{"status":"available","doknr":"OLD288008","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0302.2K3494.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-03-02","aktenzeichen":"2 K 3494/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung E vom 20.06.2001 verurteilt, die dienstliche Beurteilung der \nKlägerin vom 02.10.2000 aufzuheben und die Klägerin unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung des \nProzessbevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren war notwendig.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 00.00.1954 geborene Klägerin bestand am 06.10.1977 die Zweite \nStaatsprüfung für das Lehramt an der Grundschule und Hauptschule mit den \nFächern Mathematik, Deutsch und Textilgestalten. Sie wurde im November 1977 \nzunächst als nebenberufliche Lehrkraft und ab dem 01.02.1978 als Lehrerin im \nAngestelltenverhältnis befristet in den Schuldienst des beklagten Landes eingestellt \nund an einer Grundschule eingesetzt. Zum Schuljahr 1978/79 wurde sie an die \nGemeinschaftshauptschule Hstraße (später: L-Hauptschule) in E1 versetzt. Nachdem \nder Klägerin mit dienstlicher Beurteilung vom 09.05.1980 bescheinigt worden war, \ndass sie sich „dienstlich bewährt\" habe, wurde sie am 15.10.1980 unter Berufung in \ndas Beamtenverhältnis auf Probe zur Lehrerin zur Anstellung und am 11.02.1982 \nunter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Lehrerin ernannt. Die \n„Regelbeurteilung\" vom 10.03.1986 schloss mit dem Gesamturteil „Die Leistungen \nentsprechen den Anforderungen voll\".\n\n3\n\nZum Schuljahresbeginn 1999/2000 wurde die Klägerin auf ihren Antrag an die \nGemeinschaftsgrundschule (GGS) L1straße in E1 versetzt. Im Frühjahr 2000 bewarb \nsich die Klägerin u.a. auf die an der Grundschule H1-Straße in E1 ausgeschriebene \nKonrektorenstelle. Aus diesem Anlass erstellte Schulamtsdirektor (SAD) Dr. O unter \ndem 02.10.2000 eine dienstliche Beurteilung der Klägerin. Diese beruhte auf einem \nLeistungsbericht des Schulleiters der GGS L1straße vom 18.08.2000 und einer \nRevision der Klägerin am 21.08.2000 mit den Teilen: eigener Unterricht, \nUnterrichtsmitschau/Beratungsgespräch, Konferenz und Kolloquium. An der Revision \nnahm der für die Grundschule H1-Straße zuständige Schulaufsichtsbeamte, SAD L2, \nteil. Die dienstliche Beurteilung hat im Wesentlichen folgenden Inhalt:\n\n4\n\n(...)\n\n5\n\nII. Beurteilungsmerkmale\n\n6\n\n1. Fachkenntnisse:\n\n7\n\nFrau C zeigte durch ihre Unterrichtsplanung, durch ihren \nUnterricht, in der Konferenz und im Kolloquium, dass sie \ngrundschulspezifisches Arbeiten kennt und ihr grundschulspezifische \nProbleme bewusst sind. Im Kolloquium nahm sie u.a. zu folgenden \nThemenkomplexen Stellung:\n\n8\n\n* Übergang von der GS in den Sek-I-Bereich\n\n9\n\nFrau C konnte den formalen Ablauf des Übergangs/der \nÜbergangsberatung skizzieren, das stadtweite 'Übergangsprojekt' \nkannte sie nicht.\n\n10\n\nIhre Einschätzung der Bewertung von Schulleistungen in der \nGrundschule traf nicht den allmählichen Übergang von individueller \nzu anforderungsbezogener Leistungsbewertung (mit dem \nSchwerpunkt anforderungsbezogene Leistungsbewertung am Ende \nder Grundschulzeit).\n\n11\n\n* Einschulung\n\n12\n\nFrau C skizzierte den Ablauf der Einschulung erlassgemäß. Die \nrechtliche Bedeutung schulärztlicher Gutachten konnte sie im \nkonkreten Fall nicht exakt benennen.\n\n13\n\nFrau C konnte Verwaltungsakte definieren und benennen; die \nBeleuchtung eines Beispiels aus der Praxis gelang ihr auf Nach- und \nRückfrage.\n\n14\n\n2. Leistung als Lehrerin:\n\n15\n\nEigener Unterricht\n\n16\n\nFrau C hatte für ihre Klasse 1 b Unterricht zum Thema 'Ich-\nBuch/Inhalt und Gestaltung der ersten Seiten' vorbereitet. Ziel war \nes, die ersten Seiten eines Ich-Buches zu gestalten (Hand, \nLieblingstier).\n\n17\n\nDas englische Begrüßungslied zu Beginn berücksichtigt nicht die \nSprachdefizite der Kinder.\n\n18\n\nDie Fixierung der Schüler/innen auf das Stundenthema gelang \nnicht, insofern wurde einigen Schülern/Schülerinnen die \nAufgabenstellung erst gar nicht bewusst.\n\n19\n\nNicht alle Schüler/innen konnten die Aufgabenstellung schon \nerfüllen. Insofern wurde bei einem Teil der Klasse weder Fertigung \nbisheriger Fähigkeiten (Kleben, Ausschneiden) noch Lernzuwachs \ni.e.S. erreicht.\n\n20\n\nDie Unterrichtsvorbereitung enthält keine konkreten, klar \nformulierten Ziele, auch der Fachbezug wird nicht deutlich bzw. nicht \nintegrativ gesehen.\n\n21\n\nBeratungsgespräch\n\n22\n\nFrau C wies die Kollegin auf viele Kritikpunkte des eingesehenen \nUnterrichts hin, die von der Kollegin angenommen wurden. Dem \nBeratungsgespräch fehlte allerdings die 'innen' Beratungsstruktur \n(Einstieg; negative und positive Kritik, Zusammenfassung des \nBeratungsgesprächs mit Vereinbarungen).\n\n23\n\nKonferenz\n\n24\n\nFrau C hatte eine Pädagogische Konferenz zum Thema 'Die \nBuch-Woche - ein Beitrag zur Leseförderung und Lesemotivation' \nvorbereitet. Nach einer kurzen Einführung durch die Leiterin fand - an \nGruppen orientiert - eine 'Ideensammlung' statt, auf deren \ngemeinsame Auswertung allerdings verzichtet wurde. Statt dessen \nsetzten sich die Lehrer/innen in Gruppen mit jeweils 1 Element \nauseinander (mögliche Abläufe, Rahmenbedingungen, offene \nFragen...). Zum Schluss nannte Frau C offene Fragen, zu den die \nKonferenzteilnehmer/innen Stellung bezogen. Die Pädagogische \nKonferenz bestand also aus mehreren unverbundenen und \nunausgewerteten Teilen. Konkrete Vereinbarungen wurden nicht \ngetroffen.\n\n25\n\nAuf die in der Konferenzvorbereitung hingewiesene \n„Leseförderung als Teil des Schulprogramms der GGS L1straße\" \nwurde kein Bezug genommen.\n\n26\n\n3. Dienstliches Verhalten\n\n27\n\nNach dem Leistungsbericht des Schulleiters bereitet Frau C ihren \nUnterricht regelmäßig und pflichtbewusst vor und hat sich die für die \nTätigkeit als Grundschullehrerin notwendigen Fachkenntnisse schon \nangeeignet. Frau C Tätigkeit ist geprägt von Einsatzfreude, \nVerantwortungsbewusstsein und Pflichterfüllung. Frau C pflegt die \nZusammenarbeit mit Eltern, außerschulischen Institutionen und ist im \nKollegium anerkannt.\n\n28\n\n(...)\n\n29\n\nV. Gesamturteil:\n\n30\n\nDie Leistungen entsprechen im Ganzen den Anforderungen \nnoch, weisen aber Mängel auf.\n\n31\n\nVI. Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung: \n\n32\n\nFrau C hat sich für das Amt einer Konrektorin an einer \nGrundschule noch nicht qualifiziert.\n\n33\n\nDie Klägerin erhielt am 25.10.2000 eine Abschrift der Beurteilung. Am \n15.11.2000 legte sie Widerspruch mit dem Ziel der Anhebung der Beurteilung auf \ndas Gesamturteil „Die Leistungen entsprechen den Anforderungen voll\" ein und \nbegründete diesen nachfolgend eingehend. Nachdem SAD Dr. Ol unter dem \n27.02.2001 hierzu Stellung genommen hatte, wies die Bezirksregierung E \n(Bezirksregierung) den Widerspruch der Klägerin durch Bescheid vom 20.06.2001 \nmit der Begründung zurück, die ausführliche Stellungnahme des Beurteilers sei \nzutreffend und überzeugend. Die gegen Dr. O erhobenen Vorwürfe der \nVoreingenommenheit und fehlenden Objektivität würden zurückgewiesen. Die \nBeteiligung von SAD L2 sei nicht zu beanstanden, da es üblich sei, dass bei einer \nBewerbung auf eine Stelle, die in einem anderen Zuständigkeitsbereich liege, der \ndort zuständige Schulaufsichtsbeamte an der Überprüfung teilnehme. Ergänzend sei \nanzumerken, dass Ablauf und Ergebnis der Revision auch von Herrn L2 geteilt \nwürden.