{"status":"available","doknr":"OLD288034","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0301.19K4927.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-03-01","aktenzeichen":"19 K 4927/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Abänderung seines Bescheides vom \n15. Mai 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. August 2001 \nverpflichtet, dem Kläger über den 31. August 2001 hinaus bis zum 31. Januar 2002 \nJugendhilfe gemäß § 41 SGB VIII in der bisher gewährten Form der \nHeimunterbringung zu bewilligen.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden trägt \nder Beklagte.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer als 2. Kind von 6 Geschwistern am 00.00. 1979 geborene Kläger begehrt mit \nder vorliegenden Klage die Weitergewährung von Hilfe für junge Volljährige in Form \neiner vollstationären Heimunterbringung über den 31. August 2001 hinaus bis zum \nAbschluss seiner Ausbildung.\n\n3\n\nDer Kläger steht unter Betreuung des Herrn E, weil er ausweislich der \nBegründung des Amtsgerichts T (0 XVII H 00) an einer „intellektuellen \nGrenzbegabung in Verbindung mit einer emotional-gehemmten Persönlichkeit leidet\". \nEr wurde durch den Beklagten seit dem 2. November 1996 im N e.V. in T in einem \nHeim für Kinder und Jugendliche untergebracht, weil die häusliche Situation unter \nden Geschwistern eskalierte und die Eltern sich mit der Erziehung überfordert sahen. \n\n4\n\nDie Eingewöhnung und Entwicklung des Klägers in der Einrichtung des N verlief \npositiv. Nach einem berufsvorbereitenden Praktikum nahm er eine Ausbildung zum \nBau- und Metallmaler auf. Die am 2. und 3. Juli 2001 erfolgte Prüfung misslang im \npraktischen Bereich, den theoretischen Teil bestand der Kläger. Die \nWiederholungsprüfung war auf Ende des Jahres 2001/Anfang 2002 festgesetzt \nworden. Da der Kläger sich nicht in der Lage sah, die Prüfung abzulegen, wenn ihm \nnicht die Hilfe in der Einrichtung wie zuvor gewährt werde, beantragte er die \nFortführung der Heimunterbringung bis zum Ende der Ausbildung.\n\n5\n\nMit dem im vorliegenden Verfahren angefochtenen Bescheid vom 15. Mai 2001 \nhatte der Beklagten die Hilfemaßnahme nach § 41 SGB VIII „letztmalig bis zum 30. \nJuni 2001\" verlängert.\n\n6\n\nGegen diesen Bescheid legte der Kläger, vertreten durch seinen Betreuer, am \n31. Mai 2001 Widerspruch ein. Dieser wurde zunächst dahingehend konkretisiert, \ndass die gewährte Hilfe gemäß § 41 SGB VIII in Form der Heimunterbringung \njedenfalls noch bis zum 30. August 2001 erbracht werden sollte, um die noch \nanstehenden Prüfungstermine im Juli 2001 zeitlich abzudecken. \n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 2. August 2001 half der Beklagte dem \nWiderspruch insoweit ab, als er dem Kläger weitere Hilfe in der bisher gewährten \nForm der Unterbringung im Heim bis zum 31. August 2001 bewilligte, darüber hinaus \nstellte er Hilfe in nicht stationärer Form längstens bis zur Ablegung der \nWiederholungsprüfung im 31. Januar 2002 in Aussicht. Er brachte die Erwartung zum \nAusdruck, dass der Kläger ab 1. September 2001 unterstützt durch das Sozialamt in \neiner eigenen Wohnung leben könnte. Zudem habe die Entwicklungsgeschichte des \nKlägers deutlich gemacht, dass eine derart intensive Betreuungsform in seinem Alter \nnicht mehr angezeigt sei.