{"status":"available","doknr":"OLD287841","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0310.9K7938.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-03-10","aktenzeichen":"9 K 7938/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Baugenehmigung des Beklagten vom 23. Mai 2000 und der \nWiderspruchsbescheid des Landrates des Kreises O vom 5. November 2001 werden \naufgehoben.\n\nDer Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur \nHälfte, mit Ausnahme ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten, welche sie jeweils \nselbst tragen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDer jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund des Urteils jeweils \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leisten.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Tstraße 1 (Gemarkung G1) in L, \ndas mit einem eingeschossigen Wohngebäude nebst Garage bebaut ist. Für die \nErrichtung dieses Gebäudes erteilte der Oberkreisdirektor des damaligen \nLandkreises H am 23. August 1962 den Voreigentümern des damals unter L1straße \n(Flur 8, Parzelle-Nr. 1114) geführten Grundstücks eine Baugenehmigung. \n\n3\n\nDer Beigeladene ist Eigentümer des südlich angrenzenden Grundstücks \nTstraße 3 (Gemarkung G2). Am 9. April 1962 erteilte der Oberkreisdirektor des \ndamaligen Landkreises H dem Voreigentümer dieses Grundstücks eine \nBaugenehmigung für den Neubau eines eingeschossigen Wohngebäudes mit \nGarage auf dem damals unter S-Ost (Flur 8, Teil der Parzellen Nr. 195 und 196) \ngeführten Grundstücks. Für den etwa 7,74 m breiten und ca. 7,49 m langen \nsüdöstlichen Teil des mit einer Wohnfläche von insgesamt 124 qm genehmigten \nGebäudes wurde ein ca. 12° geneigtes Satteldach, für den übrigen Teil des \nWohnhauses wurde ein Flachdach genehmigt. Eine am selben Tage erteilte \nBefreiung erlaubte eine - von der Straße aus gemessene - teilweise Bautiefe von ca. \n23 m sowie die Errichtung des nördlichen Teils des L-förmigen Gebäudes auf einer \nLänge von 16,865 m an der nördlichen Grundstücksgrenze. Eine grenzständige \nErrichtung des Gebäudes entspricht auch dem 1962 wirksamen, mittlerweile außer \nKraft getretenen Teilbebauungsplan.\n\n4\n\nEntgegen den Angaben in dem Lageplan von Juli 1961 wurde das Gebäude nicht \ngrenzständig zum nördlich gelegenen Grundstück der Kläger errichtet. Aus den im \nApril 2000 eingereichten Grundrissen für die streitbefangene Gebäudeerweiterung \nkann vielmehr ein Abstand des Gebäudes zu dem Grundstück der Kläger von 0,20 m \nerrechnet werden. Der Architekt des Beigeladenen geht in einem Schreiben vom \n11. Dezember 2000 von einem Abstand von 0,22 m aus. Nach Angabe des \nLandrates des Kreises O (Katasteramt) vom 4. Dezember 2003 beträgt dieser \nAbstand 0,25 m.\n\n5\n\nDie Grundstücke der Kläger und des Beigeladenen liegen beide in einem im \nZusammen-hang bebauten Ortsteil von L, ein Bebauungsplan besteht für dieses \nGebiet nicht.\n\n6\n\nAm 7. Januar 2000 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen einen \nBauvorbescheid über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Anbaus und einer \nDachaufstockung. Eine Kopie dieses Vorbescheids wurde den Klägern nicht \nzugestellt.