{"status":"available","doknr":"OLD287840","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0310.22K84.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-03-10","aktenzeichen":"22 K 84/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin, nach eigenen Angaben am 00.0.0000 in Nigeria geboren, wurde \nam 27. Mai 1996 bei dem Versuch, von der Bundesrepublik Deutschland in die \nNiederlande einzureisen, von niederländischen Grenzbeamten kontrolliert und \nmangels gültiger Einreisepapiere festgenommen. Als ihren Namen gab sie dabei P, \ngeboren am 00.0.0000 in Accra, an. Bei sich hatte sie eine auf den Namen P1 von \nder Stadt E ausgestellte Aufenthaltserlaubnis EWG, gültig bis 7. August 2000. Am \n28. Mai 1996 wurde sie an die Bundesrepublik Deutschland, Grenzschutzamt L, \nDienststelle L1, rücküberstellt. Dort gab sie als Personalien an: B1, geboren am \n00.0.0000, Geburtsort unbekannt. Wegen der Einzelheiten der polizeilichen \nVernehmung wird auf Blatt 26-31, 37-40 der Ausländerakte Bezug genommen. Einen \nam 3. Juni 1996 gestellten Asylantrag lehnte das Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom 13. Juni 1996 als \noffensichtlich unbegründet ab. Die hiergegen erhobene Klage blieb erfolglos (Urteil \ndes VG Düsseldorf vom 22. Januar 1998 - 4 K 7378/96.A -). Mit Bescheid vom 19. \nAugust 1996 wurde die Klägerin nach § 50 AsylVfG der Stadt N zugewiesen. Am 21. \nAugust 1996 beantragte die Klägerin Leistungen nach dem \nAsylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), die von der Beklagten im Folgenden \nfortlaufend gewährt wurden. Am 3. August 1999 erhielt das Sozialamt auf \nentsprechende Anfrage vom Ausländeramt der Beklagten die Mitteilung, dass die \nKlägerin nicht in hinreichender Weise an der Passersatzbeschaffung mitwirke. Nach \nAnhörung kürzte die Beklagte die der Klägerin gewährten Leistungen nach § 1a Nr. 2 \nAsylbLG ab dem 1. Oktober 1999 um den Barbetrag in Höhe von 80,00 DM. Den \nhiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit \nWiderspruchsbescheid vom 3. März 2000 mit der Begründung zurück, die Klägerin \nwirke nach Mitteilung des Ausländeramtes an der Klärung ihrer Identität und der \nPassersatzbeschaffung nicht in entsprechender Weise mit. Die Leistungen nach \nAsylbLG wurden der Klägerin auch in der Folgezeit nur in gekürzter Form gewährt. \nAm 30. August 2000 beantragte die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten, ihr \nungekürzte Leistungen zu gewähren. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid \nvom 18. September 2000 ab; zur Begründung bezog sie sich auf den \nWiderspruchsbescheid vom 3. März 2000. Die Klägerin erhob am 20. Oktober 2000 \nWiderspruch. Sie begründete ihn damit, sie habe an allen Vorführungen bei der \nnigerianischen und ghanaischen Botschaft mitgewirkt, ihre Staatsangehörigkeit habe \naber nicht festgestellt werden können. Den Widerspruch wies die Beklagte mit \nBescheid vom 30. November 2001 aus den bereits angeführten Gründen zurück.\n\n3\n\nDie Klägerin hat am 4. Januar 2002 Klage erhoben. Sie macht geltend, sie habe \nzu ihrer Herkunft, ihrer Kindheit und der Frage der Staatsangehörigkeit umfassende \nAngaben gemacht. Der Vorwurf, sie verweigere weitere, präzisere Angaben und \nwirke nicht ausreichend mit, sei völlig aus der Luft gegriffen. Sie habe an allen \nVorführungen bei der nigerianischen und der ghanaischen Botschaft stets \nteilgenommen.