{"status":"available","doknr":"OLD288059","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0227.2L4190.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-02-27","aktenzeichen":"2 L 4190/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung \nuntersagt, die im Justizministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen Nr. 2 vom 15. \nJanuar 2003 ausgeschriebene Stelle eines/einer Sozialoberamtsrats/-rätin - \nKoordinator/in für die Sozialarbeiter in den Führungsaufsichtsstellen - bei einem \nLandgericht im Oberlandesgerichtsbezirk e mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis \neine erneute Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts getroffen worden ist. Der weiter gehende Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme \naußergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selber trägt.\n\nDer Streitwert wird auf 2.000 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 11. November 2003 bei Gericht eingegangene Antrag ist in dem aus der \nBeschlussformel ersichtlichen Umfang zulässig und begründet. \n\n3\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur \nSicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr \nbesteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung \ndieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind \ngemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO das Bestehen eines \nzu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit \n(Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.\n\n4\n\nSoweit der Antragsteller das Begehren verfolgt, die Stellenbesetzung nicht nur \nbis zu einer erneuten Entscheidung über seine Bewerbung, sondern so lange zu \nunterbinden, bis darüber rechtskräftig entschieden worden ist, hat der Antrag \nallerdings keinen Erfolg. Insoweit fehlt dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis. \nEine derart weit reichende vorläufige Regelung ist zur Durchsetzung des in Rede \nstehenden Bewerbungsverfahrensanspruchs nicht erforderlich. Diesem wird vielmehr \nbereits dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass die Wirkungsdauer der \neinstweiligen Anordnung bis zur Neubescheidung der Bewerbung unter Beachtung \nder Rechtsauffassung des Gerichts reicht.\n\n5\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Januar 2002 - 6 B 1275/01 - und vom 19. \nOktober 2001 - 1 B 581/01 -, NWVBl. 2002, 236.\n\n6\n\nMit dem letztgenannten Begehren hat der Eilantrag auch in der Sache Erfolg. \nInsoweit besteht zunächst im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner die Absicht \nhat, die in Streit stehende Stelle alsbald mit dem Beigeladenen zu besetzen, ein \nAnordnungsgrund. Denn mit der Einweisung des Beigeladenen in die \nausgeschriebene Planstelle würde das von dem Antragsteller geltend gemachte \nRecht auf diese Stelle endgültig vereitelt.\n\n7\n\nDer Antragsteller hat - im Umfang des Entscheidungssatzes - auch einen \nAnordnungsanspruch glaubhaft gemacht.\n\n8\n\nEin Beamter hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines \nBeförderungsamtes. Er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr bzw. der für \ndiesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechts-, insbesondere \nermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. \nMateriell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von \nmehreren für eine Beförderung in Betracht kommenden Beamten er die Stelle \nübertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten (Art. 33 Abs. 2 GG, §§ 7 \nAbs. 1, 25 Abs. 6 Satz 1 LBG). Der Anspruch auf Beachtung dieser Grundsätze ist \nnach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Soll hiernach die vorläufige \nNichtbesetzung einer Beförderungsstelle erreicht werden, so muss glaubhaft \ngemacht werden, dass deren Vergabe an den Mitbewerber sich mit überwiegender \nWahrscheinlichkeit als zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft erweist und dass \nim Falle der fehlerfreien Durchführung des Auswahlverfahrens die Beförderung des \nAntragstellers möglich erscheint. Diese Voraussetzungen sind auf der Grundlage der \nim einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen \nsummarischen Prüfung vorliegend auch als erfüllt anzusehen.