{"status":"available","doknr":"OLD288129","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0225.7K2389.01A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-02-25","aktenzeichen":"7 K 2389/01.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 00.0. 1991 geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Republik Serbien \nund Montenegro mit albanischer Volkszugehörigkeit; er stammt aus dem \nKosovo.\n\n3\n\nAm 29. Januar 1992 reiste der Kläger zusammen mit seinen Eltern in das \nBundesgebiet ein und beantragte die Anerkennung als Asylberechtigter. Zur \nBegründung ließ er durch den Vater vortragen: Die Eltern hätten nach Abschluss \nihres ersten Asylverfahrens im Jahre 1991 Deutschland verlassen. Im \nDezember 1991 habe sein Vater im Kosovo eine Ladung zu einer Reserveübung \nerhalten, der er jedoch nicht gefolgt sei. Stattdessen habe sich der Vater bei einer \nVerwandten in Skopje versteckt gehalten. Während dieser Zeit habe die Militärpolizei \nden Vater zwei bis drei Mal zu Hause gesucht.\n\n4\n\nMit bestandskräftigem Bescheid vom 24. Januar 1994 lehnte das Bundesamt für \ndie Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den Antrag der Eltern des \nKlägers auf Durchführung weiterer Asylverfahren ab, stellte fest, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und forderte die Eltern \nunter Androhung der Abschiebung zur Ausreise innerhalb einer Woche nach \nBekanntgabe der Entscheidung auf.\n\n5\n\nDen Asylerstantrag des Klägers lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom \n15. April 1994 ab; zugleich stellte es fest, dass weder die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen und forderte \nden Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Jugoslawien auf, das \nBundesgebiet innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des \nAsylverfahrens zu verlassen.\n\n6\n\nAuf die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage verpflichtete das \nVerwaltungsgericht Düsseldorf die Beklagte mit Urteil vom 4. Juli 1994 \n(Az. 2 K 6749/94.) unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides, den Kläger als \nAsylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Zur Begründung führte es aus, dem Kläger drohe im \nFalle einer Rückkehr in den Kosovo mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine \npolitische Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Albaner, der \ner auch in einem anderen Teil Serbiens nicht ausweichen könne. Die Berufung des \nBundesbeauftragten für Asylangelegenheiten, die das Oberverwaltungsgericht für \ndas Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 25. März 1999 zugelassen hatte, \nwurde am 15. April 1999 zurückgenommen; das Urteil ist rechtskräftig.\n\n7\n\nDer Verpflichtung, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und \nfestzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, kam die \nBeklagte mit Bescheid des Bundesamtes vom 11. Mai 1999 nach.\n\n8\n\nMit Schreiben vom 19. März 2001 wies das Bundesamt den Kläger darauf hin, \ndass auf Grund der Veränderung der innenpolitischen Lage im Kosovo beabsichtigt \nsei, die Asylanerkennung und positive Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG zu \nwiderrufen, und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme.\n\n9\n\nUnter dem 2. April 2001 machte der Kläger durch seinen \nProzessbevollmächtigten geltend, die Gründe, die die Anerkennung gerechtfertigt \nhätten, dauerten an; die Einschätzung, es könne nicht mehr von einer \nGruppenverfolgung der Albaner im Kosovo ausgegangen werden, sei unzutreffend; \nauf Grund des derzeitigen Konflikts sei die Sicherheit gefährdet. \n\n10\n\nMit Bescheid vom 6. April 2001, als Einschreiben zur Post gegeben am \n18. April 2001, widerrief das Bundesamt die Anerkennung als Asylberechtigter und \ndie Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen; \nzugleich stellte es fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht \nvorliegen.