{"status":"available","doknr":"OLD288461","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0209.19K7377.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-02-09","aktenzeichen":"19 K 7377/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, wird es \neingestellt. \n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nGerichtskosten werden für das Verfahren nicht erhoben. Die außergerichtlichen \nKosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger verlangt von der Beklagten die Erstattung von Kosten, die er für die \nUnterbringung des Kindes C, geboren 00.0. 1988, in einer Familienpflegestelle \ngemäß §§ 27,33,39 SGB VIII in der Zeit vom 15. Dezember 1999 bis \n28. November 2000 übernommen hat. Die Beklagte hat zwischenzeitlich den \nAnspruch ab 29. November 2000 anerkannt.\n\n3\n\nDas minderjährige Kind C wurde im 8. Dezember 1993 in der \nFamilienpflegestelle, Eheleute T1 und T2, untergebracht, in der es im gesamten hier \nim Streit befindlichen Zeitraum verblieb. Mit Beschluss vom 6. Dezember 1993 \nübertrug das Amtsgericht E das Aufenthaltsbestimmungsrecht betreffend das Kind C \nauf einen Pfleger, weil die getrennt lebenden leiblichen Eltern zu einer dem Wohl des \nKindes entsprechenden Erziehung nicht in der Lage waren. Mit Beschluss vom 21. \nApril 1994 übertrug das o. g. Amtsgericht die Personen- sowie die Vermögenssorge \nfür C auf einen Vormund. Hierzu wurde sodann das Kreisjugendamt M \n(Amtsvormundschaft durch Frau E1) mit Beschluss vom 25. April 1994 bestellt. Die \nleibliche Mutter des C, C1, verstarb am 17. Januar 1995.\n\n4\n\nNachdem die Pflegefamilie mit C am 30. November 1995 aus dem Landkreis M \nin den Landkreis des Klägers verzogen war, hatte der Kläger die Gewährung der \nHilfen nach §§ 27, 33, 39 SGB VIII in eigener Zuständigkeit übernommen. Als dort \nbekannt geworden war, dass der Vater des C seinen gewöhnlichen Aufenthalt schon \nam 15. Dezember 1999 nach L, also in das Stadtgebiet der Beklagten, verlegt hatte, \nforderte er die Beklagte mit Schreiben vom 13. Oktober 2000 auf, die entstandenen \nKosten der Unterbringung des C gemäss § 89a SGB VIII zu erstatten.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 21. Oktober 2001 lehnte die Beklagte die Erstattung der vom \nKläger aufgewendeten Kosten im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Prüfung \nder Rechtmäßigkeit der Maßnahme habe ergeben, dass die Unterbringung von C \nersichtlich ohne entsprechenden Antrag, also „von Amts wegen\" erfolgt sei. \nInsbesondere seien alternative Hilfeformen zu Beginn der Hilfe nicht geprüft und die \nHilfepläne nicht ordnungsgemäss erstellt worden. In den Akten fänden sich lediglich \n„Vermerke\" der Mitarbeiter des Jugendamtes.\n\n6\n\nDer Kläger hat sodann am 17. November 2001 die vorliegende Klage erhoben, \nmit der er seinen Kostenerstattungsanspruch weiter verfolgt. Zur Begründung führte \ner im Wesentlichen aus, die Beklagte sei dem Kläger gegenüber erstattungspflichtig, \ndenn die Maßnahme sei rechtmäßig gewesen. Der seinerzeit zuständige Landkreis \nM habe als Inhaber des Aufenthaltsbestimmungs-rechts C betreffend auf die \nförmliche bzw. schriftliche Antragstellung verzichtet. Im Übrigen müsse man \njedenfalls von einem mündlich gestellten Antrag ausgehen bzw. eine \nstillschweigende bzw. konkludente Zustimmung des damaligen Vormundes \nannehmen. Zu den Gründen im Einzelnen wird auf die Klageschrift Bezug \ngenommen.\n\n7\n\nDer Kläger hat zunächst wörtlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, \n„an den Kläger 27.056,49 DM nebst 4% Zinsen seit dem 15. 12. 1999 zu \nzahlen und die Kostenerstattungspflicht gegenüber dem Kläger auch für die \nZukunft anzuerkennen\".\n\n8\n\nDie Beteiligten haben das Verfahren sodann übereinstimmend insoweit \nfür teilweise erledigt erklärt, als die Beklagte die Kostenerstattung für die Zeit \nab dem 29. November 2000 anerkannt hat.\n\n9\n\nDer Kläger beantragt nunmehr sinngemäß,\n\n10\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an den Kläger die in der Zeit vom \n15. Dezember 1999 bis 28. November 2000 entstandenen Kosten \nfür die Unterbringung des C, geboren am 00.0. 1988, zu \nerstatten. \n\n11\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nDie Beteiligten haben auf Anfrage des Gerichts mitgeteilt, dass sie mit \neiner Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden sind.\n\n14\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Klägerin und des \nBeklagten und des Landskreises M Bezug genommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDas Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten \nauf Anfrage des Gerichts mitgeteilt haben, dass sie mit einer Entscheidung ohne \nmündliche Verhandlung einverstanden sind, vgl. § 101 Abs. 2 VwGO.