{"status":"available","doknr":"OLD287838","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0310.18K3926.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-03-10","aktenzeichen":"18 K 3926/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 27. März 2002 \nund des Widerspruchsbescheides vom 6. Mai 2002 verpflichtet, die Kosten für die \nwirtschaftlichste Beförderung der Tochter X1 des Klägers zum H-Gymnasium in L im \nSchuljahr 2002/2003 zu übernehmen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDer Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung \nSicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 6. August 1985 geborene Tochter des Klägers besuchte im Schuljahr\n2002/2003 die 11. Klasse des H-Gymnasiums L. Den Antrag auf Übernahme der\nSchülerfahrkosten lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 27. März 2002 ab, weil der\nkürzeste Schulweg lediglich 4,8 km betrage und damit die Voraussetzungen nach § 5\nAbs. 2 Schfk VO nicht vorlägen.\n\n3\n\nDen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom\n6. Mai 2002, per Einschreiben abgegangen am 13. Mai 2002, nach erneuter\nVermessung des Schulweges zurück.\n\n4\n\nDer Kläger macht mit der am 17. Juni 2002 eingegangenen Klage geltend,\nungeachtet der Länge sei der Schulweg seiner Tochter besonders gefährlich. Dies\nergebe sich daraus, dass die gemessene Strecke etwa 1 km durch einen Wald führe,\nder auf ca. 400 m beidseitig angrenze. Der komplette Weg, insbesondere die\nWaldwegstrecke, sei unbeleuchtet, ein Haus sei nicht in der Nähe, die Strecke werde\nhöchst selten von Pkw genutzt. Es bestehe eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit\nkrimineller Übergriffe durch Sexual- oder sonstige Gewalttäter. Im Ernstfall könne mit\nfremder Hilfe nicht gerechnet werden. Die Strecke sei für eine 16- jährige Schülerin\nunzumutbar.\n\n5\n\nDer Kläger beantragt,\n\n6\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom\n27. März 2002 und des Widerspruchsbescheides vom\n6. Mai 2002 zu verpflichten, die Kosten für die wirtschaftlichste\nBeförderung seiner Tochter X1 zum H-Gymnasium in L im\nSchuljahr 2002/2003 zu übernehmen.\n\n7\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nSie sei mangels Einhaltung der Klagefrist unzulässig. Im Übrigen sei die Strecke\nnicht besonders gefährlich. Wirtschaftswege, die an Waldstücken vorbeiführten,\nseien in einer ländlichen Gegend zahlreich und damit ortsüblich. Die Annahme einer\nbesonderen Gefährlichkeit solcher Wege würde Ausnahme und Regel in ihr\nGegenteil verkehren. Eine besondere Gefährdung liege auch nur bis zu einem Alter\nvon 14 Jahren vor, weil sich ab 16 Jahren allenfalls eine allgemeine und keine\nbesondere Gefahr mehr realisieren könne. Bei dem Weg handele es sich um eine\ndirekte Verbindung der Stadt L mit dem Ortsteil X1. Neben landwirtschaftlichen\nNutzfahrzeugen und Fahrrädern werde der Weg auch von Pkw's befahren, sodass\neine Hilfeleistung durch Dritte gewährleistet sei.\n\n10\n\nEntscheidungsgründe:\n\n11\n\nDie Klage ist zulässig und begründet.\n\n12\n\nDer Kläger hat fristgerecht Klage erhoben. Die einmonatige Klagefrist gemäß §\n74 VwGO war nicht zu beachten, weil dem Widerspruchsbescheid keine zutreffende\nRechtsmittelbelehrung beigefügt war. Denn die Rechtsmittelbelehrung enthielt\nkeinen Hinweis auf die Möglichkeit der Klage gegen den Ausgangsbescheid vom\n27. März 2002 und war somit geeignet, irrige Annahmen über den Gegenstand des\nKlagerechts hervorzurufen. \n\n13\n\nDer Kläger hat auch Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten für den\nstreitbefangenen Zeitraum. Der Kläger ist als kostentragender\nErziehungsberechtigter anspruchsberechtigt und im Sinne des\nSchülerfahrkostenrechts (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2000\n- 19 E 118/00 -). Die Anspruchsvoraussetzungen liegen vor. \n\n14\n\nGrundsätzlich setzt die Kostenerstattung voraus, dass der Schulweg nach § 5\nAbs. 2 Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) mehr als 5,5 km beträgt, soweit es\num die Notwendigkeit der Fahrkosten eines Schülers der Sekundarstufe II geht.\nIndessen entstehen nach § 6 Abs. 2 SchfkVO unabhängig von der Länge des\nSchulweges Fahrkosten dann notwendig, wenn der Schulweg nach den objektiven\nGegebenheiten besonders gefährlich ist oder nach den örtlichen Verhältnissen für\nSchüler ungeeignet ist.\n\n15\n\nDer Schulweg zum H-Gymnasium beträgt nach den Feststellungen des\nBeklagten zwar nur 4,8 km, der Weg ist jedoch i.S.d. § 6 Abs. 2 SchfkVO nach den\nobjektiven Gegebenheiten besonders gefährlich.