\n\n11\n\nDagegen hat der Kläger am 28. April 2001 Klage erhoben. Zur Begründung trägt \ner im Wesentlichen vor: Die Änderung der Situation im Kosovo sei nicht so \nwesentlich, dass eine gefahrlose Rückkehr möglich wäre. Außerdem sei der Widerruf \nnicht unverzüglich erfolgt. Dieses gesetzliche Erfordernis diene dem Schutz des \nAsylberechtigten, der darauf vertrauen dürfe, dass eine Änderung der Verhältnisse \nim Heimatland nicht zeitlich unbegrenzt zum Anlass genommen werde, die \nbestehende Rechtsposition zu entziehen. Hinzu komme, dass ein Onkel des Klägers \nEnde 1999 durch Unbekannte in Pristina auf brutale Weise getötet worden sei. Es sei \ndavon auszugehen, dass die Tat einen politischen Hintergrund habe. Der Onkel habe \nvor dem Krieg als Pflasterer für einen Serben gearbeitet; bei Ausbruch des Krieges \nhabe er sein Werkzeug bei diesem Serben untergestellt. Dies sei Mitgliedern der \nUCK bekannt geworden, die ihn deshalb später offensichtlich zur Rede gestellt \nhätten. Als der Onkel keine hinreichend entlastende Begründung habe geben \nkönnen, sei er getötet worden. Dies bedeute, dass die Familie des Klägers im \nKosovo auch heute noch einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sei.\n\n12\n\nDer Kläger beantragt,\n\n13\n\nden Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 6. April 2001 aufzuheben,\n\n14\n\nhilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des \nBescheides des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 6. April 2001 zu verpflichten \nfestzustellen, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG \nvorliegen.\n\n15\n\nDie Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nZur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nBezug genommen auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Bundesamtes, der ebenfalls beigezogenen \nAusländerakten des Bürgermeisters der Stadt O und des Landrates des Kreises N \nsowie auf die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Auskünfte \nund Erkenntnisquellen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. \n\n21\n\nDer Bescheid des Bundesamtes vom 6. April 2001 verletzt den Kläger jedenfalls \nnicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n22\n\nDer Widerruf der mit Bescheid vom 11. Mai 1999 erfolgten Anerkennung als \nAsylberechtigter sowie der gleichzeitig getroffenen Feststellung des Vorliegens der \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, der die Abschiebung eines Ausländers in \neinen Staat verbietet, in dem dieser politisch verfolgt ist, stützt sich auf § 73 Abs. 1 \nSatz 1 AsylVfG. Danach sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die \nFeststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, \nunverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. \nDies ist bei dem Kläger der Fall. \n\n23\n\nDie Voraussetzungen für die Asylanerkennung und die Feststellung eines \nAbschiebungsverbotes nach § 51 Abs. 1 AuslG liegen nicht mehr vor, wenn sich die \nfür die Beurteilung der Verfolgungslage maßgeblichen Verhältnisse nachträglich \nerheblich geändert haben und die Anerkennung als Asylberechtigter und Feststellung \nder Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG deshalb nunmehr ausgeschlossen \nsind.\n\n24\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - 9 C 12.00 -, BVerwGE 112, \n80 ff. (84).\n\n25\n\nDabei können die Voraussetzungen nur dann als weggefallen angesehen \nwerden, wenn der Betroffene vor künftiger Verfolgung hinreichend sicher ist.\n\n26\n\nBVerwG, Urteil vom 24. November 1992 - 9 C 3.92 -, EZAR 214 Nr. 3 \n(S. 3).\n\n27\n\nIm vorliegenden Fall ist eine solche erhebliche Änderung, auf Grund derer der \nKläger nunmehr vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist, gegeben.