{"status":"available","doknr":"OLD287760","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0315.19K2789.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-03-15","aktenzeichen":"19 K 2789/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen \ndie Kläger.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung \nin Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \nBeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie am 17. Juli 1974 geborene Klägerin, lebt zusammen mit ihren heute fünf \nKindern in einem Haushalt und erhielt vom Beklagten bereits längere Zeit laufende \nHilfe zum Lebensunterhalt. \n\n3\n\nMit Bescheid vom 4. April 2000 stellte der Beklagte die weitere Hilfe zum 1. Mai \n2000 ein, weil der leibliche Vater der Kinder der Klägerin ausweislich eines \nErmittlungsberichtes der Kriminalpolizei O dort angegeben hatte, mit der Mutter \nseiner Kinder in deren Wohnung zusammenzuleben und dies habe man dem \nSozialamt verschwiegen. Der Beklagte stellte die Hilfe wegen unklarer \nwirtschaftlicher Verhältnisse ein, weil ihm die Einkommensverhältnisse des Herrn D \nnicht bekannt waren. Dieser sollte als Fensterputzer einen Betrieb haben.\n\n4\n\nDie Klägerin erhob gegen diesen Bescheid sinngemäß am 5. April 2000 \nWiderspruch unter Hinweis darauf, Herr D wohne nicht bei ihr, sie führten keinen \ngemeinsamen Haushalt. Den Wohnungsschlüssel habe er nur zufällig bei sich \ngehabt, weil er am 23. März 2000 den Hund hatte ausführen sollen. Die Angabe bei \nder Polizei, dass er bei ihr wohne, habe er ohne ihr Wissen gemacht.\n\n5\n\nNach Anhörung sozial-erfahrener Personen wies der Beklagte den Widerspruch \nmit Widerspruchsbescheid vom 26. April 2001 im Wesentlichen mit der Begründung \nzurück, die Angaben der Klägerin, der Kindesvater wohne nicht bei ihr, seien als \nSchutzbehauptung zu werten. Im Übrigen habe der Ermittlungsdienst festgestellt, \ndass die Ausstattung der Wohnung im Blick auf den jahrelangen Sozialhilfebezug \naußergewöhnlich aufwändig ausgestattet sei, u.a. mit Hifi-Geräten, Videorecorder, \nFernseher in Kinder- und Wohnzimmern. Die daraus resultierenden Zweifel an der \nBedürftigkeit der Kläger sei auch in den vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht \nausgeräumt worden.\n\n6\n\nAm 18. Mai 2001 hat die Klägerin bei Gericht Klage erhoben, mit der sie unter \nVertiefung der Begründung ihr Begehren weiterverfolgt. \n\n7\n\nDie Kläger beantragen,\n\n8\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 4. \nApril 2000 in der Fassung seines Widerspruchsbescheides vom \n26. April 2001 zu verpflichten, den Klägern Hilfe zum \nLebensunterhalt in regelsatzmässiger Höhe - ohne \nUnterkunftskosten - für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Juni 2000 zu \nbewilligen. \n\n9\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n10\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n11\n\nDer Beklagte bezieht sich im Wesentlichen zur Begründung auf den Inhalt seiner \nBescheide.\n\n12\n\nDie Kläger hatten bereits am 13. April 2000 einstweiligen Rechtsschutz beim \nerkennenden Gericht beantragt vgl. Az: 19 L 1187/00. Diesen Antrag hat der damals \nzuständige Einzelrichter mit Beschluss vom 24. Mai 2002 zurückgewiesen, den \ndaraufhin erhobenen Antrag auf Zulassung der Beschwerde und Bewilligung von \nProzesskostenhilfe hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 19. \nDezember 2000 - Az: 22 B 934/00 - abgelehnt. Einem weiteren Antrag auf \neinstweiligen Rechtsschutz einschließlich der Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat \nder Vorsitzende der 19. Kammer als Einzelrichter mit Beschluss vom 29. September \n2000 nicht entsprochen, vgl. Az: 19 L 2494/00. \n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten im vorliegenden sowie in den Verfahren 19 L 2494/00 und 19 L \n1187/00 und 21 K 1112/02 (Rückforderung von Unterhaltsvorschuss), der \nErmittlungsakten der Staatsanwaltschaft Düsseldorf, den Vater der Kläger 1- 4) \nbetreffend, Az: 30 Js 4786/02 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten Bezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie Klage ist zulässig, aber unbegründet.\n\n16\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 4. April 2000 ist in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 26. April 2001 rechtmäßig und verletzt die Kläger \nnicht in ihren Rechten. Sie haben keinen Anspruch auf Bewilligung von laufender \nHilfe zum Lebensunterhalt für den hier maßgeblichen Zeitraum 1. Mai bis 31. Juni \n2000. Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass die Kläger über hinreichende Mittel \nverfügten, die ihren Lebensunterhalt sicherten. \n\n17\n\nNach § 11 Abs. 1 Satz 1, 12, 22 BSHG ist Hilfe zum Lebensunterhalt nur dem zu \ngewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus \neigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus dem Einkommen und Vermögen \nbeschaffen kann. Sozialhilfe erhält nicht, wer sich selbst helfen kann oder wer die \nHilfe von anderen, besonders von Angehörigen oder von Trägern anderer \nSozialleistungen erhält - vgl. § 2 BSHG. Das Vorliegen der Umstände, dass die \nKlägerin ohne die Hilfe des Beklagten ihren Lebensunterhalt nicht zu bestreiten \nvermag, haben aber die Kläger selbst im Einzelnen darzulegen und nachzuweisen. \nEs ist nicht Sache des Sozialamtes dies zu ermitteln, insbesondere wenn erhebliche \nAnhaltspunkte dafür vorliegen, dass - wie hier - eine Bedarfssituation nicht \nbesteht.\n\n18\n\nIm vorliegenden Verfahren kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen \nauf den Inhalt der Beschlüsse des erkennenden Gerichts in den Verfahren 19 L \n1187/00 und 19 L 2494/00 sowie des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 19. \nDezember 2000 - Az: 22 B 934/00 - Bezug genommen werden. Diesen Beschlüssen \nfolgt das Gericht. Die Kläger haben nämlich bis zum heutigen Tag keinerlei Belege \nvorgelegt, die die vorgefundene aufwändige Ausstattung der Wohnung erklären \nkönnten. Die Ankündigung der Klägerin zu 1) im Verlauf des Hausbesuches vom 10. \nMai 2000 gegenüber dem Ermittler des Beklagten, es könnten auf Wunsch Belege \nfür ihre Angaben vorgelegt werden, ging ins Leere. Insbesondere gemessen an dem \nschriftlichen Aufwand, der ansonsten im Rahmen der diversen Verfahren bezüglich \ndieser Streitigkeit geleistet wurde, hätte es weniger Einsatz bedeutet und nahe \ngelegen, die angekündigten Belege vorzuweisen. In Anbetracht der gesamten \nLebensführung der Kläger ist aber davon auszugehen, dass diese seinerzeit - aus \nwelcher Herkunft auch immer - über erhebliche Mittel verfügt haben müssen, um \ndiesen Lebensstandard zu erreichen. Es entspricht nicht der Lebenserfahrung der im \nSozialhilferecht seit Jahren tätigen Richterin, dass allein erziehende Mütter mit - in \ndiesem Zeitraum 4 Kindern - mit Hilfe des Erziehungsgeldes derartig hochwertige \nAnschaffungen wie zum Beispiel: \n\n19\n\nein Grossleinwand-TV-Gerät mit zwei großen und zwei kleinen \nBoxen im Wohnzimmer, \n\n20\n\nStereoanlage, Videorecorder und Fernseher in jedem der \nbeiden Kinderzimmer, \n\n21\n\nEinbauküche mit Dekor-Rustikal-Bauernholz (die im Übrigen \nnach Angaben der Klägerin zu 1) inzwischen bereits schon wieder \ndurch eine neue Einbauküche ersetzt worden ist), \n\n22\n\nEinbau einer Eckbadewanne incl. Fliesen, neuwertiges \nLedersofa, \n\n23\n\nComputer mit Zugang zum Internet (laufende Kosten), \n\n24\n\nund vieles mehr tätigen und zusätzlich auch noch einen Hund halten können, der \ndarüber hinaus auch beträchtliche laufende Kosten (Hundesteuer, Futter, Impfungen, \nArztrechnungen usw.) verursacht. Dies gilt umso mehr, als das Erziehungsgeld \ngerade die in Bezug auf die Kinder entstehenden erheblichen Mehrbelastungen \nauffangen soll. Im vorliegenden Fall liegt die letzte Zahlung aber ohnehin viel zu \nlange zurück, um als Erklärung zu dienen, da das - damals - jüngste Kind bereits \n1995 geboren wurde. Entsprechende Einschätzungen wurden von dem wegen \nDiebstahls gegen den Kindesvater ermittelnden Polizeiobermeister F bei der \nWohnungsdurchsuchung vom 23. März 2000 dargelegt und von dem Ermittler des \nBeklagten bei einem unangemeldeten Hausbesuch am 10. Mai 2000 bestätigt. \n\n25\n\nAusgehend von diesen Gesamtumständen steht damit zur Überzeugung des \nGerichts fest, dass die Kläger seinerzeit über Mittel verfügten, ihren laufenden \nLebensunterhalt sicherzustellen, wenn sie denn diese für die Sicherstellung ihres \nLebensunterhaltes und nicht für Luxusgüter verwandt hätten.\n\n26\n\nKostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO, die vorläufige \nVollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287760","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-03-15/19-k-2789-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287760","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287760","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-03-15/19-k-2789-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287760","retrieved":"2026-07-09 03:06:02.148152+00:00"}}