{"status":"available","doknr":"OLD288460","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0209.18L339.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-02-09","aktenzeichen":"18 L 339/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antragsgegnerin zu 1. wird im Wege der einstweiligen Anordnung \nvorläufig untersagt, die in den „Vergleichsarbeiten\" bzw. „Abschlussprofilen\" in den \nFächern Deutsch und Mathematik im ersten Halbjahr erzielten Ergebnisse bei der \nFestsetzung der Noten der Antragsteller im Halbjahreszeugnis im Schuljahr \n2003/2004 zu berücksichtigen.\n\nIm Übrigen wird der Antrag abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Gerichtskosten jeweils zu 1/44 und jeweils die Hälfte \nihrer außergerichtlichen Kosten; die Antragsgegnerin zu 1) trägt die Hälfte der \nGerichtskosten, die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller und ihre \naußergerichtlichen Kosten selbst.\n\nDie außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners zu 2) tragen die Antragsteller \njeweils zu 1/22.\n\nDer Streitwert wird auf 8.000 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer von den Antragstellern am 4. Februar 2004 bei Gericht gestellte Antrag ist \nhinsichtlich der Antragsgegnerin zu 1. zulässig und begründet, im Übrigen \nunbegründet.\n\n3\n\nDer in der Sache auf vorbeugenden Rechtsschutz gegen ein für rechtswidrig \nerachtetes und unmittelbar bevorstehendes Behördenhandeln gerichtete Antrag auf \nErlass einer Sicherungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zulässig, soweit er sich gegen die \nAntragsgegnerin zu 1. wendet. Grundsätzlich erfordert der vorbeugende \nverwaltungsgerichtliche Rechtsschutz ein besonderes qualifiziertes \nRechtsschutzbedürfnis, welches ausnahmsweise angenommen werden kann, wenn \nohne Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes vollendete Tatsachen geschaffen \noder nicht wiedergutzumachende Schäden eintreten würden und der Betroffene \ndaher in nicht zumutbarer Weise auf den von der VwGO als grundsätzlich \nangemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen Rechtsschutz verwiesen \nwerden kann,\n\n4\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1977 - IV C 51/75 -; VGH Kassel, Beschluss \nvom 2. August 1995 -4 UE 632/95 -.\n\n5\n\nAllerdings orientieren sich diese Überlegungen an dem von der VwGO \nausschließlich repressiv ausgestalteten System des Rechtsschutzes gegen \nVerwaltungsakte durch Widerspruch und Anfechtungsklage, woraus folgt, dass der \nAntrag auf Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes gegen im Wege der \nallgemeinen Leistungsklage zu begegnenden drohenden Rechtsverletzungen durch \nsonstige behördliche Handlungen demgegenüber nicht grundsätzlich unzulässig ist, \nweil insoweit mangels Geltung der §§ 68 ff. VwGO keine Gefahr der Aushöhlung der \nZulässigkeitsvoraussetzungen von Widerspruch und Anfechtungsklage besteht und \nsich der Gesetzgeber nicht für einen prinzipiellen Vorrang des repressiven \nRechtsschutzes entschieden hat,\n\n6\n\nvgl. hierzu Kopp VwGO, 13. Auflage, vor § 40 Rn 33 m.w.N.\n\n7\n\nVielmehr besteht für vorläufigen vorbeugenden Rechtsschutz dann ein rechtlich \nschützenswertes Interesse, wenn der Rechtsschutz über § 80 VwGO nicht \nausreicht,\n\n8\n\nVGH Kassel a.a.O.; Eyermann VwGO, 10. Auflage, § 123 Rn 37 m.w.N.\n\n9\n\nVorliegend wäre ein solcher repressiver Rechtsschutz gegen die Noten der \nAntragsteller auf den Halbjahreszeugnissen in den Fächern Mathematik und Deutsch \nnicht möglich, da es sich bei nicht versetzungsrelevanten Halbjahresnoten mangels \nselbstständiger rechtlicher Bedeutung nicht um Verwaltungsakte im Sinne des § 35 \nSatz 1 VwVfG NRW handelt, \n\n10\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2001 - 19 A 1901/00 m.w.N.