\n\n9\n\nÜber die Auswahlkriterien des § 7 LBG verlässlich Auskunft zu geben, ist in \nerster Linie Sache einer aktuellen dienstlichen Beurteilung. In den dem Antragsteller \nund dem Beigeladenen aktuell durch die Präsidentin des OLG E unter dem \n26. September 2003 erteilten Personal- und Befähigungsnachweisungen (so \ngenannte Überbeurteilungen) sind der Antragsteller und der Beigeladene \ngleichbeurteilt. Die Leistungen beider Beamter beurteilte die Präsidentin des OLG E \nunter Bestätigung der Personal- und Befähigungsnachweisungen der Präsidentin des \nLG N vom 15. Mai 2003 und des Präsidenten des LG E vom 31. Januar 2003 \ngleichermaßen mit „sehr gut\"; die Eignung für das konkrete Beförderungsamt wurde \nbei beiden Bewerbern mit „hervorragend\" bewertet. Der Beigeladene ist hier auch \nnicht etwa deshalb besser für die Besetzung der zu besetzenden Stelle geeignet, \nweil er nach den zutreffenden Darlegungen des Antragsgegners bereits länger im \nBereich der Führungsaufsicht tätig ist bzw. bereits seit Februar 1996 ausschließlich \nin diesem Bereich tätig ist und bereits in der Vergangenheit den Koordinator der \nBewährungshilfe E bzw. dessen Vertreter im Bedarfsfall bei der Leitung der \nDienststelle unterstützt hat. Denn dies sind Gesichtspunkte, welche bereits in dem \ndem Beigeladenen erteilten Eignungsurteil der aktuellen Leistungs- und \nBefähigungsnachweisung vom 26. September 2003 zu berücksichtigen waren und \ndaher hier nicht noch einmal zusätzlich zum Tragen kommen können. \n\n10\n\nSoweit die Präsidentin des Oberlandesgerichts E im einstweiligen \nRechtsschutzverfahren unter Bezugnahme auf bestimmte Formulierungen in den \nbeiden Beteiligten erteilten Leistungs- und Befähigungsnachweisungen vom 26. \nSeptember 2003 darauf hinweist, bei beiden Bewerbern seien auch die jeweiligen \nBelastungszahlen berücksichtigt, ist zwar anerkannt, dass der Dienstherr im Rahmen \nder Bestenauslese im Hinblick auf den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum in \ngewissen Grenzen auf Einzelleistungen und -befähigungsmerkmale der dienstlichen \nBeurteilung zurückgreifen darf (sog. qualitative Ausschärfung). \n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. September 1996 - 6 B 2009/96 -, \n29. Januar 1997 - 6 B 2684/96 - , 19. März 1998 - 6 B 3021/97 -, 20. Mai 1998 \n- 1 L 3522/96.A PVL -, 4. Januar 1999 - 6 B 2096/98 - und 27. November 2001 \n- 1 B 1075/01 -.\n\n12\n\nVorliegend sind aber aus den in Bezug genommenen Formulierungen „...Trotz \neiner starken Belastung kommt der Beamte seinen Dienstgeschäften zügig sowie \nsach- und fachgerecht nach\" gegenüber „....Er hat sich jeder Belastung gewachsen \ngezeigt\" qualitative Unterschiede schwerlich auszumachen. Jedenfalls würde ein sich \nhieraus für den Beigeladenen ergebender Vorsprung nach Auffassung der Kammer \nals zu marginal anzusehen sein, als dass hierauf eine zu Gunsten des Beigeladenen \nzu treffende Bestenauslese im Rahmen einer „qualitativen Ausschärfung\" gestützt \nwerden könnte. Hinzu kommt, dass es insoweit wohl, wollte die Präsidentin des OLG \nE die getroffene Personalauswahlentscheidung (auch) auf den Gesichtspunkt einer \n„qualitativen Ausschärfung\" stützen, an einer hinreichenden Beteiligung des \nPersonalrats fehlen dürfte. Der durch den Bezirkspersonalrat beim Oberlandesgericht \nE nach §§ 72 Abs. 1 Nr. 2, 66 Abs. 1 LPVG erteilten Zustimmung zu der \nbeabsichtigten Beförderung des Beigeladenen lag seitens des Dienstherrn lediglich \neine Information dahingehend vor, dass die beabsichtigte Auswahlentscheidung \ndarauf beruhe, dass der Beigeladene bereits zwei Jahre länger mit der Spitzennote \nbeurteilt sei (vgl. das in der nicht foliierten Beiakte Heft 1 enthaltene Schreiben der \nPräsidentin des OLG E an den Vorsitzenden des Bezirkspersonalrats vom 22. \nOktober 2003). Ohne eine erneute Beteiligung des Personalrats, bei der