{"status":"available","doknr":"OLD288035","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0301.4K6092.03A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-03-01","aktenzeichen":"4 K 6092/03.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen \ndie Kläger.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 00.0. 1970 in Suduragi geborene Klägerin zu 1. sowie die 1999 und 2001 \nebenfalls dort geborenen Kläger zu 2. und 3. sind Staatsangehörige der Türkei \nkurdischer Volkszugehörigkeit. Die Kläger zu 2. und 3. sind aus der 1996 \ngeschlossenen Ehe der Klägerin zu 1. mit dem 1957 geborenen L3 \nhervorgegangen.\n\n3\n\nAusweislich der von ihnen in Kopie vorgelegten Flugtickets flogen die Kläger am \n14. Juni 2002 mit einem Flugzeug der Bosphorus Airlines von Ankara nach \nDüsseldorf. Am 10. Juli 2002 beantragten sie beim Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) Asyl. Die Klägerin zu 1. wurde am folgenden \nTage zu dem Antrag angehört. \n\n4\n\nDabei gab sie im Wesentlichen an: Ihr Ehemann habe schon vor der Heirat \nProbleme mit den Sicherheitskräften gehabt, da er die Guerilla-Kämpfer unterstützt \nhabe. Einmal sei er im Winter zu einem Waldstück gefahren worden und dort \nzurückgelassen worden; er habe Erfrierungen an den Füßen erlitten und besitze \ndaher keine Zehen mehr. Auch nach der Eheschließung sei er wegen Unterstützung \nder Guerilla gesucht worden. In welcher Weise er die Kämpfer unterstützt habe, habe \ner ihr nicht erzählt. Im November oder Dezember 2001 habe er die Familie verlassen, \num seinen kranken Neffen in Malatya zu besuchen. Kurze Zeit später, noch im \nJahre 2001, seien Soldaten zu ihr nach Hause gekommen und hätten sich nach \nihrem Ehemann erkundigt. Sie hätten sie geschlagen und beschimpft und das Haus \ndurchsucht. Über Freunde habe sie daraufhin ihren Mann gewarnt. Einige Zeit später \nseien die Soldaten in Begleitung des Dorfvorstehers nochmals gekommen. Auf \nAnraten ihres Mannes, der sie angerufen habe, sei sie dann zu ihren Eltern \ngegangen, von dort aber, nachdem sie erfahren hatte, dass ihr Mann in Deutschland \nsei, wieder nach Hause zurückgekehrt. Erneut seien die Soldaten gekommen. Sie \nhätten sie zur Wache mitgenommen und dort geschlagen und vergewaltigt. Dies sei \nim April 2002 gewesen. Zu Hause habe sie ihre Schwiegermutter in Empfang \ngenommen. Ihrer von der Schwiegermutter herbeigerufenen Mutter habe sie die \nGeschehnisse berichtet. Da die Mutter es einer Freundin weitererzählt habe, habe \nschließlich das ganze Dorf davon erfahren. Männer aus dem Dorf hätten sich an \nihren Vater gewandt und ihre Tötung verlangt. Ihrem Vater habe sie versprechen \nmüssen, dass sie sich selbst töte. Als sie sich auf dem Dachboden das Seil über den \nKopf habe ziehen wollen, habe sie die Stimme ihrer Tochter, der Klägerin zu 2., \ngehört; sie habe dann von der Selbsttötung Abstand genommen. Über den ihrem \nVater bekannten Muhtar des Dorfes Elmaya habe sie ihre Ausreise organisiert.\n\n5\n\nDas Asylverfahren des Ehemannes der Klägerin zu 1. blieb ohne Erfolg; mit Urteil \nvom 4. April 2003 - 17 K 610/03.A - wies das Verwaltungsgericht Düsseldorf seine \nKlage ab.\n\n6\n\nZwischen dem 10. und 25. Juni 2003 befand sich die Klägerin zu 1. in stationärer \nBehandlung in den Rheinischen Kliniken M. Die ärztliche Bescheinigung dieser \nEinrichtung nennt als Grund der Behandlung eine posttraumatische \nBelastungsstörung verbunden mit massiver Symptomatik und latenter \nSuizidalität.