{"status":"available","doknr":"OLD287873","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0309.13L334.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-03-09","aktenzeichen":"13 L 334/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDen Antragstellern wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe gewährt und \nRechtsanwalt E aus S beigeordnet. \n\nDer Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern zu 1. und 2. \nfür die Zeit vom 3. Februar 2004 bis 31. März 2004 Grundleistungen nach § 3 AsylbLG einschließlich des \nGeldbetrages nach § 3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG zu gewähren. \nDer Antrag des Antragstellers zu 3. wird abgelehnt.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden, tragen der Antragsteller zu 3. zu \n1/4 und der Antragsgegner zu 3/4.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDen Antragstellern war für die Verfolgung ihres am 3. Februar 2004 sinngemäß \ngestellten Antrags,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \nzu verpflichten, ihnen ab Antragstellung bei Gericht bis zum \nAbschluss des Monats, in dem das Gericht entscheidet, \nGrundleistungen nach § 3 AsylbLG einschließlich des \nGeldbetrages nach § 3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG zu gewähren,\n\n4\n\nauf ihren zugleich gestellten, seit Antragstellung bescheidungsreifen \nProzesskostenhilfeantrag gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO Prozesskostenhilfe \nunter Beiordnung von Rechtsanwalt E zu gewähren. Denn sie sind nach ihren \npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der \nProzessführung aufzubringen, und ihre Rechtsschutzbegehren waren zum Zeitpunkt \nder Bescheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags uneingeschränkt Erfolg \nversprechend.\n\n5\n\nNachdem der Antragsgegner dem Antragsbegehren des Antragstellers zu 3. \nnachgekommen ist, indem er mit Bescheid vom 10. Februar 2004 die unter dem \n15. Januar 2004 ausgesprochene Kürzung der Leistungen nach dem \nAsylbewerberleistungsgesetz auf das unabweisbar Gebotene nach § 1a AsylbLG \naufgehoben und ihm rückwirkend ab dem 1. Februar 2004 Grundleistungen nach § 3 \nAsylbLG gewährt hat, erweist sich der vorliegende einstweilige Anordnungsantrag \nallerdings hinsichtlich des Antragstellers zu 3. wegen Wegfall des \nRechtsschutzbedürfnisses mittlerweile als unzulässig. Demgegenüber hat der Antrag \nhinsichtlich der Antragsteller zu 1. und 2. Erfolg.\n\n6\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung in \nBezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig \nerscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Führt der Erlass der begehrten \neinstweiligen Anordnung nicht nur zur Sicherung der geltend gemachten Rechte \nsondern im Ergebnis zu ihrer Befriedigung, kann die beantragte einstweilige \nAnordnung nur in dem Ausnahmefall erlassen werden, dass ein Abwarten des \nHauptsacheverfahrens für den Antragsteller mit unzumutbaren Nachteilen verbunden \nwäre. \n\n7\n\nDas Bestehen des zu sichernden materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) \nund die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) sind vom Antragsteller \nglaubhaft zu machen.\n\n8\n\nDer Anordnungsanspruch der Antragsteller zu 1. und 2. folgt aus §§ 1 und 3 \nAsylbLG. Den Antragstellern zu 1. und 2. sind Grundleistungen nach § 3 AsylbLG \neinschließlich eines Geldbetrages nach § 3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG von 40,90 Euro \n(Antragstellerin zu 1.) bzw. 20,45 Euro (Antragsteller zu 2.) monatlich gewähren, weil \nsie nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind und \ndie Voraussetzungen des § 1a AsylbLG für eine Einschränkung der Leistungen auf \ndas unabweisbar Gebotene nicht vorliegen.\n\n9\n\nDie Antragsteller zu 1. und 2. gehören zu den Leistungsberechtigten im Sinne \nvon § 1 Nr. 5 AsylbLG, da sie bereits seit bestands- bzw. rechtskräftigem Abschluss \nihrer Asylerstverfahren im Februar 1997 und Januar 1998 vollziehbar \nausreisepflichtig sind. Die Durchführung weiterer Asylverfahren wurde mit mittlerweile \nbestandskräftigen Bescheiden vom 7. Januar 2004 abgelehnt. \n\n10\n\nGehören die Antragsteller zu 1. und 2. damit zugleich zu dem Kreis der \nLeistungsberechtigten, bei denen eine Leistungskürzung nach § 1a AsylbLG in \nBetracht kommen kann, muss die Anwendung dieser Regelung jedoch wegen \nFehlens der weiteren Voraussetzungen scheitern.\n\n11\n\nNach § 1a AsylbLG erhalten Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG \nLeistungen nach diesem Gesetz nur im Umfang des nach den Umständen \nunabweisbar Gebotenen, wenn sie sich in den Geltungsbereich des \nAsylbewerberleistungsgesetzes begeben haben, um Leistungen nach diesem Gesetz \nzu erlangen (Nr. 1), oder wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus von ihnen zu \nvertretenden Gründen nicht vollzogen werden können (Nr. 2). \n\n12\n\nAnhaltspunkte dafür, dass die Antragsteller zu 1. und 2. in die Bundesrepublik \nDeutschland eingereist sind, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz \nzu erlangen, liegen nicht vor. \n\n13\n\nEbenso wenig scheitern aufenthaltsbeendende Maßnahmen augenblicklich aus \nGründen, die die Antragsteller zu 1. und 2. zu vertreten haben.