\n\n34\n\nDie Klägerin hat am 26.06.2001 Klage erhoben, zu deren Begründung sie - unter \nEinbeziehung ihres Vorbringens im Vorverfahren - im Wesentlichen Folgendes \nausführt: \n\n35\n\nDie Beurteilung sei bereits form- und verfahrensfehlerhaft erstellt worden. Das \nvon ihr zuvor anforderungsgemäß erstellte „schriftliche Konzept\" („Revisionsverlauf\") \nsei der dienstlichen Beurteilung nicht beigefügt und in dieser auch nicht erwähnt \nworden. Es fehle ferner ein Leistungsbericht des Leiters der L-Hauptschule, der von \nAmts wegen hätte eingeholt werden müssen. Entsprechend § 10 a Abs. 1, 2. \nHalbsatz LVO hätte der Beurteilungszeitraum sich über mindestens drei Jahre \nerstrecken müssen. Der vom Beklagten zu Grunde gelegte Beurteilungszeitraum von \neinem Jahr sei viel zu kurz bemessen. Leistung, Eignung und Befähigung eines \nBeamten seien nicht in einer Momentaufnahme zu ermitteln. Seit ihrer letzten \nBeurteilung seien rund 14 Jahre vergangen, in denen sie gerade auch im Hinblick auf \ndas Amt einer Konrektorin bedeutsame zusätzliche Lebens- und Berufserfahrung \ngesammelt habe. Nach Nr. 2.3 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung von \nLehrerinnen und Lehrern (Runderlass des Kultusministeriums vom 25.05.1992, \nGABl. NRW I, S. 118 - nachfolgend: BRL) solle sich der Leistungsbericht auf \nBeobachtungen „während eines längeren Zeitraumes stützen\". Demgegenüber habe \ndie Hinzuziehung von SAD L2 zur Revision nicht im Einklang mit den BRL \ngestanden. Gem. Nr. 2.2 BRL sei allein SAD Dr. O zur Erstellung der Beurteilung \nbefugt gewesen. SAD L2 sei auch kein „fachkundiger Berater\" gewesen, der nach Nr. \n2.4 BRL hätte beteiligt werden können. Ungeachtet dessen habe aber SAD L2, wie \nder Beklagte im Widerspruchsbescheid ausgeführt habe, auf das Ergebnis der \nBeurteilung Einfluss genommen. Dessen Teilnahme habe bei ihr zudem den \nEindruck erweckt, als habe sie sich einer Prüfungskommission zu stellen. Das stelle \neine unzulässige psychische Einwirkung dar. Vor Abfassung der Beurteilung habe \nder Beurteiler entgegen Nr. 5.1 BRL mit ihr kein Beurteilungsgespräch geführt. Er \nhabe zwar am Ende der Revision kritische Anmerkungen zu ihren Leistungen in den \neinzelnen Abschnitten gemacht. Sie habe sich hierzu aber nicht äußern können, \nhabe dies allerdings auch nicht eingefordert. Bei Aushändigung der Beurteilung am \n25.10.2000, die im Übrigen als verspätet anzusehen sei, habe entgegen § 104 Abs. \n1 Satz 5 LBG eine eingehende Besprechung nicht stattgefunden. SAD Dr. O habe \nsie lediglich auf die Möglichkeit der Gegendarstellung hingewiesen und mit ihr für den \n03.11.2000 einen neuen Gesprächstermin vereinbart. Die Beurteilung sei in \nvielfacher Hinsicht unvollständig. Zu „Tätigkeiten an der Schule außerhalb des \neigenen Unterrichts\" (I.3.b) enthalte die Beurteilung keine Ausführungen, obwohl sie - \ndie Klägerin - seit Jahren, insbesondere an der Hauptschule, erheblich über die \nallgemein übliche Pflichterfüllung hinaus tätig geworden sei. Auch hier wirke sich aus, \ndass kein Leistungsbericht ihres früheren Schulleiters eingeholt worden sei. In den \nLeistungsbericht des derzeitigen Schulleiters und die Beurteilung hätte auch \naufgenommen werden müssen, dass sie einem an Mukoviszidose erkrankten Kind \nHausunterricht erteilt habe. In der Rubrik „Dienstliche Aufgaben außerhalb der \nSchule\" (I.3.c) fehle der Hinweis darauf, dass sie von Februar bis Juli 1998 in der \nArbeitsgruppe „Gemeinsamer Unterricht behinderter und nichtbehinderter \nSchülerinnen und Schüler\" mitgewirkt habe. Die unter I.3.d) aufgeführten \nFortbildungsmaßnahmen seien nicht erschöpfend. Von insgesamt 14 \nFortbildungsveranstaltungen seien nur vier aufgelistet worden. Es fehle insbesondere \nihre Teilnahme an der von 1988 bis 1990 durchgeführten, sich über 100 Stunden \nerstreckenden Veranstaltung „Fortbildung von Hauptschullehrern, die an die \nGrundschulen versetzt werden\". Diese Fortbildung besitze entgegen der Ansicht des \nBeklagten auch noch die erforderliche Nachhaltigkeit, zumal sie sich ständig auf dem \nLaufenden gehalten und Fachveranstaltungen besucht habe, die auch einen Bezug \nzur Grundschule gehabt hätten. Es wäre zudem sachgerecht gewesen, diese \nzweijährige Fortbildung auch unter I.3.e) als Zusatzqualifikation aufzunehmen. \nEntgegen Nr. 1.6 BRL seien keine Gründe dafür angegeben worden, warum die \nBeurteilung um zwei Notenstufen hinter der Beurteilung aus dem Jahre 1986 \nzurückgeblieben sei. Der Umstand allein, dass sie zwischenzeitlich die Schulform \ngewechselt habe, biete hierfür keine ausreichende Erklärung. Die Beurteilung sei vor \nallem deshalb rechtswidrig, weil sie von einem voreingenommenen \nSchulaufsichtsbeamten erstellt worden sei. Die Voreingenommenheit von SAD Dr. \nNoll sei bereits anlässlich ihrer Bewerbung deutlich zu Tage getreten. Dieser habe \nauf ihre Bewerbung am 29.05.2000 in einem Telefonat mit den Worten reagiert: „Was \ndenken Sie sich dabei, Frau C? Sie wissen doch, wie schwierig die Stellenbesetzung \nan Ihrer Schule ist. Sie glauben doch wohl nicht, dass ich Sie vor den Sommerferien \nnoch revidieren kann.\" Hiermit habe SAD Dr. O ohne Zweifel Unwillen und Missmut \nzum Ausdruck gebracht. Die Voreingenommenheit werde zudem durch weitere \nobjektive Umstände unterstrichen: SAD Dr. O habe die Einholung eines \nLeistungsberichts ihres früheren Schulleiters unterlassen, mit ihr kein \nBeurteilungsgespräch geführt und ihr die Beurteilung erst drei Wochen nach ihrer \nErstellung eröffnet. All diese Umstände rechtfertigten den hinreichenden Verdacht, \ndass Dr. O schon mit dem festen Vorsatz in die Revision gegangen sei, ihr keine \nerfolgversprechende Beurteilung zu erstellen. Zudem habe Dr. O ihr am 03.11.2000 \nin Aussicht gestellt, die Beurteilung nicht zur Personalakte zu nehmen, falls sie ihre \nBewerbung zurücknehme. Die Voreingenommenheit von Dr. O komme schließlich in \ndessen Stellungnahme vom 27.02.2001 deutlich zum Ausdruck. Selten habe ein \nBeurteiler das Recht eines „Untergebenen\" auf seine Darstellung des Sachverhalts \nderart verhöhnt und der Lächerlichkeit anheim zu geben versucht, wie es Dr. O in \nseiner Schlussbemerkung gemacht habe. \n\n36\n\nDie Beurteilung leide darüber hinaus an materiellen Rechtsfehlern: Das gelte \nzunächst für die Bewertung ihrer Leistungen im Kolloquium. Beim Thema Übergang \nvon der GS in den Sek-I-Bereich sei ihr zu Unrecht vorgehalten worden, dass sie das \nstadtweite „Übergangsprojekt\" nicht gekannt habe. Wie sie inzwischen in Erfahrung \ngebracht habe, sei dieser Begriff keinem Lehrer ihrer Schule bekannt gewesen. \nInsoweit sei offenbar der Schulleiter seiner Informationspflicht nicht nachgekommen. \nSie habe auch keineswegs die pädagogische Bedeutung der unterschiedlichen \nLeistungsbewertungen verkannt. Sie habe, wie es in der Beurteilung richtig heiße, \ninsoweit ihre „Einschätzung\" abgeben sollen. Sie habe hierbei angesichts des \nUmstandes, dass die GGS L1straße in einem besonders stark von Ausländern \nbewohnten Stadtteil liege, der einen sozialen Brennpunkt darstelle, und die Klasse 1 \nb ein Spiegelbild dieser sozialen Struktur sei, ausgeführt, dass es bei diesen \nSchülern schwierig sei, - wie in den schulrechtlichen Bestimmungen vorgesehen - \nnach dem zweiten Schuljahr einheitlich von der beschreibenden (individuellen) zu der \nbenotenden (anforderungsbezogenen) Leistungsbewertung überzuwechseln. Wenn \nDr. O in seiner Stellungnahme vom 27.02.2001 seine Bewertung dahin zu erläutern \nversuche, ihr habe es an der Fähigkeit gefehlt, die eigenen Argumente zu Gehör zu \nbringen, so sei dies bereits nicht in Einklang zu bringen mit dem Text der Beurteilung, \nin dem primär Kritik am Ergebnis ihrer Ausführungen, nicht aber an der \nDarstellungsweise, geübt werde. Dr. O habe ihr im Übrigen nicht die Möglichkeit \ngegeben, ihre Sichtweise insoweit näher darzustellen, habe sie zudem ständig \nunterbrochen. Beim Thema „Einschulung\" beruhe die Bewertung, sie habe die \nrechtliche Bedeutung schulärztlicher Gutachten nicht benennen können, auf einer \nunzureichenden Tatsachengrundlage. Das Ergebnis sei nämlich darauf \nzurückzuführen, dass die Fragestellung unklar gewesen sei. Die Frage: „Wie ist das \ndenn mit dem Gutachten?