{"status":"available","doknr":"OLD287805","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0311.15L370.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-03-11","aktenzeichen":"15 L 370/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anträge werden abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 325,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie am 5. Februar 2004 sinngemäß gestellten Anträge,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des \nAntragstellers gegen den Gebührenbescheid des \nAntragsgegners vom 26. Januar 2004 anzuordnen,\n\n4\n\nhilfsweise,\n\n5\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \nzu verpflichten, den Antragsteller bis zur Entscheidung über \nden Widerspruch vorläufig von der Pflicht zur Zahlung der mit \ndem Bescheid vom 26. Januar 2004 auf 650,00 Euro \nfestgesetzten Studiengebühr zu entbinden,\n\n6\n\nbleiben ohne Erfolg.\n\n7\n\nDas dem Hauptantrag zu Grunde liegende Rechtsschutzbegehren nach § 80 \nAbs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO ist bereits unzulässig. Gemäß § 80 Abs. 6 S. 1 VwGO ist im \nFall des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 VwGO der Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 \nVwGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung \nganz oder zum Teil abgelehnt hat. Weil der Widerspruch des Antragstellers entgegen \n§ 80 Abs. 1 S. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfaltet, soweit er sich gegen \ndie mit Bescheid des Antragsgegners vom 26. Januar 2004 geforderte \nStudiengebühr und damit gegen die Anforderung einer öffentlichen Abgabe i. S. des \n§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO richtet, hatte der Antragsgegner als Behörde, die den \nGebührenbescheid erlassen und hier auch über den Widerspruch zu entscheiden \nhat, gemäß § 80 Abs. 4 S. 1 VwGO die Aussetzung der Vollziehung seiner \nEntscheidung abzulehnen, bevor der Antragsteller das Gericht mit der Sache \nbefassen durfte,\n\n8\n\nvgl. hierzu: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Beschluss vom 18. April 1996, 15 B 3499/95, Nordrhein-Westfälische \nVerwaltungsblätter (NWVBl.) 1997, 23.\n\n9\n\nZwar hat der Antragsteller mit seinem Widerspruch gegen den \nGebührenbescheid einen Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 4 S. 1 VwGO \nverbunden. Ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nAntragsgegners ist der bislang unbeschiedene Antrag dort aber erst am 9. Februar \n2004 eingegangen und damit vier Tage nach dem bei Gericht schon am \n5. Februar 2004 anhängig gemachten vorläufigen Rechtsschutzgesuch. Über das \nFehlen der in § 80 Abs. 6 S. 1 VwGO normierten Zulässigkeitsbedingung für den \nvorläufigen Rechtsschutzantrag hilft der hier während des gerichtlichen Verfahrens \ngestellte Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 4 S. 1 VwGO nicht hinweg. Der \nAussetzungsantrag ist nicht nur schlichte Voraussetzung für die sachliche \nBescheidung des Rechtsschutzgesuchs, sondern eine Bedingung für den Zugang zu \nden Gerichten, die bezweckt, sie durch die Vorschaltung eines \nverwaltungsbehördlichen Aussetzungsverfahrens zu entlasten, und deshalb \nbegriffsnotwendig nach Prozessbeginn nicht mehr eintreten kann,\n\n10\n\nvgl. OVG NRW, a. a. O.; Bayrischer Verwaltungsgerichtshof (Bay VGH), \nBeschluss vom 26. November 1991, 6 CS 91.5277, Neue Zeitschrift für \nVerwaltungsrecht (NVwZ) 1992, 990; OVG Koblenz, Beschluss vom 29. April 1992, \n12 B 10465/92, NVwZ-Rechtsprechungsreport 1992, 589.\n\n11\n\nDie Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes ohne negative behördliche \nAussetzungsentscheidung i. S. des § 80 Abs. 6 S. 1 VwGO war hier auch nicht \nausnahmsweise nach § 80 Abs. 6 S. 2 VwGO zulässig.\n\n12\n\nDie Ausnahmevorschrift des § 80 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 VwGO, die zur Voraussetzung \nhat, dass ein Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 4 S. 1 VwGO ohne Mitteilung eines \nzureichenden Grundes nicht in angemessener Frist sachlich beschieden wird, findet \nhier keine Anwendung. Diese Regelung erfasst nur - den hier nicht gegebenen - Fall, \ndass wenigstens der Aussetzungsantrag vor der Inanspruchnahme des Gerichts \ngestellt ist. Hinsichtlich der weiteren Ausnahmeregelung des § 80 Abs. 6 S. 2 Nr. 2 \nVwGO ist der Tatbestand nicht erfüllt, da dem Antragsteller i. S. dieser Vorschrift \nkeine Vollstreckung der Gebührenforderung droht. Offen bleiben kann, ob der \nAntragsteller die Studiengebühr bereits entrichtet hat. Sollte dies der Fall sein, was \nmit der (formularmäßig verfassten) Begründung zum Widerspruch vorgetragen ist, \nscheidet eine Vollstreckung der Gebührenforderung schon deshalb aus. Eine \nVollstreckung i. S. des § 80 Abs. 6 S. 2 Nr. 2 VwGO droht (jedenfalls derzeit) aber \nauch dann nicht, wenn - wofür die Ausführungen in der Antragsschrift sprechen - die \nGebührenforderung noch nicht beglichen ist. Dies gilt ungeachtet der Frage, ob nach \nder Konzeption der hochschulrechtlichen Vorschriften in Nordrhein-Westfalen \nHochschulverwaltungen rückständige Studiengebühren überhaupt zwangsweise \nbeitreiben werden, nachdem § 70 Abs. 3 Buchst. c) des Gesetzes über die \nHochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HG) vom 14. März 2000 (GV NRW \nS. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Januar 2003 (GV NRW S. 36) \nvorsieht, dass Studierende exmatrikuliert werden können, wenn sie Gebühren oder \nBeiträge nicht entrichten. Dass der Antragsgegner abweichend hiervon beabsichtigt, \nvom Antragsteller rückständige Studiengebühren nach den §§ 1 ff des \nVerwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen beizutreiben, \nist jedenfalls weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Nach Aktenlage spricht aber \nauch nichts dafür, dass dem Antragsteller die Vollstreckung nicht entrichteter \nStudiengebühren im Wege einer Zwangsexmatrikulation unmittelbar bevorsteht. Zwar \nist die Exmatrikulation von Studierenden als eine in § 70 Abs. 3 Buchst. c) HG \nvorgesehene Folge der Weigerung, Studiengebühren zu begleichen, im \nrechtstechnischen Sinne keine Vollstreckung des Gebührenbescheides als \nvollstreckungsrechtlichem Grundverwaltungsakt. Sie ist aber im Anwendungsbereich \ndes § 80 Abs. 6 S. 2 Nr. 2 VwGO einer solchen Vollstreckung gleichzustellen, weil es \nSinn und Zweck der Vorschrift entspricht, den Gebührenschuldner jedenfalls dann \nnicht mehr auf das behördliche Aussetzungsverfahren zu verweisen, wenn die \nBehörde droht, aus Anlass der nicht beglichenen Gebührenforderung für ihn \nnachteilige Rechtsfolgen zu setzen,\n\n13\n\nvgl. Bay VGH, Beschluss vom 2. Dezember 1999, 7 CS 99.2013, Bayrische \nVerwaltungsblätter, 2000, 724 (725).