{"status":"available","doknr":"OLD288007","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0302.17K1370.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-03-02","aktenzeichen":"17 K 1370/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt hat, wird es \neingestellt.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstücks L 9 in 00000 N. Das Grundstück ist\nan die Abfallentsorgung der Stadt N angeschlossen. Die Entsorgung des Restmülls\nerfolgt über einen Systemabfallbehälter (Volumen 25 l), der zunächst (bis zum 30.\nJuni 1997) 2 x wöchentlich (100 Regelentleerungen im Kalenderjahr) und danach 1 x\nwöchentlich geleert wurden. Daneben wird seit dem 1. Juli 1997 eine Biotonne\n(Volumen 120 l) zur Verfügung gestellt, die wöchentlich geleert wird und für welche\nkeine gesonderte Gebühr erhoben wird. Diese Umstellung war auf Grund eines\nBürgerentscheids vom 18. Dezember 1996 erforderlich geworden. Hierdurch konnten\ndie Abfallgebühren geringfügig gesenkt werden, da die Deponierung von Bioabfällen\nkostengünstiger erfolgen konnte. Gegenstand des Verfahrens ist die Rechtmäßigkeit\nder Erhebung von Abfallgebühren.\n\n3\n\nDie Abfallentsorgung wurde von der Stadt N bis Ende 1995 in der Form des\nRegiebetriebs durch die vom Amt für Stadtreinigung und Abfallwirtschaft geführten\nEinrichtungen der Abfallwirtschaft und Straßenreinigung vorgenommen. Durch\nVertrag vom 20. September 1995 wurde bestimmt, dass die bisher vom Regiebetrieb\nbewirkten Leistungen mit Wirkung ab dem 1. Januar 1996 von der \"Gesellschaft für\nWertstofferfassung, Wertstoffverwertung und Entsorgung Mönchengladbach mbH\"\n(GEM) erbracht werden. Die GEM war mit notariell beurkundetem\nGesellschaftsvertrag vom 25. Februar 1992 gegründet worden. Bereits damals war\nGegenstand des Unternehmens die Entsorgung von Abfällen in der Funktion eines\nbeauftragten Dritten im Rahmen der Abfallsatzung der Stadt N und die Durchführung\ndes § 6 der Verpackungsverordnung sowie vergleichbarer künftiger Vorschriften.\nGesellschafter der GEM sind die Stadt N und die \"U Entsorgung GmbH\" mit je 50 %\nder Geschäftsanteile.\n\n4\n\nDie GEM war seinerzeit gegründet worden, um angesichts des begrenzten\nAufnahmevolumens der Deponie T (O) neue Entsorgungsanlagen (hier:\nAbfalldeponie am Standort X nebst Abfallsortieranlage mit Vorrotte, später Errichtung\neiner Müllverbrennungsanlage) zu planen. Diese Ziele wurden später nicht\nweiterverfolgt, nachdem im Abfallwirtschaftsplan (AWP) - Teilplan Siedlungsabfälle -\nfür den Regierungsbezirk E vom April 1998 festgelegt worden war, dass die Stadt N\nihre thermisch zu behandelnden Restabfälle nach dem Abschluss der Deponie T in\nden Müllverbrennungsanlagen L1 und/oder E zu entsorgen hat (AWP Nr. 6.3.4,\nSeite 100).\n\n5\n\nVertragsgemäß bedient sich die Stadt N seit dem 1.1.1996 zur Erfüllung ihrer\nPflicht zum Sammeln und dem damit verbundenen Befördern von Abfällen der GEM\nund zum Ablagern von Abfällen, ggf. nach thermischer Behandlung, der U\nEntsorgung GmbH. Dies ist auch durch § 1 Abs. 1 der Abfallsatzung der Stadt Nbach\nvom 21. Dezember 1995 wie folgt geregelt:\n\n6\n\nAbs. 1\n\n7\n\nDie Stadt N betreibt die ihr als entsorgungspflichtige Körperschaft\nobliegende Aufgabe der Abfallentsorgung nach dieser Satzung. Sie bedient\nsich zur Erfüllung der Pflicht\n\n8\n\na) zum Sammeln und dem damit verbundenen Befördern von Abfällen der\nGesellschaft für Wertstofferfassung, Wertstoffverwertung und Entsorgung N\nmbH (GEM),\n\n9\n\nb) zum Ablagern von Abfällen, ggfs. nach thermischer Behandlung, der U\nEntsorgung GmbH,\n\n10\n\nc) zum Behandeln zu anderen Zwecken sonstiger Unternehmen\n\n11\n\nim Rahmen privatrechtlicher Verträge.\n\n12\n\nDiese Regelung ist in der Folgezeit - soweit es den hier interessierenden\nErhebungszeitraum betrifft - nur durch den Ersten Nachtrag vom 17. Dezember 1998\nwie folgt unwesentlich geändert worden:\n\n13\n\nAbs. 1\n\n14\n\nb) zum Ablagern und Behandeln von Abfällen der U AG,\n\n15\n\nIn dem Gesellschaftsvertrag vom 20. September 1995 sind - soweit dies für das\nvorliegende Verfahren von Bedeutung ist - folgende Regelungen getroffen\nworden:\n\n16\n\n§ 1\n\n17\n\n1. Die Stadt bedient sich gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Abfallgesetz der GEM\nzur Erfüllung der ihr als entsorgungspflichtiger Körperschaft obliegenden\nPflicht zum Einsammeln und Befördern von Abfällen. Damit verbunden\nbetreibt die GEM auch die Abfallentsorgungsanlagen I, H-Straße und\nM.\n\n18\n\n2.\n\n19\n\n3. Die GEM erfüllt die der Stadt obliegende Pflicht zum Einsammeln und\nBefördern von Abfällen im Rahmen der jeweils gültigen ortsrechtlichen\nBestimmungen des Abfallrechts.\n\n20\n\n4.\n\n21\n\n5. Spätestens ab dem 1. Januar 1997 werden alle\nEntsorgungsleistungen, zu denen die Stadt als entsorgungspflichtige\nKörperschaft verpflichtet ist, durch Verträge mit den Eigentümern der an\ndie städtische Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstücke geregelt.\nDie GEM schließt diese Verträge ab nach den jeweils gültigen\n\"Allgemeinen Entsorgungsbedingungen Abfall - AEB - Abfall -\". Sie zieht\ndie für die Entsorgungsleistungen zu fordernden Entgelte ein. Die\nEntgeltanteile zur Deckung von Kosten, die der Stadt erwachsen sind bzw.\nerwachsen werden, führt die GEM an die Stadt ab.\n\n22\n\n6.\n\n23\n\n§ 5\n\n24\n\n1. Die Stadt zahlt für die in § 1 Abs. 1 beschriebene Leistung der GEM\nein Jahresentgelt für 1996 in Höhe von 13.000.000,00 DM (15 % MWSt.\neingeschlossen). Spätestens ab dem 01.01.1997 deckt die GEM ihre\nAufwendungen einschl. eines angemessenen Gewinnzuschlags aus den\nvon ihr entsprechend § 1 Abs. 3 dieses Vertrages zu erhebenden\nEntgelten.\n\n25\n\n2.\n\n26\n\n3. ............\n\n27\n\n4.\n\n28\n\n§ 6\n\n29\n\nDie GEM übernimmt die in der beigefügten Aufstellung - Anlage 2 -\nerfassten Gegenstände zu Eigentum und zahlt dafür einen Betrag von\n..................DM. Der in Satz 1 genannte Betrag entspricht dem\nBuchrestwert, der sich aus der beim Amt für Stadtreinigung und\nAbfallwirtschaft der Stadt N geführten Betriebskostenrechnung zum\nStichtag ............ ergeben hat.\n\n30\n\n§ 7 regelt die Personalüberleitung. In § 8 werden die einzelnen\nAbfalleinrichtungen der Stadt aufgeführt, die von der GEM angepachtet werden.\nNach § 9 gilt der Vertrag 20 Jahre und verlängert sich um jeweils 10 Jahre, wenn er\nnicht mit einer Frist von 2 Jahren zum Ende einer jeweiligen Laufzeit gekündigt\nwird.\n\n31\n\nDem Vertragsabschluss war ein von der CDU-Fraktion und der USD-Fraktion im\nRat der Stadt N unter dem 24. April 1995 gestellter Antrag vorausgegangen, mit dem\ndie später getroffenen Regelungen gefordert worden waren. Soweit mit diesem\nAntrag zugleich gefordert worden war, die Höhe der Geschäftsanteile zu Gunsten der\nStadt N zu verändern (51 % für die Stadt und 49 % für Firma U Entsorgung GmbH),\nist eine Änderung letztlich nicht vorgenommen worden.\n\n32\n\nIn der Folgezeit ist dieser Vertrag unverändert geblieben; jedenfalls hat es keine\nschriftlichen Änderungen gegeben. Die in § 1 Abs. 3 des Vertrages vorgesehene\nAbwicklung nach den \"Allgemeinen Entsorgungsbedingungen Abfall-AEB-Abfall\" ist\nnie umgesetzt worden. Konkrete Absprachen darüber, nach welchen Kriterien ein\nangemessener Gewinnzuschlag ermittelt werden sollte, sind nicht getroffen worden.\nIn der Praxis ist jedoch eine Gewinnmarge von 5 % der Selbstkosten zugrundegelegt\nworden.\n\n33\n\nDer Ratsbeschluss über den Vertrag erfolgte in der Sitzung vom\n20. September 1995.\n\n34\n\nDen in der Folgezeit durch Satzungen festgelegten Abfallentsorgungsgebühren\nlagen vom Rat gebilligte Gebührenkalkulationen zu Grunde, die sich - grob\nvereinfacht - in drei Ausgabenblöcke aufteilen ließen.\n\n35\n\na). Kosten der Stadt N\n\n36\n\nb). Unternehmervergütung (GEM)\n\n37\n\nc). Entsorgungskosten der U Entsorgung GmbH sowie Folgekosten der\n1998 stillgelegten Deponie T\n\n38\n\nDie Unternehmervergütung (einschließlich eines Gewinns von 5 % der\nSelbstkosten) wurde von der GEM für das jeweilige kommende Rechnungsjahr\nangefordert, von der Beklagten geprüft (Plausibilitätskontrolle) und in die Kalkulation\neingestellt. Ausweislich eines Vermerks vom 26. Juli 1996 (GA Bl. 45) war die\nBeklagte davon ausgegangen, dass für Leistungen der GEM Selbstkosten nach der\nVerordnung PR Nr. 30/53 und der zugehörigen Anlage über Leitsätze für die\nPreisermittlung auf Grund von Selbstkosten (LSP) erhoben werden können. Der\nBezug auf die LSP war deshalb vorgenommen worden, weil nach Auffassung des\nWirtschaftsprüfungsunternehmens X1, welche die Beklagte mit der Überprüfung der\nGEM beauftragt hatte, die LSP automatisch gelte, wenn ein öffentlicher Auftrag durch\neinen öffentlichen Auftraggeber ausgelöst worden sei und die Leistung nicht\nausgeschrieben worden sei oder auf andere Weise marktübliche Preise nicht\nbekannt geworden seien. Unter Zugrundelegung dieser Auffassung ließ die Beklagte\ndie von der GEM geltend gemachten Unternehmervergütungen durch die\nBezirksregierung E nachträglich überprüfen. Dem Gericht liegen die\nPreisprüfungsberichte für die Jahre 1997 bis 1999 vor.