\n\n8\n\nAm 23. August 2001 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit welcher \ner sein Begehren weiterverfolgt. Er führte zur Begründung im Wesentlichen aus, er \nsei nicht in der Lage in der Zeit der Vorbereitung auf die Wiederholungsprüfung \ngleichzeitig einen eigenen Hausstand zu gründen und zu unterhalten. Eine \nBetreuung in dieser Phase der Verselbstständigung für nur noch 6 Stunden in der \nWoche würde den Erfolg der gesamten Ausbildung zunichte machen, weil er in einer \nsolchen Situation dem Prüfungsdruck nicht standhalten könne. Demnach sei es \nunverantwortlich kurz vor der Wiederholungsprüfung die Maßnahme \numzustellen.\n\n9\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n10\n\nden Beklagten unter Abänderung seines Bescheides vom \n15. Mai 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom \n2. August 2001 zu verpflichten, dem Kläger über den 31. \nAugust 2001 hinaus bis zum 31. Januar 2002 (s. Bl. 19 der \nGerichtsakten) Jugendhilfe gemäß § 41 SGB VIII in der bisher \ngewährten Form der Heimunterbringung zu bewilligen.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nDer Beklagte ist der Ansicht, es entspreche der Fortentwicklung der \nPersönlichkeit des Klägers und auch der Struktur der gewährten Hilfe, diese gegen \nEnde der Maßnahmen durch ein zu steigerndes Maß an Verselbstständigung zu \nbeschließen. Dies sei auch im vorliegenden Fall sinnvoll.\n\n14\n\nNachdem ein Vergleichsvorschlag zur gütlichen Beilegung des Rechtstreits vom \nBeklagten abgelehnt worden war, hat das Gericht den Betreuer des Klägers zu einer \nergänzenden Stellungnahme zu der Frage der Fortführung der Maßnahme gebeten, \nauf deren Inhalt ergänzend verwiesen wird (Bl. 55 ff d. GA).\n\n15\n\nDie Beteiligten haben auf Anfrage des Gerichts mitgeteilt, dass sie mit einer \nEntscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden sind. \n\n16\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Klägerin und des \nBeklagten Bezug genommen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDas Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten \nauf Anfrage des Gerichts mitgeteilt haben, dass sie mit einer Entscheidung ohne \nmündliche Verhandlung einverstanden sind, vgl. § 101 Abs. 2 VwGO.\n\n19\n\nDie Verpflichtungsklage ist zulässig und begründet. Die angefochtenen \nBescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Er hat \nAnspruch auf die begehrten Leistung auf Fortführung der Maßnahme im tenorierten \nUmfang vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.\n\n20\n\nEin solcher Anspruch folgt aus § 41 SGB VIII vom 26.06.1990 (BGBl. I S. 1163) \nin der Fassung des Ersten Änderungsgesetzes vom 16.02.1993 (BGBl. I S. 239), mit \nAuslaufen der Übergangsregelung zum 31.12.1994 handelt es sich ab 01.01.1995 \num eine Soll-Vorschrift. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII soll einem jungen \nVolljährigen Hilfe für die Entwicklung der Persönlichkeit und zu einer \neigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe \naufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Zwar wird \ndie Hilfe gemäß § 41 Abs. 1, Satz 2, 1. Hs. SGB VIII in der Regel nur bis zur \nVollendung des 21. Lebensjahres gewährt, dies hätte eine Unterbringung bis 31. \nOktober 2000 bedeutet. Nach § 41 Abs. 1, Satz 2, 2. Hs. SGB VIII soll aber die Hilfe \nin begründeten Einzelfällen für einen begrenzten Zeitraum hinaus fortgesetzt werden. \nDabei wird deutlich, dass es sich bei den genannten Fällen zwar um Ausnahmefälle \nhandelt, sofern diese Voraussetzung vorliegt, ist aber der Jugendhilfeträger mit einer \n„Soll-Leistung\" in hohem Maße gebunden. Es steht also nicht im freien Ermessen \ndes Beklagten, ob er in diesen Fällen die Maßnahme verlängert. Hinsichtlich der \nDauer der Verlängerung ist vielmehr auf die konkrete Situation des Einzelfalles \nabzustellen.