{"status":"available","doknr":"OLD287806","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0311.4K6228.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-03-11","aktenzeichen":"4 K 6228/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nZwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in \nderselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger betreibt Vereinsrudersport unter anderem auf dem H in L. Der H und \nseine Ufer gehören zum Naturschutzgebiet „T\" in der Stadt L, festgesetzt durch die \nOrdnungsbehördlichen Verordnungen der Bezirksregierung E vom 11. März 1987 \nund 2. März 2001 (Erweiterung aus Anlass von Veränderungen im Deichverlauf). \nWegen der Grenzen des Naturschutzgebietes wird auf die in den beigezogenen \nVorgängen zum Erlass der genannten Ordnungsbehördlichen Verordnungen \nenthaltenen Karten verwiesen. Die Festsetzung des Naturschutzgebietes ist zur \nErhaltung von Lebensgemeinschaften und Lebensstätten bestimmter wild \nwachsender Pflanzen und wild lebender Tierarten, insbesondere zur Erhaltung der \nRast- und Äsungsplätze überwinternder Wildgänse als Teil des internationalen \nFeuchtgebietes „Unterer Niederrhein\" gemäß Ramsar Konvention und zur Erhaltung \nder durch den Rhein geschaffenen naturräumlichen Strukturen der \nFlussmarschenlandschaft und der bäuerlichen Kulturlandschaft geschehen, die \nbesonders durch Hecken, Feldgehölze und Kopfbäume, durch Altwasser und Gräben \nsowie das Grünland geprägt ist und sich durch charakteristische \nLebensgemeinschaften mit hohem Artenreichtum auszeichnet.\n\n3\n\nIn dem Naturschutzgebiet ist es unter anderem verboten, Flächen außerhalb \nbefestigter Wege, Wanderwege, Park- und Stellplätzen und Hofräumen zu betreten \nund zu befahren (§ 3 Abs. 2 Nr. 8 der Ordnungsbehördlichen Verordnung). Nicht \nverboten sind bei Inkrafttreten der Verordnung rechtmäßig ausgeübte Nutzungen. \nDarüber hinaus kann von den Verboten auf Antrag unter bestimmten \nVoraussetzungen Befreiung erteilt werden (§§ 4 Abs. 4; 5 Ordnungsbehördliche \nVerordnung).\n\n4\n\nDas Gebiet ist der EU-Kommission als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung \nnach Maßgabe der Richtlinie 92/43/EWG (FFH Gebiet) gemeldet worden. Es handelt \nsich um ein Europäisches Vogelschutzgebiet.\n\n5\n\nDer Kläger beantragte zusammen mit anderen Ler Wassersportvereinen am \n29. Oktober 2002 eine Befreiung vom Verbot des Betretens für einen rund 300 Meter \nlangen Uferstreifen auf einer Landzunge zwischen Rhein und der Mündung des H \n(Halbinsel T). Dieser Bereich soll für einen Zwischenaufenthalt zum Anlanden mit \nden Ruderbooten des Vereins genutzt werden, insbesondere von Jugendlichen, die \neine Ruderstrecke von rund zwölf Kilometern vom Bootshaus des Klägers bis zu \ndiesem Punkt und zurück nicht in einem Zug bewältigen können. Bei den \nanschließenden Besprechungen und Sachverhaltsermittlungen mit Hilfe von \nNaturschutzverbänden und Vogelschützern wurde eine Karte erarbeitet, auf der zum \neinen die Vorkommen von Brutvögeln (Auswahl) in dem betroffenen Gebiet, zum \nanderen die Anlegestellen und Bereiche zum Betreten der Ufer durch die \nVereinsmitglieder der Wassersportvereine verzeichnet waren. Für die Landzunge \nzwischen Rhein und der Mündung H war zunächst vermerkt: „Ruderverein \nganzjährig\". Für zwei andere Vereine war derselbe Platz belegt für die Zeit vom \n1. April bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres. In dieser Form wurde die Karte auch \ndem Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises L zu einer Sitzung am \n11. Februar 2003 vorgelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf die in den \nVerwaltungsvorgängen befindlichen Karten verwiesen.