\n\n39\n\nHinsichtlich der Entsorgungskosten für den Restmüll wurde in § 2 des\nEntsorgungsvertrags vom 22. September 1994 zwischen der Stadt N und der Firma\nU Entsorgung GmbH (Firma) Folgendes geregelt: \n\n40\n\nAbs. 1 Die Stadt zahlt der Firma für die ordnungsgemäße Entsorgung von\nAbfällen im Sinne des § 1 ein Entgelt von 280,00 DM/t. Dabei wird nicht\nunterschieden zwischen Abfällen, die verwertet werden, und solchen, die einer\nVerwertung nicht zugänglich sind.\n\n41\n\nAbs. 2 Das in Abs. 1 genannte Entgelt schließt bis zum 31.12.1995 auch\ndie Transportkosten ein. Das Entgelt erhöht sich ab dem 01.01.1996 um\n40,00 DM/t bis zum 30.06.1999. Auch in der Zeit bis zum 30.06.1999 sind die\nTransportkosten im Entgelt eingeschlossen.\n\n42\n\nAbs. 3 Vom 01.01.1997 an wird das Entgelt um den Prozentsatz erhöht,\num den sich das Durchschnittsentgelt im Sinne des Absatzes 4 Satz 2 im\ngleichen Zeitraum erhöht.\n\n43\n\nAbs. 4 Ab dem 01.07.1999 wird das Entgelt an das durchschnittliche\nJahresentgelt für Leistungen der thermischen Entsorgungsanlagen L1, EM1\nund L2 angepasst. Es gilt das Durchschnittsentgelt für das Kalenderjahr, in\ndem die Zahlungspflicht entsteht. Dem angepassten Entgelt werden die\nTransportkosten hinzugerechnet, die sich aus der Anwendung der\n\"Kostenorientierten unverbindlichen Richtpreistabellen für den\nGüternahverkehr\" für 20 t Transport über 50 km ergeben.\n\n44\n\nAbs. 5 Die oben genannten Entgelte und Transportkosten erhöhen sich\num die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer.\n\n45\n\nDie Beklagte zog den Kläger mit folgenden Bescheiden über\nGrundbesitzabgaben u. a. zu folgenden Müllabfuhrgebühren heran.\n\n46\n\nBescheid vom 24. Januar 1997 für das Jahr 1997 über DM 279,00\n\n47\n\nÄnderungsbescheid vom 10. Juli 1997 für das Jahr 1997 über DM 265,34, der\nan die Stelle des Bescheides vom 24. Januar 1997 trat\n\n48\n\nBescheid vom 30. Januar 1998 für das Jahr 1998 über DM 267,00 \n\n49\n\nBescheid vom 27. Januar 1999 für das Jahr 1999 über DM 282,59\n\n50\n\nBescheid vom 10. Januar 2000 für das Jahr 2000 über DM 278,83\n\n51\n\nBescheid vom 8. Januar 2001 für das Jahr 2001 über DM 292,58\n\n52\n\nInsgesamt DM 1.665,34 (= Euro 851,47)\n\n53\n\nDie gegen diese Bescheide rechtzeitig eingelegten Widersprüche (beschränkt\nauf die Festsetzung der Müllabfuhrgebühren) wurden nicht beschieden.\n\n54\n\nDer Kläger hat am 10. März 2001 Untätigkeitsklage erhoben. Er ist der Ansicht,\ndass die Gebührenbescheide unter Missachtung der dafür geltenden Regeln\nzustande gekommen seien. Die Gebührenkalkulationen enthielten\nKostenüberschreitungen von jeweils mehr als 3 %. Damit seien die auf diesem\nOrtsrecht fußenden Gebührenbescheide rechtswidrig. Hierzu trägt er im Einzelnen\nFolgendes vor: Er halte die von dem erkennenden Gericht in seinem Urteil vom\n17. Oktober 2000 (17 K 4870/99) vertretene Auffassung, dass die mit der GEM\ngetroffene Vereinbarung eine Selbstkostenpreisvereinbarung gewesen sei, für\nfehlerhaft, da die Leistung der GEM als eine marktgängige Leistung zu bewerten sei.\nDeshalb sei auch für das Jahr 1996 ein Marktpreis ausgehandelt worden.\nUrsprünglich sei vorgesehen gewesen, dass ab 1. Januar 1997 die nach der Satzung\nüber die Abfallentsorgung in der Stadt N (Abfallsatzung - AbfS -) zu erbringenden\nEntsorgungsleistungen und die dafür zu zahlenden Entgelte durch privatrechtliche\nVerträge zwischen der GEM und den Eigentümern der angeschlossenen\nGrundstücke im Rahmen der jeweils gültigen \"Allgemeinen Entsorgungsbedingungen\nAbfall - AEB-Abfall -\" geregelt werden sollten, vgl. § 15 Abs. 2 AbfS in der Fassung\nvom 21. Dezember 1995. Diese Vorschrift sei in der Abfallsatzung vom 13. Juni 1996\nersatzlos gestrichen worden. Der Oberstadtdirektor persönlich habe daraufhin\nentschieden, dass in die Gebührenkalkulation eine Unternehmervergütung als\nSelbstkostenfestpreis einzustellen sei. Die in der Folge getroffenen Beschlüsse der\nFachausschüsse und des Rates seien fehlerhaft, da diese Gremien zu Unrecht\ndavon ausgegangen seien, dass die Festlegung eines Selbstkostenfestpreises\nzwingend gewesen sei. Im Übrigen sei zu keinem Zeitpunkt näher begründet worden,\nwie die Unternehmervergütung ermittelt worden sei. Die Verwaltung habe hierzu die\nAuffassung vertreten, dass nur die Mitglieder des Aufsichtsrates der GEM Kenntnis\nüber die Einzelheiten der Kalkulation erhalten dürften. Im Übrigen hätten - so die\nBeklagte - die Überprüfungen durch die Preisprüfungsbehörde und ein\nWirtschaftsprüfungsunternehmen (X1) keine Beanstandungen ergeben. Der Kläger\nhingegen meint, dass nach alledem zu keinem Zeitpunkt eine Nachprüfung\nstattgefunden habe, um die Angemessenheit der Unternehmervergütung\nabzuklären.\n\n55\n\nIm Einzelnen beanstandet der Kläger in der Kalkulation der GEM folgende\nPositionen: Bei den Personalkosten sei nicht ersichtlich, in welchem Umfang\nPersonalreduzierungen seit 1996 wirksam geworden seien. Überdies enthalte der\nKostenansatz auch verdeckte Beträge für Einsätze, die nicht zum Zwecke der\nsatzungsgemäßen Müllabfuhr zuzuordnen seien. So seien ab 1999 erhebliche\nBeträge für die Beseitigung wilder Müllablagerungen aus städtischen Park- und\nGrünanlagen (z. B. Putzaktion der S) in die Gebührenkalkulation eingeflossen. Dies\nsei unzulässig, da diese Flächen nicht von jedermann betreten werden dürften,\nmithin die Stadt als Eigentümerin dieser Flächen die Kosten aus dem allgemeinen\nHaushalt zu zahlen habe. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb\nUnternehmervergütungen in Ansatz gebracht worden seien. Kosten für die\nÖffentlichkeitsarbeit müssten unberücksichtigt bleiben, weil diese nicht zum\nAufgabenbereich der GEM gehöre. Die Verwaltungskosten sowie die Kosten für den\nPförtnerdienst seien unangemessen hoch angesetzt worden. Aufwendungen für\nWerbung und Repräsentation dürften nicht angesetzt werden, weil diese nicht zu den\nAufgaben der GEM gehöre. Es gebe auch keinen Grund, Rechts-/Beratungskosten\nden Gebührenpflichtigen anzulasten. Die Kosten für die PPK-Fraktion (Papier,\nPappe, Kartonagen), die sich aus dem Vertrag mit der E1 GmbH ergäben, müssten\nebenso wie die Erträge aus dem übrigen Teil des E1-Geschäftes unberücksichtigt\nbleiben. Im Ergebnis sei der Gebührenbedarf um jährlich ca. 2 Mio. DM zu hoch\nangesetzt worden. Die von der Stadt N angesetzten Personalkosten der sog.\nQuerschnittsämter seien überhöht. Dies ergebe sich mittelbar auch aus den erheblich\nniedrigeren Ansätzen bei der Kalkulation für das Rechnungsjahr 2002. Auch die\nPlanungskosten für die nicht realisierte Errichtung von Entsorgungsanlagen seien zu\nhoch angesetzt worden. Ferner seien auch die Entsorgungskosten fehlerhaft\nermittelt worden. Die Beklagte habe die Tarifpreise zu Grunde gelegt, während die\ntatsächlich für die thermische Behandlung der Abfälle gezahlten Preise erheblich\nniedriger seien.\n\n56\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat der Kläger u. a. vorgetragen, dass\nursprünglich beabsichtigt gewesen sei, dass die Abfallgebühren zunächst hätten\nlangsamer steigen sollen, mithin die GEM erst nach mehreren Jahren in die\nGewinnzone hätte kommen sollen. Diese Planung sei jedoch später aufgegeben\nworden.\n\n57\n\nDie Beklagte hat im Hinblick auf die Rechtsprechung des\nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW),\n\n58\n\nUrteil vom 17. März 1998 - 9 A 1430/96 - in NWVBl. 1998, 361 = NVwZ-RR\n1998, 775 -,\n\n59\n\nden Bescheid vom 10. Juli 1997 über DM 265,34 um DM 17,09 auf DM 248,25\nund den Bescheid vom 30. Januar 1998 über DM 267,00 um DM 50,19 auf DM 216,81\nermäßigt. Insoweit haben die Parteien die Hauptsache für erledigt erklärt.\n\n60\n\nDer Kläger beantragt,\n\n61\n\ndie Grundbesitzabgabenbescheide der Beklagten vom\n24. Januar 1997, 10. Juli 1997, 30. Januar 1998, 27. Januar 1999,\n10. Januar 2000 und 8. Januar 2001 insoweit aufzuheben, als\nAbfallgebühren für das Jahr 1997 in Höhe von DM 279,00 sowie\nDM 248,25, für das Jahr 1998 in Höhe von DM 216,81, für das\nJahr 1999 in Höhe von DM 282,59, für das Jahr 2000 in Höhe von\nDM 278,83 und für das Jahr 2001 in Höhe von DM 292,58\nfestgesetzt worden sind.