{"status":"available","doknr":"OLD287918","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0305.1K1156.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-03-05","aktenzeichen":"1 K 1156/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.\n\nDer Rechtsstreit wird an das Landgericht Duisburg verwiesen.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Rechtsweg zum Verwaltungsgericht ist unzulässig, weil es um bürgerliche \nRechtsstreitigkeiten nach § 13 GVG und nicht um öffentlich-rechtliche Streitigkeiten \nnach § 40 Abs. 1 VwGO geht.\n\n3\n\nMaßgeblich für die Rechtswegfrage ist, ob die streitentscheidende Norm, d.h. \njene Norm, auf Grund derer die Beklagte / Antragsgegnerin zur Eröffnung des \nGirokontos verpflichtet werden soll, dem öffentlichen Recht angehört. Die Antwort \nergibt sich mithin nicht schon daraus, dass die Beklagte gemäß § 2 SpKG eine \nrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts ist. Nicht jede Tätigkeit einer juristischen \nPerson des öffentlichen Rechts ist schon allein wegen dieses Status dem öffentlichen \nRecht zuzuordnen.\n\n4\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 28.01.1994 - 7 B 198.93 -, DVBl. 1994, 762, 763; \nOVG NRW, Beschluss vom 04.01.1995 - 25 E 1298/94 -.\n\n5\n\nDie Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten sind einheitlich \nprivatrechtlicher Natur, sodass auch der Anspruch auf Eröffnung eines Girokontos \nnur dort seine Grundlage finden kann.\n\n6\n\nIm Ergebnis so auch VG Hannover, Beschluss vom 29.05.2001 - 1 A 1782/01 \nu.a. -, NJW 2001, 3354 f..\n\n7\n\nNach der sog. Sonderrechtstheorie,\n\n8\n\nder die Kammer im Anschluss an \nBVerwG, Urteil vom 25.03.1981 - 7 C 79.79 -, DÖV 1981, 678, 670; GmS-OGB, \nBeschluss vom 10.07.1989 - GmS-OGB 1/88 -, BGHZ 108, 284, 287; \nWolff, AöR 76 (1950/51), 205, 208 ff.; Menger, FS Wolff, 1973, 149, 160, 166; \nBachof, FG-BVerwG, 1978, 1, 9, \nfolgt,\n\n9\n\ngehören zum öffentlichen Recht jene Normen, deren Zuordnungssubjekt \nzwingend der Staat und seine Untergliederungen sind. Andere \nAbgrenzungsversuche, etwa nach der „Interessentheorie\" oder der sog. \n„Subordinationstheorie\" haben sich als ungeeignet erwiesen. Auch die rechtliche \nOrdnung der Beziehung von Privatrechtssubjekten liegt im rechtsstaatlichen \n(öffentlichen) Interesse; mit der Anerkennung öffentlich-rechtlicher Regelungen auf \nGleichordnungsebene (vgl. etwa §§ 54 ff. VwGO) hat der Gesetzgeber ebenso \ndeutlich gemacht, dass er ein Über- und Unterordnungsverhältnis für das öffentliche \nRecht gerade nicht voraussetzt. Eine nach diesen Maßstäben zum \nVerwaltungsgericht führende Norm gibt es nicht. Sie folgt namentlich nicht aus den \nVorschriften, die den Abschluss von Giroverträgen mit den Sparkassen regeln.\n\n10\n\nFür die Sparkassen als rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts bestehen \nbezüglich des Abschlusses von Verträgen zur Errichtung von Girokonten keine hier \neinschlägigen nur für Hoheitsträger geltende Sondervorschriften. Nach Art. 99 \nEGBGB bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über die öffentlichen \nSparkassen unbeschadet der Vorschriften des § 808 BGB und der Vorschriften des \nBGB über die Anlegung von Mündelgeldern unberührt. Damit geht der Gesetzgeber \nvon der grundsätzlichen Geltung des Bürgerlichen Rechts auch für diese \nRechtsverhältnisse aus, lediglich deren Modifizierung bleibt dem Landesgesetzgeber \nin bestimmten Grenzen unbenommen. Deshalb werden Streitigkeiten, die bei der \nFortführung und Kündigung von Girokonten bei Sparkassen entstehen auch - soweit \nersichtlich einhellig - dem Zivilrecht zugeordnet.\n\n11\n\nVgl. etwa BGH, Urteil vom 11.03.2003 - XI ZR 403/01 -, BGHZ 154, 146 - \n154.\n\n12\n\nDass das insoweit zivilrechtlich ausgestaltete SpkG eine besondere öffentlich-\nrechtliche Zulassung über die Einrichtung eines Girokontos gesetzlich aufgestellt \nhätte, ist nicht ersichtlich. Unterstellt, die Bestimmung des § 5 SpkVO sei öffentlich-\nrechtlich, so folgte nichts Anderes daraus. Denn diese Vorschrift wäre nicht \neinschlägig, da Kontrahierungspflichten für die Sparkassen zu Gunsten von \npolitischen Parteien gerade nicht aufgestellt werden.