\n\n11\n\nDaher steht die gesetzgeberische Konzeption des Rechtsschutzsystems der \nVwGO der Gewährung des beantragten vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes \ngemäß § 123 Abs. 1 VwGO nicht entgegen. Für die Zulässigkeit des gestellten \nAntrags spricht zudem, dass die Ausgabe der Halbjahreszeugnisse, die am \n11. Februar 2004 erfolgen soll, unmittelbar bevorsteht und daher die Entscheidung \nder zu Grunde liegenden Rechtsfrage durch ein weiteres Abwarten nur verzögert \nwurde. Dies gilt insbesondere, da gemäß der dem Gericht am 6. Februar 2004 von \nder Rektorin der Antragstellerin zu 1. telefonisch erteilten Auskunft die Befürchtung \nder Antragsteller, dass sich jedenfalls in einigen Fällen Zeugnisnoten auf Grund der \nausdrücklich beabsichtigten Einbeziehung der Ergebnisse der „Abschlussprofile\" in \ndie Leistungsbewertung negativ verändern werden, zutreffend ist. Insofern erscheint \ndie Gewährung vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes als geeignetes Mittel, um \neine damit konkret drohende Rechtsverletzung der Antragsteller durch eine \nunzulässige Ausweitung der Grundlagen der schulischen Leistungsbewertung zu \nverhindern, deren Beseitigung nach Zeugnisausgabe möglicherweise nur noch mit \nungleich höherem Aufwand möglich wäre. Es kann auch entgegen der Ansicht der \nAntragsgegner nicht ausgeschlossen werden, dass die Ausgabe der Zeugnisse mit \nmöglicherweise fehlerhaft ermittelten Noten die Antragsteller insofern zusätzlich \nbelastet, als die Halbjahreszeugnisse für die Bewerbung an weiterführenden Schulen \nmöglicherweise Bedeutung erlangen; denn bei einer die Zahl der verfügbaren Plätze \nübersteigenden Anzahl an Anmeldungen müssen die Schulen weitere \nAuswahlkriterien aufstellen. Ein Auswahlkriterium könnten insofern auch die durch \nZeugnis nachgewiesenen Leistungen an der Grundschule sein. Der Gewährung \nvorläufigen vorbeugenden Rechtsschutzes steht schließlich auch nicht die \nUnbestimmtheit des befürchteten Handelns der Schule entgegen, denn dieses ist \nnach Inhalt und den tatsächlichen sowie rechtlichen Voraussetzungen soweit \nbestimmt, dass die Rechtmäßigkeit der Einbeziehung der Ergebnisse der \n„Abschlussprofile\" in die Zeugnisnoten bereits jetzt überprüft werden kann,\n\n12\n\nvgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 6. September 1990 - 1 WB 70/89 -.\n\n13\n\nAuch die Antragsbefugnis der Antragsteller ist entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO \ngegeben, denn aus Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG), Art. 8 Abs. 1 Satz 2 \nVerfassung des Landes Nordrhein-Westfalen (LVerf NRW) und §§ 1626 Abs. 1, 1627 \nSatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ergibt sich, dass die Erziehungsberechtigten \nauch im eigenen Namen eine entgegen den geltenden Vorschriften erfolgende \nEinbeziehung von Einzelleistungen in die schulische Leistungsbewertung ihrer \nKinder abwehren können.\n\n14\n\nDemgegenüber ist der gegen den Antragsgegner zu 2. gerichtete Antrag auf \nGewährung vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes aus den vom Antragsgegner \nzu 2. aufgezeigten Gründen mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Die \nLeistungsbewertung wird weder vom Antragsgegner zu 2. selbst vorgenommen noch \nist es ersichtlich, dass die Antragsgegnerin zu 1. einer gerichtlichen Entscheidung im \nSinne des Begehrens der Antragsteller nicht nachkommen würde und es daher \nmöglicherweise einer weiteren schulaufsichtlichen Weisung des Antragsgegners zu \n2. bedürfte. Hiergegen spricht auch nicht, dass der Antragsgegner zu 2. von seiner \ndie Leistungsbewertung betreffenden Vorgabe spricht, die die Antragsgegnerin zu 1. \nbeachten werde, denn es ist nicht ersichtlich, dass auch bei einer dieser Vorgabe \nwidersprechenden gerichtlichen Entscheidung daran festgehalten würde.