dieser zuvor \nauf den Gesichtspunkt der „qualitativen Ausschärfung\" hingewiesen würde, würde die \nnunmehr (auch) gegebene Begründung einer „qualitativen Ausschärfung\" für die \nPersonalauswahlentscheidung deswegen derzeit nicht tragfähig sein. \n\n13\n\nSind beide Bewerber damit auf Grund der letzten dienstlichen Beurteilung aktuell \nals im Wesentlichen gleich qualifiziert anzusehen, ist für die Auswahlentscheidung - \nwas ständiger Praxis bei Beförderungen im Justizbereich entspricht - grundsätzlich \nauch auf ältere Beurteilungen als zusätzliche Erkenntnismittel zurückzugreifen. Denn \nbei ihnen handelt es sich ebenfalls um Erkenntnisse, die über Eignung, Befähigung \nund fachliche Leistung des Beurteilten Aufschluss geben können und die in diesem \nFalle gegenüber Hilfskriterien vorrangig heranzuziehen sind. Zwar verhalten sie sich \nnicht zu dem aktuellen Leistungsstand, gleichwohl können sie bei einem Vergleich \nvon Bewerbern bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen auch über die künftige \nBewährung in einem Beförderungsamt ermöglichen. Das kommt namentlich dann in \nBetracht, wenn frühere Beurteilungen positive oder negative Aussagen über \nCharaktereigenschaften, Kenntnisse, Fähigkeiten, Verwendungen und Leistungen \nsowie deren voraussichtliche weitere Entwicklung enthalten. Derartige Äußerungen, \ninsbesondere bei einer Gesamtwürdigung der vorhandenen dienstlichen \nBeurteilungen erkennbare positive oder negative Entwicklungstendenzen, können \nvor allem bei gleichwertigen aktuellen Beurteilungen von Bewerbern den Ausschlag \ngeben. Ihre zusätzliche Berücksichtigung bei der Auswahl ist deswegen mit Blick auf \nArt. 33 Abs. 2 GG geboten, wenn eine Stichentscheidung unter zwei oder mehr \naktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten zu treffen ist.\n\n14\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31/01 -, DokBer. B 2003, \n155, und vom 27. Februar 2003 - 2 C 16/02 -, IÖD 2003, 170.\n\n15\n\nVorliegend ist die Präsidentin des OLG E allerdings zu Unrecht davon \nausgegangen, der Beigeladene sei auf Grund der ihm im Jahr 2001 erteilten \nPersonal- und Befähigungsnachweisung schon länger bestbeurteilt als der \nAntragsteller: \n\n16\n\nDer Beigeladene ist erstmalig mit der ihm im Wege der Bedarfsbeurteilung \nerteilten Personal- und Befähigungsnachweisung vom 21. November 2001 durch die \nPräsidentin des OLG E mit „sehr gut\" im Leistungsurteil beurteilt worden. Allerdings \nenthält diese Beurteilung, wie im Justizbereich für die Beamten üblich, keinerlei \nHinweise auf den Beurteilungszeitraum, weswegen sich dieser nicht, wie bei \nBeurteilungen in anderen Geschäftsbereichen, aus der Beurteilung selbst erschließt. \nDer Beurteilungszeitraum bei einer Bedarfsbeurteilung ist für diesen Fall dadurch zu \nbestimmen, dass, ist der Beamte nicht zwischenzeitlich befördert worden, für den \nBeurteilungszeitraum bis zur letzten Regelbeurteilung zurückgerechnet wird. \n\n17\n\nVgl. Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, \nLoseblattsammlung, Stand: September 2003, Rnr. 352.\n\n18\n\nDa der Zeitraum der Überbeurteilung nicht den Zeitraum der zu Grunde \nliegenden Beurteilung (durch den Präsidenten des Landgerichts E) verschiebt, ist \ndamit vorliegend auf den Zeitraum der dem Beigeladenen durch den Präsidenten des \nLandgerichts E zuvor erteilten Personal- und Befähigungsnachweisung vom 11. \nFebruar 2000 zurück zu rechnen. Letztendlich ist der Beigeladene folglich seit dem \n11. Februar 2000 mit der Spitzennote „sehr gut\" beurteilt. \n\n19\n\nDemgegenüber ist der Antragsteller nach Lage der Akten früher mit „sehr gut\" \nbeurteilt. Seine aktuelle Personal- und Befähigungsnachweisung vom 26. September \n2003 enthält ebenfalls keine Angabe darüber, für welchen Beurteilungszeitraum sie \ngelten soll. Allerdings geht die Kammer, obwohl in der dienstlichen Beurteilung etwa \nauch Aufgaben des Antragstellers genannt sind, die Jahrzehnte zurückliegen, \nentgegen der eingangs aufgestellten Grundsätze nicht davon aus, dass diese \nBeurteilung