\n\n14\n\nFür die nach dem Wortlaut der Vorschrift zudem im Ermessen der Hochschule \nliegende Exmatrikulation des Antragstellers wegen Nichtentrichtung der \nStudiengebühr sind indes schon die tatbestandlichen Voraussetzung des § 70 Abs. 3 \nBuchst. c) HG nicht gegeben. Dass der Antragsteller entsprechend der Norm unter \nFristsetzung und Androhung seiner Exmatrikulation zwecks Zahlung der Gebühr \ngemahnt worden ist, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil steht ihm nach dem \nangegriffenen Bescheid noch eine Frist zur Zahlung der Studiengebühr bis zum \n22. März 2004 offen.\n\n15\n\nIm Übrigen wäre einem zulässigen Rechtsschutzantrag jedenfalls in der Sache \nder Erfolg versagt geblieben.\n\n16\n\nGemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende \nWirkung eines Rechtsbehelfs anordnen, wenn die Abwägung der betroffenen \nInteressen ergibt, dass das Interesse des Rechtsschutzsuchenden, von den Folgen \nder sofortigen Vollziehung der angegriffenen Entscheidung vorläufig verschont zu \nbleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung überwiegt. \nEntsprechend dem Rechtsgedanken des § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO ist dies in den \nFällen des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO anzunehmen, wenn ernstliche Zweifel an der \nRechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder die Vollziehung \nfür den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende \nöffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Keine dieser \nVoraussetzungen ist hier erfüllt.\n\n17\n\nDie Rechtmäßigkeit der dem Bescheid vom 26. Januar 2004 zu Grunde \nliegenden Forderung des Antragsgegners nach einer Studiengebühr in Höhe von \n650 Euro ist bei der im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein \ngebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht ernstlich \nzweifelhaft. Die Gebührenpflicht findet eine ausreichende Rechtsgrundlage in § 9 \nAbs. 1 S. 1 des Gesetzes zur Einführung von Studienkonten und zur Erhebung von \nHochschulgebühren (Studienkonten- und finanzierungsgesetz - StKFG), das als \nArtikel 2 Bestandteil des Gesetzes zur Aufhebung des Hochschulgebührengesetzes, \nzur Einführung von Studienkonten und zur Erhebung von Hochschulgebühren vom \n28. Januar 2003 (GV NRW S. 36) ist und gemäß Artikel 6 dieses Gesetzes seit \n1. Februar 2003 als dem Tag nach seiner Verkündung gilt.\n\n18\n\nNach § 1 Abs. 1 StKFG werden, soweit das StKFG nicht selbst Ausnahmen \nzulässt, für ein Studium bis zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss und für \nein Studium in einem konsekutiven Masterstudiengang, der zu einem weiteren \nberufsqualifizierenden Abschluss führt (§ 1 Abs. 1 Hs. 2, Abs. 2 StKFG), keine \nStudiengebühren erhoben. Gemäß den §§ 15 Abs. 1 S. 1, 9 Abs. 1 S. 1 StKFG wird \naber erstmals ab dem Sommersemester 2004 von eingeschriebenen Studierenden, \ndenen kein Studienguthaben zur Verfügung steht, für jedes Semester in einem \nStudiengang eine Gebühr erhoben, die nach § 13 Abs. 1 S. 2 StKFG i. V. m. § 12 \nAbs. 1 S. 1 der Verordnung über die Einrichtung und Führung von Studienkonten mit \nRegelabbuchung sowie über die Erhebung von Gebühren an den Universitäten, \nFachhochschulen und Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (RVO-\nStKFG NRW) vom 17. September 2003 (GV NRW S. 570) zurzeit 650,00 Euro \nbeträgt. Von der Gebührenpflicht ausgenommen sind Studierende lediglich in den \nFällen des § 9 Abs. 1 S. 2 StKFG sowie der §§ 9 Abs. 1 S. 3 StKFG, 13 Abs. 1 bis \nAbs. 3 RVO-StKFG NRW. Das Studienguthaben, für das die Universitäten, \nFachhochschulen und Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum \nSommersemester 2004 ein Studienkonto einzurichten haben, ist nach den §§ 13 \nAbs. 1 S. 1 StKFG, 2 ff. RVO-StKFG NRW zu bemessen und umfasst gemäß § 4 \nAbs. 1 S. 1 StKFG 200 SWS begrenzt auf das 1,5-fache der Regelstudienzeit. Auf \nAntrag gewährt die Hochschule Studierenden in den Fällen des § 5 StKFG gemäß \nden §§ 13 Abs. 1 S. 1 StKFG, 9 RVO-StKFG NRW einen Bonus auf ihr \nStudienguthaben. Das Studienguthaben wird derzeit nach Maßgabe einer \nRegelabbuchung verbraucht (§ 4 Abs. 1 StKFG). Für jedes Semester, in dem \nStudierende an einer Hochschule im Geltungsbereich des \nHochschulrahmengesetzes in einem Studiengang eingeschrieben sind, werden \ngemäß § 6 Abs. 1 S. 1 StKFG von dem Studienkonto Abbuchungen vorgenommen, \ndie in der 1,5-fachen Regelstudienzeit zum vollständigen Verbrauch des \nStudienguthabens führen (Regelabbuchungen). Die Regelstudienzeit bestimmt sich \nnach der Prüfungsordnung des gewählten Studiengangs (§ 6 Abs. 3 S. 1 StKFG) und \nbeträgt für das Masterstudium i. S. des § 1 Abs. 2 StKFG 10 Semester (§ 6 Abs. 3 \nS. 2 StKFG). Eine Regelabbuchung, deren Höhe sich aus der Division des \nStudienguthabens nach § 4 Abs. 2 S. 1 StKFG durch das 1,5-fache der \nRegelstudienzeit ergibt (§ 6 Abs. 2 S. 1 StKFG), erfolgt nach § 6 Abs. 1 S. 2 und S. 3 \nStKFG auch für jedes Semester vor dem Sommersemester 2004, in dem die \nVoraussetzungen des § 6 Abs. 1 S. 1 StKFG erfüllt waren. Ausgenommen hiervon \nsind Urlaubssemester (§ 6 Abs. 1 S. 6 StKFG). Semester, für die bereits \nStudiengebühren erhoben wurden, bleiben nach § 6 Abs. 1 S. 4 StKFG auf Antrag \nunberücksichtigt. Die Gebühr nach § 9 Abs. 1 S. 1 StKFG, die gemäß § 13 Abs. 1 \nS. 1 StKFG i. V. m. § 15 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 RVO-StKFG NRW mit Stellung des \nAntrags auf Immatrikulation oder Rückmeldung entsteht und mit ihrer Entstehung \nfällig wird, kann gemäß den §§ 13 Abs. 1 S. 2 StKFG, 14 RVO-StKFG NRW auf \nAntrag von der Hochschule teilweise oder ganz erlassen werden, wenn die \nEinziehung der Gebühr für Studierende auf Grund besonderer Umstände des \nEinzelfalls eine unbillige Härte darstellt.