\n\n15\n\nDer Antrag gegen die Antragsgegnerin zu 1. ist auch begründet. Die Antragsteller \nhaben einen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, § 123 \nAbs. 3 i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO. Ein Anordnungsanspruch auf \nUnterlassung der Berücksichtigung der Ergebnisse der „Abschlussprofile\" bei der \nLeistungsbewertung der Kinder der Antragsteller liegt vor, weil die Berücksichtigung \ndieser Ergebnisse rechtswidrig ist und die Antragsteller und deren Kinder in ihrem \nRecht auf rechtmäßige Benotung im Rahmen der geltenden Vorschriften verletzt. \n\n16\n\nWie und insbesondere unter Berücksichtigung welcher Leistungen eine Benotung \nvon Schülern der vierten Klasse einer Grundschule erfolgen darf, ergibt sich aus § 21 \nAbs. 2 und 4 Satz 1 Allgemeine Schulordnung (ASchO) i.V.m. § 9 Abs. 3 Satz 2 und \n3 der Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (AO-GS). Gemäß § 21 \nAbs. 2 ASchO bezieht sich die Leistungsbewertung auf die im Unterricht vermittelten \nKenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten. Nach Abs. 4 Satz 1 der genannten \nVorschrift sind Grundlage der Leistungsbewertung alle im Beurteilungsbereich \n„Schriftliche Arbeiten\" und im Beurteilungsbereich „Sonstige Leistungen\" erbrachten \nLeistungen. Bereits auf Grund dieser Vorgabe bestehen hinsichtlich der von der \nAntragsgegnerin zu 1. beabsichtigten Berücksichtigung der in den \n„Abschlussprofilen\" in Deutsch und Mathematik erbrachten Leistungen erhebliche \nrechtliche Bedenken; denn die von den Kindern der Antragsteller bearbeiteten \n„Abschlussprofile\" lassen sich dem Grunde nach keinem von beiden möglichen \nBeurteilungsbereichen zuordnen. Für den Beurteilungsbereich „Sonstige Leistungen\" \nfolgt dies aus § 22 Abs. 4 Satz 1 ASchO, wonach zu diesem Beurteilungsbereich alle \nim Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten mündlichen und praktischen \nLeistungen sowie gelegentliche kurze schriftliche Übungen gehören. Bei den \ndurchgeführten „Abschlussprofilen\", die nach der telefonischen Auskunft der Rektorin \nder Antragsgegnerin zu 1. jeweils an drei aufeinander folgenden Tagen durchgeführt \nwurden, von den Schülern schriftlich zu bearbeiten waren und in Mathematik pro Tag \n60 Minuten und in Deutsch „nicht mehr als eine Doppelstunde\" pro Tag in Anspruch \nnahmen, handelt es sich ersichtlich nicht um „mündliche\" oder „praktische\" \nLeistungen. Auch handelt es sich um keine „kurze\" schriftliche Übung, weil die \n„Abschlussprofile\" erheblich mehr Zeit in Anspruch nahmen als eine normale \nKlassenarbeit. Auch wenn sich aus der Charakterisierung einer schriftlichen Übung \nals „kurz\" ein konkreter Zeitrahmen nicht entnehmen lassen dürfte, erscheinen \njedenfalls 60 Minuten bzw. eine Doppelstunde für die vierte Klasse einer \nGrundschule deutlich zu lang. In der Literatur wird ein Zeitrahmen von 15 Minuten für \nangemessen erachtet, \n\n17\n\nvgl. Pöttgen/Jekuhl/Zaun, AschO 18. Auflage, § 22 Rn. 4.