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 27. August 2003, zugestellt am 4. September 2003, lehnte das \nBundesamt die Asylanträge ab und verneinte das Vorliegen der Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 AuslG sowie von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG. \nZugleich wurden die Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb \neines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung und im Falle der Klageerhebung \ninnerhalb eines Monats nach dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens zu \nverlassen; die Abschiebung wurde angedroht. Das Bundesamt führte aus, die von \nder Klägerin zu 1. geschilderte Vergewaltigung sowie die geltend gemachte \nposttraumatische Belastungsstörung seien glaubhaft, jedoch nicht asylerheblich. Es \nkönne nicht angenommen werden, dass die Geschehnisse einen politischen \nHintergrund hatten. Auch Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG seien \nnicht gegeben; insbesondere sei die posttraumatische Belastungsstörung in der \nTürkei behandelbar.\n\n8\n\nAm 12. September 2003 haben die Kläger Klage erhoben. Sie stützen sich außer \nauf das geschilderte Verfolgungsschicksal auf ärztliche Bescheinigungen \ninsbesondere des A, zuletzt vom 6. Februar 2004.\n\n9\n\nDie Kläger beantragen,\n\n10\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 27. August 2003 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte \nanzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 AuslG vorliegen,\n\n11\n\nhilfsweise,\n\n12\n\ndie Beklagte unter Abänderung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 27. August 2003 zu verpflichten, festzustellen, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bestehen.\n\n13\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nSie ist der Auffassung, dass sich aus den von den Klägern vorgelegten \nUnterlagen nichts dafür ergebe, dass der Klägerin zu 1. gerade durch eine Rückkehr \nin die Türkei irreparable gesundheitliche Gefahren drohten. \n\n16\n\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes einschließlich der von der Klägerin \nzu 1. in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben wird auf die Gerichtsakte \nund die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der \nAusländerbehörde, ferner auf die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung \ngemachten Auskünfte und Erkenntnisse Bezug genommen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom \n27. August 2003 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 \nAbs. 5 S. 1, Abs. 1 S. 1 VwGO. \n\n19\n\n1. Die Kläger haben gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Anerkennung \nals Asylberechtigte nach Art. 16 a GG noch einen Anspruch auf Feststellung des \nVorliegens der Voraussetzungen des Abschiebungsschutzes nach § 51 Abs. 1 AuslG \n(Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Bescheides). Des Schutzes vor politischer \nVerfolgung nach diesen Vorschriften bedarf derjenige, der sie mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit zu erwarten hat,\n\n20\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1982 - 9 C 1070.81 -, NVwZ 1983, 41.\n\n21\n\nDie Beachtlichkeit persönlicher Gefährdung hängt nicht allein vom Grad der \nWahrscheinlichkeit ab, mit der eine Verfolgung zu erwarten ist. Sie wird auch von der \nErwägung beeinflusst, ob dem Asylsuchenden das verbleibende Risiko einer \nRückkehr angesichts der Schwere möglicher Eingriffe zuzumuten ist. Einem bereits \nin der Vergangenheit von Verfolgungsmaßnahmen Betroffenen ist danach die \nRückkehr in den Verfolgerstaat nur dann zuzumuten, wenn erneute Nachstellungen \nmit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen erscheinen.\n\n22\n\nVgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1989 - 9 C 22.87 -, NVwZ 1989, \n776.