\n\n28\n\nEin Anspruch auf Schutz vor politischer Verfolgung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 \nGG und des § 51 Abs.1 AuslG besteht, wenn der Betroffene die aus Tatsachen \nbegründete Furcht hegen muss, in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt \nbzw. in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wegen seiner \nRasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe \noder wegen seiner politischen Überzeugung verfolgt zu werden, und den Schutz \ndieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtung nicht \nin Anspruch nehmen will.\n\n29\n\nPolitische Verfolgung ist staatliche Verfolgung. Nichtstaatliche Maßnahmen \nkönnen nur dann als politische Verfolgung angesehen werden, wenn der Staat \nEinzelne oder Gruppen zu Verfolgungsmaßnahmen anregt oder derartige \nMaßnahmen unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt und damit dem Betroffenen \nden erforderlichen Schutz versagt, weil er hierzu nicht willens oder nicht in der Lage \nist (sog. mittelbare staatliche Verfolgung).\n\n30\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, \n342 (358).\n\n31\n\nAusgehend von diesen Maßstäben lässt sich eine politische Verfolgung des \nKlägers im Kosovo nicht mehr feststellen. Auch wenn man davon ausgeht, dass seit \nMärz 1999 eine regionale Gruppenverfolgung der albanischen Bevölkerung in Form \nder Umsetzung eines Verfolgungsprogramms bestand, ist der Kläger nun bei einer \nRückkehr in das Heimatland vor einer solchen Verfolgung hinreichend sicher.\n\n32\n\nNach Annahme des G 8-Friedensplanes durch die jugoslawische Regierung und \ndas Parlament am 3. Juni 1999 verpflichteten sich die Serben in einem \nmilitärtechnischen Abkommen vom 9. Juni 1999 zum vollständigen Abzug aller \nbewaffneten Kräfte innerhalb von elf Tagen. Am 10. Juni 1999 verabschiedete der \nUN-Sicherheitsrat im Einverständnis mit der Bundesrepublik Jugoslawien die \nResolution Nr. 1244, die u.a. die Stationierung einer internationalen Friedenstruppe \n(KFOR) im Kosovo vorsieht. Bereits in den Tagen nach Verabschiedung der \nResolution und dem Beginn der Stationierung der KFOR-Truppen kehrten einige \nTausend Flüchtlinge in den Kosovo zurück. Bis zum 20. Juni 1999 hatten alle \nserbischen Einheiten den Kosovo verlassen. Zu jenem Zeitpunkt betrug die Zahl der \nRückkehrer aus Albanien und Mazedonien schon mehr als 100.000. Am \n28. Juni 1999 begann das UN-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR), \nvertriebene Albaner, soweit sie zurückkehren mochten, in den Kosovo \nzurückzubringen. Auch aus Deutschland ist bereits der überwiegende Teil der \nca. 15.000 aufgenommenen Flüchtlinge auf eigenen Wunsch zurückgekehrt.\n\n33\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Ad-hoc-Bericht über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) vom \n27. November 2002, S. 4 ff.; FAZ vom 4., 9., 11., 21. und 29. Juni, 16. Juli 1999; \nUNHCR: Kosovo Emergency Update vom 22., 25. und 28. Juni 1999, Süddeutsche \nZeitung vom 12. Oktober 1999.\n\n34\n\nMit der Akzeptanz der UN-Resolution und dem vollständigen Truppenabzug \neinschließlich aller paramilitärischen Verbände hat die jugoslawische bzw. serbische \nRegierung sich der Möglichkeit begeben, im Kosovo ihre Herrschaftsmacht effektiv \nauszuüben. Die Provinz gehört zwar de iure der heutigen Republik Serbien und \nMontenegro an; ihre Einwohner sind auch Staatsbürger Serbien und Montenegros. \nDem serbisch-montenegrinischen Staat fehlt aber für diesen Teil seines Territoriums \ndie Staatsgewalt im Sinne einer wirksamen hoheitlichen Überlegenheit, die ihm eine \npolitische Verfolgung der dort lebenden Bevölkerung ermöglichen würde.\n\n35\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 1999 - 14 A 1229/98.A -; zur \nVoraussetzung effektiver Gebietsgewalt für staatliche Verfolgung: BVerfG, \nBeschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/96 -, BVerfGE 80, 315 (334, \n340) und BVerwG, Urteil vom 22. März 1994 - 9 C 443.93 -, NVwZ 1994, \n1112.\n\n36\n\nSowohl die Sicherheitsaufgaben als auch die zivilen Verwaltungsaufgaben \nwerden im Kosovo von einer internationalen Verwaltung wahrgenommen, die eine \nzivile (UNMIK) und eine militärische Komponente (KFOR) hat.