{"status":"available","doknr":"OLD288086","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0226.34K6873.03PVL.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-02-26","aktenzeichen":"34 K 6873/03.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Beteiligte teilte diversen Hauptpersonalräten seines Hauses - darunter auch \ndem Antragsteller - im Februar 2003 unter dem Betreff „Lehrerfort- und -weiterbildung, \nFörderdiagnostik online\" unter Beifügung eines Erlassentwurfes seine Absicht mit, eine \nFortbildungsmaßnahme „Förderdiagnostik online\" zwecks Vertiefung und Erweiterung \n„diagnostischer Handlungskompetenzen\" für bestimmte Lehrkräfte anbieten zu wollen, \nund bat um Zustimmung nach § 72 Abs. 4 Nr. 17 LPVG. Das Ziel der „Fortbildung\" wird \nunter Ziffer 1. wie folgt definiert: \n„Die Wahrnehmung förderdiagnostischer Aufgaben erfordert von Lehrkräften, \nbegründete Diagnosen über Lern- und Entwicklungspotenziale zu stellen, individuelle \nFörderpläne zu entwickeln und in Zusammenarbeit mit allen am Erziehungs- und \nBildungsprozess Beteiligten geeignete Fördermaßnahmen in Schule und Unterricht \numzusetzen. Im Sinne einer lernprozessbegleitenden Diagnostik beinhaltet \nFörderdiagnostik auch die Evaluation von Förderprozessen und -ergebnissen sowie die \nkontinuierliche Fortschreibung individueller Förderpläne. \nDie Fortbildung führt zum Erwerb und zur Vertiefung diagnostischer \nHandlungskompetenzen bezogen auf den Förderbedarf von Schülerinnen und \nSchülern.\"\n\n3\n\nDie Maßnahme richtet sich an Lehrkräfte für Sonderpädagogik, an Lehrkräfte an \nallgemeinen Schulen, die im Rahmen des „dialogischen Verfahrens\" an der Feststellung \nvon sonderpädagogischem Förderbedarf beteiligt sind sowie an Lehrkräfte, die an \nSonderschulen und allgemeinen Schulen Schüler mit sonderpädagogischem \nFörderbedarf unterrichten. Die Fortbildungsdauer beträgt 120 Stunden und wird über \neinen Zeitraum von einem halben Jahr „rhythmisiert in Form von eintägigen \nPräsenzveranstaltungen, online-gestütztem Selbststudium und teletutoriell begleiteten \nOnline-Kurs-Veranstaltungen\" absolviert. Unter Bezugnahme auf einen Erlass vom \n29. Juni 1993 (BASS 20-22) wird die Teilnahme bei 1/2-jähriger Dauer mit vier \nWochenstunden auf die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung angerechnet. \nAm 8. Mai 2003 fand eine Sammelerörterung des überarbeiteten Erlasses (Stand \nMai 2003) statt, in der die beteiligten Hauptpersonalräte einschließlich des \nAntragstellers Bedenken gegen den Erlass äußerten. Mit Schreiben vom 22. Mai 2003 \nlehnte der Antragsteller die Zustimmung zu der Fortbildungsmaßnahme unter \nausführlicher schriftlicher Begründung ab. Der Beteiligte erwiderte mit Schreiben vom \n21. Juli 2003, er beabsichtige, den Fortbildungserlass zum 1. Februar 2004 in Kraft zu \nsetzen, weil die mit der Zustimmungsverweigerung geltend gemachten Gründe \nunbeachtlich seien. Sie bezögen sich nicht auf „allgemeine Fragen der Fortbildung\", \nsondern auf nicht der Mitbestimmung unterfallende Detailaspekte.\n\n4\n\nAm 21. Oktober 2003 hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche \nBeschlussverfahren eingeleitet. Er trägt vor, seine Zustimmungsverweigerung sei nicht \nrechtsmissbräuchlich, sondern wirksam und habe nicht übergangen werden dürfen. Die \nMaßnahme sei - neben § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 17 LPVG - auch nach § 72 Abs. 3 Nr. 1 \nLPVG NRW mitbestimmungspflichtig, da mit der privaten E-Mail-Adresse der \nTeilnehmer personenbezogene Daten erhoben würden. Die Regelung der Anrechnung \nder Maßnahme auf die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung sei nach § 72 Abs. 4 \nSatz 1 Nr. 2 LPVG NRW als Regelung des Ausgleichs von Mehrarbeit \nmitbestimmungspflichtig.