{"status":"available","doknr":"OLD287741","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0316.3K8683.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-03-16","aktenzeichen":"3 K 8683/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben \nHöhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin beantragte unter dem 16. Juni 2003 bei der Beklagten die \nAnerkennung als geeignete Stelle für die Verbraucherinsolvenzberufung nach § 305 \nder Insolvenzordnung (InsO) und dem Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung \n(AGInsO) vom 23. Juni 1998 (GV.NRW. S.436). Sie trug vor, sie habe 1984 - 1997 \nals Rechtsanwältin auf dem Gebiet des Zivilrechts gearbeitet und im Rahmen dieser \nTätigkeit häufig die Beratung gemacht, wie Kleinbetriebe und Privatleute am besten \nihre Verpflichtungen aufteilen könnten, sowie zahlreiche Gespräche mit Gläubigern \ngeführt, um Vergleiche zur Schuldenbereinigung auszuhandeln; die Einarbeitung in \ndie Schuldnerberatung dürfte für sie kein Problem darstellen.- Mit Bescheid vom 26. \nSeptember 2003 lehnte die Beklagte den Antrag ab. In den Gründen des Bescheides \nheißt es: § 2 Abs. 1 AGInsO setze für die Anerkennung einer Stelle als geeignet \nvoraus, dass in ihr mindestens eine Person mit ausreichender praktischer Erfahrung \nin der Schuldnerberatung tätig sei; ausreichende praktische Erfahrung liege in der \nRegel bei zweijähriger Tätigkeit vor. Die Klägerin verfüge nicht über diese praktische \nErfahrung, da sie zu keiner Zeit in einer Schuldnerberatungsstelle tätig gewesen sei.- \nDie Klägerin erhob unter dem 13. Oktober 2003 Widerspruch. Sie trug vor, ihre \npraktische Erfahrung ergebe sich aus ihrer Tätigkeit als Rechtsanwältin und aus ihrer \nVorbildung als Volljuristin.- Die Beklagte wies den Widerspruch mit \nWiderspruchsbescheid vom 5. November 2003, zugestellt am 12. November 2003, \nzurück.\n\n3\n\nMit der am 11. Dezember 2003 erhobenen Klage wiederholt die Klägerin ihr \nVorbringen aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren.\n\n4\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n5\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom \n26. September 2003 und des Widerspruchsbescheides vom \n5. November 2003 zu verpflichten, sie als geeignete Stelle für die \nVerbraucherinsolvenzberatung anzuerkennen.\n\n6\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n7\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n8\n\nSie bezieht sich auf die Gründe der Verwaltungsentscheidungen und trägt \nzusätzlich des Näheren vor, dass weitere Versagungsgründe vorlägen.\n\n9\n\nWegen des Sachverhaltes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und \nder Verwaltungsvorgänge der Beklagte Bezug genommen. \n\n10\n\nEntscheidungsgründe:\n\n11\n\nDie Klage ist nicht begründet.\n\n12\n\nDer Bescheid vom 26. September 2003 und der Widerspruchsbescheid vom \n5. November 2003 sind rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die \nBeklagte auf Anerkennung als geeignete Stelle für die \nVerbraucherinsolvenzberatung. Zur Begründung wird auf die Gründe des \nWiderspruchsbescheides Bezug genommen, denen das Gericht folgt. \n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n14\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 \nVwGO, 708 Nr. 11, 711 S.1 ZPO.\n\n15\n\nDie Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen nach § 124a Abs. 1 \nS.1 VwGO nicht vorliegen.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287741","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-03-16/3-k-8683-03","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287741","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287741","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-03-16/3-k-8683-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287741","retrieved":"2026-07-09 03:06:00.465685+00:00"}}