\" lasse sich auf Anhieb kaum beantworten, weil nicht klar \nsei, ob sie mehr im medizinischen Sinne oder als Entscheidungsgrundlage für eine \nZurückstellung zu verstehen sei. Wenn sie ausweislich der Beurteilung zu der \nbemerkenswerten Leistung in der Lage gewesen sei, Verwaltungsakte zu definieren \nund diese Kenntnisse auf Beispiele zu übertragen, so verdiene dies Anerkennung \nund keine negative Bewertung. Der Beurteiler verkenne hierbei zudem die \nBewertungsmaßstäbe, wenn er an eine Bewerberin um ein Funktionsamt \nForderungen stelle, wie sie allenfalls von einer langjährigen Amtsinhaberin erwartet \nwerden könnten. Die Bewertung ihrer Leistungen als Lehrerin sei gleichfalls \nrechtsfehlerhaft erfolgt. Zum eigenen Unterricht sei anzumerken, dass es sich bei \ndem hospitierten Unterricht um die erste gemeinsame Unterrichtsstunde sämtlicher \nSchülerinnen und Schüler der Klasse 1 b gehandelt habe. Diese seien zuvor in zwei \nGruppen unterrichtet worden. Wegen der erheblichen Verständigungs- und \nAnpassungsprobleme der Schüler sei ein leichter und lockerer Aufbau der \nUnterrichtsstunde gewählt worden. Zur Entspannung sei zunächst ein Lied gesungen \nworden. Es sei ein Lied mit einem englischen Text gewählt worden, weil alle Kinder \ngleichermaßen den Text nicht hätten verstehen können und kein Kind sich habe \nzurückgesetzt fühlen können. Wenn der Beurteiler moniere, einige Schüler hätten die \nAufgabenstellung nicht erfasst bzw. nicht erfüllen können, lasse er die ihm bekannten \nSprachdefizite und fehlenden Vorkenntnisse vieler Schüler außer Betracht, welche in \neiner einzigen Unterrichtsstunde nicht zu kompensieren seien. Dass die \nUnterrichtsvorbereitung keine konkreten, klar formulierten Ziele beinhaltet haben \nsolle, sei angesichts ihrer sehr detaillierten 4-seitigen Darstellung schwer \nnachzuvollziehen. Diese Ausführungen des Beurteilers seien objektiv unrichtig. \nEntgegen der Darstellung des Beurteilers habe sie im Beratungsgespräch mit der \njungen Kollegin A positive wie negative Kritik vorgetragen. Die Lehrerin habe sich bei \nihr später ausdrücklich für die zutreffende und lehrreiche Kritik bedankt. Für den Fall, \ndass der Beklagte dies weiter bestreite, sei Frau A als Zeugin zu hören. Ob es \nangesichts dessen noch auf eine „Beratungsstruktur\" ankommen könne, könne \ndahinstehen. Diese sei jedenfalls gegeben gewesen. Sie habe sich auf das \nBeratungsgespräch im Wesentlichen „nach Becker\" vorbereitet. Nicht \nnachzuvollziehen seien die Ausführungen des Beurteilers zum Ablauf der \nPädagogischen Konferenz. Entgegen dessen subjektiv negativen Eindruck hätten die \nKonferenzteilnehmer insgesamt sehr positiv reagiert und den Ablauf als gelungen \nbezeichnet. Der Beurteiler verkenne, dass sich an die „Ideensammlung\" nicht stets \neine Auswertung anschließen müsse. Beim „Brainstorming\" finde - nach Brockhaus - \nzunächst eine Sammlung möglichst vieler Beiträge statt, Auswertung und Beurteilung \nerfolgten in einem späteren Arbeitsgang. Die Bildung von Arbeitsgruppen sei schon \nvon der Thematik („Buch-Woche\") her notwendig gewesen. Was der Beurteiler mit \n„konkreten Vereinbarungen\" meine, bleibe unklar. Aus ihrer Sicht sei das Ergebnis \ninsoweit konkret vereinbart worden, als die Konferenzteilnehmer zu den ausgelegten \noffenen Fragen in einem von ihr entworfenen Blatt Stellung hätten beziehen sollen. \nMit der Zusammensetzung der beantworteten Fragen sei die Konferenz auch mit \neinem Ergebnis erfolgreich abgeschlossen worden. Mit dem Ergebnis lasse sich nun \ndie weitere Projektierung der „Buch-Woche\" rasch umsetzen und wie geplant \nrealisieren. Unrichtig sei die abschließende Anmerkung. Sie habe auf die in ihrer \nschriftlichen Konferenzvorbereitung erwähnte „Leseförderung als Teil des \nSchulprogramms der GGS L1schule\" durchaus hingewiesen; dies sei direkt nach der \nBegrüßung geschehen. Die unter „Dienstliches Verhalten\" übernommenen Teile des \nLeistungsberichts des Schulleiters seien korrekturbedürftig: Unterrichtsbesuche des \nSchulleiters im Sinne von Hospitationen habe es nie gegeben. Unzureichend \ngewürdigt worden seien ihre Leistungen als Klassenlehrerin einer 4. Klasse, die \nüberwiegend aus Kindern mit extremen Lern- und Verhaltensschwierigkeiten \nbestanden habe. Indem der Beurteiler der Formulierung im Leistungsbericht, sie \nhabe sich die für die Tätigkeit in der Grundschule notwendigen Fachkenntnisse \nangeeignet, ein „schon\" hinzugefügt habe, habe er ihre Fachkenntnisse zusätzlich \nnegativ dargestellt, weil dies im Sinne von „endlich\" zu verstehen sei.\n\n37\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n38\n\nden Beklagten unter Aufhebung des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom \n20.06.2001 zu verurteilen, ihre dienstliche Beurteilung vom \n02.10.2000 aufzuheben und sie, die Klägerin, unter Beachtung \nder Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu \nbeurteilen,\n\n39\n\nsowie die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren \nfür notwendig zu erklären.\n\n40\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n41\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n42\n\nEr führt aus: Die Beurteilung sei im Einklang mit den Verfahrensvorschriften der \nBRL und unter Beachtung allgemein gültiger Wertmaßstäbe erstellt worden. \nSachfremde Erwägungen seien nicht angestellt worden. Im Einzelnen ist er - bei \nEinbeziehung der Stellungnahme des SAD Dr. O vom 27.02.2001 - dem Vorbringen \nder Klägerin wie folgt entgegengetreten:\n\n43\n\nDer Beurteiler habe die Klägerin nicht zur Vorlage eines „schriftlichen Konzeptes\" \naufgefordert, dieses könne also auch nicht den Anlagen zu seiner Beurteilung \nbeigefügt worden sein. Der Beurteilungszeitraum sei auch nicht zu kurz bemessen \nworden. Nr. 2.3 BRL verlange Beobachtungen lediglich während eines „längeren\" \nZeitraums. Hierfür sei ein Jahr durchaus ausreichend. Eine Regelbeurteilung \nschrieben die BRL nur nach der Anstellung vor (Nr. 3.1.2), sodass nach der \nBeurteilung der Klägerin im Jahre 1986 mangels eines Beurteilungsanlasses eine \nweitere Beurteilung nicht habe erstellt werden müssen. Wenn die Klägerin besondere \nUmstände aus ihrer Zeit als Hauptschullehrerin, wie etwa die dort erworbene \nBerufserfahrung, hätte berücksichtigt haben wollen, hätte sie einen Leistungsbericht \nihres ehemaligen Schulleiters der Hauptschule anfordern können und müssen. Die \nTeilnahme von SAD L2 an der Revision widerspreche nicht den BRL. Dieser sei der \nfür die GGS H1-Straße zuständige und somit der möglicherweise aufnehmende \nSchulaufsichtsbeamte. Er habe Ablauf und Ergebnis der Revision geteilt. Der \nBeurteiler habe vor der Revision, wie allgemein üblich, mit der Klägerin ein \nBeratungsgespräch geführt, bei dem Termin und Ablauf der Revision einvernehmlich \nbesprochen worden seien. Nach der Revision habe der Beurteiler der Klägerin in \neinem Dienstgespräch mögliche Konsequenzen der Rücknahme ihrer Bewerbung \ndargestellt, um ihren weiteren beruflichen Werdegang nach einer weiteren \nErfahrungszeit an der Grundschule zu ermöglichen. Da die Klägerin erst zum \nSchuljahr 1999/2000 an die GGS L1straße und somit in den Zuständigkeitsbereich \ndes Beurteilers gewechselt sei, könne dieser über die früheren außerunterrichtlichen \nund außerschulischen Tätigkeiten der Klägerin an der Hauptschule \n(überobligatorische Pflichterfüllung, Mitwirkung in