\n\n23\n\nDie Feststellung, ob politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \ndroht, erfordert eine auf absehbare Zeit ausgerichtete Prognose. Maßgebend für den \nZeitpunkt der Verfolgungsprognose ist die letzte gerichtliche Tatsacheninstanz. Dabei \nsind alle für eine Verfolgung sprechenden Gründe in ihrer gegenseitigen \nEinflussnahme und Abhängigkeit einer Gesamtwürdigung zu unterziehen.\n\n24\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. März 1990 - 9 C 14.89 -, NVwZ 1990, 1179.\n\n25\n\nDie Klägerin zu 1. hat bei ihrer Rückkehr in die Türkei nicht mit der erforderlichen \nWahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu befürchten. \n\n26\n\n1.1. Der Einzelrichter geht allerdings davon aus, dass sie dort bereits \nasylerheblichen Maßnahmen ausgesetzt war. Sie ist mehrfach von den \nSicherheitskräften aufgesucht und beim letzten Mal im April 2002 auch vergewaltigt \nworden. Ihre Schilderung dieser Ereignisse beim Bundesamt ist glaubhaft. Sie ist in \nsich stimmig und enthält anschauliche Einzelheiten. Da bereits das Bundesamt der \nKlägerin zu 1. insoweit Glauben geschenkt hat, sieht der Einzelrichter keinen Anlass, \ndiese Geschehnisse in Zweifel zu ziehen. Zu Gunsten der Klägerin zu 1. kann auch \nangenommen werden, dass diese Ereignisse politische Verfolgung darstellen. \n\n27\n\n1.1.1. Von einem Zusammenhang mit politischen Aktivitäten der Klägerin zu 1. \noder ihres Ehemannes ist allerdings nicht auszugehen. Die Klägerin zu 1. ist nach \nihren Angaben selbst politisch nicht aktiv gewesen. Zu politischen Aktivitäten ihres \nEhemannes wusste die Klägerin zu 1. bereits beim Bundesamt nichts Näheres zu \nberichten; insbesondere gab sie an, dass ihr Ehemann ihr keine Einzelheiten über \nseine Unterstützung der Guerillas anvertraut habe. Nach ihrer Darstellung hat ihr \nMann die gemeinsame Wohnung nicht etwa verlassen, um sich den Guerillas \nanzuschließen, sondern um einen kranken Neffen zu besuchen. Die Schilderung des \nEhemannes wiederum ist in seinem Asylverfahren als unglaubhaft beurteilt worden. \nSeine Mitgliedschaft in der HADEP hat er nicht glaubhaft machen können. Die von \nihm vorgelegte, auf den 25. Mai 2001 datierte angebliche Mitgliedsbescheinigung \nwar mit einem Siegel versehen, das das Parteisymbol nicht enthält und das nach der \nin seinem Gerichtsverfahren eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes von der \nHADEP nicht verwendet wird. Auch die angebliche Unterstützung der PKK-Kämpfer \nkonnte ihm wegen mehrerer Unstimmigkeiten und Widersprüche nicht geglaubt \nwerden. Auf das Urteil vom 4. April 2003 - 17 K 610/03.A - wird verwiesen. Insgesamt \nbestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Ehemann der Klägerin zu 1. durch \nherausgehobene politische Aktivitäten die Aufmerksamkeit der Sicherheitskräfte \nerregt haben könnte. \n\n28\n\n1.1.2. Die Vergewaltigung der Klägerin zu 1. stellt sich aber deshalb als politische \nVerfolgung dar, da der Einzelrichter zu ihren Gunsten davon ausgeht, dass diese \nMisshandlung an ihre kurdische Volkszugehörigkeit anknüpfte. Wie die Klägerin zu 1. \nin der mündlichen Verhandlung angegeben hat, war ihr Heimatdorf dafür bekannt, \ndass es die Guerillas unterstützte. Die Sicherheitskräfte seien immer wieder \ngekommen. Die Richtigkeit dieser Angaben vorausgesetzt, stellten sich das \nAufsuchen der Klägerin zu 1. und ihre Misshandlung durch die Sicherheitskräfte als \nTeil einer staatlichen Drangsalierung dar, die angesichts der vermuteten PKK-\nUnterstützung gerade die kurdische Bevölkerung des Dorfes treffen sollte. Unter \ndiesen Umständen knüpften auch die Geschehnisse, denen die Klägerin zu 1. \nausgesetzt war, an ihre kurdische Volkszugehörigkeit an. Die Volkszugehörigkeit ist \nein asylerhebliches Merkmal. \n\n29\n\n1.1.3. Bei dem Vorgehen der Soldaten handelte es sich nicht um einen \nAmtswalterexzess, der dem türkischen Staat nicht zuzurechnen wäre. Eine solche \nAnnahme käme nur in Betracht, wenn derartige Vorgänge lediglich vereinzelt \nerfolgten,\n\n30\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 2003 - 2 BvR 134/01 -, DVBl. 2003, 1260 \nm. Nachw.