{"status":"available","doknr":"OLD288037","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0301.4L177.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-03-01","aktenzeichen":"4 L 177/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 2.000,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Antragstellerin betreibt in E auf dem Grundstück B ein auf Grund einer \nBaugenehmigung vom 8. April 1993 und Nachtragsgenehmigung vom \n22. Januar 1996 genehmigtes und errichtetes Altenheim mit vorgesehenen \n82 Plätzen in 38 Einzel- und 32 Doppelappartements. Eine Feuermeldeanlage hatte \nder Antragsgegner mit der Baugenehmigung nicht verlangt. Unter Ziffer 22d der \nBaugenehmigung vom 8. April 1993 hatte der Antragsgegner verfügt, dass die \nHeimplätze eine Rufanlage haben sollten, deren Ruf in den Fluren optisch und im \nDienstzimmer des Pflegepersonals optisch und akustisch wahrnehmbar sein sollte. \nMit Schreiben vom 5. Mai 1993 bat die Antragstellerin um Befreiung von der Auflage \nNr. 22d zu Gunsten einer modernen Rufanlage. Mit dieser Rufanlage sollte jeder \nBewohner mittels einer Ruffunkanlage jederzeit auf einem vom Personal mit sich zu \nführenden Empfangsgerät ein optisches und akustisches Signal mit Klartext (Display) \nauslösen können. Der Antragsgegner teilte mit Schreiben vom 14. Mai 1993 mit, \ngegen eine drahtlose Rufanlage bestünden bauordnungsrechtlich keine Bedenken. \nDie ständige Einsatzbereitschaft der Geräte durch das Personal sei während des \nBetriebes zu gewährleisten.\n\n4\n\nAnlässlich einer Brandschau im Juli 2002 forderte die Feuerwehr des \nAntragsgegners die Installierung einer automatischen, flächendeckenden \nBrandfrüherkennungsanlage (Rauchmelder) mit direkter Aufschaltung zur \nBerufsfeuerwehr. Der Antragsgegner machte sich die Forderung zu eigen und gab \nder Antragstellerin nach Anhörung hierzu mit Ordnungsverfügung vom \n13. November 2002 auf, für sämtliche Bewohnerzimmer, Aufenthaltsräume und Flure \neine automatische Brandfrüherkennungsanlage mit direkter Aufschaltung zur \nLeitstelle seiner Berufsfeuerwehr flächendeckend binnen drei Monaten nach \nBestandskraft zu installieren. Gegen diese Ordnungsverfügung erhob die \nAntragstellerin bislang unbeschiedenen Widerspruch. Auf eine Petition des \nArchitekten der Antragstellerin wegen dieser Ordnungsverfügung beschied das \nMinisterium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport (MSWKS) des Landes \nNordrhein-Westfalen den Architekten am 27. August 2003 dahin gehend, dass die \nForderung zum Einbau einer automatischen Brandfrüherkennungsanlage auf der \nGrundlage der Krankenhausbauverordnung materiell rechtmäßig sei. Rückblickend \nsei es wünschenswert gewesen, wenn der Antragsgegner diese Forderung bereits in \ndie Baugenehmigung aufgenommen hätte, da die Überlegungen zur Notwendigkeit \nder Anlage bereits früher hätten angestellt werden können. Das MSWKS übersandte \ndem Antragsgegner ein Doppel der Bescheidung zur Kenntnis und teilte in dem \nBegleitschreiben mit, seiner Ansicht nach könne ein Einschreiten weder auf § 87 \nAbs. 1 noch auf § 61 Abs. 2 BauO NRW gestützt werden. Es werde empfohlen, vor \nErlass einer neuen Ordnungsverfügung eine Aufhebung der seinerzeit erteilten \nBaugenehmigung in Betracht zu ziehen.