{"status":"available","doknr":"OLD288128","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0225.18L539.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-02-25","aktenzeichen":"18 L 539/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung vom \n13. Februar 2004 wird insoweit wiederhergestellt, als der Sohn Marvin der \nAntragsteller über den 1. März 2004 hinaus vom Unterricht ausgeschlossen wurde. \nIm Übrigen wird der Antrag abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen zwei Drittel, die Antragsgegnerin ein Drittel der Kosten \ndes Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 2.000,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die \nVerfügung vom 13. Februar 2004 hinsichtlich des \nUnterrichtsausschlusses wiederherzustellen,\n\n4\n\nist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange begründet.\n\n5\n\nDer Antrag hat nicht schon wegen Fehlens der nach § 80 Abs. 3 VwGO \nerforderlichen Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung Erfolg. Aus der \nBegründung der Ordnungsmaßnahme ergibt sich, dass die Lehrerkonferenz die \nSchwere des Vorwurfes sowie die mangelnde Einsicht des Fehlverhaltens zum \nAnlass nahm, die sofortige Vollziehung anzuordnen. Die im Übrigen gemäß § 80 \nAbs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem \nSuspensivinteresse der Antragsteller und dem Vollziehungsinteresse der \nAntragsgegnerin geht zu Lasten der Antragsteller aus, soweit ihr Sohn N bis zum 1. \nMärz 2004 vom Schulbesuch ausgeschlossen wird. Insoweit ist die angefochtene \nOrdnungsmaßnahme weder offensichtlich rechtswidrig noch überwiegt das Interesse \nder Antragsteller gegenüber dem öffentlichen Vollziehungsinteresse aus sonstigen \nGründen. Die Maßnahme kann auf §§ 26a Abs. 5 Nr. 3 SchVG, 18 ASchO gestützt \nwerden. Danach entscheidet über den vorübergehenden Ausschluss vom Unterricht \nvon einem Tag bis zu zwei Wochen ein Ausschuss der Klassenkonferenz. Hier hat \nzwar die Lehrerkonferenz über die Maßnahme befunden. Dies ist jedoch insoweit \nunschädlich, als die Lehrerkonferenz für die zugleich ausgesprochene Androhung \nder Entlassung zuständig ist und sie in diesem Fall auch über mildere Maßnahmen \nwie den vorübergehenden Ausschluss vom Unterricht entscheiden kann, vgl. § 15 \nAbs. 5 ASchO. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ordnungsmaßnahme \ngemäß § 18 ASchO lagen ersichtlich vor. Zwar lässt sich anhand der vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge nicht feststellen, dass dem Antragsteller Sachbeschädigung \nvorgeworfen werden kann. Indessen finden sich hinreichende Anhaltspunkte für die \nvorgeworfene Beleidigung, verbale Bedrohung und körperliche Gewalt gegenüber \neinem Mitschüler. Nach den Feststellungen der Antragsgegnerin hat der Sohn der \nAntragsteller auf dem Schulweg mehrfach diesen Mitschüler gehänselt, provoziert \nund tätlich angegriffen. Er bezeichnete ihn als „Scheißkind\" und „Du Spasti\", hänselte \nihn wegen seiner Brille und eines Sehfehlers mit den Worten „Du hast einen Knick in \nder Optik\", „Du siehst behindert aus\", stieß ihn und schlug ihn mit der Faust auf den \nKopf. \n\n6\n\nOhne Erfolg machen die Antragsteller geltend, es gebe keinen Zusammenhang \nzwischen dem Geschehen im Bus und dem Verhalten N im Unterricht. Zum einen hat \nder Sohn der Antragsteller ein vergleichbares Verhalten auch innerhalb der Schule \nan den Tag gelegt. Zum anderen können Pflichtverletzungen nach § 26a Abs. 1 Satz \n2 SchVG nicht nur in Form von Störungen des Unterrichts oder nur auf dem \nSchulgelände begangen werden. Vielmehr ist ein hinreichender Bezug zum \nSchulverhältnis und damit ein Anhaltspunkt für die Ordnungsgewalt der Schule auch \ndann noch gegeben, wenn sich die Schüler auf dem gemeinsamen Schulweg \nbefinden. Die Auffassung der Antragsteller, die Beurteilung der Situation sei „völlig \nüberzogen und nicht angemessen\", weil ansonsten bei jedem Schulhofstreit und bei \njeder Rangelei ein Ausschluss vom Unterricht erfolgen müsste, geht fehl. Das \nbisherige Verhalten des Sohnes der Antragsteller in der Schule spricht vielmehr \ndafür, dass er grundsätzlich die körperliche