einer Arbeitsgruppe) nicht \nberichten. Fortbildungsveranstaltungen mit Zertifikatscharakter oder mit Bezug zur \nangestrebten Tätigkeit in einer Grundschule seien in der Beurteilung aufgeführt. Die \nVeranstaltung „Fortbildung - Hauptschullehrer, die an die Grundschule versetzt \nwerden\" liege ca. zwölf Jahre zurück. Unter Berücksichtigung des Zeitpunktes der \nVeranstaltung und des Studienabschlusses als Grund- und Hauptschullehrerin sei \ndie Gewinnung einer nachhaltigen Zusatzqualifikation nicht gegeben. Die konkrete \nAngabe von Gründen gemäß Nr. 1.6 BRL dafür, warum die aktuelle Beurteilung um \nzwei Notenstufen hinter der Beurteilung von 1986 zurückgeblieben sei, sei \nentbehrlich gewesen. Diese Leistungsabweichung ergebe sich aus der Natur der \nSache, da zwischen den beiden Beurteilungen ca. 14 Jahre lägen und die Klägerin \nfrüher an einer Hauptschule und erst seit dem 01.08.1999 - dem Beginn des \nBeurteilungszeitraums - an einer Grundschule beschäftigt sei. Das Vorbringen der \nKlägerin biete keinen greifbaren Anhaltspunkt dafür, dass der Beurteiler bei der \nRevision der Klägerin voreingenommen, also nicht mehr sachlich und objektiv \neingestellt gewesen wäre. Soweit die Klägerin Äußerungen des Beurteilers im \nZusammenhang mit ihrer Bewerbung wiedergebe, seien diese Zitate aus dem \nZusammenhang gerissen bzw. bewusst in einen anderen als den tatsächlichen \nZusammenhang gestellt worden. Dr. O habe mit seiner Äußerung zur Bewerbung der \nKlägerin keineswegs deren Bewerbung verhindern wollen. Er habe die Klägerin \nallenfalls darum gebeten, im Hinblick auf die schwierige Stellensituation an ihrer \nSchule eine Bewerbung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nochmals zu überdenken; \nallerdings wäre es bei einem Schulwechsel der Klägerin auch nicht schwierig \ngewesen, die Stelle - etwa mit einer neu einzustellenden Lehrkraft - wieder zu \nbesetzen. Dr. O habe auch nicht in Aussicht gestellt, die Beurteilung nicht zur \nPersonalakte zu nehmen, falls die Klägerin ihre Bewerbung zurücknehme. \n\n44\n\nDie Beurteilung leide auch nicht an materiellen Rechtsfehlern. Das stadtweite \n„Übergangsprojekt\" hätte bekannt sein müssen; an diesem Projekt hätten auch viele \nHauptschulen teilgenommen. Hinsichtlich der unterschiedlichen \nLeistungsbewertungen sei nicht nach der Meinung sondern nach Kenntnis bzw. \nWissen der Klägerin gefragt worden. Die Beurteilung beziehe sich insoweit auf die \nfehlende Schlüssigkeit in der Argumentation und die fehlende Fähigkeit der Klägerin, \ndie eigenen Gedanken zu Gehör zu bringen. Die Verhältnisse an der GGS L1straße \nseien allgemein bekannt gewesen. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin \ndie Fragestellung hinsichtlich der schulärztlichen Gutachten als unklar bezeichne, \nerschlössen sich die Ausführungen wohl nur dem Autor. Der nachfolgende, auf \nVerwaltungsakte bezogene Absatz betreffe einen neuen Gedankengang. Insofern sei \nes auch nicht um die Definition des Begriffs Verwaltungsakt i.S.d. § 35 VwVfG \ngegangen, sondern um dessen Übertragung in den Schulalltag. Soweit die Klägerin \nim Zusammenhang mit der Bewertung ihres eigenen Unterrichts auf den ungünstigen \nZeitpunkt hinweise, sei ihr entgegenzuhalten, dass der Tag der Hospitation \neinvernehmlich festgelegt worden sei. Wenn die Klägerin sich gegen die Kritik an der \nWahl eines Begrüßungsliedes in englischer Sprache mit der Begründung wende, \nkeines der Kinder habe sich zurückgesetzt fühlen müssen, weil alle den Text nicht \nhätten verstehen können, erübrige sich eine Bewertung ihrer Stellungnahme unter \npädagogischen Gesichtspunkten. Das Stundenthema habe nicht dem Erfahrungs- \nund Erlebnishorizont der Schülerinnen und Schüler entsprochen. Von einer \nerfahrenen Lehrerin müsse man erwarten, dass evtl. vorhandene Sprachdefizite bei \nder Unterrichtsführung berücksichtigt würden. Das Thema sei verfehlt worden, es sei \ndenn, dass Begeisterung der Kinder an sich Unterrichtsinhalt sei oder diesen ersetze. \nAls Grundlage für die Bewertung des Beratungsgespräches könnten schwerlich die \ndargestellten Dankesbezeugungen der jungen Kollegin oder die schwärmerische \nInterpretation des Rechtsvertreters herangezogen werden. Wenn der \nProzessbevollmächtigte der Klägerin unter Hinweis auf Äußerungen von Kollegen \nden Ablauf der Konferenz als gelungen bezeichne, solle er sagen, woher er die zu \nGrunde liegenden Informationen habe. Der Ablauf eines „brain-storming\" werde \neigentlich allgemein üblich folgendermaßen praktiziert: Sammlung und Aufschreiben \nder Ideen - Diskussion der Gedanken - Verwerfen oder Neuformulieren - Finden \n(zusätzlicher) neuer Ideen - Einigung über die Realisierung. Die weiteren \nAusführungen der Klägerin seien unverständlich. In der Beurteilung sei von einer \nBezugnahme auf die „Leseförderung\" als wesentliches Element die Rede; dem \nwerde ein Hinweis in der Begrüßung nicht gerecht. Hinsichtlich des dienstlichen \nVerhaltens der Klägerin sei der Leistungsbericht des Schulleiters übernommen \nworden, den die Klägerin unterschrieben und zu dem sie eine Gegenäußerung nicht \nabgegeben habe.\n\n45\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n46\n\nEntscheidungsgründe:\n\n47\n\nDie Klage ist zulässig und begründet.\n\n48\n\nDie der Klägerin durch die Bezirksregierung unter dem 02.10.2000 erteilte \ndienstliche Beurteilung ist in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n20.06.2001 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Diese hat daher \nentsprechend § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO einen Anspruch auf Aufhebung der \nstreitigen Beurteilung und Erstellung einer neuen dienstlichen Beurteilung unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.\n\n49\n\nNach ständiger Rechtsprechung,\n\n50\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 13.05.1965 \n- II C 146.62 -, BVerwGE 21, 127, vom 26.06.1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245, \nund vom 02.03.2000 - 2 C 7 bis 10.99 -, Buchholz 237.8 § 18 RhP LBG Nr. 1; \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom \n04.10.1989 - 6 A 1905/87 - und Beschlüsse vom 13.12.1999 - 6 A 3599/98 - und \n- 6 A 3593/98 -, DÖD 2000, 161 und 266,\n\n51\n\nunterliegen dienstliche Beurteilungen nur der eingeschränkten gerichtlichen \nÜberprüfung. Denn die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem \nGrade ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung \nund fachlichen Leistungen aufweist, ist ein dem Dienstherrn von der Rechtsordnung \nvorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung \nhat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden \nBegriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt \nhat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein \ngültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder \ngegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat.\n\n52\n\nHiernach leidet die dienstliche Beurteilung vom 02.10.2000 bereits deshalb an \ndurchgreifenden Rechtsfehlern, weil der Beurteilungszeitraum zu kurz bemessen \nworden ist. \n\n53\n\nDer Beklagte hat in seiner Klageerwiderung klargestellt, dass der \nBeurteilungszeitraum rund ein Jahr betrug. Die Beurteilung erstreckte sich auf den \nZeitraum vom 01.08.1999 (Versetzung der Klägerin an die GGS L1straße) bis zum \n21.08.2000 (Revision der Klägerin durch SAD Dr. O). Dementsprechend wurde auch \nlediglich ein Leistungsbericht des Schulleiters der GGS L1straße, nicht auch ein \nLeistungsbericht des Schulleiters der L-Hauptschule eingeholt, an der die Klägerin \nbis zum Ende des Schuljahrs 1998/99 tätig war.