\n\n5\n\nDaraufhin erließ der Antragsgegner gegen die Antragstellerin unter dem \n25. November 2003 einen Bescheid, mit dessen Ziffer I. er die der Antragstellerin \nunter dem 8. April 1993 und 22. Januar 1996 erteilte Baugenehmigung aufhob, \nsoweit in der Baugenehmigung keine flächendeckende Brandmeldeanlage mit \nAufschaltung auf die Feuerwehr gefordert wurde, und ordnete die sofortige \nVollziehung an. Unter Ziffer II. ergänzte der Antragsgegner die im Übrigen bestehen \nbleibende Baugenehmigung dahin, dass folgende Bestimmung neu hinzugefügt \nwerde: Das Gebäude ist mit einer flächendeckenden Brandmeldeanlage mit der \nKenngröße Rauch auszustatten. Diese Brandmeldeanlage ist auf die Feuerwehr \naufzuschalten. Der Bescheid wurde am 27. November 2003 zugestellt. \n\n6\n\nMit Schreiben vom 17. Dezember 2003, eingegangen am 22. Dezember 2003, \nerhob die Antragstellerin Widerspruch gegen die Aufhebung der Baugenehmigung, \nden sie mit Schreiben vom 19. Januar 2004 wie folgt begründete: Die ihr erteilte \nBaugenehmigung sei rechtmäßig und könne nur nach § 49 Abs. 2 VwVfG \naufgehoben werden. Dessen Voraussetzungen lägen nicht vor, weil die \nKrankenhausbauverordnung (KhBauVO) nicht einschlägig sei. Wenn der \nVerordnungsgeber Altenheime dem Anwendungsbereich der KhBauVO hätte \nunterwerfen wollen, so hätte er dies ausdrücklich anordnen müssen. Auch die \nHeimmindestbauverordnung sehe den Einbau von Rauchmeldeanlagen nicht vor. \nDie Gefahrenlage sei auch nicht vergleichbar. Die im Jahre 2000 neu erlassene \nVerwaltungsvorschrift zu § 54 BauO NRW (Sonderbauten) rechtfertige den Widerruf \nebenfalls nicht. Zuletzt sei auch § 87 Abs. 1 BauO NRW nicht einschlägig. \n\n7\n\nAm 20. Januar 2004 hat die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz \nnachgesucht. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Widerspruch und \nbeantragt,\n\n8\n\ndie aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den \nBescheid des Antragsgegners vom 25. November 2003 \nwiederherzustellen.\n\n9\n\nDer Antragsgegner beantragt unter Berufung auf seinen Bescheid,\n\n10\n\nden Antrag abzuweisen.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners \nverwiesen.\n\n12\n\nII.\n\n13\n\nDer zulässige Antrag ist unbegründet. Der Bescheid des Antragsgegners vom \n25. November 2003 erweist sich, soweit er Gegenstand dieses Verfahrens ist \n(teilweise Aufhebung der Baugenehmigung), bei summarischer Prüfung als \nrechtmäßig, weshalb die Abwägung des öffentlichen Vollzugsinteresses mit dem \nAufschubinteresse der Antragstellerin zu deren Lasten ausfällt.\n\n14\n\nErmächtigungsgrundlage des Bescheides zu I. des Antragsgegners vom \n25. November 2003 ist § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. Nach dieser Vorschrift kann \nein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch soweit er unanfechtbar geworden ist, ganz \noder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder Vergangenheit zurückgenommen \nwerden. \n\n15\n\nDie der Antragstellerin unter dem 8. April 1993 und 22. Januar 1996 erteilte \nBaugenehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Altenheimes ist \nrechtswidrig, soweit darin keine Nebenbestimmung mit dem Inhalt der Installation \neiner flächendeckenden Brandmeldeanlage mit Aufschaltung auf die Feuerwehr \ngefordert worden ist. Gemäß § 3 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-\nWestfalen (BauO NRW) sind bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und \nEinrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 so anzuordnen, zu errichten, zu ändern \nund instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere \nLeben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet wird. \nGemäß § 17 Abs. 1 BauO NRW müssen bauliche Anlagen unter Berücksichtigung \ninsbesondere dort näher bestimmter Faktoren so beschaffen sein, dass der \nEntstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt \nund bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame \nLöscharbeiten möglich sind. Welche konkreten Vorkehrungen zum Brandschutz im \nallgemeinen und zur wirksamen Ermöglichung der Rettung von Menschen im \nbesonderen im Einzelfall erforderlich sind, hängt insbesondere von der konkreten \nNutzung des Gebäudes ab. Das Erfordernis einer schnellen und zuverlässigen \nAlarmierung der Feuerwehr (und damit der Ermöglichung einer schnellen Rettung \nvon Menschen) wird durch § 25 Abs. 3 der Krankenhausbauverordnung (in der \nFassung vom 21. Februar 1978, GV NRW S. 154/S 232, im Folgenden KhBauVO) \ndahin gehend konkretisiert, dass Krankenhäuser eine ihrer Zweckbestimmung, \nGröße und Lage entsprechende Feuermeldeeinrichtung haben müssen. Zweck der \nRegelung ist ersichtlich, die Alarmierung der Feuerwehr nicht von einem durch \nMenschen auszulösenden Notruf abhängig zu machen, sondern eine automatische, \nselbsttätige Alarmierung der Feuerwehr zu ermöglichen, um wiederum im Brandfall \nwertvolle Zeit zu gewinnen, die durch - aus welchem Grund auch immer - \nverzögertes menschliches Alarmieren der Feuerwehr verloren gehen kann. \n§ 25 Abs. 3 KhBauVO ist auf das von der Antragstellerin betriebene Altenheim \nanwendbar. Gem. § 1 Abs. 1 KhBauVO gelten die Vorschriften dieser Verordnung für \nden Bau und Betrieb von Krankenhäusern und anderen baulichen Anlagen mit \nentsprechender Zweckbestimmung. Das von der Antragstellerin betriebene \nAltenheim ist eine bauliche Anlage mit einer entsprechenden Zweckbestimmung. \nUnerheblich ist insoweit, dass der Aufenthalt in Krankenhäusern der Behandlung von \nLeiden dient, während der Aufenthalt im Heim der Antragstellerin für die Bewohner \neinen dem Wohnen entsprechenden Daueraufenthalt dar stellt. Denn mit Rücksicht \nauf die Zweckbestimmung des § 25 Abs. 3 KhBauVO ist die Situation der \nPflegestation eines Krankenhauses mit der Situation in dem von der Antragstellerin \nbetriebenen Altenheim vergleichbar. In dem von der Antragstellerin betriebenen \nAltenheim wurden ausweislich des Vermerks vom 5. April 2003 über eine \ngemeinsame Begehung des Heims am 3. April 2003 seinerzeit 78 Bewohnerplätze \nvorgehalten, deren 76 belegt waren. 75 Bewohner wiesen eine Pflegebürftigkeit \nunterschiedlicher Höhe auf. Ca. 50% der Bewohner waren mehr (Rollstuhl) oder \nweniger (Gehhilfe) gehbehindert; während des Rundgangs im Haus wurden \nüberwiegend Bewohner mit Rollstühlen oder Gehhilfen wahrgenommen. Das \nGebäude weist 6 Geschosse auf; die Aufzüge sind im Brandfall nicht einsetzbar. Die \nFlure sind zur Rettung bettlägiger Personen geeignet; alle Bewohnerzimmer verfügen \nüber einen zweiten Rettungsweg in Gestalt einer Anleiterungsmöglichkeit von Außen. \nJedes Zimmer/Appartement verfügt - neben der Rufeinrichtung - über ein Telefon mit \ndirekter Außenwahl. Tagsüber beträgt die Personalstärke ca. 20 Personen, nachts \n(von 21:00 Uhr bis 6:30 Uhr) halten sich in dem Heim zwei Pflegekräfte auf. In einem \nFlur- und Rauchabschnitt liegen bis zu 7 Appartements. Bei einem Raucheintritt in \neinen Flur- und Rauchabschnitt sind daher nach Ansicht der Feuerwehr weitere 6 bis \n10 Personen akut gefährdet.