\n\n13\n\nEntgegen der Ansicht der Beteiligten begründet auch die Heranziehung der Art. \n21 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und des § 5 Abs. 1 PartG im Zusammenhang mit \nder Eröffnung eines Girokontos für eine politische Partei nicht die öffentlich-rechtliche \nZuordnung.\n\n14\n\nA.A.: OVG Hamburg, Beschluss vom 18.04.2002 - 1 So 35/02 - und Beschluss \nvom 16.09.2002 - 1 Bs 243/02 -; \nVG Berlin, Beschluss vom 05.02.2004 - VG 25 A 207.03 - (noch nicht \nrechtskräftig)\n\n15\n\nDie Grundrechte und ihnen nachgebildete Vorschriften entziehen sich einer \nKlassifizierung nach der Sonderrechtstheorie. Zwar sprechen sie grundsätzlich den \nStaat und seine Untergliederungen an (Art. 1 Abs. 3 GG), und Entsprechendes gilt \nfür Art. 21 GG und § 5 PartG. Hinsichtlich der Grundrechte ist aber inzwischen \nunbestritten, dass sie auch bei privatrechtlicher Betätigung des Staates gelten.\n\n16\n\nVgl. nur BGH, Urteil vom 10.12.1958 - V ZR 70/57 -, BGHZ 29, 76, 80; Urteil \nvom 05.04.1984 - III ZR 12/83 -, BGHZ 91, 84, 96; Urteil vom 11.03.2003 \n- XI ZR 403/01 -, BGHZ 154, 146 ff..\n\n17\n\nSind Grundrechte aber im Privatrecht anwendbar, so kann aus ihrem Eingreifen \nnicht auf das Vorliegen von öffentlichem Recht geschlossen werden. \nEntsprechendes gilt für Art. 21 GG und § 5 PartG. Ebenso wie der Bindung der \nGrundrechte kann der Staat sich auch den insoweit zu Gunsten der Parteien \ngeschaffenen Verfahrensgarantien nicht durch das Ausweichen in privatrechtliche \nHandlungsformen entziehen. Binden Art. 21 GG und § 5 PartG den Hoheitsträger \naber auch im Privatrecht, führt allein ihre Inanspruchnahme zu keiner öffentlich-\nrechtlichen Streitigkeit.\n\n18\n\nBestätigt wird diese Auffassung durch die Ausführungen des BGH zur Kündigung \neines Girovertrages durch eine Sparkasse gegenüber einem Landesverband der \nNPD.\n\n19\n\nVgl. BGH, Urteil vom 11.03.2003 - XI ZR 403/01 -, BGHZ 154, 146 - 154.\n\n20\n\nDer BGH stützt sich in seiner Entscheidung auf die unmittelbare \nGrundrechtsbindung der Sparkasse und kommt trotz Heranziehung des Art. 3 Abs. 1 \nund Art. 21 GG i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG gleichwohl nicht zu einer öffentlich-\nrechtlichen Streitigkeit.\n\n21\n\nSchon vor diesem Hintergrund spricht nichts dafür, die Sparkassen vom \nAnwendungsbereich der von der zivilgerichtlichen Rechtsprechung näher \nausgeformten Normen des Privatrechts insoweit auszunehmen, zumal über in der \nsachlichen Struktur gleichartige Rechts- und Interessenlage nach einheitlichen \nMaßstäben und innerhalb desselben Rechtsweges zu entscheiden ist.\n\n22\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 07.06.1994 - 7 B 48.94 -, NJW 1994, 2500; \nOVG NRW, Beschluss vom 04.01.1995, a.a.O..\n\n23\n\nAndernfalls wären wertungswidersprüchtliche Ergebnisse denkbar. Die im \nVerwaltungsrechtsweg erstrittene Kontoeröffnung könnte in einem solchen Falle \nnach durch die Zivilgerichte bestätigter Kündigung des Girokontos erneut verloren \ngehen. Schon dieses dem u.a. in § 17 Abs. 2 GVG formulierten Rechtsgedanken \nwidersprechende Ergebnis spricht gegen die Heranziehung der von den Beteiligten \nbemühten sog. Zweistufentheorie, die darüber hinaus aber auch aus grundsätzlichen \nsystematischen Gründen abzulehnen ist. Soweit der Gesetzgeber nicht ausdrücklich \neine öffentlich-rechtliche Vorstufe zu zivilrechtlichen Rechtsverhältnissen vorsieht \n(etwa § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB), wird die Annahme eines zweistufigen \nRechtsverhältnisses, wonach über das „ob\" durch Verwaltungsakt, über das „wie\" \ndurch zivilrechtliches Rechtsgeschäft entschieden wird, nicht aus dem Gesetz \nentwickelt, sondern von außen herangetragen. Das Fehlen einer normativen \nGrundlage kann auch nicht durch die - für die ursprünglichen Vertreter der \nZweistufentheorie ausschlaggebende - Notwendigkeit überspielt werden, \ngrundrechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Bindungen zu garantieren. Denn \ndiese Bindungen gelten nach jetzigem Rechtsverständnis ohnehin. Hinzu kommt, \ndass sich eine logische Aufspaltung des Akts, der das