{"status":"available","doknr":"OLD287874","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0309.3K1350.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-03-09","aktenzeichen":"3 K 1350/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die \nBeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin als Träger des Evangelischen Krankenhauses E meldete unter dem \n28. Februar 2001 die Erneuerung der Kälteanlage als Notmaßnahme für die \nAufnahme in das Investitionsprogramm 2002 an. Sie bezifferte die förderungsfähigen \nKosten mit 4.335.760,44 DM und führte aus: Die vorhandenen Kältemaschinen \nwürden mit einem Kältemittel betrieben, das nicht mehr hergestellt werden dürfe, \nseien undicht und brächten nicht mehr ihre Leistung; Ersatzteile gebe es nicht mehr. \nNach steuerrechtlichen Grundsätzen gehörten die Kältemaschinen nicht zum \nKrankenhausgebäude als Bewertungseinheit, sondern seien eine selbstständig \nbewertungsfähige Betriebsvorrichtung; ihr Ersatz sei daher nicht Erhaltungsaufwand \ndes Krankenhausgebäudes, sondern Herstellungsaufwand im Sinne der \nWiederbeschaffung eines Anlagegutes. Die Kältemaschinen stünden in einem von \nder Gebäudenutzung verschiedenen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit \ndem Heilbehandlungsbetrieb. Sie dienten ausschließlich der Kaltwassererzeugung \nfür die Klimatisierung derjenigen Räume, in denen medizinische Behandlungen und \nUntersuchungen durchgeführt würden, insbesondere der Operationssäle sowie der \nRäume der Intensivmedizin, der Nuklearmedizin/Strahlentherapie und der \nKardiologie. \n\n3\n\nMit Bescheid vom 17. September 2001 lehnte die Beklagte es ab, die Maßnahme \n„Erneuerung der Kältemaschinen\" in die Liste der förderfähigen Anmeldungen zum \nInvestitionsprogramm 2002 aufzunehmen. In den Gründen des Bescheides heißt es: \nDie Maßnahme sei nicht förderfähig. Förderfähig seien nach § 9 Abs. 1 KHG i.V.m. § \n21 KHG NRW nur Investitionskosten, zu denen der Herstellungsaufwand zähle, \nwährend Erhaltungsaufwand dem Pflegekostenbereich zuzuordnen sei. Die \nErneuerung der Kältemaschinen sei Instandhaltung des Krankenhausgebäudes.- Die \nKlägerin erhob unter dem 1. Oktober 2001 Widerspruch. Die Beklagte wies den \nWiderspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2002, zugestellt am 5. \nFebruar 2002, zurück. \n\n4\n\nMit der am 1. März 2002 erhobenen Klage trägt die Klägerin vor: An die zentrale \nLüftungsanlage seien nur die für medizinische Tätigkeiten genutzten Räume \nangeschlossen. Die Verwaltungsräume verfügten über Splitgeräte. Die \nPatientenzimmer seien nicht klimatisiert; sie verfügten allenfalls über eine Entlüftung \ndes Nassbereichs. Zur Erreichung der erforderlichen Temperatur und Luftfeuchtigkeit \nwerde die angesaugte Frischluft durch einen Erhitzer, einen Befeuchter und einen \nKühler geführt; außerdem gehörten zur Lüftungsanlage Brandschutzklappen, \nSchalldämpfer, Gewebefilter und Lüftungsgitter. Die Kühlanlage erzeuge für sich \ngenommen Kälte; ihre Funktion für das Raumklima erfülle sie in Verbindung mit der \nzentralen Lüftungsanlage durch Übertragung der Kälte vom erzeugten Kaltwasser \nauf das Medium Luft. Im Kühler werde die Luft zur Erreichung der gewünschten \nRaumtemperatur gekühlt und dabei in der Luft enthaltenes Wasser abgeschieden. \nDie Kältemaschinen befänden sich innerhalb eines Raumes des \nKrankenhausgebäudes, die Rückkühlung auf dessen Dach. Die Kälteanlage sei \nselbstständig nutzbar und bewertbar. Sie könne ausgebaut und an die bestehende \nLüftungsanlage eines anderen