{"status":"available","doknr":"OLD288036","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0301.4K9251.03A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-03-01","aktenzeichen":"4 K 9251/03.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt \ndie Klägerin.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 00.0. 1950 in Pazarcik geborene Klägerin ist Staatsangehörige der Türkei \nkurdischer Volkszugehörigkeit. Ihren Asylantrag vom 23. September 1992 wies das \nBundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) mit \nBescheid vom 29. November 1993 als offensichtlich unbegründet ab. Klage wurde \nhiergegen nicht erhoben. Einen am 3. August 1998 gestellten Folgeantrag lehnte das \nBundesamt durch Bescheid vom 15. Oktober 1998 ab; die dagegen vor dem \nVerwaltungsgericht Düsseldorf erhobene Klage - zuletzt unter dem Aktenzeichen \n17 K 1562/98.A geführt - nahm die Klägerin mit anwaltlichem Schriftsatz vom \n7. Januar 2002 zurück.\n\n3\n\nGestützt auf eine als „Gutachten\" überschriebene ärztliche Bescheinigung des A \nvom 11. März 2002 stellte die Klägerin am 30. März 2002 beim Bundesamt einen \nWiederaufnahmeantrag hinsichtlich des § 53 AuslG. Aus der Bescheinigung geht \nhervor, dass die Klägerin seit dem 9. Januar 2002 in der Behandlung des A sei. Sie \nleide an einer schizoaffektiven Psychose. Sie sei nicht in der Lage, sich selbst zu \nversorgen. Im Falle einer Unterbrechung der Behandlung drohe ihr eine \nVerschlimmerung und Chronifizierung ihrer Krankheit. Das Bundesamt lehnte den \nAntrag durch Bescheid vom 8. Dezember 2003 ab.\n\n4\n\nAm 23. Dezember 2003 hat die Klägerin Klage erhoben. In der mündlichen \nVerhandlung hat ihr Prozessbevollmächtigter ihr Vorbringen vertieft und ergänzt. \nZudem hat er eine weitere ärztliche Stellungnahme des A mit Datum vom \n26. Februar 2004 vorgelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf die \nSitzungsniederschrift und die Gerichtsakte verwiesen.\n\n5\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n6\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 8. Dezember 2003 zu verpflichten, festzustellen, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bestehen,\n\n7\n\nhilfsweise,\n\n8\n\nein Sachverständigengutachten einzuholen zum Beweis \ndafür, dass sie an den von A geschilderten Krankheiten leidet \nund bei einer Rückführung in die Türkei krankheitsbedingt in \neine hilflose Lage geriete.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses \nVerfahrens sowie des Verfahrens 17 K 1562/98.A und die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Ausländerbehörde, ferner auf die zum \nGegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Auskünfte und Erkenntnisse \nBezug genommen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom \n8. Dezember 2003 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, \n§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO.\n\n14\n\nEs kann dahinstehen, ob die Beklagte zu Recht ein Wiederaufgreifen des \nVerfahrens abgelehnt hat (vgl. § 51 VwVfG). Im Ergebnis scheidet eine Verpflichtung \nder Beklagten zum Wiederaufgreifen des Verfahrens ebenso wie eine positive \nEntscheidung zu § 53 AuslG aus, denn die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind \nnicht erfüllt. Die von der Klägerin geltend gemachten psychischen Probleme erfüllen \nnach dem maßgeblichen Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) nicht den Tatbestand des allein in Betracht \nkommenden Abs. 6 S. 1 des § 53 AuslG.\n\n15\n\n§ 53 Abs. 6 S. 1 AuslG setzt eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben \noder Freiheit des Ausländers voraus. Nicht zu berücksichtigen sind dabei Gefahren, \ndie ihm durch die Abschiebung selbst drohen. Derartige inlandsbezogene \nVollstreckungshindernisse, wie etwa fehlende Reisefähigkeit, hat die \nAusländerbehörde zu prüfen,\n\n16\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 16. April 2002 - 2 BvR 553/02 -, \nNVwZ-Beil. I 2002, 91; BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 - 9 C 12.99 -, \nNVwZ 2000, 25.