{"status":"available","doknr":"OLD288331","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0213.2L4334.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-02-13","aktenzeichen":"2 L 4334/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme \naußergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 24. November 2003 sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \nzu untersagen, die der Bezirksregierung E durch das \nInnenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen mit Erlass \nvom 17. Oktober 2003 (45.2 - 3001/1) zugewiesene Stelle der \nBesoldungsgruppe A 15 BBesO mit dem Beigeladenen zu \nbesetzen, bevor nicht der Antragsgegner eine erneute \nAuswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung \ndes Gerichts getroffen hat,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur \nSicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr \nbesteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung \ndieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind \ngemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO das Bestehen eines \nzu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit \n(Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.\n\n6\n\nFür das vom Antragsteller verfolgte Begehren besteht zwar im Hinblick darauf, \ndass die Bezirksregierung E (im Folgenden: Bezirksregierung) die Absicht hat, die in \nStreit stehende Stelle alsbald mit dem Beigeladenen zu besetzen, ein \nAnordnungsgrund, da dessen Ernennung zum Polizeidirektor und Einweisung in die \nfreie Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 BBesO das vom Antragsteller geltend \ngemachte Recht auf diese Stelle endgültig vereiteln würden.\n\n7\n\nDer Antragsteller hat aber einen sein Rechtsschutzbegehren rechtfertigenden \nAnordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Beförderungsentscheidung der \nBezirksregierung zu Gunsten des Beigeladenen ist formell und materiell nicht zu \nbeanstanden. \n\n8\n\nFormelle Mängel der Beförderungsentscheidung sind nicht ersichtlich. Die \nBezirksregierung ist für die Ernennung der Beamtinnen und Beamten des höheren \nDienstes bei den Kreispolizeibehörden des Bezirks zuständig, denen ein Amt der \nBesoldungsgruppe A 15 BBesO verliehen wird. Die verfahrensmäßigen \nBeteiligungsrechte Dritter sind gewahrt worden. Der nach § 78 Abs. 1 Satz 1, 82 Abs. \n1, 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) zuständige \nPolizei-Bezirkspersonalrat bei der Bezirksregierung E hat nach §§ 66 Abs. 1, 72 Abs. \n1 Satz 1 Nr. 2 LPVG am 14. November 2003 seine Zustimmung zu der Beförderung \nerteilt. \n\n9\n\nEs bestehen auch keine Bedenken gegen die materielle Rechtmäßigkeit der \nBeförderungsentscheidung. Die Entscheidung der Bezirksregierung, die sofort \nbesetzbare Stelle der Besoldungsgruppe A 15 BBesO mit dem Beigeladenen \nanstelle des Antragstellers zu besetzen, erweist sich bei der im einstweiligen \nRechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht \nals rechtsfehlerhaft. \n\n10\n\nDie Bezirksregierung durfte das Beförderungsverfahren so gestalten, dass sie im \nRahmen ihrer Beförderungsentscheidung nur diejenigen Bewerber berücksichtigt, die \nbereits in eine nach A 15 BBesO bewertete Funktionsstelle eingewiesen worden \nsind. Es unterliegt keinen Bedenken, unter diesen Bewerbern die Entscheidung nach \ndem Kriterium der Verweildauer seit der Einweisung in die entsprechende \nFunktionsstelle vorzunehmen. Dieses Verfahren ist nicht zu bestanden, da Beamte in \nAnwendung einer gleichförmigen Verwaltungspraxis nur im Wege eines dem \nLeistungsgrundsatz entsprechenden Auswahlverfahrens in eine Funktionsstelle nach \nA 15 BBesO eingewiesen werden. \n\n11\n\nBeförderungsentscheidungen für die Besetzung von Planstellen nach A 15 \nBBesO im Geschäftsbereich der Polizei werden nach dem Erlass des \nInnenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: \nInnenministerium) vom 9. April 1997 (Az.: IV B 1 - 311) unter Nr. IV, den die \nBezirksregierung entsprechend ihrer Rundverfügung vom 5. März 1999 für ihren \nBereich umgesetzt hat, nach folgenden Kriterien durchgeführt:\n\n12\n\n„Freie A 15- und A 16-Planstellen werden grundsätzlich ausgeschrieben, um in \neinem Auswahlverfahren den geeignetsten Bewerber / die geeignetste Bewerberin \nermitteln zu können.