hinsichtlich des Beurteilungszeitraums auf den Zeitraum bis zur letzten \nRegelbeurteilung - diese stammte aus dem Jahr 1992 - zurückgerechnet wird. \nVielmehr ist der Beurteilungszeitraum nach Auffassung der Kammer in den Fällen, in \ndenen nach der letzten Regelbeurteilung (jüngere) Bedarfsbeurteilungen erstellt \nworden sind, für den Beurteilungszeitraum auf die letzte (jüngste) Bedarfsbeurteilung \nzurückzurechnen. Diese stammte im Fall des Antragstellers vom 14. Januar 1997, \nwomit der Antragsteller bereits seit diesem Zeitpunkt und damit wesentlich länger als \nder Beigeladene bestbeurteilt worden ist. \n\n20\n\nAllerdings dürfte für die Dienstvorgesetzten des Antragstellers die Möglichkeit \nbestehen, den Beurteilungszeitraum in der aktuellen dienstlichen Beurteilung bzw. \nder Überbeurteilung ausdrücklich zu korrigieren, sollte ein Zurückreichen der \naktuellen Beurteilungen um mehr als sechs Jahre ihrem Willen widersprochen haben \nund sie subjektiv bei der Abfassung der Beurteilung bzw. der Überbeurteilung davon \nausgegangen sein, die Leistungen des Antragstellers nur für einen kürzeren \nZeitraum beurteilt zu haben. Für den Fall, dass sie den Beurteilungszeitraum auf \neinen Zeitraum korrigieren sollten, der später beginnt, als der Zeitpunkt, seit dem der \nBeigeladene bestbeurteilt ist (hier: seit dem 11. Februar 2000), müssten für den \nAntragsteller allerdings weitere Bedarfsbeurteilungen (Beurteilung und \nÜberbeurteilung) erstellt werden, soll die Auswahlentscheidung gleichwohl auf den \nGesichtspunkt der Leistungsentwicklung gestützt werden. Will der Dienstherr nämlich \ndarauf abstellen, dass ein Bewerber bereits für einen bestimmten, in der \nVergangenheit liegenden Zeitraum bestbeurteilt worden ist, so kann er es im Sinne \neines chancengleichen Auswahlverfahrens nicht bei der Feststellung bewenden \nlassen, für den Mitbewerber - hier den Antragsteller - liege eine vergleichbare \nBeurteilung überhaupt nicht vor.\n\n21\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 1990 - 6 B 2040/90 -.\n\n22\n\nDie durch den Antragsgegner im Schriftsatz vom 24. Februar 2004 aufgezeigten \npraktischen Schwierigkeiten, die diese Rechtsprechung nach sich ziehen mag, \nvermögen nicht das Recht des betroffenen Beamten auf Chancengleichheit außer \nKraft zu setzen.\n\n23\n\nSollten die Dienstvorgesetzten des Antragstellers den Beurteilungszeitraum in \ndessen Personal- und Befähigungsnachweisungen in der oben genannten Weise von \nrund sechs Jahren verkürzen und wollen oder können sie keine (weitere) \nBedarfsbeurteilungen für die dann entstehende Beurteilungslücke erstellen, um die \nerforderlichen vergleichbaren Beurteilungen hinsichtlich der in der Vergangenheit \nliegenden Leistungen beider Beteiligter zu schaffen, wird es dem Antragsgegner aus \nRechtsgründen verwehrt sein, für die Auswahlentscheidung auf Gesichtspunkte der \nLeistungsentwicklung zurückzugreifen. Er wird in diesem Fall die \nAuswahlentscheidung nach anderen sachgerechten Gesichtspunkten zu treffen \nhaben. \n\n24\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Soweit der \nAntrag nicht erfolgreich war, sieht das Gericht hierin nur ein geringfügiges \nUnterliegen im Sinne des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Dem Beigeladenen konnten \nKosten nicht auferlegt werden, da er keinen Antrag gestellt hat (vgl. § 154 Abs. 3 \nVwGO); aus diesem Grunde und weil ein Abweisungsantrag im Wesentlichen auch \nnicht erfolgreich gewesen wäre, entspricht es zugleich der Billigkeit, dass er etwaige \neigene außergerichtliche Kosten selber trägt.\n\n25\n\nDie Streitwertbemessung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288059","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-02-27/2-l-4190-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288059","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288059","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-02-27/2-l-4190-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288059","retrieved":"2026-07-09 03:06:28.785140+00:00"}}