\n\n6\n\nIn der Sitzung des Landschaftsbeirates wurde beschlossen, den Zeitraum für das \nAnlegen und Betreten unter anderem des von dem Kläger beanspruchten Platzes \n„nicht vom 1. April bis zum 31. Oktober, sondern vom 15. August (richtig: 15. Juni) \nbis zum 31. Oktober eines Jahres\" zu begrenzen.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 18. Juni 2003 gab der Beklagte dem Antrag des Klägers zum \nAnlanden in dem von ihm ausgewählten Uferbereich des H und Rheines unter \nBedingungen und Auflagen statt. Der Bescheid schränkte das Anlanden für eine Rast \nauf die Zeit vom 15. August bis zum 31. Oktober des Jahres ein. Mit ergänzendem \nBescheid vom 16. Juli 2003 korrigierte er das Anfangsdatum auf den 15. Juni des \nJahres. Die Erlaubnis wurde mit einem Widerrufsvorbehalt und befristet bis zum \n31. Dezember 2003 erteilt; eine Verlängerung auf Antrag war in Aussicht \ngestellt.\n\n8\n\nDer Kläger erhob unter dem 25. Juli 2003 Widerspruch und begehrte eine \nNutzung des Landeplatzes schon ab dem 15. April. Den Widerspruch wies die \nBezirksregierung E mit Widerspruchsbescheid vom 19. August 2003 zurück. Zur \nBegründung war unter anderem angeführt, der von der Klägerin in Aussicht \ngenommene Platz sei ein mögliches Brutgebiet des Flussregenpfeifers; zwar sei \nbislang an dem von dem Kläger in Anspruch genommenen Landeplatz noch kein \nBrutplatz dieses Vogels festgestellt worden, auszuschließen sei das für die Zukunft \naber nicht. Der Widerspruchsbescheid wurde am 22. August 2003 zugestellt.\n\n9\n\nDer Kläger hat am 22. September 2003 Klage erhoben.\n\n10\n\nEr beantragt,\n\n11\n\nfestzustellen, dass die Bescheide des Beklagten vom \n18. Juni/16. Juli 2003 und der Widerspruchsbescheid der \nBezirksregierung E vom 19. August 2003 rechtswidrig waren \nund seine, des Klägers, Mitglieder berechtigt sind, mit den \nRuderbooten des Vereins auf dem in der Anlage 2 (Plan) zu dem \nUrsprungsbescheid gekennzeichneten Platz in der Zeit vom \n1. April bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres anzulanden und \nden Platz für die Dauer von jeweils 60 Minuten zu betreten.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder beigezogenen Akten und der Gerichtsakten verwiesen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n17\n\n1. Der von dem Kläger in Anspruch genommene Anlandeplatz liegt innerhalb \neines durch die Ordnungsbehördlichen Verordnungen der Bezirksregierung E vom \n11. März 1987 und 2. März 2001 unter Naturschutz gestellten Bereichs. Darin ist es \nverboten (§ 3 Abs. 2 Nr. 8 Ordnungsbehördliche VO), Flächen außerhalb befestigter \nWege, Wanderwege, Park- und Stellplätze und Hofräume zu betreten. Der \nLandeplatz befindet sich auf der sehr schmalen naturbelassenen Landspitze der \nHalbinsel T zwischen Rhein und H. Irgendwelche Wege verlaufen dort nicht. Der \nBereich darf grundsätzlich nicht betreten werden, weder von Land noch vom Wasser \naus. \n\n18\n\n2. Die sich aus § 4 Abs. 4 der Ordnungsbehördlichen Verordnung ergebende \nAusnahme vom Verbot des Betretens gilt für den Kläger nicht. Nicht verboten ist \nnach der bezeichneten Vorschrift eine bei Inkrafttreten der Verordnung (also seit \nMärz 1987) rechtmäßig ausgeübte Nutzung. Es kann dahin stehen, ob eventuelle \nVorläufer der Ordnungsbehördlichen Verordnung 1987 die Verhaltensweise der \nMitglieder des Klägers, die diese seit der Gründung im Jahr 1971 unverändert \nausgeübt haben wollen, erlaubt oder auch schon verboten haben. Von der \nBestandsschutzregelung des § 4 Abs. 4 würde das in keinem Fall erfasst. Die \nRegelung will den Fortbestand von echten Nutzungen in Ausübung des Eigentums \nan Grund und Boden und der Berufsfreiheit garantieren und entsprechende \nGrundrechtseingriffe ausschließen. Die Vereinsmitglieder des Klägers bedienen sich \nder freien Landschaft zum Vergnügen und in Zusammenhang mit ihren sportlichen \nAktivitäten wie jedermann sonst, der die nicht abgezäunte Natur außerhalb von \nWegen betritt, sich dort aufhält und lagert. Das war vor Inkrafttreten der \nOrdnungsbehördlichen Verordnung vom 11. März 1987 keine rechtmäßige Nutzung \nim Sinne der Vorschrift, sondern bestenfalls ein nicht verbotener Gebrauch der \nLandschaft.