\n\n31\n\nDavon kann angesichts der Erkenntnislage zur Lage in der Türkei nicht die Rede \nsein. Es ist vielmehr jedenfalls noch für das hier in Rede stehende Jahr 2002 davon \nauszugehen, dass Übergriffe der türkischen Sicherheitskräfte gegen die kurdische \nBevölkerung in nicht vernachlässigenswerter Zahl stattfanden und dass der türkische \nStaat nicht konsequent und umfassend gegen derartige Übergriffe vorging. Erst mit \ndem Jahr 2003 beginnend zeichnete sich eine gewisse Entspannung ab,\n\n32\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -; Lagebericht des \nAuswärtigen Amtes vom 12. August 2003, S. 19 ff.\n\n33\n\n1.2. Trotz der erlittenen politischen Verfolgung und im Hinblick auf den daher \nanzuwendenden herabgestuften Prognosemaßstab ist die Klägerin zu 1. in der \nTürkei vor weiteren asylerheblichen Maßnahmen hinreichend sicher. Ihr steht dort \n- im Westen der Türkei - eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung. Eine \ninländische Fluchtalternative in der Westtürkei haben auch diejenigen, die zwar - vor \nallem durch asylerhebliche Übergriffe bei Dorfrazzien und Zwangsevakuierungen - \npolitische Verfolgung erlitten haben, die aber dabei nicht als eine des Separatismus \nverdächtige Person individualisiert oder registriert worden sind,\n\n34\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, S. 93 ff.\n\n35\n\n1.2.1. Der Klägerin zu 1., die nach dem Vorstehenden nicht als eine des \nSeparatismus verdächtige Person anzusehen ist, drohte nicht landesweit politische \nVerfolgung. Bei der Verfolgung, der sie ausgesetzt war, handelte es sich um eine \nregional begrenzte politische Verfolgung. Es ist nicht davon auszugehen, dass die \nSicherheitskräfte sie in der Westtürkei erneut heimsuchen werden. Eine Anknüpfung \nan die behaupteten Aktivitäten ihres Ehemannes kann mit hinreichender \nWahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Dessen Vortrag ist, wie schon \ndargestellt, nicht glaubhaft. Allenfalls hat er untergeordnete Aktivitäten entfaltet, die \naber keine landesweite Verfolgung der Klägerin zu 1. nach sich ziehen. Eine \nSippenhaft wegen der Verwandtschaft zu der angeblich als Asylberechtigte \nanerkannten Schwester P ist ebenfalls nicht zu befürchten. Zu politischen Aktivitäten \ndieser Schwester ist nichts vorgetragen. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, \ndass sie eine in der Türkei landesweit gesuchte Aktivistin wäre.\n\n36\n\n1.2.2. Soweit die Klägerin zu 1. sich darauf beruft, wegen ihrer Vergewaltigung in \nder Gefahr zu sein, Opfer eines „Ehrenmordes\" zu werden, würde sich dies schon \nnicht als staatliche und damit asylerhebliche politische Verfolgung darstellen. \nÜbergriffe von Privatpersonen fallen nur dann in den Schutzbereich des Asylrechtes, \nwenn der Staat für das Tun der Dritten wie für eigenes Handeln verantwortlich ist. \nDas ist dann der Fall, wenn der Staat Verfolgungsmaßnahmen anregt oder derartige \nHandlungen unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt. Es ist nicht der Fall, wenn der \nStaat mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln im Großen und Ganzen Schutz \ngewährt. \n\n37\n\nBei der von der Klägerin zu 1. angesprochenen Gefahr eines „Ehrenmordes\" \nhandelt es sich um eine Verfolgung durch private Dritte, die sich durch archaische \nVorstellungen über die geschlechtsspezifische Rolle von Mann und Frau und über \ndie „Familienehre\" leiten lassen. Das Verständnis, das der türkische Staat solchen \nBestrebungen entgegenbringt, ist im Abnehmen begriffen. Soweit es sich um religiös \nmotivierte Wertvorstellungen handelt, vermag die Türkei als laizistischer Staat diesen \nvon vorneherein nicht näherzutreten. Mit dem Reformpaket vom 19. Juni 2003 ist \nzudem die allgemeine Strafmilderungsmöglichkeit für Verbrechen, die zum Schutz \nder Familienehre begangen werden, abgeschafft worden, \n\n38\n\nvgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 12. August 2003, S. 49.