\n\n18\n\nDie „Abschlussprofile\" dürften sich auch entgegen der Ansicht der Antragsgegner \nnicht dem Beurteilungsbereich „Schriftliche Arbeiten\" zuordnen lassen. Zu diesem \nBeurteilungsbereich gehören gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 ASchO die durch die \nAusbildungs- und Prüfungsordnung vorgeschriebenen Arbeiten zur \nLeistungsfeststellung (Klassenarbeiten, Kursarbeiten, Klausuren). Gemäß § 9 Abs. 3 \nSatz 2 und 3 AO-GS werden in den Klassen drei und vier schriftliche Klassenarbeiten \nzur Leistungsfeststellung in den Fächern Deutsch und Mathematik geschrieben; die \nLeistungsbewertung richtet sich im Übrigen nach §§ 21, 25 ASchO. Dagegen, dass \nes sich bei den erstellten „Abschlussprofilen\" um solche zulässigerweise im \nBeurteilungsbereich „schriftliche Arbeiten\" der Leistungsbewertung zu Grunde zu \nlegende Klassenarbeiten handelt, spricht bereits, dass der Umfang und der äußere \nRahmen erheblich von den sonst üblichen Klassenarbeiten abweicht, es sich mithin \nüberhaupt nicht um solche Klassenarbeiten handelt. Denn die „Abschlussprofile\" \nwurden jeweils an drei aufeinander folgenden Schultagen erstellt und erreichten pro \nTag einen zeitlichen Umfang, der ersichtlich den Umfang üblicher Klassenarbeiten \nder vierten Grundschulklasse übersteigt. Die Sichtweise, dass die durchgeführten \n„Abschlussprofile\" nicht der Leistungsbewertung der Schüler zu Grunde gelegt \nwerden durften, wird insbesondere bestätigt durch den Runderlass \n„Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung durch Parallelarbeiten und \nAufgabenbeispiele\" des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft \nund Forschung vom 1. Dezember 1998. Nach Nr. 2.1 dieses Erlasses sollen an den \nSchulen in bestimmten Abständen Arbeiten gleichzeitig für mehrere Parallelklassen \nerstellt werden (Parallelarbeiten). Zur Gestaltung solcher Parallelarbeiten durch die \nSchulen sollen nach Nr. 2.4 Satz 1 und 2 des Erlasses vom Ministerium \nherausgegebene Aufgabenbeispiele verwendet werden, die auch der Gestaltung \nweiterer Klassenarbeiten dienen. Nach dieser Darstellung handelt es sich bei den \nParallelarbeiten um hinsichtlich ihres Umfangs gewöhnliche Klassenarbeiten, die von \nder Schule bzw. auf Grund eines Beschlusses der Fachkonferenz erstellt werden \n(vgl. hierzu Nr. 5.1 Satz 1 und 2 des Erlasses) und sich dadurch auszeichnen, dass \nsie gleichzeitig in vielen Klassen eines Jahrgangs geschrieben werden. Diese \nParallelarbeiten dienen nach dem Wortlaut des Erlasses ausdrücklich der \nLeistungsbewertung (vgl. Nr. 2.4 Satz 1). Davon abzugrenzen sind Maßnahmen \naußerhalb der Leistungsbewertung, wie etwa parallele Lernstandserhebungen bzw. \numfassendere Lernstandserhebungen (vgl. Nr. 2.4 Satz 3 und Nr. 4 dritter \nSpiegelstrich des Erlasses). Nach dieser eindeutigen Unterscheidung des Erlasses \nfinden umfassendere Lernstandserhebungen nur außerhalb der Leistungsbewertung \nstatt. Dass es sich bei den „Abschlussprofilen\" um solche und nicht um \nParallelarbeiten innerhalb der Leistungsbewertung handelt, wird neben dem Umfang \nder „Abschlussprofile\" auch dadurch deutlich, dass nach der Auskunft der \nAntragsgegnerin zu 1. vorgegebene Aufgabenpakete unverändert - ohne Zuschnitt \nauf das in den Klassen der Kinder der Antragsteller im Unterricht konkret Erlernte - \nverwendet und den Schülern zur Bearbeitung gestellt wurden. Die von einem \nArbeitskreis von Grundschulrektoren und Grundschullehrern erstellten Aufgaben \nenthielten Anforderungen, die nicht zuvor im Unterricht vermittelte Kenntnisse und \nFähigkeiten erforderten. Dies war nach Angabe der Rektorin der Antragsgegnerin zu \n1. im „Abschlussprofil\" Mathematik im Bereich Sachrechnen bei einer der Aufgaben \nund im Bereich Geometrie bei allen bis auf eine der Aufgaben der Fall. Die \nAbforderung von bisher nicht vermitteltem Wissen ist aber gerade untypisch für \nKlassenarbeiten, denn diese müssen gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 ASchO \nAnforderungen enthalten, die den auf Grund des erteilten Unterrichts zu erwartenden \nLeistungen und den Anforderungen der Lehrpläne entsprechen. Zwar wurden bei der \nErstellung