\n\n19\n\nGemessen daran ist das Studium des Antragstellers an der Hochschule O im \nSommersemester 2004 gebührenpflichtig. Hiervon unberührt bleibt die im Rahmen \nder Prüfung des Hilfsantrages gesondert zu erörternde Frage, ob - und \ngegebenenfalls in welchem Umfang - dem Antragsteller ein Anspruch auf Erlass der \nStudiengebühr wegen unbilliger Härte ihrer Einziehung nach § 14 StKFG zusteht, der \nnach dieser Vorschrift in einem gesonderten Verwaltungsverfahren geltend zu \nmachen und durch den Antragsgegner in dem angegriffenen Bescheid vom \n26. Januar 2004 verneint worden ist.\n\n20\n\nDem Antragsteller, der seit dem Wintersemester 1996/97 und damit im \nSommersemester 2004 im 15. Fachsemester an der Hochschule O im Studiengang \nOecotrophologie mit dem Schwerpunkt Ernährung, Gesundheit und Umwelt \neingeschrieben ist, und für den eine Ausnahme von der Gebührenpflicht nach \nMaßgabe von § 9 Abs. 1 S. 2 StKFG oder 13 Abs. 1 bis Abs. 3 RVO-StKFG NRW \nweder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, steht i. S. des § 9 Abs. 1 S. 1 StKFG \nkein Studienguthaben mehr zur Verfügung. Er hat für sein Studium bereits mehr als \n1,5-fach der Regelstudienzeit in Anspruch genommen (§ 4 Abs. 2 S. 1 StKFG), die \nnach den unbestritten gebliebenen Angaben des Antragsgegners in der für die \nBestimmung der Regelstudienzeit gemäß § 6 Abs. 3 S. 1 StKFG maßgeblichen \nDiplomprüfungsordnung für sein Studium auf 7 Semester festgelegt ist.\n\n21\n\nEntgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Rechtmäßigkeit der Pflicht zur \nEntrichtung von Studiengebühren verfassungsrechtlich nicht ernstlich zweifelhaft. \nObergerichtlich ist vielmehr weitgehend geklärt, dass eine durch ein \nStudienkontenmodell gewählte Ausgestaltung der Studiengebühr den Vorgaben des \nVerfassungsrechts entspricht. Das Bundesverwaltungsgericht,\n\n22\n\nvgl. Urteil vom 25. Juli 2001, 6 C 8/00, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht \n(NVwZ) 2002, 206 ff.\n\n23\n\nhat hierzu festgestellt, dass die im Landeshochschulgebührengesetz des Landes \nBaden-Württemberg vom 5. Mai 1997 (BWGBL: S. 173) vorgesehene Studiengebühr, \ndie Studierende dort zu entrichten haben, wenn ihr Bildungsguthaben verbraucht ist, \nweil das Studium länger als die Regelstudienzeit zuzüglich weiterer vier \nStudiensemester dauert, mit Bundes-, insbesondere Bundesverfassungsrecht \nvereinbar ist. Soweit das StKFG und / oder die auf ihr beruhende RVO-StKFG NRW, \ngegen deren ordnungsgemäßes Zustandekommen rechtlich durchgreifende \nBedenken weder vorgetragen noch ersichtlich sind, im Vergleich zu den in Baden-\nWürttemberg geltenden Vorschriften abweichende Regelungen enthält, erweisen \nsich diese bei summarischer Prüfung als ebenfalls verfassungsrechtlich wohl \nunbedenklich.\n\n24\n\nGemäß Art. 70 Abs. 1 GG ist der Landesgesetzgeber zur Einführung von \nStudiengebühren befugt. Der Bund hat in dem die allgemeinen Grundsätze des \nHochschulwesens (vgl. Art. 75 Abs. 1 Nr. 1a GG) regelnden Hochschulrahmengesetz \n(HRG) in der zuletzt durch Gesetz vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3138) geänderten \nFassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18) von seiner \nRegelungsbefugnis diesbezüglich nur insoweit Gebrauch gemacht hat, als § 27 \nAbs. 4 S. 2 HRG bestimmt, dass das Landesrecht in besonderen Fällen Ausnahmen \nvon dem Grundsatz des § 27 Abs. 4 S. 1 HRG vorsehen kann, nach dem das \nStudium bis zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss und für ein Studium in \neinem konsekutiven Studiengang, der zu einem weiteren berufsqualifizierenden \nAbschluss führt, studiengebührenfrei ist.\n\n25\n\nDas StKFG verstößt auch nicht gegen sonstige verfassungsrechtliche \nGrundsätze über die Wahrnehmung von Gesetzgebungszuständigkeiten. \nInsbesondere trifft es mit der Gebührenpflicht eines Studiums an nordrhein-\nwestfälischen Hochschulen keine Regelungen für Sachverhalte außerhalb Nordrhein-\nWestfalens. Die nach § 6 Abs. 1 StKFG vorgesehene Anrechnung von Studienzeiten, \ndie außerhalb des Landes an Hochschulen im Geltungsbereich des \nHochschulrahmengesetzes absolviert worden sind, greift nicht regelnd in die \nGesetzgebungszuständigkeit anderer Bundesländer ein,\n\n26\n\nvgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 206.\n\n27\n\nDas StKFG widerspricht auch nicht dem verfassungsrechtlichen Gebot, die \nInteressen des Bundes und der anderen Bundesländer zu berücksichtigen und \ndiesen gegenüber eigene Interessen nicht missbräuchlich wahrzunehmen. Dass \nStudierende durch die Einführung von Studiengebühren in Nordrhein-Westfalen in \nverfassungswidriger Weise bewogen werden sollen oder sich in nennenswerter Zahl \ndazu veranlasst sehen werden, das Studium an Hochschulen anderer Bundesländer \nfortzusetzen,\n\n28\n\nvgl. zu diesem Prüfungsansatz: BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O.,\n\n29\n\nist weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich. Ebenso wenig verstößt \ndas StKFG gegen die Grundsätze der Finanzverfassung (Art. 105 ff. GG), nach \ndenen die Steuergesetzgebung weitgehend dem Bund obliegt. Die Studiengebühr ist \nals nichtsteuerliche Abgabe eine Gebühr im rechtstechnischen Sinne. Sie ist nicht \nwie eine Steuer voraussetzungslos geschuldet. Ihre Erhebung knüpft vielmehr an die \nmit der Immatrikulation an einer Hochschule verbundene Möglichkeit an, deren \nEinrichtungen und Leistungen in Anspruch zu nehmen. Dieser den Studierenden zu \nGute kommende besondere Vorteil erlaubt es jedenfalls grundsätzlich, Studierende \nzum Vorteilsausgleich an der Finanzierung der Kosten der Hochschule als \nöffentlicher Einrichtung zu beteiligen,\n\n30\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 207.