\n\n39\n\n1.2.3. Bestehen somit für die Klägerin zu 1. keine Anhaltspunkte für die Gefahr \neiner landesweiten politischen Verfolgung auf Grund ihres individuellen Schicksals, \nso braucht sie mit ihr auch nicht wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit zu \nrechnen. Ständiger Rechtsprechung, von der abzuweichen der Fall keinen Anlass \nbietet, entspricht es, dass Kurden nicht schon wegen ihrer Volkszugehörigkeit mit \npolitischer Verfolgung zu rechnen haben und auch bei ihrer Wiedereinreise im \nRegelfall nur dann asylerheblichen Maßnahmen ausgesetzt sind, wenn sie in einen \nindividuellen Separatismusverdacht geraten sind,\n\n40\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, S. 20 ff., 89 ff.\n\n41\n\nEin solcher individueller Separatismusverdacht lässt sich für die Klägerin zu 1. \nnach dem Vorstehenden nicht feststellen.\n\n42\n\n1.3. Entsprechende Überlegungen gelten für die Kläger zu 2. und 3. Bei ihnen ist \nschon angesichts ihres Alters nicht anzunehmen, dass sie als politisch Verfolgte aus \nder Türkei ausgereist sind. Es gilt daher der gewöhnliche Prognosemaßstab.\n\n43\n\n2. Die Entscheidung des Beklagten, Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG \nzu verneinen (Ziffer 3 des Bescheides), erweist sich ebenfalls als rechtmäßig. \nHinsichtlich der Kläger ist nach dem maßgeblichen Sach- und Streitstand im \nZeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) der Tatbestand des \nallein in Betracht kommenden Abs. 6 S. 1 des § 53 AuslG nicht erfüllt.\n\n44\n\n§ 53 Abs. 6 S. 1 AuslG setzt eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben \noder Freiheit des Ausländers voraus. Eine drohende Gesundheitsgefahr ist im Sinne \nder Vorschrift „erheblich\", wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer \nIntensität zu erwarten ist. Das ist der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des \nAusländers wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. „Konkret\" \nist die Gefahr, wenn diese Verschlechterung „alsbald\" nach der Rückkehr des \nAusländers in den Heimatstaat einträte, weil er dort auf unzureichende Möglichkeiten \nzur Behandlung seiner Leiden angewiesen ist und anderswo wirksame Hilfe nicht in \nAnspruch nehmen könnte,\n\n45\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, \n383; vom 27. April 1998 - 9 C 13.97 -, NVwZ 1998, 973; OVG NRW, Beschluss \nvom 25. Juli 2003 - 21 A 1315/01.A -.\n\n46\n\nErforderlich ist dabei, dass eine Prognose eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für \ndas Eintreten der Gefahr ergibt. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit in diesem Sinne \nist gegeben, wenn die für den Eintritt der Gefahr sprechenden Umstände ein \ngrößeres Gewicht besitzen und deswegen gegenüber den dagegen sprechenden \nTatsachen überwiegen. Diese Anforderungen an den Grad der Wahrscheinlichkeit \nentsprechen dem Maßstab, den die Rechtsprechung bei der Beurteilung der Gefahr \npolitischer Verfolgung aufstellt,\n\n47\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 23. Februar 1988 - 9 C 32.87 -, BVerwGE 79, 143, \n150 f., und vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162, 169 f.