\n\n13\n\nIn dem Auswahltermin sollen in erster Linie die Bewerber zum Zuge kommen, \ndie\n\n14\n\n- entsprechend gute Beurteilungen nach den Beurteilungsrichtlinien [...] \nvorweisen können,\n\n15\n\n- sich in unterschiedlichen Funktionen bewährt haben, wobei \nVerwendungsbreite und mehrjährige Erfahrungen verstärkt gewichtet werden \nkönnen und\n\n16\n\n- ihre derzeitige Funktion grundsätzlich mindestens drei Jahre ausgeübt \nhaben.\"\n\n17\n\nDie Bezirksregierung richtet nach der Darstellung in ihrem Schriftsatz vom \n4. Dezember 2003 in gleichförmiger Verwaltungspraxis ihre \nBeförderungsentscheidungen für die Besetzung von Planstellen nach A 15 BBesO \ndementsprechend nach folgenden Kriterien aus:\n\n18\n\n1) Es werden ausschließlich Polizeivollzugsbeamte befördert, die im Wege der \nAusschreibung in eine nach A 15 BBesO bewertete Funktion gelangt sind und\n\n19\n\n2) die jeweils längste Verweildauer nach Einweisung in die Funktionsstelle \naufweisen können.\n\n20\n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Antragsteller in Bezug \ngenommenen Schreiben des Polizeipräsidenten E1 an die Bezirksregierung vom 18. \nNovember 2003 hinsichtlich einer „Absprache\" zwischen den erwähnten Stellen über \neine Beförderung des Antragstellers. Zum einen wird eine solche Absprache seitens \nder Bezirksregierung unter Hinweis auf die fehlende Zuständigkeit der betreffenden \nStellen bestritten. Zum anderen stellt auch der Polizeipräsident E1 die \nBeförderungsentscheidung nach den dargestellten Kriterien nicht in Frage. \n\n21\n\nEs ist dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn überlassen, nach welchen \n(sachlichen) Umständen er das Verfahren ausgestaltet, innerhalb dessen eine \nBeförderungsentscheidung getroffen wird. Danach ist es nicht zu beanstanden, dass \ndie Bezirksregierung nur diejenigen Beamten in die Auswahl einbezogen hat, die \nbereits in eine nach Besoldungsgruppe A 15 BBesO bewertete Funktion eingewiesen \nworden sind.\n\n22\n\nDies ist bei dem Antragsteller wie bei dem Beigeladenen der Fall. Dem \nAntragsteller wurde auf der Grundlage der Auswahlentscheidung der \nBezirksregierung vom 16. August 2002 durch Verfügung des Polizeipräsidenten E1 \nvom 10. September 2002 mit Wirkung vom 15. Juli 2002 die Leitung der \nPolizeiinspektion Süd beim Polizeipräsidium E1 übertragen. Es handelt sich hierbei \ngemäß Erlass des Innenministeriums vom 10. April 2000 (- IV C 3 - 7112 -) über die \nBewertung von Funktionen des höheren Dienstes im Bereich der Polizei um eine \nFunktionsstelle nach A 15 BBesO, da diese Inspektion eine Stärke von mehr als 180 \nPlanstellen - zum 1. Oktober 2003 von 264,21 Planstellen - umfasst. Lediglich \nergänzend ist darauf hinzuweisen, dass diese Planstellenstärke - und damit die \nWertigkeit einer Funktionsstelle nach A 15 BBesO - erst im Zuge einer \nUmorganisation im Sommer 2002 erreicht wurde. Die Leitung der Polizeiinspektionen \n1 und 3 des Polizeipräsidenten E1, die der Antragsteller vorher innehatte, wurde \ndemgegenüber mit A 13/A 14 BBesO bewertet. \n\n23\n\nDem Beigeladenen wurde hingegen auf der Grundlage der Auswahlentscheidung \nder Bezirksregierung vom 9. Januar 2002 bereits durch Verfügung des \nPolizeipräsidenten E vom 17. Januar 2002 und damit bereits etwa ein halbes Jahr \nfrüher die Leitung des Ständigen Stabes beim Polizeipräsidium E übertragen. Es \nhandelt sich hierbei nach dem genannten Erlass ebenfalls um eine nach A 15 BBesO \nbewertete Stelle. \n\n24\n\nDas der Besetzung der Beförderungsstelle zu Grunde gelegte Kriterium der \nVerweildauer seit der Einweisung in die Funktionsstelle unterliegt keinen rechtlichen \nBedenken. Es ist jedenfalls dann rechtlich zulässig, wenn bereits anlässlich der \nvorangegangenen Übertragung eines solchen höherwertigen Dienstpostens eine am \nLeistungsgrundsatz orientierte Vorauswahl erfolgt war.