\n\n54\n\nBei der Bemessung des Beurteilungszeitraums sind zunächst Sinn und Zweck \neiner dienstlichen Beurteilung zu beachten. Eine dienstliche Beurteilung soll die den \nUmständen nach optimale Verwendung der Beamten sichern und zu einer Auslese \nnach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung beitragen. Eine Äußerung des \nBeurteilers hierüber hat immer die innerhalb eines hinreichend aussagekräftigen \nZeitraumes erbrachten Arbeitsergebnisse und die dabei zu Tage getretene Eignung \nund Befähigung in den Blick zu nehmen. Hierdurch unterscheidet sie sich \nmaßgebend von der Bewertung von Einzelleistungen, insbesondere im Rahmen von \nPrüfungen.\n\n55\n\nVgl. Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, \n3. Aufl., Rdnrn. 190 und 220.\n\n56\n\nDarüber hinaus ist nach der Beurteilungsart zu unterscheiden. Bei den in \nregelmäßigen Zeitabständen zu erstellenden Regelbeurteilungen ist auf die durch \nGesetz oder Beurteilungsrichtlinien vorgeschriebene Beurteilungsperiode \nabzustellen, welche zumeist drei Jahre beträgt (vgl. § 10a Abs. 1 LVO). Bei den aus \nbesonderen Anlässen zu erstellenden Bedarfsbeurteilungen hängt der \nBeurteilungszeitraum vom Beurteilungsanlass ab. Hiernach gilt für eine Beurteilung \nanlässlich einer Bewerbung um ein Beförderungsamt im Regelfall, dass der \nBeurteilungszeitraum die Zeit seit der letzten Regelbeurteilung bzw. - wenn der \nBeamte seitdem schon einmal befördert worden ist - die Zeit seit der letzten \nBeförderung umfassen muss.\n\n57\n\nVgl. Schnellenbach, a.a.O., Rdnr. 352, 2. Spiegelstrich. \n\n58\n\nVorliegend fehlt es allerdings an derartigen Bezugspunkten. Dies beruht \nzunächst darauf, dass die einschlägigen Beurteilungsrichtlinien Regelbeurteilungen \nüberhaupt nicht vorsehen, vielmehr unter Nr. 3 lediglich bestimmte Anlässe \naufführen, bei denen Bedarfsbeurteilungen zu erstellen sind (insbesondere: Ende der \nlaufbahnrechtlichen Probezeit, drei bis sechs Jahre nach der Anstellung, bei einer \nBewerbung um ein Beförderungsamt, bei einer Versetzung). Da die Klägerin bislang \nnicht befördert worden ist, kann der Beurteilungszeitraum vorliegend auch nicht an \neine derartige Statusänderung anknüpfen. In einem solchen Falle, in dem es an einer \ndienstlichen Beurteilung aus jüngerer Zeit fehlt, erscheint es zwar auch nicht als \ntunlich, stets an die zuletzt erstellte Beurteilung anzuknüpfen; denn liegt diese - wie \nhier die vier Jahre nach der Anstellung im März 1986 erstellte dienstliche Beurteilung \nder Klägerin - sehr lange zurück, lassen sich die in einem derart großen Zeitraum \ngezeigten Leistungen nicht mehr zuverlässig nachvollziehen und bewerten. \nAndererseits erweist sich aber ein Beurteilungszeitraum von lediglich einem Jahr in \njedem Fall als zu kurz, wenn die letzte Beurteilung 14 Jahre zurückliegt und damit \neine „Beurteilungslücke\" von weit mehr als zehn Jahren entstünde. In einem \nderartigen Falle hält es das Gericht für geboten, auch für die Bedarfsbeurteilung \nentsprechend § 10a Abs. 1 LVO einen Zeitraum von drei Jahren in den Blick zu \nnehmen. Ein solcher Zeitraum ist einerseits lang genug, um eine zuverlässige \nAussage auch unter dem Aspekt der Leistungskonstanz zu ermöglichen, erfasst \nandererseits Erkenntnisse, die noch hinreichend aktuell sind und Bewertungen \nerlauben, welche ggf. näher plausibel gemacht werden können.\n\n59\n\nZwar verkennt das Gericht nicht, dass die streitige Bedarfsbeurteilung eine \nAuswahlentscheidung um eine Beförderungsstelle an einer Grundschule vorbereiten \nsoll und die in dieser Schulform - während eines Jahres - erbrachten Leistungen \ninsoweit von besonderer Aussagekraft sein können. Sich hierauf zu beschränken, \nbedeutete aber, die zuvor in einer anderen Schulform zu Tage getretenen, \ngleichwohl möglicherweise auch im Hinblick auf die zu vergebende Funktionsstelle \neines stellvertretenden Schulleiters bedeutsamen Fähigkeiten des Bewerbers völlig \nunberücksichtigt zu lassen. Eine derartige Vorgehensweise ließe sich auch \nschwerlich mit der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,\n\n60\n\nvgl. Urteile vom 19.12.2002 - 2 C 31.01 -, Dok.Ber. B 2003, 155, und vom \n27.02.2003 - 2 C 16.02 -, IÖD 2003, 170,\n\n61\n\nvereinbaren, wonach für die Beförderungsauswahlentscheidung grundsätzlich \nauch auf ältere Beurteilungen als zusätzliche Erkenntnismittel zurückzugreifen ist, \nweil auch diese bei einem Vergleich von Bewerbern bedeutsame Rückschlüsse und \nPrognosen über die Qualifikation für ein Beförderungsamt ermöglichen können. Dem \nist zu entnehmen, dass der Beurteilungszeitraum allgemein und im Besonderen dann \nnicht zu kurz bemessen sein darf, wenn es um Bedarfsbeurteilungen in \nVerwaltungsbereichen wie dem Lehrerbereich geht, in denen mangels Vorliegens \ndienstlicher (Regel-)Beurteilungen derartige zusätzliche Erkenntnisse aus der \nVergangenheit fehlen. \n\n62\n\nAus diesem Grunde wäre es vorliegend geboten gewesen, neben dem \nLeistungsbericht des Schulleiters der GGS L1straße auch einen Leistungsbericht des \nLeiters der L-Hauptschule einzuholen. Nur dann wäre auch dem in Nr. 2.3 BRL \nenthaltenen Gebot hinreichend Rechnung getragen, dass zur Vorbereitung der \nBeurteilung ein Leistungsbericht erstellt werden soll, der sich auf Beobachtungen der \ngesamten dienstlichen Tätigkeit des Lehrers während eines längeren Zeitraumes \nstützen kann. Im Übrigen ist entgegen der vom Beurteiler in seiner Stellungnahme \nvom 27.02.2001 vertretenen Ansicht ein solcher Leistungsbericht nicht lediglich dann \neinzuholen, wenn der Beurteilte dies beantragt. Vielmehr gebieten die allgemeinen \nBeurteilungsgrundsätze diese Vorgehensweise von Amts wegen. \n\n63\n\nDas Erfordernis eines - über Schulleiterberichte zu gewährleistenden - \nangemessen langen Beurteilungszeitraums gewinnt im Falle der Beurteilung von \nLehrern zudem deshalb besondere Bedeutung, weil es sich bei diesen \nLeistungsberichten um die einzige Erkenntnisgrundlage handelt, welche die von \neiner Beurteilung geforderte Aussage über die „Dauerleistung\", d.h. über die \nwährend eines längeren Zeitraums erbrachten Leistungen des Beurteilten ermöglicht. \nZwar kann auch ein schulfachlicher Dezernent anlässlich einer Revision in gewissem \nMaße verallgemeinerungsfähige Erkenntnisse hinsichtlich der Eignung eines \nBewerbers für ein Beförderungsamt gewinnen. Gleichwohl handelt es sich bei der \nRevision bzw. Hospitation vorrangig um eine Momentaufnahme, weil der Beurteiler in \nerster Linie - einer mündlichen Prüfung vergleichbar - eine Bewertung der bei dieser \nGelegenheit erbrachten Einzelleistungen und somit eine Tätigkeit vornimmt, die \ntypischerweise nicht unter den Begriff der dienstlichen Beurteilung zu subsumieren \nist.\n\n64\n\nVgl. Schnellenbach, a.a.O., Rdnr. 220.\n\n65\n\nDie streitige Beurteilung erweist sich des Weiteren insoweit als rechtsfehlerhaft, \nals die unter I.3.d) aufgeführten Fortbildungsmaßnahmen unvollständig \nwiedergegeben sind. Es ist dem Beklagten zwar einzuräumen, dass sein \nBeurteilungsspielraum ihm grundsätzlich auch die eigenverantwortliche Einschätzung \nermöglicht, welche Fortbildungsmaßnahmen als so bedeutsam und aussagekräftig \nanzusehen sind, dass sie in die Beurteilung aufgenommen werden oder nicht. Im \nVergleich mit den ansonsten hier angeführten vier Fortbildungsveranstaltungen \n(„Zertifikatsfortbildung: Neue Informations- und Kommunikationstechnologien \n...