2004 in Aussicht, sollte er nicht zur Bundeswehr eingezogen \nwerden, reicht nicht aus. Es wird keines der Regelbeispiele des § 12 Abs. 4 \nSatz 2 WPflG erfüllt, bei denen von einer „besonderen Härte\" im Sinne des Satzes 1 \nder Norm auszugehen ist. Eine besondere Härte kann auch nicht unabhängig von \ndem Nichtvorliegen der Regelbeispiele begründet werden. Berufliche Nachteile, auch \nsolche eines verzögerten Berufsbeginns, sind Teil der allgemeinen Härte, die die \nPflicht zur Ableistung des Wehrdienstes mit sich bringt. Anhaltspunkte dafür, dass \nsich im Falle des Antragstellers diese allgemeine in eine besondere Härte steigert, \nweil für ihn nach Ableistung der Wehrzeit ein entsprechendes \nBeschäftigungsverhältnis nicht mehr erreichbar sein wird, sind nicht ersichtlich. Der \nAntragsteller ist zum Kaufmann im Einzelhandel, Schwerpunkt Foto, ausgebildet. Bei \neiner so weitgefächerten Ausbildung kann auch angesichts der derzeitigen \nSchwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt nicht davon ausgegangen werden, dass keine \nanderweitige Arbeitsstelle gefunden wird, wenn - wie es der Antragsteller ausdrückt - \nnicht mehr „das Damoklesschwert der Einberufung\" droht. \n\n8\n\nDer Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der \nEinberufungsbescheid sei wegen Verletzung der Wehrgerechtigkeit offensichtlich \nrechtswidrig, weil die seit dem 1. Juli 2003 geltenden Einberufungsrichtlinien zu \nunzulässigen Ausnahmen führten mit der Folge, dass der Grundwehrdienst quasi zur \nAusnahme und die Nichtberücksichtigung zur Regel werde. \n\n9\n\nEin verfügbarer Wehrpflichtiger, der sich - wie der Antragsteller - nicht \ndurchgreifend auf eine gesetzliche Wehrdienstausnahme berufen kann, hat kein \nRecht darauf, vom Wehrdienst verschont zu werden,\n\n10\n\nvg. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 26. Februar 1993 -\n 8 C 20.92 -, Buchholz 448.0 § 21 WPflG Nr. 47.\n\n11\n\nDaran ändern auch die Rügen des Antragstellers gegen die seit dem 1. Juli 2003 \ngeltenden Einberufungsrichtlinien des Bundesministeriums der Verteidigung nichts. \n\n12\n\nNach § 21 Abs. 1 Satz 1 WPflG werden ungediente Wehrpflichtige von den \nKreiswehrersatzämtern auf Grund der Einberufungsanordnung des \nBundesministeriums der Verteidigung in Ausführung des Musterungsbescheides zum \nWehrdienst einberufen. Die Vorschrift räumt den Kreiswehrersatzämtern bei der \nAuswahl der für den Grundwehrdienst verfügbaren Wehrpflichtigen zur Einberufung \nein Ermessen ein, das sich an der festgestellten Eignung des Wehrpflichtigen im \nHinblick auf den Personalbedarf der Bundeswehr auszurichten hat. Die Auswahl hat \nauf der Grundlage der Einberufungsanordnung zu erfolgen, die sich seinerseits strikt \nan den Vorschriften des Wehrpflichtgesetzes, insbesondere an der Regelung der \nWehrdienstausnahmen, zu halten hat. Es ist deshalb nach der Rechtsprechung nicht \nzulässig, einzelne Wehrpflichtige oder Gruppen von ihnen über die gesetzlich \ngeregelten Wehrdienstausnahmen hinaus von der Wehrdienstleistung grundsätzlich \nauszunehmen,\n\n13\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1993 a.a.O. m.w.N..\n\n14\n\nOb die seit dem 1. Juli 2003 geltenden Einberufungsrichtlinien dem gerecht \nwerden, ist durchaus fraglich. Durch den Verzicht auf die Heranziehung von \nVerheirateten und in gleichgeschlechtlichen, eingetragenen Lebenspartnerschaften \nlebenden Wehrpflichtigen, die Herabsenkung der Heranziehungsgrenze vom 25. auf \ndas 23. Lebensjahr, die regelmäßige Nicht-Einberufung von „T 3\" gemusterten \nWehrpflichtigen und die Zurückstellung von Abiturienten und Fachoberschülern, die \neinen Ausbildungsvertrag für eine betriebliche Ausbildung abgeschlossen haben, \nwerden möglicherweise Wehrdienstausnahmen begründet, die nach dem Gesetz \nnicht vorgesehen sind. Ob dies, wie es die Wehrbereichsverwaltung X in ihrer \nAntragserwiderung vom 11. März 2004 dargelegt hat, ausnahmsweise \nvorübergehend hinzunehmen ist, weil es einer schnellen und effizienten Reaktion auf \neine geänderte Bedarfsdeckungslage bedurfte, noch bevor die entsprechende \nGesetzesänderung in Kraft treten kann, kann indes offen bleiben, weil diese Frage \nfür das hier zu entscheidende Verfahren keine ausschlaggebende Bedeutung hat. \n\n15\n\nEs ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt,\n\n16\n\nvgl. zuletzt BVerwG, Urteile vom 22. Januar 2003 - 6 C 18.02 -, DÖV 2003 \nS. 683, und vom 17. September 2003 - 6 C 4/03 -, Buchholz 448.0 § 48 WPflG \nNr. 4,\n\n17\n\ndass das den Kreiswehrersatzämtern zustehende Auswahlermessen \nausschließlich dem öffentlichen Interesse an einer optimalen \nPersonalbedarfsdeckung der Bundeswehr und nicht zugleich auch privaten \nInteressen des Wehrpflichtigen dient. Zwar mag eine erhebliche und andauernde \nAbnahme