\n\n16\n\nNach dem so ermittelten Sachverhalt entspricht das Bedürfnis nach einer \nautomatischen Feuermeldeanlage zwecks Beschleunigung der Alarmierung der \nFeuerwehr im Altenheim der Antragstellerin desjenigen in einem Krankenhaus, wenn \nnicht sogar besondere Umstände für ein noch stärkeres Bedürfnis einer \nFeuermeldeanlage sprechen. Eine Feuermeldeanlage soll das Eintreffen der \nFeuerwehr beschleunigen, damit diese schnell zum Einsatzort gelangt und dort \ninsbesondere solche Personen retten und bergen kann, die hierzu selbst nicht in der \nLage sind. Es ist daher zunächst darauf abzustellen, ob und wie viele Personen in \nder jeweiligen Einrichtung im Brandfall der Hilfe durch Dritte bedürfen, weil sie sich \nselbst nicht durch Verlassen des Gebäudes retten können. Das Verhältnis \ngehbehinderter oder gehunfähiger Bewohner zu den nicht oder nur unwesentlich \ngehbeschränkten Bewohnern im Altenheim der Antragstellerin entspricht in etwa \ndemjenigen in der Pflegeabteilung eines normalen, allgemeinmedizinischen \nKrankenhauses. In die Pflegeabteilung eines normalen Krankenhauses \naufgenommene Patienten müssen nicht ausschließlich oder überwiegend \n(vorübergehend) gehunfähig oder gehbehindert sein. Es sind diverse Erkrankungen \noder Leiden denkbar, die einen Aufenthalt in der Pflegestation eines Krankenhauses \nerfordern, jedoch die Möglichkeit des Patienten, sich im Brandfall selbst retten zu \nkönnen, nicht weiter einschränken. Angesichts dessen ist das Erfordernis, nicht zur \nSelbstrettung fähige Personen im Brandfall retten zu können, für die Bewohner des \nAltenheimes der Antragstellerin etwa gleich hoch anzusetzen wie für eine gleich stark \nbelegte Pflegeeinrichtung eines Krankenhauses. \nHinzu kommt, dass in einem Krankenhaus voraussichtlich regelmäßig mehr Personal \n(pro Patient) vorgehalten wird als im Altenheim der Antragstellerin, in welchem bei \nBränden zur Nachtzeit nur zwei Pfleger vorhanden sind, die nicht gleichzeitig mehr \nals 30 gehbehinderte Menschen retten können. In einem Krankenhaus wird \nregelmäßig stationsbezogen rund um die Uhr Personal vorgehalten, welches sich \nüblicherweise auf der jeweiligen Etage der Station befindet. In einem Krankenhaus \nkönnen daher Brände theoretisch durchaus früher erkannt werden und steht \n- bezogen auf die Anzahl der Patienten - mehr Personal zur Verfügung, welches \nbereits vor dem Eintreffen der Feuerwehr zur Selbstrettung (Flucht) nicht fähige \nPatienten bergen kann. Im Altenheim der Antragstellerin können von dem zur \nNachtzeit anwesenden Personal aller Voraussicht nach nicht einmal alle Bewohner \neines Flur- und Rauchabschnitts, geschweige denn eine größere Anzahl gefährdeter \nPersonen, in entsprechend kurzer Zeit aus der Gefahrenzone gebracht werden. \nZuletzt dürfte auch in einem Altenheim die allgemeine Brandlast höher sein als in \neinem Krankenhaus. Die Bewohner des Altenheims haben dort ihren \nLebensmittelpunkt und werden in ihren Räumen daher - anders als in einem \nKrankenhaus - auch die Möglichkeit nutzen, Speisen oder Getränke elektrisch zu \nerwärmen und darüber hinaus auch offene Brandquellen wie Kerzen etc. benutzen. \nMit Rücksicht auf diese Umstände ist das konkrete Bedürfnis nach einer \nFeuermeldeanlage in dem von der Antragstellerin betriebenen Altenheim mindestens \nebenso groß wie in der Pflegeabteilung eines Krankenhauses mit gleich starker \nBelegung. \n§ 25 Abs. 3 KhBauVO räumt der Bauaufsichtsbehörde kein Ermessen ein. Bei einer \nbestimmten Zweckbestimmung, Größe und Lage sind Feuermeldeeinrichtungen \nzwingend erforderlich. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Notwendigkeit \neiner Feuermeldeanlage hat die sachkundige Feuerwehr des Antragsgegners bejaht. \nNach der auf einer umfassenden Bestandaufnahme beruhenden Auffassung der \nsachkundigen Feuerwehr des Antragsgegners gebieten die Zweckbestimmung und \nGröße des Altenheims die Errichtung einer Feuermeldeeinrichtung. Diese \nEntscheidung ist angesichts der konkreten Verhältnisse vor Ort ohne weiteres \nnachvollziehbar.