(1988)\"; „Nachqualifizierung von Haupt- und Grundschullehrerin (1988/89)\"; \n„Grundinformationen zum Umgang mit dem PC (1995)\"; „Maßnahmen zum \nAnfangsunterricht in der GS im Bereich Sprache (BR E, 2000)\") erschließt es sich \naber in keiner Weise, warum der Beklagte es ablehnt, hier auch die Teilnahme der \nKlägerin an der von 1988 bis 1990 durchgeführten, sich über 100 Stunden \nerstreckenden Veranstaltung „Fortbildung von Hauptschullehrern, die an die \nGrundschulen versetzt werden\" aufzunehmen. Diese Fortbildung erscheint gerade im \nHinblick auf die Eignung der Klägerin für das zu vergebende Amt im \nGrundschulbereich aussagekräftig, auch wenn sie schon rund zehn Jahre \nzurückliegt. Dass der Zeitpunkt der Fortbildungsmaßnahme auch aus der Sicht des \nBeklagten nicht ausschlaggebend ist, zeigt sich daran, dass auch die aufgeführten \nFortbildungsmaßnahmen teilweise bis in die 80er-Jahre zurückgehen.\n\n66\n\nDarüber hinaus geht die streitige Beurteilung insoweit von einem unzutreffenden \nSachverhalt aus, als es unter II. 2. „Konferenz\" heißt: „Auf die in der \nKonferenzvorbereitung hingewiesene 'Leseförderung als Teil des Schulprogramms \nder GGS L1schule' wurde kein Bezug genommen.\" Der Beurteiler hat dem \nVorbringen der Klägerin, sie habe auf diesen Aspekt zu Beginn der Konferenz \n(„direkt nach der Begrüßung\") hingewiesen, nicht widersprochen. Deshalb erweist \nsich die von ihm gewählte Formulierung, die nur dahin verstanden werden kann, die \nLeseförderung als Teil des Schulprogramms sei von der Klägerin überhaupt nicht \nangesprochen worden, als tatsächlich unzutreffend. Wenn der Beurteiler an dieser \nStelle - wie er es in seiner späteren Stellungnahme getan hat - zum Ausdruck hat \nbringen wollen, die Klägerin habe dieses wesentliche Element zu wenig gewürdigt, \nso hätte er die Kritik auch in der Beurteilung selbst entsprechend formulieren \nmüssen.\n\n67\n\nDie vorstehend aufgezeigten Rechtsfehler gebieten die Aufhebung der \ndienstlichen Beurteilung und deren Neuerstellung insbesondere nach Einholung \neines zusätzlichen Leistungsberichts des Schulleiters der L-Hauptschule. \nDemgegenüber greifen die übrigen Einwendungen der Klägerin nicht durch. Das \nerkennende Gericht vertritt hierzu folgende Rechtsauffassung (vgl. § 113 Abs. 5 Satz \n2 VwGO):\n\n68\n\nAllein der Umstand, dass das von der Klägerin erstellte „schriftliche Konzept\" \n(„Revisionsverlauf\") der dienstlichen Beurteilung nicht beigefügt ist, wirkt sich auf die \nRechtmäßigkeit der Beurteilung nicht aus. Die Erwähnung dieser Unterlagen in der \nBeurteilung, etwa unter I.2. („Beurteilungsgrundlagen\") ist von den BRL nicht \nausdrücklich vorgeschrieben (vgl. auch den Klammerzusatz im \nBeurteilungsformular). Zwar wird der vom Beurteilten zu erstellende \nUnterrichtsentwurf regelmäßig mit der Beurteilung zusammen zur Personalakte \ngenommen. Unterbleibt dies, führt dies aber nur zu einem Anspruch auf \nVervollständigung der Personalakte.\n\n69\n\nDie Hinzuziehung von SAD L2 zur Revision erscheint als rechtlich \nunproblematisch. Selbst wenn die BRL diesen Fall nicht ausdrücklich vorsehen, \nbestehen keine Bedenken gegen eine entsprechende Praxis des Beklagten, die sich \nan einer weiten Auslegung bzw. Handhabung der Nr. 2.4 BRL orientiert. Wird der für \ndie zu vergebende Stelle zuständige schulfachliche Dezernent einbezogen, so dient \ndies der Beachtung gleichmäßiger Anforderungen bereits bei der Erstellung der \ndienstlichen Beurteilungen der Bewerber und erleichtert damit die später zu treffende \nBeförderungsauswahlentscheidung. Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht zu \nbeanstanden, wenn SAD L2 auf das Ergebnis der Beurteilung einen gewissen \nEinfluss genommen hat. Davon, dass dessen Teilnahme an der Revision das \nPrüfungsverhalten der Klägerin negativ beeinflusst hätte, kann nicht ausgegangen \nwerden. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass SAD L2 sich in einer die \nKlägerin irritierenden Art und Weise in das Prüfungsgeschehen eingemischt \nhätte.\n\n70\n\nEine Verletzung des Gebots zur Führung eines Beurteilungsgesprächs ist \ngleichfalls nicht festzustellen. Zwar soll nach Nr. 5.1 BRL vor Abfassung der \nBeurteilung mit der Lehrerin ein Gespräch geführt werden, um deren Auffassung \nberücksichtigen zu können, und es muss geführt werden, wenn die Lehrerin es \nwünscht. Nach den Ausführungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung ist \ndavon auszugehen, dass der Beurteiler nach Durchführung der Revision eine kurz \ngefasste Einschätzung der Leistungen der Klägerin in den einzelnen Abschnitten \nabgegeben hat, indem er etwa die Unterrichtsstunde als „Bastelstunde\" kritisierte, in \nder Konferenz den „Roten Faden\" vermisste und das Kolloquium als einigermaßen \ngelungen bezeichnete. Im Anschluss hieran hätte die Klägerin Gelegenheit zur \nGegenrede gehabt, hat hiervon aber - wie sie selbst dargelegt hat - aus \nEnttäuschung und wegen Erschöpfung keinen Gebrauch gemacht. Hiernach wäre es \nder Klägerin durchaus möglich gewesen, den Versuch zu unternehmen, durch die \nDarlegung ihrer eigenen Auffassung auf das Beurteilungsergebnis Einfluss zu \nnehmen.\n\n71\n\nEine etwaige - hier zudem geringfügig - verzögerte Aushändigung der \ndienstlichen Beurteilung sowie das Unterbleiben einer eingehenden Besprechung der \nbereits erstellten Beurteilung führen regelmäßig nicht zur Rechtswidrigkeit der \nBeurteilung, weil sich diese Umstände nicht mehr auf deren Inhalt auszuwirken.\n\n72\n\nAbgesehen von dem Fehlen des Leistungsberichts des früheren Schulleiters und \nder Nichterwähnung der „Fortbildung von Hauptschullehrern, die an die \nGrundschulen versetzt werden\" erweist sich die Beurteilung vom 02.10.2000 auch als \nvollständig. Ob unter „Tätigkeiten an der Schule außerhalb des eigenen Unterrichts\" \n(I.3.b) Ausführungen zu den über die „allgemein übliche Pflichterfüllung\" \nhinausgehenden Tätigkeiten der Klägerin an der Hauptschule sowie dazu zu machen \nsind, dass die Klägerin im letzten Jahr einem an Mukoviszidose erkrankten Kind \nHausunterricht erteilt hat, obliegt grundsätzlich dem Beurteilungsspielraum des \nBeurteilers. Zwingend erscheint dies jedenfalls nicht. Allerdings wird dies nach der \ngebotenen Erstellung des Leistungsberichts des Leiters der L-Hauptschule erneut zu \nprüfen sein. Das Gleiche gilt im Hinblick auf die Rubrik „Dienstliche Aufgaben \naußerhalb der Schule\" (I.3.c) für den Hinweis darauf, dass die Klägerin von Februar \nbis Juli 1998 in der Arbeitsgruppe „Gemeinsamer Unterricht behinderter und \nnichtbehinderter Schülerinnen und Schüler\" mitgewirkt hat. Schließlich muss die \n„Fortbildung von Hauptschullehrern, die an die Grundschulen versetzt werden\" nicht \nals Zusatzqualifikation im Sinne von I.3.e) aufgenommen werden, weil die Klägerin \nbereits auf Grund ihrer Zweiten Staatsprüfung über das Lehramt sowohl an der \nHaupt- wie an der Grundschule verfügt.\n\n73\n\nNach Auffassung des Gerichts bedurfte es auch nicht gemäß Nr. 1.6 BRL einer \nausdrücklichen Begründung dafür, warum die Beurteilung um zwei Notenstufen \nhinter der Beurteilung aus dem Jahre 1986 zurückgeblieben ist. Neben dem großen \nzeitlichen Abstand, innerhalb dessen sich das Leistungsniveau immer ändern kann, \nunterscheiden sich die Beurteilungsanlässe derart gravierend, dass ein auch um zwei \nNotenstufen schlechteres Gesamturteil ohne weiteres plausibel sein kann: Bei der \nBeurteilung im Jahre 1986 handelte es sich um die erste Beurteilung der Klägerin \nnach der Anstellung, bei der also überprüft wurde, ob eine junge Lehrerin mit den \nAnforderungen des Eingangsamtes zurecht kommt. Die streitige Beurteilung soll eine \nAussage dazu treffen, ob und in welchem Maße die Klägerin nunmehr die höher \nanzusetzenden Anforderungen an ein Funktionsamt in einer Schulform erfüllt, der sie \nerst kurze Zeit angehört.