\n\n48\n\nFür die Beurteilung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG gilt \nderselbe Maßstab,\n\n49\n\nvgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. März 2001 - 1 B 83.01 - und vom \n18. Juli 2001 - 1 B 71.01 - m.w.Nachw.\n\n50\n\nZusammengefasst müsste also den Klägern mit einer im bezeichneten Sinne \nbeachtlichen Wahrscheinlichkeit alsbald nach einer Rückkehr in die Türkei eine \ngesundheitliche Beeinträchtigung von besonderer Intensität drohen. \n\n51\n\nNicht zu berücksichtigen sind dabei Gefahren, die ihnen durch die Abschiebung \nselbst drohen. Derartige inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse, wie etwa \nfehlende Reisefähigkeit, hat die Ausländerbehörde zu prüfen,\n\n52\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 16. April 2002 - 2 BvR 553/02 -, \nNVwZ-Beil. I 2002, 91; BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 - 9 C 12.99 -, \nNVwZ 2000, 25; zur posttraumatischen Belastungsstörung in diesem \nZusammenhang: VGH Mannheim, Beschluss vom 7. Mai 2001 - 11 S 389/01 -, \nNVwZ-Beil. I 2001, 107.\n\n53\n\nEin danach in diesem Verfahren allein relevantes zielstaatsbezogenes \nAbschiebungshindernis in dem vorbezeichneten Sinne kann nicht festgestellt \nwerden.\n\n54\n\n2.1. Die beachtliche Gefahr eines „Ehrenmordes\" besteht für die Klägerin zu 1. in \nder Westtürkei nicht. Ihre Einlassung in der mündlichen Verhandlung, dass ihre \nSippe sie in jedem Teil der Türkei aufsuchen und ihr angesichts der befleckten \n„Familienehre\" nach dem Leben trachten würde, ist nicht plausibel. Wie die Klägerin \nzu 1. beim Bundesamt schilderte, war die Haltung ihrer Umgebung in dieser Frage \ngespalten. Insbesondere ihre Schwiegermutter brachte ihr großes Verständnis \nentgegen. Ihr Vater soll sich zwar von anderen Dorfbewohnern dazu bestimmen \nhaben lassen, ihre Selbsttötung zu verlangen, andererseits aber aus Liebe zu ihr \naußer Stande gewesen sein, das „Todesurteil\" selbst zu vollstrecken. Schließlich soll \ner ihr sogar zur Ausreise nach Deutschland verholfen und sie somit vor der zuvor \nverlangten Tötung bewahrt haben. Unter diesen Umständen ist nicht davon \nauszugehen, dass die Familie der Klägerin zu 1. diese in der Westtürkei mit dem Ziel \naufsuchen würde, eine Selbsttötung zu verlangen oder sie umzubringen. Die \nanderen Dorfbewohner dürften den „Fall\" für erledigt betrachten, wenn die Klägerin \nzu 1. nicht wieder in ihr Heimatdorf zurückkehrt. \n\n55\n\n2.2. Die psychischen Probleme der Klägerin zu 1. genügen ebenfalls nicht für die \nZuerkennung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses. Der \nEinzelrichter geht davon aus, dass die Klägerin zu 1. an der von ihr geltend \ngemachten posttraumatischen Belastungsstörung leidet, da er ihr die vorgetragene \nVergewaltigung glaubt und eine posttraumatischen Belastungsstörung nach \nVergewaltigungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eintritt. Dazu passt, dass der \nKlägerin zu 1. das Vorliegen dieser psychischen Erkrankung ärztlich bescheinigt \nworden ist. Die dargestellten Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG sind \ngleichwohl nicht erfüllt.\n\n56\n\n2.2.1. Sie ergeben sich nicht daraus, dass die psychischen Leiden der Klägerin \nzu 1. in ihrer Heimat nicht behandelbar wären. Nach der ständigen Auskunftslage ist \ndie Einschätzung der Beklagten, dass auch psychische Erkrankungen in der Türkei \nbehandelbar sind, nicht zu beanstanden,\n\n57\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, S. 110 f.