\n\n21\n\nSoll nach dem Wortlaut des § 41 SGB VIII die Hilfe für die \nPersönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenständigen Lebensführung gewährt \nwerden, kann hieraus rückschließend gefolgert werden, dass gerade in diesen \nBereichen Defizite bestehen müssen. Es muss dabei auf individuelle \nBeeinträchtigungen und gleichermaßen auf soziale Benachteiligungen abgestellt \nwerden. Von solchen Defiziten kann etwa ausgegangen werden, wenn im Verhältnis \nzu gleichaltrigen jungen Volljährigen, die dem Durchschnitt zugeordnet werden \nkönnen und bei denen ein altersgemäßes Verhalten und ein altersgemäßer \nEntwicklungsstand gegeben ist, beispielsweise eine unzureichendende oder nicht \nabgeschlossene Ausbildungssituation oder gesundheitliche Einschränkungen \nbestehen oder der junge Volljährige erziehungsbedingte Schwierigkeiten im \nVerhältnis zu seiner sozialen Umwelt erkennen lässt. Die Hilfe soll dabei vornehmlich \ngewährt werden, um einer Häufung von Defiziten entgegenzuwirken, die nicht nur in \nEinzelschwierigkeiten zum Ausdruck kommen, sondern regelmäßig in der Summe \nder Probleme, etwa im Zusammenhang mit einer eigenen Wohnung, der Ausbildung \nsowie im Rahmen von zwischenmenschlichen Beziehungen,\n\n22\n\nvgl. Krug/Grüner/Dalichau, Kinder- und Jugendhilfe, Sozialgesetzbuch (SGB) \nAchtes Buch (VIII), § 41 (21. Erg.Lieferung vom 01.08.1995), Anmerkung II.\n\n23\n\nIm Übrigen ist die Hilfe nur dann zu gewähren, wenn und solange sie notwendig \nist, die bestehenden Defizite zu verbessern. Sie muss mithin überhaupt geeignet \nsein, die Persönlichkeitsentwicklung und die Verselbstständigung zu einer \neigenständigen Lebensführung zu bewirken,\n\n24\n\nJans/Happe/Saurbier, aaO., § 41 Rn. 15; Wiesner/Kaufmann/Mörsberger u.a., \naaO., § 41 Rn. 23. \n\n25\n\nDie zu diesem Zweck zu erstellende Prognose hat zu berücksichtigen, dass die \nHilfe gemäss § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII regelmäßig nur bis zur Vollendung des 21., \nin Ausnahmefällen allenfalls bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gewährt \nwerden kann,\n\n26\n\nOVG NW, Beschluss vom 20.02.1997 - 16 B 3118/96, Wiesner/Kaufmann/ \nMörsberger u.a., aaO., § 41 Rn.23.\n\n27\n\nIst innerhalb des im Einzelfall angemessenen Zeitraumes auch nicht ein \nTeilerfolg der Hilfe zu erwarten, so muss sie versagt bleiben,\n\n28\n\nOVG NW, aaO., Jans/Happe/Saurbier, aaO., § 41 Rn. 16 a).; \nWiesner/Kaufmann/Mörsberger u.a., aaO., § 41 Rn. 23.\n\n29\n\nDabei dürfen allerdings keine überzogenen Anforderungen gestellt werden: \nInsbesondere der Wortlaut des § 41 Abs. § SGB VIII, wonach der junge Volljährige \nauch nach Beendigung der Hilfe bei der Verselbstständigung im notwendigen \nUmfang beraten und unterstützt werden soll sowie der Umstand, dass die Hilfe nach \nAbs. 1 Satz 1 für die Persönlichkeitsentwicklung gewährt wird, verdeutlichen, dass \nauch nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nach dem Ende der Hilfe diese \nEntwicklung nicht im Sinne einer voll ausgebildeten Fähigkeit zur \neigenverantwortlichen Lebensführung und Verselbstständigung abgeschlossen sein \nmuss. Ausreichend ist vielmehr bereits jede Aussicht auf eine spürbare \nVerbesserung und Förderung der Persönlichkeitsentwicklung des jungen Volljährigen \nund seiner Fähigkeit zur eigenverantwortlichen Lebensführung innerhalb des der \nHilfegewährung zugänglichen Zeitraums, der nicht mit der Vollendung des 21. \nLebensjahres abgeschlossen sein muss,\n\n30\n\nOVG NW, aaO.