\n\n16\n\nDas Merkmal „besondere Gefährlichkeit\" ist abhängig vom individuellen Alter des\njeweiligen Schülers zu Beginn des streitigen Bewilligungszeitraums. Satz 2 hebt zwar\ndie besondere Gefährlichkeit im Zusammenhang mit dem motorisierten\nStraßenverkehr beispielhaft hervor. Damit hat es jedoch nicht sein Bewenden, weil\nSatz 2 durch die Formulierung „insbesondere\" anzeigt, dass er keine abschließende\nRegelung enthält. Auch sonstige denkbare Schadensereignisse können die\nbesondere Gefährlichkeit eines Schulweges begründen. Dazu zählt die\nWahrscheinlichkeit, Opfer einer Gewalttat zu werden. An die\nSchadenswahrscheinlichkeit sind strenge Anforderungen zu stellen. Sie ist allerdings\nim Allgemeinen sehr schwer einzuschätzen, weil weder eine besondere Häufigkeit\nnoch ein völliges Fehlen von Übergriffen in der Vergangenheit für sich gesehen\ngeeignet sind, eine tragfähige Prognose zu liefern. Das OVG NRW hat in seinem\nBeschluss vom 16. November 1999 - 19 A 4395/96 - für eine die besondere\nGefährlichkeit begründende gesteigerte Wahrscheinlichkeit, dass Schulkinder auf\ndem Schulweg Opfer von Gewalttaten werden, folgende Kriterien aufgestellt: \n\n17\n\n? der betreffende Schüler muss (z. B. auf Grund seines Alters und/oder seines\nGeschlechts) zu einem risikobelasteten Personenkreis gehören und\n\n18\n\n? sich darüber hinaus auf seinem Schulweg in einer schutzlosen Situation\nbefinden, insbesondere weil nach den örtlichen Verhältnissen eine rechtzeitige\nHilfeleistung durch Dritte nicht Gewähr leistet ist.\n\n19\n\nDiese Voraussetzungen, die auch das erkennende Gericht zu Grunde legt, sind\nkumulativ erfüllt.\n\n20\n\nDie Tochter des Klägers war zu Beginn des maßgeblichen Beurteilungszeitraums\n16 Jahre alt und gehörte auf Grund ihres Alters und ihres Geschlechtes zu einem\nrisikobelasteten Personenkreis. Sie hätte sich in dem maßgeblichen Zeitraum auf\ndem vorgeschlagenen Schulweg auch in einer schutzlosen Situation befunden.\n\n21\n\nDiese Feststellungen sind auf Grund der von den Beteiligten vorgelegten\nFotografien, Plänen und Schulwegbeschreibungen zu treffen. Danach müsste die\nTochter des Klägers auf einer Länge von mehr als 1 km eine Wegstrecke benutzen,\nan die zu beiden Seiten Grünland und Ackerflächen grenzen, darunter ein Abschnitt,\nder auf einer Länge von mehreren 100 m durch einen Wald führt. Eine\nStraßenbeleuchtung ist auf dem beschriebenen Wegstück nicht vorhanden. Der Weg\nist lediglich drei Meter breit. Ungeachtet des Umstandes, dass er nach Einschätzung\ndes Beklagten immer gut einsehbar ist, wird er nach den unwidersprochenen\nAngaben des Klägers nur selten von Kraftfahrzeugen benutzt. Dies dürfte dem\nUmstand Rechnung tragen, dass es sich teilweise lediglich um einen Privatweg\nhandelt und sich der nur drei Meter breite Weg, der sich eher als Wirtschaftsweg\ndarstellt, angesichts der breit ausgebauten Verbindung über die X1er Straße und die\nStraße B nicht als Verbindung für Pkw's zwischen dem Ortsteil X1 und L anbietet.\nAuch mögen die einzelnen Teilstrecken des Weges für sich genommen gut\neinsehbar seien. Angesichts mangelnder Bebauung und geringer Benutzung ist\njedoch nicht ersichtlich, von wo die Tochter des Klägers Hilfe erlangen können sollte.\nOhne Erfolg macht der Beklagte geltend, eine besondere Gefährdung könne\nallenfalls bis zu einem Alter von 14 Jahren angenommen werden. Es kann\ndahinstehen, ob mit etwa 14 Jahren im Fall von männlichen Schülern die\nRisikobelastung so deutlich sinkt, dass es zu verantworten ist, sie nicht mehr als\nbesonders risikobelastet im Hinblick auf Delikte gegen die sexuelle\nSelbstbestimmung anzusehen (vgl. OVG NRW aaO. Blatt 9). Jedenfalls für\nSchülerinnen ist die Annahme einer signifikant reduzierten Gefährdung nicht\ngerechtfertigt. Auf den Umstand, dass es sich um eine ländliche Gegend handelt, in\nder Wirtschaftswege, die an Waldstücken vorbeiführen, durchaus häufig sind, kommt\nes nicht entscheidend an. Die Frage einer besonderen Gefährdung ist in\nBallungsgebieten nicht anders zu beurteilen als in ländlichen Gebieten. Im Übrigen\ndürften auch in ländlichen Gebieten wie dem des Beklagten Schulwege wie der hier\nbetroffene, gerade nicht typisch sein.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur\nvorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n23\n\nGründe für eine Zulassung der Berufung gemäß §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2\nNr. 3, 4 VwGO liegen nicht vor.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287838","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-03-10/18-k-3926-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287838","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287838","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-03-10/18-k-3926-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287838","retrieved":"2026-07-09 03:06:09.451823+00:00"}}