{"status":"available","doknr":"OLD288423","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0210.21K2375.01A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-02-10","aktenzeichen":"21 K 2375/01.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger behaupten kurdische Volkszugehörige yezidischer \nReligionszugehörigkeit zu sein. Der Kläger zu 1. wurde im Irak, die Kläger zu 2.- 6. in \nSyrien geboren. Die Kläger zu 7.-8. sind in der Bundesrepublik Deutschland geboren \nworden. Die Kläger zu 1.-6. reisten nach eigenen Angaben am 18. Januar 2001 auf \ndem Landweg über ihnen unbekannte Drittländer in die Bundesrepublik Deutschland \nein und meldeten sich am darauf folgenden Tag bei der Zentralen Ausländerbehörde \nder Stadt E1 als Asylsuchende.\n\n3\n\nBei der Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge trugen die Kläger zu 1.-2. im Wesentlichen vor, dass sie in Syrien als \nYeziden ständig von arabischen Moslems beleidigt und beschimpft worden seien. \nIhre Kinder hätten nicht regelmäßig die Schule besuchen können, da sie dort von \nArabern geschlagen und gepeinigt worden seien. Ihre Religion sei verunglimpft \nworden. Proteste beim Schuldirektor und der Polizei hätten nichts genutzt. Er, der \nKläger zu 1., habe zudem bei seiner Arbeitsstelle auf Grund seiner \nReligionszugehörigkeit weniger Lohn bekommen. Auch hätten die Araber ihm wegen \ndes yezidischen Glaubens seine Schafe nicht mehr abgekauft. Seine Ehefrau, die \nKlägerin zu 2., sei von den Arabern belästigt worden. Alle yezidischen Familien \nhätten die gleichen Probleme wie sie gehabt. Im Übrigen sei sein Vater 1985 - \nnachdem er mit dem Kläger zu 1. 1982 in das syrische Flüchtlingslager Al Hool \ngekommen sei - umgebracht worden. Die Mörder seien unbekannt, er wisse auch \nnicht, warum der Vater ermordet worden sei. Politisch aktiv seien sie nicht gewesen, \nauch habe es keine besonderen Vorfälle gegeben, die sie zur Ausreise bewegt \nhätten. Sie hätten sich vielmehr schon vor drei bis vier Jahren zur Ausreise \nentschlossen, damals aber noch nicht genug Geld dafür gehabt.\n\n4\n\nMit Bescheiden vom 12. April 2001 und vom 13. Februar 2003 lehnte das \nBundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Asylanträge ab, stellte \ndas Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie von \nAbschiebungshindernissen nach § 53 AuslG fest und forderte die Kläger auf, die \nBundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem \nAbschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Hinsichtlich der Kläger zu 1.-6. wurde \ndie Abschiebung nach Syrien, hinsichtlich der Kläger zu 7.-8. in den Irak \nangedroht.\n\n5\n\nDagegen haben die Kläger zu. 1.-6. am 27. April 2001 und die Kläger zu 7.-8. am \n04. März 2003 Klage erhoben.\n\n6\n\nIn der mündlichen Verhandlung haben sie weitere Angaben gemacht. Insoweit \nwird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.\n\n7\n\nDie Kläger beantragen,\n\n8\n\ndie Beklagte unter Aufhebung der Bescheide des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 12. April 2001 und vom 13. Februar 2003 zu verpflichten, sie \nals Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen,\n\n9\n\nhilfsweise,\n\n10\n\nfestzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 \nAuslG bestehen.\n\n11\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakte und den der Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes \nfür die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge sowie den der beigezogenen \nAusländerakten Bezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie Klage ist unbegründet. \n\n16\n\nDie Bescheide des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 12. April 2001 und vom 13. Februar 2003 sind rechtmäßig und verletzen die \nKläger nicht in ihren Rechten. Demgemäß haben sie keinen Anspruch auf \nAnerkennung als Asylberechtigte gemäß Artikel 16a Abs. 1 GG oder Feststellung, \ndass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Ebenso wenig besteht \nein Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen \nnach § 53 AuslG.