\n\n4\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n5\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18. \nSeptember 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \nvom 30. November 2001 zu verpflichten, ihr für den Zeitraum \nvom 1. September 2000 bis 30. November 2001 \nuneingeschränkte Leistungen nach dem \nAsylbewerberleistungsgesetz zu gewähren.\n\n6\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n7\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n8\n\nSie vertritt die Auffassung, die Klägerin habe keineswegs alles unternommen, um \nzur Klärung ihrer Staatsangehörigkeit beizutragen. So habe die nigerianische \nBotschaft nach Anhörung der Klägerin im September 1996 ein Passersatzpapier für \ndie Klägerin ausgestellt. Nachdem die Abschiebung vorbereitet worden sei, habe die \nKlägerin ihre Angaben gegenüber der Botschaft widerrufen. Die Botschaft habe \ndaraufhin die Einziehung des Passersatzdokumentes veranlasst.\n\n9\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten sowie auf \ndie ebenfalls beigezogene Akte des Verfahrens gleichen Rubrums 24 K 2399/01 \neinschließlich der dort als Beiakten geführten Ausländerakten der Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n10\n\nEntscheidungsgründe:\n\n11\n\nDie Klage hat keinen Erfolg, sie ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n12\n\nDie angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die \nKlägerin nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat \ngegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung weiterer Leistungen in Gestalt \ndes Betrages nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes \n(AsylbLG) in Höhe von 80,00 DM monatlich für den Zeitraum vom 1. September 2000 \nbis 30. November 2001.\n\n13\n\nDie Klägerin fällt zwar in den Kreis der Leistungsberechtigten nach § 1 Abs. 1 \nNr. 4 und Nr. 5 AsylbLG. Sie ist seit Ablauf des mit dem ihr Asylbegehren als \noffensichtlich unbegründet ablehnenden Bescheid des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 13. Juni 1996 gesetzten Ausreisefrist \nvon einer Woche (§ 36 Abs. 1 AsylVfG) vollziehbar zur Ausreise verpflichtet. Seit 10. \nMärz 2000 besitzt sie darüber hinaus eine Duldung nach § 55 Abs. 2 des \nAusländergesetzes (AuslG).\n\n14\n\nIhrem Begehren, für den streitbefangenen Zeitraum über die Grundleistungen \nnach § 3 Abs. 1 Sätze 1 bis 3, Abs. 2 AsylbLG hinaus auch den so genannten \nBarbetrag nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 AsylbLG zu erhalten, steht jedoch die \nVorschrift des § 1a Nr. 2 AsylbLG entgegen. Nach der zuletzt genannten Vorschrift \nerhalten Leistungsberechtigte, bei denen aus von ihnen zu vertretenden Gründen \naufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, Leistungen nach \ndiesem Gesetz nur, soweit dies im Einzelfall unabweisbar geboten ist.\n\n15\n\nDie Klägerin kann aus von ihr zu vertretenden Gründen nicht abgeschoben \nwerden. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sie - auch - im \nstreitgegenständlichen Zeitraum an der Passersatzbeschaffung nicht ausreichend \nmitgewirkt hat, obwohl ihr dies möglich gewesen wäre.\n\n16\n\nVgl. Fasselt, in: Fichtner, BSHG, 2. Auflage 2003, § 1a AsylbLG Rdnr. 11 ff.; \nSchellhorn/Schellhorn, BSHG, 16. Auflage 2002, § 1a AsylbLG Rdnr. 20; OVG \nLüneburg, Beschluss vom 30. Juli 1999 - 12 M 2997/99 -, GK-AsylbLG VII - zu \n§ 1a (OVG - Nr. 4).