\n\n5\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n6\n\nfestzustellen, dass der am 1. Februar 2004 wirksam \ngewordene Erlass des Beteiligten vom 22. September 2003 \n„Fort- und Weiterbildung, Förderdiagnostik-Online\" \n(000-0-00.00.00.00000/00) nicht als gebilligt gilt, wenn der \nAntragsteller die Zustimmung mit der in seinem Schreiben vom \n22. Mai 2003 enthaltenen Begründung verweigert.\n\n7\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n8\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n9\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten Bezug genommen.\n\n10\n\nDer Antrag ist zulässig, aber unbegründet.\n\n11\n\nDer Antrag ist zulässig. Der Beteiligte kann die abgebrochene Mitbestimmung \nnachholen. Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, auf die Modalitäten des bereits in \nGang gesetzten Erlasses Einfluss zu nehmen.\n\n12\n\nDer Antrag ist unbegründet. Der Abbruch des Mitbestimmungsverfahrens durch den \nBeteiligten verletzt den Antragsteller nicht in seinem Mitbestimmungsrecht aus § 74 \nAbs. 4 Satz 1 Nr. 17 des Landespersonalvertretungsgesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen (LPVG NRW). Nach der Vorschrift hat der Personalrat, soweit eine \ngesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen über allgemeine \nFragen zur Fortbildung der Beschäftigen, Auswahl der Teilnehmer an \nFortbildungsveranstaltungen.\n\n13\n\nBei der vom Beteiligten beabsichtigten und mittlerweile in Gang gesetzten Schulung \nvon Lehrern handelt es sich nicht um eine Maßnahme zur Fortbildung im Sinne des \nGesetzes. Abzugrenzen ist die Fortbildung von der nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 17 \nLPVG NRW nicht mitbestimmungspflichtigen fachlichen Unterweisung zur \nAufrechterhaltung des dienstlich erforderlichen Leistungsstandes und zur Anpassung \nder Fertigkeiten an Neuerungen (früher: sog. Dienstunterricht). Die Fortbildung muss \nzusätzliche Qualifikationen vermitteln, die über die ordnungsgemäße Wahrnehmung der \nAufgaben hinausgehen. Entscheidend ist, ob das in der Veranstaltung vermittelte \nWissen über die aktuellen Anforderungen am Arbeitsplatz hinaus geht (vgl. BVerwG, \nBeschluss vom 17. Oktober 2002, PersV 2003, 60, 61).\n\n14\n\nDas ist für das mit der Maßnahme Förderdiagnostik online vermittelte Wissen nicht \nder Fall. Die danach zu vermittelnden Fähigkeiten zielen darauf ab, die Situation \nlernschwacher Schüler erkennen und analysieren und daraus planvoll Maßnahmen \nentwickeln und ergreifen zu können, die den Schüler auf ein höheres Verständnis- und \nLeistungsniveau führen. Das gehört zu den Basisfähigkeiten eines Pädagogen. Es sind \ndie aktuellen Anforderungen seines Arbeitsplatzes, auch wenn sie nicht täglich oder \nregelmäßig wiederkehrend auftreten. Jeder Pädagoge muss in der Lage sein, \nsonderpädagogischen Handlungsbedarf dem Grunde nach erkennen und strukturiert \nbegleiten zu können. Diese Aufgabe ergibt sich (ungeachtet der wohl gegebenen \nVerankerung eines solchen Gebotes in allgemeinen pädagogischen \nAusbildungsinhalten und -zielen) dem Grunde nach bereits aus Verfassung und Gesetz. \nGemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen hat jedes \nKind Anspruch auf Erziehung und Bildung. Jedes Kind ist auch das Kind mit \nsonderpädagogischem Förderbedarf. Der aus Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Verf.NRW folgende \nBildungsauftrag wird durch § 7 Abs. 1 Satz 1 des Schulpflichtgesetzes \nNordrhein-Westfalen konkretisiert, dass Schulpflichtige, die wegen körperlicher, \nseelischer oder geistiger Behinderung oder wegen erheblicher Beeinträchtigung des \nLernvermögens im Unterricht einer Grundschule oder einer weiterführenden Schule nicht \nhinreichend gefördert werden können, ihrem individuellen Förderbedarf entsprechend \nsonderpädagogisch gefördert werden. Das wiederum setzt nicht nur die Bereitstellung \nvon sonderpädagogisch geschulten Lehrkräften, sondern vor allem voraus, dass auch \nLehrkräfte an allgemeinen Grund- und weiterführenden Schulen sonderpädagogischen \nHandlungsbedarf überhaupt erkennen und darauf hin die notwendigen Schritte einleiten \nkönnen. Derartige Aufgaben können jeden Lehrer treffen. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 der \nVerwaltungsvorschriften zur Verordnung über die Feststellung des \nsonderpädagogischen Förderbedarfs und die Entscheidung über den schulischen \nFörderort (= VVzO-SF, Runderlass des Beteiligten vom 28. Juni 1995, GABl. NW.I \nS 138, BASS 14-03 Nr. 2.2) wird der sonderpädagogische Förderungsbedarf durch \neine von der Schulaufsichtsbehörde beauftragte sonderpädagogische Lehrkraft \nermittelt, die in Zusammenarbeit mit einer Lehrkraft der allgemeinen Schule Art und \nUmfang der notwendigen Förderung ... feststellt und in einem Gutachten darstellt. \nGemäß der Verwaltungsvorschrift 11.1.1 hierzu ist die Lehrkraft der allgemeinen Schule \nin der Regel der Klassenlehrer oder die Klassenlehrerin der Klasse, die das Kind \nbesucht oder eine Lehrkraft der Schule, die das Kind zu besuchen hätte. Mithin können \nnicht nur sonderpädagogisch ausgebildete Lehrkräfte, sondern jeder Pädagoge mit der \nAufgabe konfrontiert werden, sonderpädagogischen Handlungsbedarf fest stellen und \nbegutachten zu müssen.\n\n15\n\nMit der Schulung in „Förderdiagnostik\" handelt es sich um Maßnahmen, die dazu \ndienen, den allgemein geforderten (unter Umständen im Laufe der Jahre und durch \ngesellschaftliche Veränderungen defizitär gewordenen) Leistungsstand in der \nSchulausbildung zu halten. Karrierefördernde Zusatzqualifikationen können mit der \nAbsolvierung des Kurses „Förderdiagnostik Online\" nicht erworben werden. Die \nMaßnahme zielt in ihrem Schwerpunkt darauf ab, Pädagogen das Rüstzeug zu \nvermitteln, welches sie in ihrer täglichen Arbeit benötigen. Dem steht nicht entgegen, \ndass die konkrete Aufgabe, zu deren Bewältigung das Wissen vermittelt wird, nicht \nregelmäßig und wiederkehrend, sondern anlassbezogen zu erfüllen ist. Auch wenn die \nDiagnose und die strukturierte Begleitung und Behebung von sonderpädagogischem \nFörderbedarf nicht regelmäßig jeden Pädagogen trifft, muss er hierzu in der Lage sein. \nZu den aktuellen Anforderungen am Arbeitsplatz zählen nicht nur die typischen und \nregelmäßig zu bewältigenden Aufgaben, sondern auch solche, die nur gelegentlich und \nin Bezug auf den einzelnen Pädagogen nicht regelmäßig eintreten. Auch wenn der \neinzelne Pädagoge über einen längeren Zeitraum auf Grund „glücklicher Umstände\" von \nder Ermittlung und Förderung von sonderpädagogischem Handlungsbedarf „verschont\" \nbleibt, ändert dies nichts daran, dass er hierzu grundsätzlich in der Lage sein muss. \nDemgegenüber vermittelt die Maßnahme keine zusätzliche, karriereförderliche \nQualifikationen. Dem steht nicht entgegen, dass die Teilnehmer nach Abschluss der \nMaßnahme ein zur Personalakte zu nehmendes Zertifikat erhalten. Allein das \nVorhandensein dieses Zertifikates in der Personalakte verschafft dem einzelnen \nPädagogen anlässlich der Bewerbung auf einen Beförderungsposten keinen \nerheblichen Qualifikationsvorsprung. Dem steht nicht entgegen, dass das \nVorhandensein einer überdurchschnittlichen Anzahl von Teilnahmebescheinigungen in \nder Personalakte eines Beförderungsbewerbers den zutreffenden Eindruck einer \n(beförderungsrelevant) hohen Einsatzbereitschaft vermitteln mag. Allein das Zertifikat \nFörderdiagnostik bestätigt demgegenüber im Einzelfall lediglich, dass der Betreffende \n(wahrscheinlich) in der Lage ist, seine allgemeinen Aufgaben auch im Bereich der \nSonderpädagogik erfüllen zu können.