\n\n37\n\nVgl. zusammenfassend Auswärtiges Amt, Ad-hoc-Bericht über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) vom \n27. November 2002, a.a.O.\n\n38\n\nAngesichts dessen liegt die Ausübung staatlicher Machtbefugnisse zurzeit \nausschließlich in der Hand dieser internationalen Verwaltung.\n\n39\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 2000 - 14 A 3334/94.A -, S. 28 des \nEntscheidungsabdrucks; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30. März 2000 \n- A 14 S 431/98 -, S. 31 des Entscheidungsabdrucks.\n\n40\n\nDafür, dass es zu Menschenrechtsverletzungen durch die Interimsverwaltung \nselbst kommt, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor.\n\n41\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Ad-hoc-Bericht über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) vom \n27. November 2002, S. 8.\n\n42\n\nEs besteht auch die hinreichende Sicherheit vor der Gefahr einer mittelbaren \nstaatlichen Verfolgung. Dies gilt hinsichtlich der Einschätzung einer Gefährdung \ndurch die serbischen Bewohner des Kosovo schon deshalb, weil die Albaner \ngegenüber diesen in der deutlichen Mehrheit sind. Weiterhin nicht auszuschließende \nRechtsgutverletzungen seitens einzelner serbischer Volkszugehöriger sind bis jetzt \nnicht in einem Maße bekannt geworden, dass ihnen hinsichtlich der hier zu \ntreffenden Prognose Gewicht beizumessen wäre. Sie könnten dem Staat auch nicht \nzugerechnet werden, weil die jugoslawische Staatsmacht sich zur Einstellung \njeglicher Verfolgungshandlungen verpflichtet hat, Serbien und Montenegro als \nRechtsnachfolger der Bundesrepublik Jugoslawien in diese Verpflichtung eingetreten \nist und mit der (weiteren) Überlassung der Gebietsgewalt an die KFOR-Truppen und \ndie UNMIK das ihr Mögliche getan hat, auch solche Übergriffe zu verhindern. \nBereitschaft und Entschlossenheit, die Bevölkerung vor derartigen Anschlägen in \nSchutz zu nehmen, besteht gerade bei der internationalen Friedensstreitmacht. Die \ninzwischen bekannt gewordenen besorgniserregenden Vorfälle zu Lasten der \nserbischen Bevölkerung und anderen ethnischen Minderheiten betreffen nicht die \nSicherheitslage der Albaner.\n\n43\n\nÜbergriffe innerhalb der Volksgruppe der Albaner können aus den genannten \nGründen gleichfalls nicht der serbisch-montenegrinischen Staatsmacht zugerechnet \nwerden. Auch solche Übergriffe sind im Übrigen nicht in einem asylrechtlich \nerheblichen Umfang bekannt geworden. \n\n44\n\nAngesichts der Entschlossenheit der die KFOR stellenden Staaten, im Kosovo \ndauerhaft Ruhe und Ordnung herzustellen, sind keine Anzeichen dafür vorhanden, \ndass die Änderung der Verhältnisse lediglich vorübergehender Natur ist, was \nersichtlich auch der Einschätzung der erheblichen Zahl von Kosovo-Albanern \nentspricht, die freiwillig in ihre Heimat zurückkehren.\n\n45\n\nVgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 1999 - 13 A 1856/98.A - und vom \n19. August 1999 - 14 A 1229/98.A -.\n\n46\n\nDa die inzwischen eingetretenen grundlegenden Veränderungen der Lage im \nKosovo auf Grund der vielfältigen und daher nicht im Einzelnen anzuführenden \nBerichte in Presse, Funk und Fernsehen sowie der Erklärungen der Regierungen der \nan KFOR-Aktion beteiligten Staaten allgemeinkundig (§§ 173 VwGO, 291 ZPO) \nsind,\n\n47\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 1999 - 13 A 1856/98.A - und vom \n19. August 1999 - 14 A 1229/98.A -,\n\n48\n\nbedürfen sie keiner weiteren Aufklärung.\n\n49\n\nDass das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Beklagte mit rechtskräftigem Urteil \nvom 4. Juli 1994 zum Erlass des Bescheides zur Anerkennung als Asylberechtigter \nund Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nverpflichtet hat, steht dem Widerruf nicht entgegen. Denn die Rechtskraft eines \nUrteils hindert das Bundesamt nicht am Widerruf wegen einer späteren Änderung der \nfür das Urteil maßgeblichen Sach- und Rechtslage.\n\n50\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 - 9 C 53.97 -, BVerwGE 108, 30 \n(35).