\n\n62\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n63\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n64\n\nSie tritt dem Vorbringen des Klägers in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht\nentgegen. Im Einzelnen führt sie Folgendes aus. Sie ist zunächst der Ansicht, dass\nbei der Gebührenkalkulation zu Recht von einem Selbstkostenfestpreis ausgegangen\nworden sei. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen habe in\nseinem Urteil vom 5. April 2001 - 9 A 1795/99 - ausgeführt, dass es für die\nVerbrennung von Abfällen keinen Markt gebe. Angesichts der vergleichbaren\nSituationslage bei der GEM müsse davon ausgegangen werden, dass es auch für\ndie von ihr zu erbringenden Leistungen keinen Markt gebe, mithin die\nZugrundelegung eines Selbstkostenfestpreises nicht zu beanstanden sei. Die in\nAnsatz gebrachten Positionen seien auch nicht unangemessen, zumal eine\nÜberprüfung der Unterlagen durch die Bezirksregierung E als zuständige\nPreisprüfbehörde keinerlei Beanstandungen ergeben habe. Die seit 1999\neingestellten Kosten für die Beseitigung wilder Müllablagerungen in städtischen\nGrün- und Parkanlagen gehörten gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 Spiegelstrich 3 LAbfG\nNRW zu den ansatzfähigen Kosten. Die Abrechnung der Q-Fraktion sei nicht zu\nbeanstanden. Die Beklagte habe am 13. Juli 1992 mit der Firma E1 Gesellschaft für\nAbfallvermeidung und Sekundärrohstoffgewinnung mbH (E1) einen\nEntsorgungsvertrag geschlossen, demzufolge sie die zur Wiederverwertung\naufzubereitenden Materialien bereitzustellen hatte. Durch diesen Vertrag sei die\nEntsorgung von Altpapier umfassend geregelt worden. Hierbei seien von der Q-\nFraktion lediglich 25 % der Kosten von der E1 übernommen (geschätzter Anteil der\nVerpackungsmaterialien, die vom sog. \"Grünen Punkt\" erfasst waren) worden. Die\nübrigen Kosten seien von der Beklagten zu tragen. Mit Vereinbarung vom\n19. Februar 1993 sei die GEM in den E1-Vertrag eingetreten. Der Aufwand für die\nSortierung, Verpressung und Transport zu den Verwertungsanlagen werde häufig\nnicht durch die am Rohstoffmarkt zu erzielenden Preise gedeckt, sodass im Ergebnis\ndie Kalkulation nicht zu beanstanden sei.\n\n65\n\nDie in der Gebührenkalkulation ab 1999 enthaltenen Ansätze für\nEntsorgungskosten seien rechtmäßig. Die Beklagte sei bei der Kalkulation von den\nsatzungsmäßig festgesetzten Entsorgungsgebühren der Betreiber der\nMüllverbrennungsanlagen ausgegangen. Sie habe keinen Anlass zu der Annahme,\ndass die Betreiber dieser Anlagen die Abfälle von Kommunen, die dem Anschluss-\nund Benutzungszwang unterlägen, zu Konditionen unterhalb der Tarife entsorgen\nwürden. Die Mischkalkulation gewähre ein gleichbleibendes Preisniveau. Eine\nAnpassung der Transportkostenklausel könne gegen den Willen des\nVertragspartners nicht durchgesetzt werden.\n\n66\n\nHinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der\nGerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (9 Hefte) ergänzend\nBezug genommen.\n\n67\n\nEntscheidungsgründe:\n\n68\n\nSoweit die Parteien die Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren\neinzustellen.\n\n69\n\nDie Klage ist, soweit der Gebührenbescheid vom 24. Januar 1997 im Streit ist,\nunzulässig, da die gesamten Müllabfuhrgebühren für das Jahr 1997 durch den\nebenfalls vom Kläger angefochtenen Änderungsbescheid vom 10. Juli 1997 erfasst\nsind, mithin für eine selbstständige Klage gegen den Bescheid vom 24. Januar 1997\ndas Rechtsschutzbedürfnis fehlt.\n\n70\n\nSoweit mit der Untätigkeitsklage auch der Bescheid der Beklagten vom\n8. Januar 2001 angefochten worden ist, war die Klage wegen Nichteinhaltung der\nSperrfrist von drei Monaten (vgl. § 75 Satz 2 VwGO) zunächst unzulässig. Da in der\nFolgezeit kein Widerspruchsbescheid ergangen ist, wird die bei Klageerhebung\nfehlende Zulässigkeit durch den Ablauf der Sperrfrist geheilt,\n\n71\n\nRedeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 13. Aufl.\n(2000), § 75 Rdnr. 11.\n\n72\n\nWeitere Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage sind nicht ersichtlich.\n\n73\n\nDie Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Grundbesitzabgabenbescheide\nsind - soweit noch im Streit - rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen\nRechten, § 113 Abs. 1 VwGO.\n\n74\n\nRechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu Gebühren für die\nInanspruchnahme der seitens der Stadt N gemäß der Satzung über die\nAbfallentsorgung in der Stadt N (Abfallsatzung - AbfS -) vom 7. November 1996, vom\n5. Mai 1997 und vom 17. Dezember 1998 im Rahmen privatrechtlicher Verträge\nvorgehaltenen Entsorgungseinrichtungen sind die §§ 1 - 4 und 6 der Satzungen über\ndie Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung der Stadt N\n(Abfallgebührensatzung - AbfGebS -), und zwar \n\n75\n\n- Fünfter Nachtrag vom 7. November 1996 zur Satzung vom 26. April 1990 -\n\n76\n\n- Sechster Nachtrag vom 19. Juni 1997 zur Satzung vom 26. April 1990 -\n\n77\n\n- Satzung vom 18. Dezember 1997 -\n\n78\n\n- Erster Nachtrag vom 17. Dezember 1998 zur Satzung vom 18. Dezember 1997 -\n\n79\n\n- Zweiter Nachtrag vom 16. Dezember 1999 zur Satzung vom 18. Dezember 1997 -\n\n80\n\n- Dritter Nachtrag vom 14. Dezember 2000 zur Satzung vom 18. Dezember 1997 -.\n\n81\n\nDie genannten Satzungen sind formell ordnungsgemäß zu Stande gekommen.\nInsoweit sind vom Kläger auch Bedenken nicht vorgetragen worden.\n\n82\n\nDie Beklagte hat im Zeitraum vom 1. Juli 1997 bis zum 31. Dezember 1998 bei\ngetrennter Entsorgung von Restabfall und Bioabfalls eine Einheitsgebühr erhoben,\ndie an den Maßstab der Benutzung der Restmülltonne anknüpft. Diese Regelung ist\nin N durch den sog. Grundsatz der Typengerechtigkeit gerechtfertigt. Das\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat in einem\nGrundsatzurteil,\n\n83\n\nUrteil vom 17. März 1998 - 9 A 1430/96 - in NWVBl. 1998, 361 = NVwZ-RR\n1998, 775,\n\n84\n\nentschieden, dass dieser Maßstab die Gruppe der Eigentümer benachteiligt, die\nan der gemeindlichen Entsorgung des Bioabfalls wegen Befreiung vom Anschluss-\nund Benutzungszwang nicht teilnehmen. Es hat jedoch gleichzeitig ausgeführt, dass\neine solche Maßstabsbildung nicht durch den Grundsatz der sog. Typengerechtigkeit\ngerechtfertigt sei, wenn die Gruppe der vom Anschluss- und Benutzungszwang\nbefreiten Grundstückseigentümer größer als 10 % ist. Diese Voraussetzungen sind\nbei der Stadt N nicht erfüllt. Der Kalkulation für das Rechnungsjahr 1999 lässt sich\nentnehmen, dass die Beklagte von 1.500 Eigenkompostierern bei 105.820 Benutzern\nder Restabfalltonne ausgeht. In der Kalkulation für das Rechnungsjahr 2000 geht die\nBeklagte von ca. 4.500 Eigenkompostierern aus. Bei diesem Erhebungsmaterial\nkann mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Zahl der\nEigenkompostierer, für die es bis Ende 1998 keinen Anreiz zur Eigenkompostierung\ngab, jedenfalls weit unter 10 % lag. Diese Annahme ist auch deshalb realistisch, weil\nin städtischen Ballungsgebieten die Möglichkeiten einer Eigenkompostierung\nerheblich eingeschränkt sind. Mithin ist der Kläger, der im Übrigen mangels\nEigenkompostierung die Biotonne benutzt, durch die Einbeziehung der Kosten der\nBiotonne in die Gebühr für die Restmülltonne nicht beschwert. Am Rande sei\nlediglich angemerkt, dass der Rat der Stadt N die Rechtsprechung des OVG NRW in\nAnlehnung an die Novellierung des Landesabfallgesetzes vom 24. November 1998 in\nGV NRW 1998, 666 (hier: § 9 Abs. 2 Satz 7 LAbfG) zum Anlass genommen hat, für\nEigenkompostierer einen Abschlag auf die Gebühr für die Restmülltonne vorzusehen,\nvgl. § 4 Abs. 2 AbfGebS vom 18. Dezember 1997 in der Fassung des Ersten\nNachtrags vom 17. Dezember 1998. Die Abschlagsgewährung verstößt auch nicht\ngegen höherrangiges Recht (z. B. § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG),\n\n85\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Dezember 2003 - 9 A 1768/02 -.\n\n86\n\nDer Reduzierung der Beitragsbescheide vom 10. Juli 1997 und 30. Januar 1998\nlässt sich entnehmen, dass die Beklagte offensichtlich davon ausgeht, dass die\ndiesen Bescheiden zugrundeliegenden Gebührenkalkulationen wegen\nNichtbeachtung der Rechtsprechung des OVG NRW fehlerhaft sind. Für diesen Fall\nwäre die bloße Verminderung der festgesetzten Gebühr nicht ausreichend, um einen\nvermeintlichen Fehler zu beheben. Vielmehr müsste die Beklagte auf der Grundlage\nneuer Kalkulationen neue Gebührensatzungen erlassen, welche die\nErhebungsräume abdecken,\n\n87\n\nvgl. Schulte/Wiesemann in Driehaus, Loseblattkommentar zum\nKommunalabgabenrecht, § 6 Rdnr. 268 f (27. Erg.-Lfg. September 2002); VGH\nMünchen, Urteil vom 15. Februar 2001 - 4 B 97.3598 - in NVwZ-RR 2002,\n221.