\n\n17\n\nSoweit sich die Antragstellerin wegen des angeblichen Nichterfordernisses einer \nFeuermeldeeinrichtung auf die bundesrechtliche Heimmindestbauverodnung \n(HeimMindBauVO) beruft, geht dies fehl. Die HeimMindBauVO kann zur Frage der \nfeuerschutztechnischen Ausstattung keine Aussagen treffen, weil dem \nBundesgesetzgeber (des Heimgesetzes) und den vollziehenden Bundesministerien \n(Erlassbehörden der HeimMindBauVO) die Regelungskompetenz für diese Materie \nfehlt. Vorbeugender Brandschutz ist originäres, den Ländern vorbehaltenes \nBauordnungsrecht. Die in der HeimMindBauVO geregelten Anforderungen stellen \ndemgegenüber einen sozialen Mindeststandard der Ausstattung sicher.\n\n18\n\nMithin ist die der Antragstellerin erteilte Baugenehmigung, soweit darin keine \nFeuermeldeeinrichtung gefordert worden ist, wegen Verstoßes gegen die §§ 3 \nAbs. 1, 17 Abs. 1 BauO NRW und §§ 1 Abs. 1 und 25 Abs. 3 KhBauVO rechtswidrig. \nEin Altenheim in der von der Antragstellerin betriebenen Art und Größe muss \nzwingend über eine Feuermeldeeinrichtung verfügen.\n\n19\n\nDie Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung auf Grund des Fehlens materiell \nnotwendiger Nebenbestimmungen berechtigt den Antragsgegner zur teilweisen \nRücknahme der Baugenehmigung. Die Rücknahme ist geeignet, erforderlich und \nangemessen, das materiell vom Antragsgegner verfolgte Ziel, welches in der \nNachrüstung des Altenheims mit einer Feuermeldeanlage liegt, zu verwirklichen.\n\n20\n\nDie Rücknahme ist geeignetes Mittel. Auf der Grundlage von § 87 Abs. 1 BauO \nNRW wird der Antragsteller das von ihm verfolgte Ziel möglicherweise nicht erreichen \nkönnen, weil sich die Rechtslage seit Erteilung der Baugenehmigung nicht geändert \nhat. § 25 Abs. 3 KhBauVO ist seit Erteilung der Baugenehmigung unverändert. Ob \ndie Änderung der Verwaltungsvorschrift zu § 54 BauO NRW (zwischenzeitliche \nEinfügung von Ziffer 54.205 Abs. 2 mit folgendem Wortlaut: „Brandmeldeanlagen mit \nder Kenngröße „Rauch\" sind insbesondere erforderlich ... in Sonderbauten, in denen \ngewohnt und geschlafen wird, wie ... Pflegeheime, Altenwohnheime, Wohnheime für \nMenschen mit Behinderungen u.Ä.\") eine Änderung der Rechtslage darstellt, \nerscheint ebenfalls zweifelhaft. Auf der Grundlage des unveränderten § 54 Abs. 2 \nNr. 5 BauO NRW hätte bereits bei Erteilung der Baugenehmigung eine \nFeuermeldeanlage gefordert werden können. Die Änderung einer \nVerwaltungsvorschrift dürfte demgegenüber keine Änderung der Rechtslage i.S.v. \n§ 87 Abs. 1 BauO NRW sein. Einem Einschreiten auf der Grundlage von § 61 Abs. 1 \nSatz 2 und 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 BauO NRW steht möglicherweise \nentgegen, dass es sich bei der jetzt abzuwendenden Gefahr um eine im Zeitpunkt \nder Baugenehmigung voraussehbare Gefahr gehandelt hat. Soweit danach zuletzt \nein Einschreiten auf der Grundlage von § 61 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 BauO NRW \nin Betracht zu ziehen ist, steht dem entgegen, dass nach wohl herrschender (vgl. \nBoeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, \nKommentar, Loseblatt Stand August 2003, zu § 87 Rn 15) Ansicht an genehmigte \nbauliche Anlagen nicht ohne weiteres neue Anforderungen gestellt werden können, \nsondern zunächst der Widerruf oder die Rücknahme der zuvor erteilten \nBaugenehmigung erfolgen muss und neue Anforderungen an die bauliche Anlage \nerst nach Bestandskraft oder sofortiger Vollziehbarkeit (der Rücknahme oder des \nWiderrufs) ergehen dürfen. Sieht die Bauaufsichtsbehörde in einer