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 23. Mai 2000 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen eine \nBaugenehmigung für den Anbau und die Aufstockung des Wohnhauses. Ausweislich \nder genehmigten Baubeschreibung, der Pläne und Schnittzeichnungen sollte der \nöstliche Teil des Gebäudes um ein Dachgeschoss als Vollgeschoss aufgestockt \nwerden, das mit einem Mansarddach von 70° (bzw. im oberen Bereich von 17°) \nNeigung versehen werden sollte. Die genehmigten Pläne sehen eine Errichtung des \nDachgeschosses in einem Abstand von 3 m zur nördlichen Grundstücksgrenze mit \neiner Breite von 15 m und einer Länge von 7,49 m vor, wodurch eine zusätzliche \nWohnfläche von 112,42 qm entstehen sollte. Das Dachgeschoss erreicht ausweislich \nder Pläne auf seinem ca. 5 m breiten nördlichen Teil eine Höhe von gemittelt 6,29 m \nüber der Geländeoberfläche, auf seinem etwa 10 m breiten südlichen Teil eine Höhe \nvon gemittelt 7,255 m über der Geländeoberfläche. Wegen der weiteren Einzelheiten \ndes Bauvorhabens wird auf die genehmigten Bauvorlagen Bezug genommen. In der \nFolgezeit wurde das Bauvorhaben fertig gestellt.\n\n8\n\nDie Kläger erhoben am 8. Dezember 2000 Widerspruch gegen die \nBaugenehmigung. Diesen wies der Landrat des Kreises O mit am 9. November 2001 \nzugestelltem Widerspruchsbescheid vom 5. November 2001 zurück. Das Vorhaben \nfüge sich i.S.d. § 34 BauGB in die Umgebungsbebauung ein, denn in der näheren \nUmgebung stünden vorwiegend ein- und zweigeschossige Wohnhäuser mit Flach- \noder Satteldächern, daher entsprächen auch Art und Maß der genehmigten Nutzung \nder näheren Umgebung. Das Gebot der Rücksichtnahme werde durch das Vorhaben \nnicht verletzt. Die Abstandfläche des Dachaufbaus werde mit genau 3,00 m zu dem \nGrundstück der Kläger eingehalten.\n\n9\n\nAm 8. Dezember 2001 haben die Kläger Klage erhoben, die sie im Wesentlichen \nwie folgt begründen: Das Vorhaben füge sich entgegen § 34 BauGB bezüglich des \nMaßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren \nGrundstücksfläche nicht in die nähere Umgebung ein. Auch werde das Gebot der \nRücksichtnahme verletzt, da das Vorhaben durch sein Volumen und seine Firsthöhe \neine erdrückende Wirkung auf den Garten und auf den Wohnbereich des Gebäudes \nTstraße 1 ausübe.\n\n10\n\nDie Kläger beantragen,\n\n11\n\ndie Baugenehmigung des Beklagten vom 23. Mai 2000 und \nden Widerspruchsbescheid des Landrates des Kreises O vom \n5. November 2001 aufzuheben.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr trägt vor, das Vorhaben füge sich ein, denn ungefähr die Hälfte der \nunmittelbaren Nachbarbauten sei zweistöckig oder weise ein steiles Satteldach auf. \nGegen das Rücksichtnahmegebot werde nicht verstoßen, die Entfernung vom Haus \nder Kläger zum streitbefangenen Objekt betrage 9 m, zum Dachaufbau sogar 12 m. \nDie Abstandfläche werde eingehalten, denn der Giebel sei von der \nGrundstücksgrenze genau 3,00 m entfernt.\n\n15\n\nDer Beigeladene beantragt ebenfalls, \n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nEr schließt sich dem Vorbringen des Beklagten an.\n\n18\n\nDer Berichterstatter hat am 20. November 2003 die Örtlichkeit in Augenschein \ngenommen. Auf die Niederschrift über diesen Ortstermin wird verwiesen.\n\n19\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, sowie auf die vorgelegten \nKarten, Lagepläne und Kopien der Lichtbilder ergänzend Bezug genommen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDie zulässige Klage ist begründet.\n\n22\n\nDie angefochtene Baugenehmigung vom 23. Mai 2000 und der \nWiderspruchsbescheid des Landrates des Kreises O vom 5. November 2001 sind \nrechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n23\n\nDie dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verstößt gegen § 6 Abs. 1 Satz \n1, Abs. 2-6 BauO NRW, der auch dem Schutz der Kläger als Nachbarn zu dienen \nbestimmt ist. Danach sind vor Außenwänden von Gebäuden Flächen von \noberirdischen Gebäuden freizuhalten. Diese Abstandflächen müssen grundsätzlich \nauf dem Grundstück selbst liegen und eine