\n\n31\n\nDie Einführung einer Studiengebühr für einen ersten berufsqualifizierenden \nAbschluss an einer Hochschule verletzt auch nicht die durch Art. 12 Abs. 1 GG \ngarantierte Berufsfreiheit. Das danach allen Deutschen grundgesetzlich garantierte \nRecht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen, umfasst die \nGebührenfreiheit eines Studiums nicht,\n\n32\n\nBVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 207.\n\n33\n\nDie Pflicht zur Entrichtung von Studiengebühren nach Ablauf der 1,5-fachen \nRegelstudienzeit lässt auch das Recht des Einzelnen unangetastet, ein \nHochschulstudium seiner Wahl zu ergreifen, das aus Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. dem \nGleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem in Art. 20 Abs. 1 GG verankerten \nSozialstaatsprinzip folgt. Dieser Zulassungsanspruch steht dem Einzelnen nur unter \ndem Vorbehalt dessen zu, was er vernünftigerweise von der Gesellschaft verlangen \nkann. Deshalb ist auch der Gesetzgeber nicht gehindert, die Inanspruchnahme der \nHochschule als öffentliche Einrichtung ebenso wie die Inanspruchnahme anderer \nöffentlicher Leistungen und Einrichtungen, die regelmäßig eine Gebührenpflicht \nauslöst, künftig nicht mehr dauerhaft kostenfrei anzubieten; dies gilt jedenfalls dann, \nwenn die konkrete Ausgestaltung der Studiengebühr dem Einzelnen ungeachtet \nseiner sozialen Herkunft und anderer Umstände, die sich auf seine finanziellen \nVerhältnisse auswirken können, die Möglichkeit belässt, ein an seinen Fähigkeiten \nausgerichtetes Hochschulstudium zu absolvieren,\n\n34\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 207.\n\n35\n\nDiesen Anforderungen genügt das StKFG. Einerseits liegen nach der dem \nEntwurf des Gesetzes beigegebenen Begründung,\n\n36\n\nDrucksache des Landtags NRW 13/3023\n\n37\n\nder Einführung der Studiengebühr die sachlich nachvollziehbare und damit \nrechtlich nicht zu beanstandende Erwägung zu Grunde, dass eine zeitlich \nunbegrenzte Inanspruchnahme von Hochschulleistungen für ausnahmslos jedes \nStudium und jeden Personenkreis angesichts der gesamtwirtschaftlichen Situation, \nder begrenzten Ausbildungskapazitäten und der finanziellen Belastungen der \nHochschulen finanzpolitisch nicht länger vertretbar ist und es bildungspolitisch gilt, \neinen Anreiz für stringentere und ergebnisorientierte Studienverläufe zu schaffen. \nAndererseits bleiben nach dem StKFG das Erststudium für die Dauer von 200 SWS \nbegrenzt auf das 1,5-fache der Regelstudienzeit (§ 4 Abs. 2 S. 1 StKFG) sowie das \nStudium in einem konsekutiven Masterstudiengang (§ 1 Abs. 2 StKFG), hier \nallerdings nur nach den einschränkenden Regelungen des § 5 Abs. 2 \nRVO-StKFG NRW, gebührenfrei.\n\n38\n\nAngesichts dessen und der vorbenannten Zielsetzungen des StKFG verletzt im \nÜbrigen die Einführung der Studiengebühr das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 S. 1 \nGG nicht, weil die betreffenden Regelungen den Anforderungen des \nRegelungsvorbehaltes nach Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG genügen. Die Studiengebühr ist \nwie eine Regelung der Berufsausübung zu beurteilen. Sie stellt keine \nVoraussetzungen für den Zugang zum Studium auf, sondern gestaltet die \nStudienbedingungen. Als Berufsausübungsregelung ist eine solche Studiengebühr \nverfassungsrechtlich nicht beanstanden, weil sie von vernünftigen Gründen des \nGemeinwohls getragen wird,\n\n39\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 207 f.\n\n40\n\nDie mit der Studiengebühr verfolgte Intention, Studierende zu einem zügigen und \nzielgerichteten Hochschulstudium anzuhalten, ist dem Grunde nach \nverfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, denn auch die Erhebung Gebühren darf \nmit Lenkungszwecken verbunden sein,\n\n41\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 209.\n\n42\n\nDie Beschleunigung des Studiums als Lenkungszweck der Studiengebühr liegt \nauch im Interesse des Gemeinwohls,\n\n43\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 208.\n\n44\n\nDie durch das StKFG in Nordrhein-Westfalen eingeführte Studiengebühr wahrt \nferner den rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 20 Abs. 3 GG). \nSie ist zur Erreichung des Lenkungs- und Finanzierungszwecks geeignet und \nerforderlich. Außerdem stehen die Folgen, die mit ihr für die Studierenden \nverbundenen sind, auch nicht außer Verhältnis zu den mit der Einführung der \nStudiengebühr verfolgten Zielen.\n\n45\n\nEs spricht schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung alles dafür, dass die \nStudiengebühr als ein Kostenfaktor des Studiums in die Studienplanung eingeht und \nschon deswegen Studierende regelmäßig dazu anhält, das Studium nach Möglichkeit \nvor Eintritt einer Gebührenpflicht abzuschließen. Dass dies einem so großen Teil der \nStudierenden wegen ihrer finanziellen Situation verwehrt ist, und deshalb bei der \ninsoweit gebotenen, einzelfallunabhängigen, generalisierenden Betrachtungsweise \ndie Annahme gerechtfertigt erscheint, die Studiengebühr verfehle notwendig ihren \nLenkungszweck, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\n46\n\nZwecks Beschleunigung des Studiums steht auch ein milderes Mittel als die \nEinführung einer Studiengebühr nicht zur Verfügung. Als solches kommt namentlich \ndas Verbot einer Immatrikulation bei überlanger Studiendauer nicht in Betracht, da \ndiese Maßnahme die Fortsetzung eines Studiums gänzlich unterbindet und in die \nStudienfreiheit weit gravierender eingreift als eine Studiengebühr,\n\n47\n\nvgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 208.\n\n48\n\nEbenso scheidet als milderes Mittel eine Regelung aus, die die Erhebung einer \nStudiengebühr davon abhängig macht, dass keine Nachweise über im jeweiligen \nVorsemester erbrachte Studienleistungen geführt werden können. Sie liefe dem \ngesetzgeberisch verfolgten Zweck der Studiengebühr zuwider und wäre damit \nungeeignet, ein zielstrebiges Studium mit einem Abschluss auf Grund des \nStudienguthaben zu fördern, weil mit ihr Studienleistungen honoriert würden, obwohl \ndas Studium in angemessener Zeit nicht zu einem erfolgreichen Abschluss gebracht \nworden ist,\n\n49\n\nvgl. BVerwG, , Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 208 f.