\n\n51\n\nEine solche Änderung ist hier eingetreten, weil sich im Hinblick auf den \nmaßgeblichen Grund für die Asylanerkennung und die Feststellung eines \nAbschiebungsverbotes nach § 51 Abs. 1 AuslG - der Verfolgung albanischer \nVolkszugehöriger im Kosovo - die Sachlage, wie dargestellt, dadurch \nentscheidungserheblich geändert hat, dass die Bundesrepublik Jugoslawien die \nHoheitsgewalt über den Kosovo verloren hat.\n\n52\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2001 - 14 A 4479/94.A -; \nNiedersächsisches OVG, Beschluss vom 21. Februar 2002 - 8 LB 13/02 -, AuAS \n2002, 90 (91).\n\n53\n\nDarauf, dass der Widerruf möglicherweise nicht unverzüglich im Sinne des § 73 \nAbs. 1 Satz 1 AsylVfG erfolgt ist, kann sich der Kläger nicht berufen. Denn durch \neinen Verstoß gegen die Pflicht zum unverzüglichen Widerruf wird er nicht im Sinne \ndes § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten verletzt. Subjektive Rechte in \ndiesem Sinne sind gegeben, wenn die betreffende Regelung nicht nur dem \nöffentlichen Interesse, sondern zumindest auch Individualrechten zu dienen bestimmt \nist.\n\n54\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 1969 - 2 BvR 23/65 -, BVerfGE 27, \n297 (307).\n\n55\n\nUm dies zu beurteilen, bedarf es im Einzelfall einer differenzierten Bewertung des \nbetreffenden Tatbestandsmerkmals.\n\n56\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 - IV C 22.75 -, BVerwGE 52, 122 \n(128).\n\n57\n\nHier ergibt die Prüfung vor allem im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte der \nNorm, dass das Tatbestandsmerkmal der Unverzüglichkeit in § 73 Abs. 1 Satz 1 \nAsylVfG allein öffentlichen Interessen und nicht der Wahrung von Rechten des \nAsylberechtigten dient. Dieses Merkmal ist mit der Neufassung des \nAsylverfahrensgesetzes vom 26. Juni 1992 der vorhandenen Regelung zum Widerruf \nund der Rücknahme positiver Entscheidungen zu Art. 16a Abs. 1 GG bzw. § 51 \nAbs. 1 AuslG angefügt worden. Angesichts des erklärten Ziels der Neufassung des \nAsylverfahrensgesetzes, die Asylverfahren weiter zu beschleunigen, um den \nAufenthalt nicht anerkannter bzw. nicht (mehr) anzuerkennender Personen \nschnellstmöglich beenden zu können,\n\n58\n\nvgl. BT-Drucksache 12/2062, S. 24 ff.,\n\n59\n\nkann die Begründung einer Pflicht des Bundesamtes zum „unverzüglichen\" \nWiderruf nur dahingehend verstanden werden, dass die Anerkennung als \nAsylberechtigter bzw. die positive Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG bei Vorliegen \nder Voraussetzungen für den Widerruf ausschließlich im öffentlichen Interesse, zum \nZwecke der Entlastung der Bundesrepublik Deutschland als Aufnahmestaat, \nschnellstmöglich beseitigt werden soll. Dass durch diese Regelung private Interessen \ndes durch die ursprünglich positive Entscheidung des Bundesamtes Begünstigten \ngeschützt werden sollen, ist im Hinblick auf dessen typischerweise gegebenes \nInteresse an einer längstmöglichen Aufrechterhaltung seines Status nicht \nerkennbar.\n\n60\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 1997 - 9 B 280/97 -, NVwZ-RR 1997, \n741 f; OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 1996 -19 A 1770/96.A -, VGH Baden-\nWürttemberg, Beschluss vom 26. März 1997 - A 14 S 2854/96 -, AuAS 1997, \n162 f.\n\n61\n\nVon einem Widerruf ist ferner nicht nach § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG abzusehen. \nNach dieser Vorschrift scheidet ein Widerruf aus, wenn sich der Ausländer auf \nzwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die \nRückkehr in den Heimatstaat abzulehnen. Unzumutbar ist eine Rückkehr etwa, wenn \ntrotz der zwischenzeitlich eingetretenen hinreichenden Verfolgungssicherheit auf \nGrund der Schwere der erlittenen früheren Verfolgung psychische Belastungen und \nFolgewirkungen andauern.\n\n62\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2001 - 14 A 4479/94.A -; Marx, \nKommentar zum Asylverfahrensgesetz, 4. Aufl. 1999, § 73 Rz. 47 ff.