\n\n17\n\nGemäß Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Nach § 51 \nAbs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem \nsein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, \nseiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner \npolitischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen für die Gewährung von \nAsyl einerseits und von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG andererseits \nsind deckungsgleich, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut \nund den politischen Charakter der Verfolgung betrifft. Anspruch auf Asylgewährung \nund Schutz vor einer Abschiebung in sein Heimatland hat danach derjenige, dem \ndort wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen \nGruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung Verfolgungsmaßnahmen mit \nGefahr für Leib oder Leben oder schwer wiegende Beeinträchtigungen seiner \npersönlichen Freiheit drohen und dem deshalb nicht zuzumuten ist, in seinem Land \nzu bleiben oder dorthin zurückzukehren, weil die ihm drohenden \nVerfolgungsmaßnahmen an Intensität und Schwere über das hinausgehen, was die \nBewohner des Heimatstaates auf Grund des dort herrschenden Systems allgemein \nhinzunehmen haben. In Anlehnung an das durch den Zufluchtsgedanken geprägte \nnormative Leitbild des Asylgrundrechts gelten für die Beurteilung, ob jemand politisch \nVerfolgter in diesem Sinne ist, je nach dem, ob dieser seinen Heimatstaat auf der \nFlucht vor eingetretener bzw. unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen \nhat oder unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist, \nunterschiedliche Maßstäbe. Im erstgenannten Fall ist Asyl- und Abschiebungsschutz \nbereits dann zu gewähren, wenn der Ausländer vor erneuter Verfolgung in seinem \nHeimatland nicht hinreichend sicher sein kann. Hat der Ausländer sein Heimatland \ndagegen unverfolgt verlassen, so kann sein Begehren auf Asyl und \nAbschiebungsschutz nur dann Erfolg haben, wenn ihm dort nunmehr politische \nVerfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.\n\n18\n\nIm vorliegenden Fall ist der Kläger zu 1. weder aus dem Irak noch aus Syrien als \npolitisch Verfolgter ausgereist. Darüber hinaus ist auch in der Zwischenzeit nichts \neingetreten, was es beachtlich wahrscheinlich machen würde, dass er bei einer \nRückkehr in den Irak oder nach Syrien politischer Verfolgung ausgesetzt wäre.\n\n19\n\nDer Kläger zu 1. hat bei einer potenziellen Rückkehr in den Irak nichts zu \nbefürchten. Er hat sein damaliges Heimatland 1982 im Alter von acht Jahren \nerkennbar nicht als politisch Vorverfolgter verlassen. Bei der Anhörung vor dem \nBundesamt hat er angegeben, dass er nicht glaube, dass sein Vater früher im Irak \npolitisch aktiv war. Auch die bloße yezidische Glaubenzugehörigkeit führt nicht zu \neiner Vorverfolgung. Vielmehr war bereits unter dem damaligen Regime von Saddam \nHussein nach übereinstimmender Auskunftslage keine auf die Yeziden bezogene \ngesonderte Verfolgung festzustellen,\n\n20\n\nvgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 17.11.1998, Auskunft des \nDeutschen-Orient-Institutes vom 08.12.1998.\n\n21\n\nDaher ergibt sich keine realer Hintergrund für die Annahme von \nVorfluchtgründen. Auch ist zwischenzeitlich nichts ersichtlich, was es beachtlich \nwahrscheinlich machen würde, dass er bei einer Rückkehr in den Irak politischer \nVerfolgung ausgesetzt wäre.\n\n22\n\nDer Kläger zu 1. ist ebenfalls nicht als politisch Verfolgter aus Syrien ausgereist. \nDie Gefahr einer unmittelbaren oder mittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung liegt \nnicht vor. Sie ergibt sich weder daraus, dass der Kläger zu 1. der kurdischen \nVolksgruppe noch daraus, dass er der religiösen Gruppe der Yeziden angehört. Eine \nGruppenverfolgung ist zu bejahen, wenn sich die Gefahr der politischen Verfolgung \nnicht aus gegen den Asylbewerber selbst gerichteten Maßnahmen des \nVerfolgerstaates, sondern aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergibt und wenn \nder Asylbewerber das asylerhebliche Merkmal, das den Grund für die Verfolgung der \nDritten abgibt, mit ihnen teilt und wenn er sich in einer nach Ort, Zeit und \nWiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet,\n\n23\n\nvgl. BVerwG, Urteil v. 5.9.1994 - C 158/94, BVerwGE 96, 200, 202.\n\n24\n\nDiese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall nicht vor. Die \nobergerichtliche Rechtsprechung hat im Hinblick auf die kurdische \nVolkszugehörigkeit mehrfach entschieden, dass sie weder eine unmittelbare noch \neine mittelbare staatliche Verfolgung hervorruft und auch den Kurden in Syrien nach \nwie vor keine solche droht,\n\n25\n\nvgl. OVG Lüneburg, Beschluss v. 10.03.1997 - 2 L 354/97; OVG Lüneburg, \nBeschluss v. 14.07.1999 - 2 L 4943/97; OVG Lüneburg, Beschluss v. 22.06.1999 - \n2 L 666/98; siehe auch Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in Syrien v. 11.09.2001.