Rechtsverhältnis begründet, \nnach den Kategorien des „ob\" und des „wie\" häufig - wie auch hier - vom \nTatsächlichen her nicht vornehmen lässt. Im Schrifttum wird zutreffend darauf \nhingewiesen,\n\n24\n\nEhlers, in: Schoch / Schmitz-Aßmann / Pietzner, VwGO, Stand Januar 2003, \n§ 40 Rdnr. 257,\n\n25\n\ndass ein und dieselbe Handlung gegenüber derselben Person nicht gleichzeitig \nHoheitsakt und Angebot zum Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages sein kann. \nDenkbar sei nur, dass sich ein äußerlich einheitliches Handlungsgeschehen in \nWirklichkeit aus zwei Rechtshandlungen zusammensetzt, die einerseits dem \nöffentlichen und anderseits dem privaten Recht angehörten. Dies dürfe aber nicht \neinfach unterstellt werden. Die gesetzlich nicht abgesicherte Annahme eines dem \nPrivatrechtsverhältnis vorgeschalteten Verwaltungsaktes kann außerdem \nkompetenzrechtliche Grenzen verwischen und dem Zivilrecht eigene Garantien bei \nder Eingehung von Verpflichtungen unterlaufen.\n\n26\n\nVgl. zur Übereignung von Grundstücken (notarielle Beurkundung): OVG NRW, \nBeschluss vom 30.06.2000 - 21 E 472/00 -, NWVBl. 2001, 19 ff; \nVG Düsseldorf, Beschluss vom 03.07.2000 - 1 L 1434/00 -.\n\n27\n\nDamit ist eine Zweistufigkeit nur dort anzunehmen, wo das Gesetz einen \nVerwaltungsakt vorsieht oder doch die Behörde nach ihrer Praxis so verfährt. Beides \nist nicht der Fall.\n\n28\n\nAnderes ist auch der - von der Beklagten herangezogenen - Entscheidung des \nOVG NRW zur Begründung, dass die Zulassung gemeindlicher Säle öffentlich-\nrechtlich geregelt ist,\n\n29\n\nOVG NRW, Urteil vom 26.06.1968 - III A 47/68 -, DVBl. 1968, S. 842 ff.,\n\n30\n\nnicht zu entnehmen. Vielmehr hat das OVG NRW dort zur Benutzung öffentlicher \nEinrichtungen ausdrücklich ausgeführt:\n\n31\n\n„Weiterhin ist schließlich auch eine rein privatrechtliche Regelung von \nLeistungsverhältnissen möglich ist, wie z.B. bei Sparkassen und Theatern, wobei \nnicht nur die Anstaltsleistungen nach privatrechtlichen Grundsätzen gewährt \nwerden, sondern die gesamte Anstaltsbenutzung privatrechtlich geregelt ist und \ndie hoheitliche Zulassung fehlt.\" (Unterstreichung zur Hervorhebung)\n\n32\n\nNach alledem war das Verfahren gemäß § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG an das nach \n§ 71 Abs. 1 GVG, § 17 Abs. 1 ZPO zuständige Landgericht Duisburg zu verweisen. \nEine Verweisung ist auch im Eilverfahren möglich.\n\n33\n\nVgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 29.06.1993 - 5 B 1106/93 -, vom \n07.07.1993 - 22 B 140993 -, NVwZ 1994, 178, und vom 30.06.2000 \n- 21 E 472/00 -.\n\n34\n\nBei dieser Verweisung geht die Kammer im Rahmen der Anwendung des § 23 \nNr. 1 GVG davon aus, dass der Wert des Streitgegenstandes bei Verfahren der \nvorliegenden Art im Hinblick auf das von dem Antragsteller angestrebte \nDauerschuldverhältnis (Gedanke des § 17 Abs. 3 GKG) einen Betrag von 12.000,--\n Euro (dreifacher Auffangstreitwert gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG) für das \nHauptsacheverfahren (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG) bzw. die Hälfte davon für das \nVerfahren im einstweiligen Rechtsschutz (§ 20 Abs. 3 GKG) erreicht.\n\n35\n\nUnabhängig von der Höhe des Streitwertes folgt das Verfahren im einstweiligen \nRechtsschutz dem an das Landgericht Duisburg verwiesenen Hauptsacheverfahren \ngemäß § 937 Abs. 1 ZPO.\n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287918","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-03-05/1-k-1156-04","cited_norms":[{"jurabk":"PartG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 21","ref_norm":"21","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 937","ref_norm":"937","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 808","ref_norm":"808","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 99","ref_norm":"99","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287918","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287918","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-03-05/1-k-1156-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287918","retrieved":"2026-07-09 03:06:16.774993+00:00"}}