\n\n63\n\nDass der Kläger, der bereits im Alter von sieben Monaten mit seinen Eltern den \nKosovo verließ, vor der Ausreise das Opfer von Verfolgungsmaßnahmen war, ist \nnicht geltend gemacht; eine solche Annahme ist auch ersichtlich fern liegend.\n\n64\n\nDes Weiteren unterliegt der auf § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gestützte Widerruf \nder Asylanerkennung und Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG vorliegen, auch nicht der einjährigen Ausschlussfrist des § 48 Abs. 4 i.V.m. § \n49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG. \n\n65\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. August 2000 - 13 A 1383/00.A -; \nOVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. Januar 2000 - 6 A 12169/99.OVG -, \nAuAS 2000, 82 .f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. August 2003 \n- A 6 S 820/03 -, NVwZ-Beilage I 12/2003, 101.\n\n66\n\nEine ergänzende Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist \nausgeschlossen, wenn die jeweilige Spezialvorschrift eine ausdrückliche \ninhaltsgleiche oder entgegengesetzte Regelung zwar nicht trifft, aber eine \nabschließende Problemlösung für sich in Anspruch nimmt. Soweit Sonderregeln für \nden Widerruf - wie hier die des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG - bestehen, kommt es \nmithin darauf an, ob sie eine Ergänzung durch die Jahresfrist zulassen oder aber \nabschließend sind. Dies ist nach Sinn und Zweck der Regelung im Wege der \nAuslegung zu ermitteln.\n\n67\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Dezember 1994 - 22 B 1042/94 -, NVwZ RR \n1995, 607 (608); Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 48 Rz. 202 u. \n208.\n\n68\n\nHier ergibt die Auslegung, dass es sich bei § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG um eine \nabschließende Spezialregelung handelt, die sich von den allgemeinen Vorschriften \nüber den Widerruf grundlegend unterscheidet. Dies gilt nicht nur insoweit, als § 73 \nAsylVfG - anders als die im behördlichen Ermessen stehenden Entscheidungen nach \n§§ 48, 49 VwVfG - eine gebundene Entscheidung darstellt, sondern auch für die \neinzelnen Widerrufsvoraussetzungen. Insbesondere enthält die Vorschrift mit dem \nTatbestandsmerkmal der „Unverzüglichkeit\" eine eigene zeitliche Komponente, die \nallerdings, wie oben dargelegt, nicht (auch) den Ausländer zu schützen bestimmt ist \nund daher bei einem Verstoß keine Verletzung eigener Rechte im Sinne des § 113 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO begründet. Würde man zu Gunsten desjenigen, dessen \nStatusentscheidung widerrufen werden soll, über § 48 Abs. 4 i.V.m. § 49 Abs. 2 \nSatz 2 VwVfG eine zeitliche Begrenzung der Widerrufspflicht annehmen, würde das \noben dargestellte gesetzgeberische Ziel, die nicht länger gerechtfertigte \nAsylanerkennung bzw. Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG zwecks Entlastung der \nBundesrepublik Deutschland als Aufnahmestaat zu beseitigen, zumindest teilweise \nunterlaufen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Vertrauensschutz, der mit § 48 \nAbs. 4 VwVfG in erster Linie bezweckt ist, bei der gebundenen Entscheidung nach \n§ 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG eine weitaus geringere Rolle spielt als bei einer \nErmessensentscheidung. Wenn die Voraussetzungen der Asylberechtigung bzw. der \nzu seinen Gunsten getroffenen Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG entfallen sind, \nmuss der Betroffene grundsätzlich, so auch hier, jederzeit mit einem Widerruf \nrechnen.\n\n69\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. August 2000 - 13 A 1383/00.A -; \nOVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. Januar 2000 - 6 A 12169/99.OVG -, \nAuAS 2000, 82 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. August 2003 \n- A 6 S 820/03 -, NVwZ-Beilage I 12/2003, 101.