\n\n26\n\nDasselbe gilt für eine unmittelbare oder mittelbare staatliche Gruppenverfolgung \nvon Angehörigen der yezidischen Glaubensgemeinschaft. Das Gericht schließt sich \ndiesbezüglich ebenso der gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung an, die \nsowohl eine unmittelbare wie auch eine mittelbare Gruppenverfolgung der Yeziden in \nSyrien verneint,\n\n27\n\nvgl. OVG NRW, Urteil v. 21.04.1998 - 9 A 6597/95.A; OVG Saarland, Urteil v. \n27.02.2002 - 3 Q 230/00; OVG Saarland, Urteil v. 28.5.1999 - 3 R 74/98; OVG \nBremen, Urteil v. 04.11.1998 - 2 BA 4/97; OVG Lüneburg, Beschluss v. 14.07.1999 \n- 2 L 4943/97; OVG Lüneburg, Beschluss v. 22.06.1999 - 2 L 666/98, vgl. auch \nBericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in \nSyrien v. 17.07.2003.\n\n28\n\nFehlt es somit sowohl an einer unmittelbaren als auch an einer mittelbaren \nGruppenverfolgung der Kurden und der Yeziden in Syrien, droht dem Kläger zu 1. im \nRückkehrfalle nach Syrien keine politische Verfolgung. Ergänzend merkt das Gericht \nan, dass der Kläger zu 1. erkennbar auch nicht wegen eines etwaigen individuellen \nVerfolgungsdrucks ausgereist ist, sondern, weil er erst im Zeitpunkt der Ausreise die \nfinanziellen Mittel für diese zur Verfügung hatte. Einen konkret fluchtauslösenden \nVorfall gab es - nach eigener Aussage beim Bundesamt und in der mündlichen \nVerhandlung - nicht. Soweit der Kläger die vermeintliche Ermordung seines Vater als \nIndiz für eine politische Verfolgung sehen will, kann dem nicht gefolgt werden. Der \nKläger hat selbst eingeräumt, dass er bis heute nicht wisse, warum und von wem \nsein Vater getötet worden sei. Darüber hinaus würde es zudem von vornherein an \ndem erforderlichen inneren Zusammenhang zwischen einer angeblich dadurch \nerlittener Verfolgung und der Ausreise fehlen, da der Vater bereits 1985 verstorben \nist. Auch ist zwischenzeitlich nichts ersichtlich, was es beachtlich wahrscheinlich \nmachen würde, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien politischer Verfolgung \nausgesetzt sein würde.\n\n29\n\nSchließlich ist auch die Klägerin zu 2. nicht als politisch Verfolgte aus Syrien \nausgereist. Ferner ist in der Zwischenzeit nichts eingetreten, was es beachtlich \nwahrscheinlich machen würde, dass sie bei ihrer Rückkehr nach Syrien politischer \nVerfolgung ausgesetzt wäre. Das Gericht folgt insoweit den Feststellungen und den \nBegründungen im Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 12. April 2001 (Gesch.-Z.: 0000000-000) und sieht deshalb von einer \nweiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Ferner wird \nauf die den Kläger zu 1. betreffenden Ausführungen verwiesen. Ergänzend wird \nFolgendes angemerkt: Soweit die in Syrien geborene Klägerin zu 2. in der \nmündlichen Verhandlung vorträgt, sie habe statt eines syrischen Personalausweises \nein „rot-gelb farbiges Papier\" für Staatenlose besessen, kann dem nicht geglaubt \nwerden. Noch bei der Anhörung vor dem Bundesamt hatte sie davon gesprochen, sie \nhabe einen syrischen Personalausweis gehabt. Wenn jetzt in der mündlichen \nVerhandlung erstmals auf konkretes Nachfragen der Vortrag kommt, sie habe einen \nsog. Staatenlosigkeitsausweis für nicht registrierte Ausländer gehabt, erscheint dies \ndem Gericht mehr als zweifelhaft. Auf Nachfrage, warum sie dies erst jetzt erwähne, \nkonnte die Klägerin lediglich - wenig überzeugend - erklären, sie würde „zu allen \nPapieren `Ausweis´\" sagen. Beim Bundesamt sei sie seinerzeit nicht „so genau \ndanach gefragt worden\". Das ist als Schutzbehauptung zu werten. So hat die \nKlägerin zu 2. auf Nachfrage bei der Anhörung vor dem Bundesamt, warum sie als \nsyrische Staatsangehörige nicht in die großen Städte geflohen sei, lediglich \ngeantwortet, dafür habe sie nicht genug Geld gehabt. Wäre sie tatsächlich keine \nsyrische Staatsangehörige, wäre zumindest hier zu erwarten gewesen, dass sie \nEinwände gegen die Staatsangehörigkeitsaussage erhoben hätte. Dies ist jedoch \nnicht geschehen. Soweit sie ferner eine drohende politische Verfolgung aus der \nBehauptung herleiten will, sie sei - weil ihre Eltern angeblich in der Türkei geboren \nsein wollen - wegen des Abstammungsprinzips nach wie vor türkische \nStaatsangehörige, sodass ihr als Yezidin dort eine mittelbare Gruppenverfolgung \ndrohe, kann dem nicht gefolgt werden. Die Klägerin selbst ist in Syrien geboren und \nhat zu keiner Zeit in der Türkei gelebt. Es genügt insoweit nach Auffassung des \nGerichts nicht, wenn die Klägerin - etwa durch angebotene Zeugen - nachweist, dass \nihre Eltern türkische Staatsangehörige gewesen und dann vor etwa 40-45 Jahren \naus der Türkei nach Syrien ausgewandert seien,\n\n30\n\nvgl. VG Düsseldorf, Urt. v. 11.04.2003 - 21 K 8155/01.A.