\n\n25\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. August 1985 - 1 B 319/85 -, ZBR 1986, \n54, vom 27. Juni 1995 - 6 B 1136/95 - und vom 8. Dezember 1999 - 12 B 1255/99 -\n, IÖD 2000, 160; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 23. August \n1994 - 1 TG 1749/94 -, RiA 1995, 188; Beschluss der Kammer vom 19. April 2001 \n- 2 L 302/01 -.\n\n26\n\nDenn der Leistungsgrundsatz gebietet nur eine einmalige Entscheidung nach \nLeistungskriterien zwischen den jeweiligen Bewerbern. Der Dienstherr kann deshalb \nbei der Vergabe bestimmter - in der Regel höher bewerteter - Dienstposten eine \nAuswahl nach Leistungsgrundsätzen treffen und dann, wenn eine bestimmte \nBeförderungsplanstelle zur Verfügung steht, seine \nBeförderungsauswahlentscheidung nur zwischen den Inhabern dieser Dienstposten \n(sogenannte Beförderungsdienstposten) treffen. \n\n27\n\nVgl. Beschluss der Kammer vom 22. Juni 2001 - 2 L 317/01 -.\n\n28\n\nDas nach dem Erlass des Innenministeriums vorgesehene und oben \nbeschriebene Auswahlverfahren zur Übertragung eines solchen höherwertigen \nDienstpostens stellt eine hinreichend am Leistungsgrundsatz orientierte Vorauswahl \ndar. Für Auswahlentscheidungen sind nach der neueren Rechtsprechung,\n\n29\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, vom 27. Februar \n2003 - 2 C 16.02 -, und vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -; OVG NRW, Beschluss \nvom 17. Dezember 2003 - 6 B 2172/03 -; Beschlüsse der Kammer vom 13. \nNovember 2003 - 2 L 3302/03 - und des VG Köln vom 3. November 2003 - 19 L \n2044/03 -,\n\n30\n\nin erster Linie aktuelle Beurteilungen maßgebend, die den gegenwärtigen \nLeistungsstand wiedergeben. Ältere dienstliche Beurteilungen können daneben als \nzusätzliche Erkenntnismittel berücksichtigt werden. Sie stellen keine Hilfskriterien für \ndie Auswahlentscheidung dar. Es handelt sich vielmehr um Erkenntnisse, die über \nEignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten Aufschluss geben und \ndie deswegen gegenüber Hilfskriterien vorrangig heranzuziehen sind.\n\n31\n\nSind hiernach Auswahlentscheidungen regelmäßig auf der Grundlage \ndienstlicher Beurteilungen zu treffen, so trägt die zusätzliche Berücksichtigung der \nBewährung in unterschiedlichen Funktionen und die besondere Eignung eines \nBeamten für das durch die Wahrnehmung von Führungsaufgaben geprägte Amt des \nhöheren Dienstes dem Grundsatz der Bestenauslese gleichermaßen und in \nbesonderer Weise Rechnung.\n\n32\n\nVgl. Beschluss der Kammer vom 19. April 2001, a.a.O.\n\n33\n\nHinweise, dass die damaligen Auswahlentscheidungen der Bezirksregierung zur \nBesetzung der Funktionsstellen mit dem Antragsteller und dem Beigeladenen nicht \nnach den durch Erlass des Innenministeriums vom 9. April 1997 vorgegebenen \nMaßstäben durchgeführt worden sind, sind weder vom Antragsteller vorgetragen \nnoch sonst ersichtlich.\n\n34\n\nStellt das Auswahlverfahren mithin eine am Leistungsgrundsatz orientierte \nVorauswahl dar, so konnte die Bezirksregierung dem Beigeladenen aufgrund seiner \nhöheren Verweildauer - nämlich fast genau sechs Monate - seit der Einweisung in \neine Funktionsstelle der Besoldungsgruppe A 15 BBesO gegenüber dem \nAntragsteller den Vorzug zu geben. \n\n35\n\nHierbei durfte die Bezirksregierung zur Berechnung auf den Zeitpunkt der \nEinweisung in die Funktionsstelle abstellen. Dies dient der Transparenz und \nNachvollziehbarkeit der Entscheidung. Es kommt demnach nicht auf eine