\n\n74\n\nSchließlich vermag das Gericht eine Voreingenommenheit des Beurteilers nicht \nmit der gebotenen Gewissheit festzustellen. Allerdings führt es zur Rechtswidrigkeit \nund Aufhebung einer dienstlichen Beurteilung, wenn der Beurteiler gegen seine \nselbstverständliche Pflicht verstoßen hat, den Beamten gerecht, unvoreingenommen \nund möglichst objektiv zu beurteilen (vgl. auch Nr. 1.4 BRL). Maßgebend ist hierbei \nallerdings die objektive, tatsächliche Befangenheit des Beurteilers, nicht die \nsubjektive Besorgnis des Beurteilten. Mangelnde Objektivität und \nVoreingenommenheit gegenüber dem zu beurteilenden Beamten sind also nicht aus \ndessen Sicht, sondern aus der Sicht eines objektiven Dritten festzustellen. Hierbei \nkann sich die Feststellung einer tatsächlichen Voreingenommenheit des Beurteilers \naus der Beurteilung selbst, aber auch aus dem Verhalten des Beurteilers in \nAngelegenheiten des zu beurteilenden Beamten oder diesem gegenüber während \ndes Beurteilungszeitraums und des Beurteilungsverfahrens ergeben. Tatsächliche \nVoreingenommenheit liegt vor, wenn der Beurteiler nicht willens oder nicht in der \nLage ist, den Beamten sachlich und gerecht zu beurteilen. Zu berücksichtigen ist \nhierbei, dass die dienstliche Zusammenarbeit und die Führungsaufgaben eines \nVorgesetzten naturgemäß auch die Möglichkeit von Konflikten mit sich bringen. \nEntsprechend können grundsätzlich weder eine kritische Einschätzung der \nArbeitsweise und des sonstigen dienstlichen Verhaltens des beurteilten Beamten \ndurch den beurteilenden Vorgesetzten noch das Bestehen dienstlich veranlasster \nSpannungen bereits Anlass geben, eine Voreingenommenheit des Vorgesetzten \nanzunehmen. Dadurch und auch durch gelegentlich erregte oder sonst emotional \ngefärbte Reaktionen wird grundsätzlich noch nicht die Erwartung in Frage gestellt, \nder Vorgesetzte wolle und könne seine Pflichten einschließlich derjenigen zur \nsachlichen und gerechten dienstlichen Beurteilung erfüllen. Das gilt auch für einzelne \nunangemessene, saloppe, ungeschickte oder missglückte Formulierungen in der \nstreitigen Beurteilung.\n\n75\n\nBVerwG, Urteil vom 23.04.1998 - 2 C 16.97 -, BVerwGE 106, 318, m.w.N.; \nSchnellenbach, a.a.O., Rdnrn. 466 ff. \n\n76\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze lässt sich eine tatsächliche Befangenheit des \nSAD Dr. O gegenüber der Klägerin noch nicht feststellen. Die von diesem in Reaktion \nauf die Bewerbung der Klägerin am 29.05.2000 in einem Telefonat möglicherweise \ngetätigte Äußerung: „Was denken Sie sich dabei, Frau C? Sie wissen doch, wie \nschwierig die Stellenbesetzung an Ihrer Schule ist. Sie glauben doch wohl nicht, dass \nich Sie vor den Sommerferien noch revidieren kann.\" bringt sicherlich einen gewissen \nUnwillen und Missmut über die Bewerbung der Klägerin zum jetzigen Zeitpunkt zum \nAusdruck, lässt aber noch nicht den weiter gehenden Schluss zu, SAD Dr. O habe \ndie Klägerin gezielt zu schlecht beurteilt, um die mit einem Schulwechsel der Klägerin \nentstehenden Probleme zu vermeiden. Wie Dr. O in der mündlichen Verhandlung \nglaubhaft dargelegt hat, wäre eine Nachbesetzung der im Falle einer erfolgreichen \nBewerbung der Klägerin vakanten A 12-Stelle an der GGS L1straße etwa über eine \nneu einzustellende Lehrkraft ohne größere Schwierigkeiten möglich gewesen und \nließ sich das Problem bezüglich des Zeitpunktes der Revision dadurch lösen, dass \ndiese erst im neuen Schuljahr durchgeführt wurde. Auch Ablauf und Gegenstand der \nRevision oder gar der Inhalt der Beurteilung selbst bieten keine ausreichenden \nHinweise darauf, dass Dr. O für eine leistungsgerechte Beurteilung der Klägerin nicht \nmehr offen gewesen wäre, nachdem diese an ihrer Bewerbung festgehalten hatte. \nDas gilt auch unter Berücksichtigung dessen, dass Dr. O einen Leistungsbericht des \nfrüheren Schulleiters der Klägerin nicht eingeholt und ihr die Beurteilung erst drei \nWochen nach ihrer Erstellung - ohne weiter gehende Erläuterungen - eröffnet hat. \nSoweit Dr. O der Klägerin am 03.11.2000 in Aussicht gestellt haben sollte, die \nBeurteilung nicht zur Personalakte zu nehmen, falls sie ihre Bewerbung \nzurücknehme, kann dies durchaus auch als ein im Interesse der Klägerin liegender \nVorschlag verstanden werden, der eine spätere bessere Beurteilung erleichtern \nsollte. Zwar ist aus der Diktion der Stellungnahme des Beurteilers vom 27.02.2001 \neine gewisse Verärgerung ablesbar. Dieses nach der Eröffnung der Beurteilung \ngezeigte Verhalten konnte sich aber nicht mehr unmittelbar auf die streitige \nBeurteilung auswirken und ließ auch nicht in hinreichendem Maße Rückschlüsse \ndarauf zu, dass Dr. O bei Erstellung der Beurteilung voreingenommen gewesen \nwäre. Denn die „Spitzen\" in der Stellungnahme richteten sich in erster Linie gegen \ndie rechtlichen Ausführungen des Prozessbevollmächtigten und nicht gegen die \nPerson der Klägerin.\n\n77\n\nDie streitige Beurteilung leidet auch nicht an (weiteren) materiellen \nRechtsfehlern.\n\n78\n\nWenn der Beurteiler der Klägerin angekreidet hat, dass sie im Kolloquium zum \nThema Übergang von der Grundschule in den Sek-I-Bereich das stadtweite \n„Übergangsprojekt\" nicht gekannt hat, so ist hiergegen von Gerichts wegen nichts \neinzuwenden. Selbst wenn dieses Projekt auch den anderen Lehrern ihrer Schule als \nfeststehender Fachbegriff nicht bekannt war und dies darauf beruhte, dass der \nSchulleiter Informationen hierüber nicht weitergegeben hatte, konnte der Beurteiler \nder Klägerin die fehlende Kenntnis hiervon vorhalten. Von demjenigen, der sich auf \neine Funktionsstelle bewirbt, kann verlangt werden, dass er sich in besonderer Weise \nund aus eigener Initiative - etwa durch Einholung zusätzlicher Informationen beim \nSchulträger - mit den Dingen vertraut macht, mit denen er im Falle des Erfolgs seiner \nBewerbung verstärkt zu tun haben wird.\n\n79\n\nVon der Beurteilungsermächtigung gedeckt erscheint auch die Kritik an der \nDarstellung der unterschiedlichen Formen der Leistungsbewertung durch die \nKlägerin. Soweit die Klägerin, an den Begriff „Einschätzung\" anknüpfend, geltend \nmacht, sie sei nach ihrer persönlichen Meinung gefragt worden und hierzu verhalte \nsich auch die Bewertung in der Beurteilung, ist dies nicht zwingend. „Einschätzung\" \nkann auch weiter gehend im Sinne von „Darlegung\" verstanden werden. So will \njedenfalls der Beurteiler den Begriff verstanden wissen, wenn er ausführt, es sei nicht \nnach der Meinung, sondern nach Kenntnis bzw. Wissen der Klägerin gefragt worden, \ndie Beurteilung beziehe sich insoweit auf die fehlende Schlüssigkeit in der \nArgumentation und die fehlende Fähigkeit der Klägerin, die eigenen Gedanken zu \nGehör zu bringen. Wenn der Beurteiler nicht der Auffassung der Klägerin gefolgt ist, \ndass ein Übergang zur anforderungsbezogenen Leistungsbewertung bei manchen \nder Schüler der GGS L1straße überhaupt nicht tunlich sei, so bewegt er sich \ngleichermaßen im Rahmen seines einer gerichtlichen Überprüfung entzogenen \nBeurteilungsspielraums. Er hat insbesondere klar gestellt, dass ihm die besondere \nsoziale Struktur der Schülerschaft der Schule bestens bekannt sei, er aber auch vor \ndiesem Hintergrund für den allmählichen Übergang zur anforderungsbezogenen \nLeistungsbewertung sei. Dafür, dass Dr. O der Klägerin nicht hinreichend Zeit und \nMöglichkeit gegeben hätte, ihre Sichtweise insoweit näher darzustellen, fehlt es an \ngreifbaren tatsächlichen Anhaltspunkten. Auch derartige Fragen sind vorrangig dem \nwertenden Bereich zuzuordnen. \n\n80\n\nBeim Thema „Einschulung\" hätte sich auch bei einer schlichten Fragestellung: \n„Wie ist das denn mit dem Gutachten?