\n\n17\n\nEin danach in diesem Verfahren allein relevantes zielstaatsbezogenes \nAbschiebungshindernis kann nicht festgestellt werden.\n\n18\n\nEs ergibt sich nicht daraus, dass die schizoaffektive Psychose, an denen die \nKlägerin nach den vorgelegten ärztlichen Attesten leidet, im Zielstaat nicht \nbehandelbar wäre. Nach der ständigen Auskunftslage, wie sie insbesondere in der \nRechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen \ngewürdigt ist, sind in der Türkei auch psychische Erkrankungen grundsätzlich \nbehandelbar,\n\n19\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, S. 110 f.\n\n20\n\nDer erkennende Einzelrichter folgt dieser Einschätzung auf Grund der ihm \nvorliegenden Erkenntnisse und Auskünfte. Einen Ansatzpunkt, von dieser \nEinschätzung abzurücken, bietet der Fall nicht.\n\n21\n\nEin zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich zwar auch daraus \nergeben, dass der Ausländer eine an sich verfügbare medizinische Versorgung \ntatsächlich nicht erlangen kann,\n\n22\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, DVBl. 2003, 463, \n464.\n\n23\n\nDiese Fallgestaltung liegt jedoch ebenfalls nicht vor. Es ist, selbst wenn die \nMittellosigkeit der Klägerin unterstellt wird, davon auszugehen, dass ihr die \nerforderliche und in der Türkei verfügbare Behandlung dort auch tatsächlich zuteil \nwird.\n\n24\n\nZur tatsächlichen Erreichbarkeit der medizinischen Versorgung in der Türkei hat \ndas Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen folgende Grundsätze \naufgestellt: Die „Yesil Kart\" (Grüne Karte) ermöglicht eine kostenlose \nInanspruchnahme des staatlichen Gesundheitssystems. Bis zu ihrer Ausstellung ist \ndie sofortige Behandlung akut erkrankter Personen sichergestellt; außerdem kann \ndie „Stiftung für Sozialhilfe\" eintreten, wenn eine Behandlung an fehlenden \nfinanziellen Möglichkeiten zu scheitern droht. Etwas anderes kann in Einzelfällen \ngelten, wenn substantiiert vorgetragen ist, dass weder mit Hilfe der Grünen Karte \nnoch unter Rückgriff auf andere denkbare Hilfen die medizinisch erforderliche \nBehandlung erreicht werden kann,\n\n25\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, S. 109 ff.; \nBeschluss vom 27. Dezember 2002 - 15 A 3306/01.A -.\n\n26\n\nDer Einzelrichter folgt diesen Grundsätzen nach Sichtung und Auswertung des \nihm vorliegenden Auskunftsmaterials,\n\n27\n\nvgl. - mit eingehender Begründung - Urteil vom 8. Oktober 2003 \n- 20 K 2572/02.A - (juris).\n\n28\n\nEin Ausnahmefall im Sinne der genannten Rechtsprechung liegt nicht vor. Er \nergibt sich insbesondere nicht daraus, dass die Klägerin auf Grund fehlender \nBetreuung nicht in der Lage wäre, in der Türkei die verfügbare medizinische \nVersorgung auch tatsächlich in Anspruch zu nehmen. Zwar kann unter besonderen \nUmständen ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis bestehen, wenn eine \nBetreuung erforderlich und im Zielstaat nicht erreichbar ist. Bei dem Fehlen jeglicher \nfamiliärer Unterstützung handelt es sich allerdings um einen persönlichen Umstand \naus dem Lebensbereich des Klägers. Deshalb trifft ihn eine verstärkte \nMitwirkungspflicht bei der Aufklärung des Verbleibs seiner Familienangehörigen,\n\n29\n\nvgl. das schon genannte Urteil des BVerwG vom 29. Oktober 2002 \n- 1 C 1.02 -.\n\n30\n\nDementsprechend ist das Gericht erst dann gehalten, von Amts wegen die \ntatsächlichen Voraussetzungen eines sich aus dem Gesichtspunkt fehlender \nBetreuung ergebenden zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses aufzuklären, \nwenn der Kläger ins Einzelne gehende Angaben dazu gemacht hat, welche \nAngehörigen noch an welchen Orten im Heimatstaat leben und - soweit er sich \nhierauf beruft - aus welchen Gründen von diesen keine zureichende Hilfe erwartet \nwerden kann.