\n\n50\n\nAuch eine unzumutbare Belastung stellt die Studiengebühr für Studierende nicht \ndar. Das StKFG mit seinen ausdifferenzierten Regelungen über die Entstehung der \nGebührenpflicht erlaubt entsprechend seiner Zielsetzung bei ziel- und \nregelgerechtem Studienverlauf einen ersten berufsqualifizierenden \nHochschulabschluss nach einem gebührenfreien Studium in einem durch öffentliche \nMittel finanzierten Hochschulstudiengang. Dabei trägt es besonderen Umständen, \ndie sich aus dem gewählten Studienverlauf bzw. dem avisierten Studienabschluss \nselbst ergeben und / oder in der Person bzw. den Lebensumständen der \nStudierenden oder ihrem bestimmten Engagement für die Hochschule oder die \nStudierendenschaft begründet sind, bei summarischer Prüfung ausreichend \nRechnung.\n\n51\n\nDas Erststudium und das konsekutive Studium in einem Masterstudiengang i. S. \ndes § 1 Abs. 2 StKFG sind im Rahmen der verfügbaren Studienguthaben ebenso \ngebührenfrei (§ 4 Abs. 1 StKFG) wie das Zweitstudium, das für den angestrebten \nBerufsabschluss nach den berufsrechtlichen Regelungen erforderlich ist (vgl. \n§ 8 RVO-StKFG NRW). Zudem ist die zu Beginn eines Studiums durch Studierende \noftmals benötigte Orientierungsphase berücksichtigt. Bei einem Wechsel des \nStudiengangs bis zu Beginn des dritten Hochschulsemesters wird erneut ein \nvollständiges Studienguthaben gewährt (§ 2 Abs. 3 StKFG). Studierende, die aus \nwichtigem Grund beurlaubt sind, einen Anspruch auf Leistungen nach dem \nBundesausbildungsförderungsgesetz haben, ein integriertes Praxis- oder \nAuslandssemester bzw. ihr praktischen Jahr nach der Approbationsordnung für Ärzte \nableisten oder sich ausschließlich in einem Promotionsstudium befinden, sind von \nder Gebührenpflicht ebenso ausgenommen (§ 9 Abs. 1 S. 2 StKFG i. V. m. den §§ 9 \nAbs. 1 S. 3 StKFG, 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 5 RVO-StKFG NRW) wie \nStudierende, die sich in Form eines Ergänzungsstudium i. S. von § 88 Abs. 2 \nS. 1 HG gemäß § 97 Abs. 2 S. 1 Buchst. b) HG auf die Promotion vorbereiten oder \nausschließlich in einem Studiengang immatrikuliert sind, der drittmittelfinanziert ist \nund nicht von einer Hochschule getragen wird (§ 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 und Nr. 7 RVO-\nStKFG NRW). Während gemäß § 6 Abs. 1 S. 4 StKFG bei der Berechnung der \n(noch) verfügbaren Studienguthaben auf Antrag solche Hochschulsemester \nunberücksichtigt bleiben, für die bereits Studiengebühren entrichtet worden sind, \nwirken sich andere Umstände, die individuell begründet sind, das Studium verlängern \nkönnen und deren Anerkennung im öffentlichen Interesse liegt, durch die Gewährung \nvon Bonusguthaben (§§ 5 StKFG, 9 RVO-StKFG NRW) nicht nachteilig auf die \nZeiten eines gebührenfreien Studiums aus. Damit ist den Sachverhalten, die bei \ngeneralisierender Betrachtungsweise im Einzelfall einen Studienabschluss innerhalb \nder Regelstudienzeit erschweren können, nicht nur durch die generelle Bemessung \nder gebührenfreien Zeit des für einen ersten berufsqualifizierenden \nHochschulabschluss erforderlichen Studiums auf das 1,5-fache der Regelstudienzeit \nausreichend Rechnung getragen. Wenn auch in begrenztem Umfang werden \nnämlich Bonusguthaben gewährt für die Pflege und Erziehung minderjähriger Kinder \n(§ 5 Nr. 1 StKFG), für die Mitwirkung als gewählte Vertreter in Organen der \nHochschule, der Studierendenschaft oder der Studentenwerke bzw. die \nWahrnehmung des Amtes der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten (§ 5 Nr. 2 \nund Nr. 3 StKFG) und auf Grund der studienzeitverlängernden Auswirkungen einer \nBehinderung oder schweren Erkrankung (§ 5 Nr. 4 StKFG). Andere Umstände, die \nentgegen der dem Gesetzgeber insoweit obliegenden Einschätzungsprärogative aus \nRechtsgründen als weitere Ausnahmetatbestände hätten Berücksichtigung finden \nmüssen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Verfassungsrechtlich \nunbedenklich ist es jedenfalls, dass der Gesetzgeber die Anerkennung sonstiger \nLebenssachverhalte, die die mit ihnen verbundene Folge einer gebührenpflichtigen \nStudienzeitverlängerung als unbillige Härte erscheinen lassen, nicht als Ausnahme \nvon der Gebührenpflicht ausgestaltet hat, sondern als Tatbestand, der gemäß \n§ 14 RVO-StKFG NRW auf Antrag den teilweisen oder vollständigen Erlass der \nGebühr nach sich zieht. Ein derartiger Regelungsmechanismus wahrt die Grenzen \ndes gesetzgeberischen Ermessens und erlaubt und gebietet der Hochschule, die \neinzelfallabhängigen Konsequenzen des Härtefallgrundes auf den Studienverlauf \ndurch eine entsprechende Minderung der Höhe der Gebühr bis hin zu deren Erlass \ndifferenziert zu berücksichtigen.\n\n52\n\nEntgegen dem Antragsvorbringen spricht bei summarischer Prüfung nichts dafür, \ndass gemessen an den Zielsetzungen des StKFG und den rechtlichen Grenzen, die \nder Grundsatz der Verhältnismäßigkeit setzt, das Studienguthaben mehr als \n200 SWS bzw. das 1,5-fache der Regelstudienzeit hätte umfassen müssen. \nInsbesondere lässt sich dies nicht aus dem Umstand ableiten, dass Studierende \nwährend des Studiums ihren Lebensunterhalt zum Teil durch Aufnahme einer \nArbeitstätigkeit (mit-)finanzieren. Soweit das Studium zum Erwerb eines ersten \nberufsqualifizierenden Studienabschlusses i. S. des StKFG einer ersten \nBerufsausbildung dient, ist schon durch das Unterhaltsrecht und die sich aus dem \nBerufsausbildungsförderungsgesetz ergänzend ergebenden Ansprüche eine \nrechtlich ausreichende Finanzierung der Studienzeit sichergestellt. Im Ergebnis \nnichts anderes gilt auch für Studierende, die sich erst nach Abschluss einer nicht an \neiner Hochschule absolvierten Ausbildung entschließen, ein Hochschulstudium \naufzunehmen oder aus sonstigen Gründen keinen Anspruch auf Unterhaltsleistungen \noder Leistungen nach dem Berufsausbildungsförderungsgesetz besitzen. Sie sind \nzwar im Vergleich zu Studierenden, deren Hochschulstudium dem Erwerb eines \nersten berufsqualifizierenden Abschlusses dient und die einen Anspruch auf \nfinanzielle Unterstützung von dritter Seite besitzen, materiell schlechter gestellt. \nRechtlich unzumutbar ist aber auch ihnen der Verweis auf das Studienguthaben \nnicht. Der Notwendigkeit, studienbegleitend einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu \nmüssen, ist bereits durch die Bemessung des Studienguthabens auf das maximal \n1,5-fache der Regelstudienzeit rechtlich hinreichend Rechnung getragen. Dass sich \nder existenzielle Lebensunterhalt Studierender bei einem Zeitaufwand für die \nErwerbstätigkeit von der Hälfte der Studienzeit tatsächlich nicht sichern lässt, ist \nweder vorgetragen noch sonst ersichtlich,\n\n53\n\nvgl. zur Rechtslage in Baden-Württemberg, nach der das Bildungsguthaben die \nRegelstudienzeit zuzüglich vier Semester umfasst: BVerwG, Urteil vom \n25. Juli 2001, a. a. O., 209.