Tiefe von mindestens 3 m aufweisen. Das \nGebäude wahrt in Richtung des Grundstücks der Kläger aber nicht die erforderliche \nAbstandfläche, die durch die nördliche Erdgeschosswand hervorgerufene \nAbstandfläche liegt vielmehr zum ganz überwiegenden Teil auf dem Grundstück der \nKläger. \n\n24\n\nDer vor Umsetzung der angegriffenen Baugenehmigung vorhandene bauliche \nBestand hält die erforderliche Abstandfläche nicht ein, da die nördliche \nErdgeschossaußenwand des Gebäudes in einem Abstand von ca. 20-25 cm zu dem \nGrundstück der Kläger errichtet wurde. Dies hat zur Folge, dass das Vorhaben in \nseiner genehmigten Gestalt abstandflächenrechtlich nur dann unbedenklich wäre, \nwenn sich die Abstandflächenfrage nur für die gemäß dieser Baugenehmigung \nhinzutretenden Bauteile und nicht für das gesamte Gebäude in seinen alten und \nneuen Teilen neu stellen würde. Dies ist indes nicht der Fall. \n\n25\n\nUnabhängig davon, ob der auf Grund der angegriffenen Baugenehmigung \nhinzugefügte Dachaufbau den erforderlichen Abstand zum Grundstück der Kläger \neinhält, ist die Genehmigungsfrage für das gesamte geänderte Gebäude \neinschließlich seiner bereits bestehenden Teile dadurch neu aufgeworfen worden, \ndass auf dem östlichen Teil des Gebäudes ein der Wohnnutzung dienendes zweites \n(Voll-)Geschoss errichtet worden ist und das Satteldach und der östliche Teil des \nFlachdachs insoweit durch den Dachaufbau samt Mansarddach ersetzt worden sind. \nDie Kubatur und die Nutzungsmöglichkeiten des bisherigen, 124 qm Wohnfläche \naufweisenden Gebäudes sind durch den über 112 qm großen, \nwohnraumerweiternden Dachaufbau, der mit dem übrigen Teil des Gebäudes eine \nfunktionelle Einheit bildet, so stark erweitert worden, dass das Gebäude eine andere \nIdentität erhalten hat und ein etwaiger Bestandsschutz des bisherigen Gebäudes \nentfallen ist, \n\n26\n\nvgl. zu vergleichbaren Fällen OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2000 - 10 B \n426/00 -; Urteil vom 28. März 1996 - 10 A 334/93 -; Beschluss vom 22. Oktober \n1997 - 7 B 2464/97 -; Urteil vom 5. Februar 1996 - 10 A 3624/92 -, BRS 58 Nr. 113 \n= BauR 1996, 835-838.\n\n27\n\nDie ursprüngliche Baugenehmigung und die Befreiung vom 9. April 1962, welche \ndie grenzständige Errichtung zuließen, sind auf Grund der Veränderung der Identität \ndes Gebäudes durch die Erweiterungsmassnahme erloschen. Der 1962 wirksame \nTeilbebauungsplan, der eine grenzständige Errichtung zuließ, war 2000 bei Erteilung \ndes Bauvorbescheids bzw. der Baugenehmigung bereits außer Kraft getreten, das \nVorhabengrundstück lag zu diesem Zeitpunkt schon im unbeplanten Innenbereich. \n\n28\n\nDie Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 2 lit. a) BauO NRW, wonach eine \nAbstandfläche nicht erforderlich ist, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften das \nGebäude ohne Grenzabstand gebaut werden muss, liegen nicht vor. Zwar sind \nplanungsrechtliche Vorschriften in diesem Sinne § 34 Abs. 1 BauGB i.V.m. der \nvorhandenen Umgebungsbebauung, \n\n29\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Juni 1991 - 10 A 338/88 -; \nGädtke/Temme/Heintz, 10. Aufl., § 6 Rn. 160, 167.\n\n30\n\nDa die in der näheren Umgebung gelegenen Hauptgebäude der Grundstücke \nTstraße 1 und 2 und T1straße 1, 2 und 3 aber nicht grenzständig errichtet sind, muss \nhier nicht nach den planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut \nwerden.