\n\n14\n\nEs kann offen bleiben, ob der Tatbestand des § 1a Nr. 2 AsylbLG schon deshalb \nnicht bejaht werden kann, weil nicht erkennbar ist, dass die Ausländerbehörde \nüberhaupt Maßnahmen zu Beendigung des Aufenthalts der Antragsteller zu 1. und 2. \neingeleitet oder zumindest beabsichtigt hat. \n\n15\n\nVgl. hierzu Fichtner, BSHG, Rn 11 zu § 1a AsylbLG; GK-AsylbLG, Rn. 19f zu \n§ 1a.\n\n16\n\nJedenfalls haben es die Antragsteller zu 1. und 2. nicht im Sinne von § 1a Nr. 2 \nAsylbLG zu vertreten, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen \nwerden können. Zwar weist der Antragsgegner insoweit zu Recht darauf hin, dass \nsich die Antragsteller zu 1. und 2. im Juni 1998 jeglichen aufenthaltsbeendenden \nMaßnahmen durch Untertauchen entzogen haben und deshalb im April 2002 von \nden Niederlanden zuständigkeitshalber erneut in die Bundesrepublik Deutschland \nüberstellt wurden. Jedoch ist dieser Umstand mittlerweile nicht mehr allein ursächlich \ndafür, dass der Aufenthalt der Antragsteller zu 1. und 2. bisher nicht beendet werden \nkonnte. \n\n17\n\nVgl. zur Notwendigkeit der (alleinigen) Ursächlichkeit des vorwerfbaren \nVerhaltens der Leistungsbezieher: BVerwG, Urteil vom 24.11.1998 - 1 C 8/98 - \nNVwZ 1999, 664 (zu § 30 Abs. 3 AuslG), VGH BaWü, Beschluss vom 19.6.1995 - \n6 S 1264/95 -InfAuslR 1996, 79; VG Leipzig, Beschluss vom 3.3.1999 - 2 K 409/99 \n-, NVwZ-Beil. I 1999, 76; VG Köln, Beschluss vom 8.3.2001 - 21 L 210/01 -, GK-\nAsylbLG VII VG - Nr. 27.1 zu § 1a; Oesterreicher/Schelter/ Kunz, BSHG, Rn. 19a \nzu § 1a AsylbLG Anhang zu § 120; GK-AsylbLG, Rn. 98 zu § 1a \n\n18\n\nVielmehr steht einer Vollstreckung aufenthaltsbeendender Maßnahmen \njedenfalls seit der Asylantragstellung des im Mai 1999 geborenen Antragstellers zu 3. \nam 27. August 2001 bzw. 30. April 2002 der Schutz der familiären Beziehungen \nzwischen dem Antragsteller zu 3. und den Antragstellern zu 1. und 2. - seiner Mutter \nund seinem 1995 geborenen Bruder - aus Art. 6 GG entgegen. Das \nAsylerstverfahren, das dem Antragsteller zu 3. nach § 55 Abs. 1 AsylVfG ein Recht \nzum Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland verleiht, ist bisher noch nicht \nbestandskräftig beendet. Der Antragsteller zu 3. verfolgt sein \nAnerkennungsbegehren durch Klage gegen den ablehnenden Bescheid des \nBundesamtes vom 7. Januar 2004 beim erkennenden Gericht (26 K 248/04.A) weiter, \ndie nach § 75 AsylVfG aufschiebende Wirkung entfaltet. Angesichts des Alters des \nAntragstellers zu 3. (knapp fünf Jahre) und des Umstandes, dass sein Vater bereits \nim August 2002 in die Türkei abgeschoben wurde, ist davon auszugehen, dass der \nAntragsteller zu 3. existenziell auf den Bestand der Schutz- und \nBeistandsgemeinschaft mit seiner Mutter, der Antragstellerin zu 1., angewiesen ist. \nVon daher dürfte Art. 6 GG einer Abschiebung der Antragstellerin zu 1. bis zum \nrechtskräftigen Abschluss des Asylerstverfahrens des Antragstellers zu 3. \nentgegenstehen ungeachtet der Frage, ob ihr deshalb eine Duldung nach § 55 AuslG \nerteilt wurde oder wird. Dies zieht zugleich die Unmöglichkeit der zwangsweisen \nBeendigung des Aufenthaltes des Antragstellers zu 2. nach sich, da auch dieser auf \nGrund seines Alters (knapp acht Jahre) noch auf die Lebensgemeinschaft mit seiner \nMutter angewiesen ist. Ob hinsichtlich des Antragstellers zu 2. anderes gilt, wenn \nfeststeht, dass er in der Türkei ohne Gefährdung seines Kindeswohl mit seinem \nVater und möglicherweise anderen Familienangehörigen in familiärer Gemeinschaft \nleben kann, kann offen bleiben, weil Anhaltspunkte dafür nicht erkennbar sind.\n\n19\n\nDas Vorliegen eines Anordnungsgrundes für das in zeitlicher Hinsicht \nentsprechend der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgericht Nordrhein-\nWestfalen ausgelegten Begehrens der Antragsteller zu 1. und 2. ist ebenfalls zu \nbejahen. Denn angesichts des gegenüber Leistungen nach dem \nBundessozialhilfegesetzes deutlich geringeren Umfangs der Gesamtleistungen nach \n§ 3 AsylbLG kann es den Antragstellern nicht zugemutet werden, bis zum Abschluss \ndes Hauptverfahrens auf den Barbetrag nach § 3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG zu \nverzichten. \n\n20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 1. Halbsatz \nVwGO.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287873","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-03-09/13-l-334-04","cited_norms":[{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":10},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 1a","ref_norm":"1a","n":8},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287873","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287873","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-03-09/13-l-334-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287873","retrieved":"2026-07-09 03:06:12.682416+00:00"}}