der Aufgaben durch den o.g. Arbeitskreis nach Angaben der \nAntragsgegner die geltenden Lehrplaninhalte und Richtlinien beachtet und nennt \n§ 22 Abs. 2 Satz 1 ASchO auch die Anforderungen der Lehrpläne, an denen die \nAufgaben angeblich ausgerichtet wurden; wenn aber die Diskrepanz zwischen \nLehrplan und Unterrichtsinhalt so groß ist, dass in Sachrechnen eine und in \nGeometrie alle bis auf eine der Aufgaben mit Unterrichtswissen nicht bearbeitet \nwerden konnten, würde bei einer dann überwiegend am Lehrplan ausgerichteten \nKonzeption von Klassenarbeiten zu Lasten der Schüler die Vorgabe des § 21 Abs. 2 \nASchO verlassen, wonach sich die Leistungsbewertung auf im Unterricht vermittelte \nKenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten bezieht. In solch einem Fall müsste bei \neiner Klassenarbeit von unangemessenen Anforderungen i.S.d. § 22 Abs. 2 Satz 2 \nASchO ausgegangen werden, weil andernfalls jeder Schüler letztlich die \nVerantwortung für das Zurückbleiben des Unterrichtsinhalts hinter den Vorgaben des \nLehrplans tragen würde. Schließlich spricht gegen die Annahme von \nParallel(klassen)arbeiten im Rahmen der Leistungsbewertung und für das Vorliegen \nsonstiger umfassender Leistungsstanderhebungen auch Nr. 5.1 des genannten \nErlasses, denn hiernach muss die inhaltliche Festlegung solcher \nParallel(klassen)arbeiten durch einen Beschluss der Fachkonferenz der Schule \nerfolgen. Ein solcher Beschluss der Fachkonferenzen der Antragsgegnerin zu 1. ist \nhier nicht ersichtlich und liegt vermutlich auch nicht vor, weil sonst - soweit die \nDurchführung einer Parallel(klassen)arbeit beabsichtigt war - nicht erklärlich ist, \nwieso das vorgegebene Aufgabenpaket unverändert übernommen wurde, obwohl es \nin nicht unerheblichem Umfang nicht im Unterricht vermittelte Fähigkeiten, \nFertigkeiten und Kenntnisse betraf.\n\n19\n\nAber selbst wenn man in den „Abschlussprofilen\" Parallel(klassen)arbeiten \nerblicken würde, wäre deren Berücksichtigung bei der Leistungsbewertung auch \ndeshalb unzulässig, weil ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 22 Abs. 2 Satz 4 \nASchO vorläge. Danach ist eine Klassenarbeit zu wiederholen und nicht zu werten, \nwenn ein Drittel der Schüler kein ausreichendes Ergebnis erreicht und die \nAnforderungen in der Arbeit den auf Grund des erteilten Unterrichts zu erwartenden \nLeistungen und den Anforderungen der Lehrpläne nicht entsprechen. Beide \nVoraussetzungen liegen hier vor, denn unstreitig überstiegen die Anforderungen der \n„Abschlussprofile\" die auf Grund des Unterrichts zu erwartenden Leistungen, da \nzumindest teilweise Wissen gefordert wurde, welches zuvor nicht im Unterricht \nvermittelt worden war (s.o.) und jedenfalls bei offensichtlichen Differenzen zwischen \nUnterrichtsinhalt und Lehrplanvorgaben im Hinblick auf § 21 Abs. 2 ASchO, wie oben \ndargelegt, nicht entscheidend auf den Lehrplaninhalt abgestellt werden kann. Zudem \nwurden nach den unwidersprochenen Angaben der Antragsteller in einem \n„Abschlussprofil\" 13 von 27 Arbeiten mit „ungenügend\" bewertet. Zusätzlich spricht \nauch gegen die Berücksichtigung der „Abschlussprofile\" bei der Leistungsbewertung, \ndass entgegen § 22 Abs. 1 Satz 3 ASchO, wonach in einer Woche nicht mehr als \nzwei Arbeiten geschrieben werden sollen, die Leistungen jeweils an drei aufeinander \nfolgenden Tagen abgefordert wurden und die Anforderungen jedes einzelnen Tages \nbereits den üblichen Umfang einer Klassenarbeit erreicht haben dürften.