Krankenhauses angedockt werden. So sei die \nKälteanlage eines Krankenhauses in Berlin, das geschlossen worden sei, in einem \nDüsseldorfer Krankenhaus wieder in Betrieb genommen worden. Die Klimaanlage sei \nauch ohne die Kältemaschinen, die Verrohrung und den Rückkühler funktionsfähig, \nda sie in der Lage sei, selbstständig Luft zu befeuchten und anzuwärmen. Die \nKälteanlage sei eine Betriebsvorrichtung und damit ein selbstständig bewertbares \nWirtschaftsgut. Selbst wenn man die Kälteanlage als Teil des Wirtschaftsgutes \nKrankenhausgebäude ansähe, handelte es sich bei der Maßnahme um \nnachträglichen Herstellungsaufwand, da sie das Gebäude über seinen \nursprünglichen Zustand hinaus wesentlich verbessere. \n\n5\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n6\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom \n17. September 2001 und des Widerspruchsbescheides vom \n28. Januar 2002 zu verpflichten, den Antrag vom 28. Februar \n2001 auf Bewilligung von Fördermitteln für die Erneuerung der \nKälteanlage des Evangelischen Krankenhauses E, \nerforderlichenfalls unter Feststellung der Aufnahme dieses \nVorhabens in das Investitionsprogramm, unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. \n\n7\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n8\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n9\n\nSie trägt vor: Die Klage sei als Verpflichtungsklage unzulässig, da die Klägerin \nallenfalls die gerichtliche Feststellung der Förderfähigkeit der Maßnahme verlangen \nkönnte. Abzustellen sei auf das Krankenhausgebäude als Anlagegut. Würde eine \nBetriebsvorrichtung als Bewertungseinheit angenommen, so wäre die Kälteanlage \nunselbstständiger Bestandteil des Wirtschaftsgutes Raumlufttechnik. \n\n10\n\nWegen des Sachverhaltes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und \nder Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. \n\n11\n\nEntscheidungsgründe:\n\n12\n\nDie Klage ist zulässig. Der - nach entsprechender Erörterung im \nVerhandlungstermin am 9. März 2004 - gestellte Bescheidungsantrag berücksichtigt \ndie obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 1996 - \n13 A 72/95 -). Im Übrigen ist unabhängig von dem gewählten Antrag das \nRechtsschutzziel der Klägerin klar, die Verpflichtung der Beklagten zu erreichen, im \nRahmen der Bewilligung die Förderfähigkeit der Maßnahme als Herstellungsaufwand \nzu Grunde zu legen. \n\n13\n\nDie Klage ist nicht begründet. \n\n14\n\nDer Bescheid vom 17. September 2001 und der Widerspruchsbescheid vom \n28. Januar 2002 sind rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die \nBeklagte auf Neubescheidung ihres Antrages vom 28. Februar 2001 auf Bewilligung \nvon Fördermitteln für die Erneuerung der Kälteanlage des Krankenhauses. \n\n15\n\nNach § 8 Abs. 1 S. 1 KHG haben die Krankenhäuser nach Maßgabe dieses \nGesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan \neines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das \nInvestitionsprogramm aufgenommen sind. Nach § 9 Abs. 1 KHG fördern die Länder \nauf Antrag des Krankenhausträgers Investitionskosten, die entstehen insbesondere \n1. für die Errichtung von Krankenhäusern einschließlich der Erstausstattung mit den \nfür den Krankenhausbetrieb notwendigen Anlagegütern, 2. für die \nWiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer \nvon mehr als drei Jahren. Für die - seitens der Klägerin angestrebte - \nEinzelförderung bestimmt § 21 Abs. 1 KHG NRW, dass Investitionskosten im \nRahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gefördert