\n\n17\n\nSeit ihrem ersten Aufgreifen im Mai 1996 bei dem Versuch, in die Niederlande \neinzureisen, verschleiert die Klägerin ihre wahre Identität, indem sie lediglich vage, in \nkeinem Fall überprüfbare Fakten zu ihrer Herkunft und ihrem Leben in Ghana vor der \nAusreise angibt. So kann sie nach ihren eigenen Angaben bei der Grenzschutzstelle \nL1 am 28./29. Mai 1996 und beim Bundesamt am 5. Juni 1996 weder ihren \nGeburtsort und den Namen ihrer Mutter nennen, noch kennt sie ihren Vater; als \neigenen Nachnamen nennt sie nur den ihrer Pflegemutter, einer Frau B2. \nPersonenstandsdokumente oder Ausweise will sie nie besessen haben, weder \nsolche des Staates Ghana noch solche des Staates Nigeria. Dennoch will die \nKlägerin die Sekundarschule fünf Jahre lang besucht und mit der mittleren Reife \nabgeschlossen haben. Trotz dieser nicht unerheblichen schulischen Bildung will die \nKlägerin offensichtlich nicht in der Lage sein, weitere präzise Fakten zu ihrem \nangeblichen Leben in Ghana zu nennen, wie etwa Angaben zu Anschrift und Namen \nder Schule, zu ihrer eigenen Anschrift vor der Ausreise, zu Personalien und Anschrift \nder Person, die ihr angeblich in Ghana lebendes Kind betreut, zu den Personalien \nder in Nigeria lebenden Tante sowie zu ihren Lebensverhältnissen und der \nSicherstellung ihres Lebensunterhaltes vor der Ausreise allgemein. Bei sämtlichen \nVorführungen (bei der nigerianischen und der ghanaischen Botschaft am 13. \nNovember 1996, am 1. Juni 1999, am 24. Oktober 2000 und am 12. April 2001, bei \nder ZAB C am 10. September 1996; vgl. Bl. 64 ff., 118, 245, 275/276, 300-302 der \nAusländerakte) hat die Klägerin demnach nur solche Angaben gemacht, die eine \nFeststellung der Staatsangehörigkeit nicht zuließen (vgl. Ergebnisprotokoll der \nGrenzschutzdirektion L2 vom 25. Oktober 2000 über eine Vorführung bei der \nBotschaft Nigerias: „Antragstellerin zeigte sich wenig kooperativ\", Bl. 275/276 der \nAusländerakte) und nicht einmal erfolgreiche Ermittlungen in Ghana ermöglichten. So \nkonstatiert auch der von der Ausländerbehörde eingeschaltete Vertrauensanwalt der \ndeutschen Botschaft in Accra, nachdem er auf Grund der dürftigen Angaben der \nKlägerin in der Stadt Goaso - angeblich die Heimatstadt der Klägerin, vgl. Bl. 301 der \nAusländerakte - Nachforschungen angestellt hatte, dass die Klägerin wohl ihren \nNamen geändert und bzw. oder falsche Informationen gegeben haben dürfte, um \nihre wahre Identität zu verbergen (vgl. Bericht der Botschaft in Accra vom 17. Juli \n2001, Bl. 2001 der Ausländerakte).\n\n18\n\nDer Vorwurf der mangelnden Mitwirkung bei der Klärung der Identität und \nStaatsangehörigkeit und damit bei der Abschiebung ist nicht - wie die Klägerin \nbehauptet - aus der Luft gegriffen. Über das bereits Dargelegte hinaus spricht dafür \nvor allem, dass die Klägerin eine im September 1996 konkret drohende Abschiebung \nselbst vereitelt hat. Sie hat durch eigenes Handeln erreicht, dass ein am 16. \nSeptember 1996 von der nigerianischen Botschaft auf Grund einer Vorführung am \n10. September 1996 bei der Zentralen Ausländerbehörde (ZAB) C für sie \nausgestelltes Passersatzpapier (Bl. 72 der Ausländerakte) wieder eingezogen und \nvernichtet und der für den 20. September 1996 gebuchte Rückflug nach Accra am \ndarauf folgenden Tag weiter nach Lagos (Bl. 68 der Ausländerakte) storniert werden \nmusste (Bl. 101 der Ausländerakte). Es kann dabei dahinstehen, ob der Vorwurf \nzutrifft, sie habe (nach dem 10. September 1996) bei einem Gespräch mit der \nBotschaft bzw. dem Botschafter behauptet, ghanaische Staatsangehörige zu sein. \nDer Einwand der