\n\n88\n\nIm hier zu entscheidenden Fall ist das Fehlen einer neuen Gebührensatzung\nunschädlich, da das Gericht die bereits erlassenen Gebührensatzungen für\nrechtmäßig hält. Bei dieser Rechtslage bleibt es der Beklagten unbenommen, eine\ngeringere Gebühr festzusetzen, zumal sie, wie sie in der mündlichen Verhandlung\nerklärt hat, alle Widerspruchsführer gleichbehandeln will.\n\n89\n\nSoweit sich die Stadt N zur Erfüllung ihrer Pflicht zum Sammeln und dem damit\nverbundenen Befördern von Abfällen der GEM bedient (vgl. § 1 Abs. 1 lit. a AbfS), ist\ndies nicht zu beanstanden, da die durch Vertrag vom 20. September 1995\nvorgenommene Aufgabenübertragung nicht gegen höherrangiges Recht verstößt.\nGemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW vom 21. Oktober 1969 - GV NRW S. 712 (jetzt:\n§ 6 Abs. 2 Satz 4 KAG NRW i.d.F. des vom 24. November 1998 - GV NRW\nS. 666/683) gehören zu den der Gebührenkalkulation zugrundezulegenden Kosten\nauch Entgelte für die in Anspruch genommenen Fremdleistungen, Abschreibungen,\ndie nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer oder Leistungsmenge gleichmäßig zu\nbemessen sind, sowie eine angemessene Verzinsung des Kapitals.\n\n90\n\nBedenken gegen die Ansatzfähigkeit dieser Fremdentgelte als Kosten sind dem\nGrunde nach nicht gerechtfertigt. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GemO NRW darf\neine Gemeinde Einrichtungen in einer Rechtsform des privaten Rechts nur gründen\noder sich daran beteiligen, wenn die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 GemO NRW\ngegeben sind und ein wichtiges Interesse der Gemeinde an der Gründung oder der\nBeteiligung vorliegt. Da die Stadt N gemäß § 3 Abs. 2 AbfG (a.F.) in Verbindung mit\n§ 5 Abs. 1 Satz 1 LAbfG - jetzt §§ 15 Abs. 1 Satz 1 und 13 Abs. 1 Satz 1 KrW/AbfG\nin Verbindung mit § 5 Abs. 1 LAbfG - zur Abfallbeseitigung verpflichtet ist, liegt eine\n\"erforderliche öffentliche Einrichtung\" im Sinne von § 8 Abs. 1 GemO NRW vor.\nHierbei handelt es sich nach der Fiktion des § 107 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 4 GemO NRW\nnicht um eine wirtschaftliche Betätigung, sodass es der Prüfung der\nVoraussetzungen des § 107 Abs. 1 GemO NRW nicht bedarf. Bei dem Begriff\n\"wichtiges Interesse\" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff,\nhinsichtlich dessen Ausfüllung der Gemeinde eine gewisse Einschätzungsprärogative\nzuzubilligen ist. Hierzu hat das OVG NRW in seiner Entscheidung vom\n15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 - in NWVBL 1995, 173 (174) Folgendes\nausgeführt:\n\n91\n\nEin \"wichtiges Interesse\" kann sich aus einer Vielzahl von Gesichtspunkten\nergeben. Im Vordergrund stehen kann ein wirtschaftliches Interesse, nämlich die\nkostengünstigere Aufgabenerledigung durch Einschaltung eines\nPrivatrechtssubjekts. Ein \"wichtiges Interesse\" der Gemeinde an der Gründung\neiner privaten Gesellschaft oder Beteiligung an ihr kann aber auch aus anderen\nals Kostenüberlegungen gegeben sein. Insoweit sind z. B. zu erwähnen größere\nAutonomie und Flexibilität bei der Aufgabenerfüllung, Abkoppelung vom\nöffentlichen Dienst-, Organisations- und Haushaltsrecht, leichtere Gewinnung\nqualifizierten Fachpersonals, wirtschaftliche Entbindung privater Dritter und\ndadurch mögliche Nutzbarmachung technischer oder wirtschaftlicher\nSpezialkenntnisse sowie erleichterte Aufbringung von Investitionsmitteln für\nGroßvorhaben.\n\n92\n\nEin \"wichtiges Interesse\" im Sinne der Rechtsprechung des OVG NRW kann im\nvorliegenden Fall nicht verneint werden. Zwar sind die Fraktionen der CDU und der\nUSD bei ihren Rechtsvorlagen vom 24. April 1995 davon ausgegangen, dass die\n\"Vorteile einer am Markt orientierten Wirtschaftsführung... auch in N für den Bereich\nAbfallwirtschaft und Straßenreinigung zu Gunsten der Gebührenzahler und des\nstädtischen Haushalts genutzt werden\" sollten, andererseits ist jedoch der Antrag der\nFraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen, durch Hinzuziehung des externen\nSachverstandes (Beratungsfirma) die Vor- und Nachteile unterschiedlichster Modelle\nbei der Ausgliederung der Abfallwirtschaft, der Abwasserbeseitigung sowie des\nStraßenreinigungs- und Winterdienstes zu prüfen, abgelehnt worden, was ein\ngewichtiges Indiz dafür ist, dass es der Ratsmehrheit nicht um die kostengünstigste\nForm der Aufgabenerledigung ging. Aus der Beratungsvorlage vom 30. Juni 1995,\ndie den mit der GEM abzuschließenden Vertrag sowie die sich daraus ergebenden\nÄnderungen der Abfallsatzung, der Abfallgebührensatzung und der\nStraßenreinigungs- und Gebührensatzung betrifft, geht deutlich hervor, dass die\nÜbertragung der Aufgabenbereiche auf die GEM zum Zwecke der Entlastung des\nHaushaltes erfolgen sollte. So wird darauf hingewiesen, dass der\nVerwaltungshaushalt in Einnahmen und Ausgaben jeweils um rund DM 70 Mio. auf\nDauer entlastet werde und dass der Personalaufwand um rund DM 18 Mio. reduziert\nwerde. Überdies werde der Vermögenshaushalt entlastet und die Fortschreitung der\nInvestitionsprogramme entfalle. Unabhängig davon, was in den Fachausschüssen\nund im Rat hinsichtlich der Vor- und Nachteile einer Privatisierung der\nAbfallwirtschaft geäußert worden ist - das Ratsprotokoll vom 20. September 1995 ist\nlediglich ein Ergebnisprotokoll (hiernach hat es 9 Diskussionsbeiträge von\nRatsmitgliedern gegeben) -, ist festzustellen, dass im kommunalpolitischen Raum die\nVor- und Nachteile einer Privatisierung hinreichend bekannt waren, mithin die\nHinzuziehung eines externen Sachverständigen zwar sinnvoll gewesen wäre, nicht\njedoch zwingend geboten war,\n\n93\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 1994, a.a.O.; Schoch, Der Beitrag\ndes kommunalen Wirtschaftsrechts zur Privatisierung öffentlicher Aufgaben,\nDÖV 1993, 377; ders.:, Rechtsfragen der Privatisierung von Abwasserbeseitigung\nund Abfallentsorgung, DVBl. 1994, 1; Sinz, Auswirkungen der\nReformüberlegungen zur Besteuerung kommunaler Entsorgungsbetriebe auf die\neinzelnen Steuerarten, Gemhlt. 1994, 217.\n\n94\n\nEs handelt sich letztlich um eine kommunalpolitische Entscheidung, die von den\nGerichten nur auf Willkür hin überprüft werden kann. Eine Willkür kann jedoch nicht\nbereits dann angenommen werden, wenn angesichts der allgemein bekannten\nProblematik der Privatisierung öffentlicher Aufgaben eine umfassende\nSachverhaltsabklärung im Einzelfall nur eingeschränkt vorgenommen worden ist.\nNach alledem mussten alle Beteiligten davon ausgehen, dass Kosten, die nur bei\nPrivatunternehmen anfallen (z. B. Steuern), sich zum Nachteil der Gebührenzahler\nauswirken werden, während das Eintreten von Vorteilen infolge einer größeren nicht\ndurch öffentlich-rechtliche Vorschriften eingeengten Flexibilität schwer\nprognostizierbar ist. Hinzu kommt, dass die GEM auf Grund des Gründungsvertrages\nvom 25. Februar 1992 bereits in vielfältiger Weise im Abfallentsorgungsbereich für\ndie Stadt N tätig war, sodass es sich - wollte man eine Privatisierung herbeiführen -\ngeradezu aufdrängte, die GEM einzuschalten. Diese kommunalpolitische\nGrundsatzentscheidung ist von den Gerichten hinzunehmen.\n\n95\n\nDie Abfallgebührensatzungen stellen auch hinsichtlich der Gebührensätze\nmateriell gültiges Ortsrecht dar. Die hier streitigen jährlichen Gebührensätze für\nRestmüllgebühren für einen Systemabfallbehälter mit einem Volumen von 25 l nach\n§ 4 lit.b AbfGebS für die Erhebungsjahre 1997 bis 2001 entsprechen den\ngesetzlichen Vorgaben, namentlich der Veranschlagungsmaxime des § 6 Abs. 1\nSatz 3 KAG NW. Danach soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die\nvoraussichtlichen Kosten der Anlage nicht überschreiten.\n\n96\n\nDiesen Anforderungen genügt die Gebührenbedarfsberechnung der Beklagten.\nSie führt nicht zu einer Kostenüberschreitung und berücksichtigt bei der\nVeranschlagung auch nur die ansatzfähigen Kosten im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1\nKAG NW. Die von der Beklagten angesetzten voraussichtlichen Kosten für die\nRechnungsjahre 1997 bis 2001 sind nicht zu beanstanden.