\n\n31\n\nDas Gericht geht davon aus, dass die Voraussetzungen für eine Fortsetzung der \nHilfe für die begehrten weiteren fünf Monate in dem hier vorliegenden Einzelfall \nausnahmsweise gegeben war. Dass hier noch Hilfebedarf im Sinne des § 41 SGB \nVIII dem Grunde nach bestand, bestreitet auch der Beklagte nicht, geht aber davon \naus, dass eine Verselbstständigung durch Übersiedlung in eine eigene Wohnung \nverbunden mit dem Abbau der Betreuungsintensität ausreichend sei.\n\n32\n\nEs liegt auf der Hand, dass sich der bislang in der Einrichtung betreute Kläger, \nder auch im Jahre 2002 noch für wesentliche Bereiche seines Lebens unter \npersönlicher Betreuung durch den Betreuer E stand, in einer besonderen \nAusnahmesituation dadurch befand, dass er seine Ausbildung nicht - wie \nbeabsichtigt - schon im Juli 2001, vor Erreichen der Volljährigkeit abschließen \nkonnte, weil er - überraschend - die praktische Prüfung nicht bestand. Auf Grund der \nerheblichen subjektiven Anforderungen an den Kläger, sich der \nWiederholungsprüfung zu stellen, war eine Verlängerung der Maßnahme in hohem \nMaße sinnvoll und richtig. Die andernfalls notwendige sofortige Veränderung des \nWohn- und Lebensumfeldes in einer derartigen Situation hätte nicht nur den Erfolg \nbei der Prüfung in Frage stellen können sondern damit unter Umständen einen \nwesentlichen Teil der bisher geleisteten Maßnahme zunichte gemacht. Dieser \nVerlauf hätte zu einer vollständigen Destabilisierung der ansonsten positiv \nverlaufenen Persönlichkeitsentwicklung des Klägers führen können.\n\n33\n\nDiese Einschätzung des Gerichts ergibt sich bereits aus den zur \nEntscheidungsfindung herangezogenen Verwaltungsvorgängen des Beklagten. \nDarüber hinaus wurde sie vor allem durch die im Gerichtsverfahren abgegebenen \nergänzenden Ausführungen des Betreuers des Klägers, E, vom 3. Mai 2002 \neindrucksvoll bestätigt. So führt der Betreuer aus, der Kläger wäre mit an Sicherheit \ngrenzender Wahrscheinlichkeit mit der Situation überfordert gewesen, weil er \nProbleme habe, sich auf zwei Dinge gleichzeitig konzentrieren zu können. Parallel \nzur Vorbereitung auf die Wiederholungsprüfung eine Verselbstständigung mit für den \nKläger diversen Problemlagen zu erreichen, hätte ihn völlig überfordert. Dies wiege in \nseinem Fall besonders schwer, weil die konkreten Wohn- und Arbeits- sowie \nBetreuungsbedingungen in den örtlichen Verhältnissen tatsächlich - auch auf Grund \ndes ländlichen Umfeldes - außergewöhnliche Probleme mit sich gebracht hätten. Er \nhätte sich - aus seiner Sicht - vollständig auf sein „Überleben\" konzentrieren müssen \nund wäre aller Voraussicht nach erneut bei der Prüfung durchgefallen. Auch der vom \nBeklagten in Aussicht genommen Zielstellung hätte die von ihm vorgeschlagene \nVorgehensweise nicht entsprochen. Dem Kläger wäre durch die Überforderung in \nsozialer Hinsicht voraussichtlich jede Motivation, die Prüfung erneut zu versuchen \nund damit auch eine soziale Integration zu erreichen, abhanden gekommen. Dass \nder Kläger die Prüfung nach dem Verbleib in der Einrichtung bestand, bestätigt diese \nPrognose im Nachhinein.\n\n34\n\nNach alledem war der Klage stattzugeben.\n\n35\n\nDie Kostenentscheidung bezüglich des nach § 188 Satz 2 VwGO \ngerichtskostenfreien Verfahrens folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 \nNr. 11, 711 ZPO.\n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288034","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-03-01/19-k-4927-01","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":9},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288034","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288034","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-03-01/19-k-4927-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288034","retrieved":"2026-07-09 03:06:26.754737+00:00"}}