\n\n16\n\nWeiteres Indiz für eine dienstliche Unterweisung ist auch die gewählte Form der \nWissensvermittlung. Mit der Wahl einer „online-unterstützten\" Schulung will der Beteiligte \nersichtlich die Kapazitätsgrenzen, die einer Schulung auf herkömmlichem Wege gesetzt \nsind und die dort - je nach Nachfrage - eine Zulassung der Anzahl der Teilnehmer \nerforderlich machen würde, überwinden. Gerade der Weg, die Kapazität der Schulung \ndurch Ausschöpfung neuer Technologien hoch anzusetzen, um dadurch alle \nInteressierten bedienen und kapazitätsbedingte Auswahlentscheidungen vermeiden zu \nkönnen, ist im vorliegenden Fall ebenfalls ein Indiz für das Vorliegen einer dienstlichen \nUnterweisung.\n\n17\n\nMit Rücksicht auf die danach eindeutig aufgabenbezogene Vermittlung von \nFähigkeiten kommt dem Umstand, dass die Teilnahme an der Maßnahme freiwillig ist, \nkeine erhebliche Bedeutung zu. Ob die Teilnahme an einer Maßnahme angeordnet oder \nfreiwillig ist, stellt ein Hilfskriterium dar, welches, wenn die Zuordnung der Maßgabe \nnach anderen Kriterien - wie hier - eindeutig ist, keine besondere Relevanz erlangt. Der \nFreiwilligkeit kommt vorliegend umso geringere Bedeutung zu, als die vermittelten \nKenntnisse - wie ausgeführt - in Bezug auf den einzelnen Pädagogen nicht notwendig \nsofort abrufbereit sein müssen, sondern erst, wenn sich der Bedarf einstellt. Mit \nRücksicht darauf sowie ferner unter Berücksichtigung des Umstandes, dass regional \nund/oder sozial bedingte Besonderheiten dazu führen können, dass an bestimmten \nSchulen ein höherer sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, kann der Beteiligte es \nder Entscheidung des einzelnen Pädagogen überlassen, ob die vorhandenen \nKenntnisse und Fähigkeiten über sonderpädagogischen Förderbedarf zur Bewältigung \nder Anforderungen des Alltages genügen oder ob eine Auffrischung und Vertiefung \nerforderlich ist. Keinen erheblichen Einfluss hätte es zuletzt, wenn in der Maßnahme zum \nTeil auch neue (und nicht bereits bekannte) Methoden und Fertigkeiten vermittelt \nwürden. Das ändert nichts daran, dass das vermittelte Wissen der Aufgabenerfüllung \ndient.\n\n18\n\nDass der Beteiligte die Maßnahme zunächst nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 17 LPVG \nals mitbestimmungspflichtig erachtet hat, ist unerheblich. Stellt sich im fortgeschrittenen \nVerfahrensstadium heraus, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des \nMitbestimmungstatbestandes nicht vorliegen, so kann der frühere Abbruch des \nMitbestimmungsverfahrens keine Rechte des Antragstellers verletzen.\n\n19\n\nDie darüber hinaus als verletzt gerügten Mitbestimmungstatbestände liegen nicht \nvor. Mitbestimmungsrechte des Antragstellers aus §§ 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG NRW \nwerden durch die Unterweisung nicht berührt. Die Erhebung personenbezogener Daten \nder Teilnehmer wird durch den Erlass weder geregelt noch auch nur vorausgesetzt. Die \nTeilnehmer können sich an jedem beliebigen PC, vorzugsweise an einem in der Schule \nbereit gestellten, in das Internet einwählen und an der Schulung teilnehmen. Die Angabe \neiner persönlichen E-Mail-Adresse ist hierzu nicht erforderlich. Nach § 72 Abs. 4 Satz 1 \nNr. 2 LPVG NRW mitbestimmungspflichtige allgemeine Regelungen über den Ausgleich \nvon Mehrarbeit trifft der Erlass nicht. Die Regelungen betreffend die Anrechnung der \nTeilnahme werden sowohl für die Moderatoren als auch für die eigentlichen Teilnehmer \nder Schulung nicht durch den Erlass selbst, sondern durch die im Erlass erwähnten \nBezugserlasse betreffend die Anrechnung auf die Unterrichtsverpflichtung getroffen. Auf \ndiese Bezugserlasse verweist der Erlass lediglich, ohne insoweit selbst Regelungen zu \ntreffen.\n\n20\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288086","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-02-26/34-k-6873-03-pvl","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288086","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288086","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-02-26/34-k-6873-03-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288086","retrieved":"2026-07-09 03:06:30.980994+00:00"}}