\n\n31\n\nDies ist bei der Klägerin nicht der Fall. Zwar hat ihr Prozessbevollmächtigter in \nder mündlichen Verhandlung Angaben zu ihren Verwandten gemacht. Aus diesen \nAngaben geht aber gerade hervor, dass noch Verwandte der Klägerin in der Türkei \nleben, mögen diese auch nicht zu ihrer näheren Verwandtschaft zu rechnen sein. \nAuch die ärztliche Bescheinigung des A vom 26. Februar 2004 bestätigt dies. Unter \ndiesen Umständen käme ein Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG \nwegen fehlender Betreuung allenfalls in Betracht, wenn die Klägerin im Einzelnen \ndargelegt hätte, dass und warum es ihr nicht möglich oder nicht zumutbar sein solle, \nbei diesen Verwandten die erforderliche Betreuung zu erreichen. An einer solchen \nDarlegung fehlt es. In der ärztlichen Bescheinigung vom 26. Februar 2004 heißt es \nüber die Verwandten lediglich: „Die leben jedoch, wenn überhaupt Kontaktaufnahme \nund Hilfestellung von dieser Seite möglich wäre, in einem Dorf oder bestenfalls einer \nkleinen Kreisstadt.\" Mit der einschränkenden Formulierung „wenn überhaupt ...\" ist \nder aufgezeigten Darlegungslast der Klägerin nicht genügt. Es ist weder angegeben, \nwelche Verwandten noch vorhanden sind noch ist dargetan, aus welchen Gründen \ndiese die erforderliche Betreuung der Klägerin nicht leisten könnten.\n\n32\n\nWas den Umfang der Betreuung anbelangt, geht aus der ärztlichen \nStellungnahme im Übrigen hervor, dass die Klägerin nicht etwa dauernd \npflegebedürftig ist. Vielmehr ist es aus Sicht des A offenbar erforderlich, eine \nregelmäßige Medikamenteneinnahme sicherzustellen und die Klägerin bei der \nPlanung und Strukturierung ihres Alltags zu unterstützen. Vor diesem Hintergrund \nhätte es umso eingehenderer Ausführungen bedurft, warum die verfügbare \nVerwandtschaft zu einer solchen Unterstützung nicht in der Lage sein sollte. Soweit \ndie Stellungnahme mit dem Hinweis auf den Wohnsitz der Verwandten in dem Dorf \noder der kleinen Kreisstadt darauf abhebt, dass dort nur eine unzureichende \nmedizinische Versorgung bestehe, reicht dies schon im Ansatz nicht aus. Die \nerforderlichen Medikamente sind nicht etwa nur dann zugänglich, wenn die Klägerin \nständig in einer Großstadt wohnt. Es genügt, dass der betreuende Verwandte in \ngeeigneten Abständen die Klägerin zu der nächstgelegenen Gesundheitseinrichtung \nbringt und ihr dort jeweils für einen längeren Zeitraum die erforderlichen \nMedikamente verordnet werden. Ob die Hilfemöglichkeiten in der Türkei hiesigen \nStandard erreichen, ist dabei nicht ausschlaggebend. Liegen die Voraussetzungen \neines zu einem Duldungsanspruch führenden zwingenden \nAbschiebungshindernisses im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht vor, so ist \nder ausreisepflichtige Ausländer in medizinischer und therapeutischer Hinsicht auf \nden im Heimatland allgemein üblichen Standard zu verweisen,\n\n33\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Oktober 2000 - 18 B 1520/00 -.\n\n34\n\nDer Einzelrichter brauchte unter diesen Umständen dem hilfsweise gestellten \nBeweisantrag nicht zu entsprechen. Das Vorliegen der von A diagnostizierten \nschizoaffektiven Psychose konnte entsprechend § 244 Abs. 3 S. 2 StPO als wahr \nunterstellt werden. Die weiter unter Beweis gestellte Tatsache einer „hilflosen Lage\" \nkann nur eintreten, wenn es der Klägerin in dem aufgezeigten Sinne an \nBetreuungsmöglichkeiten fehlte. Mangels eigener substantiierter Angaben der \nKlägerin hierzu bestand für das Gericht keine Pflicht zu weiterer Sachaufklärung.\n\n35\n\nDa schon die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG nicht erfüllt sind, \nkann offen bleiben, ob dem Begehren der Klägerin außerdem die Sperrwirkung des \n§ 53 Abs. 6 S. 2 AuslG entgegensteht.\n\n36\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288036","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-03-01/4-k-9251-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288036","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288036","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-03-01/4-k-9251-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288036","retrieved":"2026-07-09 03:06:26.939999+00:00"}}