\n\n54\n\nDie Regelungen des StKFG stehen auch mit dem Gleichheitsgebot (Art. 3 \nAbs. 1 GG) in Einklang. Rechtlich nicht zu beanstanden ist insbesondere, dass \nAuslandssemester und Praxissemester (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 StKFG) von der \nGebührenpflicht ausgenommen sind und nach einem abgeschlossenen \nLehramtsstudiengang das Studium im Studiengang Deutsch als Zweitsprache / \nInterkulturelle Pädagogik unter den in § 11 Abs. 2 RVO-StKFG NRW bestimmten \nVoraussetzungen gebührenbefreit sind. Gleiches gilt, soweit Studierenden mit erstem \nberufsqualifizierenden Abschluss für bestimmte Lehramtsstudiengänge ein weiteres \nStudienkonto zur Verfügung gestellt wird (§§ 9 Abs. 1 S. 2 StKFG, 11 Abs. 3 RVO-\nStKFG NRW) und Studienkonten von studierenden Angehörigen der A-, Bescheid- \nund C-Kader der nordrhein-westfälischen Olympiastützpunkte auf Antrag pro \nSemester jeweils nur mit einer hälftigen Regelabbuchung belastet werden (§ 11 \nAbs. 1 RVO-StKFG NRW). Die Privilegierung der Studierenden, die in die einzelnen \nAnwendungsbereiche der vorgenannten Regelungen fallen, erscheint bei \nsummarischer Prüfung nicht willkürlich, sondern durch jeweils sachliche Gründe \ngerechtfertigt. Während im Auslandssemester befindliche Studierende regelmäßig \nkeine Leistungen deutscher Hochschulen in Anspruch nehmen, liegt es angesichts \nder nach Einschätzung des Normgebers offenbar gegebenen Unterversorgung \nbestimmter Schulformen bzw. Schulfächer mit qualifiziertem Lehrpersonal im \nöffentlichen Interesse, durch einen Gebührenverzicht einen Anreiz für das Studium \nbestimmter Studiengänge im Bereich der Lehrerausbildung zu schaffen. Rechtlich zu \nbeanstanden ist das ebenso wenig wie die gebührenrechtliche Sonderbehandlung \nvon Studierenden, die dem Olympiakader angehören. Dass sie Studienbelange \nteilweise hinter den Einsatz für ihr sportliches Fortkommen zurückstellen, liegt im \nnationalen Interesse an einer möglichst erfolgreichen Teilnahme bundesdeutscher \nSportler bei internationalen Sportwettkämpfen.\n\n55\n\nVerfassungsrechtlich unbedenklich erscheint auch der Umstand, dass gemäß § 3 \nAbs. 1 S. 1 RVO-StKFG ein Auslandsstudium sowie das Studium an einer \n(außer-)staatlichen deutschen Bildungseinrichtungen, die nicht Hochschulen i. S. des \nHRG sind, und das Studium in einem ausschließlich drittmittelfinanzierten \nStudiengang (§ 3 Abs. 3 RVO-StKFG) in dem Umfang zum Verbrauch des \nStudienguthabens führen, in dem sie auf das an einer Hochschule im Land \nNordrhein-Westfalen aufgenommene oder fortgesetzte Studium angerechnet werden. \nEbenso wenig wie der Gesetzgeber gehindert ist, etwa das Studium Deutscher im \nAusland und das Studium von Ausländern an deutschen Hochschulen durch \nSondertatbestände im Rahmen des Hochschulgebührenrechts zu fördern,\n\n56\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 209,\n\n57\n\nist er zur Schaffung von Tatbeständen verpflichtet, die trotz Anrechnung der an \nnichtstaatlichen Bildungseinrichtungen erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen \nauf das Studium an einer nordrhein-westfälischen Hochschule die Berücksichtigung \nder bereits durchlaufenen Ausbildungszeit bei der Bemessung des Studienguthabens \nausschließen. Eine solche Regelung würde vielmehr entgegen der Intention des \nStKFG keinen Anreiz bieten, auch ein solches Studium möglichst zielstrebig \nabzuschließen.\n\n58\n\nAuch der Höhe nach begegnet die Studiengebühr bei summarischer Prüfung \nkeinen verfassungsrechtlich durchgreifenden Bedenken. Insbesondere ist nicht \nernstlich zweifelhaft, dass sie mit 650 Euro je Semester dem Äquivalenzprinzip \nentspricht, das als Grundsatz mit Verfassungsrang ein grobes Missverhältnis \nzwischen der Gebühr und der öffentlichen Leistung verbietet, die sie abgelten soll. Im \nvorläufigen Rechtsschutzverfahren lässt sich ein solches Missverhältnis jedenfalls \nnicht verifizieren. Es spricht vielmehr alles dafür, dass die in der Begründung zum \nEntwurf des StKFG enthaltene Feststellung,\n\n59\n\nvgl. Drucksache des Landtags NRW 13/3023\n\n60\n\nzutrifft, nach der die semesterlichen Kosten des Landes für Studierende je \nPerson die Gebührenhöhe von 650 Euro jedenfalls überschreitet. \nRevisionsgerichtlich unbeanstandet geblieben,\n\n61\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 209,\n\n62\n\nist nämlich die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshof Baden-\nWürttemberg,\n\n63\n\nUrteil vom 6. April 2000, 2 S 1860/99, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) \n2000, 1782 ff.,\n\n64\n\nder die nach dem Hochschulgebührengesetz für das Land Baden-Württemberg \nvorgesehene Studiengebühr von 1000 DM pro Semester mit der Begründung \ngebilligt hat, diese Gebührenhöhe liege angesichts der staatlichen Aufwendungen für \ndie Lehrleistungen offensichtlich in den Grenzen, die das Äquivalenzprinzip dem \ngesetzgeberischen Gestaltungsspielraum setze. Dass im Land Nordrhein-Westfalen \ndie tatsächlichen Verhältnisse, nach denen der Finanzierungsaufwand für \nLehrleistungen je Semester zu bemessen ist, von den in Baden-Württemberg \nfestgestellten in einer Weise abweichen, die eine rechtliche Missbilligung der hier \nmaßgeblichen Gebührenhöhe rechtfertigen, ist weder dargetan noch sonst \nersichtlich.