{"status":"available","doknr":"OLD287871","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0309.26L326.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-03-09","aktenzeichen":"26 L 326/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 2000,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag des Antragstellers, \n\n3\n\nfestzustellen, dass dem Widerspruch vom 30. Dezember 2003 \ngegen die Verfügung des Bürgermeisters der Antragsgegnerin \nvom 9. Dezember 2003 bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der \nHauptsache aufschiebende Wirkung zukommt,\n\n4\n\nund/oder dem Bürgermeister der Antragsgegnerin bis zur \nrechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, \ndie Verfügung vom 9. Dezember 2003 umzusetzen bzw. weiter \numzusetzen,\n\n5\n\nund/oder dem Bürgermeister der Antragsgegnerin bis zur \nrechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache aufzugeben, \ndie bisher eingeleiteten Maßnahmen zurückzunehmen\n\n6\n\nbzw. vergleichbaren vorläufigen Rechtsschutz zu \ngewähren,\n\n7\n\nhat keinen Erfolg.\n\n8\n\nDa die je nach Einordnung der Neuregelung der Dezernatsverteilung als \nRegelung bzw. bloße Organisationsmaßnahme ohne Regelungsgehalt in Betracht \nkommenden beiden Rechtsschutzarten nach § 80 Abs. 5 VwGO oder § 123 Abs. 1 \nVwGO dem Grunde nach strukturgleich sind, bedarf es unter dem Gesichtspunkt der \nStatthaftigkeit keiner Festlegung des gesuchten Rechtsschutzes.\n\n9\n\nVgl. zur Gleichwertigkeit und Strukturgleichheit beider Formen des vorläufigen \nRechtsschutzes: BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 1979 - 1 BvR 699/77 -, \nBVerfGE 51, 268 ff. (280 f., 285 f.); OVG NRW, Beschluss vom 10. Juni 2002 \n- 1 B 755/02 - und vom 18. Dezember 2003 - 1 B 1750/03 -.\n\n10\n\nMit seinem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wendet sich der Antragsteller in \nder Sache gegen den Entzug von dem Bereich „Strategisches Bodenmanagement\" \nzuzuordnenden Aufgaben durch die Zuordnung des Amtes 00 „Amtes für \nStadtentwicklung, Vermessung und Bodenordnung\" zum Dezernat 0a durch \nVerfügung des Bürgermeisters vom 9. Dezember 2003. Ob es dem Antragsteller \nnicht zugemutet werden kann, den Ausgang eines - ggf. die laufende Amtsperiode \nüberdauernden - Hauptsacheverfahrens abzuwarten, wie dies in Bezug auf die \nAbwehr von (normalen) Umsetzungsmaßnahmen in der Regel nur bei besonderer \nSchwere oder Dringlichkeit angenommen werden kann,\n\n11\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juni 2001 - 1 B 789/01 -, DÖD 2001, 314 \nund Beschluss vom 18. Dezember 2003 - 1 B 1750/03 -,\n\n12\n\nbedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Denn es lässt sich schon nicht \nfeststellen, dass der geltend gemachte materiell-rechtliche Anspruch \n(Anordnungsanspruch im Sinne des § 123 VwGO) besteht. In sachlich \nentsprechender Weise wäre im Rahmen einer Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 \nVwGO - alternativ - dem Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin grundsätzlich \nder Vorrang einzuräumen, weil die angegriffene Maßnahme aller Voraussicht nach \nrechtmäßig ergangen ist.\n\n13\n\nDer Antragsteller hat die Möglichkeit einer unmittelbar drohenden Verletzung von \nRechten oder einer rechtlich nicht gerechtfertigten Belastung seiner Stellung als \nBeigeordneter nicht glaubhaft gemacht. Die Dezernatsneuverteilung ist insoweit nach \nder im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen nur summarischen \nPrüfung rechtmäßig und verletzt den Antragsteller insoweit nicht in seinen Rechten. \nEs spricht viel für die Annahme, dass der Bürgermeister der Antragsgegnerin gemäß \n§ 62 Abs. 1 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen - GO NW - befugt war, die \nNeuregelung des Geschäftskreises des Antragstellers vorzunehmen. Es gibt keine \ngenügenden Anhaltspunkte dafür, dass die Entscheidung über eine Änderung der \nGeschäftsverteilung vorliegend aus kommunalverfassungsrechtlichen Gründen in \nden Kompetenzbereich des Rates der Antragsgegnerin gefallen wäre. Da der Rat der \nAntragsgegnerin vorliegend bei der Wahl des Antragstellers zum Technischen \nBeigeordneten weder am 16. Februar 1982 noch am 25. Januar 1990 noch am \n16. Dezember 1997 sein Recht aus § 73 Abs. 1 GO NW (§ 53 Abs. 1 Satz 2 GO NW \na. F.), den Geschäftskreis des Beigeordneten festzulegen, wahrgenommen hat, \nstand dem Bürgermeister hinsichtlich des Geschäftskreises des Antragstellers eine \nRegelungsbefugnis zu. Für die Annahme, dass der Rat der Antragsgegnerin \nvorliegend im Zusammenhang mit der Wahl des Antragstellers zum Technischen \nBeigeordneten keinen Beschluss dahingehend gefasst hat, den Geschäftskreis des \nBeigeordneten im Sinne des § 73 Abs. 1 GO NW festzulegen, spricht Folgendes: Die \nAusschreibung der Stelle des Antragstellers erfolgte als „Stelle des Technischen \nBeigeordneten\", mit dem Zusatz:\n\n14\n\n„Das Dezernat umfasst zur Zeit die Ämter 00, 01, 02, 03 und 04 des \nKGSt-Gutachtens „Verwaltungsgliederungsplan\". Eine Änderung der \nDezernatsverteilung bleibt vorbehalten\",\n\n15\n\nwas dafür spricht, dem vom Rat der Stadt gewählten Beigeordneten auch ein \nanderes Dezernat zuteilen zu können. Mit der Ausschreibung sollte noch keine \nverbindliche und endgültige Entscheidung über den Zuschnitt des Geschäftskreises \n- erst recht nicht mit Blick auf die zukünftige Entwicklung - erfolgen und zwar weder \ndurch eine Entscheidung des Rates noch sonst. Ein Vorrang des Rechtes des Rates \naus § 73 Abs. 1 GO NW, den Geschäftskreis der Beigeordneten festzulegen, vor \ndem Geschäftsverteilungsrecht des Bürgermeisters aus § 62 Abs. 1 GO NW ist \nmithin vorliegend nicht feststellbar. Da der Rat von seinem Recht aus § 73 Abs. 1 \nGO NW, den Geschäftskreis für den Antragsteller festzulegen, keinen Gebrauch \ngemacht hat, besteht auch keine Bindung des Bürgermeisters an die einmal erfolgte \nZuweisung der Aufgaben. Die Änderung der Geschäftsverteilung fiel vorliegend nicht \nin die Zuständigkeit des Rates. Im Übrigen hat der Rat in seiner Sitzung vom \n18. Dezember 2003 die neue Festlegung der Geschäftskreise der Beigeordneten \ndadurch zustimmend zur Kenntnis genommen, dass er den Antrag der SPD-Fraktion \nauf Aufhebung der in der Verfügung des Bürgermeisters vom 9. Dezember 2003 \nvorgenommenen Änderung der Dezernate abgelehnt hat. Nach welchen Maßstäben \ndie Verteilung der der Gemeinde obliegenden Aufgaben auf einzelne \nGeschäftskreise zu erfolgen hat, schreibt die GO NW nicht vor. Es muss lediglich \ngesichert sein, dass dem Beigeordneten ein Geschäftskreis zugeordnet wird, in dem \nVerwaltungsaufgaben zusammengefasst sind, die nach Art und Umfang und der Zahl \nder zu ihrer Bearbeitung eingesetzten Bediensteten eine eigenständige \nLeitungsfunktion tragen und zudem auch im Gesamtgefüge der Verwaltung ein \nsolches Gewicht haben, dass sie die Bildung einer Einzelverwaltung mit einer \nkommunalverfassungsrechtlich herausgehobenen Führungsposition als angemessen \nerscheinen lassen.\n\n16\n\nVgl. OVG NW, Beschluss vom 20. Juli 1990 - 12 B 390/90 -, Eildienst \nStädtetag NW 1991, 399.\n\n17\n\nDaran kann vorliegend - auch bei Herausnahme des Amtes 00 aus der \nZuweisung an den Antragsteller - kein Zweifel bestehen. Dem Antragsteller \nverbleiben die Fachbereiche Städtebau (F 6) und Tiefbau, Verkehr und Grün (F 7). \nDiese sind ein wesentlicher Teil der öffentlichen Verwaltung und für das Leben der \nBürger in einer Gemeinde von erheblicher Bedeutung.\n\n18\n\nDer Bürgermeister war auch nicht aus Gründen des materiellen Beamtenrechts \ngehindert, den Geschäftsbereich des Antragstellers neu zu bestimmen. Der \nAntragsteller mag seit 1995 hervorragende Leistungen im Amt 00 erbracht haben, \ndennoch ist dieser Aufgabenbereich nicht Bestandteil seiner persönlichen \nRechtsstellung als Beamter, also seines Amtes im statusrechtlichen Sinne geworden \nmit der Folge eines erhöhten Schutzes gegen ihren Entzug. Der Antragsteller ist \njeweils unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von acht \nJahren zum Beigeordneten ernannt und in eine Planstelle zuletzt der \nBesoldungsgruppe B 3 eingewiesen worden. Hierdurch wird sein beamtenrechtlicher \nStatus bestimmt. Die Festlegung des Geschäftskreises - die Dezernatsverteilung - \nbetrifft demgegenüber allein den dienstlichen Aufgabenbereich, d. h. das Amt im \nkonkret-funktionalen Sinne,\n\n19\n\nOVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2003 - 1 B 1750/03 -, m.w.N.\n\n20\n\nDieser Bereich ist gegen den Entzug dienstlicher Aufgaben in erheblich \ngeringerem Maße geschützt, als es bei Eingriffen in das Statusamt der Fall ist. Eine \nbeamtenrechtlich wirksame Zusicherung dergestalt, dass dem Antragsteller ein \nkonkreter Geschäftsbereich wirksam zugesichert worden wäre, ist weder schlüssig \ndargelegt noch glaubhaft gemacht worden. Die subjektive Vorstellung des \nAntragstellers bei seiner Wiederwahl im Jahre 1997, es bleibe bei seinem \nGeschäftsbereich, begründet gerade auch im Hinblick auf den Änderungsvorbehalt \nin dem Ausschreibungstext von 1982 kein schutzwürdiges Vertrauen, dass sein \nAufgabenbereich als Beigeordneter während der gesamten Wahlperiode unverändert \noder auch nur im Kern erhalten blieb.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die \nStreitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287871","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-03-09/26-l-326-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287871","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287871","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-03-09/26-l-326-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287871","retrieved":"2026-07-09 03:06:12.498812+00:00"}}