des Bedarfs der Bundeswehr an Wehrpflichtigen dem Gesetzgeber für den \nFall der Beibehaltung der allgemeinen Wehrpflicht unter dem Blickwinkel des Gebots \nder Wehrgerechtigkeit zwingenden Anlass geben, die Wehrdienstausnahmen und \nzugleich das Verhältnis von Wehr- und Zivildienst neu zu regeln, um die von der \nVerfassung gebotene umfassende und gleichmäßige Heranziehung aller \nWehrpflichtigen zu einer Dienstleistung sicherzustellen. Das ist aber in \nEinberufungsfällen einzelner Wehrpflichtiger nicht weiter zu erörtern,\n\n18\n\nvgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1993 a.a.O.,\n\n19\n\ndenn ein Abwehrrecht des wehrpflichtigen Antragstellers, das dieser dem \nangefochtenen Einberufungsbescheid verteidigungsweise entgegenhalten könnte, \nlässt sich daraus nicht herleiten. Wehrpflichtige haben kein subjektives Recht auf \neine fehlerfreie Ausübung des Auswahlermessens. Auch ein Anspruch auf fehlerfreie \nErmessensausübung bedarf der Rechtsgrundlage, anderenfalls würden über eine \nfehlerhafte Ermessensausübung unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes des \nArt. 3 Abs. 1 GG weitere Wehrdienstausnahmen begründet, die ebenso rechtswidrig \nwären. Dies würde letztlich zu einer verfassungswidrigen Aussetzung der Wehrpflicht \nohne entsprechende gesetzliche Grundlage führen,\n\n20\n\nvgl. zur Notwendigkeit gesetzlicher Regelungen zur Abschaffung und \nAussetzung der Wehrpflicht: Dieter Walz, Aussetzung der Wehrpflicht per Erlass?, \nNZWehrR 2003 S. 116.\n\n21\n\nDazu gibt der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG keine Grundlage, weil \nkeinen Anspruch auf Gleichheit im Unrecht besteht,\n\n22\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1993, a.a.O..\n\n23\n\nDie aufgezeigten Grundsätze finden ihre Grenze nur da, wo die \nAuswahlentscheidung der Behörde über die Heranziehung oder Nichtheranziehung \nzum Wehrdienst willkürlich und von der Absicht getragen ist, einen Wehrpflichtigen in \nsachwidriger Weise zu benachteiligen. In einem derartigen Fall liegt nicht nur ein \nMissbrauch des der Behörde eingeräumten Ermessens und damit eine Verletzung \nvon objektivem Recht vor, sondern darüber hinaus auch ein Übergriff in die \nverfassungsrechtlich geschützte Individualrechtssphäre des Wehrpflichtigen, die \ndieser abzuwehren berechtigt ist. Denn kein Bürger braucht im Rechtsstaat eine ihn \ngezielt benachteiligende Willkürentscheidung der Behörde zu dulden,\n\n24\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2003, a.a.O..\n\n25\n\nWillkürlich wäre die Auswahl des Antragstellers zur Einberufung jedoch nur dann, \nwenn seiner Heranziehung zum Wehrdienst ein sachlicher Bezug fehlte und mit ihr \nein diskriminierender Zweck verfolgt würde,\n\n26\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 19. Juni 1974 - VIII C 89.73 - Entscheidungen des \nBundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 45 S. 197 und vom 26. Februar 1993 \na.a.O..\n\n27\n\nHierfür sind im vorliegenden Verfahren keine Anhaltspunkte ersichtlich. Die \nderzeitige Einberufungspraxis weist einen sachlichen Bezug zum Wehrdienst auf. \nSelbst wenn sie nicht dem objektiven Recht entsprechen sollte, ist sie gleichwohl am \nPersonalbedarf der Bundeswehr und/oder grundgesetzlichen Werten, etwa dem \nSchutz von Ehe und Familie, orientiert. Eine Diskriminierung des Antragstellers \nergibt sich daraus nicht.\n\n28\n\nDas Gericht vermag bei alledem nicht der vom Antragsteller in Bezug \ngenommenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln vom 23. Dezember 2003 -\n 8 L 3008/03 - zu folgen, da diese die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung \ngeklärte Feststellung, dass Wehrpflichtige kein subjektives Recht auf eine fehlerfreie \nAusübung des Auswahlermessens haben, gänzlich unberücksichtigt gelassen hat. \n\n29\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n30\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.\n\n31\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar, § 34 Satz 2 WPflG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287704","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-03-17/11-l-713-04","cited_norms":[{"jurabk":"WehrPflG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"WehrPflG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"WehrPflG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"WehrPflG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"WehrPflG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"WehrPflG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287704","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287704","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-03-17/11-l-713-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287704","retrieved":"2026-07-09 03:05:57.135745+00:00"}}