\n\n70\n\nEtwas anderes folgt nicht aus der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichtes,\n\n71\n\nvgl. Urteil vom 19. September 2000 - 9 C 12/00 -,BVerwGE 112, 80 ff. \n(88 ff.),\n\n72\n\nwonach § 73 Abs. 2 AsylVfG die Rücknahme einer rechtswidrigen Anerkennung \nnach Art. 16a GG und § 51 Abs. 1 AuslG nicht abschließend regelt, sondern Raum \nfür eine ergänzende Anwendung des § 48 VwVfG lässt. Diese Rechtsprechung \nbezieht sich nur auf die Rücknahmevorschrift des § 73 Abs. 2 AsylVfG, die - anders \nals der Widerruf gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG - gerade keine eigene zeitliche \nKomponente enthält. Abgesehen davon hat das Bundesverwaltungsgericht in der \ngenannten Entscheidung auch nicht die Frage erörtert, ob die Jahresfrist des § 48 \nAbs. 4 VwVfG im Rahmen der asylverfahrensrechtlichen Rücknahmeentscheidung \nergänzend anwendbar ist, sondern entschieden, dass die Bestimmungen des \nallgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts über die Rücknahme eines \nVerwaltungsakts (§ 48 VwVfG) neben der spezialgesetzlichen Regelung in § 73 \nAbs. 2 AsylVfG gelten und damit - als weitere Ermächtigungsgrundlage - eine \nRücknahme der Asylanerkennung unter Umständen auch dann ermöglichen, wenn \ndie Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 AsylVfG nicht erfüllt sind.\n\n73\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. April 2002 - 8 A 1405/02.A -. \n\n74\n\nDie Voraussetzungen für die hilfsweise begehrte Verpflichtung der Beklagten zur \nFeststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG, von denen hier nur \nAbs. 4 i.V.m. Art. 3 EMRK sowie Abs. 6 in Betracht kommen, sind gleichfalls nicht \ngegeben.\n\n75\n\nNach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) droht Kosovo-Albanern nach einer \nRückkehr in ihr Heimatland nicht die konkret-individuelle Gefahr, durch staatliche \nOrgane oder durch Dritte in einer dem Staat zuzurechnenden Weise i.S. des § 53 \nAbs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK menschenrechtswidrig oder erniedrigend behandelt \nzu werden. Dabei ist der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit \nunabhängig davon anzuwenden, ob der Schutzsuchende schon einmal Opfer einer \nunmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gewesen ist.\n\n76\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1996 - 9 C 77/95 -, NVwZ-Beilage 8/1996, \n58 f.; BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1996 - 9 C 134.95 -, InfAuslR 1996, 289 f.\n\n77\n\nDa dem jugoslawischen Staat, wie dargelegt, im Kosovo die Gebietsgewalt fehlt, \ndroht dem Kläger nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer \nmenschenrechtswidrigen oder erniedrigenden Behandlung durch diesen. Dem Staat \nzurechenbare Übergriffe einzelner Serben oder Albaner sind im Schutze der KFOR-\nTruppen nicht zu befürchten.\n\n78\n\nIm Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung liegen auch die Voraussetzungen für \ndie Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG \nnicht vor. Die Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG setzt die Feststellung einer \nkonkreten Gefahr für die dort genannten Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit \nvoraus, die dem Betreffenden bei einer Abschiebung persönlich mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit drohen muss. Hierbei kommt es nicht darauf an, von wem die \nGefahr ausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird. Allgemeine Gefahren, die nicht \nnur dem Betreffenden persönlich, sondern zugleich der ganzen Bevölkerung drohen, \nunterfallen hingegen grundsätzlich dem § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG, der im Regelfall \ndie Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ausschließt. Nur dann, wenn dem \nAusländer kein Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 Satz 1 AuslG \nzusteht, er aber gleichwohl im Lichte der Grundrechte der Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 \nSatz 1 GG wegen einer extremen allgemeinen Gefahrenlage, das heißt einer Lage, \ndie ihn gleichsam „sehenden Auges\" dem sicheren Tod oder schwersten \nVerletzungen aussetzen würde, nicht abgeschoben werden darf, ist § 53 Abs. 6 \nSatz 2 AuslG verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass diese Vorschrift \nausnahmsweise die Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht ausschließt.