\n\n20\n\nDie Antragsgegnerin ist zwar der Ansicht, eine Berücksichtigung der \n„Abschlussprofile\" im Rahmen der Leistungsbewertung sei insoweit zulässig und \nerfolge unter Beachtung der Vorschrift des § 21 Abs. 2 ASchO, wonach die \nLeistungsbewertung sich auf die im Unterricht vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten \nund Fertigkeiten bezieht, als nur die Aufgaben des „Abschlussprofils\" in dessen \nBenotung eingegangen seien, die zuvor im Unterricht behandelte Materien betroffen \nhätten. Diese Argumentation verfängt jedoch zum einen schon deshalb nicht, weil \ndies nichts daran ändert, dass es sich bei den „Abschlussprofilen\" nicht um \nzulässigerweise im Beurteilungsbereich „Schriftliche Arbeiten\" der \nLeistungsbewertung zu Grunde zu legende Leistungen handelt. Zum anderen \nverkennt dies, dass es durchaus - gerade auch bei insoweit im Umgang mit \nunbekannten Aufgabenstellungen unerfahrenen Grundschülern - nahe liegend sein \ndürfte, dass einzelne Schüler wertvolle Zeit mit für sie unlösbaren Aufgaben \nverbracht haben und dies letztlich auch zu einem gemessen an ihren Möglichkeiten \nschlechten Abschneiden bei grundsätzlich lösbaren Aufgaben führte. Diese \nÜberlegung gilt umso mehr, als die Schüler seitens der Antragsgegnerin zu 1. dazu \naufgefordert wurden, sich an „Knobelaufgaben\" zu versuchen, die bisher nicht im \nUnterricht vermittelte Kenntnisse zum Gegenstand hatten. Genauso scheint es \ndenkbar, dass einzelne Schüler durch die von für sie unlösbaren Aufgaben \nausgehenden Frustration gehindert wurden, die Aufgaben zu bearbeiten, die sich auf \ndie im Unterricht vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten bezogen.\n\n21\n\nNach allem erscheint eine Berücksichtigung der in den „Abschlussprofilen\" \nerzielten Leistungen der Kinder der Antragsteller bei der Leistungsbewertung in den \nbevorstehenden Halbjahreszeugnissen rechtswidrig.\n\n22\n\nEs liegt auch ein Anordnungsgrund vor. Die Ausgabe der Halbjahreszeugnisse \nsteht unmittelbar bevor, so dass nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO Eilbedürftigkeit \nbesteht. Die Rückgängigmachung der erteilten Noten in den Fächern Deutsch und \nMathematik unter Berücksichtigung der von den Schülern in den „Abschlussprofilen\" \nerzielten Ergebnisse wäre mit wesentlichen Erschwerungen verbunden, denn es \nmüsste in Einzelfällen jeweils ermittelt werden, ob und mit welchen Auswirkungen die \nErgebnisse der nicht einzubeziehenden Arbeiten im Rahmen der Notenfindung \nberücksichtigt wurden. Im Rahmen einer Notenüberprüfung müsste dann die im \nNachhinein möglicherweise nur noch schwierig zu beantwortende Frage geklärt \nwerden, welche Note vergeben worden wäre, wenn die Ergebnisse des \n„Abschlussprofils\" nicht berücksichtigt worden wären.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 159 Satz 1 i.V.m. § 100 \nAbs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 \nSatz 1 GKG, wobei die Verdoppelung des Auffangstreitwertes in Anbetracht der \nBedeutung der Sache, der Anzahl der Antragsteller und dem einer Vorwegnahme der \nHauptsache nahe kommenden Begehren der Antragsteller angemessen und \nausreichend erscheint. In Anlehnung an Nr. 4 unter „Allgemeines\" des \nStreitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit wurde von einer weiteren \nAddition der Werte der einzelnen Sachen abgesehen, weil die Antragsteller sich \ngegen eine sie gleichermaßen betreffende Vorgehensweise wenden.\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288460","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-02-09/18-l-339-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288460","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288460","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-02-09/18-l-339-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288460","retrieved":"2026-07-09 03:07:03.982665+00:00"}}