\n\n58\n\nDer erkennende Einzelrichter folgt dieser Einschätzung auf Grund der ihm \nvorliegenden Erkenntnisse und Auskünfte. Einen Ansatzpunkt, von dieser \nEinschätzung abzurücken, bietet der Fall nicht, zumal die Klägerin zu 1. sich bei der \nSuche nach einer Behandlung ihrer Beschwerden nicht auf ihre Heimatregion \nbeschränken muss. Vielmehr ist ihr - ähnlich wie zur inländischen Fluchtalternative \nbei politischer Verfolgung ausgeführt - anzusinnen und zuzumuten, sich auch im \nweiteren Umfeld sowie im Westen der Türkei um die Behandlung zu bemühen. \nAnhaltspunkte dafür, dass die psychische Erkrankung der Klägerin zu 1. entgegen \nder Auskunftslage nicht auch in der Westtürkei behandelbar sei, haben die Kläger \nnicht vortragen lassen.\n\n59\n\n2.2.2. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich zwar auch \ndaraus ergeben, dass der Ausländer eine an sich verfügbare medizinische \nVersorgung tatsächlich nicht erlangen kann,\n\n60\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, DVBl. 2003, 463, \n464.\n\n61\n\nDiese Fallgestaltung liegt jedoch ebenfalls nicht vor. Es ist, selbst wenn die \nMittellosigkeit der Klägerinnen unterstellt wird, davon auszugehen, dass der Klägerin \nzu 1. die erforderliche und in der Türkei verfügbare Behandlung dort auch tatsächlich \nzuteil wird. \n\n62\n\nZur tatsächlichen Erreichbarkeit der medizinischen Versorgung in der Türkei hat \ndas Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen folgende Grundsätze \naufgestellt: Die „Yesil Kart\" (Grüne Karte) ermöglicht eine kostenlose \nInanspruchnahme des staatlichen Gesundheitssystems. Bis zu ihrer Ausstellung ist \ndie sofortige Behandlung akut erkrankter Personen sichergestellt; außerdem kann \ndie „Stiftung für Sozialhilfe\" eintreten, wenn eine Behandlung an fehlenden \nfinanziellen Möglichkeiten zu scheitern droht. Etwas anderes kann in Einzelfällen \ngelten, wenn substantiiert vorgetragen ist, dass weder mit Hilfe der Grünen Karte \nnoch unter Rückgriff auf andere denkbare Hilfen die medizinisch erforderliche \nBehandlung erreicht werden kann,\n\n63\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, S. 109 ff.; \nBeschluss vom 27. Dezember 2002 - 15 A 3306/01.A -.\n\n64\n\nDer Einzelrichter folgt diesen Grundsätzen nach Sichtung und Auswertung des \nihm vorliegenden Auskunftsmaterials,\n\n65\n\nvgl. - mit eingehender Begründung - Urteil vom 8. Oktober 2003 \n- 20 K 2572/02.A - (juris).\n\n66\n\nAnhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausnahmefalls im Sinne der genannten \nRechtsprechung sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich.\n\n67\n\n2.2.3. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne des § 53 Abs. 6 \nS. 1 AuslG folgt schließlich auch nicht daraus, dass der Klägerin zu 1. auf Grund \neiner bei ihr bestehenden posttraumatischen Belastungsstörung die Rückkehr in \nihren Heimatstaat und die Inanspruchnahme der dort bestehenden \nBehandlungsmöglichkeiten nicht zugemutet werden könnte. Eine solche \nFallkonstellation ist bei erlittener Traumatisierung zwar grundsätzlich denkbar, \nnämlich dann, wenn die Rückkehr an den Ort des traumaauslösenden Geschehens \nzu einer Retraumatisierung und dadurch zu einer wesentlichen Verschlechterung des \nGesundheitszustandes führen würde. Angesichts der vorliegenden ärztlichen \nStellungnahmen kann aber derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass dies bei \nder Klägerin zu 1. der Fall ist. Die Bescheinigungen des Ar. besagen dies nicht. In \ndem psychiatrischen Gutachten vom 11. September 2002 führt er aus, dass eine \n„aufenthaltsrechtliche Zuspitzung der aktuellen Situation\" zu suizidalen \nVerhaltensweisen führen könne. Dies spräche dafür, dass die Abschiebung als \nsolche die Gefahr aktualisiert, nicht aber die Rückkehr gerade in den Heimatstaat. Es \nläge also ein möglicherweise ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis vor, \nnicht aber ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis. In der neueren \nBescheinigung vom 6. Februar 2004 spricht A allgemein davon, dass „eine