\n\n97\n\nSoweit der Kläger vorträgt, mit der GEM sei vereinbart worden, die\nGebührenkalkulation in der Weise vorzunehmen, dass die GEM erst nach Ablauf\nmehrerer Jahre in die Gewinnzone kommen solle, gibt es hierfür in den vorgelegten\nUnterlagen keine Anhaltspunkte. Eine derartige Vereinbarung, sollte sie getroffen\nworden sein, wäre auch nicht mit den Grundsätzen des Gebührenrechts vereinbar,\nda zum einen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW das veranschlagte\nGebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage\nnicht übersteigen und in den Fällen des Satzes 1 (Benutzungsgebühren) in der\nRegel decken soll. Darüber hinaus sind gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW\nKostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der\nnächsten drei Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses\nZeitraumes ausgeglichen werden. Dies bedeutet im Ergebnis, dass nach den\nVorgaben des Gesetzgebers der Gebührenpflichtige immer mit den tatsächlichen\nKosten einer Anlage oder Einrichtung belastet werden soll. Hiermit würde es sich\nnicht vertragen, etwaige Verluste erst nach mehreren Jahren zum Ausgleich zu\nbringen.\n\n98\n\nHinsichtlich der Höhe der anzusetzenden Kosten ist rechtlich davon auszugehen,\ndass der Gebührensatz lediglich im Ergebnis den Anforderungen der einschlägigen\nGebührenvorschriften entsprechen und demzufolge nicht auf einer vom Rat\nbeschlossenen stimmigen Gebührenkalkulation beruhen muss,\n\n99\n\nst. Rspr. des OVG NRW, vgl. nur Urteil vom 5. August 1994 - 1248/92 - (UA,\nSeite 33) m.w.N., in: KStZ 1994, 213 = ZKF 1994, 227 = NWVBl. 1994, 428.\n\n100\n\nDas bedeutet, dass überhöhte Kostensätze gegebenenfalls keine Auswirkungen\nauf die Gültigkeit des Gebührensatzes und damit der Satzung insgesamt haben,\nwenn sich im Rahmen einer umfassenden Prüfung herausstellt, dass zulässige\nKostenansätze unterblieben oder zu niedrig bemessen worden sind. Hiernach ist es\ninsbesondere zulässig, den Gebührensatz mit einer nach Abschluss der\nGebührenperiode aufgestellten Betriebsabrechnung zu rechtfertigen,\n\n101\n\nst. Rspr. des OVG NRW, vgl. nur Urteil vom 5. August 1994 - 124/92 - (UA,\nSeite 33) m.w.N., in: KStZ 1994, 213 = ZKF 1994, 227 = NWVBl. 1994, 428.\n\n102\n\nUnter Berücksichtigung dieser Grundsätze lässt sich sagen, dass bereits die\nBetriebsergebnisse unter Beachtung von § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW den Schluss\nzulassen, dass die Gebührenkalkulationen im Ergebnis zutreffend sind. Die\nKostenüberdeckungen sowie die Kostenunterdeckungen im Zeitraum 1996 bis 2001\nergeben folgendes Bild:\n\n103\n\n1996 Kostenunterdeckung DM 5.837.114,00\n\n104\n\n1997 Kostenunterdeckung DM 2.108.486,00\n\n105\n\n1998 Kostenüberdeckung DM 1.402.360,00\n\n106\n\n1999 Kostenunterdeckung DM 472.414,00\n\n107\n\n2000 Kostenunterdeckung DM 1.291.616,00\n\n108\n\n2001 Kostenüberdeckung DM 2.018.046,00\n\n109\n\nEs bedarf ferner - anders als im Beitragsrecht nach § 8 KAG NRW - keiner vom\nGemeinderat beschlossenen stimmigen Kalkulationsgrundlage, da der Gebührensatz\nlediglich im Ergebnis den gesetzlichen Anforderungen genügen muss,\n\n110\n\nst. Rspr. des OVG NRW, vgl. nur Urteil vom 24. Juli 1995 - 9 A 2251/93 -\nm.w.N., in: NVwZ-RR 1996, 695 = Eildienst StT NW 1996, 185 = StGR 1995, 484 =\nNWVBl. 1995, 470 = WuM 1996, 99 = ZKF 1996, 37.\n\n111\n\nDem liegt der Gedanke zu Grunde, dass eine Vermutung besteht, der\nSatzungsgeber wolle die Gebührensätze in der beschlossenen Höhe auch unter\nBerücksichtigung veränderter Berechnungssätze aufrechterhalten, und dass der\nGebührenschuldner durch eine zwar fehlerhaft begründete, letztlich aber mit dem\nGesetz in Einklang stehende untergesetzliche Norm nicht in Rechten beeinträchtigt\nwird.\n\n112\n\nWie das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in der\nVergangenheit bereits mehrfach entschieden hat, können lediglich\nKostenüberschreitungen von bis zu 3% noch als unerheblich angesehen\nwerden,\n\n113\n\nst. Rspr. des OVG NRW, vgl. nur Urteile vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -\n(UA, Seite 34 m.w.N.), in: KStZ 1994, 213 = ZKF 1994, 227 = NWVBl. 1994, 428\nund\n\n114\n\nvom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 - (UA, Seite 28, in: Gemhlt. 1996, 284\n= NVwZ - RR 1996, 695 = OVGE 44, 211 = NVwZ 1995, 1238 = ZMR 1995, 273 =\nDWW 1995, 149 = StGR 1995, 191 = ZKF 1995, 109 = NWVBl. 1995, 173\n\n115\n\nBeschluss vom 20. November 1998 - 9 A 3341/98 - (UA, Seite 4).\n\n116\n\nDieser Rechtsprechung schließt sich das erkennende Gericht an.\n\n117\n\nIm Rahmen der von der Beklagten bei Aufstellung der Gebührenkalkulation zu\ntreffenden Prognoseentscheidung, welches die voraussichtlichen ansatzfähigen\nKosten nach § 6 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 KAG NW, § 9 Abs. 2 LAbfG 1998 für die von\nihr betriebene öffentliche Einrichtung Abfallentsorgung sein werden, hat die Beklagte\ndie Entgelte der in den Jahren 1997 bis 2001 in Anspruch zu nehmenden\nFremdleistungen ( § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG) zutreffend abgeschätzt. Er hat auch im\nÜbrigen nur ansatzfähige Kosten berücksichtigt.\n\n118\n\nFremdleistungen sind die Dienste und Tätigkeiten, die Dritte als eine mit der\nDurchführung der Abfallentsorgung im Stadtgebiet beauftragte juristische Person des\nprivaten Rechts für die Stadt ausführt,\n\n119\n\nst. Rspr. des OVG NRW, vgl. zuletzt Urteil vom 2. Februar 2000 - 9 A 3915/98 - (UA, Seite 15 m.w.N.).\n\n120\n\nDabei kann dritte Person in diesem Sinn auch eine juristische Person des\nPrivatrechts sein (z.B. eine GmbH), an der eine Gemeinde beteiligt ist,\n\n121\n\nst. Rspr. des OVG NRW, vgl. nur Urteil vom 30. September 1996 - 9 A 3977/93 - (UA, Seite 13 m.w.N.).\n\n122\n\nEs spielt dabei keine Rolle, ob eine Mehrheitsbeteiligung vorliegt und wie hoch\ndiese ist; entscheidend ist allein, dass eine von der kommunalen Körperschaft im\nRechtssinne rechtlich getrennte juristische Person handelt,\n\n123\n\nst. Rspr. des OVG NRW, vgl. nur Urteil vom 30. September 1996\n - 9 A 3977/93 - (UA, Seite 13 m.w.N.).\n\n124\n\nUm eine solche handelt es sich bei der GEM.\n\n125\n\nBei der Prognose, welches Entgelt der Fremdleister wahrscheinlich für den für\ndie Jahre 1997 bis 2001 prognostizierten Leistungsumfang verlangen konnte, ist\nauszugehen von den vertraglichen Grundlagen. Im Rahmen der Entgeltregelung in\n§ 5 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags stellte die Beklagte im Rahmen ihrer\nGebührenkalkulation zu Recht den im Rahmen einer Vorkalkulation vereinbarten\nPreis ein, da dieser den gesetzlichen Vorgaben entsprach.\n\n126\n\nHierbei streiten die Beteiligten darüber, ob ein Selbstkostenfestpreis zu Grunde\nzu legen sei oder ob es sich um eine marktgängige Leistung handele, sodass der\nMarktpreis anzusetzen ist. Dieser Streit bedarf keiner Entscheidung, da die von der\nGEM geforderten und von der Beklagten bei der Kalkulation in Ansatz gebrachten\nEntgelte die Voraussetzungen beider Alternativen erfüllen.\n\n127\n\nFür die Annahme eines Marktpreises spricht in der Tat, dass - isoliert betrachtet -\nfür die Leistung \"Einsammeln und Befördern von Restabfällen\" bereits in den\nneunziger Jahren ein Markt bestanden haben dürfte. Vergleichbare Beispiele sind\nder Kammer von Städten und Gemeinden aus dem Kreis Wesel bekannt. Die von der\nBeklagten für ihre gegenteilige Auffassung zitierte Rechtsprechung des OVG\nNRW\n\n128\n\n- vgl. Urteil vom 5. April 2001 - 9 A 1795/99 -in KStZ 2001, 213 = NWVBl.\n2002, 37 = NVwZ-RR 2002, 223 -\n\n129\n\nerfasst diesen Sachverhalt nicht. Der Senat hat lediglich entschieden, dass\nGemeinden im Regierungsbezirk Köln im Zeitraum 1991 bis 1996 für Aufträge zur\nthermischen Verwertung von Rest- und Sperrmüll in einer Größe von 100.000 bis\n150.000 t/a mit einem privaten Betreiber einer Müllverbrennungsanlage einen\nSelbstkostenfestpreis vereinbaren durften, weil es damals insoweit keinen Markt gab.\nFolgt man mithin dieser vom Kläger vertretenen Auffassung, müsste der Kalkulation\nder Marktpreis für die von der GEM erbrachten Leistungen zu Grunde gelegt werden,\nder in aller Regel durch öffentliche Ausschreibungen ermittelt werden kann.\n\n130\n\nDie Beklagte war nicht verpflichtet, den mit der GEM vereinbarten\nLeistungsentgelten eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen zu lassen. Gemäß\n§ 31 Abs. 1 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) vom 6. Dezember 1972\n- GV NRW 1972, 418 - (diese Vorschrift ist in der Gemeindehaushaltsverordnung\nvom 14. Mai 1995 - GV NRW 1995, 516 - unverändert geblieben) muss der Vergabe\nvon Aufträgen eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur\ndes Geschäfts oder besondere Umstände eine beschränkte Ausschreibung oder\nfreihändige Vergabe rechtfertigen. Die hier erfolgte \"freihändige Vergabe\" ist durch\n§ 3 Nr. 4 lit. a der VOL Teil A - Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von\nLeistungen (VOL/A) - gedeckt. Hiernach soll eine freihändige Vergabe nur\nstattfinden, wenn für die Leistung aus besonderen Gründen (z.B. besondere\nErfahrungen, Zuverlässigkeit oder Einrichtungen, bestimmte Ausführungsarten) nur\nein Unternehmen in Betracht kommt (vgl. auch die ähnliche Vorschrift in § 3 Nr. 4\nVOB/A). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Falle erfüllt, weil mit der\nGründung der GEM durch Gesellschaftsvertrag vom 25. Februar 1992 deren künftige\nAufgaben (Einsammeln, Befördern und Entsorgen von Abfällen) festgelegt und\ninsoweit langfristige Investitionen getätigt worden sind. Diese vertragliche\nVereinbarung hatte sich in der Folgezeit durch Einbringung von persönlichen\nErfahrungen und sächlichen Mitteln verfestigt.\n\n131\n\nSelbst wenn man eine öffentliche Ausschreibung für erforderlich gehalten haben\nwürde, hätte dies grundsätzlich nicht zur Nichtigkeit der abgeschlossenen\nVereinbarungen geführt, mithin - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen (hierzu\nspäter) - keine Auswirkungen auf die Gebührenkalkulation gehabt. Dies entspricht\nder ständigen Rechtsprechung des für Abfallgebühren zuständigen 9. Senats des\nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen OVG NRW),\n\n132\n\nvgl. OVG NRW Urteile vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 - in NWVBL.\n1995, 173 = NVwZ 1995, 1238; 30. Januar 1991 - 9 A 765/88 - (UA S. 46); vgl.\nauch Beschluss vom 19. Januar 1990 - 2 A 2171/87 - BA S. 11f.); der hiervon\nabweichenden Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom\n1. Dezember 1994 - 12 A 11692/92 - in KStZ 1996, 218 wird somit nicht\ngefolgt.\n\n133\n\nNach alledem ist lediglich zu prüfen, ob bei dem Verhältnis von Leistung und\nGegenleistung das Äquivalenzprinzip beachtet worden ist. Danach ist ein\nKostenansatz nur dann nicht zu rechtfertigen, wenn er zu den vom betreffenden\nUnternehmen erbrachten Leistungen in jeder Hinsicht außer Verhältnis steht oder\nwenn sich die Auftragsvergabe als rein willkürliche, ausschließlich die Gesamtkosten\nerhöhende Maßnahme darstellt, die der Sache nach sich nicht mehr mit dem weiten\nOrganisationsermessen des Entsorgungsträgers, seine Aufgabe entsprechend\nseinen Zweckmäßigkeitsvorstellungen durchzuführen, in Einklang bringen lässt,\n\n134\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 1991, aaO., Urteil vom\n15. Dezember 1994, aaO., Urteil vom 30. November 1989 - 9 A 2108/87 -.\n\n135\n\nDieses so ausgestaltete Äquivalenzprinzip entspricht auch der Rechtsprechung\nund Lehre in anderen Sachgebieten des öffentlichen Abgabenrechts. So hat im\nBereich des Erschließungsbeitragsrechts das Bundesverwaltungsgericht bei\nMehrkosten Folgendes ausgeführt:\n\n136\n\nDenn der in § 129 I 1 BBauG zum Ausdruck kommende allgemeine\nbeitragsrechtliche Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung\nbei solchen öffentlichen Anlagen, die eine Beitragspflicht auslösen, verlangt, durch\neine Beschränkung der Beitragsfähigkeit von Mehrkosten der in Rede stehenden Art\nder Belastung der Beitragspflichtigen eine (Zumutbarkeits-) Grenze zu setzen. Die\ndadurch gesetzte Grenze sei überschritten, wenn sich die Gemeinde ohne dies\nrechtfertigende Gründe nicht an das hinsichtlich der jeweils abzurechnenden\nbeitragsfähigen Erschließungsanlage geltende Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten\nhabe und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden seien, d.h. wenn die Kosten\nin für die Gemeinde erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreicht\nhätten, also sachlich schlechthin unvertretbar seien.\n\n137\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 1989 - 8 C 50.88 - in NVwZ 1990, 870\n(872); Urteil vom 13. Dezember 1985 - 8 C 66/84 - in NVwZ 1986, 925 (927); Urteil\nvom 14. Dezember 1979 - 4 C 28.76 - in DVBl. 1980, 754 = KStZ 1980, 68;\nBayVGH, Urteil vom 30. Januar 1992 - 6 B 88.2083 - in KStZ 1992, 172; OVG\nKoblenz, Urteil vom 9. April 1997 - 6 A 12010/96 - in NVwZ-RR 1998, 327 mit\nfolgendem Hinweis: Zur Vermeidung von Missverständnissen sieht sich der Senat\nnoch zu dem Hinweis veranlasst, dass auch eine - hier verneinte - Verletzung der\nAusschreibungspflicht nicht zur Folge hätte, dass der Ausbauaufwand insgesamt\nnicht beitragsfähig wäre. Vielmehr müsste in einem solchen Fall ermittelt werden,\nob die auf die Beitragspflichtigen umgelegten Kosten eine grob unangemessene\nHöhe erreicht haben. Damit folgt der 6. Senat des OVG Rheinland-Pfalz nicht der\nRechtsprechung des 12. Senats, vgl. Urteil vom 1. Dezember 1994, aaO. Ferner\nDriehaus, NJW-Schriften 42, 6. Auflage (2001), § 15, Rdnrn. 17 ff.\n\n138\n\nUnter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung kann nicht davon die Rede sein,\ndass die von der Beklagten in die Gebührenkalkulation eingestellten\nFremdleistungen im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW a. F. eine \"grob\nunangemessene Höhe\" erreicht haben. Die einzelnen Ausgabepositionen sind\numfassend und nachvollziehbar belegt worden. Die von der GEM geforderten\nEntgelte sind darüber hinaus - jedenfalls für die Jahre 1997 bis 1999 - von der\nPreisprüfungsbehörde überprüft und im Wesentlichen für sachgerecht bestätigt\nworden. Auf die einzelnen Positionen wird später noch einzugehen sein.\n\n139\n\nFür die von der Beklagten vertretene Auffassung (Selbstkostenfestpreis) spricht\nallerdings, dass die GEM ursprünglich auch für die Entsorgung der Abfälle zuständig\nsein sollte, mithin die langfristig durch Gesellschaftsvertrag vereinbarte\nGesamtleistung einer späteren Aufteilung in einzelne möglicherweise marktfähige\nEinzelleistungen im Wege stand. Dies spricht dafür, dass die Beklagte und die GEM\neinen unter den konkreten Umständen zulässigen Selbstkostenfestpreis vereinbaren\nwollten und auch vereinbart hatten. Die gesetzlichen Vorgaben für Entgelte für\nLeistungen auf Grund öffentlicher Aufträge enthalten die Verordnung PR Nr. 30/53\nüber die Preise bei öffentlichen Aufträgen i.d.F. vom 13. Juni 1989 (BGBl. I S. 1094) -\nVO PR Nr. 30/53 - und die Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von\nSelbstkosten - LSP - (Anlage zur VO PR Nr. 30/53). Die Einhaltung der LSP ist für\nden - wie hier - vereinbarten Selbstkostenfestpreise (siehe §§ 5 Abs. 6 Nr. 1,\n7 VO PR 30/53) zwingend (§§ 8, 1 Abs. 3 VO PR 30/53),\n\n140\n\nst. Rspr. des OVG NRW, vgl. nur Urteile vom 30. September 1996 - 9 A 3977/93 (UA, Seite 14, m.w.N.) und zuletzt vom 20. Februar 2000 - 9 A 3915/98 - (UA, Seite 15 f.).\n\n141\n\nDiesen Anforderungen genügt die Kalkulation der Beklagten.\n\n142\n\nZu den einzelnen Beanstandungen des Klägers ist Folgendes anzumerken:\n\n143\n\nEs kann dahinstehen, ob die Beklagte seinerzeit ihrer Informationspflicht\nhinsichtlich des Kostengerüstes der GEM gegenüber dem Rat und den\nFachausschüssen nachgekommen ist. Jedenfalls ist festzustellen, dass den\nkommunalpolitischen Gremien die mit der GEM getroffene Entgeltregelung, die von\nihnen auch beschlossen worden war, bekannt war. Als sich im Laufe des Jahres\n1996 abzeichnete, dass die für das Jahr 1996 angesetzten Entgelte bei weitem\nunzureichend waren und deshalb erheblicher Mehrbedarf von der GEM geltend\ngemacht worden war, wurden in einem für die kommunalpolitischen Gremien\nbestimmten Vermerk vom 24. Oktober 1996 die Gründe für den Mehrbedarf unter\nBerücksichtigung der abweichenden Auffassung des damaligen Umweltdezernenten,\nder die Forderung der GEM als zu hoch kalkuliert ansah, dargelegt. In der Folgezeit\nsind zwar detaillierte Kostenzusammenstellungen der GEM (jedenfalls bis 1997)\nunterblieben. Dies ist jedoch dann unschädlich, wenn im Ergebnis die\nKostenkalkulation rechtmäßig ist. Dies bedeutet, dass fehlerhafte Ansätze einer\nGebührenkalkulation nachträglich durch richtige Ansätze ersetzt werden können.\nAuch kann im Falle einer mängelbehafteten Kalkulation der Gebührensatz mit einer\nnach Abschluss der Gebührenperiode aufgestellten Betriebsabrechnung\ngerechtfertigt werden,\n\n144\n\nvgl. zur sog. Ergebnisrechtsprechung OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994\n- 9 A 1248/92 - in NVwZ 1995, 1233 = NWVBl. 1994, 428 = KStZ 1994, 213 und\nUrteil vom 24. Juli 1995 - 9 A 2251/93 - in NVwZ-RR 1996, 695 = NWVBl. 1995,\n470; Schulte/Wiesemann in Driehaus, Loseblattkommentar zum\nKommunalabgabenrecht, § 6 Rdnrn. 121 ff. (27. Erg.-Lfg. September 2002).\n\n145\n\nDies muss dann auch gelten, wenn das Kalkulationsgerüst im gerichtlichen\nVerfahren nachgereicht wird. Die Gültigkeit einer Gebührensatzung hängt auch nicht\ndavon ab, ob im Zeitpunkt ihres Erlasses eine Globalberechnung über die Höhe der\nGebühren vorlag. Vielmehr genügt es, wenn eine solche nachträglich durchgeführt\nwird und die vorher gefundenen oder gegriffenen Gebührensätze - auf Grund der\nrechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Satzungserlasses - objektiv\ngerechtfertigt sind,\n\n146\n\nvgl. VGH München, Urteil vom 15. Februar 2001 - 4 B 97.3598 - in NVwZ-RR 2002, 221.