werden für 1. die \nErrichtung von Krankenhäusern (Neubau, Umbau, Erweiterungsbau) einschließlich \nder Erstausstattung mit den für den Betrieb der Krankenhäuser im Rahmen ihrer \nAufgabenstellung nach den Feststellungen im Krankenhausplan notwendigen \nAnlagegütern, 2. die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer \ndurchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als 15 Jahren. Diese Voraussetzungen \nliegen nicht vor. Die Kosten der Erneuerung der Kälteanlage sind keine \nInvestitionskosten. Der Rechtsbegriff der Investitionskosten im Sinne von § 9 Abs. 1 \nKHG, auf den die Vorschriften über die Förderung abstellen, ist in § 2 KHG \nabschließend definiert. Investitionskosten sind nach § 2 Nr. 2 KHG nur die Kosten \nder Anschaffung und Herstellung bewertungsfähiger Anlagegüter, nicht aber die \nKosten ihrer Erhaltung, sodass Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten nicht zu \nden Investitionskosten gehören können (BVerwGE 91, 363 (374 f.)). Bei der \nErneuerung der Kälteanlage handelt es sich nicht um die Anschaffung oder \nHerstellung der Wirtschaftsgüter Krankenhausgebäude oder Klimaanlage, sondern \num deren Erhaltung; als Herstellungsaufwand der Kälteanlage kann die Maßnahme \nnicht betrachtet werden, weil diese Anlage kein selbstständig bewertbares \nWirtschaftsgut ist.\n\n16\n\nDie Erneuerung der Kälteanlage stellt in Bezug auf die Wirtschaftsgüter \nKrankenhausgebäude und Klimaanlage keinen Herstellungsaufwand dar. \nNachträgliche Herstellungskosten sind anzunehmen, wenn das Wirtschaftsgut in \nseiner Substanz vermehrt, seinem Wesen verändert oder - von der üblichen \nModernisierung abgesehen - über seinen bisherigen Zustand hinaus verbessert \nwird(BVerwGE a.a.O. S. 372). Diese Voraussetzungen liegen weder für das \nKrankenhausgebäude noch für die Klimaanlage vor. Vielmehr erfüllen Gebäude und \nKlimaanlage ihre Funktion nach einer Erneuerung der Kälteanlage in vergleichbarer \nWeise wie bisher. Die Veränderung der Kälteanlage in technischer Hinsicht stellt \nlediglich eine Modernisierung dar, nämlich eine Anpassung an gewandelte \nUmweltstandards. Im Ergebnis wird die vorgegebene Nutzungszeit des \nKrankenhausgebäudes und der Klimaanlage durch das Ersetzen eines Teils des \nGebäudes beziehungsweise einer Betriebsvorrichtung lediglich so erhalten, wie es \nüblich ist bei dem Auswechseln eines nicht mehr funktionsfähigen Anlageteils. Zwar \nist die Erneuerung der Kälteanlage mit einer Kapazitätserhöhung verbunden. Diese \nKapazitätserhöhung schafft jedoch keine Erweiterung (Substanzmehrung) oder \nwesentliche Verbesserung (deutliche Erhöhung des Gebrauchswertes) der \nWirtschaftsgüter Krankenhaus oder Klimaanlage, sondern ist im Wesentlichen eine \nAnpassung an den zusätzlichen Kältebedarf, der durch die Erweiterung Güter \nentstanden ist, nämlich den Krankenhausneubau und die Erstreckung der \nKlimaanlage auf ihn. Der entsprechende, auf die Kälteanlage entfallende Aufwand \nwäre im Rahmen der Förderungsfähigkeit jener Maßnahmen als deren Teil und nicht \nfür sich genommen zu beurteilen. \n\n17\n\nDie Kosten der Erneuerung der Kälteanlage sind auch nicht Herstellungsaufwand \nfür diese Anlage; denn die Kälteanlage des Krankenhauses stellt kein selbstständig \nbewertbares Wirtschaftsgut dar. \n\n18\n\nBe- und Entlüftungsanlagen sowie Klimaanlagen dienen im Regelfall primär der \nGebäudenutzung; sie sollen den Aufenthalt von Menschen in den belüfteten Räumen \nermöglichen oder angenehmer gestalten. Nur bei besonderen Umständen können \nsie ausnahmsweise