weitere \nVerschärfung der klinischen Symptome und damit die psychische Dekompensation \nmit suizidalen Verhaltensweisen als extrem wahrscheinlich einzuschätzen\" sei. Diese \nFolgen treten danach auch unabhängig von einer Abschiebung ein, so dass diese die \ngesundheitliche Lage der Klägerin zu 1. nicht verschlechtert. Die ärztliche \nBescheinigung der Rheinischen Kliniken M vom 25. Juni 2003 besagt ebenfalls \nlediglich, dass bei der Klägerin zu 1. von latenter Suizidalität auszugehen ist, nicht \naber, unter welchen Rahmenbedingungen sich diese aktualisieren könnte. Die im \nTermin vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen des F, zuletzt vom 9. Februar 2004, \nschließlich treffen zu den Folgen einer Abschiebung keine Aussage.\n\n68\n\n2.2.4. Liegt nach allem ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG im \nHinblick auf die psychischen Beschwerden der Klägerin zu 1. nicht vor, so muss sie \nsich auf den medizinischen Standard ihres Heimatlandes verweisen lassen,\n\n69\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Oktober 2000 - 18 B 1520/00 -.\n\n70\n\n2.3. Hinsichtlich der Kläger zu 2. und 3. bestehen keine Anhaltspunkte für \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG. Dies gilt auch für den Gesichtspunkt der \nBetreuung der minderjährigen Kläger zu 2. bis 3. Zwar kann unter besonderen \nUmständen ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis bestehen, wenn eine \nBetreuung erforderlich und im Zielstaat nicht erreichbar ist,\n\n71\n\nvgl. das schon genannte Urteil des BVerwG vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, \nDVBl. 2003, 463, 464; Beschluss des OVG NRW vom 15. September 2003 \n- 13 A 2597/03.A -.\n\n72\n\nEs ist indessen davon auszugehen, dass eine Abschiebung der Kläger zu 2. und \n3. in die Türkei ohne die Klägerin zu 1. nicht erfolgen wird. Dass diese die \nerforderliche Betreuung ihrer Kinder nicht auch in der (West-)Türkei leisten könnte, \nist nicht ersichtlich.\n\n73\n\n2.4. Sind schon die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG nicht erfüllt, so \nkann offen bleiben, ob dem Begehren der Kläger außerdem die Sperrwirkung des \n§ 53 Abs. 6 S. 2 AuslG entgegensteht.\n\n74\n\n2.5. Sofern die Kläger von der Ausreise als solcher unabhängig von den \nVerhältnissen im Zielstaat gesundheitliche Gefahren befürchten sollten, sind diese \nvom Bundesamt sowie im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen. Die \nPrüfung derartiger Gefahren fällt vielmehr in die Zuständigkeit der zuständigen \nAusländerbehörde, hier derjenigen der Stadt T. Den Klägern steht es im Übrigen frei, \nsich im Rahmen der Vorbereitung und Organisation ihrer Ausreise der Unterstützung \ndurch die Ausländerbehörde zu versichern. Sie können diese frühzeitig vor einer \nAusreise bitten, im Wege der Kontaktaufnahme mit der Botschaft oder dem \nzuständigen Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in der Türkei die \nerforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer gesundheitlichen Versorgung \nsicherzustellen.\n\n75\n\n3. Die unter Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides ergangene und auf §§ 34, 38 \nAsylVfG gestützte Ordnungsverfügung ist schließlich ebenfalls nicht zu \nbeanstanden.\n\n76\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n77","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288035","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-03-01/4-k-6092-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288035","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288035","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-03-01/4-k-6092-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288035","retrieved":"2026-07-09 03:06:26.840800+00:00"}}