\n\n31\n\nDie Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 2 lit. b) BauO NRW sind \nebenfalls nicht erfüllt. Nach den planungsrechtlichen Vorschriften darf hier zwar ohne \nGrenzabstand gebaut werden, weil dies auf den ebenfalls in der näheren Umgebung \nliegenden Grundstücken Tstraße 4 bis 10 geschehen ist. Es fehlt aber an einer \nöffentlich-rechtlichen Sicherung, dass auf dem benachbarten Grundstück der Kläger \nebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird, denn es besteht weder eine \nentsprechende Baulast noch existiert dort ein (Haupt-)Gebäude an der gemeinsamen \nGrenze. \n\n32\n\nAuch das Schmalseitenprivileg (§ 6 Abs. 6 BauO NRW) führt nicht zu einer \nGenehmigungsfähigkeit der grenzständigen Bebauung. Dies gilt schon deshalb, weil \nes eine Abstandfläche von zumindest 3 Metern erfordert, an der es hier aber im \nErdgeschoss fehlt. Zudem kann das Schmalseitenprivileg nicht in Anspruch \ngenommen werden, da die nördliche Erdgeschossaußenwand mehr als 16 Meter \nlang ist.\n\n33\n\nIm Übrigen ist das Schmalseitenprivileg für die nördliche Außenwand des \nDachgeschosses auf Grund des Vorhandenseins der nördlichen \nErdgeschossaußenwand ebenso wenig einschlägig, weil dieses Privileg gemäß § 6 \nAbs. 6 Satz 4 BauO NRW gegenüber einer Grundstücksgrenze nur einmal in \nAnspruch genommen werden kann, die nördliche Außenwand des Dachgeschosses \nbei natürlicher Betrachtungsweise wegen ihrer Zurückverlagerung gegenüber der \nnördlichen Erdgeschosswand, auf Grund ihrer größeren Höhe und wegen ihrer \nunterschiedlichen Funktion aber eine eigenständige Wand, nicht jedoch ein Teil der \nnördlichen Erdgeschosswand i.S.d. § 6 Abs. 6 Satz 5 BauO NRW ist,\n\n34\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 2002 - 7 A 1829/01 -, NVwZ-RR 2003, 336 \nf. = BRS 65 Nr. 125 = BauR 2002, 1690-1692; Urteil vom 4. Mai 2000 - 7 A \n4749/96 -.\n\n35\n\nDer Beigeladene hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Abweichung (§ 73 Abs. \n1 Satz 1 BauO NRW), da eine solche unter Würdigung der nachbarlichen Interessen \nmit den öffentlichen Belangen vereinbar sein müsste, im Falle eines Verstoßes \ngegen die Abstandflächenvorschriften die nachbarlichen Belange aber grundsätzlich \nentgegen-stehen und etwaige gleichgewichtige öffentliche Belange hier nicht \nerkennbar sind,\n\n36\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. November 2003 - 7 B 912/03 -; Urteil vom \n12. November 2003 - 7 A 3663/99 -; Urteil vom 17. Juni 2002 - 7 A 1829/01 -, \na.a.O..\n\n37\n\nAußerdem ist das Vorhabengrundstück nicht atypisch geschnitten und es ist \nauch kein sonstiger Ausnahmefall gegeben,\n\n38\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. November 2003 - 7 B 912/03 -; Urteil vom \n12. November 2003 - 7 A 3663/99 -.\n\n39\n\nAllein die Nichteinhaltung der erforderlichen Abstandfläche löst unabhängig vom \nGrad der mit der Abstandunterschreitung verbundenen Beeinträchtigung des \nNachbargrundstücks einen nachbarlichen Abwehranspruch aus,\n\n40\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 12. November 2003 - 7 A 3663/99 -; Urteil vom \n13. Oktober 1999 - 7 A 998/99 -, NVwZ-RR 2000, 205 f.; Urteil vom 5. Februar \n1996 - 10 A 3624/92 -, BRS 58 Nr. 113 = BauR 1996, 835-838.\n\n41\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 3, § 159 S. 1 VwGO.\n\n42\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. § 708 Ziffer 11, § 711 ZPO.\n\n43","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287841","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-03-10/9-k-7938-01","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287841","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287841","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-03-10/9-k-7938-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287841","retrieved":"2026-07-09 03:06:09.732043+00:00"}}