als Betriebsvorrichtung qualifiziert werden (BFH/NV 2002/1160). \nDie Beurteilung, ob die Erneuerung solcher Anlagen oder ihrer Bestandteile \nHerstellungsaufwand oder Erhaltungsaufwand auslöst, bestimmt sich mithin \ngrundsätzlich danach, wie diese Kosten in Bezug auf das Wirtschaftsgut Gebäude zu \nqualifizieren sind. Nach diesem Maßstab ist - wie ausgeführt - die Erneuerung eines \nTeils der Klimaanlage des Krankenhauses Erhaltungsaufwand. Be- und \nEntlüftungsanlagen sowie Klimaanlagen können aber dann Betriebsvorrichtungen \nund damit selbstständig bewertbare Wirtschaftsgüter sein, wenn sie nicht primär der \nGebäudenutzung dienen, sondern in einer besonderen und unmittelbaren Beziehung \nzu dem gegenwärtig ausgeübten Betrieb stehen, indem sie einen störungsfreien \nBetriebsablauf Gewähr leisten und das Gewerbe mit ihrer Hilfe unmittelbar betrieben \nwird (BFH/NV 2002, 228 und 2002, 782). Eine solche unmittelbare Beziehung zum \nKrankenhausbetrieb dürfte hinsichtlich der Klimaanlage, aber auch hinsichtlich der \nKälteanlage des Krankenhauses zu bejahen sein. Nach den übereinstimmenden \nAngaben der Parteien kann der Krankenhausbetrieb in den medizinisch genutzten \nRäumen - anders als in den Patientenzimmern und Verwaltungsräumen - nur bei \nstandardisierter Lufttemperatur- und -feuchtigkeit durchgeführt werden, wie sie die \nKlimaanlage sicherstellt; auch die Kälteanlage ist wegen ihres Beitrages zu diesen \nbetrieblich notwendigen Bedingungen unentbehrlich. Die Kälteanlage steht damit \nzwar in dem für eine Betriebsvorrichtung erforderlichen unmittelbaren \nZusammenhang zum Gewerbebetrieb, da sie dem Krankenhausbetrieb als \nHauptzweck dient. Sie stellt aber kein selbstständiges Wirtschaftsgut dar, sondern ist \nBestandteil der Klimaanlage der Krankenanstalt. Die selbstständige Bewertbarkeit \nsetzt zunächst voraus, dass der Gegenstand einen bei einer Veräußerung \ngreifbaren, eigenen wirtschaftlichen Wert verkörpert. Ob diese Voraussetzung bei \nKältemaschinen schon deswegen erfüllt ist, weil - wie die Klägerin vorträgt - in einem \nFall eine Kältemaschine an die vorhandene Klimaanlage eines anderen \nKrankenhauses angedockt werden konnte, ist schon zweifelhaft: Es ist wenig \nwahrscheinlich, dass bei Veräußerung des Krankenhausgebäudes oder der \nKlimaanlage ein abgrenzbarer Teil des Kaufpreises für die Kälteanlage gezahlt \nwurde; denn solche Anlagen sind technisch auf die vorhandene Klimaanlage und den \nKältebedarf des Krankenhauses abgestimmt, sodass es für sie normalerweise keinen \nMarkt gibt. Diese Frage kann aber auf sich beruhen. Maßgeblich für die Abgrenzung \neiner Betriebsvorrichtung ist nämlich die Verkehrsanschauung (vgl. BFH/NV 2002, \n782). Danach ist ein Indiz für die Annahme eines einheitlichen Wirtschaftsgutes der \neinheitliche Zweck der Gegenstände, ferner sind von Bedeutung der Grad der \nFestigkeit einer Verbindung, der Zeitraum, auf den eine eventuelle Verbindung oder \ndie gemeinsame Nutzung mehrerer beweglicher Sachen angelegt ist, sowie das \näußere Erscheinungsbild. Die Kälteanlage dient keinem selbstständigen Zweck. \nOhne Verbindung mit der übrigen Klimaanlage produziert sie nur Kälte, ohne sie - \nwas für die Standardisierung der Luftbeschaffenheit in den Funktionsräumen des \nKrankenhauses unerlässlich ist - vom Medium Wasser auf das Medium Luft zu \nübertragen. Auch nach der Übertragung der Kälte auf das Medium Luft ist die \nKälteanlage für sich genommen ohne Nutzen. Zwar kann sie die Lufttemperatur und \ndie Luftfeuchtigkeit so belassen wie sie ist oder