Klägerin, sie habe dem Botschafter bei dem Gespräch lediglich \n„ihren Lebenslauf\" erzählt (Vermerk Bl. 103 der Ausländerakte), vermag den Vorwurf \nder Vereitelung der Abschiebung jedenfalls nicht auszuräumen. Denn für eine \nVorsprache der Klägerin bei der Botschaft bestand nach dem Termin vom 10. \nSeptember 1996 keine sonstige, nachvollziehbare Veranlassung; Gelegenheit, ihren \nLebenslauf vollständig und wahrheitsgemäß zu schildern, hatte sie schließlich schon \nam 10. September 1996 gehabt. Dies lässt nur den Schluss zu, dass die \nSchlussfolgerungen bei der ZAB C im Hinblick auf ihre Staatsangehörigkeit der \nKlägerin nicht genehm waren.\n\n19\n\nDie Beteuerung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, sie habe immer nur \ndie Wahrheit gesagt, überzeugt das Gericht gleichfalls nicht. Gegen die \nGlaubhaftigkeit ihrer Angaben spricht schon, dass sie nicht durch freiwilligen \nEntschluss in Kontakt mit den deutschen Behörden getreten ist, sondern durch die \nGrenzkontrolle niederländischer Beamter hierzu und auch zur Asylantragstellung \nveranlasst worden ist. Darüber hinaus hat sie bei den niederländischen und den \ndeutschen Grenzbehörden im Jahr 1996 wechselnde Angaben zu ihrer Identität \ngemacht. So hat sie sich bei den niederländischen Beamten als „P\" ausgegeben, \nwährend sie nach Rücküberstellung an die deutschen Behörden angab, ihr Name sei \n„B1\". Es spricht ein weiteres Indiz dafür, dass auch der Name B1 bzw. B nicht der \nwahre Name der Klägerin ist. Denn die ersten Unterschriften, die die Klägerin nach \nAngabe dieses Namens bei der Grenzschutzstelle L1 am 29. Mai 1996 und bei der \nZAB E am 31. Mai 1996 leisten musste (Bl. 1, 39 der Ausländerakte), entsprechen \nnicht dem Schriftzug, mit dem die Klägerin in der Folgezeit (vgl. etwa Bl. 23, 73, 264 \nder Ausländerakte, Bl. 10 der Gerichtsakte) wohl bis heute unterzeichnet. Diese \nersten beiden Unterschriften geben nicht - wie es später der Fall ist - den Namen \n„B1\" oder B2\" wieder, sondern deuten auf einen Namen wie „I\" oder I1\" hin.\n\n20\n\nSchließlich variieren auch die Angaben der Klägerin zu ihrer Staatsangehörigkeit. \nWährend sie beim Bundesamt auf Frage angegeben hat, sie habe sich als \nNigerianerin bezeichnet, weil sie in Nigeria geboren sei (Bl. 17 der Ausländerakte), \nhat sie durch ihre Vorsprache bei der nigerianischen Botschaft - nach der Vorführung \nvom 10. September 1996, aber vor dem Rückruf des Passersatzpapiers am 18. \nSeptember 1996 -, die ausweislich eines Vermerks der Zentralen Ausländerbehörde \nder Stadt E1 vom 12. April 2001 (Bl. 301 der Ausländerakte) darin bestanden haben \nsoll, dass sich die Klägerin in der Botschaft auf den Boden geworfen und beteuert \nhat, keine Nigerianerin zu sein, es immerhin geschafft, den Botschafter davon zu \nüberzeugen, dass sie keine nigerianische, sondern ghanaische Staatsangehörige \nsei. Hierzu im Widerspruch hat sie sich jedoch im weiteren geweigert, einen Antrag \nauf Ausstellung ghanaischer Passersatzpapiere auszufüllen mit dem Argument, sie \nselbst gehe davon aus, Nigerianerin zu sein (Vermerk vom 1. Oktober 1996, Bl. 103 \nder Ausländerakte). \n\n21\n\nDie Weigerung der Klägerin, wahre und vollständige Angaben zu Feststellung \nder Identität und Staatsangehörigkeit zu machen, war im streitgegenständlichen \nZeitraum kausal für die Unmöglichkeit der Durchführung aufenthaltsbeendender \nMaßnahmen. Ausweislich der Ausländerakte beruhte die Erteilung der Duldung nach \n§ 55 Abs. 2 AuslG darauf, dass eine Abschiebung der Klägerin wegen ihrer \nungeklärten Staatsangehörigkeit tatsächlich unmöglich war.