\n\n147\n\nHieraus ergibt sich Folgendes: Sollte man die Auffassung vertreten, dass\nzunächst die der Beschlussfassung durch die kommunalpolitischen Gremien\nzugrundeliegenden Informationen unzureichend gewesen sein könnten, so ist dieser\nMangel spätestens mit Einführung der Preisprüfberichte für den Zeitraum 1997 bis\n1999 in das Gerichtsverfahren für den Kläger geheilt worden. Die in den\nPreisprüfungsberichten umfassend dargelegten Kostenansätze sind für die Jahre\n2000 und 2001 unter Berücksichtigung von Personalkostensteigerungen sowie von\nveränderten Mengengerüsten nachvollziehbar fortgeschrieben worden. Die den\nFachausschüssen sowie dem Rat unterbreiteten Beratungsvorlagen sind jedenfalls\nseit Ende der neunziger Jahre umfassend und detailliert, sodass von einer\nVerletzung von Informationspflichten keine Rede sein kann.\n\n148\n\nDer Kläger beanstandet zu Unrecht die von der GEM angesetzten\nPersonalkosten einschließlich der Kosten für Pförtnerdienste. Diese sind von der\nPreisprüfbehörde nicht beanstandet worden. Im Übrigen wird man der GEM einen\nvon den Gerichten nicht zu überprüfenden Ermessensspielraum bei der Frage,\nwieviel Personal einzustellen ist, zubilligen müssen, es sei denn, dass ein\nvertretbarer Rahmen offensichtlich überschritten worden ist. Hierzu hat der Kläger\nnichts vorgetragen.\n\n149\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers können die Kosten für die Beseitigung\nwilder Müllablagerungen in öffentlichen Anlagen bei der Kostenkalkulation\nberücksichtigt werden. Der Landesgesetzgeber hat mit der Novellierung des § 9 Abs.\n2 LAbfG vom 24. November 1998, GV NRW 98, 666 mit Satz 2 3. Spiegelstrich\ngeregelt, dass zu den ansatzfähigen Kosten insbesondere gehören \" - die Kosten für\ndas Einsammeln, Befördern und Endbeseitigen verbotswidriger Abfallablagerungen\nauf den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken\". Hierzu hat das OVG NRW,\n\n150\n\nvgl. Urteil vom 4. Oktober 2001 - 9 A 2737/00 - in NVwZ-RR 2002, 684 zu der\ninsoweit gleichlautenden Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 2, 3. Spiegelstrich des\nLandesabfallgesetzes in der Fassung vom 7. Februar 1995, GV NRW 95, S. 134\nsowie unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senates zu § 9 Abs. 2 LAbfG in\nder Fassung des Gesetzes vom 14. Januar 1992, GV NRW 92, S. 32, Urteil vom\n24. November 1999 - 9 A 6065/96 - in NWVBl. 2000, 373,\n\n151\n\nausgeführt, dass diese Vorschrift eine Sondervorschrift für die Abfallentsorgung\nsei, die den allgemeinen Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes vorgehe.\nDurch sie werde teils klarstellend, teils rechtsfortbildend aufgeführt, für welche\nspeziellen abfallwirtschaftlichen Aufgabenbereiche diese Ausweitung des\nKostenbegriffs gelte. Obwohl hinsichtlich der in § 9 Abs. 2 Satz 2, Spiegelstriche 2\nund 3 LAbfG erfassten Abfälle eine konkrete Zuordnung zu einer bestimmten Person\nim Sinne einer konkreten Benutzungshandlung nicht mehr möglich sei, lasse sich\njedoch bei generalisierender Betrachtungsweise, wie sie der Gesetzgeber\nvornehmen müsse, ein Zuordnungszusammenhang in der Weise feststellen, dass\ndiese Abfälle in der Regel überwiegend von Personen stammen werden, die im\nGemeindegebiet liegende Grundstücke bewohnen oder gewerblich nutzten. Die\nWahrnehmung der Aufgaben unter § 9 Abs. 2 Satz 2, Spiegelstriche 2 und 3 LAbfG\ndiene damit letztlich überwiegend dem Vorteil der Personengruppe, die in der\nAbfallsatzung als potentielle Nutzer der Abfallentsorgungseinrichtung definiert sind\n(vgl. hier z. B. § 4 der Abfallsatzung vom 5. Mai 1997). Da § 9 Abs. 2 Satz 2, 3.\nSpiegelstrich LAbfG gerade die Kostenabwälzung der Reinigung von öffentlichen\nAnlagen bezweckte, kommt es nicht darauf an, ob im Einzelfall Teile des Parks nicht\nbetreten werden durften, vielmehr lediglich die Benutzung der Wege etc. zulässig\ngewesen sein sollte.\n\n152\n\nDie von der GEM in Ansatz gebrachten Kosten für die Öffentlichkeitsarbeit sowie\nWerbung sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Derartige Aufwendungen haben\ngrundsätzlich Kostencharakter,\n\n153\n\nvgl. zu Einzelheiten Ebisch/Gottschalk, Preise und Preisprüfungen bei\nöffentlichen Aufträgen, 7. Aufl. (2001), Nr. 34 LSP, Rdnr. 19\n\n154\n\nEs gehört zu den selbstverständlichen Aufgaben der GEM, auch Strategien zur\nAbfallvermeidung und -verminderung zu entwickeln, gewerbliche Abfallerzeuger zu\nberaten und Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben. Eine Überhöhung der diesbezüglichen\nKostenansätze (ca. DM 300.000,00 p.a. bei einer Unternehmervergütung zwischen\nDM 19 Mio und DM 23 Mio) ist nicht erkennbar.\n\n155\n\nGleiches gilt für Rechts- und Beratungskosten, die sich in einem vertretbaren\nVerhältnis zur Unternehmervergütung halten,\n\n156\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 24. November 1999 - 9 A 5359/94 -, UA Bl. 15 f.\n\n157\n\nDie von der GEM zu tragenden anteiligen Kosten der Entsorgung Papier, Pappe\nund Kartonagen (Q-Fraktion) von 75 % sind zu Recht in die Gebührenkalkulation\neinbezogen worden. Die GEM hat sich durch den Entsorgungsvertrag vom\n22. September 1994 verpflichtet, Abfälle zur Beseitigung (Entsorgung) und Abfälle\nzur Verwertung - vgl. hierzu auch § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG - einzusammeln und die\nEntsorgungs- bzw. Verwertungswege zu bestimmen. Ferner ist die GEM mit Vertrag\nvom 19. Februar 1993 in den zwischen der Stadt N und der E1 unter dem\n13. Juli 1992 geschlossenen Vertrag über Aufbau und Betrieb eines Systems zur\nErfassung und Sortierung von gebrauchten Verkaufsverpackungen (die nach § 4\nAbs. 1 des Vertrages auch die Q-Fraktion erfasst) eingetreten, wobei 25 % der\nEntsorgungskosten von der DSD übernommen werden. Bei dieser Sach- und\nRechtslage ist nicht ersichtlich, weshalb die mit der Verwertung verbundenen Kosten\n, soweit diese nicht von der E1 übernommen werden, nicht in die Kalkulation\neinbezogen werden dürfen. Hierbei ist klarzustellen, dass die auf dem Markt zu\nerzielenden Rohstoffpreise für die Q-Fraktion derart niedrig sind, dass die Kosten\n(Bereitstellung und Wartung von Papiercontainern, Sammeln und Befördern) durch\ndie Verkaufserlöse nicht gedeckt werden (vgl. die von der Beklagten mit Schriftsatz\nvom 15. Juli 2002 eingereichten Unterlagen, GA Bl. 142 f.).\n\n158\n\nDie Beklagte durfte auch die Planungskosten für die nicht realisierte Errichtung\nvon Entsorgungsanlagen bei der Gebührenkalkulation berücksichtigen. Mit Vertrag\nvom 1. Oktober 1992 war die GEM von der Beklagten beauftragt worden, im Stadtteil\nX eine Kompostieranlage, eine Abfallsortieranlage mit Vorrotte und eine\nAbfalldeponie der Deponieklasse IV zu planen und zu betreiben. Mit Vertrag vom\n29. Juni 1993 wurde der Umfang der vorgenannten Anlagen um eine thermische\nBehandlungsanlage erweitert. Die GEM führte in der Folgezeit Maßnahmen zur\nStandortfindung und Planung für die Abfallentsorgungsanlagen aus. Später wurde\nlediglich die Kompostieranlage ausgebaut und genutzt. Die übrigen Einrichtungen\nwurden nicht mehr benötigt, weil die Stadt N nach dem Abfallwirtschaftsplan -\nTeilplan Siedlungsabfälle - für den Regierungsbezirk E vom April 1998 ihre thermisch\nzu behandelnden Restabfälle in den Müllverbrennungsanlagen L1 und/oder E zu\nentsorgen hatte. Das OVG NRW hat mit \n\n159\n\nUrteil vom 24. November 1999 - 9 A 6065/96 - in NWVBl. 2000, 373 \n\n160\n\nentschieden, dass Planungsaufwendungen nach Scheitern der Investitionen bei\nder Gebührenkalkulation zu berücksichtigen sind. Diese Kosten sind zunächst -\nnämlich solange, wie die Absicht besteht, die Anlage zu errichten und in Betrieb zu\nnehmen - potentielle Errichtungskosten und müssen als solche behandelt werden.\nSie sind - solange die beabsichtigte Errichtungsphase andauert - nicht ansatzfähig.\nErst wenn sich herausstellt, dass die Anlage nicht bis zur Vollendung gebaut bzw.\nnicht in Betrieb genommen wird (sog. Investitionsruine) und die bis dahin\nakkumulierten Kosten nicht mehr in Form kalkulatorischer Abschreibungen und\nZinsen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansetzbar sind, entfaltet § 9 Abs. 2\nLAbfG 1992 (jetzt § 9 Abs. 2 Satz 1 LAbfG 1998; ähnlich § 9 Abs. 2 Satz 1 LAbfG\n1995) seine ihm angedachte Funktion mit der Folge, dass auch solche akkumulierten\nKosten fehlgeschlagener Investitionen als ansatzfähiger Aufwand in Betracht\nkommen. Hierbei bietet sich eine Verteilung des Aufwandes über mehrere Jahre an.