\n\n19\n\n3. Es kann dahin stehen, ob in der Person des Klägers die rechtlichen \nVoraussetzungen für eine Befreiung von dem Verbot des Betretens gemäß § 5 \nAbs. 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung vorliegen. Der Beklagte hat die \nBefreiung jedenfalls ermessensfehlerfrei auf die Zeit vom 15. Juni bis zum \n31. Oktober 2003 beschränkt und ist auch für eventuelle Folgejahre zu keiner weiter \ngehenden Regelung verpflichtet. Die getroffene Regelung entspricht dem Zweck der \nErmächtigung (§ 40 VwVfG). Aus der Begründung des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung E vom 19. August 2003 ergibt sich, dass sich der Umfang der \nBefreiung an den Erfordernissen des Schutzes von Brutvögeln orientiert. Das ist eine \nsachgerechte Erwägung. Das Naturschutzgebiet T ist Teil eines größeren \nVogelschutzgebietes („V\", siehe Natura 2000 Nr. DE-0000-000). Auf konkrete \nGefahren für die Vogelwelt oder die konkrete Feststellung, dass Brutvögel durch das \nTreiben der Mitglieder des Klägers beeinträchtigt werden, kommt es nicht an.\n\n20\n\n4. Das eingeschränkte Betretungsverbot hält die Grenzen des Ermessens ein. Es \nist insbesondere nicht unverhältnismäßig. Der Schutz vor Störungen jedweder Art \nwährend der Brutperiode genießt im Vogel-(Natur-) Schutzgebiet absoluten Vorrang. \nEs ist den Mitgliedern des Klägers zuzumuten, während des Frühjahrs auf \nLandeoperationen zu verzichten. Sie tragen eine Unruhe in die Bereiche mit \npotenziellen Vogelbrutplätzen (hier: des Flussregenpfeifers), die den Schutzzweck \ndes Naturschutzgebietes zunichte machen würde. Die Vertreter des Beklagen haben \nin der mündlichen Verhandlung eindrücklich das Brutverhalten des \nFlussregenpfeifers erklärt und dargestellt, welchen Gefährdungen diese Art \nausgesetzt ist. Selbst bei noch so rücksichtsvollem Verhalten der Ruderer würde der \nam Boden im Kies oder Sand brütende Vogel auf der sehr engen, keine \nSicherheitsabstände ermöglichenden Landspitze verdrängt. Das sportliche \nRudertraining wird durch diese Einschränkung weder unmöglich noch unattraktiv. Bis \nzum Ende der Brutzeiten werden die Mitglieder des Klägers an einem weniger weit \nentfernt vom Bootshaus liegenden Punkt im Wasser anhalten, wenden und die \nRückfahrt antreten müssen, wenn sich die Strecke von 12 Km in einem Zug bis zur \nSpitze der Halbinsel T hin und zurück zum Start konditionell nicht schaffen lässt. Der \nLandeplatz ist für den reinen Sportbetrieb nicht unverzichtbar. Auf den damit nicht \nunmittelbar im Zusammenhang stehenden Reiz einer Zwischenlandung müssen die \nMitglieder des Klägers im Interesse des Naturschutzes verzichten.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n22\n\nDie vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 \nZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287806","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-03-11/4-k-6228-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287806","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287806","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-03-11/4-k-6228-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287806","retrieved":"2026-07-09 03:06:06.714552+00:00"}}