{"status":"available","doknr":"OLD288230","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0218.4K7223.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-02-18","aktenzeichen":"4 K 7223/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.\n\nDer Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von \n110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor \nSicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin beantragte bei dem Beklagten mit Formblattantrag vom \n2. September 2002 die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines \nForschungszentrums für Geriatrie auf dem ihr gehörenden Grundstück in E, \nGemarkung G1. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 27. März 2003 \nund der Begründung ab, das Vorhaben sei planungsrechtlich nach Art und Maß der \nNutzung sowie bauordnungsrechtlich wegen Nichteinhaltung erforderlicher \nAbstandsflächen nicht zulassungsfähig. Der ablehnenden Bescheid wurde am \n3. April 2003 zur Post aufgegeben. Die Klägerin trägt vor, den Bescheid am Montag, \nden 7. April 2003 erhalten zu haben und durch ihren Mitarbeiter M am 7. Mai 2003 \ngegen 8:30 Uhr ein unter dem 6. Mai 2003 durch ihre Bevollmächtigten gefertigtes \nWiderspruchsschreiben in den Briefkasten der in der C1straße 5 in E \ndienstansässigen Behörde des Beklagten eingeworfen zu haben. Dieser Briefkasten \nträgt folgende, ausweislich einer vom Beklagten vorgelegten Fotografie deutlich \nlesbare, Aufschrift:\n\n3\n\nBriefkasten der Stadtverwaltung E \nLeerung: Montag - Freitag 7:00 Uhr\n\n4\n\nBriefe zur Wahrung einer Frist bitte in den Briefkasten \nX-Allee 0-0 einwerfen.\n\n5\n\nDas bei dem Verwaltungsvorgang des Beklagten befindliche \nWiderspruchsschreiben trägt den Eingangsstempel „Büro Oberbürgermeister\" mit \ndem Datum 9. Mai 2003. Der Beklagte half dem Widerspruch nicht ab und legte ihn \nder Bezirksregierung E (Widerspruchsbehörde) als verfristet vor. Die \nBezirksregierung E wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom \n2. Oktober 2003 als unzulässig zurück.\n\n6\n\nAm 3. November 2003 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, ihr \nWiderspruch sei nicht verfristet, weil er am Tag des Fristablaufs in einen Briefkasten \ndes Beklagten eingeworfen worden sei. Die Klage sei auch begründet, weil der \nBeklagte dem Vorhaben zu Unrecht Vorschriften aus der Hitlerzeit entgegen \ngehalten habe.\n\n7\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n8\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom \n27. März 2003 und des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung E vom 2. Oktober 2003 zu verpflichten, ihr auf \nihren Antrag vom 2. September 2002 eine Baugenehmigung zur \nErrichtung eines Forschungszentrums für Geriatrie auf dem \nGrundstück in E, Gemarkung G1, zu erteilen.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr hält die Klage für unzulässig und seinen Bescheid im Übrigen für \nrechtmäßig.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten und der Bezirksregierung E verwiesen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie Kammer entscheidet durch den Einzelrichter und durch Gerichtsbescheid; die \nBeteiligten sind hierzu gehört worden. Die Verpflichtungsklage auf Erteilung der \nBaugenehmigung ist (wenn nicht unzulässig, so jedenfalls) unbegründet, weil der \nVersagungsbescheid des Beklagten vom 27. März 2003 infolge nicht rechtzeitig \ndagegen erhobenen Widerspruchs unanfechtbar geworden ist. Die Unanfechtbarkeit \nsteht einer gerichtlichen Sachentscheidung entgegen.\n\n15\n\nGemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Widerspruch innerhalb eines Monats, \nnachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekannt geworden ist, schriftlich \noder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen \nhat. Die Klägerin hat die Versagung der Baugenehmigung ihrem Vortrag zufolge am \nMontag, den 7. April 2003 erhalten. Der Zugang dieses Versagungsbescheid hat die \nregelmäßige Widerspruchsfrist von einem Monat in Lauf gesetzt. Entgegen der \nAnsicht der Klägerin ist die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO nicht einschlägig, weil \ndie Rechtsbehelfsbelehrung des Versagungsbescheides nicht unrichtig ist. Die \nKlägerin ist mit dem ablehnenden Bescheid über den Rechtsbehelf, die Frist und den \nOrt, bei dem der Widerspruch zu erheben ist, schriftlich belehrt worden. Der Ort \nergibt sich aus der im Briefkopf genannten Dienststelle; die erneute Wiedergabe der \nAnschrift der Behörde, bei der der Widerspruch zu erheben ist, unmittelbar in der \nRechtsbehelfsbelehrung ist nicht erforderlich.\n\n16\n\nDas Widerspruchsschreiben der Bevollmächtigten der Klägerin vom 6. Mai 2003 \nhat die am Mittwoch, den 7. Mai 2003 um 24:00 Uhr abgelaufene Widerspruchsfrist \nnicht gewahrt. Der Widerspruch ist erhoben, wenn er der Behörde zugeht \n(Kopp/Schenke, VwGO § 70 Rn. 7). Zugang des (schriftlich erhobenen) \nWiderspruchs liegt vor, wenn der schriftliche Widerspruch in die Verfügungsgewalt \nder Behörde gelangt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 74 Rn. 11). Der Beklagte hat die \nVerfügungsgewalt am Widerspruchsschreiben auch bei Wahrunterstellung des \nVortrags der Klägerin zum Einwurf desselben frühestens am Morgen des 8. Mai 2003 \nnach 7:00 Uhr erlangt.