{"status":"available","doknr":"OLD288085","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0226.1L610.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-02-26","aktenzeichen":"1 L 610/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 25. Februar 2004 gestellte sinngemäße Antrag der Antragstellerin,\n\n3\n\nder Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung \naufzugeben, ihr - der Antragstellerin - oder einem anderen \nVertreter des Bürgerbegehrens gegen den \nArchitektenwettbewerb S in der Ratssitzung am 26. Februar \n2004 Rederecht zu dem Tagesordnungspunkt 4 (Entscheidung \ndes Rates über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens) zu \ngewähren,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDie Antragstellerin hat weder einen Anordnungsanspruch noch einen \nAnordnungsgrund glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i.V.m. \n§§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). \n\n6\n\nDas Antragsbegehren ist auf eine unumkehrbare Vorwegnahme der Hauptsache \ngerichtet. Eine solche Entscheidung nach § 123 VwGO zu treffen, ist dem Gericht \nzwar im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht schlechthin versagt. Sie setzt aber \nvoraus, dass ein Erfolg in der Hauptsache in besonders hoher Weise wahrscheinlich \nund eine Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechthin \nunerlässlich ist.\n\n7\n\nVgl. Kopp, VwGO, Kommentar, 13. Aufl. 2003, § 123, Rn. 14 m.w.N..\n\n8\n\nAn beidem fehlt es.\n\n9\n\nAus der allein angeführten und in Betracht kommenden Vorschrift des § 26 \nAbs. 6 Satz 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - GO NRW - \nvermag die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht herzuleiten. Laut dieser \nBestimmung soll den Vertretern des Bürgerbegehrens Gelegenheit gegeben werden, \nden Antrag in der Sitzung des Rates zu erläutern. Mit der „Sitzung des Rates\" ist \nindessen entsprechend der Auffassung der Antragsgegnerin nicht die Befassung des \nRates mit der Frage der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens, sondern die Ratssitzung \ngemeint, in der die Sachbehandlung des Bürgerbegehrens stattfindet. \nDies ergibt sich bereits aus der Systematik des § 26 Abs. 6 GO NRW. Während die \nSätze 1 und 2 dieses Absatzes die unverzügliche Entscheidung des Rates über die \nZulässigkeit des Bürgerbegehrens verlangen und einen Rechtsbehelf gegen einen \nnegativen Beschluss vorsehen, befassen sich die folgenden Sätze mit dem weiteren \nVerfahren nach positiver Entscheidung des Rates zur Frage der Zulässigkeit. Erst \nhier ist von einer mündlichen Erläuterung in der Ratssitzung die Rede. Entsprechend \ndieser Systematik besteht auch in der Kommentarliteratur Einigkeit darüber, dass \nzwischen der Zulässigkeitsentscheidung auf der ersten und der anschließenden \nSachbehandlung nach positivem Beschluss auf der zweiten Ebene zu differenzieren \nist; die „Gelegenheit zur Erläuterung im Rat\", also das „Rederecht\" der Vertreter des \nBürgerbegehrens, wird dabei einhellig der zweiten Ebene zugeordnet.\n\n10\n\nVgl. Rehn/Cronauge/von Lennep, Kommentar zur Gemeindeordnung für \nNordrhein-Westfalen, Band I, Loseblattausgabe, Stand Januar 2002, § 26, Anm. 3; \nHeld/Becker/Decker/Kirchhof/Krämer/Wansleben, Kommunalverfassungsrecht \nNordrhein-Westfalen, Gemeindeordnung, Loseblattausgabe, Stand August 2003, § \n26, Anm. 5.2.\n\n11\n\nDie an der Systematik orientierte Auslegung des Begriffs „Sitzung des Rates\" \nentspricht auch der aus den Gesetzgebungsmaterialien ersichtlichen Intention des \nGesetzgebers des Änderungsgesetzes vom 20. März 1996 (GV NRW S. 124), durch \ndas § 26 Abs. 6 unter anderem um Satz 5 ergänzt wurde. Ausweislich der \nBegründung sollte sich die Vorschrift an die „ausdrückliche Festschreibung\" eines \nErläuterungsrechts für den Einwohnerantrag in (dem bereits damals geltenden) § 25 \nAbs. 7 Satz 3 GO NRW anlehnen.\n\n12\n\nVgl. Landtag Nordrhein-Westfalen, Drucksache 12/402, S. 78 (zu Art. III Nr. 2 \nBuchst. b).\n\n13\n\nDer zuletzt genannten Vorschrift von 1994 liegt die gesetzgeberische Überlegung \nzu Grunde, dass den Vertretern des Einwohnerantrags im Rahmen der \nSachbehandlung Gelegenheit gegeben werden soll, den Antrag in der Ratssitzung zu \nerläutern. In der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung vom \n4. Februar 1993 \n\n14\n\n- vgl. Landtag Nordrhein-Westfalen, Drucksache 11/4983, Begründung S. 7 \n(Nr. 13.1 zu Art. I § 17a) -\n\n15\n\nheißt es hierzu wörtlich:\n\n16\n\n„(...) Der Rat ist verpflichtet, über ein zulässiges Einwohnerbegehren in der \ndurch den schriftlichen Antrag bestimmten Form zu beraten und darüber eine \nEntscheidung in der Sache herbeizuführen. Dabei soll den Antragstellern \nGelegenheit gegeben werden, den Antrag in der Ratssitzung zu erläutern \n(Absatz 7).(...).\"\n\n17\n\nDiese nach Systematik und Normgeschichte gebotene Auslegung entspricht \nallein dem Normzweck. Da der Rat bei einem zulässigen Bürgerbegehren zunächst \nnach § 26 Abs. 6 Sätze 3 und 4 GO NRW aufgerufen ist zu entscheiden, ob er dem \nAnliegen entspricht, soll das Rederecht den Initiatoren die Möglichkeit geben, \npolitische Mehrheiten für die Sachentscheidung einzuwerben. Bei der \nZulässigkeitsentscheidung besteht dagegen kein politisches Ermessen. Sie ist \nausschließlich nach Recht und Gesetz zu treffen. Die Beteiligten können diese \nEntscheidung auch durch schriftliche Ausführungen vorbereiten und im Nachhinein \ndurch Widerspruch angreifen. Deshalb fehlt ein Grund, ihnen die Möglichkeit \nmündlicher Begründung vor dem Rat zu garantieren. Er folgt namentlich nicht aus \ndem Recht auf Gehör, das jedenfalls im Verwaltungsverfahren keinen Anspruch auf \npersönliche Anhörung gibt und dem nötigenfalls durch Widerspruch nach Satz 2 \nnoch Rechnung getragen werden kann.\n\n18\n\nDementsprechend ist auch kein Anordnungsgrund nach § 123 Abs. 1 Satz 2 \nVwGO glaubhaft gemacht. Unterbleibt die gewünschte Äußerung und verneint der \nRat zu Unrecht die Zulässigkeit des Begehrens, können die Initiatoren die \nEntscheidung durch Widerspruch und Klage angreifen, ggf. auch vorläufigen \nRechtsschutz geltend machen. Mithin droht ihnen kein Nachteil der für die \nRegelungsanordnung - namentlich bei erstrebter Vorwegnahme der Hauptsache - zu \nfordernden Schwere. \n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n20\n\nDie Streitwertentscheidung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG; von \nder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig gebotenen Halbierung \ndes Auffangwertes hat die Kammer abgesehen, weil der vorliegende Antrag auf eine \nVorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288085","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-02-26/1-l-610-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288085","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288085","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-02-26/1-l-610-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288085","retrieved":"2026-07-09 03:06:30.898117+00:00"}}