\n\n65\n\nDem Äquivalenzprinzip widerspricht auch nicht, dass eine zu entrichtende \nStudiengebühr alle Studierenden mit 650 Euro in der Höhe gleichmäßig trifft. Eine \nsolche Regelung, die weder nach den konkreten Kosten des belegten Studiengangs \nnoch nach dem finanziellen Aufwand differenziert, den Studierende nach ihrem \njeweiligen Studienfortschritt tatsächlich (noch) verursachen, ist sachlich \ngerechtfertigt. Einerseits verpflichtet das Äquivalenzprinzip nicht dazu, dem \nunterschiedlichen Maß der Nachfrage staatlicher Leistungen punktgenau Rechnung \nzu tragen. Der Gesetzgeber ist danach vielmehr nur gehalten, in den Grenzen der \nPraktikabilität und Wirtschaftlichkeit für eine möglichst gleiche Belastung aller \nGebührenpflichtigen Sorge zu tragen, was die Befugnis einschließt, Gebühren aus \nGründen der Vereinfachung des Verwaltungsaufwandes zu pauschalieren,\n\n66\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 210.\n\n67\n\nDiesen Anforderungen genügt die Bemessung der semesterlichen Studiengebühr \nauf 650 Euro allem Anschein nach. Es spricht alles dafür, dass - entsprechend den \ntatsächlichen Verhältnissen in Baden-Württemberg - auch eine Studiengebühr in \ndieser Höhe selbst die Kosten weit unterschreitet, die Hochschulen für die \nBereitstellung von Lehrangeboten in besonders kostengünstigen Studiengängen \nentstehen. Im Übrigen ist der Vorteil, der durch die Studiengebühr (teilweise) \nabgegolten werden soll, gebührenrechtlich nicht dadurch bestimmt, dass Studierende \nLehrangebote, die die Hochschule zur Verfügung stellt, im Einzelfall auch tatsächlich \nin Anspruch nehmen, sondern durch das mit der Immatrikulation verbundene Recht, \ndas Ausbildungsangebot der Hochschule umfassend zu nutzen. Der Umfang des \ntatsächlich nachgefragten Ausbildungsangebots ist damit für die Bemessung der \nGebührenhöhe grundsätzlich rechtlich unerheblich,\n\n68\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 209.\n\n69\n\nEntgegen dem Antragsvorbringen kommt dem StKFG auch keine mit dem \nRechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 1 GG) unvereinbare Rückwirkung zu. Eine \"echte \nRückwirkung\" bewirkt das Gesetz nicht, nachdem es keine Rechtsfolgen für die Zeit \nvor seiner Verkündung setzt. Zwar knüpfen die Vorschriften des StKFG über den \nVerbrauch von Studienguthaben an Sachverhalte an, die vor dem In-Kraft-Treten des \nGesetzes am 1. Februar 2003 gelegen sind, weil § 6 Abs. 1 S. 2 StKFG bestimmt, \ndass Regelabbuchungen auch für jedes Semester vorgenommen werden, das vor \ndem Sommersemester 2004 gelegen ist. Die Studiengebühr selbst wird indes gemäß \n§ 15 Abs. 1 S. 1 StKFG erstmalig zum Sommersemester 2004 erhoben und damit für \nStudienzeiten nach In-Kraft-Treten des Gesetzes. Eine solche \"unechte\" \nRückwirkung normativer Regelungen ist verfassungsrechtlich namentlich dann \nunbedenklich, wenn und soweit eine Abwägung der widerstreitenden Interessen \nergibt, dass das Interesse der Allgemeinheit an der Neuregelung das Interesse des \nBetroffenen am Erhalt des status quo überwiegt,\n\n70\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 210 m. w. Nw. aus der \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.\n\n71\n\nDies ist hier der Fall. Während die bereits beschriebenen Finanzierungs- und \nLenkungszwecke der Studiengebühr als besonderes öffentliches Interesse \nanzuerkennen sind, weil sie der Funktionsfähigkeit der Hochschulen als wichtigem \nAllgemeingut gelten, durften Studierende nicht darauf vertrauen, ein gebührenfrei \nbegonnenes Studium auch ohne zeitliche Begrenzung gebührenfrei fortsetzen und \nbeenden zu können. Vielmehr mussten sie bei der hier gebotenen objektiven \nBetrachtungsweise jederzeit damit rechnen, dass der Gebührenfreiheit eines \nüberlangen Studiums rechtliche Grenzen gezogen werden,\n\n72\n\nvgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 210.\n\n73\n\nAbgesehen davon hat der Landesgesetzgeber, anders als dies etwa im \nbayrischen Hochulgebührenrecht für die Einführung einer Zweitstudiengebühr \nvorgesehen war,\n\n74\n\nvgl. hierzu: Bay VGH, Urteil vom 28. März 2001, 7 B 00.1551, Die öffentliche \nVerwaltung (DöV) 2000, 833 (Leitsatz) und juris-Dokumentation \nNr.: MWRE105240100 (Langtext),\n\n75\n\nein überlanges Studium an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen \nnicht ohne Übergangsfrist der Gebührenpflicht unterworfen. Zwischen dem In-Kraft-\nTreten des StKFG zum 1. Februar 2003 und der erstmals für das \nSommersemester 2004 statuierten Gebührenpflicht (§ 15 Abs. 1 S. 1 StKFG) liegen \nzwei Hochschulsemester. Dass dieser Zeitraum bei generalisierender Betrachtung \nausreichend bemessen ist, um ein zielstrebig absolviertes, gleichwohl aber schon \nüber die Regelstudienzeit hinaus erstrecktes Studium bis zum Beginn des \nSommersemesters 2004 noch innerhalb der 1,5-fachen Regelstudienzeit \nabzuschließen, ist nicht ernstlich zweifelhaft. Andernfalls liegt dem Studienverlauf \njedenfalls regelmäßig eine nicht sachgerechte und damit in den \nVerantwortungsbereich der Studierenden fallende Studienplanung zu Grunde, für \nderen finanzielle Folgen die Allgemeinheit zumindest nicht aufkommen muss. \nAtypische Lebenssachverhalte, die zu einer Fortführung des Studiums zwingen, \nobwohl das Studienguthaben bereits verbraucht ist, finden im Rahmen der \nHärtefallregelung des § 14 RVO-StKFG hinreichend Berücksichtigung.\n\n76\n\nHöchstrichterlich geklärt ist schließlich, dass die Einführung einer Studiengebühr \nauch weder gegen den Internationalen Pakt vom 9. Dezember 1966 über \nwirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (BGBl. II 1973 S. 1569) noch gegen die \nEuropäische Sozialcharta (BGBl. II 1964 S. 1261) verstößt und damit in Einklang mit \ndem Völkerrecht steht, das den Rang von Bundesgesetzen besitzt,\n\n77\n\nvgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 210.\n\n78\n\nBleibt das Rechtsschutzgesuch nach allem mit dem Hauptantrag erfolglos, gilt \nGleiches für den Hilfsantrag. Dieses gemäß § 123 Abs. 5 i. V. m. Abs. 1 S. 2 VwGO \nstatthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsschutzbegehren ist ebenfalls nicht \nbegründet.