derartigen \nSituation (keine Änderung der Rechtslage; im Zeitpunkt der Erteilung der \nBaugenehmigung vorhersehbare Gefahr) daher Grund zum Handeln, so setzt das \nmateriell erforderliche Einschreiten voraus, dass die Bestandskraft der \nBaugenehmigung im Umfang der regelungsbedürftigen Materie zuvor beseitigt wird. \n\n21\n\nDem dient die teilweise Rücknahme der Baugenehmigung. Die Rücknahme geht \nauch nicht etwa „ins Leere\", weil der Antragsgegner lediglich ein Unterlassen \n(Nichtaufnahme einer Nebenbestimmung) aufhebt. Die Baugenehmigung erlaubt \nnicht nur den Betrieb, sondern auch die fortdauernde Benutzung der \ngenehmigungskonform errichteten baulichen Anlage. Mit der Rücknahme wird die \nformale Berechtigung der Antragstellerin, das Altenheim ohne Rauchmeldeanlage \nbetreiben zu dürfen, aufgehoben.\n\n22\n\nDie Rücknahme ist zuletzt auch (im engeren Sinn) verhältnismäßig. Mit Rücksicht \nauf die abzuwendende Gefahr, die jederzeitige Möglichkeit eines Schadenseintritts \nsowie die Anzahl der von der Gefahr betroffenen Personen ist es der Antragstellerin \nzumutbar, das Heim mit einer Feuermeldeanlage nachzurüsten. Ein Heim ohne \nFeuermeldeanlage hätte nicht genehmigt werden dürfen. Soweit anlässlich der \nNachrüstung rechnerisch trennbare, nachrüstungsbedingte Mehrkosten anfallen, die \nbei gleichzeitiger Errichtung der Feuermeldeanlage nicht angefallen wären, kommt in \nBetracht, dass die Antragstellerin gegen den Antragsgegner aus § 48 Abs. 3 Satz 1 \nVwVfG NRW einen Anspruch auf Ersatz ihres Vertrauensschadens geltend machen \nkann. Die Antragstellerin dürfte als Folge der Rücknahme wahrscheinlich so zu \nstellen sein, als wenn die Forderung nach einer Feuermeldeanlage bereits im \nBaugenehmigungsverfahren (und damit vor Errichtung der baulichen Anlage) gestellt \nworden wäre.\n\n23\n\nAndere Hindernisse stehen der Rücknahme nicht entgegen. Insbesondere ist die \nJahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW gewahrt. Der Antragsgegner hatte \nzwar bereits seit der Brandschau im Sommer 2002 grundsätzlich Kenntnis von der \nProblematik. Eine genauere Bestandsaufnahme ist jedoch nochmals am \n3. April 2003 erfolgt, bei der der Antragsgegner weitere Detailkenntnisse erlangt hat. \nEs kann daher dahin stehen, ob die Jahresfrist (weil auch rechtliche Überlegungen \nzu berücksichtigen sind) eventuell erst mit Kenntniserlangung des Begleitschreibens \nder Petition und damit im August 2003 begann, weil dem Antragsgegner darin \nerstmals eröffnet worden war, dass der bisher (mit der Ordnungsverfügung vom \n13. November 2002) eingeschlagene Weg möglicherweise nicht haltbar sein \nwürde.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung \naus § 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. In Unkenntnis der wirtschaftlichen Bedeutung der \nSache für die Antragstellerin und ferner mit Rücksicht auf die weiteren rechtlichen \nSchritte, die zur Verwirklichung des Einbaus der Feuermeldeanlage noch erforderlich \nsind, erachtet die Kammer für ein entsprechendes Hauptsacheverfahren den \nAuffangwert als angemessen, der wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens zu \nhalbieren ist.\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288037","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-03-01/4-l-177-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288037","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288037","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-03-01/4-l-177-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288037","retrieved":"2026-07-09 03:06:27.021977+00:00"}}