\" der Klägerin aus dem Sachzusammenhang \nerschließen können, dass hiermit die Bedeutung des schulärztlichen Gutachtens für \ndie Feststellung der Schultauglichkeit bzw. der Zurückstellung des Kindes \nangesprochen werden sollte. Dafür, dass der Beurteiler den zweiten Themenkreis \n(Verwaltungsakte in der schulischen Praxis) auch auf dieses Gutachten erstreckt \nhätte, indem er nach der Rechtsnatur des Gutachtens gefragt hätte, ergibt sich aus \nder Beurteilung kein Anhaltspunkt. \n\n81\n\nDass die Wendung, die Klägerin habe Verwaltungsakte definieren und benennen \nkönnen, (auch) negativ verstanden werden könnte, ist nicht nachzuvollziehen. Es ist \nzudem nicht ersichtlich, dass der Beurteiler allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe \nverkannt hätte, weil er an die Klägerin als eine Bewerberin um ein Funktionsamt in \ndiesem Zusammenhang zu hohe Anforderungen gestellt hätte. Ein Mitglied der \nSchulleitung muss in gewissem Maße auch über rechtliche Kenntnisse verfügen, weil \nsich derartige Probleme im Schulalltag regelmäßig stellen (Benotung, Versetzung, \nDisziplinarmaßnahmen, Elternbeschwerden u.a.). Der Beurteiler kann auch durchaus \nverlangen, dass bereits ein Bewerber um ein solches Amt sich mit derartigen \nFragestellungen befasst hat.\n\n82\n\nBei der Bewertung des eigenen Unterrichts der Klägerin ist die Kritik an der Wahl \neines Liedes in englischer Sprache rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beurteiler \nbewegt sich im Rahmen seiner Einschätzungsprärogative, wenn er die Ansicht \nvertritt, dass ein Lied über die Musik (Gesang) hinaus auch eine inhaltliche Aussage \nenthalten solle, die sich aber vorliegend mangels Kenntnis der englischen Sprache \nkeinem der Kinder erschlossen habe. Die Argumentation der Klägerin, ein Lied mit \neinem englischen Text sei gerade deshalb gewählt worden, weil alle Kinder \ngleichermaßen den Text nicht hätten verstehen können, sodass kein Kind sich habe \nzurückgesetzt fühlen können, erscheint jedenfalls nicht als derart überzeugend, dass \nsich der Beurteiler dem hätte anschließen müssen. \n\n83\n\nDie Feststellung des Beurteilers, einige Schüler hätten die Aufgabenstellung \nnicht erfasst bzw. nicht erfüllen können, bestreitet die Klägerin als solche nicht. Dem \nEinwand, der Beurteiler lasse hierbei die ihm bekannten Sprachdefizite und \nfehlenden Vorkenntnisse vieler Schüler außer Betracht, welche in einer einzigen \nUnterrichtsstunde nicht zu kompensieren seien, ist der Beurteiler mit dem plausibel \nerscheinenden Hinweis darauf entgegen getreten, von einer erfahrenen Lehrerin \nmüsse man erwarten, dass vorhandene Sprachdefizite - welche die Klägerin nach \nsechs Unterrichtsstunden habe feststellen können - (jedenfalls) bei der \nUnterrichtsführung berücksichtigt würden. \n\n84\n\nSoweit der Beurteiler Kritik am Beratungsgespräch mit dem Hinweis auf die \nfehlende „'innen' Beratungsstruktur\" geübt hat, ist die Klägerin dem im Kern nicht \nsubstantiiert entgegen getreten; ihr Hinweis darauf, sie habe sich „nach Becker \nvorbereitet\", reicht hierzu jedenfalls nicht aus. Wenn die Klägerin darlegt, entgegen \ndem Inhalt der Beurteilung habe sie durchaus auch positive Kritik geübt, spricht sie \nzunächst einen Umstand an, der nicht lediglich als tatsächlicher Vorgang zu \nverstehen ist - und deshalb ggf. einer Beweisaufnahme bedarf -, der vielmehr im \nWesentlichen eine Wertung enthält; denn was „positiv\" oder „negativ\" ist, kann \ndurchaus unterschiedlich gesehen werden. Da es vorliegend aber auf die Sicht des \nBeurteilers ankommt, kann auch der Eindruck der von der Klägerin hospitierten \nLehrerin nicht maßgebend sein. Dass sich die Lehrerin später bei der Klägerin \nausdrücklich für die „zutreffende und lehrreiche Kritik\" bedankt hat, kann zudem auch \ndarauf beruhen, dass sie allein die kritischen Anmerkungen der Klägerin, welche der \nBeurteiler als „negative Kritik\" bezeichnet, weiter gebracht haben. Das bedeutet aber \nnicht, dass nach pädagogischen Gesichtspunkten eine ausgewogene Mischung von \nFehler aufdeckender Kritik und die gelungenen Teile lobenden Äußerungen \nvorzuziehen ist.\n\n85\n\nBezüglich der Bewertung der pädagogischen Konferenz kann letztlich \ndahinstehen, ob die von der Klägerin unter Hinweis auf den Brockhaus gelieferte \nDefinition des Begriffs „Brainstorming\" zutrifft. Entscheidend ist vielmehr, dass der \nBeurteiler Anforderungen an Inhalt und Verlauf einer solchen Konferenz stellte (und \nstellen durfte), die über die Ideensammlung hinausgehen, und dass er bei der von \nder Klägerin geleiteten Konferenz eine ausreichende Verbindung und Auswertung \nder einzelnen Teile sowie eine „konkrete Vereinbarung\" vermisste. Hiermit meinte er \noffenbar, wie er später ausgeführt hat, insbesondere die Diskussion der \nzusammengetragenen Gedanken und die Erarbeitung eines Ergebnisses („Einigung \nüber die Realisierung\"). Diesen Anforderungen ist die Konferenz auch bei \nZugrundelegung der Darstellung der Klägerin - „Das Ergebnis ist insoweit konkret \nvereinbart worden, als die Konferenzteilnehmer zu den ausgelegten offenen Fragen \nin einem von ihr entworfenen Blatt Stellung haben beziehen sollen. Mit der \nZusammensetzung der beantworteten Fragen ist die Konferenz auch mit einem \nErgebnis erfolgreich abgeschlossen worden.\" - offenkundig nicht gerecht geworden. \nAuch der Hinweis der Klägerin darauf, die weitere Projektierung der „Buch-Woche\" \nhabe sich danach rasch umsetzen und wie geplant realisieren lassen, besagt nicht, \ndass die entscheidenden und abschließenden Vorarbeiten hierzu tatsächlich bereits \nin der Konferenz geleistet worden sind. \n\n86\n\nWas die Bewertung des dienstlichen Verhaltens (II.3.) anbelangt, ist es zunächst \nsachgerecht, dass der Beurteiler sich die im Leistungsbericht niedergelegten \nEinschätzungen des Schulleiters zu Eigen macht, welche dieser auf Grund von sich \nüber einen längeren Zeitraum erstreckenden Beobachtungen gewonnen hat. Wenn \nes, wie die Klägerin behauptet, entgegen der Darstellung im Leistungsbericht \nUnterrichtsbesuche des Schulleiters tatsächlich nicht gegeben hat, so führt dies nicht \nzu einem relevanten Fehler der Beurteilung. Denn die Beurteilung selbst stützt sich \nnicht auf Unterrichtsbesuche des Schulleiters, enthält auch nicht die Feststellung, \ndass diese stattgefunden hätten. Ob die Leistungen der Klägerin als Klassenlehrerin \neiner 4. Klasse, die überwiegend aus Kindern mit extremen Lern- und \nVerhaltensschwierigkeiten bestanden hat, in der Beurteilung unter dem \nGesichtspunkt „dienstliches Verhalten\" ausdrücklich abgehandelt werden oder nicht, \nobliegt dem Beurteilungsermessen des Beurteilers. Die Formulierung, sie habe sich \ndie für die Tätigkeit in der Grundschule notwendigen Fachkenntnisse „schon\" \nangeeignet, hat nicht zwingend den von der Klägerin hiermit verbundenen negativen \n„Beigeschmack\". Sie spricht vielmehr offenkundig den positiv gemeinten Umstand \nan, dass die Klägerin, die zuvor über 20 Jahre an einer Hauptschule unterrichtet \nhatte, bereits nach einem Jahr den spezifischen Anforderungen einer Tätigkeit als \nGrundschullehrerin gerecht geworden ist.\n\n87\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollsteckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n88\n\nDas Gericht lässt gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO \ndie Berufung zu, weil die Rechtssache im Hinblick auf die Bemessung des \nBeurteilungszeitraums bei Bedarfsbeurteilungen in Verwaltungsbereichen ohne \nRegelbeurteilung grundsätzliche Bedeutung hat.\n\n89","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288008","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-03-02/2-k-3494-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288008","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288008","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-03-02/2-k-3494-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288008","retrieved":"2026-07-09 03:06:24.000085+00:00"}}