\n\n22\n\nZum Erfordernis der Kausalität vgl. Schellhorn/Schellhorn, BSHG, 16. Auflage \n2002, § 1a AsylbLG Rdnr. 18.\n\n23\n\nHat die Klägerin nach alledem die Gründe zu vertreten, aus denen ihre \nAbschiebung nicht durchgeführt werden kann, begegnet die Entscheidung der \nBeklagten ihr lediglich die Grundleistungen nach § 3 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 \nNr. 1 AsylbLG, nicht jedoch den so genannten Barbetrag nach § 3 Abs. 1 Satz \n4 AsylbLG zu gewähren, keinen Bedenken. Die Gewährung des Barbetrages in Höhe \nvon 80,00 DM (= 40,90 EUR) monatlich ist im Zeitraum vom 1. September 2000 bis \n30. November 2001 nicht auf Grund der Umstände des Einzelfalles unabweisbar \ngeboten (§ 1a letzter Halbsatz AsylbLG).\n\n24\n\nEs kann dahinstehen, ob die Einschränkung der Leistungen nach § 1a \nNr. 2 AsylbLG auf das unabweisbar Gebotene eine völlige Einstellung der \nGrundleistungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 2 AsylbLG ermöglicht,\n\n25\n\nOVG Berlin, Beschluss vom 12. November 1999 - 6 SN 203.99 -, FEVS 51, \n267 ff.\n\n26\n\noder ob lediglich eine Kürzung der Grundleistungen auf das zum Leben im \nGeltungsbereich des AsylbLG Unabweisbare zulässig ist.\n\n27\n\nOVG NRW, Beschluss vom 31. Mai 2001 - 16 B 388/01 -, FEVS 52, 553, 555 \nff. m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 6. Juni 2001 - 12 B 521/01 -, ZFSH/SGB \n2001, 743, 744.\n\n28\n\nDenn die Beklagte hat der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum die \nGrundleistungen nach § 3 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 AsylbLG gewährt.\n\n29\n\nDer der Klägerin versagte Barbetrag nach § 80 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 AsylbLG \nkonnte ihr in vollem Umfang entzogen werden. Er zählt grundsätzlich nicht zu den \nLeistungen, deren Gewährung unabweisbar geboten ist.\n\n30\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Mai 2001, a.a.O., 554, m.w.N.; OVG \nBerlin, Beschluss vom 26. Januar 2000 - 6 S 50/99 -, FEVS 52, 190, 191; OVG \nLüneburg, Beschluss vom 30. Juli 1999 - 12 M 2997/99 -, a.a.O.; Fasselt, in: \nFichtner, BSHG, 2. Auflage 2003, § 1a AsylbLG Rdnr. 19; Schellhorn/Schellhorn, \nBSHG, 16. Auflage 2002, AsylbLG § 1a Rdnr. 32.\n\n31\n\nDenn das Existenznotwendige ist der Klägerin auch ohne den Barbetrag gewährt \nworden. Nach § 3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG dient der Betrag von 80,00 DM lediglich zur \nDeckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens; der notwendige Bedarf an \nErnährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege und \nGebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts wird demgegenüber bereits durch \ndie Grundleistungen sichergestellt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG). Das Fehlen des \nBarbetrages von monatlich 80,00 DM wird demnach im Regelfall (nur) zur Folge \nhaben, dass Aufwendungen für zwischenmenschliche Kontakte, für Bildung und \nUnterhaltung und für Genussmittel hintangestellt werden müssen.\n\n32\n\nOVG NRW, Beschluss vom 31. Mai 2001, a.a.O., 555; OVG Berlin, Beschluss \nvom 26. Januar 2000, a.a.O.\n\n33\n\nDie Behauptung der Klägerin, die ihr gewährten Leistungen seien nicht \nausreichend für ihren Lebensunterhalt und sie bekomme zum Ausgleich von ihrem \nFreund Lebensmittel und gehe zu Freunden zum Essen, ist demnach entweder nicht \nzutreffend oder offenbart ein unzutreffendes Verständnis der Klägerin von dem mit \nden Asylbewerberleistungen sicherzustellenden Lebensstandard.