\n\n79\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9/95 -, NVwZ 1996, \nS. 199, vom 19. November 1996 - 1 C 6/95 -, AuAS 1997, S. 50 ff., und vom \n8. Dezember 1998 - 9 C 4/98 -, DVBl. 1999, S. 549 f.\n\n80\n\nFür eine dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende konkret-\nindividuelle Gefahr i.S. des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG liegen keine hinreichenden \nAnhaltspunkte vor. Dies gilt auch unter Berücksichtigung seines Vorbringens, ein \nOnkel sei im Kosovo von Unbekannten getötet worden. Im Hinblick darauf, dass \ndieses Tötungsdelikt viele Ursachen haben kann und die Annahme des Klägers, es \nbestehe ein politischer Hintergrund, ersichtlich nur auf Vermutungen beruht, lässt \nsich aus ihm für eine erhöhte individuelle Gefährdung nichts herleiten. Der Kläger \nleitet seine Annahme, Mitglieder der UCK hätten den Onkel wegen Kollaboration mit \nSerben getötet, nur daraus her, dass der Onkel als Pflasterer für einen Serben \ngearbeitet und sein Werkzeug bei diesem untergestellt habe. Es dürften aber vor \ndem Kosovo-Krieg viele albanische Volkszugehörige für serbische Arbeitgeber, etwa \nserbische Unternehmen, tätig gewesen sein. Aus welchen Gründen die UCK gerade \nein Interesse an dem Onkel des Klägers gehabt haben sollte, der als Pflasterer \nersichtlich keine exponierte Stellung (etwa in einer Firmenhierarchie) gehabt haben \nund dessen handwerkliche Tätigkeit wohl auch kaum Ausdruck einer politischen \nParteinahme zu Gunsten der serbischen Bevölkerung gewesen sein dürfte, ist nicht \nnachvollziehbar. Der Onkel mag das Opfer krimineller Machenschaften geworden \nsein; ein politischer Hintergrund ist indessen nicht ersichtlich. Erst recht spricht nichts \nfür die Annahme, allein wegen der Tätigkeit des Onkels für einen Serben sei auch \nder Kläger, ein 12 Jahre altes Kind, in besonderer Weise gefährdet.\n\n81\n\nSoweit es um Gefahren wie die instabile Sicherheitslage, die von den Serben \nhinterlassene Verminung des Geländes sowie die durch Verwüstung der Felder und \nZerstörung der Wohnhäuser und der Infrastruktur bedingten schlechten \nLebensbedingungen geht, handelt es sich um allgemeine Gefahren, die dem Kläger \nnicht nur persönlich, sondern zugleich der ganzen Bevölkerungsgruppe, der er \nangehört, drohen. Ein förmlicher genereller Abschiebungsstopp nach §§ 53 Abs. 6 \nSatz 2, 54 AuslG besteht nicht. Dass die generelle Situation derart extrem wäre, dass \nder Kläger bei einer Rückkehr in den Kosovo dort gleichsam sehenden Auges dem \nsicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgesetzt wäre, sodass unabhängig \nvon einer Entscheidung nach § 54 AuslG Abschiebungsschutz zu gewähren wäre, \nlässt sich nicht feststellen. Insoweit nimmt das Gericht zur Begründung Bezug auf die \ndiesbezüglichen Ausführungen des Bundesamtes in dem angegriffenen Bescheid \n(Seite 5 bis Seite 7), denen der Kläger nicht entgegen getreten ist, und die es auch \nim gegenwärtigen Zeitpunkt für zutreffend hält. \n\n82\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG. \nDer Gegenstandswert folgt aus § 83b Abs. 2 AsylVfG.\n\n83","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288129","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-02-25/7-k-2389-01-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":14},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":5},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288129","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288129","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-02-25/7-k-2389-01-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288129","retrieved":"2026-07-09 03:06:34.834381+00:00"}}