Integrität seiner Mitschüler nicht achtet. \nSo musste bereits am 10. April 2003 ein Ausschluss vom Unterricht wegen \nBedrohungen und Anwendung körperlicher Gewalt ausgesprochen werden. Der \nSohn der Antragsteller hatte mit einem Feuerzeug einen Plastikstift erhitzt, um ihn \ndann einem anderen Klassenkameraden an den Hals zu pressen; er hatte Mitschüler \nmehrfach geschlagen, bedroht und getreten. In einem Fall hatte er eine Mitschülerin \nan den Füßen vom Stuhl gezogen, wodurch diese mit dem Hinterkopf an die \nStuhllehne geschlagen war. Der Umstand, dass der Sohn der Antragsteller an einer \n„hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens\" leidet, führt nicht dazu, dass \nOrdnungsmaßnahmen ausgeschlossen wären. Weder kann eine solche Störung \ndazu führen, dass Mitschüler folgenlos bedroht und geschlagen werden können, \nnoch sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Sohn der Antragsteller durch \nOrdnungsmaßnahmen nicht zu einem anderen Verhalten gebracht werden könnte. \nAngesichts der erfolglosen Versuche, auf den Sohn der Antragsteller durch Verweis \nund einwöchigen Unterrichtsausschluss zu einer nachhaltigen Verhaltensänderung \nzu kommen, bestehen auch gegen die Verhängung eines zweiwöchigen \nUnterrichtsverbots keine Bedenken. Die von den Antragstellern erwogene \nÜberweisung in eine parallele Klasse würde voraussetzen, dass durch das Verhalten \noder die Stellung des Schülers in der bisherigen Klasse der Unterricht oder die \nErziehung der anderen Schüler erheblich beeinträchtigt wurden, § 17 Abs. 2 ASchO. \nUnabhängig von der Frage, ob diese Voraussetzungen hier vorliegen, ist angesichts \nseines bisherigen Verhaltens nicht ersichtlich, dass eine solche Maßnahme \nausreicht, um den Sohn der Antragsteller zu einer dauerhaften Verhaltensänderung \nzu bewegen. Gleiches gilt für einen Ausschluss von der Busbeförderung, die im \nÜbrigen nicht zu den der Antragsgegnerin zur Verfügung stehenden Mitteln \nzählt.\n\n7\n\nEine ersatzweise schulische Betreuung wird den Antragstellern nicht auferlegt. \nDer insoweit geltend gemachten psychischen Beeinträchtigung wegen eines \nTodesfalls im Freundeskreis kommt somit keine ausschlaggebende Rolle zu.\n\n8\n\nAllerdings fehlt es an einer Grundlage für den Ausschluss vom Unterricht, soweit \ndieser über den 1. März 2004 hinaus geht. Entgegen der Auffassung der \nAntragsgegnerin ermächtigt § 26a Abs. 5 Nr. 3 SchVG in Verbindung mit § 18 Abs. 1 \nSatz 1 ASchO nicht zu einem Ausschluss vom Unterricht für vierzehn \nUnterrichtstage. Vielmehr sehen beide Regelungen einen vorübergehenden \nAusschluss vom Unterricht „von einem Tag bis zu zwei Wochen\" vor. Schon der \nWortlaut lässt nur eine kalenderbezogene Berechnung zu. Dies entspricht auch der \nSystematik des Gesetzes. Will der Gesetzgeber auf einen konkreten \nUnterrichtsumfang abstellen, so nimmt er etwa in § 26a Abs. 6 SchVG auf \nUnterrichtsstunden oder in § 26 Abs. 3 Nr. 1 SchVG auf Unterrichtstage Bezug. \n\n9\n\nDas Gericht ist durch den Umstand, dass schulrechtliche Ordnungsmaßnahmen \nErmessensentscheidungen sind, nicht an einer teilweisen Aufrechterhaltung der \nOrdnungsmaßnahme gehindert. Die Antragsgegnerin hat hier klar gemacht, dass sie \ndie ihr zustehende Möglichkeit des vorübergehenden Ausschlusses vom Unterricht \nausschöpfen wollte. Diese Entscheidung bleibt unberührt, wenn das Gericht die \nOrdnungsmaßnahme auf den höchstmöglichen Umfang reduziert. Insoweit besteht \nein erhebliches öffentliches Interesse an der alsbaldigen Vollziehung der \nOrdnungsmaßnahme, weil bei einem Schüler der Klasse 7 der pädagogische Erfolg \nder Maßnahme gefährdet wäre, wenn keine zeitnahe Umsetzung der \nOrdnungsmaßnahme erfolgen würde. \n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288128","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-02-25/18-l-539-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288128","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288128","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-02-25/18-l-539-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288128","retrieved":"2026-07-09 03:06:34.750537+00:00"}}