\nDie GEM hat mit Rechnung vom 29. März 1996 Kosten in Höhe von DM\n3.416.240,16 (ohne Kompostieranlage = DM 739.721,00) zuzüglich\nVerwaltungskostenpauschale (DM 1.087.600,00) sowie 15 % MWSt\n(= DM 675.576,02) - insgesamt DM 5.179.416,18 - geltend gemacht. Die mit einer\nBegutachtung beauftragte Firma X1 Wirtschaftsberatung AG kam mit Bericht vom\n13. März 1998 zu dem Ergebnis, dass die GEM Kosten in Höhe von\nDM 5.224.409,55 (DM 3.413.625,16 zuzüglich DM 1.129.339,67 zuzüglich 15 %\nMWSt. = DM 681.444,72) geltend machen könne (Gutachten BA Heft 9, Bl. 56). Da\ndie von der X1 ermittelte Verwaltungskostenpauschale von DM 1.129.339,67 alle\nEntsorgungsanlagen in X erfasst (vgl. Gutachten Bl. 55), müssen die anteiligen\nVerwaltungskosten für die Kompostieranlage (= 17,81 % von DM 1.129.339,67\nzuzüglich 15 % MWSt. - mithin insgesamt DM 231.305.71) abgesetzt werden. Der\nabzusetzende Betrag entspricht ca. 4,427 % des ansetzungsfähigen Betrags von DM\n5.224.409,55. Die Beklagte hat die Planungskosten entsprechend der Laufzeit des\nEntsorgungsvertrags über 20 Jahre abgeschrieben und mit kalkulatorischen Zinsen\nvon 6,5 % verzinst. Hiernach ergaben sich folgende in Ansatz gebrachte\nPlanungskosten: 1999: DM 561.967,00; 2000: DM 545.200,00 und 2001: DM 528.300,-\n-. Dies hätte zur Folge, dass in den Jahren 1999 bis 2001 von diesen\nPlanungskosten 4,427 % (mithin Beträge zwischen DM 23.000,00 und DM 25.000,00)\nzuviel in die Kalkulation eingestellt worden sind. Diese Beträge liegen bei weitem\nunter der tolerablen Überschreitung der kalkulierten Ausgaben von 3 %.\n\n161\n\nDie von der Beklagten angesetzten Verwaltungskosten sind nicht zu\nbeanstanden. Die Beklagte hat in nachvollziehbarer Weise dargelegt, wie sich die\nVerwaltungskosten (Personalkosten der Fachämter sowie der Querschnittsämter\nnebst Sachkostenaufschlag) zusammensetzen (vgl. BA Heft 5). Hierbei sind\nbeispielhaft die verschiedenen Arbeitsschritte bei der Steuerverwaltung im Jahr 2000\nerläutert worden. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die Kosten insbesondere\nder Querschnittsämter durch die Vielzahl von Widersprüchen (nach Angaben der\nBeklagten sind noch über 100.000 Widersprüche zu bescheiden) beeinflusst worden\nsind. Die Tatsache, dass die Beklagte ab 2002 die Ermittlung der Kosten eines\nArbeitsplatzes auf der Grundlage des Berichts der Kommunalen Gemeinschaftsstelle\nfür Verwaltungsvereinfachung - Bericht Nr. 8/2001 - vorgenommen hat und damit die\noben aufgeführten spezifischen zusätzlichen Belastungen außer Acht gelassen hat,\nwas zu einer erheblichen Verminderung der Verwaltungskostenansätze geführt hat,\nspricht nicht gegen die bis 2001 vorgenommenen Kalkulationen.\n\n162\n\nDie von der Firma U Entsorgung GmbH in Rechnung gestellten\nEntsorgungskosten sind nicht in vollem Umfang gerechtfertigt. Zunächst ist allerdings\nfestzustellen, dass die in § 2 Abs. 4 des Entsorgungsvertrags vom\n22. September 1994 getroffene Regelung über das \"durchschnittliche Jahresentgelt\nfür Leistungen der thermischen Entsorgungsanlagen L1, E, M1 und L2\" dahingehend\nzu verstehen ist, dass damit die jeweils gültigen Tarife für die Entsorgung des\nRestmülls gemeint sind. Nur diese Auslegung macht Sinn, weil die thermischen\nEntsorgungsanlagen ihrerseits bei ihrer Gebührenkalkulation die Restabfälle\nberücksichtigen, die als Folge des Anschluss- und Benutzungszwanges den\nEntsorgungsanlagen zur Verfügung gestellt werden müssen. Es gibt keinen\nvernünftigen Anlass zu der Annahme, dass die Stadt N und die Firma U Entsorgung\nGmbH vereinbart haben könnten, dass die Restabfälle zu Konditionen, die unterhalb\nder Tarife liegen, zu entsorgen seien, da dies voraussetzen würde, dass über die\nHerkunft der Restabfälle unzutreffende Angaben gemacht werden sollten. Dieser\nAuslegung steht der Vermerk vom 16. November 2000 nicht entgegen, da dieser nur\ndeklaratorisch das wiederholt, was mit dem Entsorgungsvertrag vom\n22. September 1994 von den vertragsschließenden Parteien gewollt war.\n\n163\n\nZur Vermutung des Klägers, die Restabfälle seien tatsächlich zu untertariflichen\nKonditionen entsorgt worden, ist Folgendes anzumerken. Dem Gericht ist bekannt,\ndass Restabfälle, die nicht dem Anschluss- und Benutzungszwang unterliegen, zum\nZwecke der Auslastung von den in aller Regel objektiv nicht vollständig\nausgelasteten Entsorgungsanlagen zu \"Dumpingpreisen\" übernommen werden.\nKonkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Firma U Entsorgung GmbH die von den\nAnschlusspflichtigen der Stadt N zur Verfügung gestellten Restabfälle zu\nuntertariflichen Konditionen hat entsorgen lassen, sind vom Kläger nicht dargelegt\nworden. Er stützt seinen Vortrag letztlich nur auf Vermutungen, denen nachzugehen\ndas Gericht keinen Anlass hat.\n\n164\n\nDas Gericht ist allerdings der Ansicht, dass die in § 2 Abs. 4 des\nEntsorgungsvertrags vom 22. September 1994 getroffene Regelung, ein\nDurchschnittsentgelt aus den Tarifen von vier thermischen Entsorgungsanlagen zu\nGrunde zu legen, rechtswidrig ist, da sie der Firma U Entsorgung GmbH ohne\nsachlichen Grund zusätzliche Einnahmen ermöglicht. Das Gericht geht davon aus,\ndass zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch kein Zwang bestand, die\nRestabfälle in einer bestimmten thermischen Entsorgungsanlage behandeln zu\nlassen. Die Zuordnung bestimmter Entsorgungsanlagen erfolgte erst durch den\nAbfallwirtschaftsplan für den Regierungsbezirk E vom April 1998. Dem\nEntsorgungsvertrag lässt sich auch nicht entnehmen, dass die vertragschließenden\nParteien davon ausgegangen sind, dass später für jede Gemeinde eine bestimmte\nEntsorgungsanlage zur Übernahme der Restabfälle zwingend vorgeschrieben\nwerden würde. Eine sachgerechte (spätere) Regelung hätte lediglich die\ndurchschnittlichen Entsorgungsentgelte der für die Entsorgung der Restabfälle\nvorgeschriebenen Entsorgungsanlagen von E und L1 zu Grunde legen dürfen.\nHiernach sind für die Jahre 1999 bis 2001 folgende Beträge abzusetzen:\n\n165\n\n1999\n\n166\n\nDurchschnittskosten der vier Entsorgungsanlagen DM 351,00 /t\n\n167\n\nzuzüglich Transportkosten DM 21,58 /t\n\n168\n\nzuzüglich 16 % MWSt\n\n169\n\ninsgesamt DM 432,19 /t\n\n170\n\naufgerundet DM 435,00 /t\n\n171\n\nDurchschnittskosten der Anlagen E und L1 DM 329,50 /t\n\n172\n\nzuzüglich Transportkosten DM 21,58 /t\n\n173\n\nzuzüglich 16 % MWSt\n\n174\n\nInsgesamt DM 407,25 /t\n\n175\n\nDifferenz DM 27,75 /t\n\n176\n\nIm 2. Halbjahr 1999 wurden 36.335 t Restabfälle entsorgt.\n\n177\n\nDer zuviel gezahlte Betrag beläuft sich auf DM 1.008.296,00\n\n178\n\n2000\n\n179\n\nDurchschnittskosten der vier Entsorgungsanlagen DM 336,97 /t\n\n180\n\nzuzüglich Transportkosten DM 20,66 /t\n\n181\n\nzuzüglich 16 % MWSt\n\n182\n\ninsgesamt DM 414,85 /t\n\n183\n\nDurchschnittskosten der Anlagen E und L1 DM 326,00 /t\n\n184\n\nzuzüglich Transportkosten DM 20,66 /t\n\n185\n\nzuzüglich 16 % MWSt\n\n186\n\ninsgesamt DM 402,13 /t\n\n187\n\nDifferenz DM 12,72 /t\n\n188\n\nIm Jahre 2000 wurden 71.530 t Restabfälle entsorgt\n\n189\n\nDer zuviel gezahlte Betrag beläuft sich auf DM 909.861,60\n\n190\n\n2001\n\n191\n\nDurchschnittskosten der vier Entsorgungsanlagen DM 347,15 /t\n\n192\n\nzuzüglich Transportkosten DM 17,56 /t\n\n193\n\nzuzüglich 16 % MWSt\n\n194\n\ninsgesamt DM 423,06 /t\n\n195\n\nDurchschnittskosten der Anlagen E und L1 DM 332,00 /t\n\n196\n\nzuzüglich Transportkosten DM 17,56 /t\n\n197\n\nzuzüglich 16 % MWSt\n\n198\n\ninsgesamt DM 405,49 /t\n\n199\n\nDifferenz DM 17,57 /t\n\n200\n\nIm Jahre 2001 wurden 60.620 t Restabfälle entsorgt.\n\n201\n\nDer zuviel gezahlte Betrag beläuft sich auf DM 1.065,093,00\n\n202\n\nDie zuviel bezahlten Entsorgungskosten sowie die geringer anzusetzenden\nfehlgeschlagenen Planungskosten liegen insgesamt unterhalb der tolerablen Grenze\nvon 3 %. Die Klage ist folglich abzuweisen.\n\n203\n\nSoweit die Beklagte die angefochtenen Bescheide aufgehoben hat, entspricht es\ngrundsätzlich der Billigkeit, ihr insoweit die Kosten gemäß § 161 Abs. 2 VwGO\naufzuerlegen. Soweit die Klage abzuweisen ist, hat der Kläger gemäß § 154 Abs. 1\nVwGO die Kosten zu tragen. Da die Beklagte die angefochtenen Bescheide lediglich\nin Höhe von insgesamt DM 67,28 aufgehoben hat, der Kläger jedoch in Höhe von\ninsgesamt DM 1.598,06 unterlegen ist, sind ihm in entsprechender Anwendung des\n§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288007","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-03-02/17-k-1370-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288007","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288007","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-03-02/17-k-1370-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288007","retrieved":"2026-07-09 03:06:23.893596+00:00"}}