\n\n31\n\nDie Klägerin zu 2. hat während ihres nunmehr fast dreijährigen Aufenthalts kein \nMal nachweislich versucht, ihre angebliche türkische Staatsangehörigkeit durch die \nzuständigen türkischen Behörden feststellen und sich türkische Personalpapiere \nausstellen zu lassen. Sie bekennt sich zu ihrer türkischen Staatsangehörigkeit auch \nnicht wirklich, sondern führt diese ersichtlich nur ins Feld, um ihre Erfolgsaussichten \nim Asylverfahren zu verbessern. Vor diesem Hintergrund kann nur spekuliert werden, \nob ihr ein Nachweis der behaupteten türkischen Herkunft tatsächlich gelänge, wenn \nsie sich mit dem Anliegen um Ausstellung entsprechender Papiere an das türkische \nKonsulat wendete. Dies muss angesichts der Tatsache, dass die Familie der Klägerin \nbereits seit 40-45 Jahren nicht mehr in der Türkei lebt und auch nicht mehr über \ntürkische Personalpapiere verfügt, mehr als bezweifelt werden. Es erscheint dem \nGericht auch deshalb folgerichtig, für den Nachweis einer türkischen \nStaatsangehörigkeit die Vorlage türkischer Personalpapiere zu verlangen, weil die \nKlägerin anderenfalls gar nicht befürchten muss, jemals in die Türkei abgeschoben \nzu werden. Da sie den türkischen Behörden nicht als Staatsangehörige \n\n32\n\nbekannt ist, hätte die für eine Abschiebung zuständige Ausländerbehörde keine \nMöglichkeit, für sie Passersatzpapiere zu erhalten. Das Verfahren auf Feststellung \nihrer türkischen Staatsangehörigkeit und Ausstellung entsprechender \nPersonalpapiere kann die Klägerin nur selbst führen. Solange sie dies nicht \nunternimmt, erscheint eine zwangsweise Verbringung der Klägerin zu 2. in die Türkei \nausgeschlossen. Unter dieser Voraussetzung benötigt sie den Schutz des § 51 Abs. \n1 AuslG aber nicht, um vor politischer Verfolgung sicher zu sein. Solange türkische \nPersonalpapiere nicht vorgelegt werden, erscheint die Annahme eines Fluchtgrundes \nauf der Basis einer nach rechtlichen Regeln möglicherweise bestehenden, von den \nBehörden aber nicht anerkannten türkischen Staatsangehörigkeit, nicht \ngerechtfertigt.\n\n33\n\nDie noch minderjährigen Kinder der Kläger zu 1. und 2., die Kläger zu. 3. bis 6., \nsind ebenfalls nicht als politisch Verfolgte aus Syrien ausgereist. Ihnen ist vor ihrer \nAusreise erkennbar keine beachtliche staatliche Repression oder Verfolgung \nwiderfahren. Darüber hinaus ist auch in der Zwischenzeit nichts eingetreten, was es \nbeachtlich wahrscheinlich machen würde, dass sie bei einer Rückkehr nach Syrien \noder in den Irak politischer Verfolgung ausgesetzt wären. Das Gericht folgt insoweit \nden Feststellungen und den Begründungen im Bescheid des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 12. April 2001 (Gesch.-Z.: 0000000-\n000) und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab \n(§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland geborenen \nKläger zu 7. bis 8. gilt nichts anderes. Insoweit folgt das Gericht ebenfalls den \nFeststellungen und den Begründungen im Bescheid des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 13. Februar 2003 (Gesch.-Z.: 0000000-\n000) und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab \n(§ 77 Abs. 2 AsylVfG).\n\n34\n\nDa auch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG hinsichtlich der Kläger zu 1. \nbis 8. nicht bestehen, ist die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b Abs. 1 \nAsylVfG ergebenden Kostenfolge abzuweisen.\n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288423","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-02-10/21-k-2375-01-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288423","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288423","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-02-10/21-k-2375-01-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288423","retrieved":"2026-07-09 03:07:00.742476+00:00"}}