\n\n17\n\nDie Klage ist, soweit sie nicht erledigt ist, als allgemeine Leistungsklage zulässig, \naber der Sache nach unbegründet. \n\n18\n\nDer Kläger hat die Kostenerstattungspflicht der Beklagten aus § 89a Abs. 1 und 3 \nSGB VIII hergeleitet und diesen in Anspruch genommen, weil der leibliche Vater des \nC seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach L verlegt hatte. Ungeachtet des Vorliegens \nder Voraussetzungen des § 89a SGB VIII sind Ansprüche auf Kostenerstattung \nregelmäßig nur dann gegeben, wenn und soweit die Erfüllung der Aufgaben den \nVorschriften dieses Gesetzes entspricht, vgl. § 89f Abs. 1 SGB VIII. Die hier \ngewährte Hilfe richtete sich nach §§ 27, 33, 39 SGB VIII und steht gemäss § 27 SGB \nVIII dem Inhaber der Personensorge das Kind C betreffend zu. Dieser hat die Hilfe \nbeim zuständigen Jugendamt zu beantragen, \n\n19\n\nUrteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2001 - 5 C 6/00 - in NJW 2002,232-\n233 und vom 28. September 2000 - 5 C 29/99, BVerwGE 112, 98-106, FEVS 52, 532-538. \n\n20\n\nInhaber der Personensorge waren im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns \nder Maßnahme, also am 8. Dezember 1993, als C in den Haushalt der Pflegefamilie \ngegeben wurde, entweder die leibliche Mutter von C allein oder beide leiblichen \nEltern. Es ist der Aktenlage nicht eindeutig zu entnehmen, ob der Beschluss des \nAmtsgerichts E vom 27. September 1991 noch Geltung hatte, wonach der Mutter C1 \nfür die Zeit des Getrenntlebens von dem leiblichen Kindsvaters die elterliche Sorge \nfür C übertragen worden war. Andernfalls hätten beide leiblichen Elternteile die \nPersonensorge innegehabt, denn ein Entzug der Personensorge insgesamt ist erst \ndurch Beschluss des Amtsgerichts vom 21. April 1994 erfolgt. Mithin oblag sie im \nZeitpunkt der Beantragung und Aufnahme der Hilfe, also im Dezember 1993, \njedenfalls nicht dem Jugendamt als Vormund. Demzufolge hätten die \nPersonensorgeberechtigten die Unterbringung als Hilfe in Anspruch nehmen \nmüssen, denn ihre Erziehungsrechte werden mit einer derartigen Unterbringung \nunmittelbar berührt. Anhaltspunkte hierfür sind aber in allen beigezogenen \nVerwaltungsvorgängen nicht zu erkennen. Auch die Verfahrensbeteiligten gehen \nersichtlich übereinstimmend davon aus, dass ein Antrag der Inhaber der \nPersonensorge hinsichtlich der gewährten Hilfe nicht vorlag. \n\n21\n\nDamit kann letztlich dahinstehen, ob der gerichtlich bestellte Pfleger, der laut \nBeschluss des Amtsgerichts E vom 6. Dezember 1993 ab diesem Zeitpunkt das \nAufenthaltsbestimmungsrecht C betreffend erhielt, der Unterbringung zugestimmt \noder diese etwa beantragt hatte, denn auf das Verhalten des Pflegers ist rechtlich \nnicht abzustellen. Es kann auch dahingestellt bleiben, wie dieser sich seinerzeit \nverhalten hat. Gleichwohl wird darauf hingewiesen, dass den zahlreichen \nvorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass ein Antrag oder eine Beteiligung des \nPflegers an der Unterbringung im Dezember 1993 nicht zu erkennen ist.\n\n22\n\nAn diesem Verhalten hat sich im Verlauf der Unterbringung nichts geändert. In \nregelmäßigen Abständen durchgeführte Hilfeplangespräche sind den \nVerwaltungsvorgängen nicht zu entnehmen, sodass auch eine Beteiligung des \nspäteren Vormunds an diesen Fortschreibungen der Hilfe nicht dokumentiert wird. Es \nfehlt demnach auch insoweit an einer ordnungsgemäss eingeleiteten und \ndurchgeführten Hilfe.\n\n23\n\nDie Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Abs. 2 VwGO in der bis zum \n31. Dezember 2001 geltenden Fassung. Die Einführung der Kostenpflicht für \nErstattungsverfahren ist erst für diejenigen Gerichtsverfahren vorgesehen worden, \ndie ab dem 1. Januar 2002 beim Gericht anhängig wurden.\n\n24\n\nDie Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf §§ 155 Abs. 1, \n161 Abs. 2 VwGO. Dem entspricht es, die Kosten gegeneinander aufzuheben.\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288461","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-02-09/19-k-7377-01","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":4},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89a","ref_norm":"89a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89f","ref_norm":"89f","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288461","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288461","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-02-09/19-k-7377-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288461","retrieved":"2026-07-09 03:07:04.074345+00:00"}}