\n\n79\n\nGemäß § 123 Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 VwGO i. V. m. den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO \nkann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen \nZustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn glaubhaft \ngemacht ist, dass eine solche Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden, \ndrohende Gewalt zu verhindern oder aus sonstigen Gründen nötig erscheint. Diese \nVoraussetzungen liegen nicht vor. Der Antragsteller hat schon keinen \nAnordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Vielmehr spricht nach Lage der Akten alles \ndafür, dass der Antragsgegner den Härtefallantrag des Antragstellers vom \n25. November 2003 mit dem Gebührenbescheid vom 26. Januar 2004 zu Recht \nabgelehnt hat.\n\n80\n\nGemäß § 14 Abs. 1 S. 1 RVO-StKFG NRW kann die Studiengebühr auf Antrag \nvon der Hochschule teilweise oder ganz erlassen werden, wenn die Einziehung der \nGebühr aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls für Studierende eine unbillige \nHärte darstellt. Eine unbillige Härte liegt nach § 14 Abs. 1 S. 2 RVO-StKFG in der \nRegel vor, wenn einer der Tatbestände erfüllt ist, die dort unter den Nummern 1 bis 3 \nbenannt sind. Der Härtefallgrund gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 RVO-StKFG, der \nnach dem Antragsvorbringen hier ernstlich allein in Betracht kommt, liegt nicht vor. \nDass der Antragsteller sich i. S. dieser Vorschrift in einer von ihm nicht zu \nvertretenden wirtschaftlichen Notlage in zeitlicher Nähe zum letzten Abschnitt der \nAbschlussprüfung befindet, ist nicht glaubhaft gemacht.\n\n81\n\nOffen bleiben kann, ob sich der Antragsteller überhaupt in einer wirtschaftlichen \nNotlage befindet. Eine solche liegt jedenfalls nicht in zeitlicher Nähe zum letzten \nAbschnitt der Abschlussprüfung vor. Nach Ziffer V zu § 14 RVO-StKFG in \nAbschnitt B der Verwaltungsvorschriften zum StKFG und zur RVO-StKFG (VV-\nStKFG NRW),\n\n82\n\nRunderlass des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung vom \n1. Oktober 2003, 321-2.03.07.02, Ministerialblatt für das Land Nordrhein-\nWestfalen, S. 1155,\n\n83\n\nist eine unmittelbare zeitliche Nähe zum letzten Abschnitt der Abschlussprüfung \ni. S. des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 RVO-StKFG NRW gegeben, wenn davon \nausgegangen werden kann, dass das Studium in dem Semester, für das der \nGebührenerlass beantragt wird, spätestens aber im darauf folgenden Semester \nabgeschlossen wird. Diese zwar die Verwaltungspraxis des Antragsgegners, nicht \naber die Gerichte in der Rechtsanwendung bindende inhaltliche Ausgestaltung des \nTatbestandes zu § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 RVO-StKFG NRW ist rechtlich nicht zu \nbeanstanden. Sie entspricht ersichtlich dem Willen des Gesetzgebers, mit dem \nInstrument der Härtefallregelung zur Einzelfallgerechtigkeit beizutragen,\n\n84\n\nvgl. Drucksache des Landtags NRW 13/3023,\n\n85\n\nohne dabei den Zweck der Studiengebühr unberücksichtigt zu lassen, solche \nStudien nicht länger finanziell zu fördern, die nicht in angemessener Zeit zum \nAbschluss gebracht werden.\n\n86\n\nBei Studierenden, die zwar ihr Studienguthaben auf Grund einer überlangen \nStudiendauer bereits verbraucht haben, deren Studienabschluss nach dem \nkonkreten Studienfortschritt aber unmittelbar bevorsteht, ist das Interesse, das schon \nim Endstadium des Prüfungsverfahrens befindliche Studium nicht aus \nwirtschaftlichen Gründen kurz vor Schluss vorzeitig beenden zu müssen, gewichtiger \nals in dem Regelfall, der nach dem StKFG zur Entrichtung einer Studiengebühr \nverpflichtet. Ein solches studentisches Einzelfallinteresse überwiegt auch das \nöffentliche Interesse an der Entrichtung der Studiengebühr, weil in einer solchen \nFallkonstellation jedenfalls der Lenkungszweck der Studiengebühr weitgehend leer \nläuft.\n\n87\n\nAn der danach erforderlichen zeitlichen Nähe zum letzten Abschnitt der \nAbschlussprüfung fehlt es dem Studium des Antragstellers. Ausweislich der \nFeststellungen des zuständigen Prüfungsamtes, die sich in den beigezogenen \nVerwaltungsvorgängen des Antragsgegners befinden und mit dem Vortrag des \nAntragstellers korrespondieren, er wolle sich im Sommersemester 2005 zur \nDiplomprüfung anmelden, wird der Antragsteller auf Grund derzeit noch fehlender \nvier Leistungsnachweise mit der Diplomprüfung nicht vor dem \nSommersemester 2005 beginnen können. Damit befindet sich der Antragsteller nach \nseinem Studienfortschritt noch nicht einmal unmittelbar vor Beginn der \nAbschlussprüfung seines Studiums und damit erst recht nicht i. S. des § 14 Abs. 1 \nS. 2 Nr. 2 RVO-StKFG in zeitlicher Nähe zu ihrem letzten Abschnitt.\n\n88\n\nDass der Antragsteller sein Studium wird beenden müssen, wenn er \nwirtschaftlich außer Stande ist, die nach allem geschuldete Studiengebühr zu \nentrichten, stellt schließlich auch keine Härte dar, die nicht durch überwiegende \nöffentliche Interessen geboten ist. Sie ist vielmehr hinzunehmen, weil \ngesetzgeberisch gewollt und rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n89\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 2, 19 Abs. 1 S. 2 GKG. i. V. m. I. Nr. 7 des \nStreitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit,\n\n90\n\nDVBl. 1996, S. 605 ff.\n\n91\n\nDanach war für den Hauptantrag ¼ des Gebührenbetrages von 650,00 Euro \nanzusetzen. Zu diesen 162,50 Euro hinzuzurechnen waren weitere 162,50 Euro (¼ x \n650 Euro) als Streitwert für den beschiedenen, auf den Erlass der Studiengebühr von \n650,00 Euro gerichteten und damit einen anderen Streitgegenstand betreffenden \nHilfsantrag.\n\n92","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287805","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-03-11/15-l-370-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":20},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"HRG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287805","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287805","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-03-11/15-l-370-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287805","retrieved":"2026-07-09 03:06:06.611140+00:00"}}