\n\n34\n\nIst demnach die Gewährung des Betrages nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 AsylbLG \nim Regelfall nicht unabweisbar geboten, sind konkrete Umstände, die \nausnahmsweise einen bestimmten Bedarf der Klägerin aus dem Bereich der \npersönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens im streitgegenständlichen Zeitraum \nals unabweisbar geboten erscheinen ließen, bereits nicht vorgetragen. Vielmehr ist \nanhand der Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung davon \nauszugehen, dass ein etwa erforderlicher Bedarf durch die finanzielle und sächliche \nUnterstützung ihres Freundes bzw. Lebensgefährten, Herrn C1, gedeckt werden \nkonnte.\n\n35\n\nDie angefochtenen Bescheide begegnen auch insoweit keinen rechtlichen \nBedenken, als der Klägerin der Barbetrag letztlich für einen Zeitraum von 15 \nMonaten versagt worden ist. Dessen Gewährung ist seit der erstmaligen Versagung \nnicht allein wegen Zeitablaufs als unabweisbar geboten einzustufen.\n\n36\n\nOffen gelassen durch OVG NRW, Beschluss vom 31. Mai 2001, a.a.O., 555, \nund Beschluss vom 16. Februar 2000 - 16 B 1966/99 -.\n\n37\n\nZweck des § 1a Nr. 2 AsylbLG ist es, einen wegen der Abschiebungsvereitelung \nals „missbräuchlich\" erscheinenden Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland \ndurch eine Anspruchseinschränkung zu sanktionieren sowie einen gewissen \nRückkehrdruck zu erzeugen.\n\n38\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Mai 2001, a.a.O., 557 ff. m. Nachweisen \nder Entstehungsgeschichte.\n\n39\n\nDieser Gesetzeszweck ist nicht allein deshalb unerreichbar, weil der betroffene \nAsylbewerber bereits über einen längeren Zeitraum gekürzte Leistungen bezogen \nund dies nicht zum Anlass genommen hat, aus der Bundesrepublik Deutschland \nauszureisen. Zwar mag die Intention, den Betroffenen zur Ausreise zu bewegen, in \ndem zurückliegenden Zeitraum erfolglos geblieben sein. Die Sanktionierung \nrechtsmissbräuchlichen Verhaltens, das im Falle des § 1a Nr. 2 AsylbLG darin \nbesteht, dass der Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG die Gründe, aus denen \naufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, zu vertreten hat, \nerreicht aber nach wie vor ihr Ziel. Ein Verstoß gegen die Menschenwürde ist darin \nnicht zu sehen. Denn derjenige, der nach § 1a Nr. 2 AsylbLG nur Anspruch auf das \nunabweisbar Gebotene hat, hat es selbst in der Hand, durch die ernsthafte \nMitwirkung bei der Passersatzbeschaffung oder die Offenbarung seiner wahren \nIdentität die Leistungseinschränkung jederzeit rückgängig zu machen.\n\n40\n\nVgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. Juli 1999, a.a.O., S. 6.\n\n41\n\nDies gilt auch im Fall der Klägerin.\n\n42\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n43","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287840","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-03-10/22-k-84-02","cited_norms":[{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 1a","ref_norm":"1a","n":10},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287840","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287840","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-03-10/22-k-84-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287840","retrieved":"2026-07-09 03:06:09.620495+00:00"}}