die Temperatur absenken und \ndadurch Wasser aus der Luft abscheiden. Notwendig für den Krankenhausbetrieb ist \njedoch eine in jeder Beziehung standardisierte Luftqualität, also auch eine Erhöhung \ndes Feuchtigkeitsgehaltes und der Temperatur der Luft. Auch die Rest-Klimaanlage - \nohne Kältemaschinen - ist für das Krankenhaus nicht verwendbar, da sie nur \nFeuchtigkeit zuführen und die Lufttemperatur erhöhen könnte, nicht aber kühlen und \nentfeuchten würde. Damit steht zu dem Betriebszweck des Krankenhauses nur die \nKlimaanlage im Ganzen in einem dienenden Zusammenhang. Entsprechend werden \nAnlagen zur Beheizung, Kühlung und Belüftung eines Gebäudekomplexes nach der \nVerkehrsanschauung und dem äußeren Erscheinungsbild als einheitliches \nWirtschaftsgut beurteilt, und zwar auch bei einer Erweiterung der Anlage, als welche \nhier die Kapazitätserhöhung angesehen werden könnte. Eine selbstständige \nBewertung ist nur möglich, wenn der hinzugefügte Teil innerhalb der übergeordneten \nFunktion des Versorgungssystems eine Sonderfunktion hat (vgl. BFH, ebda.). Der \nBeitrag zu einer standardisierten Betriebstemperatur lässt sich in diesem Sinne nicht \nin einen Kühlungs- und einen Erwärmungsanteil zerlegen. Dieses Ergebnis steht \nschließlich nicht im Widerspruch mit der Bewertung des steuerlichen Sachverhaltes \ndurch die Fachbehörde. Auch das Finanzamt E-Süd vom 23. September sieht als \nBetriebsvorrichtung die „geplante Klimaanlage\" für den OP-Bereich an; dabei ist als \n„geplante Klimaanlage\" gemäß der Anfrage der Steuerberatungsgesellschaft vom \n21. August 2003 eine Klimaanlage zu verstehen, die in den medizinischen \nFunktionsräumen der Herstellung einer „gleichmäßigen Temperatur\" und der \nSchaffung arbeitsmedizinisch adäquater Bedingungen dient; Anfrage und Auskunft \nverhalten sich nur zur Abgrenzung Gebäudebestandteil/Betriebsvorrichtung. Ebenso \nmeint die Auskunft der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 24. Oktober 2003 die \nAbschreibung der Klimaanlage als selbstständiges, vom Gebäude unabhängiges \nWirtschaftsgut; sie betrifft demgemäß nicht die selbstständige Bewertbarkeit einer \nKühlanlage im Verhältnis zu der Klimaanlage, mit der sie verbunden ist. \n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n20\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 \nVwGO, 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO.\n\n21\n\nDie Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen nach § 124a Abs. 1 \nS. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3. oder 4. VwGO nicht vorliegen. Namentlich kommt \neine Zulassung unter dem Gesichtspunkt einer grundsätzlichen Bedeutung der \nSache in tatsächlicher Hinsicht in Betracht. Die verallgemeinerungsfähigen \nAuswirkungen der Rechtssache ergeben sich nicht aus einer Klärung von \nTatsachenfragen in der Berufungsinstanz, sondern aus der Anwendung der in der \nobergerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Rechtsgrundsätze.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287874","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-03-09/3-k-1350-02","cited_norms":[{"jurabk":"KHG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"KHG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"KHG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287874","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287874","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-03-09/3-k-1350-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287874","retrieved":"2026-07-09 03:06:12.767535+00:00"}}