etwaige \nkommissarische Übernahme der Funktion als Leiter des Ständigen Stabes bei dem \nPolizeipräsidenten E durch den Beigeladenen ab September 2001 an. Dies gilt \nebenso für die Frage, ob der Antragsteller in früheren Funktionen als Leiter einer \n„großen Inspektion\" bei den Polizeipräsidenten L und E1 und damit auf einem \nhöherwertigen Dienstposten tätig war. Maßgeblicher Berechnungszeitpunkt für die \nVerweildauer ist allein die nach durchgeführtem Auswahlverfahren erfolgte \nEinweisung in die entsprechende Funktionsstelle. \n\n36\n\nDas Vorbringen des Antragstellers, die nunmehr getroffene \nBeförderungsauswahl beruhe auf einem Verstoß gegen den Leistungsgrundsatz, da \ner zwar nach der aktuellen dienstlichen Beurteilung von 2002 wie der Beigeladene \nmit 4 Punkten beurteilt sei, jedoch in der Vorbeurteilung von 1999 mit 4 Punkten \nbesser beurteilt sei als der Beigeladene mit 3 Punkten, führt deshalb nicht zum \nErfolg. Es kommt im jetzigen Verfahrensstadium nicht mehr auf einen aktuellen \n(unmittelbaren) Leistungsvergleich zwischen ihm und dem Beigeladenen an. Es ist \nauch unerheblich, ob nach der bereits oben wiedergegebenen neueren \nRechtsprechung der Antragsteller aufgrund der besseren Bewertung in der \nVorbeurteilung nach Leistungsgrundsätzen heute als besser qualifiziert anzusehen \nwäre als der Beigeladene oder ob eine aktuelle dienstliche Beurteilung, die zeitlich \neinen Beurteilungsbeitrag auf einer höherwertigen Funktionsstelle (hier nach A 15 \nBBesO) enthält, einer Beurteilung auf einer „reinen\" Stelle nach A 14 BBesO \nvorrangig ist. Ob der Inhaber eines höherwertigen Dienstpostens mit der längsten \nVerweildauer bei der Stellenbesetzung dann zurücktreten muss, wenn seine \nLeistungen sich deutlich verschlechtert haben, er sich insbesondere in der neuen \nFunktion nicht bewährt hat, bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung. \nDenn der Beigeladene ist ebenso wie der Antragsteller aktuell mit der \nüberdurchschnittlichen Gesamtnote „4 Punkte\" beurteilt. \n\n37\n\nNach den oben dargestellten Beförderungskriterien der Bezirksregierung erfolgt \neine Vorauswahl allein im Rahmen des am Leistungsgrundsatz orientierten \nAuswahlverfahrens. Das Auswahlverfahren gibt dem einzelnen Beamten die \nMöglichkeit, sich um die für eine spätere Beförderung vorentscheidende Vergabe \neiner Funktionsstelle zu bewerben und im Falle seiner Nichtberücksichtigung bereits \nauf dieser Entscheidungsstufe einen eventuellen Verstoß gegen den \nLeistungsgrundsatz zu rügen. Macht er hiervon keinen Gebrauch, so stellt es keine \nVerletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs dar, wenn die spätere \nBewerbung um die Beförderungsstelle aufgrund einer kürzeren Verweildauer \nunberücksichtigt bleibt. \n\n38\n\nVgl. Beschluss der Kammer vom 19. April 2001, a.a.O.\n\n39\n\nEine nachfolgende Beförderungsentscheidung darf sich dann in nicht zu \nbeanstandender Weise an der Verweildauer seit erfolgter Einweisung in die \nentsprechende Funktionsstelle orientieren.\n\n40\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da der \nBeigeladene keinen Antrag gestellt und sich somit einem Kostenrisiko nicht \nausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass er etwaige \neigene außergerichtliche Kosten selbst trägt.\n\n41\n\nDie Festsetzung des Streitwerts auf die Hälfte des Auffangwerts beruht auf §§ 20 \nAbs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.\n\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288331","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-02-13/2-l-4334-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288331","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288331","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-02-13/2-l-4334-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288331","retrieved":"2026-07-09 03:06:52.652249+00:00"}}