\n\n17\n\nIn die Verfügungsgewalt der Behörde gelangt ein schriftlicher Widerspruch nicht \nbereits mit Einwurf in den Briefkasten der Behörde, sondern erst mit der Leerung \ndesselben. Der Einwurf eröffnet lediglich die Möglichkeit zur Erlangung der \nVerfügungsgewalt. Dem stehen die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts \n(Urteil vom 12. Februar 1964, - IV C 95.63 -, NJW 1964, 1239 und Beschluss vom \n18. September 1973, - II WD 39.72 -, NJW 1974, 73) und des \nBundesverfassungsgerichts (vom 7. April 1976 - 2 BvR 847/75 -, BVerfGE 42, 128 ff) \nnicht entgegen. Sie betreffen andere Sachverhalte. In den Entscheidungen des \nBundesverwaltungsgerichts haben die zuständigen Senate ausgeführt, dass aus \ndem Recht des Bürgers, Fristen vollständig ausschöpfen zu dürfen, das Recht folge, \nein Rechtsmittel auch fristwahrend bis zur letzten Minute des Fristablaufs in einen \nallgemeinen Briefkasten einwerfen zu dürfen, wenn kein zur Fristwahrung geeigneter \nBriefkasten (sog. Nachtbriefkasten) von der Behörde (Urteil vom 12. Februar 1964) \nbzw. vom Gericht (Beschluss vom 18. September 1973) bereitgehalten werde. \nDahinter steht der Gedanke, dass derjenige Empfänger, der regelmäßig mit dem \nEingang fristwahrender Schriftstücke rechnen muss (also insbesondere Behörden \nund Gerichte), geeignete Vorkehrungen treffen muss, um dem Rechtssuchenden die \nvolle Ausschöpfung der Frist zu ermöglichen. Dadurch wird der Zeitpunkt der \nErlangung der Verfügungsgewalt jedoch nicht vorverlegt; es wird lediglich dem \nEmpfänger versagt, sich auf den von ihm selbst geschaffenen Umstand \n„Nichtbereithaltung einer Möglichkeit zur Ausschöpfung der Frist\" zu berufen. Nichts \nanderes besagt die Entscheidung des Bundesverfassungerichts (vom 7. April 1976), \nder auch ein Sachverhalt ohne Nachtbriefkasten zu Grunde lag. Hält eine Stelle, der \nregelmäßig fristwahrende Schriftsätze zugehen, keinen Nachtbriefkasten oder eine \nsonstige Stelle zur fristausschöpfenden Entgegennahme von Rechtsmitteln bereit, so \nkann sie sich für den Fall des Einwurfs in einen nicht näher gekennzeichneten, \nallgemeinen Briefkasten am Tage des Fristablaufs nicht auf dessen erst am \nfolgenden Tag erfolgte Leerung berufen. Ein solches Schriftstück ist zwar, wenn es \nam Tag nach Fristablauf entnommen wird, nicht am Tag des Fristablaufs in die \nVerfügungsgewalt der Behörde gelangt. Es wird lediglich als fristgerecht \neingegangen angesehen, um die Anforderungen an den Rechtsschutzsuchenden, \nder sein Recht andernfalls über einen Wiedereinsetzungsantrag suchen müsste, \nnicht zu überspannen.\n\n18\n\nDer streiterhebliche Sachverhalt unterscheidet sich hiervon grundsätzlich. Der \nBeklagte hält nicht nur an der X-Allee einen Nachtbriefkasten vor, in den \nfristwahrende Schriftstücke eingeworfen werden können, sondern weist auch an dem \nvon der Klägerin benutzen Briefkasten auf dessen Leerungszeiten sowie die \nMöglichkeit der Benutzung des Nachtbriefkastens hin. Damit hat er das Erforderliche \ngetan, um dem rechtssuchenden Bürger die Möglichkeit des Ausschöpfens von \nFristen zu ermöglichen. Der sich am Tage des Fristablaufs zum Briefkasten in der \nC1straße begebende rechtssuchende Bürger kann auf den ersten Blick erkennen, ob \nder von ihm zum Einwurf vorgesehene Briefkasten am selben Tag noch geleert wird. \nEr kann sein Verhalten auf diesen Umstand ohne weiteres einrichten, indem er \nentweder das fristwahrende Schreiben unmittelbar in der - noch geöffneten - \nDienststelle abgibt oder aber - nach Ende der Dienstzeit - sich zu dem auf dem \nBriefkasten benannten Nachtbriefkasten begibt. Mehr muss der Beklagte nicht tun, \num dem Bürger die volle Ausschöpfung von Fristen zu ermöglichen.\n\n19\n\nWiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist ist schon deshalb ausgeschlossen, \nweil die Wiedereinsetzungsfrist von zwei Wochen ab Wegfall des Hindernisses (hier \ngleich bedeutend mit Kenntnis von der Verfristung) geraume Zeit vor Klageerhebung \nabgelaufen war. Ungeachtet dessen ist die Fristversäumnis verschuldet. Jeder kann \nden Hinweis auf dem Briefkasten lesen. Wer den klaren Hinweis auf den \nLeerungszeitpunkt ignoriert, ist nicht schutzwürdig. Die irrige Annahme, das \nEinwerfen nach 7:00 Uhr reiche aus, begründet lediglich einen vermeidbaren und \ndeshalb unbeachtlichen Rechtsirrtum.\n\n20\n\nDa die Widerspruchsbehörde den Widerspruch als unzulässig verworfen hat und \nder Beklagte sich ausdrücklich auf die Verfristung beruft, liegen die \nVoraussetzungen, in denen das Gericht trotz eingetretener Bestandskraft in eine \nSachprüfung eintreten darf, nicht vor.\n\n21\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 154 Abs. 1 und 167 VwGO, 708 \nNr. 11, 709, 711 ZPO.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288230","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-02-18/4-k-7223-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288230","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288230","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-02-18/4-k-7223-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288230","retrieved":"2026-07-09 03:06:43.776991+00:00"}}